Urteil
9 A 116/14
VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2015:1130.9A116.14.0A
11Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Allein die betriebsfertige Errichtung einer Übergangslösung (sog. Provisorium) löst keine sachlichen Beitragspflichten aus und bringt auch keine Beitragsschuld zum Entstehen, da die öffentliche Einrichtung noch nicht endgültig hergestellt ist.(Rn.36)
2. Umgekehrt wird eine alte, ehemals endgültig hergestellte Anlage nicht dadurch zum Provisorium, dass eine neue geplant/verwirklicht wird, denn was einmal hergestellt war, kann auch nicht durch einen Aufgabenübergang nachträglich in den Zustand der Unfertigkeit versetzt werden.(Rn.37)
3. Es ist davon auszugehen, dass in Bezug auf ein gemeindeeigenes Grundstück ein Rechtsverhältnis mit dem Inhalt einer abstrakten Beitragspflicht, die durch das Zusammentreffen von Gläubiger und Schuldner innerhalb einer logischen Sekunde wieder entfällt, von vornherein nicht entstehen kann, da niemand sein eigener Schuldner sein kann. Das Entstehen einer Beitragspflicht wird vielmehr erst ermöglicht, wenn die Gemeinde (der Aufgabenträger) das Eigentum an dem Grundstück einem anderen überträgt oder das Zusammentreffen des Beitragsgläubigers und -schuldners dadurch aufgelöst wird, dass der vormalige Beitragsgläubiger die Aufgabe der Abwasserbeseitigung auf einen Zweckverband überträgt, mithin deshalb Beitragsgläubiger und -schuldner sich nicht mehr in einer Person vereinigen. Erst dann kann ein Beitragsschuldverhältnis entstehen.(Rn.53)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Allein die betriebsfertige Errichtung einer Übergangslösung (sog. Provisorium) löst keine sachlichen Beitragspflichten aus und bringt auch keine Beitragsschuld zum Entstehen, da die öffentliche Einrichtung noch nicht endgültig hergestellt ist.(Rn.36) 2. Umgekehrt wird eine alte, ehemals endgültig hergestellte Anlage nicht dadurch zum Provisorium, dass eine neue geplant/verwirklicht wird, denn was einmal hergestellt war, kann auch nicht durch einen Aufgabenübergang nachträglich in den Zustand der Unfertigkeit versetzt werden.(Rn.37) 3. Es ist davon auszugehen, dass in Bezug auf ein gemeindeeigenes Grundstück ein Rechtsverhältnis mit dem Inhalt einer abstrakten Beitragspflicht, die durch das Zusammentreffen von Gläubiger und Schuldner innerhalb einer logischen Sekunde wieder entfällt, von vornherein nicht entstehen kann, da niemand sein eigener Schuldner sein kann. Das Entstehen einer Beitragspflicht wird vielmehr erst ermöglicht, wenn die Gemeinde (der Aufgabenträger) das Eigentum an dem Grundstück einem anderen überträgt oder das Zusammentreffen des Beitragsgläubigers und -schuldners dadurch aufgelöst wird, dass der vormalige Beitragsgläubiger die Aufgabe der Abwasserbeseitigung auf einen Zweckverband überträgt, mithin deshalb Beitragsgläubiger und -schuldner sich nicht mehr in einer Person vereinigen. Erst dann kann ein Beitragsschuldverhältnis entstehen.(Rn.53) I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Denn der Bescheid des Beklagten vom 04.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Voranzustellen ist, dass die Bezeichnung des streitbefangenen Grundstücks (Gemarkung Z., Flur ..., Flurstück 26/9) sowohl im Bescheid als auch im Widerspruchsbescheid unter Angabe der Flurstücknummer 379/40 zwar unrichtig ist, die Beteiligten jedoch bereits während des gesamten Verwaltungsverfahrens – was die Klägerin auch nicht in Abrede stellt – übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass es sich um das als Freibad genutzte Flurstück 26/9 – wie im Widerspruch der Klägerin und im Widerspruchsbescheid des Beklagten zu Ausdruck kommt – handelt, mithin lediglich eine offensichtliche Falschbezeichnung vorliegt, die jederzeit berichtigt werden kann (§ 42 VwVfG). Darüber hinaus hat der Beklagte im gerichtlichen Verfahren eine klarstellende Berichtigung mit Schriftsatz vom 04.11.2015 vorgenommen. Die Rechtmäßigkeit der Erhebung des strittigen Herstellungsbeitrags bemisst sich nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA i.V.m. der Abwasserbeseitigungsabgabensatzung des Beklagten vom 01.04.2009 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 24.03.2010 – ABAS –, die nach Art. III der 4. Änderungssatzung rückwirkend zum 01.01.2010 in Kraft getreten ist. Diese Satzung begegnet weder formellen noch materiellen Bedenken (vgl. hierzu die st. Rspr. des erkennenden Gerichts zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Fassung der AS vom 12.12.2001: U. v. 18.11.2005 – 9 A 642/03 MD –; B. v. 08.09.2004 – 9 B 107/04 MD –). Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA erheben Gemeinde respektive Zweckverbände (§§ 6, 9 GKG LSA) zur Deckung ihres Aufwandes für die erforderliche Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen leitungsgebundenen Einrichtungen von den Beitragspflichtigen, denen durch die Inanspruchnahme der Leistung ein Vorteil entsteht, Beiträge. 1. Die sachliche Beitragspflicht für die angeschlossenen und anschließbaren Grundstücke in der Ortslage Z. konnte erstmals mit dem Umschluss des Leitungsnetzes der Ortslage an die Kläranlage A-Stadt im Jahr 2009 entstehen (1.1), denn gemäß § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA entsteht die sachliche Beitragspflicht, sobald das Grundstück an eine für das Grundstück betriebsfertig hergestellte öffentliche Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung. Für im Zeitpunkt des Umschlusses aufgabenträgereigene Grundstücke – wie dem hier streitbefangenen Grundstück – entsteht die sachliche Beitragspflicht jedoch erst am 01.01.2010, dem Zeitpunkt des Beitritts der Gemeinde E. für das Gebiet der Ortschaft Z. zum Beklagten, so dass allein der Beklagte berechtigt und verpflichtet ist, den allgemeinen Herstellungsbeitrag abzuschöpfen (1.2.). 