Urteil
9 A 74/13
VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2014:0319.9A74.13.0A
3Zitate
13Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 13 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Gebührenschuldnerschaft schließt in der Regel die Eigenschaft einer Person als Haftungsschuldner aus.(Rn.25)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Gebührenschuldnerschaft schließt in der Regel die Eigenschaft einer Person als Haftungsschuldner aus.(Rn.25) I. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 02.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), denn der Kläger ist nicht Haftungsschuldner hinsichtlich der mittels Haftungsbescheid angeforderten Haupt- und Nebenforderungen. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Heranziehung des Klägers ist § 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG LSA i.V.m. § 191 Abs. 1 Satz 1 AO. Danach kann, wer kraft Gesetzes für eine Abgabe haftet (Haftungsschuldner), durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Der Kläger ist jedoch nicht Haftungs-, sondern Gebührenschuldner. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 der Abwasserbeseitigungsabgabensatzung des Beklagten vom 19.10.1999 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 30.11.2004 (ABAS) i.V.m. § 5 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KAG LSA ist der Eigentümer des Grundstücks gebührenpflichtig. Gebührenpflichtig sind nach § 16 Abs. 1 Satz 2 ABAS außerdem Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte, wobei gemäß Satz 3 der Vorschrift mehrere Gebührenpflichtige Gesamtschuldner sind. Eigentümer des streitbefangenen Grundstücks im hier maßgebenden Festsetzungszeitraum ab dem 22.03.2006 ist der Kläger, der das Grundstück aufgrund Zuschlagsbeschluss vom 21.03.2006 im Wege der Zwangsversteigerung erworben hat. Als solcher kann der Kläger nach § 16 Abs. 1 Satz 1 der Abwasserbeseitigungsabgabensatzung des Beklagten (ABAS) i.V.m. § 5 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KAG LSA, wonach der Eigentümer gebührenpflichtig ist, als Gebührenpflichtiger herangezogen werden. Aus der normierten Gebührenpflicht aufgrund der Eigentümerstellung des Klägers folgt jedoch nicht die Haftungsschuldnerschaft. Denn in der Regel schließen sich hinsichtlich derselben Abgabenschuld die Eigenschaft einer Person als Abgabenschuldner und Haftungsschuldner aus (vgl. BFH, Urteil vom 15.04.1987 – VII R 160/83 – juris). Voraussetzung für eine Schuldnerschaft nach § 191 Absatz 1 Satz 1 AO ist, dass der Kläger kraft Gesetzes für die Gebühr haftet. An einer solchen Regelung fehlt es vorliegend jedoch. Insbesondere ergibt sich weder aus dem KAG LSA und dem Satzungsrecht des Beklagten noch aus der AO ein entsprechender Haftungstatbestand. Das KAG LSA sieht in § 5 Abs. 5 Satz 3 vor, dass die Satzung festlegen kann, dass Mieter und Pächter für den ihnen zurechenbaren Anteil der Gebühr haften. Eine entsprechende Regelung für den Eigentümer enthält weder § 5 Abs. 5 KAG LSA noch das Satzungsrecht des Beklagten, wobei hier offen bleiben kann, ob der Beklagte vor dem Hintergrund der insoweit wohl abschließenden Regelung des § 5 Abs. 5 KAG LSA, einen entsprechenden Haftungstatbestand normieren dürfte. Nach § 16 Satz 3 ABAS wird lediglich bestimmt, dass mehrere Gebührenpflichtige Gesamtschuldner sind. Die Gesamtschuld besteht darin, dass der Gläubiger (Beklagte) die Leistung zwar nur einmal fordern kann, dass aber jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung zu bewirken verpflichtet