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Urteil

9 A 53/12

VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2013:1009.9A53.12.0A
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Leitsätze
Das Ziel eine frostsichere Verlegungstiefe zu erreichen berechtigt zur Vornahme von Veränderungsmaßnahmen an einem Trinkwasserhausanschluss.(Rn.19)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Ziel eine frostsichere Verlegungstiefe zu erreichen berechtigt zur Vornahme von Veränderungsmaßnahmen an einem Trinkwasserhausanschluss.(Rn.19) I. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 06.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2012, denn der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 8 KAG LSA i. V. m. §§ 3 bis 5 der Kostenerstattungssatzung für Trinkwassergrundstücksanschlüsse des Beklagten vom 19.11.2001 i. d. F. der am 26.10.2010 beschlossenen 4. Änderungssatzung – ES –. Nach § 8 GKG-LSA können Landkreise und Gemeinden bzw. Zweckverbände nach wirksam erfolgter Aufgabenübertragung – § 6 GKG-LSA – (durch Satzung) bestimmen, dass ihnen die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Abwasseranlagen in der tatsächlich entstanden Höhe oder nach Einheitssätzen erstattet werden. Von der gesetzlichen Ermächtigung hat der Beklagte mit der ES Gebrauch gemacht, indem er in § 3 Abs. 1 ES regelt, dass die Kosten für die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der Hausanschlüsse durch den Pflichtigen nach § 4 in Höhe des tatsächlichen Aufwands zu erstatten sind. Die ES begegnet weder formellen noch materiellen Bedenken noch trägt die Klägerin Entsprechendes vor. Der vom Beklagten gegenüber der Klägerin geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch besteht dem Grund (1.) und der Höhe (2.) nach. 1. Die vom Beklagten als erstattungspflichtig angesehenen Maßnahmen betreffend den Trinkwasserabsteller (a.) und die Tieferlegung der Trinkwasseranschlussleitung (b.) sind solche im Sinne von §§ 3 Abs. 1 ES, 8 S. 1 KAG-LSA. a. Der Beklagte hat zu Recht den Trinkwasserabsteller kostenerstattungspflichtig durch den Einbau einer neuen Ventilanbohrschelle ausgetauscht, wobei in der vorgenommenen Maßnahme jedenfalls eine Unterhaltungsmaßnahme zu erblicken ist. Unterhaltungsmaßnahme ist eine Erhaltungsmaßnahme im Sinne vorsorgender Instandhaltung (bspw. Reparatur an beschädigten oder gestörten Leitungsstrecken) und dient der Aufrechterhaltung der Wasserversorgung, ohne dass es darauf ankommt, ob sich die Beschädigung oder Störung bereits auf die Wasserversorgung des Grundstücks ausgewirkt hat (vgl. Grünewald in Driehaus: Kommunalabgabenrecht Kommentar, Stand März 2010, § 10 Rdnr. 23, m.w.N.). Dass die ausgetauschte Absperrarmatur am klägerischen Hausanschluss unterhaltungsbedürftig war, hat die durchgeführte Beweisaufnahme über den Zustand des ersetzten Trinkwasserhausanschlusses und die Einlassung des Beklagten zur Überzeugung des Gerichts ergeben. Der Zeuge Herrn A... , der als technischer Mitarbeiter im Meisterbereich des Beklagten tätig ist, hat in glaubhafter Weise bekundet, dass die klägerische Ventilabsperrarmatur defekt war und ausgetauscht werden musste. Denn bei seiner Befragung hat er zusammenhängend und widerspruchsfrei erklärt, dass im Rahmen von Schachtarbeiten am Parkplatz Sch... ein Rohrschaden an der Wasserleitung bemerkt und der Bereich aufgeschachtet worden sei, jedoch ihnen bereits vor den Schachtarbeiten bekannt gewesen sei, dass die Ventilabsperrarmatur nicht in Ordnung