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Urteil

9 A 194/17

VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Begehrt ein Nichtbeteiligter an einem Verwaltungszwangverfahren ausdrücklich die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollsteckung (hier: Erlass einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung), so ist dafür der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Dem steht auch nicht entgegen, wenn er sich zur Begründung allein auf solche Einwendungen stützt, die auch Gegenstand einer Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO sein können.(Rn.14) 2. Ein am Verwaltungszwangsverfahren nicht Beteiliger Dritter kann sich erfolgreich jedoch nur auf solche Rechtsverletzungen berufen, die auch dem Schutz seiner Rechtsposition dienen.(Rn.15) 3. Zur Rechtmäßigkeit einer Pfändung in ein sog. Oder-Konto.(Rn.17)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Begehrt ein Nichtbeteiligter an einem Verwaltungszwangverfahren ausdrücklich die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollsteckung (hier: Erlass einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung), so ist dafür der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Dem steht auch nicht entgegen, wenn er sich zur Begründung allein auf solche Einwendungen stützt, die auch Gegenstand einer Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO sein können.(Rn.14) 2. Ein am Verwaltungszwangsverfahren nicht Beteiliger Dritter kann sich erfolgreich jedoch nur auf solche Rechtsverletzungen berufen, die auch dem Schutz seiner Rechtsposition dienen.(Rn.15) 3. Zur Rechtmäßigkeit einer Pfändung in ein sog. Oder-Konto.(Rn.17) I. Die Klage, über die im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung sowie einen daraus folgenden Rückzahlungsanspruch. Das Gericht geht davon aus, dass die Klägerin ausweislich ihrer Antragstellung sowie bekräftigend im Schriftsatz vom 13.07.2018 primär die Feststellung der Unzulässigkeit der mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten vom 08.05.2017 bewirkten Zwangsvollstreckung begeht (88 VwGO). Zwar macht die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend, die von der Drittschuldnerin gepfändete und an den Beklagten zur Einziehung überwiesene Forderung habe ihr und nicht ihrem Ehemann zugestanden. Dass es sich dabei um typische Einwendungen im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage nach §§ 771 ZPO, 26 VwVG LSA handelt, ist jedoch für die Bestimmung des Klagebegehrens unbeachtlich. Dagegen spricht auch nicht § 26 VwVG LSA. Denn diese Vorschrift betrifft nicht die rechtliche Einordung eines klägerischen Begehrens, sondern bestimmt nur für den Fall einer erhobenen Drittwiderspruchsklage - wobei sie insoweit den Zivilrechtsweg unterstellt - die örtliche Zuständigkeit des (Zivil-)Gerichts in Sachsen-Anhalt, wozu der Landesgesetzgeber befugt ist. Für eine solche Feststellung ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Insoweit ist allein die Natur des von der Klägerin in Rede gestellten Rechtsverhältnisses (vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, Kommentar, 24. Aufl., § 40 Rn. 6) abzustellen, welches vorliegend deshalb dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, weil die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten vom 08.05.2017 nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erlassen wurde. Ob die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit - erfolgreich - auch mit solchen Einwendungen gehört werden kann, wie sie typischer Weise im Rahmen eines Rechtsbehelfs nach §§ 26 VwVG LSA, 771 ZPO bzw. in der Gestalt einer verlängerten Drittwiderspruchsklage geführt werden könnten, ist deshalb weder für die Beantwortung der Frage nach ihrem Begehren noch des Rechtsweges beachtlich. Für das so ausgelegte und auf dem Verwaltungsrechtsweg zu verfolgende Begehren kann dahinstehen, ob die Klägerin als Nichtbeteiligte an dem durch die rechtlich als Gesamtverwaltungsakt zu qualifizierende Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 08.05.2017, die (ausschließlich) gegenüber der Drittschuldnerin und ihrem Ehemann als Vollstreckungsschuldner wirkt, begründeten Vollstreckungsrechtsverhältnis, überhaupt dessen Unwirksamkeit im Wege der Feststellungsklage nach § 43 VwGO geltend machen kann. Gegenstand einer Feststellungsklage in Bezug auf ein vergangenes (Vollstreckungs-)Rechtsverhältnis kann zwar auch ein solches sein, welches gegenüber einem Dritten begründet wurde; Letzteres verlangt jedoch danach, dass jedenfalls auch dessen Rechte betroffen sein können (vgl. Sodann in: Sodann/ Ziekow, VwGO, Großkommentar, 2. Aufl., § 42 Rn. 16 ff., 37). Aus diesem Grunde kann sich - anderes als der am Vollstreckungsrechtsverhältnis unmittelbar beteiligte Vollstreckungsschuldner - ein Dritter nur auf solche Rechtsverletzungen berufen, die auch seinem Schutz dienen (vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, Kommentar, 24. Aufl., § 42 Rn. 78 ff. zum Schutznormerfordernis bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen). Daraus folgt, dass sich die Klägerin vorliegend für die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung allenfalls darauf berufen kann, zu Unrecht habe der Beklagte eine Geldforderung i. S. v. § 45 Abs. 1 Satz 1 VwVG LSA eingezogen, die ihr zugestanden habe und damit nicht schuldnereigen gewesen sei. Im Lichte dessen hat die Klage keinen Erfolg; Rechte der Klägerin aus § 45 Abs. 1 Satz 1 VwVG LSA sind durch die vorliegend streitige Zwangsvollstreckung nicht betroffen. Danach hat in den Fällen, in denen eine Geldforderung gepfändet werden soll, die Vollstreckungsbehörde den Drittschuldnern zu verbieten, an die Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und den Vollstreckungsschuldnern schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die gepfändete Forderung ist dem Vollstreckungsgläubiger zur Einziehung zu überweisen (vgl. § 50 VwVG LSA). Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen hier vor. Denn Gegenstand der Vollstreckung war, resultierend aus dem Abgabenbescheid vom 08.12.2004, die Vollstreckung in eine auch ihrem Ehemann gegenüber der in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 08.05.2017 bezeichneten Drittschuldnerin zustehende Geldforderung, da nach ihrem eigenen Vorbringen die Drittschuldnerin für die Eheleute, mithin auch für den Vollstreckungsschuldner, ein Konto geführt hat. Bei diesem handelte es sich unstreitig um ein sog. Oder-Konto. Diesem ist eigen, dass die Kontoinhaber in Bezug auf die daraus resultierenden Forderungen Gesamtgläubiger i. S. v. § § 428 BGB sind, weshalb jeder Kontoinhaber jederzeit berechtigt ist, über die gesamte Forderung zu verfügen. Steht die Forderung den Kontoinhabern gegenüber der Bank in dieser Weise gemeinschaftlich zu, folgt daraus das Recht, in diese Geldforderung auch dann zu pfänden und den gepfändeten Betrag einzuziehen, wenn die Vollstreckungsforderung nur einen Kontoinhaber betrifft; wem die Forderung im Innenverhältnis der Kontoinhaber zusteht, ist dagegen rechtlich unbeachtlich (vgl. BGH, U. v. 24.01.1985 - IX ZR 65/84 -, juris). Dieser Rechtsrahmen liegt auch § 45 Abs. 1 Satz 1 VwVG LSA bei der Verwendung des Begriffs "Geldforderung" zugrunde; der Vollstreckungsgläubiger zieht deshalb zu Recht seinen Anspruch nach Pfändung durch den Drittschuldner ein, wenn jedenfalls auch der Vollstreckungsschuldner eine Forderung in Höhe des vollstreckten Betrages gegenüber dem Drittschuldner hat, was bei einem Oder-Konto der Fall ist; auf die Rechtsbeziehungen innerhalb der Gläubigergemeinschaft (vgl. dazu Grüneberg in: Palandt, BGB, Kommentar, 74. Aufl., § 430 Rn. 2 m. w. N.) kommt es dagegen für die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsvollstreckung nicht an. Die gepfändete und eingezogene Geldforderung ist dann in den Füllen eines Oder-Kontos schuldnereigen und kann der Verwertung der Ansprüche des Gläubigers aus dem Leistungsbescheid dienen. Eine solche Auslegung wird auch dem abstrakt-generellen Wesen des Vollstreckungsverfahrens gerecht. Damit ist gewährleistet, dass nur, aber jedenfalls auch dem Vollstreckungsschuldner zurechenbare Forderungen gegenüber dem Drittschuldner vollstreckungsrelevant sind. Da die Klägerin selbst vorgetragen hat, dass es sich bei dem Konto bei der Drittschuldnerin, mit denen die vollstreckte Forderung belastet wurde, um ein Oder-Konto handelt, bestehen gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung insoweit keine rechtlichen Bedenken. Ob der Klägerin insoweit Ausgleichsansprüche innerhalb der Rechtsgemeinschaft auf der Grundlage von §§ 426, 430 BGB gegenüber ihrem Ehemann zustehen, ist hier nicht entscheidungserheblich. Sind vorliegend Rechte der Klägerin durch die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten vom 08.05.2017 nicht verletzt und war deshalb die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung nicht festzustellen, steht ihr auch kein Rückzahlungsanspruch gegen den Beklagten zur Seite. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin als Unterlegene (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, Halbsatz 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Denn die Klage war auf eine bezifferte Geldleistung gerichtet. Dagegen war die Vorschrift des § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 1.7.1 Halbsatz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht anzuwenden. Danach beträgt der Streitwert in selbstständigen Vollstreckungsverfahren regelmäßig ein Viertel des Streitwertes der Hauptsache. Es handelte sich vorliegend jedoch nicht um ein selbstständiges Vollstreckungsverfahren in diesem Sinne, da dieses nur dann vorliegt, wenn der Vollstreckungsschuldner um gerichtlichen Rechtsschutz gegen ihn betreffende Maßnahmen der Zwangsvollstreckung nachsucht; allein daraus folgt sodann die "Reduzierung" des Streitwertes anknüpfend an die Hauptsache, die es vorliegend gar nicht geben kann. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Zwangsvollstreckung. Mit Bescheid vom 08.12.2004 zog der Beklagte den Ehemann der Klägerin, Herrn A, als Eigentümer des Grundstücks in D., D-Straße zu einem Beitrag für die Herstellung seiner Abwasseranlage in Höhe von 6.289,00 Euro heran. Auf den Antrag des Beitragsschuldners gewährte der Beklagte ihm unter Ratenzahlung mit Bescheid vom 24.01.2007 die Stundung des Beitrages, welche er aufgrund nicht eingehaltener Zahlungsverpflichtungen mit Bescheid vom 06.07.2011 widerrief sowie die Zahlung des Restbetrages einschließlich entstandener Nebenforderungen anmahnte. Unter dem 08.05.2017 erliess der Beklagte eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber der Bank B. als Drittschuldnerin über 7.051,53 Euro, die dem Vollstreckungsschuldner mit Schreiben vom gleichen Tag nebst Forderungsaufstellung bekanntgegeben wurde. Der Forderungsbetrag enthielt neben dem noch valutierenden Anschlussbeitrag auch Säumniszuschläge sowie weitere Nebenforderungen. Die Drittschuldnerin erkannte mit Schreiben vom 11.05.2017 die Forderung an und überwies diese zur Einziehung an den Beklagten. Die Pfändung erfolgte unstreitig in ein sog. Ehegatten-Oder-Konto, welche die Drittschuldnerin für die Klägerin und ihren Ehemann führte. Am 13.07.2017 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führte sie aus, die Zwangsvollstreckung sei unzulässig. Denn die Forderung sei durch die Drittschuldnerin aus einer Kontoeinlage beglichen worden, an dem sie Miteigentümerin sei. Aus diesem Grunde habe der Beklagte unberechtigt in ihren Rechtskreis eingegriffen, obwohl sie nicht Beitragsschuldnerin sei. Zwar werde das Konto bei der Drittschuldnerin in der Form eines sog. Ehegatten-Oder-Kontos geführt. Der daraus folgende Anspruch eines jeden Kontoinhabers auf Auszahlung der gesamten Forderung betreffe jedoch lediglich das Außenverhältnis zur Bank. Intern seien die Ehegatten jedoch überein gekommen, dass dem Ehemann mangels seiner geringen, unpfändbaren Einkünfte eine solche Befugnis nicht zustehe. Der Beklagte habe mithin auf schuldnerfremdes Vermögen zugriffen, darauf habe er keinen Anspruch. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die mit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 08.05.2017 aus dem Abwasserbeitragsbescheid vom 08.12.2004 betriebene Vollstreckung für unzulässig zu erklären und den eingezogenen Betrag i. H. v. 7.051,53 Euro zurück zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erwidert, die Klage sei bereits unzulässig. Denn die Klägerin mache im Ergebnis Einwendungen geltend, die im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO auf die Zivilrechtsweg zu verfolgen seien. Darüber hinaus sei die Klage jedoch auch unbegründet. Es handele sich bei der Pfändung in ein Oder-Konto nicht um eine schuldnerfremde Leistung. Interne Absprachen führten allenfalls zu internen Ausgleichsansprüchen zwischen den Kontoinhabern, berührten jedoch das Außenverhältnis nicht. Mit Schreiben vom 01. und 04.10.2018 haben die Beteiligten auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.