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Urteil

9 A 374/14 MD

VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2016:0502.9A374.14MD.0A
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Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 214,80 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 214,80 EUR festgesetzt. I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit teilweise übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. II. Die Klage im Übrigen ist zwar zulässig aber unbegründet. Die Bescheide des Beklagten vom 09.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2014 erweisen sich, soweit sie noch Klagegegenstand sind, auch vor dem Hintergrund des klägerischen Vorbringens als rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für die Erhebung der streitbefangenen Kleineinleiterabgaben für die Jahre 2005 bis 2008 ist § 7 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz (AG AbwAG LSA) vom 25.06.1992 (GVBl. LSA S. 580) in der Fassung der Änderung durch Gesetz vom 09.11.2004 (GVBl. LSA S. 770) i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz – AbwAG) vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114). Danach wälzen die Gemeinden bzw. – wie hier – die Abwasserzweckverbände als juristische Personen des öffentlichen Rechts, denen die Gemeinde die Aufgabe der Abwasserbeseitigung übertragen hat (vgl. § 6 Abs. 2 AG AbwAG LSA), die von ihnen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AG AbwAG LSA an Stelle von Abwassereinleitern zu entrichtende Abwasserabgabe auf die Abwassereinleiter ab. § 6 Abs. 1 und 2 AG AbwAG LSA bestimmen, dass die Gemeinden bzw. Verbände an Stelle von Direkteinleitern, die im Jahresdurchschnitt weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, abgabepflichtig sind. Abwassereinleiter ist, wer Abwasser unmittelbar in ein Gewässer verbringt, wobei das Verbringen in den Untergrund – ausgenommen im Rahmen landbaulicher Bodenhaltung – als Einleiten in ein Gewässer gilt (§ 2 Abs. 2 AbwAG). Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AG AbwAG LSA gilt für die zur Abwälzung der Abwasserabgabe auf die Einleiter zu erlassende Satzung das Kommunalabgabengesetz entsprechend. Die hier für die Heranziehung des Klägers zur Kleineinleiterabgaben für die Veranlagungsjahre 2005 bis 2008 maßgebende Satzung ist die Satzung des Beklagten über die Abwälzung der Abwasserabgabe vom 21.12.2011 (im Folgenden: Abwälzungssatzung), die im Amtsblatt für den Salzlandkreis vom 22.12.2011 öffentlich bekannt gemacht wurde und nach ihrem § 11 rückwirkend zum 13.12.2004 - dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der (ersten) Abwälzungssatzung vom 24.11.2004 - in Kraft getreten ist. In dieser Abwälzungssatzung hat der Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Abgabepflichtigen in Entsprechung des § 7 Abs. 2 Satz 1 AG AbwAG LSA bestimmt, indem er in § 2 Abs. 1 Abwälzungssatzung regelt, dass abgabepflichtig der Abwassereinleiter (Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft über die Einleitung) ist und die widerlegliche Vermutung gilt, dass der Eigentümer eines Grundstückes auch Einleiter im Sinne des Satzes 1 ist. Wie sich aus dem Zusammenspiel der Satzungsregelungen in §§ 2 Abs. 1 und 3 Satz 1 und § 5 Abwälzungssatzung ohne weiteres ergibt, soll abgabenpflichtig der Einleiter im Veranlagungszeitraum sein, also derjenige, der im jeweiligen Jahr (Erhebungszeitraum) Eigentümer des betreffenden Grundstücks (gewesen) ist. Geht innerhalb des Kalenderjahres das Eigentum (und damit die tatsächlichen Sachherrschaft über die Einleitung) auf einen anderen über, bemisst sich der Vorteil des jeweiligen Abgabenpflichtigem anteilig nach dem Zeitraum, in welchem er das Recht am Grundstück innehatte. Dies folgt aus § 5 Abwälzungssatzung. Mithin ist allein aus der Satzung heraus erkennbar, auf welche Eigentumsverhältnisse es für die Bestimmung des Abgabenpflichtigen ankommt. Den Abgabentatbestand regelt die Abwälzungssatzung in ihrem § 1 Abs. 1 und zwar in Anlehnung an §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 2 AG AbwAG LSA. Danach wälzt der Verband die ihm gegenüber festgesetzte Abwasserabgabe auf diejenigen Abwasser(klein)einleiter ab, die Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser unmittelbar in ein Gewässer oder in den Untergrund einleiten (Direkteinleitungen) und für die er gegenüber dem Land Sachsen Anhalt abwasserabgabenpflichtig ist. Bedenken hinsichtlich dieser Satzungsregelung bestehen aus der Sicht des Gerichts nicht. Ebenso wenig zu beanstanden ist die Regelung des Abgabensatzes in § 4 Abs. 2 Abwälzungssatzung in Höhe von 17,90 Euro je Einwohner und Jahr. Insoweit hat der Beklagte an den Maßstab angeknüpft, nach dem er selbst zu der abzuwälzenden Abgabe herangezogen wird (§ 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AbwAG). Denn nach diesen Regelungen hat der Beklagte anstelle der sogenannten Kleineinleiter die dort in § 9Abs. 4 AbwAG je "Schadstoffeinheit" festgelegten Beitragssätze ("ab 1. Januar 2002 35,79 Euro"), vervielfacht mit der Hälfte der "nicht an die Kanalisation angeschlossenen" Einwohner zu bezahlen. Die Bestimmung in § 4 Abs. 2 Abwälzungssatzung hält sich an diese Vorgabe des Bundesgesetzgebers, in dem sie zwar den Satz je Schadstoffeinheit halbiert, diesen dann jedoch mit der gesamten Zahl der festzustellenden Einwohner vervielfacht. Dieser auf die Zahl der Einwohner abstellende Wahrscheinlichkeitsmaßstab lässt sich im Hinblick auf die Abgabengerechtigkeit auch vertreten. Erfasst werden sollen von der Abgabe, die der Verband anstelle der Kleineinleiter zu bezahlen hat, alle Grundstücke, von denen Abwässer direkt in Gewässer, und hierzu gehört auch das Grundwasser, eingeleitet werden, sofern deren Menge 8 cbm täglich nicht überschreitet. Es entspricht der Wahrscheinlichkeit, dass die Menge dieser Abwässer mit der Anzahl der auf diesen Grundstücken lebenden Menschen steigt. Das Abstellen auf ihre Zahl lässt deshalb den Schluss auf die unterschiedliche Belastung der Gewässer durch die Einleitung der Abwässer zu (vgl. BayVGH, U. v. 10.09.1993 - 23 N 90.2747 - juris. Keine rechtlichen Bedenken bestehen ferner, soweit nach § 4 Abs. 1 Abwälzungssatzung bei der Berechnung der der Einwohnerwerte von den Verhältnissen am 30.06. des Jahres auszugehen ist, für das die Abgabe zu entrichten ist. Zwar ist ein auf die Zahl der Einwohner auf dem jeweiligen Grundstück am 30. Juni eines Kalenderjahres abstellender Maßstab unzweifelhaft ein sehr grober Maßstab. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Abgabe sehr gering ist und aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität deshalb keine überspitzten Anforderungen an ihre Ausgestaltung gestellt werden dürfen (vgl. BayVGH, U. v. 10.09.1993, a.a.O.). Schließlich ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Satzung für die Festlegung der Personenzahl eine Bindung an die Angaben aus dem Melderegister vorsieht. Auch insoweit darf der Beklagte Praktikabilitätsgründen den Vorzug geben. Zudem ist es ihm möglich, die Meldebehörden zu weiteren Aufklärungen (vgl. §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 24a Abs. 3 MG LSA) zu veranlassen (vgl. hierzu OVG LSA, U. v. 03.11.2006 – 4 L 284/05 -, juris). Bedenken gegen die Abwälzungssatzung im Übrigen besten nicht, jedenfalls sind solche nicht offensichtlich. 2. Der v. g. Abgabentatbestand ist in Bezug auf den Kläger und das streitbefangene Grundstück erfüllt. a. Der Beklagte ist zunächst abwälzungsbefugt, da das Landesverwaltungsamt gegenüber diesem für die hier maßgebenden Veranlagungsjahre 2005 bis 2008 mit Bescheiden vom 09.11.2009, 20.04.2010, 26.05.2011 und 23.04.2012 jeweils eine Kleineinleiterabgabe festgesetzt hat, welche auch die Einwohner des streitbefangenen Grundstücks erfasst. Denn das streitbefangene Grundstück ist in der Erklärung der Beklagten zur Abwasserabgabe für Kleineinleiter nach §§ 8, 9 Abs. 2 AbwAG (Vordruck 1, dort Buchstabe c – Zahl der Einwohner, deren gesamtes Wasser aus abflusslosen Gruben einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird) jeweils nicht enthalten mit der Folge, dass die auf dem Grundstück zum 30.06. des jeweiligen Veranlagungsjahres gemeldeten Einwohner bei der Ermittlung der Schadeinheiten Berücksichtigung fanden. Deshalb ist der Beklagte grundsätzlich abwälzungsbefugt, ohne dass diese Bescheide darüber hinaus gegenüber dem Kläger Bindungswirkung entfalten. b. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass das auf dem Grundstück des Klägers anfallende Schmutzwasser in dem hier maßgeblichen Veranlagungszeitraum nicht in einer die Abgabenerhebung ausschließender Weise rechtmäßig der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage zugeführt worden ist, es also nach Verbrauch nicht ordnungsgemäß entsorgt, sondern in ein Gewässer i. S. v. § 2 WHG, wozu auch das Grundwasser gehört, eingeleitet worden ist. Zu berücksichtigen ist hierbei zunächst die gesetzliche Regelung in § 8 Abs. 1 AbwAG, die als maßgeblichen Anknüpfungspunkt für die Abgabe auf die "nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner" abstellt und diese Einwohner mit "Einleitern" gleichsetzt. Es besteht nach der gesetzliche Regelung also im Ausgangspunkt eine Vermutung dergestalt, dass derjenige, der nicht angeschlossen ist, Abwasser anderweitig einleitet. Dies berücksichtigend kommt es auch bei undichten Sammelgruben nicht darauf an, ob insoweit ein "bewusstes" Einleiten vorliegt (so VG Magdeburg, U. v. 26.03.2015 - 9 A 160/14 MD -, zit. nach juris, a.A. OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 23.05.2007 – 1 L 100/05 -, juris). In einem zweiten Schritt eröffnet § 8 Abs. 2 Satz 1 AbwAG den Ländern sodann die Möglichkeit zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung abgabefrei bleibt. Hierzu bestimmt § 5 Abs. 1 AG AbwAG, dass bei der Schätzung oder Berechnung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner die Einwohner unberücksichtigt bleiben, deren Abwasser (anderweitig) rechtmäßig einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird. Diese Vorschrift soll nach der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 1/1074) ihre Rechtfertigung in den "unzureichenden und größtenteils nicht oder schlecht gewarteten und entsorgten Anlagen" finden. Ist auch der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass auch die Einwohner, die das Abwasser einer abflusslosen Sammelgrube zuführen, als nicht an die Kanalisation angeschlossen i. S. v. § 8 Abs. 1 Satz 1 AbwAG gelten, so hat er mit der Verwendung des Begriffs "rechtmäßig" jedenfalls die Einwohner für die Bemessung ausnehmen wollen, die ihr gesamtes Abwasser der öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage über den "rollenden Kanal" zuführen (vgl. VG Magdeburg, U. v. 26.03.2015 - 9 A 160/14 MD -, juris). Hiervon ausgehend kommt es im Einzelfall darauf an, ob das auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser in dem maßgeblichen Veranlagungszeitraum vollständig der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage zugeführt worden ist oder nicht. Im Ausgangspunkt ist hierbei - mangels vorhandener Zähleinrichtung an der abflusslosen Sammelgrube - auf das Verhältnis des dem Grundstück zugeführten Frischwassers zu der Menge des abgefahrenen Abwassers abzustellen. Soweit die im Veranlagungsjahr aus der Sammelgrube entsorgte Abwassermenge deutlich hinter der verbrauchten Wassermenge – dem Trinkwasserbezug – zurückbleibt und der Einwohner diese Diskrepanz nicht plausibel machen kann (z. B. (Ab-)Wasserverlust durch Wasserrohrbruch, Gartenbewässerung [bei separatem Zähler], intensive Tierhaltung, fehlende Deckungsgleichheit des Bezugs- und Entsorgungszeitraums u.ä.), ist dies ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, dass der Einwohner im Veranlagungszeitraum sein Abwasser eben gerade nicht rechtmäßig und vollständig einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt hat (so OVG LSA, U. v. 10.04.2014 - 4 L 46/13 -, juris; VG Magdeburg, U. v. 26.03.2015 - 9 A 160/14 MD -, juris; VG Halle, U. v. 27.01.2015 - 4 A 298/13 -, juris). Maßgeblich für die rechtliche Bewertung nach § 5 Abs. 1 AG AbwAG LSA sind des Weiteren die Höhe des Wasserverbrauchs, der auf dem Grundstück pro Person und Jahr zu verzeichnen ist, sowie die Höhe der abgefahrenen Abwassermenge pro Person und Jahr. Denn soweit ein bestimmter Mindestwasserverbrauch unterschritten wird, sind diese Werte als Bezugsmaßstab für die abgefahrene Abwassermenge nicht (mehr) geeignet. Anders gewendet: Wer seinem Grundstück unverhältnismäßig wenig Wasser zuführt, kann sich für die geringen Abwassermengen darauf nicht ohne weiteres berufen, sondern nur dann, wenn er die geringen Frischwassermengen hinreichend plausibel erklären kann. Ein besonders niedriger Wasserbezug kann zudem darauf hindeuten, dass dem Grundstück aus anderen Quellen (als der öffentlichen Wasserversorgung) Wasser zugeführt wird, das nach Verbrauch nicht ordnungsgemäß entsorgt wird. Geht man davon aus, dass bei sehr sparsamem Wasserverbrauch ein Jahreswert von ca. 10 m³ pro Person denkbar ist, liegen greifbare Zweifel an einer ordnungsgemäßen und vollständigen Abwasserentsorgung jedenfalls dann vor, wenn der Wasserverbrauch und die abgefahrene Abwassermenge unter diesen 10 m³ pro Person und Jahr liegen (vgl. VG Halle, U. v. 19.10.2012 - 4 A 410/10 -, juris). Da in den v. g. Fällen (deutliche Diskrepanz zwischen Trinkwasserbezug und Abfuhrmenge, Unterschreitung des Mindestverbrauchs von Wasser und der Mindestabfuhrmenge pro Person und Jahr) die öffentliche Körperschaft den Verbleib des gelieferten Frischwassers im Nachgang in der Regel nicht klären kann und der Umgang mit dem Frischwasser allein in der Sphäre des Einwohners liegt, ist es Sache des Einwohners bzw. des Grundstückseigentümers, die aufgetretenen Ungereimtheiten hinreichend plausibel zu erklären. Kann er dies nicht, ist davon ausgegangen, dass das Abwasser nicht rechtmäßig und vollständig einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wurde (sog. widerlegbare Vermutung vgl. VG Magdeburg, U. v. 26.01.2012 - 9 A 322/10 MD -). Gemessen an diesem Maßstab ist der Abgabentatbestand in Bezug auf den Kläger und das streitbefangene Grundstück erfüllt. Denn auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers bestehen durchgreifende Bedenken daran, dass das gesamte in den Veranlagungsjahren 2005 bis 2008 auf diesem Grundstück angefallene Abwasser über eine abflusslose Grube in eine öffentliche Kläranlage entsorgt worden ist. Legt man den vom Kläger für den hier maßgeblichen Veranlagungszeitraum angegebenen Frischwasserbezug von etwa 20 m³ bis 25 m³ zugrunde, ist zunächst festzustellen, dass die entsorgte Abwassermenge mehr als deutlich hinter der verbrauchten Wassermenge zurückbleibt. Denn während in den Jahren 2005 bis 2007 eine Abfuhr des Abwassers aus der Sammelgrube überhaupt nicht erfolgte, lag die Abfuhrmenge im Verhältnis zum Frischwasserverbrauch im Jahre 2008 mit lediglich 6 m³ bei nur 24 bis 30 %. Die Diskrepanz zwischen Trinkwasserbezug und Abfuhrmenge wird noch deutlicher, wenn man der Betrachtung statt der Angaben des Klägers die des Trinkwasserversorgers zugrunde legt, wonach der Trinkwasserbezug im hier maßgeblichen Zeitraum zwischen 44 m³ und 65 m³ lag. Soweit die Abfrage dieser Daten beim Trinkwasserversorger ohne satzungsrechtliche Grundlage (vgl. § 10 Abs. 2 KAG-LSA) und ohne Kenntnis des Klägers erfolgt ist, dürfte hieraus – anders als vom Kläger angenommen - kein Verwertungsverbot folgen. Eine ausdrückliche Regelung über Beweisverwertungsverbote findet sich in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht. Ein absolutes Verwertungsverbot besteht bei unzulässigen Beweismitteln, die als solche oder nach der Art ihrer Erstellung oder Beschaffung gegen bestehende Rechtssätze oder allgemeine Rechtsgrundsätze oder wesentliche verfassungsrechtliche Ordnungsnormen verstoßen. Mit den insoweit in Betracht kommenden Konstellationen (z. B. Verstoß gegen § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO, Eyermann/Geiger, VwGO, § 86, Rn. 23a) kann der vorliegende Fall nicht gleichgestellt werden. Scheidet die Annahme eines absoluten Verwertungsverbots aus, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, die hier zur Verwertbarkeit der Daten führen dürfte. Denn diese hätten ohne weiteres in rechtmäßiger Weise erlangt werden können, da der Kläger nach § 7 der Abwälzungssatzung verpflichtet ist, die für die Prüfung und Berechnung der Abgabenansprüche erforderlichen Auskünfte dem Beklagten zu erteilen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass im Verwaltungsprozess nach § 86 Abs. 1 VwGO der Untersuchungsgrundsatz gilt, der dem Gericht die Erforschung und Klärung des Sachverhaltes von Amts wegen aufgibt, wozu auch die Einholung von Auskünften von Dritten gehört. Dessen ungeachtet kommt es auf die Frage der Verwertbarkeit der Daten des Trinkwasserversorgers hier entscheidungserheblich nicht an. Denn auch wenn man die Angaben des Klägers hinsichtlich des Frischwasserbezugs der Betrachtung zugrunde legt, besteht zwischen Trinkwasserbezug und Abfuhrmenge eine mehr als deutliche Diskrepanz, die der Kläger nicht plausibel gemacht hat. Sein Vorbringen, es sei Trinkwasser für die Bewässerung seines großen Gartens verwandt worden, dürfte hierfür schon deshalb nicht hinreichend sein, weil ein Gartenwasserzähler zum Nachweise der für den Garten verbrauchten Trinkwassermenge in dem Veranlagungszeitraum nicht installiert war, und präzise Angaben und Belege etwa zur Art der Nutzung der Gartenfläche und zur Größe der zu bewässernden Fläche fehlen (vgl. hierzu: VG Halle, U. v. 27.01.2015 - 4 A 298/13 -, juris). Zudem kann nicht angenommen werden, dass das bezogene Frischwasser in den Jahren 2005 bis 2007 vollständig für die Gartenbewässerung verbraucht worden ist (vgl. auch nachfolgende Erwägungen zur Abfuhrmenge). Ungeachtet der danach nicht hinreichend plausibel gemachten Diskrepanz zwischen Trinkwasserbezug und entsorgter Menge ergeben sich vorliegend durchgreifende Zweifel an der vollständigen Entsorgung des Abwassers über die auf dem Grundstück befindliche Sammelgrube – selbständig tragend - vor allem daraus, dass die 6 m³ fassende Sammelgrube in den Jahren 2005 bis 2007 überhaupt nicht geleert wurde und die für den gesamten Veranlagungszeitraum (2005 bis 2008) nachgewiesene Abfuhrmenge (Abwasser) von insgesamt lediglich 6 m³ deutlich unter der aus dem Mindestwasserverbrauch resultierenden Mindestabfuhrmenge von etwa 10 m³ pro Person und Jahr liegt. Auch wenn man entsprechend den Angaben des Klägers davon ausgeht, dass er selbst und die Tochter sich im Veranlagungszeitraum nur gelegentlich am Wochenende auf dem Grundstück aufgehalten haben und die als weitere Einwohnerin mit Hauptwohnsitz gemeldete Frau arbeitsbedingt tagsüber nicht zu Hause gewesen ist, ist die hier in Rede stehende Abfuhrmenge auch bei sparsamem Umgang mit Wasser unrealistisch niedrig und zwar mit Blick darauf, dass allein für die Toilettennutzung eine gewisse Abwassermenge zwingend anfällt und darüber hinaus Wasser auch für Körperpflege, Kochen, Putzen, Spülen und Wäsche waschen benötigt wird. Ferner hat der Kläger vorgetragen, dass das Wohngebäude des Grundstücks von 2005 bis einschließlich 2007 renoviert und umgebaut worden sei. Auch hierbei fällt zwingend Abwasser an. Vor dem Hintergrund dieser tatsächlichen Gegebenheiten bestehen durchgreifende Zweifel daran, dass der Wasserverbrauch auf dem Grundstück vollständig erfasst und das gesamte angefallene Abwasser über eine abflusslose Grube in eine öffentliche Kläranlage entsorgt worden ist. Diese Zweifel hat der Kläger nicht ausgeräumt. Insbesondere vermag die im Jahre 2015 durchgeführte Dichtheitsprüfung der Sammelgrube die abnorm geringe Abfuhrmenge nicht plausibel zu erklären, ebenso wenig wie der Vortrag hinsichtlich des Trinkwasserverbrauchs durch Gartennutzung und Wasserrohrbruch. Die fehlende hinreichende Plausibilität geht nach den o. g. Grundsätzen zu Lasten des Klägers mit der Folge, dass sich die Abwälzung der Kleineinleiterabgabe auf den Kläger in dem hier maßgeblichen Veranlagungszeitraum im Ergebnis als rechtmäßig erweist. Auch Übrigen bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide, soweit sie noch Gegenstand der Anfechtungsklage sind, keine durchgreifenden Bedenken. In Bezug auf die im Widerspruchsverfahren vorgetragenen weiteren Argumente des Klägers verweist das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO ergänzend auf die Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 05.09.2014, den es folgt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 und 162 Abs. 2 VwGO. Soweit die Parteien das Hauptsacheverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat das Gericht über die diesbezüglichen Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Diesen Grundsätzen entspräche es zunächst, die Verfahrenskosten, soweit sie den erledigten Teil betreffen, dem Beklagten aufzuerlegen, da er das Begehren des Klägers insoweit erfüllt hat. Da der Aufhebungsbetrag (17,90 Euro) im Vergleich zur angefochtenen Beitragsforderung (214,80 Euro) jedoch nur einen geringen Teil ausmacht (8,33 %) und der Beklagte nur zu diesem geringen Teil unterlegen ist, hat das Gericht die Kosten des Verfahrens gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO ganz dem Kläger auferlegt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der Kläger, der auf seinem dezentral zu entsorgenden, 2.465 m² großem Grundstück A-Straße im (Flurstück 25/5) eine Sammelgrube betreibt, wendet sich gegen die Abwälzung einer Kleineinleiterabgabe für die Veranlagungsjahre 2005 bis 2008 durch den Beklagten. Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt setzte mit Bescheiden von 2009 bis 2012 gegenüber dem Beklagten die Kleineinleiterabgaben für die Veranlagungsjahre 2005 bis 2008 fest. Hinsichtlich des vorbezeichneten klägerischen Grundstücks hat der Beklagte im Vordruck 1, der auch Bestandteil der Bescheide ist, nicht erklärt, dass das gesamte Abwasser der Sammelgrube einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird. Mit Bescheiden vom 09.12.2013 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Kleineinleiterabgaben für die Veranlagungsjahre 2005 bis 2008 in Höhe von jeweils 53,70 Euro fest. Bei der Berechnung der Abgabe ging er zu den maßgebenden Stichtagen – jeweils der 30.06. des betreffenden Veranlagungsjahres – von drei auf dem Grundstück des Klägers beim Einwohnermeldeamt mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen aus. Hiergegen legte der Kläger am 17.12.2013 unter Hinweis darauf Widerspruch ein, dass die auf seinem Grundstück befindliche abflusslose Sammelgrube – wie sich aus einem Schreiben des Landkreises Schönebeck vom 24.08.2005 in Bezug auf eine Begehung des Grundstücks am 28.12.2004 ergebe (vgl. Bl. 25 d. GA) - einen ordnungsgemäßen baulichen Zustand aufweise und regelmäßig korrekt entsorgt werde. Zudem habe er für die Sammelgrube bereits Entgeltrechnungen für die Jahren 2005 bis 2008 erhalten und die entsprechenden Beträge gezahlt. Dessen ungeachtet habe der Beklagte nicht berücksichtigt, dass sich die für sein Grundstück gemeldeten Personen im Veranlagungszeitraum berufs- und studienbedingt nur vorübergehend auf dem Anwesen aufgehalten hätten. Ab dem Jahr 2008 seien es zudem nur noch zwei Personen gewesen, so wie er es dem Verband 2008 schriftlich mitgeteilt habe. Des Weiteren sei sein Grundstück 2.400 m² groß und würden die dort vorhandenen Blumen, Pflanzen und Gehölze (im Sommer) mit Frischwasser bewässert. Abgesehen davon sei die Beschaffung und Speicherung seiner Daten hinsichtlich der Wasserverbräuche ein gesetzwidriger Eingriff in sein Recht auf informelle Selbstbestimmung. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.09.2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zwar sei bei einer abflusslosen Sammelgrube nicht ohne weiteres von einem Einleiten auszugehen. Etwas anderes könne jedoch dann gelten, wenn die entsorgte Abwassermenge deutlich hinter der verbrauchten Frischwassermenge zurückbleibe. Im Falle des Klägers fehle es an einem Nachweis hinsichtlich der fachgerechten Entsorgung der jeweils angefallenen Abwassermenge. Das insoweit vorgelegte Schreiben des Umweltamtes vom 24.06.2005 beziehe sich auf eine Begehung des Grundstücks am 28.12.2004 und könne den Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung für die Jahre 2005 bis 2008 nicht vorwegnehmen. Ein Entsorgungsnachweis liege lediglich für 2008 vor und zwar über 6 m³. Im Übrigen fehle ein solcher. Vor dem Hintergrund, dass ein statistischer durchschnittlicher Frischwasserverbrauch von etwa 30 m³ pro Person und Jahr anfalle, sei im Falle des klägerischen Grundstücks von einem Einleiten auszugehen, ohne dass eine nach Auffassung des Klägers rechtswidrige Beschaffung von Wasserverbräuchen nötig sei. Maßgeblich für die hierbei zu berücksichtigende Personenanzahl seien nach der Regelung in der Abwälzungssatzung die melderechtlichen Daten zum Stichtag 30.06. des jeweiligen Veranlagungsjahres. In Bezug auf das Grundstück des Klägers seien in den Jahren 2005 bis 2008 nach den melderechtlichen Daten jeweils drei Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen. Diese Personenzahl sei bei der Festsetzung der Kleineinleiterabgabe berücksichtigt worden. Soweit es schließlich die an den Kläger bereits ergangenen Bescheide über die Endrechnung 2005, 2006, 2007 und 2008 betreffe, regelten diese die Festsetzung einer Grundgebühr für die abflusslose Sammelgrube und seien deshalb für die hier streitige Festsetzung der Kleineinleiterabgabe ohne Bedeutung. Am 25.09.2014 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er ergänzend wie folgt vorträgt: Die am 21.12.2011 beschlossene Abwälzungssatzung des Beklagten sei unwirksam, zunächst deshalb, weil nicht ausgeschlossen sei, dass die darin enthaltene Anordnung der Rückwirkung zum 13.12.2004 in eine satzungslose Zeit reiche und aus diesem Grund rechtswidrig sei. Ferner sei Abgabentatbestand nicht hinreichend geregelt, weil unklar bleibe, wofür die Abgabe erhoben werde. Auch die Regelung des Abgabenpflichtigen sei zu unbestimmt. Insbesondere bleibe offen, welche Eigentumsverhältnisse für die Bestimmung des Abgabenpflichtigen maßgeblich seien, die im Veranlagungszeitraum oder die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Abgabenbescheids. Bedenken bestünden schließlich hinsichtlich des in § 4 Abs. 2 der Abwälzungssatzung festgesetzten Abgabensatzes in Höhe von 17,90 Euro pro Einwohner, jedenfalls sofern dieser auf der Annahme eines Tagesfrischwasserverbrauchs von 80 l/Einwohner und einem Entsorgungsnachweis von 90 % im Veranlagungsjahr verbrauchten Frischwassers beruhen sollte. Dies ergebe sich (im Rückschluss) aus der Rechtsprechung des VG Halle betreffend den Maßstab zur Ermittlung der Zahl der abflusslosen Sammelgruben (VG Halle, U. v. 19.10.2012 – 4 A 410/10 HAL -). Im Hinblick auf den im Veranlagungszeitraum angefallenen Frischwasserverbrauch und die Abfuhrmenge gab der Kläger an, er habe während des Veranlagungszeitraums in den alten Bundesländern gearbeitet, zunächst als Marketingleiter Vertrieb in Emsdetten, später (seit 2006) als Projektleiter in Köln, und die Woche über dort jeweils auch gewohnt. Deshalb habe er sich in dieser Zeit nur gelegentlich am Wochenende im Haus in Pömmelte aufgehalten. Zudem sei das Wohngebäude von 2005 bis einschließlich 2007 renoviert und umgebaut worden. Auch seine Frau habe auswärts (in Halle) gearbeitet und sei tagsüber nicht zu Hause gewesen. Die Tochter schließlich habe wegen ihres Studiums in dem hier in Rede stehenden Zeitraum gar nicht mehr zu Hause gewohnt und sei am 18.03.2008 beim Einwohnermeldeamt abgemeldet worden. Ein Großteil des damals bezogenen Frischwassers sei insbesondere in den Sommermonaten zur Bewässerung des Gartens verwendet worden. Auch sei es im Jahre 2005 zu einem Wasserschaden gekommen, bei dem sehr viel Wasser verloren gegangen sei. Aus der Sammelgrube des Grundstücks, das über keinen Brunnen verfüge, seien jährlich etwa 5 bis 6 m³ ausgepumpt worden. Soweit zwischen dem Frischwasserbezug und der Abfuhrmenge Differenzen bestünden, ließen diese jedenfalls nicht auf eine etwaige Undichtigkeit der Sammelgrube schließen. Denn der Zustand der Grube sei noch am 02.01.2014 vom Entsorgungsdienst A GmbH als "gut" befunden worden (vgl. Begleitschein vom 02.01.2014, Bl. 26 d. GA). Zudem habe Sammelgrube eine am 15.10.2015 von der Firma Rohrreinigung M durchgeführte Schachtprüfung mit Wasser bestanden (vgl. Bescheinigung vom 15.10.2015, Bl. 78 d. GA). Vor diesem Hintergrund fehle es jedenfalls an der Kenntnis der Schadhaftigkeit der Sammelgrube, so dass es auch deshalb an dem Abgabentatbestand des Einleitens in ein Gewässer jedenfalls nach der Rechtsprechung des OVG Greifswald fehle. Das Gericht hat die Beteiligten im Rahmen des Klageverfahrens zur Vorlage von Belegen für den Frischwasserbezug zum einen und die Abfuhrmenge zum anderen - jeweils in dem streitbefangenen Zeitraum - aufgefordert. Der Beklagte legte hierauf hin die Daten des Trinkwasserversorgers (hier: Trinkwasserzweckverband des LK Schönebeck/ Geschäftsbesorgung durch Stadtwerke B-Stadt) betreffend das Grundstück des Klägers vor, der Kläger als Entsorgungsnachweis die Abwassergebührenbescheide für die Jahre 2005 bis 2008, mit denen der Beklagte gegenüber dem Kläger die Grundgebühren für die abflusslose Sammelgrube festgesetzt hat. Diese Bescheide weisen für 2005 bis 2007 eine Abfuhrmenge von 0,00 m³ aus, für 2008 eine solche von 6 m³. Weitere Belege hat der Kläger weder hinsichtlich des Frischwasserbezugs noch hinsichtlich der Abfuhrmenge vorgelegt. Im Einzelnen ergeben sich aus den beigezogenen Unterlagen folgende Verbrauchswerte in Bezug auf das klägerische Grundstück: Jahr Einwohner Trinkwasserbezug Abfuhrmenge 2005 3 17.05.2004 – 11.05.2005 29 m³ 12.05.2005 – 26.05.2006 201 m³ Wasserrohrbruch) 0 2006 3 44 m³ 0 2007 3 60 m³ 0 2008 3/2 65 m³ 6 m³ (9,23 %) Der Kläger macht geltend, die von dem Beklagten erlangten Daten zum Frischwasserbezug dürften nicht verwertet werden, weil er über deren Erhebung weder informiert noch sonst anderweitig in Kenntnis gesetzt worden sei. In der mündlichen Verhandlung zum Trinkwasserbezug und zur Abfuhrmenge befragt hat der Kläger schließlich angegeben, der Frischwasserverbrauch auf seinem Grundstück habe in dem hier maßgeblichen Veranlagungszeitraum (2005 -2008) bei jährlich etwa 20 bis 25 m³ gelegen. Ein Abpumpen seiner Sammelgrube und eine Abfuhr von Abwasser sei in den Jahren 2005 bis 2007 – anders als zunächst vorgetragen – nicht erfolgt. Im Jahre 2008 habe die Abfuhrmenge 6 m³ betragen (vgl. Niederschrift der mündlichen VH v. 08.04.2016). Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 22.04.2016 unter Hinweis auf die mögliche Fehlerhaftigkeit der vom Einwohnermeldeamt übermittelten Daten hinsichtlich der Tochter den Bescheid vom 09.12.2013 betreffend das Veranlagungsjahr 2008 in Höhe von 17,90 Euro aufgehoben und die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, beantragt der Kläger, die Bescheide des Beklagten vom 09.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2014 im Übrigen aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verteidigt die angefochtenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand Entscheidungsfindung.