sei. Eigentlich sei auf einer solchen Armatur ein Gestänge, das aber nicht mehr vorhanden war; wo es war, wisse er nicht. Ausgehend von diesem Bericht über den Zustand der klägerischen Anbohrarmatur ist die sich darauf stützende Entscheidung des Beklagten, einen Austausch dieses Teils der Hausanschlussleitung vorzunehmen, nicht zu beanstanden, zumal auch der Beklagte die Geschehnisse um die Feststellung der fehlenden Funktionsfähigkeit des Abstellers gleichfalls verständlich schildert. Dafür dass die Tiefbauarbeiten der Firma... den Schadensfall bedingt haben, ist zur Überzeugung des Gerichts nichts ersichtlich. Denn der Zeuge Herrn A... berichtet insoweit, dass ihm bereits vor den Bauarbeiten das Fehlen des Gestänges bekannt geworden sei. Dies ist vor dem Hintergrund, dass der Absteller von der Straßenoberfläche aus bedient wird, ohne weiteres plausibel. Darüber hinaus habe nach der glaubhaften Aussage des Zeugen Herrn A... das Gestänge gänzlich gefehlt; dieses hätte jedoch – ausgehend davon, dass der Defekt durch die Bauarbeiten bedingt worden wäre – noch vorhanden sein, mithin auffindbar sein müssen. Allein der Umstand, dass Grabungsarbeiten zur Verortung der schadhaften Stelle in der Hauptleitung durchgeführt wurden, lässt nicht den Schluss zu, dass diese schadensbegründend für das Fehlen des notwendigen Gestänges der Ventilabsperrarmatur waren, zumal der Beklagte insofern unwidersprochen ausführt, dass die Verbindung zwischen Gestänge und Absperrarmatur regelmäßig durch Splint gesichert werde und damit auszuschließen sei, dass es durch die Bauarbeiten der Firma... zum Schadensereignis an der Armatur gekommen sei. Auch die Aussage des Zeugen Herrn A... führt insoweit zu keiner anderen Betrachtung. Dieser hat auf Nachfrage des Prozessbevollmächtigten der Klägerin lediglich erklärt, dass an der Hauptwasserleitung die Oberkupplung defekt gewesen sei und er die Ursache dieses Defektes nicht erklären könne und ergänzt, dass die Schadstelle auch durch die Baggerarbeiten bedingt gewesen sein könnte. Diese Einlassung betrifft jedoch ausschließlich die Hauptleitung und nicht die Hausanschlussleitung der Klägerin. Der Beklagte ist verpflichtet, seine Anlage und die Grundstücksanschlüsse in einem technisch einwandfreien Zustand zu erhalten, um Störungen in der Wasserversorgung zu vermeiden. Dies konnte mit Blick auf den beschriebenen Zustand dieses Teils der Hausanschlussleitung nur durch den Austausch der Ventilanbohrarmatur erreicht werden. Es bestehen schließlich auch keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugens, denn er schilderte detailliert und lebensnah die Geschehnisse auf der Baustelle sowie seine Wahrnehmungen hinsichtlich des Zustandes der Anschlussleitung. Selbst wenn man – entgegen der Rechtsauffassung des Gerichts – nicht von einer Unterhaltungsmaßnahme ausgehen würde, dürfte der Austausch der Ventilanbohrarmatur auch als Erneuerungsmaßnahme erstattungspflichtig sein. Eine Erneuerung im Sinne dieser Vorschriften ist die Wiederherstellung eines nach Benutzung abgenutzten Anschlusses durch Ersetzung der ganzen Leitung oder eines nicht unerheblichen, abgrenzbaren Teils. Die Erneuerung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Anschlussleitung dem Verschleiß unterliegt und deshalb eine zeitlich begrenzte Nutzungsdauer aufweist. Dabei steht dem Entsorgungsträger bei der Entscheidung, ob und wann es in Folge eines Verschleißes einer Erneuerung bedarf, ein Einschätzungsermessen zu (vgl. Grünewald, a.a.O., § 10 Rdnr. 