Urteil
9 A 150/14
VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2014:1111.9A150.14.0A
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Leitsätze
1. Grundsätzlich können in Sachsen-Anhalt - außerhalb des Geltungsbereichs von § 23 Abs 5 StrG LSA (juris: StrG ST) - von einem Träger der Straßenbaulast Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erhoben werden, die der Ableitung des Straßenoberflächenwassers gewidmet ist.(Rn.16)
2. Eine Abwasserbeseitigungssatzung, die allein an die Entwässerungsverhältnisse für private Grundstücke anknüpft, wird ungeachtet des Bestehens von abgabenrechtlichen Regelungen zur Gebührenerhebung den Anforderungen an die Widmung der öffentlichen Einrichtung auch für die Straßenentwässerung jedenfalls nicht gerecht.(Rn.22)
3. Aufgrund der im Wesentlichen bestehenden Leistungsidentität, ist für private Grundstücke und die Straßenentwässerung ein einheitlicher Gebührensatz zu kalkulieren und festzulegen.(Rn.26)
4. Es ist regelmäßig mit den Anforderungen des Grundsatzes der Belastungsgleichheit nicht vereinbar, wenn nur eine Gruppe von Straßenbaulastträgern (hier: Bund) von Benutzungsgebühren betroffen wird.(Rn.30)
5. Benutzungsgebührenbescheide, die den Träger der Straßenbaulast "Bund" betreffen, sind im Lichte von Art 90 Abs 2 GG dann inhaltlich hinreichend bestimmt, wenn sie an die für die Verwaltung der Bundesstraßen zuständigen Behörde (postalisch) gerichtet sind und darin auf eine konkrete Bundesstraße abgestellt wird.(Rn.14)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich können in Sachsen-Anhalt - außerhalb des Geltungsbereichs von § 23 Abs 5 StrG LSA (juris: StrG ST) - von einem Träger der Straßenbaulast Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erhoben werden, die der Ableitung des Straßenoberflächenwassers gewidmet ist.(Rn.16) 2. Eine Abwasserbeseitigungssatzung, die allein an die Entwässerungsverhältnisse für private Grundstücke anknüpft, wird ungeachtet des Bestehens von abgabenrechtlichen Regelungen zur Gebührenerhebung den Anforderungen an die Widmung der öffentlichen Einrichtung auch für die Straßenentwässerung jedenfalls nicht gerecht.(Rn.22) 3. Aufgrund der im Wesentlichen bestehenden Leistungsidentität, ist für private Grundstücke und die Straßenentwässerung ein einheitlicher Gebührensatz zu kalkulieren und festzulegen.(Rn.26) 4. Es ist regelmäßig mit den Anforderungen des Grundsatzes der Belastungsgleichheit nicht vereinbar, wenn nur eine Gruppe von Straßenbaulastträgern (hier: Bund) von Benutzungsgebühren betroffen wird.(Rn.30) 5. Benutzungsgebührenbescheide, die den Träger der Straßenbaulast "Bund" betreffen, sind im Lichte von Art 90 Abs 2 GG dann inhaltlich hinreichend bestimmt, wenn sie an die für die Verwaltung der Bundesstraßen zuständigen Behörde (postalisch) gerichtet sind und darin auf eine konkrete Bundesstraße abgestellt wird.(Rn.14) Die Klage hat Erfolg. Die Bescheide des Beklagten vom 01.07.2013 in der Gestalt des jeweiligen Widerspruchsbescheides vom 18.03.2014 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in eigenen Rechten, weshalb ihm ein Aufhebungsanspruch zur Seite steht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rechtmäßigkeit der hier streitigen Bescheide ist an § 5 KAG LSA i. V. m. der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung im Gebiet des Abwasserverbandes B-Stadt „U. …“ - Gebührensatzung - vom 