ist, soweit nichts anderes bestimmt ist (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 2 KAG LSA i.V.m. § 44 AO, § 421 BGB). Ein Haftungstatbestand im Sinne des § 191 AO wird hiermit nicht normiert. Der Beklagte kann in diesem Fall nach pflichtgemäßem Ermessen auswählen, von welchem Gesamtschuldner er die Leistung fordern will. Das dem Beklagten eingeräumte Ermessen ist dem Zweck der gesamtschuldnerischen Haftung entsprechend sehr weit. Zweck ist es, den Gesetzesvollzug zu erleichtern und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand zu verringern. Ein Schutz der Gebührenschuldner ist dagegen nicht bezweckt. Der Gebührengläubiger darf daher nach seiner Wahl einen Gesamtschuldner zur Zahlung in voller Höhe heranziehen und es ihm überlassen, bei dem oder den mithaftenden weiteren Gebührenschuldnern einen Ausgleich zu suchen (Rieger in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdnr. 622). Das heißt, im Rahmen des Innenverhältnisses der Gesamtschuldnerschaft besteht ein Ausgleichsanspruch zwischen den Gesamtschuldnern. Einen Haftungstatbestand gegenüber dem nicht herangezogenen Gebührenschuldner hinsichtlich der gegenüber einem Gesamtschuldner festgesetzten Gebührenforderung ist damit nicht verknüpft. Vielmehr liegt es in der Hand des Gebührengläubigers – hier des Beklagten – die Gebührenschuld gegenüber diesem (rechtzeitig) festzusetzen, ein weitergehender Anspruch – Haftungstatbestand – ergibt sich hieraus nicht. Eine Gebührenfestsetzung gegenüber dem Kläger steht hier jedoch nicht im Streit. Der Beklagte hat unzweifelhaft einen Haftungsbescheid erlassen, der der Umdeutung in einen Festsetzungsbescheid nicht zugänglich ist. Auch aus der Abgabenordnung lässt sich kein entsprechender Haftungstatbestand ableiten. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Regelung des § 74 AO verweist und einen entsprechenden Haftungstatbestand annimmt, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 AO, der gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 lit. d KAG LSA entsprechend anwendbar ist, haftet der Eigentümer von Gegenständen mit diesen für diejenigen Steuern des Unternehmens, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründen auch dann, wenn die Gegenstände, die einem Unternehmen dienen, nicht dem Unternehmer gehören, wobei nach Abs. 2 der Vorschrift eine Person an einem Unternehmen wesentlich beteiligt ist, wenn sie unmittelbar oder mittelbar zu mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital oder am Vermögen des Unternehmen beteiligt ist. Als Wesentlich beteiligt gilt auch, wer auf das Unternehmen einen beherrschenden Einfluss ausübt und durch sein Verhalten dazu beiträgt, dass fällige Steuern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nicht entrichtet werden. Die Vorschrift soll die Vollstreckbarkeit von Abgaben sichern, was gefährdet sein kann, wenn Gegenstände, die die Grundlage des Unternehmens bilden, dem Unternehmen nicht gehören und das Unternehmen kein ausreichendes eigenes Vermögen hat. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Eigentümer der dem Betrieb dienenden Gegenstände wirtschaftlich am Unternehmen als beteiligt anzusehen ist (vgl. Klein, Abgabenordnung, § 74 Rdnr. 1). Dies ist hier nicht der Fall. Ein Grundstück auf dem der Betrieb geführt wird, ist zwar unzweifelhaft als ein Gegenstand im Sinne der Vorschrift zu verstehen, der Kläger ist jedoch weder unmittelbar und mittelbar am Unternehmen W ... ... beteiligt noch konnte er auf das Unternehmen einen beherrschenden Einfluss ausüben. Hier lag allenfalls ein abgeleitetes Mietverhältnis zu Grunde, welches sich aus der Untervermietung durch die ... GmbH als Vertragspartei des Klägers an das Unternehmen W ... ... ergab. Der Kläger ist weder Gesellschafter der Vollstreckungsschuldnerin noch ist eine sonstige wirtschaftliche Beteiligung, insbesondere Einflussmöglichkeit ersichtlich. Fehlt es damit am erforderlichen Haftungstatbestand, ist der Haftungsbescheid bereits aus diesem Grund – ungeachtet des übrigen Vorbringens der Beteiligten – aufzuheben. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in den Vorschriften §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. III. Die Berufung ist trotz Anregung des Beklagten nicht zuzulassen. Nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO lässt das Verwaltungsgericht die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegen. Die Rechtssache hat jedoch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist hiermit eine divergierende Entscheidung verbunden. IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs.3 GKG. Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Haftungsbescheides des Beklagten. Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Hotel bebauten, in C-Stadt gelegenen Grundstücks … (Flur, Flurstücksnummer: ) durch Beschluss des Amtsgerichts C-Stadt im Wege der Zwangsversteigerung vom 21.03.2006. Das Grundstück war aufgrund Vertrags vom 30.06.2002 durch den ehemaligen Eigentümer an die Firma M.I.W. vermietet. Und wurde tatsächlich durch die Firma … genutzt. Zum 30.09.2006 erklärte der Kläger gegenüber der M.I.W. die Kündigung unter Verweis auf § 57a ZVG. Nachdem Mietzahlungen ausgeblieben seien, erklärte der Kläger mit Schreiben vom 06.07.2006 die fristlose Kündigung des Mietvertrages. Zum 04.10.2006 übernahm die Firma … das auf dem klägerischen Grundstück befindliche Hotel, worauf der Kläger den Beklagten zwecks Abrechnung von Gebühren hinwies. Mit Abschlagsbescheid vom 02.06.2006 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Abschlagszahlungen für die Niederschlags- und Schmutzwassergebühr hinsichtlich des Grundstücks ... in C-Stadt in Höhe von drei Mal 1.455,19 EUR fest (jeweilige Fälligkeit: 05.07.2006, 15.08.2006, 15.11.2006). Den Bescheid sandte der Kläger mit Schreiben vom 08.06.2006 an den Beklagten zurück mit der Begründung zurück, dass der Bescheid an die W ... … GmbH zu richten sei. In der Folge setzte der Beklagte mit Abschlagsbescheid vom 13.06.2006 gegenüber der W ... … GmbH die Abschlagszahlungen für die Niederschlags- und Schmutzwassergebühr hinsichtlich des Grundstücks ... in C-Stadt in Höhe von drei Mal 1.455,19 EUR fest (jeweilige Fälligkeit: 05.07.2006, 15.08.2006, 15.11.2006). Mit Schreiben vom 07.12.2006 mahnte der Beklagte gegenüber dem Kläger die Zahlung des zum 15.11.2006 fällig gestellten Abschlags in Höhe von 1.455,19 EUR an und wies Mahngebühren in Höhe von 22,50 EUR und Säumniszuschläge in Höhe von 14,50 EUR aus. Auch dieses Schreiben sandte der Kläger an den Beklagten mit der Begründung zurück, dass seit dem 04.10.2006 neuer Betreiber die Firma … sei. Mit Bescheid vom 22.12.2006 setzte der Beklagte Niederschlags- und Schmutzwassergebühren für den Zeitraum vom 22.03.2006 bis 03.10.2006 gegenüber der W ... … GmbH in Höhe von insgesamt 3.701,90 EUR fest (Niederschlagswassergebühr: 308,09 EUR, Schmutzwassergebühr: 3.393,00 EUR). Unter Berücksichtigung der fakturierten Abschläge von insgesamt 4.365,57 EUR (3 x 1.455,19 EUR) ergebe sich ein „Endabrechnung(s)-Guthaben“ von 663,67 