21, m.w.N.). Ausgehend davon, dass die Ventilanbohrarmatur als abgrenzbarer Teil der Hausanschlussleitung noch aus DDR-Zeiten stammt und unbestritten, unabhängig von der Frage, ob überhaupt im Jahr 1994 Erneuerungsmaßnahmen durch die Stadtwerke D-Stadt durchgeführt wurden, ausgehend von ihrem Zustand im Jahr 1994 nicht erneuert wurde, dürfte im Jahr 2011 auch von einem Ablauf der Nutzungsdauer auszugehen sein. b. Die frostsichere Tieferlegung der Hausanschlussleitung auf das Niveau der Hauptwasserleitung ist als eine erstattungspflichtige Maßnahme, nämlich als Veränderung zu qualifizieren. Die Veränderung eines Anschlusses umfasst alle Maßnahmen, die die technische Umgestaltung eines bestehenden Anschlusses zum Gegenstand haben. Dabei setzt der Begriff voraus, dass der Anschluss trotz der vorgenommenen Veränderung nach wie vor für die Wasserversorgung genutzt werden kann. Eine Veränderung ist daher anzunehmen, wenn Lage, Art oder Dimensionierung des Anschlusses oder der Werkstoffe geändert, oder die Rohre an andere technische Gegebenheiten angepasst werden (vgl. Grünewald, a.a.O., § 10 Rdnr. 20, m.w.N.). Die Tieferlegung der Anschlussleitung ist eine solche Lageveränderung im vorbezeichneten Sinne. Hierzu war der Beklagte auch berechtigt. Hintergrund bildet hierbei das Einschätzungsermessen des Aufgabenträgers, ob und wann es einer etwaigen Veränderung bedarf. Der Aufgabenträger ist verpflichtet, die Abwasseranlage und die Grundstücksanschlüsse in einem technisch einwandfreien Zustand zu erhalten, um eine Störung im System zu vermeiden. Diese Zielsetzung gebietet es, die Anschlüsse nicht erst bei Eintritt eines Schadens zu erneuern, sondern bereits dann, wenn deren Zustand in absehbarer Zeit nach den Regeln der Technik Störungen erwarten lässt (vgl. zur Ortsentwässerung, OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.10.2000 – 5 TG 2895/00 – juris). So liegt der Fall hier. Durch Tieferlegung der Anschlussleitung im öffentlichen Bereich wird eine größere Frostsicherheit erreicht, so dass etwaige künftige Störungen vermieden werden. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die klägerische Hausanschlussleitung (jedenfalls) im öffentlichen Bereich nicht frostsicher verlegt war und durch die Maßnahmen des Beklagten nunmehr frostsicher verlegt wurden. Dies ergibt sich unter Berücksichtigung der Technischen Regel für Wasserverteilungsanlagen (Neuformulierung des nationalen technischen Regelwerks auf der Grundlage der DIN EN 805 durch den Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches) – TRWV –, aus den vom Beklagten überreichten Fotografien und der Aussage des Zeugen Herrn A... . Bereits aus denen, im Termin, mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 20.08.2012 überreichten bzw. im Verwaltungsvorgang befindlichen Fotografien ist der bestehende Höhenunterschied zwischen der Hauptleitung und klägerischen Hausanschlussleitung erkennbar. Der glaubwürdige Zeuge Herrn A... führte in diesem Zusammenhang zusammenhängend und glaubhaft aus, dass bei der Freilegung der (Haupt-) Wasserleitung festgestellt worden sei, dass die Hausanschlussleitung der Klägerin sehr flach verlegt gewesen sei. Auf die Nachfrage des Gerichts ergänzte er, dass man den Niveauunterschied deutlich habe erkennen können und er davon ausgehe, dass die Leitung in einer Tiefe von 55 bis 60 cm gelegen habe. Auf nochmalige Nachfrage konkretisierte er die Werte dahingehend, dass sich die(se) geringeren Werte auf die konkrete Baustelle beziehen würden, da