13.04.2011, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 22.02.2012 sowie die 2. Änderungssatzung vom 14.11.2012, jeweils bekannt gemacht im Amtsblatt für den Abwasserverband B-Stadt „U. …“ vom 26.04.2011, 23.02.2012 und 21.11.2012, zu beurteilen. Danach sind die Gemeinden - und Entsprechendes gilt gem. §§ 16 Abs. 1, 9 Abs. 1 GKG LSA für einen Zweckverband - berechtigt, für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Gebühren (Benutzungsgebühren) auf der Grundlage einer Satzung (§ 2 Abs. 1 KAG LSA) zu erheben. 1. Die Klage ist zulässig, der Kläger insbesondere klagebefugt. Denn das Land Sachsen-Anhalt verwaltet u. a. die Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes, was ihn berechtigt, die durch die hier streitigen Benutzungsgebührenbescheide betroffenen Rechte der Bundesrepublik Deutschland im Wege der sogenannten gesetzlichen Prozessstandschaft geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.4.1977, IV C 3.74, juris; Kopp/Schencke, VwGO, Kommentar, 17. Auflage, § 42 Rn. 61 [am Ende]). Für das Land Sachsen-Anhalt hat in zulässiger Weise (vgl. Beschluss der Landesregierung über den Aufbau der Straßenbauverwaltung vom 20.03.2012 sowie Ziffer 2. 3.1 lit. a) gg) RdErl. des MLV vom 20.03.2012; MBl. LSA 2012, S. 142) die A.,, gehandelt. 2. Die Klage ist begründet. Zwar teilt das Gericht die vom Kläger gehegten grundsätzlichen Bedenken gegen die Erhebung von Benutzungsgebühren von einem Träger der Straßenbaulast nicht (2.1); gleichwohl verstößt vorliegend das hier maßgebliche Satzungsrecht aus mehreren Gründen gegen höherrangiges Recht, so dass darauf die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Ableitung des Straßenoberflächenwassers nicht gestützt werden kann (2.2). 2.1 Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist der Beklagte grundsätzlich berechtigt, ihn für den Träger der Straßenbaulast - Bundesrepublik Deutschland - zu Benutzungsgebühren heranzuziehen. Insoweit bestehen auch keine Bedenken an der von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Bestimmtheit (§§ 13 Abs. 1 Ziffer 3 lit. b) KAG LSA, 119 AO) der hier streitigen Bescheide. Zwar sind derartige Abgabenbescheide (inhaltlich) an den Träger der Straßenbaulast – oder sofern es die Satzung bestimmt, an den Eigentümer des Straßengrundstücks – zu richten. Dem werden die hier streitigen Bescheide jedoch im Lichte von Artikel 90 Abs. 2 GG gerecht, auch wenn im Adressfeld lediglich die A. genannt ist. Denn wegen der Bezugnahme auf die „B …“ war für sie im hinreichend erkennbar, dass hier die Bundesrepublik Deutschland als Träger der Straßenbaulast inhaltlich von dem Abgabenbescheid betroffen ist (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation; VG Magdeburg, B. v. 22.07.2014, 9 B 196/14). Vergleichbares trifft auch auf die Bezeichnung der gebührenpflichtigen Flächen zu, weil die Bescheide neben dem konkreten Flächenumfang auch deren Belegenheit mit „B-Stadt, G.straße – B …“ (noch) hinreichend erkennbar für den Kläger bezeichnen. Durch die Erhebung einer Benutzungsgebühr von dem Träger der Straßenbaulast wird die Erfüllung der diesem Hoheitsträger aus der Straßenbaulast obliegenden Aufgabe weder berührt noch begründet diese Aufgabenzuweisung das Recht des Trägers der Straßenbaulast, fremde Leistungen (kostenlos) in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerwG, B. v. 06.03.1997, 8 B 246.96, juris). Auch bestehen anders als z. B. in § 6 Abs. 2 Satz 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in Sachsen-Anhalt keine landesrechtlichen Vorschriften, die der Erhebung von Benutzungsgebühren von Trägern der Straßenbaulast entgegenstehen (vgl. OVG Weimar, B. v. 4 EO 347/08, juris, zu einer mit dem Landesrecht Sachsen-Anhalt vergleichbaren Rechtslage). Sofern der Kläger auf § 23 Abs. 5 Satz 3 Straßengesetz LSA verweist, wonach neben der in den Sätzen 1 und 2 vorgesehenen Kostenbeteiligung bei einer Herstellung oder Erneuerung keine (weiteren) Entgelte für eine von einem Abwasserverband eingerichteten Abwasseranlage zu zahlen sind (vgl. dazu: OVG LSA, Urt. v. 24.03.2009, 4 L 438/06, juris), so gilt diese Vorschrift wegen § 1 Satz 2 Straßengesetz LSA nicht für Bundesstraßen. Knüpft die Gebührenpflicht bei der Erhebung kommunaler Benutzungsgebühren neben der Stellung als Gebührenschuldner mithin nur an die - hier unstreitig vorliegende - Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage an (vgl. OVG Münster, B. v. 24.07.2013, 9 A 1290/12, juris) so bestehen keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, dass in Sachsen-Anhalt sowohl für Bundesstraßen als auch für klassifizierte Straßen (Gemeinde-, Kreis- und Landesstraßen) nach dem Straßengesetz des Landes Sachsen-Anhalt Benutzungsgebühren dann erhoben werden können, wenn es sich dabei um solche Straßenflächen handelt, die außerhalb des sachlichen Geltungsbereichs des § 23 Abs. 5 Straßengesetz LSA liegen (so auch Lichtenfeld in: Driehaus, Kommalabgabenrecht, Kommentar, § 6 Rn. 746a ff.). Anders gewendet: Für Straßenflächen, die keine solche von einem Abwasserverband eingerichtete Abwasseranlagen mitbenutzen, die nach dem Inkrafttreten des Straßengesetzes Sachsen-Anhalt am 10.07.1993 (erstmalig) hergestellt oder erneuert wurde, können Benutzungsgebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung dann erhoben werden, wenn diese Straßenflächen in eine öffentliche Abwasseranlage entwässern, die (auch) der Niederschlagswasserentsorgung gewidmet ist (i. d. S. auch VG Magdeburg, Urt. v. 11.09.2014, 2 A 308/12 MD). Dem kann der Kläger auch nicht mit Erfolg entgegen halten, dass er nach § 78 Abs. 3 WG LSA in der vom 01.01.2013 bis zum 30.03.2013 bzw. in der Zeit seit dem 31.03.2013 aufgrund von § 79 b Abs. 2 WG LSA des Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 21.03.2013 (GVBl. LSA S. 115) als Träger der öffentlichen Verkehrsanlage - mithin der Träger der Straßenbaulast - selbst Abwasserbeseitigungspflichtiger war. Dass der Träger für Straßenbaulast durch diese wasserrechtlichen Vorschriften zum Abwasserbeseitigungspflichtigen bestimmt worden ist, ist auch nicht deshalb zweifelhaft, weil der Gesetzgeber seit dem 01.04.2011 die Träger öffentlicher Verkehrsanlagen in der Weise als zur Beseitigung des Niederschlagswassers verpflichtet bestimmt hat, „soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften zur Entwässerung ihrer Anlagen verpflichtet sind“ bzw. von ihnen „die Entwässerung ihrer Anlagen obliegt“. Diese gesetzlichen Formulieren sind allein dem Umstand geschuldet, dass das OVG LSA mit Beschluss vom 14.04.2009, 3 L 127/07, für eine Gemeinde als Träger der Straßenbaulast entschieden hatte, dass die Gemeinde mit ihrem Beitritt zum Abwasserzweckverband auf diesen zugleich ihre Aufgabe als Niederschlagswasserbeseitigungspflichtiger bezüglich des Straßenoberflächenwassers