Urteil
9 A 80/19
VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Den Anforderungen an eine "Empfangsbestätigung" im Sinne von § 33 Abs. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist genüge getan, wenn sicher nachweisbar ist, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die schriftlichen Hinweise auf die nach § 33 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) eintretenden Rechtsfolgen tatsächlich erhalten hat.(Rn.25)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Den Anforderungen an eine "Empfangsbestätigung" im Sinne von § 33 Abs. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist genüge getan, wenn sicher nachweisbar ist, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die schriftlichen Hinweise auf die nach § 33 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) eintretenden Rechtsfolgen tatsächlich erhalten hat.(Rn.25) I. Die Klage, über die das Gericht gemäß § 76 Abs. 1 AsylG durch die Einzelrichterin entscheiden konnte, ist zulässig aber unbegründet. 1. Der Antrag auf Aufhebung des Bescheides ist unbegründet. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO). Rechtsgrundlage des Bescheides sind die §§ 33 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 5 S. 1 AsylG, deren Voraussetzungen erfüllt sind. Hiernach stellt das Bundesamt das Asylverfahren gem. § 33 Abs. 5 S. 1 AsylG ein, wenn der Ausländer das Verfahren nach § 33 Abs. 1 AsylG nicht betreibt. Nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG wird das Nichtbetreiben vermutet, wenn er einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. a) Vorliegend ist der Kläger einer Aufforderung zur Anhörung nicht nachgekommen. Er wurde über seinen Prozessbevollmächtigten zur Anhörung am 14.01.2019 geladen und ist dort nicht erschienen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Ladung samt Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Nichterscheinen zum Anhörungstermin nach Überzeugung des Gerichts erhalten. Dies wird nachgewiesen durch das Sendeprotokoll von Bl. 34 des Verwaltungsvorganges. Daraus ergibt sich, dass die Ladung samt Hinweisen am 03.01.2019 um 09:07 Uhr an die Faxnummer der Kanzlei erfolgreich gesendet wurde. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat zudem nicht vorgetragen, dass er die Ladung nicht erhalten habe. Hinzu kommt das Telefonat der Mitarbeiterin der Beklagten mit der Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Hätte der Prozessbevollmächtigte die Ladung zum Termin nicht erhalten und deshalb keine Kenntnis von dem Anhörungstermin, hätte es sich aufgedrängt, dies im Telefonat mit dem Bundesamt, bei dem es darum ging, dass der Kläger zum Anhörungstermin nicht erschienen ist, zu erwähnen. Aus dem Telefonvermerk ergibt sich darüber hinaus, dass der Kläger von der Rechtsanwaltskanzlei über den Anhörungstermin informiert wurde. Dies ist nur dann möglich, wenn die Rechtsanwaltskanzlei Kenntnis vom Anhörungstermin erlangt hat. b) Nach § 33 Abs. 4 AsylG ist der Ausländer auf die nach Abs. 1 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen der Belehrung, tritt die Rücknahmefiktion nicht ein (BVerwG, U. v. 15.04.2019 - 1 C 46/18 -, Rn. 30). aa) Vorliegend wurde auf die nach § 33 Abs. 1 AsylG eintretenden Rechtsfolgen schriftlich hingewiesen. Denn der Prozessbevollmächtigte des Klägers erhielt mit der Ladung zum Termin den geschriebenen Hinweis, dass im Falle des Nichterscheinens zum Anhörungstermin der Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gelte. bb) Auf die nach § 33 Abs. 1 AsylG eintretenden Rechtsfolgen wurde auch gegen Empfangsbestätigung im Sinne von § 33 Abs. 4 AsylG hingewiesen. Vorliegend trägt der Kläger vor, die Ladung zum Anhörungstermin – und somit auch die Hinweise auf die Rechtsfolgen bei Nichterscheinen - nicht rechtzeitig erhalten zu haben. Dem Verwaltungsvorgang ist auch kein Nachweis zu entnehmen, dass er eine persönliche Ladung samt der Hinweise erhalten hat. Jedoch hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Ladung samt Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Nichterscheinen zum Anhörungstermin nachweisbar erhalten. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen unter Buchstabe a) verwiesen. Ist ein Asylantragsteller anwaltlich vertreten, reicht es aus, wenn die Hinweise auf die nach § 33 Abs. 1 AsylG eintretenden Rechtsfolgen dem Bevollmächtigten in deutscher Sprache gegen Empfangsbekenntnis erteilt werden. Einer Übersetzung des Hinweises oder einer Zustellung an den Betroffenen persönlich bedarf es in diesem Fall nicht (vgl. VGH München, B. v. 24.04.2018 – 6 ZB 17.31593 -, juris). Vorliegend ist der Akte keine schriftliche Bestätigung des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu entnehmen, dass er die Hinweise auf die Rechtsfolgen nach § 33 Abs. 1 AsylG erhalten hat. Es reicht jedoch aus, dass der tatsächliche Erhalt der Hinweise durch den Prozessbevollmächtigten nachweisbar ist (so auch VG Greifswald, B. v. 25.10.2017 – 3 B 2099/17 As HGW -, juris). Qualifizierte Anforderungen formeller oder inhaltlicher Art an eine „Empfangsbestätigung“ können § 33 Abs. 4 AsylG oder einem anderen Gesetz nicht entnommen werden. Es existiert auch keine allgemeine Definition des Begriffs der Empfangsbestätigung (so auch VG Greifswald, a.a.O.). Insbesondere wird kein „Empfangsbekenntnis“ im Sinne von § 5 VwZG gefordert. Bei einem solchen wäre eine schriftliche Bestätigung und eine Unterschrift des Empfängers zu fordern. Hätte der Gesetzgeber eine schriftliche Bestätigung für erforderlich gehalten, so hätte es nahegelegen, den Begriff des Empfangsbekenntnisses zu nutzen. Hinzu kommt, dass § 33 Abs. 4 AsylG die Formulierung „schriftlich und gegen Empfangsbestätigung“ wählt, und nicht etwa „schriftlich gegen Empfangsbestätigung“ oder „gegen schriftliche Empfangsbestätigung“. Der vom Gesetz verfolgte Zweck von § 33 Abs. 4 AsylG ist zudem auch bei tatsächlicher Kenntnisnahme erreicht, wenn diese sicher nachweisbar ist. Besteht gesichert tatsächlich Kenntnis von den Hinweisen, wäre es ein vom Normzweck nicht mehr gebotener Formalismus, eine schriftliche Bestätigung des Empfanges zu verlangen (so auch VG Greifswald, a.a.O.). Die Empfangsbestätigung soll ihrem Zweck nach nachweislich die Kenntnisnahme des Asylantragstellers von den Rechtsfolgen des unentschuldigten Ausbleibens vom Anhörungstermin sicherstellen. Wenn jedoch auf andere Weise als durch eine schriftliche Bestätigung nachgewiesen werden kann, dass der Asylantragsteller Kenntnis von den diesbezüglichen Hinweisen erlangt hat, bedarf es einer schriftlichen Bestätigung nicht (so auch VG Augsburg, B. v. 05.01.2018 – Au 8 S 17.35699 -, juris). Eine Auslegung des Begriffs der Empfangsbestätigung dahingehend, dass dem nur ein schriftliches oder unterschriebenes Dokument genügt, ist nicht geboten. Wie oben ausgeführt, ist das Gericht davon überzeugt, dass der Prozessbevollmächtigte die Ladung samt der Hinweise erhalten hat. Der Erhalt der Hinweise ist nachweisbar aufgrund des Sendeprotokolls von Bl. 34 des Verwaltungsvorganges und dem Vermerk über das Telefonat am 14.01.2019 von Bl. 39 des Verwaltungsvorganges. c) Den Nachweis, dass das Nichterscheinen zum Anhörungstermin auf Umstände zurückzuführen ist, auf die der Antragsteller keinen Einfluss hatte (§ 33 Abs. 2 S. 2 AsylG), hat der Kläger nicht geführt. Hiernach gilt die Vermutung nach § 33 S. 1 AsylG nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen ist, auf die er keinen Einfluss hatte. Es fehlt hier bereits an der Unverzüglichkeit. Vorliegend war der Anhörungstermin am 14.01.2019. Der Einstellungsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11.02.2019 zugestellt, gegen den am 18.02.2019 Klage erhoben wurde. Erst mit Schriftsatz vom 30.10.2019 hat der Kläger erklärt, dass er schwer herzkrank sei, sich immer wieder in ärztliche Behandlung begeben müsse und oft nicht in der Lage sei, die Dinge des täglichen Lebens zu erledigen. 2. Da die Einstellung des Asylverfahrens rechtmäßig war, besteht kein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der 1962 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Er reiste in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 27.12.2018 über seinen Prozessbevollmächtigten einen Asylantrag. Der Kläger wurde über seinen Prozessbevollmächtigten zum 14.01.2019 um 8:00 Uhr zur persönlichen Anhörung geladen (vgl. Bl. 28 – 34 des Verwaltungsvorganges). In der Ladung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle unentschuldigten Nichterscheinens des Mandanten der Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gelte. Dies gelte nicht, wenn der Mandant unverzüglich nachweise, dass das Nichterschienen auf Hinderungsgründe zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss gehabt habe. Die Ladung samt der Hinweise wurde per Fax an den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 03.01.2019 um 09:07 Uhr erfolgreich gesendet (vgl. Bl. 28, 34 des Verwaltungsvorganges). Am 14.01.2019 erschien der Kläger nicht zum Anhörungstermin. Eine Mitarbeiterin des Bundesamtes rief daraufhin um 11:30 Uhr bei der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers an. Das Telefonat mit einer Mitarbeitern der Kanzlei ergab, dass der Kläger vom Rechtsanwaltsbüro über den Anhörungstermin vom 14.01.2019 unterrichtet worden war. Die Kanzleimitarbeiterin sagte zu, dass sie den Kläger zu sich einbestellen werde und danach gegebenenfalls wegen eines neuen Anhörungstermins beim Bundesamt nachfragen werde (vgl. Bl. 39 des Verwaltungsvorganges). Mit Bescheid vom 04.02.2019, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 11.02.2019, stellte die Beklagte das Asylverfahren ein. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass dem Kläger und seinem Bevollmächtigten der 14.01.2019 als Termin zur persönlichen Anhörung mitgeteilt worden sei. Der Kläger sei jedoch ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen. Ein Nachweis, dass das oben genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen sei, auf die der Kläger keinen Einfluss gehabt habe, sei bis zur Entscheidung nicht eingereicht worden. Am 18.02.2019 hat der Kläger Klage erhoben. Er beantragt, 1. den Bescheid aufzuheben, 2. festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Flüchtlingseigenschaften vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Mit Schriftsatz vom 30.10.2019 hat der Kläger die Klage damit begründet, dass er eine Ladung zum Anhörungstermin nicht rechtzeitig erhalten habe. Er sei schwer herzkrank, müsse sich immer wieder in ärztliche Behandlung begeben und sei oft nicht in der Lage, die Dinge des täglichen Lebens zu erledigen. Mit Beschluss vom 05.11.2019 hat die Kammer den Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.