noch kein Straßenaufbau erfolgt sei und die Überdeckung gefehlt habe. Auf die Nachfrage des Gerichts, was konkret für Maßnahmen an der Leitung durchgeführt wurden, führte der Zeuge aus, dass sie zuerst eine Überbrückungsmaßnahme vorgenommen hätten, damit die Wasserversorgung weiterlaufe und sodann auf einer Tiefe von 90 bis 95 cm die Hausanschlussleitung, dem Niveau der Trinkwasserhauptleitung, gelegt worden sei. Dies zugrunde gelegt, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die ursprüngliche Verlegungstiefe der Hausanschlussleitung im öffentlichen Bereich – wie durch den Beklagten vorgetragen – zwischen 80 und 90 cm lag und auf das Niveau der Wasserleitung, d.h. mindestens 1,10 m neu verlegt wurde. Die Tieferlegung der Hausanschlussleitung war auch eine notwendige, mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren der Wasserversorgung in Zusammenhang stehende Maßnahme, denn der Einschätzung des Beklagten eine Verlegungstiefe für Hausanschlussleitungen mindestens 1,10 m zu verlangen, wird durch die TRWV bestätigt und begegnet keine rechtlichen Bedenken. Im Regelwerk heißt es unter dem mit Überdeckung überschriebenen Abschnitt, dass als übliche Überdeckungshöhen im bebauten Gelände 1 m bis 1,80 m empfohlen werden. Wobei für die Festlegung der Überdeckungshöhe – wie auch der Beklagte zu seiner Entscheidung über die vorgenommene Veränderung ausgeführt hat – die Frosteindringtiefe, die Erwärmung des Erdreichs durch Sonnenstrahlung, der Durchfluss in der Rohrleitung und die äußeren Lasten aus Verkehr und Bodenauflast maßgebend sind. Dies zugrunde gelegt, ist gegen die Entscheidung, die auf einem nicht frostsicheren Niveau von nur 80 bis 90 cm befindliche Leitung in den frostsicheren Bereich von mindestens 1,10 m zu legen, nichts zu erinnern. Sie deckt sich auch mit den übrigen, vom Beklagten in Bezug genommenen Regelwerken (TGL 22769/04, Regulativ des Städtischen Wasserwerks aus dem Jahr 1892, Merkblatt für die Verlegung von Strom-, Gas- und Wasser-Hausanschlussleitungen) und der ständige Handhabung durch den Beklagten. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang vorträgt, seit 1994 habe es keine Probleme gegeben, obwohl es mehrere kalte A. gegeben habe, führt nicht weiter. Denn das Wasserentnahmeverhalten der Grundstücksnutzer ist in solchen Zeiträumen von entscheidender Bedeutung, so dass mit Anstieg der Bewohnerzahl Stagnationszeiten in der Regel verringert werden. Offen bleiben kann hier, ob bereits im Jahr 1994 durch die Stadtwerke A-Stadt, wie von der Klägerin behauptet, eine nicht den Regeln der Technik entsprechende Erneuerung der Hausanschlussleitung vorgenommen wurde. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, würde dies einer nunmehrigen Tieferlegung der Anschlussleitung durch den Beklagten nicht entgegenstehen, insbesondere nicht die Kostenerstattungspflicht als solche ausschließen. Denn der Beklagte ist unstreitig nicht Rechtsnachfolger der Stadtwerke A-Stadt, denn er hat die Aufgabe der Wasserversorgung durch die Stadt A-Stadt übertragen bekommen, ohne Rechtsnachfolger der Stadtwerke A-Stadt zu sein, was eine generelle Neuordnung bedingt. Schließlich erfolgten beide Maßnahmen auch im wohlverstandenen (Sonder-) Interesse der Klägerin. Zu den Merkmalen des gesetzlichen Tatbestandes kommt hinzu, dass die Leistung im Sonderinteresse des Grundstückseigentümers erbracht wird. Das Erfordernis des Sonderinteresses des Pflichtigen folgt aus der ihm zugrunde liegenden Interessenbewertung. Der