EUR. Zahlungen auf die festgesetzten Abschläge sind nicht erfolgt, so dass offene Forderungen in Höhe von 3.701,90 EUR verbleiben. Mit Bescheid vom 27.01.2007 setzte der Beklagte gegenüber der … mbH als Nutzerin des streitbefangenen Grundstücks ab dem Zeitpunkt 04.10.2006 für den Zeitraum vom 04.10.2006 bis zum 31.12.2006 Benutzungsgebühren in Höhe von insgesamt 975,51 EUR (Schmutzwassergebühren: 835,25 EUR, Niederschlagswassergebühren: 140,26 EUR) fest. Entsprechende Zahlungen sind in der Folge geleistet worden. Mit Schreiben vom 22.10.2007 wurde dem Beklagten durch den bestellten Insolvenzverwalter angezeigt, dass das Amtsgericht … am 12.10.2007 durch Beschluss zum Aktenzeichen 36w IN 1143/07 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma W ... ... eröffnet hat. Er wurde aufgefordert, offene Forderungen anzumelden. Der Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 24.10.2007 hinsichtlich des beabsichtigten Erlasses eines Haftungsbescheides nach § 191 Abs. 1 AO i.V.m. § 5 Abs. 5 KAG LSA an, da hinsichtlich der Vollstreckungsschuldnerin, der W ... ... – offene Forderungen in Höhe von insgesamt 4.323,50 EUR bestehen sollen (Hauptforderung: 3.701,90 EUR, Nebenforderungen: 61,10 EUR und Säumniszuschläge/Zinsen: 560,50 EUR). Der Kläger teilte daraufhin mit Schreiben vom 26.10.2007 mit, Einspruch gegen die geltend gemachten Beträge zu erheben. Mit an den Insolvenzverwalter der W ... ... gerichtetem Schreiben vom 25.10.2007 meldete der Beklagte Insolvenzforderungen in Höhe von 4.294,50 EUR zur Tabelle an. Unter dem 17.04.2008 teilte der Insolvenzverwalter der W ... ... mit das die Forderung bestritten werde, da ein Guthaben im Gebührenbescheid vom 22.12.2006 ausgewiesen sei. Nachdem der Beklagte entsprechende Unterlagen vorgelegt hat, wurde die Forderung in Höhe von 4.294,50 EUR nachträglich unter dem 01.02.2013 nachträglich durch den Insolvenzverwalter anerkannt. Mit streitbefangenem Bescheid vom 02.06.2009 machte der Beklagte gegenüber dem Kläger als Eigentümer des Grundstücks ..., C-Stadt eine Haftungsschuld in Höhe von 5.017,00 EUR geltend, die sich aus einer gegenüber dem vormaligen Nutzer – der W ... ... – bestehenden Hauptforderung (Abschlagszahlungen Schmutz- und Niederschlagswassergebühren) in Höhe von 3.701,90 EUR, Mahngebühren von 60,00 EUR, sonstigen Nebenforderungen von 1,10 EUR und Säumniszuschlägen und (Stundungs-)Zinsen von 1.254,00 EUR zusammensetzt (vgl. Forderungsaufstellung Bl. 5 GA). Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 09.06.2009 Widerspruch ein, den er im Wesentlichen damit begründete, dass die Vollstreckungsschuldnerin – die W ... ... – das klägerische Grundstück bis zum 03.10.2006 widerrechtlich genutzt habe und er nicht bereit sei, für deren Verbindlichkeiten aufzukommen. Zudem sei ab dem 04.10.2006 die Firma … als Folgenutzerin für die Abschlagszahlungen verantwortlich. Er habe den Beklagten und die Stadtwerke C-Stadt um Mithilfe gebeten, die Nutzung des Objekts der Vollstreckungsschuldnerin zu entziehen. Eine solche sei abgelehnt worden. Auch sei er im Sommer 2006 auch nicht darauf hingewiesen worden, welche Rückstände aufgelaufen sei, so dass er auch nicht in die Lage versetzt worden sei, eine einstweilige Verfügung zur Einstellung deren Geschäftstätigkeit zu erwirken. Mit Schreiben vom 23.01.2013 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass er mit Schreiben 14.12.2006 eine ihm zugestellte Mahnung vom 07.12.2006 unter Verweis auf den neuen Betreiber an den Beklagten zurückgesandt habe, die eine offene