1.1. Zwischen den Beteiligten steht im Wesentlichen im Streit, ob es sich bei der hier streitbefangenen beitragsfähigen Maßnahme um eine Herstellung oder lediglich eine Verbesserung/Erneuerung handelt. Unter dem Begriff der Herstellung ist die erstmalige Schaffung einer öffentlichen Einrichtung im Rechtssinne zu verstehen. Ob und in welchem Ausmaß eine öffentliche Einrichtung erstmals geschaffen wird, obliegt dem Planungsermessen des kommunalen Einrichtungsträgers, das sich im aufgestellten Abwasserbeseitigungskonzept konkretisiert. Hieraus ergeben sich nicht nur Art und Umfang der geplanten Maßnahmen, sondern aus ihm folgt auch die Zeitspanne, innerhalb derer die öffentliche Einrichtung ihren endgültigen Ausbauzustand erreicht haben soll. Erstmalig hergestellt ist eine öffentliche Einrichtung erst dann, wenn der endgültige Ausbauzustand nach dem Planungskonzept des Einrichtungsträgers in funktioneller, räumlicher und zeitlicher Hinsicht erreicht ist (Blomenkamp in Driehaus, Kommunalabgabenrecht Kommentar, § 8 Rn. 1448, m.w.N.). Eine erstmalige Herstellung setzt schon begrifflich voraus, dass eine entsprechende Einrichtung zuvor noch nicht vorhanden war. Andernfalls besteht nicht die eine einmalige (erstmalige) Beitragserhebung rechtfertigende Vorteilslage (Blomenkamp in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1448 a.E.). Von einer betriebsfertig hergestellten öffentlichen Einrichtung ist (erst) dann auszugehen, wenn eine tatsächlich und rechtlich dauerhaft gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit besteht. Dies setzt voraus, dass die öffentliche Einrichtung den angeschlossenen bzw. anschließbaren Grundstücken erstmals auf Dauer den Vorteil – u. a. deren Bebaubarkeit – vermitteln soll. Zwar ist in der Regel davon auszugehen, dass Anlagenteile die nach der (technischen) Satzung Bestandteil der öffentlichen Einrichtung sein sollen, vom Aufgabenträger dazu bestimmt sind, den angeschossenen Grundstücken die Bebaubarkeit auf Dauer zu sichern und deshalb beitragsfähig sind. Anders verhält es sich jedoch, wenn nach den gesamten Umständen kein Zweifel daran besteht, dass der Aufgabenträger Anlagen ungeachtet dessen, dass diese ihrer Art nach aufgrund einer (technischen) Satzung der öffentlichen Einrichtung zugeordnet werden können, als bloßes Provisorium geplant und hieran bis zur Ersetzung des Provisoriums durch eine neue Anlage ununterbrochen festgehalten hat (vgl. Birk in Driehaus, Kommunalabgabenrecht Kommentar, § 8 Rn. 639), so dass Abwasserbehandlungsanlagen, die nur vorübergehend geschaffen wurden, um ab dem Moment des geplanten Umschlusses auf die den technischen Anforderungen entsprechende (Groß-)Kläranlage außer Betrieb genommen zu werden, nicht beitragsfähig sein können. Anders gewendet: Allein die betriebsfertige Errichtung einer Übergangslösung (sog. Provisorium) löst keine sachlichen Beitragspflichten aus und bringt auch keine Beitragsschuld zum Entstehen, da die öffentliche Einrichtung noch nicht endgültig hergestellt ist. Ausgangspunkt der Überlegungen bildet somit zunächst die Feststellung der der Beitragserhebung zugrunde liegenden Gesamtplanung des (jeweiligen) Aufgabenträgers sowie das aufgrund fachbehördlicher Beurteilung wasserrechtlich Erforderliche. Der zuvorderst zu ermittelnde Planungswillen des Aufgabenträgers hat hierbei alle wesentlichen Anlagen der Abwasserbeseitigung zu umfassen. Wobei die notwendigen Anlagen ihrerseits objektiv geeignet sein müssen, die Aufgabenerledigung der Abwasserbeseitigung dauerhaft zu gewährleisten. Erst wenn alle Teilschritte der Planung erfüllt sind, liegt erstmals eine endgültig hergestellte Anlage vor. Konsequenz dessen ist, dass die "Verbesserung" eines Provisoriums "Herstellung" ist und betroffene Grundstückseigentümer einen Herstellungsbeitrag und nicht etwa einen Verbesserungsbeitrag schulden (vgl. Friedl/Wiethe-Körprich in Driehaus, a.a.O. § 8 Rn. 752, m.w.N.). Umgekehrt wird eine alte, ehemals endgültig hergestellte Anlage nicht dadurch zum Provisorium, dass eine neue geplant/verwirklicht wird (vgl. VGH München, U. v. 06.04.1995 – 23 B 94.1087 – BayVBl. 1996, 466), denn was einmal hergestellt war, kann auch nicht durch einen Aufgabenübergang nachträglich in den Zustand der Unfertigkeit versetzt werden. Dies zugrunde gelegt, hat die in der (vormaligen) Gemeinde Z. seit dem 01.02.1993 bis zur ihrer Außerbetriebnahme im Jahr 2009 betriebene öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung, an die das streitbefangene Grundstück im Zuge des Ausbaus der Dorfstraße im Jahr 1994/1995 angeschlossen worden war, keine dauerhafte Inanspruchnahmemöglichkeit vermittelt. Denn erst mit der im Jahr 2009 erfolgten und auf Dauer angelegten Überleitung des Abwassers in eine den technischen Anforderungen an die Abwasserbehandlung entsprechende Kläranlage – hier die Kläranlage A-Stadt – konnten für die angeschlossenen und anschließbaren Grundstücke in der Ortslage Z. sachliche Beitragspflichten entstehen. Dies ergibt sich aus Folgendem: Ein ausdrücklicher Planungswille der vormaligen Aufgabenträger, der Gemeinde Z. bzw. E. – auf den es zuvorderst ankommt – ist durch die erkennende Kammer nicht feststellbar; insbesondere ist nicht ermittelbar, dass die Überleitung in Kläranlage A-Stadt von vornherein von deren Planungswillen umfasst war. Dies ist schlussendlich aber auch deshalb unbeachtlich, weil dann ohnehin die Einrichtung erst mit der Überleitung hergestellt wäre. Zwar lässt sich der mutmaßliche Planungswille ermitteln, berücksichtigt man eine sich durch die Errichtung des Kanalnetzes und der Containerkläranlage in der Ortslage Z. widerspiegelnde Planungsentscheidung sowie die – auf ihre Wirksamkeit nicht geprüfte – Satzungslage der vormaligen Aufgabenträger. Denn die ursprünglichen Träger der Aufgabe der Abwasserbeseitigung, die vormalige Gemeinde Z. – bis zur Aufgabe ihrer rechtlichen Selbstständigkeit durch ihren Beitritt zur Gemeinde Aue-Fallstein am 11.09.2003 – und sodann die Gemeinde E. – bis zur Übertragung der Aufgabe auf den Beklagten zum 01.01.2010 – haben jedenfalls mit ihrem Satzungsrecht zum Ausdruck gebracht, dass die öffentliche Einrichtung, die in zwei Bauabschnitten errichtet wurde und schlussendlich den Anschluss von bis zu 1.000 Einwohner an die zum 01.02.1993 in Betrieb genommene Gruppenkläranlage (Containerkläranlage) ermöglicht hat, eine dauerhafte Entsorgungsmöglichkeit den hieran angeschlossenen und anschließbaren Grundstücken zu bieten. Denn sowohl die technische Satzung der Gemeinde Z. vom 25.07.1993 als auch die Abwasserabgabensatzung der Gemeinde Z. vom 01.02.1994 sowie in der Fassung ihrer 1. Änderung vom 17.11.1997 und die Abwasserabgabensatzung der Gemeinde Z. vom 22.03.2000 machen deutlich, dass der Einrichtungsträger eine Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung einer zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage im Trennsystem in der Gemeinde Z. hat schaffen wollen. Die Gemeinde E. hat nach dem Beitritt der Gemeinde Z. mit der Abwasserabgabensatzung vom 29.10.2003 diese rechtliche Einordnung beibehalten. Der darin zum Ausdruck kommende Planungswille der vormaligen Aufgabenträger, einer bereits durch die bis dahin hergestellten Anlagen vermittelte Aufgabenerledigung auf Dauer, ist jedoch untauglich, denn die hier errichtete Containerkläranlage durfte lediglich für einen begrenzten Zeitraum zur Aufgabenerledigung herangezogen werden und wurde damit dem wasserrechtlich Erforderlichem nicht gerecht. Sie war objektiv nicht geeignet, eine dauerhafte Aufgabenerledigung zu gewährleisten. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass seit dem Jahr 1991 und damit bereits vor und während des Planungszeitraums der öffentlichen Einrichtung in der vormaligen Gemeinde Z. ausgehend vom Abwassergeneralplan des Landkreises Halberstadt vom 30.09.1991 und der Abwasserzielplanung des STAU jedenfalls eine Abwasserfreihaltung des Sohlenbachs, in den die Gruppenkläranlage eingeleitet hat, und eine Abwasserüberleitung fachbehördlich geplant gewesen war und eine dauerhafte Abwasserentsorgung verbunden mit einer Einleitung in Sohlenbach wasserrechtlich nicht genehmigungsfähig war, mithin keine objektiv geeignete Planungsvariante darstellen konnte. Dies zugrunde gelegt, konnte die Containerkläranlage – objektiv gesehen – nur eine für einen Übergangszeitraum errichtete Abwasserbehandlungsanlage sein, um das bis dahin bestehende System aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Sammelgruben abzulösen und bereits ein zentrales System zur Abwasserbeseitigung zu installieren, um damit in dem Zeitraum bis zum vorzunehmenden Umschluss der sich stellenden Aufgabe der Abwasserbeseitigung verbessert gerecht zu werden. Dies ergibt sich aus der von der Klägerin nicht in Abrede gestellten fachbehördlichen Stellungnahme des Landesverwaltungsamts vom 06.02.2003, wonach auf den Abwassergeneralplan des Landkreises Halberstadt vom 30.09.1991 und der Abwasserzielplanung des STAU Bezug genommen und entsprechende Ausführungen gemacht werden. Darüber hinaus bringt die Fachbehörde zum Ausdruck, dass der Bau und der Betrieb der in der Folge genehmigten Containerkläranlage durch die Gemeindeverwaltung Z. als zwingend erforderliche Zwischenlösung zur Verbesserung der Gewässerbeschaffenheit (Ablösung nicht den Regeln der Technik entsprechender Kleinkläranlagen und Sammelgruben) und der infrastrukturellen Entwicklung des Ortes angesehen wurde und wohl auch deshalb als genehmigungsfähige Übergangslösung erachtet wurde, obgleich das Ziel der Abwasserfreihaltung des Sohlenbachs hiermit noch nicht erreicht werden konnte. Dass die Einleitung der Abwässer der angeschlossenen Grundstücke in die Containerkläranlage Z. auch von der vormaligen Gemeinde Z. nur als Übergangslösung betrachtet werden konnte, findet sodann seine Bestätigung in der hieran anschließenden Planung durch den am 28.11.1997 im Amtsblatt für den Landkreis Halberstadt bekannt gemachten Abwasserbeseitigungsplan für das Einzugsgebiet Ilse-Holtemme, der langfristig eine Überleitung der Abwässer der Gemeinde Z. zur Kläranlage A-Stadt vorsah. Nach § 153 Abs. 1 des Wassergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 31.08.1993 (GVBl. S. 477) – WG LSA a.F. – stellen die Wasserbehörden für Einzugsgebiete von Gewässern oder Teile davon Pläne zur Abwasserbeseitigung nach überörtlichen Gesichtspunkten auf (Abwasserbeseitigungspläne), wobei in diesen Plänen insbesondere die Standorte für besondere Anlagen zur Behandlung von Abwasser, ihr Einzugsbereich, Grundzüge für die Abwasserbehandlung, die Gewässer in die eingeleitet werden soll, sowie die Träger der Maßnahme festzulegen sind. Nach Absatz 2 der Vorschrift sollen bei der Aufstellung der Abwasserbeseitigungspläne neben dem gewässerkundlichen Landesdienst die Körperschaften, Verbände und Vereinigungen und Behörden beteiligt werden, deren Aufgabenbereiche von den Plänen berührt werden. Insbesondere ist mit den nach §§ 151 ff. WG-LSA a.F. zur Abwasserbeseitigung verpflichteten öffentlich-rechtlichen Körperschaften das Benehmen herzustellen. Dies zugrunde gelegt, durfte der vormaligen Gemeinde Zilly als Träger der Abwasserbeseitigungspflicht nicht nur bekannt gewesen sein, dass eine Überleitung – in die Kläranlage A-Stadt – aus fachbehördlicher Sicht geplant war, sondern es ist mangels widersprechenden Vortrags auch davon auszugehen, dass das Benehmen mit ihr als Aufgabenträger vorher hergestellt worden ist. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang meint, bereits entstandene Beitragspflichten könnten durch den Abwasserbeseitigungsplan aus dem Jahr 1997 nicht zum Erlöschen gebracht werden, mag dies als solches richtig sein, jedoch ist dem entgegenzuhalten, dass ein etwaiger anderslautender Wille der Gemeinde Z., sich lediglich in statuierten Satzungsrecht dokumentiert und das wasserrechtlich Erforderliche – obgleich bekannt – außer Acht lässt, mithin eine solche Planung/Umsetzung objektiv nicht geeignet sein kann, eine dauerhafte Abwasserbeseitigung sicherzustellen und damit sachliche Beitragspflichten entstehen zu lassen. Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinde Z. als vormaliger Aufgabenträger von vornherein beabsichtigt hätte, die öffentliche Einrichtung ohne Abwasserbehandlungsanlage zu betreiben, mithin sich zur Behandlung des gesammelten Abwassers eines Dritten zu bedienen, liegen weder vor noch behauptet die Klägerin Entsprechendes, zumal dagegen das erlassene Satzungsrecht spricht. Auch besteht kein Anhalt dafür, dass sich die im Abwasserbeseitigungsplan von 1997 zum Ausdruck kommende Planung des (jeweiligen) Aufgabenträgers geändert hätte. Denn die Gemeinde E., die im Zeitraum vom 11.09.2003 bis zur Aufgabenübertragung auf den Beklagten zuständig für die Aufgabe der Abwasserbeseitigung war, hat kein anderslautendes Abwasserbeseitigungskonzept, zu dessen Aufstellung diese nach § 151 Abs. 4 WG LSA in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2006 (GVBl. S. 248) verpflichtet wäre, beschlossen. Schlussendlich hat der Beklagte im Rahmen seines Abwasserbeseitigungskonzepts, obgleich er noch nicht Aufgabenträger war, die fachbehördliche Planung fortgeschrieben. Allein die Tatsache, dass die Gemeinde Z. bzw. in der Folge die Gemeinde E. wohl ab dem Jahr 2000 Variantenuntersuchungen in Auftrag gegeben haben, die neben Überleitungslösungen der Einleitung des Abwassers in die Kläranlage A-Stadt oder in die Kläranlage in Dedeleben sowie den etwaigen Neubau einer Kläranlage in Hessen auch die Auf-/Umrüstung der Containeranlage nach Wirtschaftlichkeitserwägungen erfassten, führt nicht zu der Annahme, dass sich die aufgrund wasserrechtlicher Notwendigkeit zu unterstellende Planung soweit verändert hat, dass zwischenzeitlich von keiner bloßen Übergangslösung mehr ausgegangen werden konnte. Es liegt zwar im Organisationsermessen des jeweiligen Aufgabenträgers sein Abwasserbeseitigungskonzept zu überprüfen und neu zu ordnen. Etwaige Änderungen müssen jedoch sodann ihren Niederschlag darin finden, was zu keinem Zeitpunkt der Fall gewesen ist. Weder sind planungsrechtliche Änderungen vollzogen worden noch haben die Aufgabenträger tatsächlich eine Änderung des Abwasserbeseitigungsplanes/-konzeptes vorangetrieben. Zeitlich nach der fachtechnischen Stellungnahme des Landesverwaltungsamtes vom 06.02.2003 sind durch die Gemeinde Aue-Fallstein lediglich im Jahr 2006 erneut Untersuchungen in Auftrag gegeben worden, die schlussendlich zum Ergebnis geführt haben, dass das beauftragte Ingenieurbüro D. und Partner die Variante der Überleitung in die Kläranlage A-Stadt (Abwassertransportleitung nebst Überleitungspumpwerk) favorisiert, so dass die Gemeinde Aue-Fallstein auch für das Gebiet der Ortslage Z. dem Beklagten beigetreten ist und die Abwasserdruckleitung von der Ortslage Z. bis in die Ortslage F. errichtet hat, um das Abwasser über das bereits bestehende Leitungssystem der Abwasserbehandlungsanlage A-Stadt zuzuführen. Gerade die Variantenuntersuchungen ab dem Jahr 2000 zeigen aber auch das Bewusstsein des Aufgabenträgers, eine zeitlich nicht begrenzte Lösung der Abwasserbeseitigung herbeiführen zu wollen und zu müssen. Weiteres Indiz für die hier zu unterstellende Planung ist die lediglich zeitlich befristet erteilte wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung des behandelten Abwassers aus der Containerkläranlage in den Sohlenbach. Denn die lediglich bis zum 31.12.2007 befristet erteilte wasserrechtliche Erlaubnis vom 12.12.1996 legt den Schluss nahe, dass eine Außerbetriebnahme der Containerkläranlage mit Auslaufen der Geltungsdauer von vornherein geplant war, zumal sich dies mit der fachbehördlichen Planung, die im Benehmen mit der Gemeinde Z. erstellt wurde, deckt. Denn ein etwaiger Weiterbetrieb hätte – wie die Klägerin selbst einräumt – neben einer Änderung der Fachplanung die Auf-/Umrüstung der Abwasserbehandlungsanlage nach sich gezogen, da sie lediglich mit zwei anstatt drei Reinigungsstufen gearbeitet hat, mithin dem Stand der Technik nur teilweise entsprach, so dass dem Ziel der Abwasserfreihaltung des Sohlenbachs nicht hinreichend Rechnung getragen war. Dieses Ergebnis deckt sich auch mit der klägerischen Einlassung in der mündlichen Verhandlung, dass es dem Aufgabenträger aufgrund der vorliegenden wasserrechtlichen Anforderungen bewusst gewesen sei, dass es über die Errichtung der vorhandenen Anlagen hinaus weiterer Planungsentscheidungen bedürfe, um eine dauerhafte Aufgabenerledigung sicherzustellen. Letzteres offenbart sich insbesondere dadurch, dass die Gemeinde Z. und sodann die Gemeinde E. aufgrund der zeitlich befristete wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung in den Sohlenbach zu Variantenuntersuchungen veranlasst haben, um eine mittel-/langfristige Lösung der Entsorgungsproblematik herbeizuführen. Diese noch ergebnisoffene und einen wesentlichen Anlagenteil – nämlich die Abwasserbehandlungsanlage – umfassende Planung hat erst durch die Entscheidung der Gemeinde Aue-Fallstein, eine Überleitung des Abwassers in die Kläranlage eines Dritten zu planen und umzusetzen – wie in der Beschlussvorlage der Gemeinde E. vom 12.10.2006 dokumentiert ist –, eine auf Dauer angelegte Aufgabengabenerledigung ermöglicht, mithin die noch unvollständige Planung des zuständigen Aufgabenträgers abschließend komplettiert. Für den Übergangszeitraum haben die vormaligen Aufgabenträger billigend in Kauf genommen, noch über keine dauerhafte – aber eine jedoch zu den bestehenden Anlagen hochwertigere – Entsorgungsmöglichkeit zu verfügen. Die Kammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Aufgabenträger (erst) bei Vorliegen eines vollständigen Planungskonzeptes und wirksamen Satzungsrechts, obgleich die Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht mangels betriebsfertiger Herstellung noch nicht vorliegen, berechtigt ist, Vorausleistungen auf die künftige Beitragsschuld zu erheben (§ 6 Abs. 7 KAG LSA), mithin der Finanzierungsproblematik Rechnung getragen werden kann. Auch der Umstand, dass die Bauzeit der öffentlichen Einrichtung 10 Jahren betragen haben soll und ein Ausgabevolumen von ca. 2,5 Mio. EUR umfasst habe, führt wie die 15-jährige Betriebsdauer zu keiner anderen Betrachtung. Die Bauzeit ist durch die sukzessive Errichtung des in der maßgebenden öffentlichen Einrichtung des Beklagten – Aue-Fallstein – (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Abwasserbeseitigungsabgabensatzung des Beklagten i.V.m. deren Anlage 1, Ziffer 3) aufgegangenen Leitungsnetzes der Ortslage Zilly und die Erweiterung der Ausbaugröße der Containerkläranlage von 350 auf 1.000 Einwohner im Rahmen eines 2. Bauabschnittes bedingt und kein Ausdruck für eine etwaige Dauerhaftigkeit der Art und Weise der Abwasserbehandlung. Auch die Betriebsdauer von mehr als 15 Jahren vermittelt kein anderes Bild, berücksichtigt man die seit 1991 bestehende und einer anderslautenden Planung des jeweiligen Aufgabenträgers entgegenstehende fachbehördliche Planung. Nicht von Belang ist darüber hinaus, dass die bei der Ermittlung des Restbuchwertes nach §§ 8 ff. des Beitrittsvertrags vom 18.12.2008 in den Ansatz gebrachte Nutzungsdauer der Abwasserbehandlungsanlage Z. lediglich 10 Jahre beträgt. Zwar dürfte eine solch kurze Abschreibungszeit durchaus ein Indiz für die Beantwortung der Frage der Dauerhaftigkeit des Betriebs der Anlage sein. Gleichwohl ist dem entgegenzuhalten, dass abgängige Anlagenteile jederzeit austauschbar sind, was sukzessive auch bei großen Abwasserbehandlungsanlagen, deren Nutzungsdauer zwar deutlich länger ist, geschieht. Soweit die Beteiligten bei Abschluss des Beitrittsvertrags vom 18.12.2008 übereinstimmend davon ausgegangen sein sollen, dass sachliche Beitragspflichten bereits entstanden seien, ist dies für die rechtliche Einordnung, ob eine öffentliche Einrichtung lediglich ein Provisorium ist oder bereits eine dauerhafte Inanspruchnahmemöglichkeit auslöst, ohne Bedeutung. Denn hierbei handelt es sich um eine vollständig gerichtlich überprüfbare Rechtsfrage, deren Beantwortung durch die vertragsschließenden Beteiligten nicht disponibel ist. 1.2. Steht damit zur Überzeugung des Gerichts fest, dass erstmals mit dem Umschluss auf die Kläranlage A-Stadt im Jahr 2009 Beitragspflichten zur Entstehung gelangen konnten, ist/war – wenn man zugunsten der Klägerin wirksames Satzungsrecht der Gemeinde Aue-Fallstein zwecks Entstehung sachlicher Beitragspflichten unterstellt – allein die Gemeinde E. und schlussendlich die Klägerin nach der Gemeindeneugliederung als Aufgabenträger im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten berechtigt und verpflichtet, die allgemeinen Herstellungsbeiträge zu ziehen. Die zum 01.01.2010 vollzogene Übertragung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung für die Ortschaft Z. auf den Beklagten führt jedoch nicht dazu, dass der Beklagte bestehende Beitragsverhältnisse abschöpfen kann. Deren Geltendmachung (Erlass des Beitragsbescheides) und Abwicklung hat allein der vormalige Aufgabenträger zu bewirken, da es sich hierbei lediglich um eine bloße Aufgabenübertragung ex nunc handelt. Ein Zweckverband wird allein aufgrund der Tatsache, dass er nunmehr die Aufgaben der öffentlichen Abwasserentsorgung anstelle eines anderen Aufgabenträgers übernimmt, mithin diese Aufgabe durch die Mitgliedsgemeinde ihm übertragen wird, weder Gesamt- noch Sonderrechtsnachfolger (vgl. BVerwG, B. v. 22.03.2007 – 10 BN 5/06 –; BayVGH, U. v. 29.06.2006 – 23 N 05.3090 –, jeweils juris). Denn gemäß § 3 Abs. 2 GKG LSA können einzelne oder mehrere Aufgaben, zu deren Wahrnehmung die beteiligten Körperschaften berechtigt oder gesetzlich verpflichtet sind, übertragen werden, wobei nach § 4 Abs. 1 GKG-LSA (erst) mit der Wirksamkeit der Zweckvereinbarung das Recht und die Pflicht, die Aufgabe zu erfüllen, auf die übernehmende Körperschaft übergehen sowie die mit der Erfüllung der Aufgabe verbundenen Rechte und Pflichten. Dies zugrunde gelegt, kommt es allein auf den Wirkungszeitpunkt der Zweckvereinbarung an, die hier zum 01.01.2010 zwischen der Gemeinde Aue-Fallstein und dem Beklagten geschlossen wurde. Alle sachlichen Beitragspflichten, die bis dahin zur Entstehung gelangt sind, sind durch den vormaligen Aufgabenträger abzuschöpfen. Vorliegend gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass sachliche Beitragspflichten für aufgabenträgereigene, mithin gemeindeeigene Grundstücke, wie dem hier streitbefangenem, nicht entstehen konnten, solange der Grundstückseigentümer als Schuldner eines etwaigen Beitrags – hier die Gemeinde E. – gleichzeitig als Aufgabenträger Beitragsgläubiger ist. Denn bei gemeindeeigenen Grundstücken kann es von vornherein nicht zu einem Rechtsverhältnis kommen, wie es auch das Entstehen einer abstrakten Beitragspflicht voraussetzt (vgl. OVG LSA, B. v. 20.08.2007 – 4 L 125/07 – juris). Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 21.10.1983 – 8 C 29.82 – juris) ist davon auszugehen, dass in Bezug auf ein gemeindeeigenes Grundstück ein Rechtsverhältnis mit dem Inhalt einer abstrakten Beitragspflicht, die durch das Zusammentreffen von Gläubiger und Schuldner innerhalb einer logischen Sekunde wieder entfällt, von vornherein nicht entstehen kann, "da niemand sein eigener Schuldner sein kann" (BGH, U. v. 01.06.1967 – II ZR 150/66 – BGHZ 48, 214 ff.). Das Entstehen einer Beitragspflicht wird vielmehr erst ermöglicht, wenn die Gemeinde (der Aufgabenträger) das Eigentum an dem Grundstück einem anderen überträgt (vgl. OVG LSA, B. v. 20.08.2007, a.a.O., m.w.N.) oder – wie hier – das Zusammentreffen des Beitragsgläubigers und –schuldners dadurch aufgelöst wird, dass der vormalige Beitragsgläubiger die Aufgabe der Abwasserbeseitigung auf einen Zweckverband – hier den Beklagten – überträgt, mithin deshalb Beitragsgläubiger und –schuldner sich nicht mehr in einer Person vereinigen. Erst dann kann ein Beitragsschuldverhältnis entstehen. 2. Vor diesem Hintergrund (1.2.) kann die Klägerin auch nicht mit ihrem Einwand gehört werden, es sei eine "interne Verrechnung" der Abgabenschuld durch die vormalige Gemeinde Zilly erfolgt und sie würde mit der nunmehrigen Heranziehung doppelt veranlagt werden. Aufgabenträgereigene Grundstücke sind lediglich im Rahmen der Verteilungsphase in der Kalkulation zu berücksichtigen. Eine Heranziehung findet nicht statt (s.o.), so dass auch intern eine Verrechnung nicht stattfinden kann. Ob und inwieweit im Beitrittsvertrag zwischen der vormaligen Gemeinde Aue-Fallstein und dem Beklagten vom 18.12.2008 gemeindeeigene Grundstücke und die damit ggf. zusammenhängenden Problemkreise (Ermittlung Restbuchwert, Entschädigungszahlungen, etc.) hätten anderweitig Berücksichtigung finden müssen, kann dahinstehen, da ein etwaiger Anspruch auf Vertragsanpassung weder Gegenstand dieses Verfahrens ist noch die Beitragsfestsetzung und das Leistungsgebot berührt. Es mangelt insoweit jedenfalls an einem unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenanspruch der Klägerin gegen den hier geltend gemachten Beitragsanspruch, so dass ihr die Aufrechnung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 5 KAG LSA i.V.m. § 226 Abs.3 AO verwehrt ist. Das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ist auch nicht etwa dadurch ausgeschlossen, dass im Beitrittsvertrag vom 18.12.2008 davon ausgegangen wird, dass in der Ortslage Z. keine noch nicht nach dem gemeindlichen Abgabenrecht veranlagten Grundstücke existieren. Zwar ist in dem durch § 5 Abs. 1 Satz 2 lit. c, Satz 3 des Beitrittsvertrags in Bezug genommenen Anhang 3 tatsächlich kein Grundstück gelistet, mithin auch nicht das streitbefangene gemeindliche Grundstück. Hierdurch kann die nach § 6 Abs. 1 KAG LSA statuierte Beitragserhebungspflicht des Beklagten jedoch nicht umgangen werden. Etwaige Vereinbarungen, die der Beitragserhebungspflicht zuwider laufen, wären an § 59 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG zu messen und wegen des Verstoßes nach § 6 Abs. 1 KAG LSA nichtig. 3. Der Beitragsanspruch begegnet auch hinsichtlich der festgesetzten Höhe keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 3.1. Soweit die Klägerin einwendet, der zwischen den Beteiligten ermittelte Restbuchwert sei überhöht, vermag die Kammer hieraus nicht den Schluss ziehen, dass der der Beitragsfestsetzung zugrunde gelegte Beitragssatz von 3,42 EUR/qm gegen das Kostenüberschreitungsverbot verstößt. Denn der Herstellungsbeitrag wird nach den tatsächlichen Aufwendungen für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung ermittelt (§ 6 Abs. 3 Satz 1 KAG LSA) und ist damit unabhängig von der Höhe des zwischen den Vertragsbeteiligten vereinbarten Restbuchwerts zu berechnen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 12 Abs. 1 des Beitrittsvertrags bei Streitigkeiten aus dem Vertrag die Beteiligten verpflichtet sind, zunächst die dem Verband und der Gemeinde als obere Kommunalaufsichtsbehörde vorgesetzte Behörde anzurufen und eine vorgelagertes Verfahren durchzuführen. 3.2. Auch die rechnerische Ermittlung des hier festgesetzten Beitrags – die durch die Klägerin auch nicht in Abrede gestellt wird – ist nicht zu beanstanden. Ausgehend von einer Außenbereichslage des Grundstücks hat der Beklagte in Anwendung des § 4 Abs. 3 Nr. 7 ABAS die Grundfläche der an die Abwasseranlage angeschlossenen Baulichkeiten zugrunde gelegt und durch Teilung mit der Grundflächenzahl 0,2 die berechnungsrelevante Grundstücksfläche von 474,30 qm ermittelt. Unter Berücksichtigung eines Vollgeschosses nach § 4 Abs. 4 Nr. 7 bzw. 9 ABAS und den in den Ansatz zu bringenden Beitragssatz von 3,42 EUR/qm für den Anschluss an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Einrichtung "Aue-Fallstein" (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 ABAS) errechnet sich der festgesetzte Beitrag von 1.622,11 EUR. 4. Schließlich ist der Anspruch auch nicht verjährt. Zum einen ist dieser erst mit der Übertragung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung auf den Beklagten am 01.01.2010 entstanden (siehe Ziffer 1.2.), so dass die Beitragsfestsetzung mit Bescheid vom 04.07.2013 innerhalb der sich nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG LSA i. V. m. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ergebenden vierjährigen Verjährungsfrist erfolgt ist. Darüber hinaus verweist das Gericht auf die Regelungen der §§ 13b Satz 1, 18 Abs. 2 KAG LSA, die auch hier nicht gegen die Festsetzung streiten. 5. Auf die übrigen Einwendungen der Klägerin kommt es nicht entscheidungserheblich an. II. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. III. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 GKG i.V.m. Ziffer 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Anschlussbeitrags. Die Klägerin ist Eigentümerin des in der Gemarkung Z., Flur ..., Flurstück 26/9 gelegenen 19.761,00 qm großen, als Freizeitbad genutzten Grundstücks, das bis zum 10.09.2003 im Eigentum der Gemeinde Z. stand, die seit dem 11.09.2003 Ortschaft der Gemeinde E. gewesen war. Zum 01.01.2010 fusionierte die Gemeinde E. mit weiteren Gemeinden zur Einheitsgemeinde Stadt A-Stadt, der Klägerin des Verfahrens. Seit dem 01.02.1993 betrieb die vormalige Gemeinde Z. als Trägerin der Aufgabe der Abwasserbeseitigung eine öffentliche Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung, wobei die Abwässer in einer gemeindlichen Containerkläranlage (Gruppenkläranlage) behandelt wurden. Die Bauzeit der gesamten Anlage dauerte von 1992 bis 2002. Das streitbefangene Grundstück wurde im Jahr 1994/1995 im Zuge des Ausbaus der Dorfstraße in Z. angeschlossen. Mit dem Beitritt der Gemeinde Z. zur Gemeinde E zum 11.09.2003 wurden die hergestellten Anlagen und Verbindlichkeiten durch die Gemeinde E. übernommen. Im Jahr 2009 wurde die Containerkläranlage Z. außer Betrieb genommen und das Ortsnetz von Z. über eine Abwasserdruckleitung an die Kläranlage in A-Stadt, eine Anlage der Wasser-Abwasser-Ilsetal A-Stadt AöR, angebunden. Bis zum 31.12.2009 war die Gemeinde E. für das Gebiet der Ortschaft Z. für die Aufgabe der Schmutzwasserbeseitigung zuständig. Auf der Grundlage des Vertrags über den Beitritt zum Beklagten vom 18.12.2008 trat die Gemeinde E. ab dem 01.01.2010 für das Gebiet der Ortschaft Z. dem Beklagten bei und übertrug diesem die Aufgabe der Abwasserbeseitigung. Der Beklagte, dessen ursprünglicher Name – WAZ Huy-Fallstein – sich mit der Eingliederung des TAZV C-Stadt zum 01.01.2015 geändert hat, übernahm nach § 8 Abs. 2 des Beitrittsvertrags die Abwasserbeseitigungsanlagen der Gemeinde gegen die Zahlung einer Entschädigung, wobei sich die Entschädigung am Restbuchwert der Anlagen orientiert. Die Ortschaft Z. wurde der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung Aue-Fallstein des Beklagten zugeordnet. Mit streitbefangenem Bescheid vom 04.07.2013 (BK 0100008825) setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für das fälschlicherweise mit der Flurstücksnummer 379/40 bezeichnete streitbefangene Grundstück einen Anschlussbeitrag für die Herstellung der öffentlichen zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage Aue-Fallstein ausgehend von einer berechnungsrelevanten Grundstücksfläche von 474,30 qm, einem Vollgeschoss und einem Beitragssatz von 3,42 EUR/qm in Höhe von 1.622,11 EUR fest. Die Klägerin teilte dem Beklagten mit E-Mail vom 17.07.2013 mit, dass es sich bei den "Rechnungen Sportlerheim und Sommerbad Z." um Gemeindegrundstücke handele, für die keine Bescheide erstellt worden seien, da eine interne Verrechnung stattgefunden hätte und die Bescheide demzufolge zurückzunehmen seien. Mit Antwort-E-Mail vom 18.07.2013 wies der Beklagte darauf hin, dass dieser Sachverhalt für ihn nicht nachvollziehbar sei. Unter dem 05.08.2013 legte die Klägerin fristgerecht Widerspruch gegen die Festsetzung ein. Zur Begründung trägt sie vor, dass für die Sport- und Freizeitanlagen in der Ortschaft Z. keine Bescheide durch die vormalige Gemeinde Z. erstellt worden seien. Es sei lediglich die in der Anlage überreichte Berechnung vorhanden, wobei eine interne Verrechnung stattgefunden hätte. Die Herstellung des Anschlusses sei im Zuge des Ausbaus der Dorfstraße in Z. erfolgt. Die Gemeinde Z. habe betroffene Grundstücke im Zeitraum von 1995 bis 1998 beitragsrechtlich veranlagt. Die Kassenunterlagen aus dieser Zeit seien jedoch mittlerweile vernichtet, so dass es nur möglich sei, die anliegende Berechnung des Schmutzwasserbeitrags Sportanlagen zu übersenden. Danach ergebe sich für das Freibad Z. ausgehend von einer berechnungsrelevanten Fläche von 333,45 qm und einem Beitragssatz von 10,00 DM/qm ein Beitrag von 3.334,50 DM. Daneben seien Kosten für einen Schmutzwasseranschluss in Höhe von 1.600,00 DM berücksichtigt worden. Der hinzugezogene Prozessbevollmächtigte der Klägerin ergänzt, dass sowohl die vormalige Gemeinde Z. als auch die vormalige Gemeinde E. als Schuldnerin der Beitragsforderung zugleich Inhaberin dieser gewesen seien und Beitragsbescheide hätten erlassen können. Entscheidend sei, dass die Verbindlichkeiten für die Finanzierung der Anlagen im Rahmen des Beitrittsvertrags zum Beklagten nicht berücksichtigt worden und bei der Gemeinde E. verblieben seien, obgleich die Anschlussbeiträge auf den Verband übertragen worden seien. Die Festsetzung des Beitrags durch den Beklagten sei unzulässig, da dies zu einer Doppelbelastung führe, da die Anlage durch die Rechtsvorgängerin selbst finanziert worden sei. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 03.03.2014 zurück, wobei er unter erneuter Falschbezeichnung der Flurstücksnummer ausführt, dass das Grundstück als Freibad genutzt werde. Zur weiteren Begründung ergänzt er, dass offen bleiben könne, ob weitere Verbindlichkeiten im Beitrittsvertrag hätten berücksichtigt werden müssen, da wegen § 13a Abs. 1 Satz 5 KAG LSA i.V.m. § 226 Abs. 3 AO eine Aufrechnung eines nicht titulierten bzw. eines bestrittenen Anspruchs ausscheide. Zudem gelte das Gesamtanlagenprinzip, so das ausgehend vom genehmigten Abwasserbeseitigungskonzept die Containerkläranlage Z. nur als Provisorium geplant gewesen und im Jahr 2009 über eine Abwasserdruckleitung ein Umschluss auf die Kläranlage in A-Stadt erfolgt sei. Hiergegen hat die Klägerin am 04.04.2014 Klage beim erkennenden Gericht erhoben. Zur Begründung ergänzt sie, dass mit dem Anschluss des Grundstücks an das neu errichtete Abwassernetz und die Containerkläranlage sachliche Beitragspflichten im Jahr 1994/1995 entstanden seien. Die Gemeinde Z. habe aufgrund ihrer Abwasserbeseitigungssatzung vom 25.07.1993 eine zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage im Trennsystem betrieben und aufgrund ihrer Abwasserabgabensatzung vom 01.02.1994 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.11.1997 bzw. der Abwasserabgabensatzung vom 22.03.2000 Herstellungsbeiträge erhoben. Die Gemeinde E. habe für den Ortsteil Z. mit Abwasserabgabensatzung vom 29.10.2003 die Satzung vom 22.03.2000 außer Kraft gesetzt. Die vormalige Gemeinde Z. bzw. die vormalige Gemeinde Aue-Fallstein habe auf der Grundlage des Satzungsrechts Herstellungsbeiträge erhoben, wobei für gemeindeeigene Grundstücke keine Beiträge zu erheben gewesen seien. Bei der Containerkläranlage Z. habe es sich nicht lediglich um eine Übergangslösung gehandelt. Dies ergebe sich aus dem Satzungsrecht der vormaligen Aufgabenträger. Auch der Beklagte sei ausweislich des Beitrittsvertrags von einem Entstehen sachlicher Beitragspflichten ausgegangen. Der Umschluss auf die Kläranlage A-Stadt bewirke allenfalls eine Erweiterung oder Verbesserung, was dazu führe, dass die Kosten für die Herstellung des Abwassernetzes in Z. bei der Aufwandsermittlung unberücksichtigt zu bleiben hätten. Auch die Bauzeit von 10 Jahren und das Ausgabevolumen von ca. 2,5 Mio. EUR sprächen gegen die Annahme eines bloßen Provisoriums, zumal die Betriebszeit mehr als 15 Jahre betragen habe. Die Anlage habe nicht nur der vorläufigen Behebung eines vorübergehenden Missstandes gedient. Auch das Schreiben der Gemeinde Z. vom 14.12.2000 stehe der anzunehmenden Dauerhaftigkeit nicht entgegen, denn hieraus ergebe sich, dass die wirtschaftlichste Variante noch nicht geklärt und lediglich mittelfristig ein Anschluss an die Kläranlage A-Stadt angedacht gewesen sei. Zwingend vorgegeben sei dieser nicht gewesen, so dass ein Weiterbetrieb durch Aufrüstung in Frage gekommen wäre. Die fachtechnische Stellungnahme des Landesverwaltungsamtes vom 06.02.2003 mache deutlich, dass die Gemeinde Z. beabsichtigt habe, die Containerkläranlage langfristig zu nutzen und den Anforderungen entsprechend auszubauen, was eine Änderung des Abwasserbeseitigungsplans erforderlich gemacht hätte. Das am 28.11.1997 bekannt gemachte Abwasserbeseitigungskonzept für das Einzugsgebiet Ilse-Holtemme, das langfristig eine Überleitung der Abwässer der Gemeinde. zur Kläranlage A-Stadt vorsehe, sei erst 1997 aufgestellt und 2006 fortgeschrieben worden und habe damit im Zeitpunkt der Herstellung der Anlage in Z. noch nicht bestanden, so dass bereits entstandene Beitragspflichten nicht berührt seien. Im Jahr 2006 sei ein Ingenieurbüro durch die Gemeinde E. mit der Fragestellung beauftragt worden, ob eine Sanierung der Kläranlage möglich oder ein Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlage A-Stadt wirtschaftlicher sei. Erst nach dem Ergebnis, dass der Umschluss günstiger sei, habe die Gemeinde den Beschluss zum Bau der Überleitung und dem Beitritt zum Beklagten gefasst. Dass im Beitrittsvertrag die Containerkläranlage als "Übergangskläranlage" beschrieben werde, genüge nicht, um diese als Provisorium zu qualifizieren, zumal die Beteiligten ausweislich des Beitrittsvertrags übereinstimmend von einer selbstständigen und vollständigen öffentlichen Einrichtung ausgegangen seien. Die Geltendmachung von Beiträgen habe zur Folge, dass die Anlage, die durch die Gemeinde Z. finanziert worden sei, nochmals durch den Rechtsnachfolger bezahlt werden müsse, weil die Anschlussbeiträge für die gemeindeeigenen Grundstücke im Beitrittsvertrag nicht berücksichtigt worden seien. Dies verstoße gegen das Verbot der Doppelbelastung. Die interne Verrechnung sei zu berücksichtigen, diese sei mit einer direkten Zahlung des Beitrags gleichzustellen. Selbst wenn man davon ausginge, dass die gemeindlichen Kosten über den nach § 8 Abs. 2 des Beitrittsvertrags ermittelten Restbuchwert abgegolten seien, sei der Bescheid der Höhe nach unrichtig. Die Beiträge die Grundstückseigentümer der Gemeinde Z. seien für die Berechnung des Restbuchwerts auf der Einnahmeseite angeführt und mit den Investitionskosten verrechnet worden, dies hätte sodann auch mit den "nicht vereinnahmten gemeindlichen Beiträgen" geschehen müssen, so dass sich ein geringerer Ausgangswert für die Abwasseranlagen ergeben hätte, was eine Verringerung der jährlichen Abschreibungen bedingt, mithin den Aufwand reduziert hätte, der nunmehr zu Unrecht der Ermittlung des Beitragssatz zugrunde gelegt werde, so dass der Beitragssatz überhöht sei. Zwar sehe § 5 Abs. 1 Satz 2 lit. c des Beitrittsvertrags vor, dass noch zu vereinnahmende Anschlussbeiträge vom Verband übernommen würden, u.a. wenn noch kein Beitragsbescheid erlassen worden sei und verweise auf eine Grundstücksliste im Anhang 3 des Vertrags. Nach dem Anhang 3 lägen jedoch keine solchen Grundstücke vor. Hieraus ergebe sich, dass die öffentliche Einrichtung in Z. bereits vollständig finanziert gewesen sei. Zudem sei die Regelung in § 5 Abs. 2 des Beitrittsvertrags in Zusammenschau mit Absatz 1 widersprüchlich und damit unwirksam. Der Festsetzung stehe die Festsetzungsverjährung entgegen, da die erste wirksame Satzung bereits am 01.02.1994 in Kraft getreten sei. Schlussendlich stehe auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.2013 der Beitragserhebung entgegen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 04.07.2013 über die Erhebung eines Anschlussbeitrags für die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage (BK0100008825) i.H.v. 1.622,11 EUR in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2014 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt seinen Bescheid und ergänzt, dass keine Festsetzungsverjährung eingetreten sei, da erst mit dem Anschluss an die Kläranlage A-Stadt im Jahr 2009 eine tatsächlich und rechtlich dauerhaft gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit gegeben sei. Im Jahr 1995 seien Beitragspflichten nicht entstanden, da es sich bei der Containerkläranlage nur um ein Provisorium gehandelt habe. Folglich komme es auch nicht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.2013 an. Dass von einem Provisorium auszugehen sei, ergebe sich zum einen aus der bis zum 31.12.2007 befristet erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis vom 12.12.1996. Mit an den Beklagten gerichtetem Schreiben vom 14.12.2000 habe zudem die Gemeinde Z. mitgeteilt, dass die Containerkläranlage nach dem Abwasserbeseitigungsplan mittelfristig abzulösen sei und Variantenuntersuchungen angekündigt. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass selbst die Gemeinde E. im Jahr 2006 davon ausgegangen sei, dass die Anlage nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Schmutzwasserbeseitigung erfülle und ein Umschluss bzw. eine Aufrüstung erforderlich sei, wobei eingeschätzt worden sei, dass die wirtschaftlichste Alternative der Umschluss auf die Kläranlage A-Stadt darstelle. Aus der fachtechnischen Stellungnahme des Landesverwaltungsamtes vom 06.02.2003 ergebe sich auch, dass nach dem Abwassergeneralplan des Landkreises Halberstadt vom 30.09.1991 und der Abwasserzielplanung des STAU eine Abwasserfreihaltung des Sohlenbachs, in welchen die Gruppenkläranlage eingeleitet habe, und eine Abwasserüberleitung nach Wasserleben oder A-Stadt geplant gewesen sei. Danach sei der Bau und Betrieb der Containerkläranlage durch die Gemeindeverwaltung Z. als zwingend erforderliche Zwischenlösung zur Verbesserung der Gewässerbeschaffenheit und der infrastrukturellen Entwicklung des Ortes begründet worden. Hieraus folge zudem, dass die Gemeinde Z. nicht erst 2006 die Wirtschaftlichkeit der Lösung hat untersuchen lassen, sondern bereits vorher einen Kostenvergleich zwischen den Investitionskosten für eine langfristig erforderliche Abwasserbehandlung und der Überleitung habe anstellen lassen. Beleg für eine Übergangslösung sei auch, dass die in den Ansatz gebrachte Nutzungsdauer der Anlage lediglich 10 Jahre betrage; eine derart kurze Abschreibungszeit spreche gegen eine Dauerlösung. Auch die Aufrüstungsnotwendigkeit mache deutlich, dass es sich um keine endgültige Lösung gehandelt haben könne. Selbst wenn die Gemeinde Z. Beiträge für ein Provisorium erhoben haben sollte, stehe dies der Beitragsfestsetzung nicht entgegen, denn auf eine Gleichbehandlung im Unrecht könne sie sich nicht berufen. Eine Doppelbelastung liege nicht vor, da vom Gesamtanlagenprinzip bei leitungsgebundenen Abgaben auszugehen sei. Dass eine andere als nach dem Beitrittsvertrag vorgesehene Verrechnung hätte gegebenenfalls vorgenommen werden müssen, sei unerheblich, da einer Aufrechnung § 226 Abs. 3 AO entgegenstehe. Auch wenn der Beitrittsvertrag nach Auslegung der Klägerin eine Erhebung von Beiträgen ausschließen würde, wäre eine solche Vereinbarung nach § 59 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG nichtig, da dies gegen die Beitragserhebungspflicht aus § 6 Abs. 1 KAG LSA verstoße. Im Bescheid und Widerspruchsbescheid sei zwar die Flurstücksnummer mit 379/40 falsch angegeben worden. Die Beteiligten seien jedoch während des gesamten Verfahrens übereinstimmend davon ausgegangen, dass es sich um das Freibad-Grundstück Flurstücksnummer 26/9 handele. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.