Kostenersatz gehört zu den Entgeltleistungen, durch die der Pflichtige eine vom Aufgabenträger erbrachte, nicht allein der Gesamtheit der Bürger, vielmehr gerade eine seinem Sonderinteresse dienende Leistung ausgleicht (zum Vorstehenden Grünewald, a. a. O., § 10 Rn 29; VG Magdeburg, Urteil vom 05.12.2012 – 9 A 179/11 MD – juris). Von einem entsprechendes Sonderinteresse ist hier auszugehen, weil die vorgenommenen Maßnahmen – wie bereits dargestellt – der Sicherung der Wasserversorgung des klägerischen Grundstücks zu dienen bestimmt sind. 2. Der Kostenerstattungsanspruch besteht auch der Höhe nach. Da es sich – wie dargestellt – bei den vorgenommenen Arbeiten am Hausanschluss der Klägerin um Unterhaltungs- und Veränderungsmaßnahmen handelt, sind gemäß § 3 Abs. 1 ES die Kosten in Höhe des tatsächlichen Aufwands zu erstatten. Die konkrete Berechnung der streitbefangenen Forderung bietet keine Anhaltspunkte für eine Beanstandung. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Kostenpositionen Rohr PE-HD und flexibles Schutzrohr. Es kann dabei dahinstehen, dass zwischen den Beteiligten streitig ist, ob die Hausanschlussleitung (ohne Ventilanbohrarmatur) im Jahr 1994 durch die Stadtwerke A-Stadt erneuert wurde, denn der Beklagte hat in der mündlichen insoweit nachvollziehbar ausgeführt, dass – selbst wenn man davon ausginge, dass die ursprüngliche Leitung aus dem Jahr 1994 herrühre – durch das Tieferlegen dieser Leitung und die damit verbundenen Schachtarbeiten tatsächlich nicht ausgeschlossen werden konnte, dass eine Beschädigung des ursprünglichen Leitungsstrangs eintritt. Dies zugrunde gelegt, begegnet die vom Beklagten getroffene Ermessensentscheidung, ein neues Rohr zu verwenden, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Einbau eines flexiblen Schutzrohrs war dagegen erforderlich und damit als Kostenposition berücksichtigungsfähig, weil hierdurch von der in der Regel vorzunehmende Einsandung der Leitung Abstand genommen werden konnte, mit der Konsequenz, dass die kostenintensiven Tiefbauarbeiten, die durch den felsigen Untergrund erschwert waren, verringert werden konnten. Hiergegen ist nichts zu erinnern, zumal auch der Bevollmächtigte der Klägerin diese Erläuterung des Beklagten nicht in Abrede gestellt hat. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den streitbefangenen Bescheid nicht an andere Erben der Erbengemeinschaft bekanntgegeben hat, sondern an die Klägerin. Die Klägerin ist als Mitglied der Erbengemeinschaft Miteigentümerin und kann als solche gemäß § 8 Satz 4 KAG LSA i. V. m. § 6 Abs. 8 KAG LSA als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. Das Gericht folgt insoweit der Auffassung des OVG LSA (Beschluss vom 10.03.2005 – 1 L 64/05 –), wonach auch das gesamthänderisch gebundene Eigentum der Mitglieder einer Erbengemeinschaft die Eigentümerstellung i. S. v. § 6 Abs. 8 KAG LSA begründet. Der Beklagte ist insoweit frei, welchen der Miteigentümer er in Anspruch nimmt. Diese Ermessensentscheidung muss nicht begründet werden. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in den Vorschriften §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Erstattungsbetrages für die „Teilerneuerung“ ihres Trinkwasserhausanschlusses. Die Klägerin ist Mitglied der Erbengemeinschaft nach R. A. ., deren Mitglieder als Miteigentümer des Grundstückes A-Straße, in A-Stadt im Grundbuch von A-Stadt (Flur …, Flurstück …) zu ½ eingetragen sind. Darüber hinaus ist sie Miteigentümerin des vorbezeichneten Grundstücks hinsichtlich der weiteren Hälfte. Das Grundstück ist an die zentrale Trinkwasserversorgungsanlage des Beklagten angeschlossen. Die ursprünglich vorhandene Bleileitung des Trinkwasserhausanschlusses war bereits durch eine PE-Leitung ersetzt worden, wobei zwischen den Beteiligten streitig ist, ob dies im Jahr 1994 durch die Stadtwerke A-Stadt oder bereits zu DDR-Zeiten erfolgte. Im November 2011 wurde im Zuge von Tiefbauarbeiten am Parkplatz Sch... , die von der Firma ... im Auftrag der Stadt durchgeführt wurden, ein Wasseraustritt im Erdreich festgestellt, der durch ein Leck an der Trinkwasserhauptleitung vor dem klägerischen Grundstück verursacht wurde. Nach Freilegung der Schadstelle an der Hauptleitung erfolgte die Reparatur mittels Rohrbruchdichtschelle. Unmittelbar neben der freigelegten Schadstelle befand sich der ursprüngliche Trinkwasserabsteller des streitbefangenen Grundstücks, an deren Einbauarmatur das darin verlaufende Gestänge mit Vierkant, welches bei Bedarf das Betätigen der erdeingebauten Absperrarmatur ermöglicht, nach Angaben des Beklagten gefehlt habe, so dass ein Bedienen des Abstellers nicht mehr möglich gewesen sei. Beklagtenmitarbeiter – zu denen der Zeuge Herrn A... zählte – setzten eine neue Ventilanbauarmatur ein und legten die daran anschließende Hausanschlussleitung im öffentlichen Bereich unter Verwendung eines flexiblen Schutzrohrs bei Austausch der Leitung tiefer. Mit Bescheid vom 06.12.2011 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin als Mitglied der Erbengemeinschaft „A.“ einen Erstattungsbetrag in Höhe von 1.210,71 € fest. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Material- und Montageleistung in Höhe von 447,36 EUR (Leistungsaufstellung lt. Anlage – Beiakte A, Bl. 12) sowie aus Tiefbauleistungen durch die Firma … in Höhe von 654,14 EUR (Rechnung lt. Anlage – Beiakte A, Bl. 8). Hiergegen legte die Klägerin unter dem 27.12.2011 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.2012, der Klägerin zugestellt am 02.02.2012, zurückwies. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Tieferlegung der Hausanschlussleitung aufgrund fehlender Frostsicherheit notwendig und die Absperrarmatur defekt gewesen sei. Am 29.02.2012 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen, die Funktionsunfähigkeit des Abstellers werde bestritten, insbesondere soweit von einem defekten/fehlenden Gestänge die Rede sei. Wenn ein defektes Gestänge vorgelegen habe, sei dieses durch die Tiefbauarbeiten des Beklagten verursacht worden, die Klägerin sei hierfür nicht verantwortlich. Dementsprechend handele es sich um eine reine Reparaturmaßnahme für die dem Beklagtem zuzurechnende Beschädigung. Eine solche sei nicht erstattungspflichtig. Der klägerische Trinkwasserhausanschlussleitung sei 1994 erneuert worden und habe seither einwandfrei funktioniert. Dass die Verlegungstiefe der Hausanschlussleitung lediglich 80 bis 90 cm betragen soll und nunmehr in größerer Tiefe verlegt worden sei, werde bestritten. Eine Erneuerung liege nicht vor, weil eine abnutzungsbedingte Ersetzung nicht gegeben sei. Eine Veränderung scheide aus, da bestritten werde, dass eine Verlegetiefe von 80 bis 90 cm nicht frostsicher sei. Allein der Umstand, dass die Leitung seit 1994 einwandfrei funktioniert habe, belege etwas anderes. Allgemeine Frostsicherheit bestehe bereits ab 50 cm. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 06.