übertragen haben soll und deshalb dem Abwasserzweckverband für die Beseitigung des entsprechenden Straßenoberflächenwassers kein Ersatzanspruch zur Seite steht. Dem entgegentretend hat der Gesetzgeber (versucht), durch Formulierungen klarzustellen, dass es sich bei der Abwasserbeseitigungspflicht des Trägers öffentlicher Verkehrsanlagen nicht um eine originär dem Wasserrecht entstammende Verpflichtung, sondern um eine aus der Pflicht als Träger der Straßenbaulast abgeleitete Aufgabe handelt, die gleichwohl wasserrechtlicher Natur ist. Obliegt danach dem jeweiligen Träger der Straßenbaulast zwar die Aufgabe der Niederschlagswasserbeseitigung, so hindert dies die Erhebung von Benutzungsgebühren für das Straßenoberflächenwasser dann nicht, wenn der Straßenbaulastträger die öffentliche Abwasseranlage in Anspruch nimmt, was hier unstreitig infolge des Anschlusses der Straßenflächen an die öffentliche Abwasseranlage der Fall ist (so auch OVG Münster, Urt. v. 07.10.1996, 9 A 4145/94, juris). Der Erhebung von Benutzungsgebühren von Trägern der Straßenbaulast steht auch nicht die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. Mai 2013 (4 L 231/11) entgegen. Dort ist der Rechtssatz aufgestellt, dass öffentliche Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung nur in dem Umfang von Gemeinden und Abwasserzweckverbänden betrieben werden dürfen, wie dies durch die ihnen übertragene Aufgabe der Abwasserbeseitigung legitimiert ist. Hat das OVG LSA in dieser Entscheidung die Legitimation des Betreibens einer Abwasseranlage für den Fall verneint, dass die Niederschlagswasserbeseitigung von Grundstücken ab dem 1.9.2003 gem. § 151 Abs. 3 WG LSA a. F./78 Abs. 3 WG LSA bzw. dem 31.3.2013 § 79 b Abs. 1 WG LSA vorrangig dem jeweiligen Grundstückseigentümer oblag und auch nicht auf den Hoheitsträger übergegangen ist, handelt es sich vorliegend allein um die Mitbenutzung einer - in legitimer Weise - eingerichteten Abwasseranlage, die sowohl vom § 23 Abs. 5 Straßengesetz LSA als auch von § 94 WHG gesetzlich akzeptiert wird. Der Beklagte handelt mithin bei der widmungskonformen Aufnahme des Straßenoberflächenwassers nicht außerhalb seiner Befugnisse. Das maßgebliche Satzungsrecht des Beklagten verstößt unter mehreren Gesichtspunkten gegen höherrangiges Recht, weshalb es nicht geeignet ist, die hier streitige Gebührenerhebung darauf zu stützen (§ 2 Abs. 1 KAG LSA). 2.2.1 Die öffentlichen Einrichtungen, für die der Beklagte Benutzungsgebühren erhebt, sind nicht hinreichend auch für die Aufnahme des Straßenoberflächenwassers gewidmet. Dies ist jedoch zwingende Voraussetzung für die Erhebung von Benutzungsgebühren (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA). Die im Rahmen der Erledigung der Aufgabe „Abwasserbeseitigung“ zu betreibenden öffentlichen Einrichtungen (dazu OVG LSA, Urt. v. 28.05.2013, 4 L 231/11) sollten nach Art und Umfang in einer Satzung festgelegt werden, wobei die „Art der Satzung“ (Abwasserbeseitigungs- oder Abwasserabgabensatzung), in der die Festlegung erfolgt, unbeachtlich ist (OVG LSA, Urt. v. 04.11.2004, 1 L 252/03; B. v. 16.06.2010, a. a. O.; vgl. dazu auch OVG Weimar, Urt. v. 12.12.2001, 4 N 595/94). Jedenfalls dann, wenn in einem Gemeinde- oder Verbandsgebiet - wie hier - mehrere öffentliche Einrichtungen betrieben werden, erfordert das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot die Bestimmung der Einrichtung durch Satzung zur Abgrenzung der öffentlichen Einrichtungen in räumlicher Hinsicht. Gleiches gilt auch für die Bestimmung der öffentlichen Einrichtung in funktioneller Hinsicht. Denn mit der Festlegung der öffentlichen Einrichtung sind diejenigen Anlageteile bzw. Vermögenswerte, die in der Satzung bestimmt sind und dieser Einrichtung dienen, als gewidmet anzusehen (VG Magdeburg, Urt. v. 22.09.2010, 9 A 61/08 MD). Deshalb genügt es jedenfalls bei der „Öffnung“ der Einrichtung auch für Ableitung von Straßenoberflächenwasser nicht, dass dieses tatsächlich eingeleitet wird. Denn dieser tatsächliche Zustand ist mit dem vergleichbar, wenn Straßenflächen angeschlossen sind, ohne dass die öffentliche Einrichtung dafür betrieben wird. Dient die Einrichtung der Niederschlagswasserbeseitigung privater Grundstücke, sind die durch die Straßenentwässerung verursachten Kosten aus den gebührenfähigen Kosten auszugliedern. Entscheidet sich jedoch ein Einrichtungsträger für eine gebührenrechtlich Einrichtung „Grundstücks- und Straßenoberflächenentwässerung“, setzt dies voraus, dass die Einleitung von Straßenoberflächenwasser von der widmungsgemäßen Zweckbestimmung der Entwässerungseinrichtung umfasst wird (vgl. Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 747). Aber auch nicht zuletzt wegen § 23 Abs. 5 StrG LSA, nach dem die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Mitbenutzung von solchen öffentlichen Abwasseranlagen, die nach dem 10.07.1993 [Inkrafttreten des Straßengesetzes] hergestellt oder erneuert wurden, ausgeschlossen wird (vgl. OVG LSA, Urt. v. 24.03.2009, a. a. O.), ist es zwingend erforderlich, die öffentliche Einrichtung zur Niederschlagswasserentsorgung insoweit abzugrenzen. Davon kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Denn die Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Abwasserbeseitigungssatzung) vom 05.12.2007 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 13.04.2011 sowie der 2. Änderungssatzung vom 22.02.2012 (ABS) enthält ausschließlich Regelungen zur Niederschlagswasserbeseitigung von (privaten) Grundstücken. Auch allein der Umstand, dass in der GS 2011 für den Straßenbaulastträger Regelungen enthalten sind, genügt schon deshalb nicht, weil die Widmung einer öffentlichen Einrichtung Voraussetzung für die Gebührenerhebung ist. Anders gewendet: Durch das Schaffen gebührenrechtlichen Folgen können nicht die dafür notwendigen Voraussetzungen ersetzt werden. Im Übrigen bestehen jedoch keine Bedenken, dass der Beklagte bei seinen öffentlichen Einrichtungen zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung nach den technisch voneinander autark arbeitenden Anlagen im Misch- und Trennsystem differenziert bzw. mehrere seiner Trennsysteme zu einer öffentlichen Einrichtung zusammenfasst; dies ist von seinem Organisationsermessen gedeckt (vgl. dazu ausführlich VG Magdeburg, Urt. v. 11.03.2014, 9 A 168/12 MD). 2.2.2 Rechtlichen Bedenken begegnet es zudem, wenn der Beklagte in § 8 GS 2011 für die jeweilige öffentliche Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung unterschiedliche Benutzungsgebühren für die privaten Grundstücke und die (Bundes-)Straßen festgesetzt hat (so auch VG Halle, Urt. v. 19.04.2012, 4 A 298/10, juris, und VG Magdeburg, Urt. v. 11.09.2014, 2 A 308/12 MD). So betragen die Benutzungsgebühren für die (privaten) Grundstücke, die in das Trennsystem entwässern ab dem Jahre 2009 0,88 €/m² bebauter/befestigter Fläche und für die in das Mischsystem entwässernden Grundstücke 1,05 €/m² bebauter/befestigter Fläche, wohingegen die Gebühren für die Bundesstraßen 0,26 € bzw. 0,46 € betragen. Dies verstößt gegen § 5 Abs. 3 Satz 1 KAG LSA. Danach sind Benutzungsgebühren nach Art und Umfang zu bemessen; es handelt sich mithin um eine ausschließlich leistungsbezogene Gebühr. Als landesrechtliche Ausprägung des Gleichheitssatzes (Artikel 3 Abs. 1 GG) folgt daraus, dass für gleiche Leistungen innerhalb einer öffentlichen Einrichtung gleiche Gebühren festzusetzen sind. Artikel 3 Abs. 1 GG gebietet zwar keine absolute Gleichheit, sondern lediglich wesentlich Gleiches nicht willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches nicht willkürlich gleich zu behandeln (vgl. BVerfG, B. v. 06.04.2011, 1 BvR 1765/09, juris). Die gegenüber den Grundstückseigentümern und Straßenbaulastträgern im Rahmen der Niederschlagswasserbeseitigung erbrachten Leistungen sind jedoch im Wesentlichen gleich. Damit sind der Gebühr alle Kosten und Maßstabseinheiten zugrunde zu legen, die innerhalb der öffentlichen Einrichtung entstehen (Lichtenfeld, a. a. O., Rn. 747 d). Denn mit der Bildung der öffentlichen Einrichtung werden die Kosten und Maßstabseinheiten, mithin die gebührenbildenden Elemente, die sich aus der technischen Anlage und den zu entwässernden Grundstücken ergeben, zu einer „Solidargemeinschaft“ zusammengefasst. Die öffentliche Einrichtung schützt damit einerseits die Grundstückseigentümer vor einrichtungsfremden Kosten; andererseits müssen dann folgerichtig für vergleichbare Leistungen auch einheitliche Gebühren erhoben werden. Die Gebühren sind auch nicht wegen § 5 Abs. 2 b Satz 2 KAG LSA unterschiedlich zu bemessen. Zwar sind danach die gebührenfähigen Abschreibungen nach den Anschaffungs- und Herstellungskosten (gleichmäßig) zu bemessen, die jedoch um die Beiträge und sonstigen Zuwendungen aufzulösen sind; (Anschluss-)Beiträge und Zuwendungen Dritter sind mithin von den Anschaffungs- und Herstellungskosten abzusetzen, was zur Minderung der Abschreibungsbeträge führt. Diese Regelung, die Aufnahme in das Kommalabgabenrecht des Landes Sachsen-Anhalt durch das KAG-ÄndG 1996 fand (vgl. LT-Drs. 2/1656, S. 15), sollte jedoch vorrangig zur Minderung der Benutzungsgebühren als solche führen. Der Beklagte macht nun geltend, da die Träger der Straßenbaulast anders als die Grundstückseigentümer Anschlussbeiträge nicht zahlen müssen, was deshalb zutreffend ist, weil einem als (öffentliche) Straße gewidmeten Grundstück infolge der Anschlussmöglichkeit keine Gebrauchswerterhöhung zuteil wird, rechtfertige dies vor dem Hintergrund von § 5 Abs. 2 a KAG LSA einen eigenständigen Gebührensatz für die Straßen. Denn diese gesetzlichen Vorschriften über die Ermittlung der gebührenfähigen Kosten haben keinen Einfluss auf die Frage der differenzierten Gebührenerhebung innerhalb einer öffentlichen Einrichtung, da dies ausschließlich nach § 5 Abs. 3 Satz 1 KAG LSA zu beurteilen ist. Das in § 5 Abs. 2 b Satz 2 KAG LSA enthaltene Gebot, der Abschreibung nicht die vollen Anschaffungs- und Herstellungskosten zugrunde zu legen, was aus betriebswirtschaftlichen Gründen(vgl. § 5 Abs. 2 a KAG LSA) geboten wäre, sollte mithin allein der allgemeinen Gebührenminderung dienen, weshalb es bereits vom Ansatz her nicht als Differenzierungskriterium für die verschiedenen Benutzer(gruppen) geeignet ist. Dass die von dem einzelnen Beitragsschuldner gezahlten Beiträge nicht in einem unmittelbaren Verhältnis zu seiner Gebührenspflicht stehen, wird in zweierlei Hinsicht deutlich. Einerseits sind die Niederschlagswasserbeiträge regelmäßig auch für unbebaute Grundstücke zu leisten, auf denen noch gar kein Niederschlagswasser anfällt, mithin eine Gebührenschuld gar nicht entstehen kann. Andererseits werden die Niederschlagswassergebühren regelmäßig nach der angeschlossenen bebauten und befestigten Grundstücksfläche erhoben, die Niederschlagswasserbeiträge hingegen nach dem möglichen Maß der baulichen Nutzung. Schon gar nicht ist es gebührenrechtlich beachtlich, welche Kosten für den einzelnen Benutzungsfall bzw. für Teilaufgaben der Abwasserbeseitigung anfallen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2000, 11 C 7/00; juris). Dass Benutzungsgebühren nicht völlig unabhängig von den Kosten für die Leistungserbringung bemessen werden dürfen, wird dadurch Rechnung getragen, dass bei der Gebührenermittlung die Kosten der öffentlichen Einrichtung ins Verhältnis zu den Maßstabseinheiten gesetzt werden. c) Darüber hinaus verstößt die isolierte Erhebung von Gebühren nur von den Bundesstraßen gegen den das Abgabenrecht prägenden und aus Artikel 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Gebot der Belastungsgleichheit, weshalb die „Verschonung“ anderer Straßenbaulastträger zu einer vor Artikel 3 Abs. 1 GG nicht mehr zu rechtfertigten Ungleichbehandlung führt. Dieses verlangt u. a., dass innerhalb der Gruppe der Abgabepflichtigen (hier: Gesamtheit der Benutzer) jeder, der den Abgabentatbestand erfüllt (hier: Benutzung der öffentlichen Einrichtung), zur Abgabe der Zahlung verpflichtet wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.02.2011, 6 C 22/10, juris). Neben der Ungleichbehandlung der Benutzergruppen wirkt sich dieser Verstoß auch auf die Gebührenhöhe deshalb aus, weil der Beklagte bei der Ermittlung des Gebührensatzes neben den Kosten und Maßstabseinheiten der (privaten) Grundstücke auch alle Kosten und Maßstabseinheiten der an die öffentlichen Einrichtungen im Erhebungszeitraum angeschlossenen Straßen seines Verbandsgebietes ermitteln und der Ermittlung der Gebührensätze zugrunde legen muss. Dem kann er auch nicht entgegen halten, die Nichtberücksichtigung von Trägern der Straßenbaulast für Gemeinde-, Kreis- und Landesstraßen sei nicht von der bisherigen Lage zu unterscheiden, in der kein Träger der Straßenbaulast zu Gebühren herangezogen wurde. Denn in diesem Fall war die öffentliche Einrichtung auch nur den (privaten) Grundstücken gewidmet, was vom Einrichtungsermessen einer Gemeinde gedeckt ist, In diesem Fall ist allein sicherzustellen, dass kein Grundstückseigentümer mit Kosten der Straßenentwässerung belastet wird (vgl. OVG LSA, Urt. v. 24.04.2011, 4 L 41/11; OVG Lüneburg, B. v. 26.11.2008, 9 LA 348/07; beide juris). Entscheidet er sich hingegen, die öffentliche Einrichtung auch der Straßenentwässerung zu widmen, hat dies gebührenrechtlich zur Folge, dass er alle dafür anfallenden Kosten und Maßstabseinheiten bei der Ermittlung des Gebührensatzes einzustellen und eine grundsätzliche Schuldnerschaft für alle Straßenbaulastträger vorzusehen hat. Er kann dem auch nicht dadurch wirksam begegnen, dass er die öffentliche Einrichtung im Sinne einer „Querspaltung“ nur für die Entwässerung von Bundesstraßen widmet. Dafür dürfte aus einrichtungsrechtlicher Sicht kein sachlicher Grund bestehen (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 12.03.2014, a. a. O.). Sofern der Beklagte dem entgegen hält, mit den anderen Straßenbaulastträgern bestünden Verträge, nach denen er sich dauerhaft zur unentgeltlichen Aufnahme des Straßenoberflächenwassers verpflichtet habe, wären diese ohnehin nichtig (§ 59 VwVfG, 134 BGB) bzw. andere Verträge wegen veränderter Umstände zu kündigen (§ 60 VwVfG). Nur so kann die einheitliche Abgabenerhebung im Sinne des Legalitätsprinzips gewährleistet werden (vgl. OVG Münster, B. v. 24.07.2013, 9 A 1290/12, juris). II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte als Unterlegener (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Die Berufung war zuzulassen, weil die hier beachtlichen Rechtsfragen zur Erhebung von Niederschlagswassergebühren von Trägern der Straßenbaulast für das Land Sachsen-Anhalt obergerichtlich noch nicht geklärt sind. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit von Bescheiden, mit denen der Beklagte Niederschlagswassergebühren für Bundesstraßen erhebt. Der Beklagte hielt in seinem Verbandsgebiet öffentliche Anlagen zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung, die er sowohl im Misch- als auch im Trennsystem betreibt. An diese sind neben den (privaten) Grundstücken auch öffentliche Gemeinde-, Kreis-, Land- und Bundesstraßen angeschlossen. Der Kläger nimmt im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung nach Art. 90 Abs. 2 GG die Aufgaben eines Trägers der Straßenbaulast für Bundesstraßen wahr. Mit hier streitigen und an die A. Sachsen-Anhalt, A-Stadt gerichteten Bescheiden vom 01.07.2013 setzte der Beklagte Niederschlagswassergebühren für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 sowohl für die „Liegenschaft: B-Stadt, G.straße B …“ in Höhe von 8.136,20 Euro (17.687 m² x 0,46 €/m²) als auch für die „Liegenschaft: W. B …“ in Höhe von 1.783,34 € (6.859 m² x 0,26 €/m²) fest. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 25.07.2013 jeweils Widerspruch ein. Er begründete diesen damit, dass es zu klären gelte, ob die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Straßenentwässerung überhaupt zulässig sei. Ferner differenziere die Gebührensatzung unter Berücksichtigung von § 23 Abs. 5 Satz 3 Straßengesetz LSA nicht hinreichend. Darüber hinaus sei eine Beteiligung der Straßenbauverwaltung an den zu DDR-Zeiten errichteten Anlagen nicht auszuschließen. Der Kläger beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 01.07.2013 in der Gestalt des jeweiligen Widerspruchsbescheides vom 18.03.2014 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die streitigen Gebührenbescheide. Die Erhebung von Benutzungsgebühren für Bundesstraßen sei nach dem kommunalen Abgabenrecht im Land Sachsen-Anhalt zulässig. Der Geltungsbereich des § 23 Abs. 5 Straßengesetz LSA sei schon deshalb nicht berührt, weil diese Vorschrift für Bundesstraßen nicht gelte. Infolge des Anschlusses der Straßenflächen an die öffentliche Abwasseranlage nehme der Kläger eine Leistung des Beklagten willentlich in Anspruch. Auf der Grundlage des geltenden Satzungsrechts sei deshalb die Erhebung von Benutzungsgebühren nicht zu beanstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Unterlagen des Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.