Abschlagszahlung (Belegnr. ...8841, Fälligkeit 15.11.2006) für das Grundstück betroffen habe. Auch sei ihm der Abschlagsbescheid vom 02.06.2006 über die Fälligkeit Juli, August und November 2006 zugestellt worden, so dass ihm die offenen Gebührenforderungen durchaus bekannt gewesen sein dürften. Letzterer Bescheid sei ebenfalls an den Beklagten zurückgesandt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2013 wies der Beklagte den klägerischen Widerspruch gegen den Haftungsbescheid vom 02.06.2009 zurück, legte ihm die Kosten des Widerspruchsverfahrens auf und setzte eine Widerspruchsgebühr von 10,00 EUR und Auslagen in Höhe von 3,45 EUR fest. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der Kläger für die Gebührenschuld der Vollstreckungsschuldnerin als Eigentümerin hafte, weil er als Eigentümer auch gebührenpflichtig sei und mehrere Gebührenschuldner nach § 16 Abs. 1 Satz 3 ABAS als Gesamtschuldner haften, so dass der Haftungstatbestand gegeben sei. Nach der dem Widerspruchsbescheid beigefügten Forderungsaufstellung (Bl. 12f. GA) ergeben sich neben den Hauptforderung von 3.701,90 EUR, Nebenforderungen von 95,10 EUR und Säumniszuschlägen und Zinsen von 2.896,50 EUR. Hiergegen hat der Kläger am 07.03.2013 Klage erhoben. Zur Begründung ergänzt er, dass er für den Verbrauch im maßgebenden Zeitraum nicht verantwortlich sei. Insbesondere sei er auch nicht für die Säumniszuschläge in Anspruch zu nehmen, da nicht er, sondern die Vollstreckungsschuldnerin säumig gewesen sei. Auch sei das Insolvenzverfahren bezüglich der Vollstreckungsschuldnerin noch nicht abgeschlossen, so dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass Zahlungen noch erfolgten. Auch sei der Kläger nicht hinsichtlich von Zahlungen aus dem November 2006 verantwortlich, da das Hotel seit Anfang Oktober 2006 von der … geführt werde und der Betreiber mitgeteilt habe, dass sämtliche Abschläge geleistet worden seien. Der Beklagte habe die Festsetzung gegenüber dieser Nutzerin nicht vorgenommen. Auch insoweit könnten Mahngebühren und Säumniszuschläge nicht erhoben werden. Der Kläger sei auch nicht über offenstehende Forderungen informiert worden, so dass anzunehmen sei, dass bei rechtzeitiger Unterrichtung keine Säumniszuschläge und sonstige Nebenkosten angefallen wären. Schließlich berufe er sich auf die Einrede der Verjährung und bestreitet insbesondere die Hauptforderung der Höhe nach. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 02.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt seinen Bescheid, verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und ergänzt, der Beklagte habe die offenen Forderungen gegenüber dem Insolvenzverwalter der Vollstreckungsschuldnerin angemeldet. Die geltend gemachten Säumnis- und Verzugszinsen entstünden bereits kraft Gesetzes. Der Beklagte habe gegenüber der … ab dem 04.10.2006 Gebührenforderungen mit Bescheid vom 27.01.2007 festgesetzt. Der Grundstückseigentümer sei Haftungsschuldner gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 lit. d KAG LSA i.V.m. § 74 AO. Gegenstand i.S.v. § 74 AO sei auch ein Grundstück. Richtig allein sei, dass der Beklagte einen anderen Gebührenpflichtigen mit Heranziehungsbescheid zu den Gebühren herangezogen habe und damit die persönliche Gebührenpflicht begründet habe. Für diese durch Bescheid begründete Gebührenpflicht hafte der Kläger kraft Gesetzes als Eigentümer. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte im anhängigen Verfahren und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.