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt seinen Bescheid. Es lasse sich nicht mehr nachvollziehen, warum die Absperrarmatur defekt gewesen sei, d.h. das Gestänge gefehlt habe, mit der Folge, dass eine Absperrung nicht möglich gewesen sei. Die Absperrarmatur rühre noch aus DDR Zeiten her und sei nicht im Jahre 1994 erneuert worden. Auch die Erneuerungsmaßnahme hinsichtlich der Trinkwasseranschlussleitung durch die Stadtwerke A-Stadt im Jahr 1994 werde bestritten. Hierfür lägen weder Unterlagen vor noch dürfte die gänzlich schwarze PE-Leitung im Jahr 1994 verwendet worden sei. Diese schwarzen PE-Leitungen seien zu DDR-Zeiten verbaut worden; ab der Wende seien schwarze PE-Leitungen mit blauen Strich verwandt worden. Die Ursächlichkeit der Schädigung durch Tiefbauarbeiten könne ausgeschlossen werden, da schließlich das Gestänge (gänzlich) gefehlt habe, was man bereits vor den Grabungsarbeiten festgestellt habe und die Verbindung zwischen Gestänge und Absperrarmatur mittels Splint gesichert sei. Eine kostenmäßige Benachteilung der Klägerin sei zu verneinen, da die Arbeiten im Zuge der Arbeiten an der Hauptleitung durchgeführt worden seien, so dass der Oberflächenaufbruch und die Baustellensicherung nicht zur Abrechnung gekommen seien. Der Austausch der schwarzen Hausanschlussleitung sei auch wegen der Tieferlegungsarbeiten erforderlich gewesen, da nicht ausgeschossen werde könne, dass die Leitung hierdurch geschädigt werde. Hinsichtlich der Hausanschlussleitung sei der Höhenversatz zwischen der Hauptleitung und der Grundstücksleitung ausweislich der überreichten Fotografien deutlich zu erkennen und auch durch Mitarbeiter des Beklagten zu bezeugen. Schließlich könne eine Suchschachtung vorgenommen werden, um die geringere Überdeckung zu beweisen, da die Tieferlegung nur im öffentlichen Bereich erfolgt sei. Dass die Leitung trotz der verringerten Verlegetiefe in den letzten Wintern nicht eingefroren sei, dürfte am Entnahmeverhalten der Hausbewohner und den verminderten Stagnationszeiten liegen. Eine allgemeine Frostsicherheit ab 0,5 m sei falsch. Was für eine frostsichere Tiefe gelte hänge von einer Vielzahl von Faktoren ab, wie Wasserempfindlichkeit des Bodens, Oberflächenbefestigung sowie lokalen klimatische Verhältnisse. In Deutschland gebe es durchaus solche Gebiete in denen eine geringere Überdeckung ausreichend sein könne. Die langjährige Erfahrung des Wasserversorgers hätte entscheidenden Einfluss auf die Verlegetiefe. Bereits zu DDR Zeiten sei in der TGL 22769/04 auf Rohrdeckungen für bestimmte Nennweiten und Rohrwerkstoffe bei günstigen und ungünstigen Standortbedingungen verwiesen worden. Dies ergebe sich auch aus dem Regulativ des Städtischen Wasserwerks aus dem Jahr 1892 und dem Merkblatt für die Verlegung von Strom-, Gas- und Wasser-Hausanschlussleitungen. Nach den Regeln der Technik sei eine frostsichere Überdeckung zwischen mindestens 1,10 m bis 1,40 m abhängig von der Frostempfindlichkeit des Bodens gewährleistet. Eine Mindestüberdeckung von 1,10 m werde daher bei der Herstellung bzw. Erneuerung gefordert. Da im betreffenden Bereich ein grundhafter Straßenausbau erfolgt sei, habe der Beklagte zumindest für den öffentlichen Bereich die Entscheidung treffen müssen, dass eine frostsichere Verlegung zu erfolgen habe, da eine spätere Entscheidung Zusatzkosten mit sich gebracht hätte. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Herrn A... als Zeugen. Wegen des Beweisergebnisses wird auf den Inhalt der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2013 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung.