Urteil
9 A 645/16
VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Auch nach Ablauf der Festsetzungshöchstfrist der §§ 13 b, 18 Abs. 2 KAG LSA, juris: KAG ST kann zuvor erlassenes, jedoch unwirksames Satzungsrecht geheilt werden.(Rn.21)
2. Zu den übrigen Voraussetzungen der Erhebung eines besonderen Herstellungsbeitrages für die Trinkwasserversorgung.(Rn.25)
3. Kalkulationsrügen ist nur dann nachzugehen, wenn diese substantiiert sind.(Rn.46)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch nach Ablauf der Festsetzungshöchstfrist der §§ 13 b, 18 Abs. 2 KAG LSA, juris: KAG ST kann zuvor erlassenes, jedoch unwirksames Satzungsrecht geheilt werden.(Rn.21) 2. Zu den übrigen Voraussetzungen der Erhebung eines besonderen Herstellungsbeitrages für die Trinkwasserversorgung.(Rn.25) 3. Kalkulationsrügen ist nur dann nachzugehen, wenn diese substantiiert sind.(Rn.46) I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 30.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.08.2016 (streitiger Bescheid) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten; ein Aufhebungsanspruch gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO steht ihm deshalb nicht zur Seite. 1. Der hier streitige Bescheid über die Erhebung eines Anschlussbeitrages zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung der zentralen Trinkwasserversorgungsanlage in der Form eines besonderen Herstellungsbeitrages findet seine Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 3 KAG LSA. Danach erheben die Gemeinden - gleiches gilt wegen § 16 Abs. 1 GKG LSA auch für Zweckverbände - zur Deckung ihres Aufwandes für die erforderliche Herstellung ihrer öffentlichen leitungsgebundenen Einrichtungen Beiträge von den Eigentümern der Grundstücke, denen durch die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Leistungen ein Vorteil entsteht, auf der Grundlage einer (wirksamen) Satzung (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA). Von dieser gesetzlichen Ermächtigung hat der Beklagte mit Trinkwasserabgabensatzung des Beklagten vom 20.06.2018 (TAS 2018/2) Gebrauch gemacht. Das zuvor vom Beklagten in Bezug auf die hier beachtliche Erhebung des besonderen Trinkwasserherstellungsbeitrages erlassene Abgabenrecht vom 07.10.2015, 16.12.2015, 07.04.2017 sowie 28.04.2018 (TAS - alt -), welches ebenfalls einen Beitragssatz in Höhe von 2,38 Euro/m² für die Erhebung des besonderen Herstellungsbeitrages enthielt, war sämtlich unwirksam (vgl. VG Magdeburg, U. v. 14.03.2018 - 9 A 261/17 – zu den Trinkwasserbeitragssatzungen 2015 und 2017 sowie U. v 21.06.2018 - u. a. 9 A 288/17 - zur Trinkwasserbeitragssatzung vom 25.04.2018). Das Gericht geht unter Berücksichtigung des insoweit gebotenen Prüfungsumfangs von der formellen und materiellen Gültigkeit der TAS 2018/2 aus (a); es bestehen auch keine Bedenken gegen die grundsätzliche Geeignetheit dieser Satzung zur Erhebung von Anschlussbeiträgen (b.). a) Die TAS 2018/2 ist formell (aa) und materiell (bb) wirksam und rückwirkend zum 15.10.2015 in Kraft getreten (cc). Können nach §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 1 Abs. 3 KAG LSA Beiträge nach § 6 KAG LSA nur auf der Grundlage einer wirksamen Satzung erhoben werden, erstreckt sich die insoweit gebotene gerichtliche Kontrolle auf die grundsätzliche Geeignetheit der als Rechtsgrundlage in Betracht kommenden Satzung. Die Verpflichtung des Gerichts zur Feststellung und Auslegung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip sowie insbesondere aus der Bindung des Gerichts an Gesetz und Recht gemäß Artikel 20 Abs. 3 GG (vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, Kommentar, 17. Aufl., § 86 Rn. 1 a). Gegenstand einer insoweitigen Prüfung durch das Gericht ist deshalb jedenfalls, ob die maßgebliche Satzung bekannt gemacht wurde und den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA genügt. Zudem sind wegen des Satzungsvorbehaltes, dessen Sinn und Zweck darin besteht, die für die Abgabenerhebung wesentlichen Merkmale durch Rechtssatz zu regeln und damit einer Regelung durch die Verwaltung im Wege des Ermessens zu entziehen (so OVG LSA, B. v. 11.03.2004 - 1 M 34/04 -), die Maßstabselemente daraufhin zu prüfen, ob sie eine im Wesentlichen vorteilsgerechte Verteilung des Aufwandes ermöglichen. Weitergehende Detailprüfungen der Satzung (Beitragssatz, Tiefenbegrenzungsregelung, Umrechnungsfaktoren, Rundungsregelungen, etc.) sind dagegen nur auf substantiiertes Vorbringen veranlasst. Denn das Gericht muss nicht von Amts wegen jede mögliche Alternative erwägen und jedem nur möglichen rechtlichen Gesichtspunkt nachgehen. Die Klärung von satzungsrechtlichen Detailfragen ist nur dann von Amts wegen veranlasst, wenn sich diese nach den Umständen des Einzelfalls geradezu aufdrängen. aa) Die im jeweils 24.06.2017 in der Zeitung "Generalanzeiger" mit den drei Ausgaben Ohrekreis für Haldensleben/Wolmirstedt, Bördekreis für Wanzleben/ Oschersleben und D-Stadt öffentlich gemachte Satzung (Satzungstext und Ausfertigungsvermerk) ist formell wirksam. Denn diese Bekanntmachung entsprach §§ 8 Abs. 1 Ziffer 4 GKG LSA, 16 Abs. 1 der Verbandssatzung des Beklagten vom 18.02.2015. bb) Bedenken gegen die materielle Wirksamkeit der TAS 2018/2 bestehen im Lichte von §§ 2 Abs. 1, 6 Absätze 1, 5 und 6 KAG LSA ebenfalls nicht. Sie regelt, wie von § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA gefordert, in hinreichender Weise den Kreis der Abgabenschuldner (§ 6), den die Abgabe begründenden Tatbestand (§§ 1 Abs. 2 lit. a), 2 Abs. 1), den Maßstab (§ 4), den Satz der Abgabe (§ 5 Abs. 2) sowie die Entstehung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Schuld (§§ 7 und 9). Die Satzungsregelungen sind auch mit § 6 Absätze 1, 5 und 6 KAG LSA vereinbar. Der Beklagte hat insbesondere die in den oben zitierten Entscheidungen festgestellten Satzungsmängel zum Anlass genommen, die Vollgeschossdefinition neu zu fassen und mit den Regelungen zur Ermittlung der Anzahl der Vollgeschosse den Geboten der hinreichenden Bestimmtheit von Rechtsnormen sowie dem Gebot der konkreten Vollständigkeit Rechnung zu tragen, so dass die TAS 2018/2 eine hinreichend vorteilsgerechte Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes gewährleistet. cc) Die TAS 2018/2 ist zum 15.10.2015 rückwirkend in Kraft getreten. Denn die in § 26 enthaltene Rückwirkungsanordnung zum 05.07.2015 ist insoweit unwirksam, als sie sich in einen Zeitraum über den 15.10.2015 hinaus erstreckt. Denn erst ab dem 15.10.2015 konnte die sachliche Beitragspflicht für den besonderen Trinkwasserbeitrag aufgrund des Erlasses der TAS 2015/1 vom 07.10.2015, die am 14.10.2015 bekannt gemacht wurde und am Tage danach in Kraft treten sollte, erstmals entstehen, so dass die TAS 2018/2 bei einer Rückwirkung für die Zeit zwischen dem 05.07. und 14.10.2015 in abgeschlossene Sachverhalte eingreifen würde, was zu einer unzulässigen Rückwirkung führen würde. Die nur teilweise Unwirksamkeit der Rückwirkungsanordnung folgt aus dem Umstand, dass nach § 2 Abs. 2 KAG LSA eine Satzung jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt rückwirkend in Kraft gesetzt werden kann, an dem die ursprüngliche Satzung in Kraft treten sollte; die Erfassung auch dieses Zeitraumes ist jedenfalls vom Willen des Satzungsgebers gedeckt. Die Rückwirkung auf diesen Zeitpunkt ist auch dann zulässig, wenn zwischenzeitlich andere unwirksame Trinkwasserabgabensatzungen (siehe oben) erlassen wurden. Denn damit wird kein von dem "ersten" Satzungsversuch nachträglicher Zeitpunkt geschaffen, auf dessen Beibehaltung ein schutzwürdiges Vertrauen begründet werden kann. b) Der daraus folgenden grundsätzlichen Geeignetheit der TAS 2018/2 als Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu Anschlussbeiträgen steht nicht der Umstand entgegen, dass die Satzung erst nach Erlass des streitigen Bescheides mit Rückwirkung in Kraft getreten ist, da dies zur Heilung des hier streitigen Bescheides führt (vgl. OVG LSA, U. v. 17.02.2016 - 4 L 119/15 -, juris; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand März 2017, § 8 Rn. 173; vgl. BayVGH, U. v. 01.02.2018 - 20 BV 15.1025 -, juris, für das Inkrafttreten einer Satzung ex nunc trotz gesetzlicher Höchstfrist). Die Möglichkeit der Heilung einer unwirksamen Satzung wird auch durch die seit dem 24.12.2014 geltenden Regelungen der §§ 13 b, 18 Abs. 2 KAG LSA nicht gesperrt. Denn das vom Bundesverfassungsgericht (B. v. 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 -, juris) aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit gebietet nur Regelungen, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsaugleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Abgabenrechtliche Regelungen, die in Erfüllung dieser Rechtspflicht - wie hier §§ 13 b, 18 Abs. 2 KAG LSA (siehe unten 3.) - erlassen wurden, hindern jedoch nicht die Heilung unwirksamen Satzungsrechts. Zu Recht hat der Beklagte der Satzung jedoch Rückwirkung jedenfalls über den 31.12.2015 hinaus, mithin jedenfalls in den formellen Geltungsbereich der Trinkwasserabgabensatzung vom 07.10.2015, in der erstmals ein besonderer Trinkwasserbeitrag vorgesehen war, beigemessen. Denn aus §§ 13 b Satz 1, 18 Abs. 2 KAG LSA ergibt sich, dass das Beitragsschuldverhältnis vor Ablauf der Frist nach §§ 13 b Satz 1, 18 Abs. 2 KAG LSA bereits voll ausgebildet gewesen sein muss. Regelt ein Gesetz eine Höchstfrist, bis zu deren Ablauf ein Bescheid erlassen sein musste, nimmt es ungeschrieben dieses Erfordernis deshalb in sich auf, weil der Erlass eines Bescheides ohne sachliche Beitragspflicht rechtswidrig wäre. Auch soweit es Sinn und Zweck dieser Höchstfrist ist, dass der Bürger bis zu diesem Zeitpunkt wissen muss, ob und in welcher Höhe er einen Beitrag zum Vorteilsausgleich schuldet, spricht auch dies dafür, dass nachträglich Änderungen der Sach- und Rechtslage unbeachtlich sein müssen, was nur durch das rückwirkende Inkrafttreten der Beitragssatzung gewährleistet werden kann (vgl. BayVGH, U. v. 13.07.2017 - 20 B 16.1695 -, juris). Auch ist der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Vertrauensschutz des Bürgers nicht verletzt, da grundsätzlich niemand schützenswert darauf vertrauen kann, dass eine für unwirksam erkannte Satzung nicht nachfolgend durch eine wirksame Satzung ersetzt wird (vgl. BVerfG, B. v. 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08 -, juris). Aus diesen Gründen konnte (frühestens) mit dem rückwirkenden Inkrafttreten der TAS 2018/2 zum 15.10.2015 die sachliche Beitragspflicht im Sinne von § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA für den besonderen Herstellungsbeitrag entstehen. Denn (auch) dieser setzt - wie beim allgemeinen Herstellungsbeitrag seit dem Inkrafttreten des KAG LSA am 15.06.1991 - neben den im Übrigen dort geregelten Entstehungsmerkmalen jedenfalls die Wirksamkeit von Satzungsrecht voraus (Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, U. v. 24.01.2017 - LVG 1/16 - m. w. N. aus der Rechtsprechung). 2. Die durch §§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 3 KAG LSA sowie TAS 2018/2 so normierten Voraussetzungen für die Erhebung eines besonderen Herstellungsbeitrages liegen hier vor. Nach § 2 Abs. 1 TAS 2018/2 erhebt der Beklagte zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung seiner öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage Beiträge von den Grundstücken, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlagen ein Vorteil entsteht, wobei für Grundstücke, die bis einschließlich 14.6.1991 eine dauerhafte Anschlussmöglichkeit an eine zentrale Trinkwasserversorgungsanlage besaßen, exklusiv ein besonderer Herstellungsbeitrag erhoben wird; der Beitrag deckt dabei nicht die Kosten für den Hausanschluss (§ 2 Abs. 4 TAS 2018/2). a) Zu Recht hat der Beklagte die von ihm in seinem Verbandsgebiet betriebenen Anlagen zur Trinkwasserversorgung als - einheitliche - öffentliche Einrichtung im Rechtssinne definiert. Die hier beachtliche öffentliche Einrichtung zur zentralen Trinkwasserversorgung ist durch § 1 Abs. 1 Trinkwasserversorgungssatzung vom 31.07.2000 sowie § 1 Abs. 2 lit. a) TAS 2018/2 formell wirksam bestimmt. Denn jedenfalls wenn - wie hier - in einem Verbandsgebiet mehrere öffentliche Einrichtungen betrieben werden, ergibt sich aus Gründen der Rechtsklarheit die Verpflichtung, diese in einer Satzung festzulegen (so OVG LSA, U. v. 24.06.2015 - 4 L 32/15 -, juris). Mit der formellen Bestimmung wird auch festgelegt, der Erfüllung welcher - gemeindlichen - Aufgabe die öffentliche Einrichtung dient, mithin ihr Nutzungszweck definiert; zugleich werden alle materiellen und sächlichen Mittel, die dafür erforderlich sind, als dieser Einrichtung zugehörig gewidmet. Weitergehende Anforderungen an den Widmungsakt einer öffentlichen Einrichtung sind auch bei der Trinkwasserversorgung - anders als im Straßenrecht - nicht zu stellen (OVG LSA, U. v. 08.10.2015 - 4 L 185/14 -, juris, zur Abwasserbeseitigung). Die öffentliche Einrichtung zur zentralen Trinkwasserversorgung ist auch in materieller Hinsicht wirksam bestimmt. Denn dass die dazu dienenden Anlagen zu einer - einzigen - öffentlichen Einrichtung zusammengefasst werden können, begegnet vor dem Hintergrund des im Anschlussbeitragsrecht geltenden aufgabenbezogene Einrichtungsbegriffs keinen rechtlichen Bedenken. An der früheren, eher anlagenbezogenen Betrachtung der öffentlichen Einrichtung (vgl. insbesondere B. v. 18.07.2003 - 1 M 316/02 -, unv.; U. v. 04.09.2003 - 1 L 493/02 - sowie U. v. 12.02.2004 - 1 K 516/02 -, beide juris) hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt insoweit nicht festgehalten (OVG LSA, B. v. 28.09.2009 - 4 K 356/08 -, juris). Die hier in Rede stehende öffentlichen Einrichtung dient dem Beklagte zur Erfüllung der ihm aus der insoweitigen Aufgabenübertragung (vgl. § 9 GKG LSA) obliegenden Aufgabe der Wasserversorgung i. S. v. §§ 50 WHG, 70 ff. WG LSA. b) Die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erhebung eines besonderen Herstellungsbeitrages für die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlagen liegen hier vor. Der mit dem hier streitigen Bescheid erhobene Beitrag dient der Herstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage des Beklagten i. S. v. § 1 Abs. 1 Trinkwasserversorgungssatzung vom 31.07.2000 - TVS - (aa). Diese Maßnahme wirkt sich auf das Grundstück vorteilhaft aus (bb). Wegen des dem Grundstück bereits am 15.06.1991 durch die tatsächlich vorhandenen Trinkwasserversorgungsanlagen zuteil gewordenen Vorteils unterliegt es jedoch lediglich dem besonderen Herstellungsbeitrag (cc). Der Beklagte hat den streitigen Beitrag nach seiner Entstehung (dd) zudem satzungskonform festgesetzt (ee). Die von Klägerseite gegen die Beitragsfestsetzung vorgetragenen Gründe verhelfen der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg (ff). aa) Zu Recht geht der Beklagte davon aus, dass er berechtigt ist, seinen Investitionsaufwand in Bezug auf die von ihm als öffentliche Einrichtung betriebene Trinkwasseranlage über einen allgemeinen und besonderen Herstellungsbeitrag refinanzieren zu können. Liegt dies für Grundstücke, denen dadurch erstmals eine Anschlussmöglichkeit vermittelt wird, auf der Hand, handelt es sich bei diesen Investitionsmaßnahmen aber auch in Bezug auf die Grundstücke, die bereits am 14.06.1991 über eine dauerhafte Anschlussmöglichkeit an eine vorhandene zentrale Trinkwasserversorgungsanlage verfügten, um eine Herstellung i. S. v. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA. Denn der Vorteil, der durch die Herstellung der öffentlichen Einrichtung bewirkt wird und durch den besonderen Herstellungsbeitrag abgegolten werden soll, wächst mit der Betriebsbereitschaft der Trinkwasserversorgungsanlagen (auch) Eigentümern von tatsächlich bei Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes Sachsen-Anhalt angeschlossenen bzw. anschließbaren Grundstücken - wie bei dem allgemeinen Herstellungsbeitrag - deshalb zu, weil ihnen erstmals der rechtlich dauerhaft gesicherte Vorteil geboten worden ist, ihr Trinkwasser mittels einer nach Inkrafttreten des Gesetzes geschaffenen öffentlichen Einrichtung im Rechtssinne dauerhaft beziehen zu können (so zuletzt OVG LSA, B. v. 30.10.2017 - 4 L 81/17 -). Dieser Vorteil knüpft mithin gerade nicht (nur) an eine tatsächliche Anschlussnahme von Grundstücken an, die vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes erfolgt ist, sondern an eine erst nach dem 15.06.1991 entstandene dauerhaft vermittelte Inanspruchnahmemöglichkeit, mithin an eine nach diesem Zeitpunkt geschaffene öffentliche Einrichtung im Rechtssinne (vgl. OVG LSA, B. v. 17.02.2016 - 4 L 119/15 -, juris, m. w. N.), weshalb allein Aufwand, der dem Beklagten nach dem 15.06.1991 bei der Schaffung der Einrichtung entstanden ist, bei der Höhe des Beitrages Berücksichtigung finden darf (vgl. OVG LSA, B. v. 30.10.2017 - 4 L 81/17 -). Es ist auch der Beklagte, der als für die Trinkwasserversorgung zuständige Körperschaft erstmals technische Anlagen zur zentralen Versorgung mit Trinkwasser entsprechend seiner Trinkwasserkonzeption schafft. Dies auch vor dem Hintergrund, dass es in seinem Verbandsgebiet bereits - ggf. auch um in technischer Hinsicht vergleichbare - Anlagen zur Trinkwasserversorgung gegeben hat, die er mit der von der Gemeinde auf ihn erfolgten Aufgabenübertragung faktisch übernommen hatte. Gleichwohl ist den daran angeschlossenen/ anschließbaren Grundstücken nicht bereits allein deshalb eine öffentliche Einrichtung (im Rechtssinne) betriebsbereit zur Verfügung gestellt worden. Denn diese Voraussetzungen erfüllt insbesondere nicht eine gemeindliche Trinkwasserversorgung mittels der vorhandenen Altanlagen; dabei handelt es sich vielmehr nur um eine im Vergleich zur herzustellenden öffentlichen Einrichtung (provisorische) Übergangslösung bis zur erstmaligen Schaffung dieser Einrichtung auf der Grundlage eines von einem Planungswillen getragenen Konzeptes, hier umgesetzt erst durch den Beklagten (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 22.11.2005 - 9 A 118/04 -; juris). Die Gemeinden haben lediglich die (faktisch) bestehenden Abwasserbeseitigungsanlagen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des KAG LSA (15.06.1991) übernommen und diese übergangsweise fortgeführt. Mag es sich bei diesen technischen Altanlagen mit dem Fortbetrieb durch die Gemeinde auch um eine kommunale öffentliche Einrichtung gehandelt haben, gilt diese jedoch in der Regel nicht als „hergestellt“ im rechtlichen Sinne. Anders gewendet: Allein der übergangsweise erfolgte Fortbetrieb einer solchen Altanlage durch die Gemeinde bzw. den Zweckverband führt nicht zu einer Herstellung im Rechtssinne. Denn es besteht keine Vermutung dergestalt, dass die Kommunen damit beabsichtigt hatten, gerade mit dem faktisch übernommenen Abwasserbeseitigungssystem den Grundstückseigentümern eine - wie aus einer Herstellung resultierende - dauerhafte Inanspruchnahmemöglichkeit zu bieten (vgl. OVG LSA, Urt. v. 05.07.2007 - 4 L 229/06 -, juris). Aus diesem Grunde vermag auch der vereinzelt geführte Einwand, die Maßnahmen des Beklagten seien keine „Herstellung“ im rechtlichen Sinne, sondern allenfalls solche der „Unterhaltung“ oder „Sanierung“ von durch Zeitablauf mittlerweile sanierungsbedürftiger Anlageteile, nicht zu tragen. Denn der Beklagte stellt - wie zuvor erörtert - nunmehr den Grundstücken im Verbandsgebiet erstmals (ggf. wieder) eine öffentliche Einrichtung zur zentralen Trinkwasserversorgung zur Verfügung (vgl. VG Magdeburg, U. v. 26.03.2015 - 9 A 253/14 -, juris). Der Erhebung eines besonderen Herstellungsbeitrags im Sinne einer Doppelveranlagung stünde es auch nicht entgegen, dass die den Vorteil vermittelnde öffentliche Einrichtung wesensgleich mit einer technischen Anlage ist, für die ggf. bereits einmal (bspw. vor 1945) ein mit dem heutigen Anschlussbeitrag vergleichbarer Anspruch entstanden war. Denn eine gegebenenfalls in der Vergangenheit einmal bestehende öffentliche Einrichtung ist (ersatzlos) untergegangen und konnte deshalb auch nicht nach 1990 wieder aufleben. Der Untergang wurde durch den Übergang zu einer nach den Regeln der Planwirtschaft organisierten Abwasserbeseitigung vor dem Hintergrund der in der DDR geltenden Rechtsordnung bewirkt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 01.03.2012 - OVG 9 S 9.12 -; juris). Das dem Betrieb der ehemaligen öffentlichen Einrichtung von den Kommunen vorgehaltene Vermögen wurde ihnen entzogen, vergesellschaftet und erst durch die Kommunalisierungsvorschriften erneut dem ehemaligen Träger zugeordnet (vgl. Haack in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand September 2014, § 8 Rn. 2128). Aus diesen Gründen handelt es sich auch bei dem besonderen Herstellungsbeitrag/ Herstellungsbeitrag II dem Grunde nach um einen Herstellungsbeitrag i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA, der sich lediglich wegen der Regelung in § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA in seinem Betrag vom allgemeinen Herstellungsbeitrag unterscheidet. § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA bestimmt zum einen, dass für die Grundstücke, die bereits vor Inkrafttreten des KAG LSA am 16. Juni 1991 an eine zentrale öffentliche leitungsgebundene Entsorgungsanlage angeschlossen waren oder eine Anschlussmöglichkeit hatten, in Abweichung von § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA eine Beitragspflicht i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA nicht für Investitionen entsteht, die vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes Sachsen-Anhalt abgeschlossen worden sind. Zum anderen folgt aus der Regelung, dass bei der Bemessung des besonderen Herstellungsbeitrages für die Grundstücke, die bereits vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes angeschlossen waren oder angeschlossen werden konnten, d. h. bei der Ermittlung der nach dem 15. Juni 1991 getätigten Investitionen, der Aufwand für die nach diesem Zeitpunkt neu erschlossenen oder zu erschließenden Gebiete unberücksichtigt bleiben muss. Danach gehört zum beitragsfähigen Aufwand beim Herstellungsbeitrag II der gesamte Aufwand, der notwendig ist, um die jeweilige öffentliche leitungsgebundene Einrichtung i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA entsprechend dem Abwasserbeseitigungskonzept zu schaffen und es ist lediglich der Aufwand abzuziehen, der notwendig geworden ist, um nach dem 15. Juni 1991 (Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes) erstmals Grundstücken eine Anschlussmöglichkeit zu bieten (vgl. OVG LSA, B. v. 17.02.2016 - 4 L 119/15 -, juris, m. w. N.). bb) Die so beitragspflichtigen Maßnahmen der Herstellung wirken sich für das klägerische Grundstück vorteilhaft im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA aus, was die Beitragserhebung rechtfertigt. Denn das Grundstück hat einen Trinkwasserbedarf, den es (auch) zukünftig selbst dann dauerhaft aus der öffentlichen Anlage decken kann, wenn der Beklagte in den Ortslagen die Versorgung noch über Teile des übernommenen Leitungssystems gewährleistet. Der insoweit bestehende Trinkwasserbedarf folgt aus dem Umstand, dass das Grundstück einer baulichen oder gewerblichen Nutzung mit (Trink-)Wasserbedarf zugänglich ist, da es im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB belegen ist. Im unbeplanten Innenbereich belegenen Grundstücken kommt wegen ihrer grundsätzlich bestehenden Bebaubarkeit Baulandqualität zu; dies gilt nur dann nicht, wenn besondere Anhaltspunkte bestehen, die der Baulandqualität entgegenstehen (BVerwG, U. v. 14.01.1983 - 8 C 81.81 -, juris). Aufgrund ihrer Baulandqualität wird diesen Grundstücken infolge der durch die öffentliche Einrichtung vermittelten Inanspruchnahmemöglichkeit eine Gebrauchswerterhöhung, die nicht zwingend mit einer der Höhe des Beitrages folgenden Verkehrswerterhöhung einhergehen muss, zuteil, was die Erhebung eines Anschlussbeitrages zur Vorteilsabschöpfung allein aufgrund der Möglichkeit der Inanspruchnahme auch dann rechtfertigt, wenn der Grundstückseigentümer von einer möglichen Bebauung keinen Gebrauch machen will (vgl. OVG LSA, U. v. 16.01.2004 - 1 L 146/03 -, juris). cc) Zu Recht erhebt der Beklagte vorliegend einen Anschlussbeitrag in der Form eines besonderen Herstellungsbeitrages. Denn dem Grundstück wurde bereits am 15.06.1991 durch die seinerzeit vorhandenen Anlagen der zentralen Trinkwasserversorgung ein Vorteil in tatsächlicher Hinsicht vermittelt, was nur die Erhebung eines im Vergleich zum allgemeinen Herstellungsbeitrag im Betrag geminderten besonderen Herstellungsbeitrages ermöglicht (dazu Haack in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 2217 ff. m. w. N.). dd) Vorliegend ist die besondere Herstellungsbeitragspflicht i. S. v. § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA auch für das hier dem streitigen Bescheid unterworfene Grundstück mit dem rückwirkenden Inkrafttreten der TAS 2018/2 zum 15.10.2015 entstanden. Die wasserversorgungstechnischen Anlagen der öffentlichen Trinkwassereinrichtung erschließen auch das klägerische Grundstück und sind auch für dieses betriebsbereit (vgl. dazu OVG LSA, U. v. 12.10.2011 - 4 L 140/09 -, juris). Dies ist erforderlich, da auch das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für den besonderen Herstellungsbeitrag neben einer wirksamen Satzung [sowie einer dauerhaft gesicherten Inanspuchnahmemöglichkeit] das Vorhandensein betriebsfertiger Versorgungsanlagen voraussetzt (vgl. VG Magdeburg, U. v. 26.03.2015, a. a. O. zum besonderen Schmutzwasserbeitrag). Auch im Bereich der Trinkwasserversorgung ist eine öffentliche Einrichtung dann betriebsfertig, wenn sie - auch unter teilweiser Beibehaltung von Altanlagen - einen Ausbauzustand in Bezug auf das Grundstück erreicht hat, der dem Planungswillen des Aufgabenträgers entspricht (vgl. OVG LSA, B. v. 28.11.2006 - 4 L 384/06 - sowie U. v. 12.10.2011 - 4 L 140/09 -, juris). Allein der Fortbetrieb der bereits am 15.06.1991 vorhandenen versorgungstechnischen Anlagen wird dem allenfalls dann gerecht, wenn die Anlagen nach ihrer Art und Weise mit diesem Ausbauzustand im Wesentlichen vergleichbar sind. Soll dagegen die Trinkwasserversorgung nach dem Willen des Aufgabenträgers z. B. über ein Verbundnetz im Vergleich zu früher eher dezentralen Versorgungen gewährleistet werden, entsteht die sachliche Beitragspflicht erst mit der Einbindung der jeweiligen Ortslage in das Verbundnetz (vgl. OVG LSA, U. v. 12.10.2011, a. a. O., zur Abwasserentsorgung). Vom insoweitigen Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ist selbst für den Fall auszugehen, dass (Versorgungs-)Leitungen vor dem Grundstück noch nicht erneuert worden sind (dazu OVG LSA, B. v. 13.07.2006 - 4 L 127/06 -). Auch wenn ein Grundstück am 15.06.1991 lediglich die Anschlussmöglichkeit hatte (vgl. dazu OVG LSA, B. v. 12.12.2007 - 4 L 324/06 - sowie v. 30.11.2017, a. a. O.) und auch derzeit ein Grundstücksanschluss noch nicht vorhanden ist, entsteht die sachliche Beitragspflicht in Bezug auf den besonderen Herstellungsbeitrag. Denn der Beitrag deckt ausweislich von § 1 Abs. 4 TAS 2018/2 nicht die Kosten des Grundstücksanschlusses, was zu einer Kostenspaltung im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 6 KAG LSA führt; die Beitragserhebung ist dann ungeachtet des Vorhandenseins eines Grundstücksanschlusses zulässig (OVG LSA, seit U. v. 16.01.2004 - 1 L 146/03 - sowie B. v. 11.05.2009 - 4 M 9/09 -, ständige Rechtsprechung). Da der dauerhaften Inanspruchnahmemöglichkeit aufgrund der Lage des Grundstücks in Bezug zu den Trinkwasserversorgungsanlagen auch keine rechtlichen oder tatsächlichen Hinderungsgründe entgegen stehen, ist die sachliche Beitragspflicht für das beitragspflichtig gestellte Grundstück am 15.10.2015 mit der Folge entstanden, dass sich die Höhe des festzusetzenden Beitrages nach der Sach- und Rechtslage zu diesem Zeitpunkt richtet. ee) Der Beklagte hat den so dem Grunde nach entstandenen Beitrag auch der Höhe nach satzungskonform festgesetzt. Dabei ist er unbestritten von einer beitragspflichtigen Fläche von 870 m² gemäß § 4 Abs. 6 Ziffer 3 lit. a) TAS 2018/2 für das im unbeplanten Innenbereich belegene und mit einem Vollgeschoss bebaute (vgl. § 4 Abs. 4 Ziffer 5 lit. a) TAS 2018/2) sowie von dem in § 5 Abs. 2 TAS 2018/2 auf 2,38 Euro einschließlich 7 % Umsatzsteuer (vgl. BFH, U. v. 08.10.2008 - V R 61/03 -, juris) festgesetzten Beitragssatz ausgegangen. ff) Soweit der Kläger gegen die so festgestellten Voraussetzungen für die Beitragserhebung einwendet, die Höhe des Beitragssatzes sei für ihn anhand der vorliegenden Unterlagen gar nicht prüfbar, so kann er damit nicht erfolgreich gehört werden. Insoweit ist zuvorderst festzustellen, dass das Gericht auch im Lichte von § 86 Abs. 1 VwGO nicht stets von Amts wegen zur Überprüfung eines Beitragssatzes verpflichtet ist (vgl. dazu VG Magdeburg, U. v. 26.03.2015 - 9 A 253/14 MD -; v. 05.12.2016 - 9 A 347/13 MD -; v. 14.03.2018 - 9 A 261/17 MD -). Aus diesem Grunde besteht auch eine aus der Sachverhaltsaufklärungspflicht resultierende Pflicht zur Aktenbeiziehung in Bezug auf die Höhe des Beitragssatzes erst dann, wenn das Gericht von Amts wegen Bedenken gegen einen dadurch eintretenden Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot haben muss oder aber ein Kläger dies unter Darlegung von entsprechenden Tatsachen substantiiert rügt (dazu VG Magdeburg, U. v. 26.03.2015 und v. 05.12.2016, a. a. O.). Denn die Höhe des Beitragssatzes ist nicht gleichsam Prüfungsgegenstand eines beitragsrechtlichen Verfahrens. Seine stets von Amts wegen vorzunehmende Kontrolle würde zu einer nicht sachgerechten Handhabung des Grundsatzes der Sachverhaltsaufklärung führen (BVerwG, U. v. 17.04.2002 - 9 CN 1/01 -, juris). Zwar kann der Kläger eine - qualifizierte - Kalkulationsrüge nur dann führen, wenn er dazu in der Lage ist. Da es sich insoweit aber nicht um Umstände handelt, die in seiner Sphäre liegen, setzt dies jedenfalls die Kenntnis der Kalkulation voraus. Regelmäßig ist der Kläger in diesem Zusammenhang auf sein Akteneinsichtsrecht bei der Behörde zu verweisen (vgl. OVG LSA, B. v. 09.05.2016 - 4 M 27/16 -; BayVGH, U. v. 23.04.1998 - 23 B 96.3585 -, juris, Rn. 47; VG München, U. v. 15.03.2010 - M 10 K 10.4493 -, juris, Rn. 72; VG Hannover, U. v. 21.05.2014 - 1 A 222/13 -; VG Aachen, U. v 13.01.2016 - 7 K 360/15 -, beide juris). Liegen danach die Voraussetzungen für die Beiziehung einer Kalkulation vor, ergibt sich für die abgabenerhebende Körperschaft aus § 86 Abs. 1 VwGO die prozessuale Mitwirkungspflicht, spätestens im gerichtlichen Verfahren die der Ermittlung des Beitragssatzes zugrunde liegende Kalkulation vorzulegen und ggf. entsprechend zu erläutern (dazu im Gebührenrecht: OVG LSA, U. v. 27.07.2006 - 4 K 253/05 -, juris); der Inhalt einer Kalkulation ist hingegen gesetzlich nicht determiniert. Die abgabenerhebende Körperschaft wird ihrer Vorlagepflicht immer bereits dann gerecht, wenn das vorgelegte Zahlenwerk eine Erläuterung seiner Grundzüge sowie eine (grobe) Darstellung der Kosten, gegliedert nach Kostenstellen, und den zugrunde gelegten Maßstabseinheiten beinhaltet. Dagegen bedarf es in der Kalkulation keiner Nachweise bezüglich bereits getätigter Investitionen (Rechnungen, Belege etc.) bzw. näherer Begründung des kalkulatorischen Aufwandes. Denn eine solche Kalkulation ist nicht nur auf ihre rechnerische Ergebnisrichtigkeit, sondern auch dahingehend überprüfbar, welche wesentlichen Grundsätze der Beitragsermittlung zugrunde lagen (Beitragsfähigkeit der angesetzten Kosten, Herleitung der Kosten aus den jeweiligen Kostenstellen [Ortsnetze, Transportleitungen etc.], Verteilung der Gesamtkosten auf die Altanschließer, Berücksichtigung des in der Abgabensatzung gewählten Maßstabes etc.), weshalb der Beklagte damit seiner prozessualen Mitwirkungspflicht genügt. Eine Pflicht zur Erstellung und Vorlage einer darüber hinausgehenden Kalkulation ergibt sich weder aus den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes noch aus den für die Zweckverbände entsprechend anwendbaren Vorschriften des Gemeinderechts (vgl. § 16 Abs. 1 GKG LSA). Der Kläger hat deshalb keinen allgemeinen Anspruch darauf, dass der Beklagte den der Kalkulation zugrunde gelegten Aufwand bereits nachweisbar darstellt. Bestehen nach der Vorlage einer solchen Kalkulation für das Gericht kein belastbarer Zweifel daran, dass sich der festgesetzte Beitragssatz darauf zurückführen lässt, so besteht zu einer weitergehenden Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen keine Veranlassung, da dieses zu einer von § 86 Abs. 1 VwGO nicht gebotenen „ungefragten Fehlersuche“ (vgl. BVerwG, U. v. 17.04.2002, a. a. O.) führen würde. Das Gericht ist deshalb nicht verpflichtet, die der Kalkulation zugrunde gelegten Ansätze von sich aus zu hinterfragen. Aufklärungsmaßnahmen von Amts wegen sind nur dann veranlasst, wenn sich diese nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängen. Gleiches gilt aufgrund allgemein von einer Partei geäußerter Zweifel an der Rechtmäßigkeit behördlichen Handelns; auch dies gebietet es nicht, in eine dezidierte Fehlersuche einzutreten (dazu Geiger in: Eyermann, VwGO, Komm., 11. Aufl., § 86 Rn. 10 m w. N.). Maßgebendes Abgrenzungskriterium dafür ist das Vorhandensein tatsächlicher, eine Vermutung oder ein Für-Möglich-Halten rechtfertigende Anhaltspunkte. Finden sich solche im Prozessstoff nicht und nennt auch der Kläger solche nicht, die als Grundlage für seine Vermutung in Frage kommen, oder verbietet sich nach seinem sonstigen Vorbringen sogar zweifelsfrei jegliche Vermutung, darf der Schluss gezogen werden, dass die Behauptung aufs Geratewohl aufgestellt worden ist. In einem derartigen Fall geht es einem Kläger nur darum, ermitteln zu lassen, ob seine auf keinerlei Anhaltspunkte gestützte Behauptung nicht vielleicht doch wahr ist (vgl. VG Cottbus, U. v. 09.01.2014 - 6 K 1079/12 -, juris). Der Kläger steht auch bei der so angenommenen Reichweite von § 86 Abs. 1 VwGO nicht rechtsschutzlos. Denn das Gericht ist dann zu weiterer Sachverhaltsaufklärung verpflichtet, wenn der Kläger konkrete Einwendungen wegen eines vom Beklagten vorgetragenen Sachverhaltes erhebt. Denn aus den Regelungen in § 82 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 VwGO, in § 86 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 4 VwGO sowie in § 95 Abs. 1 VwGO ergibt sich, dass die Beteiligten selbst verpflichtet sind, bei der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken. Es handelt sich dabei neben der prozessualen Pflicht zugleich um eine materielle Mitwirkungslast (dazu Breuning in: Posser/Wolff, VwGO, Komm., § 86 Rn. 46 m. w. N.). Die Mitwirkung eines Klägers an der Aufklärung von Sachverhalten im Zusammenhang mit der Feststellung eines Verstoßes gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot ist ihm auch zumutbar. Sieht ein Gericht von sich aus keine Veranlassung, aufgrund einer vorgelegten Kalkulation weitere Nachforschungen von Amts wegen anzustellen, so ist es einem Beteiligten zuzumuten, seine Zweifel an der Höhe des Beitragssatzes durch konkrete Einwendungen in einer Weise zu substantiieren, aus denen sich für das Gericht eine weitergehende Sachverhaltsaufklärungspflicht ergibt. Die Beantwortung der Frage nach weiterer Sachverhaltsaufklärung richtet sich dabei nach objektiven Kriterien und nicht nach subjektiven Fähigkeiten eines Beteiligten. Dass vielfach das Nachvollziehen von Berechnungen oder technischen Zusammenhängen einen mit der Materie nicht vertrautem Laien überfordert, entbindet den jeweiligen Kläger im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht davon, sich selbst sachkundig zu machen, notfalls sogar mit Hilfe eines selbst in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens, dessen Kosten je nach Ausgang des Verfahrens nach § 162 Abs. 1 VwGO, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) erstattungsfähig sein können (vgl. BVerwG, B. v. 13.03.1992, 4 B 39/92, juris). Jedenfalls ist es einem Kläger, der die Auffassung vertritt, die in der Satzung festgesetzte Höhe des Beitrages verstoße gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA, zumutbar, sich durch detaillierte Fragen in die Lage zu versetzen, derartig konkrete Einwendungen führen zu können und substantiierte Kalkulationsrügen einzubringen. So bleibt es ihm unbenommen, im Widerspruchs- und auch im gerichtlichen Verfahren z. B. zu erfragen, wie sich einzelne Kostenpositionen zusammensetzen und auf welcher Grundlage die erfolgten Prognosen beruhen (vgl. zum Vorstehenden auch OVG LSA, B. v. 02.03.2010 - 4 L 200/09 -; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 14.03.2011 - 9 S 95.10 -; BayVGH, B. v. 03.01.2012 - 20 ZB 11.1112 -; alle juris). Aus diesen Gründen folgt das Gericht dem Kläger nicht, soweit er geltend macht, der Beklagte müsse jede einzelne - in die Kalkulation eingestellte - Investition namentlich benennen, untersetzen und ggf. belegen, für was, wann, an wen gezahlt worden sei, damit er in die Lage versetzt werde, dies überprüfen zu können. Denn die vorliegende Kalkulation wird den oben erörterten Voraussetzungen in jeder Hinsicht gerecht. Es wäre vielmehr am Kläger gewesen, die - bereits stark - untersetzten Aufwandspositionen z. B. durch vergleichende Betrachtungen zu hinterfragen bzw. sich Ansätze beispielhaft erläutern zu lassen. Das Gericht sieht jedoch auch in Kenntnis der Kalkulation keine Veranlassung, der Höhe des Beitragssatzes von Amts wegen nachzugehen. Zu Recht setzt der Beklagte in § 5 Abs. 2 TAS 2018/2 einen im Vergleich zu § 5 Abs. 1 geringeren Beitragssatz für die Grundstücke im Sinne von § 2 Abs. 2 TAS 2018/2 fest. Letztere Vorschrift ordnet an, dass von Grundstücken, die bis einschließlich 14.6.1991 eine dauerhafte Anschlussmöglichkeit an eine zentrale Trinkwasserversorgungsanlage besaßen - Provisorien bleiben außer Betracht -, exklusiv ein besonderer Trinkwasserbeitrag II erhoben wird. Damit wird sie dem sich aus § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA ergebenden Differenzierungsgebot gerecht (so auch OVG LSA, B. v. 16.12.2008 - 4 L 34/07 -, unv.). Denn der durch § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA erfolgten Privilegierung der Altanschlussnehmer ist dadurch Rechnung zu tragen, dass der Teil des Aufwandes für die nach dem 15.06.1991 geschaffenen Anlagenteile, der dazu dient, neue Flächen durch die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage zu erschließen, bei der Bemessung des besonderen Herstellungsbeitrages unberücksichtigt bleibt. Nur dadurch, dass der Aufwand für diese Gruppe abgesondert wird, kann ihrer „privilegierten“ Stellung innerhalb der Gesamtheit der durch die öffentliche Einrichtung bevorteilten Grundstücke hinreichend Rechnung getragen werden. Dies bedeutet, dass bei der Ermittlung des Beitragssatzes für den besonderen Herstellungsbeitrag nicht nur - wie etwa bei einem Verbesserungsbeitrag - der Aufwand einbezogen werden darf, der notwendig war, um einen im Verhältnis zur ersetzten Anlage größeren Reinigungseffekt zu erzielen, sondern der gesamte Aufwand des Beklagten, der diesen Grundstücken zu Teil wird (so OVG LSA, seit B. v. 18.11.2004 - 1 M 61/04 -; U. v. 17.02.2016 - 4 L 119/15 -, juris; zuletzt B. v. 30.10.2017 - 4 L 81/17 -), wohingegen die Übernahmekosten der Altanlagen nicht beitragsfähig sind (vgl. OVG LSA, U. v. 04.12.2003 - 1 L 226/03 -, juris). Dem Gericht liegen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte diesen Anforderungen bei Ermittlung des Beitragssatzes nicht gerecht wird. Rechtliche Bedenken folgen nicht bereits aus dem Umstand, dass der Beitragssatz für den besonderen Herstellungsbeitrag ca. 60% des allgemeinen Herstellungsbeitragssatzes beträgt, was unter Berücksichtigung der Rechtsprechung und den Erfahrungen der Kammer im Bereich der Schmutzwasserbeseitigung ungewöhnlich ist. Dies ist jedoch zur Überzeugung des Gerichts auf einen wesentlich höheren trinkwasserseitigen Erschließungsgrad der Grundstücke am 14.06.1991 zurückzuführen, so dass anders als im Bereich der Abwasserentsorgung lediglich ein geringerer Teil des Aufwandes für Neuanschließer aus dem Gesamtaufwand auszugliedern ist. Ohne ersichtliche Rechtsfehler hat der Beklagte deshalb die Ermittlung des Beitragssatzes für den besonderen Herstellungsbeitrag aus dem Gesamtaufwand der - gesamten - Herstellung der öffentlichen Einrichtung zur Trinkwasserversorgung (43.028.155 €) abgeleitet. Daraus ergibt sich folgendes Bild in Euro: Einrichtungs- teile Gesamtkosten Aufwand besonderer HB Anteil besonderer HB - Druckstationen 140.672 - 0 % - Transportleitungen 5.031.613 1.428.084 28 % - Ortsnetze 39.560.203 25.352.977 64 % Dass er dabei die Transportleitungen, die bis 2014 in einem Umfang von 2.065.564 € geschaffen wurden, den Altanschließern nach einem Einwohnerschlüssel in einem Umfang von 70 % zuordnet, begegnet jedenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Soweit die (historischen) Ortsnetze bei den Altanschließern insoweit Berücksichtigung gefunden haben, wie tatsächliche Aufwendungen in die Erneuerung des Altbestandes vorgenommen wurden bzw. werden, drängen sich dem Gericht rechtliche Bedenken ebenfalls nicht auf. Sind die Anlagen in den ca. 220 Erschließungsgebieten unentgeltlich übernommen worden, hat der Beklagte diese bei der Aufwandsermittlung zu Recht unberücksichtigt gelassen, da ihm eigener Aufwand nicht entstanden ist. Der so ermittelte Aufwand für den besonderen Herstellungsbeitrag in Höhe von ca. 26.780.000 Euro ist zu Recht ins Verhältnis zur gesamten bevorteilten Fläche von 9.591.658 m² gesetzt worden (OVG LSA, U. v. 15.02.2016, a. a. O.). Dass der Beklagte den so auf 2,79 €/m² ermittelten höchstzulässigen Beitragssatz lediglich in Höhe 85 %, auf mithin 2,38 €/m² festgesetzt hat, führt zu keiner Rechtsbetroffenheit i. S. v. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, zumal auch der allgemeine Herstellungsbeitragssatz im gleichen Umfang, nämlich von 4,49 €/m² auf 3,84 €/m² reduziert wurde. 3. Für das klägerische Grundstück war die Beitragserhebung auch noch zulässig. Die mit Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung kommunalabgabenrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2014 (GVBl. LSA, S. 522) - KAGÄndG 2014 - eingeführte Frist der §§ 13 b, 18 Abs. 2 KAG LSA ist eingehalten. Das Landesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 24.01.2017 - LVG 1/16 - die Vereinbarkeit dieser Vorschriften mit den Vorschriften der Landesverfassung festgestellt; das Gericht ist wegen § 30 Abs. 1 LVerfGG an die Entscheidung gebunden. Nach diesen Vorschriften war nunmehr unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens der (tatsächlichen) Vorteilslage i. S. v. § 13 b Satz 1 KAG LSA auch für Grundstücke, die dem besonderen Herstellungsbeitrag unterliegen, eine Beitragserhebung jedenfalls bis zum 31.12.2015 rechtlich möglich. Denn die Bindungswirkung des Gerichts bezieht sich neben der Urteilsformel auch auf die tragenden Gründe der Entscheidung (vgl. Bethge in Maunz/ Schmidt-Bleibtreu/ Klein/ Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Kommentar, § 31 Rz. 96). Insoweit ist das Urteil auch im Lichte der darin niedergelegten abweichenden Meinung tragend darauf gestützt, dass dem KAGÄndG vom 06.10.1997 keine konstitutive, sondern nur deklaratorische Wirkung zukam, so dass es auch für vor der Änderung des KAG LSA am 09.10.1997 beendete Maßnahmen - ihre Beachtlichkeit für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für den besonderen Herstellungsbeitrages unterstellt - keine unzulässige Rückwirkung entfaltet. Aus diesem Grunde kann sowohl dahinstehen, wann für Grundstücke, die dem besonderen Herstellungsbeitrag unterliegen, die Vorteilslage i. S. v. § 13 b Satz 1 KAG LSA entsteht (vgl. dazu BVerwG, B. v. 08.03.2017 - 9 B 19.16 -, juris) als auch die Frage, wann für diese Grundstücke eine beitragsfähige Maßnahme i. S. v. § 6 Abs. 6 KAG LSA 1991 beendet war, sofern diese Norm im Lichte des erst mit dem KAG ÄndG 1997 eingeführten § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA für den besonderen Herstellungsbeitrag überhaupt beachtlich sein kann. Der hier streitige Bescheid gilt damit als rechtzeitig erlassen im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Geboten der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit. Diese Gebote wirken absolut und gelten ungeachtet der Frage, aus welchen Gründen die Beitragserhebung erst zu einem so späten Zeitpunkt erfolgte, als beachtet, wenn die Frist des § 18 Abs. 2 KAG LSA - wie hier - gewahrt wurde. Denn verfassungsrechtlich sind nur Regelungen gefordert, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Dem wird die Vorschrift des § 18 Abs. 2 KAG LSA i. V. m. § 13 b Satz 1 KAG LSA gerecht, indem sie an den Zeitpunkt des Entstehens der Vorteilslage anknüpft und damit eine vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigte Möglichkeit zum Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit an Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen wird, schafft. Der Zeitpunkt der Beitragserhebung ist über diese gesetzlichen Regelungen hinaus grundsätzlich auch keinen anderen rechtlichen Beurteilungen mehr zugänglich. Sofern in diesem Zusammenhang dazu verschiedentlich der Grundsatz von Treu und Glauben herangezogen wird (vgl. BVerwG, U. v. 20.03.2014 - 4 C 11.13 - sowie VGH Baden-Württemberg, U. v. 12.07.2018 - 2 S 143/18 -, beide juris), hat der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt diese Beurteilung für die regelmäßige Beitragserhebung abschließend vorgenommen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger als Unterlegener (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Anschlussbeiträgen für die Herstellung der Anlagen zur zentralen Trinkwasserversorgung. Der Kläger ist Eigentümer des in der Gemeinde E., E-Straße belegenen Grundstücks, welches durch das Flurstück … der Flur … gebildet wird. Das 870 m² große Grundstück liegt innerhalb des bebauten Ortslage, wird zu Wohnzwecken genutzt, u. a. mit einem eingeschossigen Wohngebäude bebaut und an die Anlagen zur zentralen Trinkwasserversorgung des Beklagten angeschlossen. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass bereits am 15.06.1991 ein Anschluss an die seinerzeitige Trinkwasserversorgung bestand. Mit hier streitigem Bescheid vom 30.10.2015 zog der Beklagte den Kläger unter Bezugnahme auf seine Trinkwasserabgabensatzung vom 07.10.2015 zu einem Anschlussbeitrag in Höhe von 516,65 Euro heran. Der Beitragsfestsetzung legte er neben einer Grundstücksfläche von 870 m² eine eingeschossige Bebauung zugrunde. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.08.2016 als unbegründet zurück. 16.09.2016 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er könne nicht erkennen, welcher Vorteil dem Grundstück im Vergleich zu der bereits seit langer Zeit bestehenden Trinkwasserversorgung durch die Maßnahmen gewährt werde. Das Grundstück werde jedenfalls seit dem Vorhandensein einer zentralen Versorgung ganzjährig mit Trinkwasser versorgt. An diese Zustand habe sich weder etwas geändert, noch habe er darauf Einfluss nehmen können. Zudem würden die Investitionsaufwendungen dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Aus den Unterlagen, die ungenau seien, ergäben sich diese Angaben jedenfalls nicht. Diesen sei nicht zu entnehmen, wie bzw. auf welcher Grundlage die einzelnen Beträge ermittelt worden seien. Es gäbe zudem keinen allgemeinen Rechtssatz, wonach der Beitrag zwingend aus dem Verhältnis von Aufwand und Grundstücksfläche ermittelt werden müsse. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 30.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.08.2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den streitigen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.