Urteil
9 A 66/20
VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom
5mal zitiert
26Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
31 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass ein in Deutschland gestellter Asylantrag trotz Zuerkennung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat dann nicht als unzulässig abgelehnt werden darf, wenn dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat der Anerkennung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 Europäische Grundrechtecharta (im Folgenden: EU-GRC (juris: EUGrdRCh)) bzw. des - wortgleichen - Art. 3 EMRK (juris: MRK) droht.(Rn.22)
2. Aus Art. 4 EU-GRC (juris: EUGrdRCh) folgt - unbeschadet der Frage, ob das Unionsrecht die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet einen Mindestversorgungsstandard sicherzustellen - eine absolute Überstellungsschranke, egal ob sich der Asylbewerber noch im Verfahren befindet oder bereits anerkannt wurde.(Rn.20)
3. Die Maßgeblichkeit der Anwendung von Art. 4 EU-GRC (juris: EUGrdRCh) ergibt sich vorliegend aus Art. 51 Abs. 1 S. 1 EU-GRC (juris: EUGrdRCh), da der Anwendungsbereich der Grundrechtecharta insoweit wegen einer „Durchführung des Rechts der Union“ eröffnet ist.(Rn.21)
4. Die Überstellung von anerkannt Schutzberechtigten nach Griechenland begründet eine Situation extremer materieller Not, die den Tatbestand des Art. 4 EU-GRC (juris: EUGrdRCh) erfüllt und die die im Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens angelegte Vermutung der chartakonformen Behandlung rücküberstellter Schutzberechtigter widerlegt.(Rn.29)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass ein in Deutschland gestellter Asylantrag trotz Zuerkennung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat dann nicht als unzulässig abgelehnt werden darf, wenn dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat der Anerkennung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 Europäische Grundrechtecharta (im Folgenden: EU-GRC (juris: EUGrdRCh)) bzw. des - wortgleichen - Art. 3 EMRK (juris: MRK) droht.(Rn.22) 2. Aus Art. 4 EU-GRC (juris: EUGrdRCh) folgt - unbeschadet der Frage, ob das Unionsrecht die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet einen Mindestversorgungsstandard sicherzustellen - eine absolute Überstellungsschranke, egal ob sich der Asylbewerber noch im Verfahren befindet oder bereits anerkannt wurde.(Rn.20) 3. Die Maßgeblichkeit der Anwendung von Art. 4 EU-GRC (juris: EUGrdRCh) ergibt sich vorliegend aus Art. 51 Abs. 1 S. 1 EU-GRC (juris: EUGrdRCh), da der Anwendungsbereich der Grundrechtecharta insoweit wegen einer „Durchführung des Rechts der Union“ eröffnet ist.(Rn.21) 4. Die Überstellung von anerkannt Schutzberechtigten nach Griechenland begründet eine Situation extremer materieller Not, die den Tatbestand des Art. 4 EU-GRC (juris: EUGrdRCh) erfüllt und die die im Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens angelegte Vermutung der chartakonformen Behandlung rücküberstellter Schutzberechtigter widerlegt.(Rn.29) I. Über die Klage kann aufgrund des erteilten Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch den Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) entschieden werden. Die zulässige Klage hat Erfolg. 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie als Anfechtungsklage statthaft. Denn im Fall eines Bescheides, mit dem das Bundesamt einen Asylantrag - wie hier - nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt hat, ist allein die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO die statthafte Klageart. Eine gerichtliche Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung hat zur Folge, dass das Bundesamt das Verfahren fortführen und eine erneute Sachentscheidung treffen muss (BVerwG, U. v. 21.11.2017 - 1 C 39.16 -, juris; Bülow/Schiebel, ZAR 2020, 72ff). Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage im Übrigen bestehen nicht. 2. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 30.01.2020 erweist sich im nach § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im angefochtenen Umfang als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Rechtsgrundlage für die angefochtene Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1. des Bescheides ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Die Voraussetzungen von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, der Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) in nationales Recht umsetzt, sind vorliegend nicht erfüllt. Denn auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des EuGH ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass ein in Deutschland gestellter Asylantrag trotz Zuerkennung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat dann nicht als unzulässig abgelehnt werden darf, wenn dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat der Anerkennung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 Europäische Grundrechtecharta (im Folgenden: EU-GRC) bzw. des - wortgleichen - Art. 3 EMRK droht (Vgl. EuGH, B. v. 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) -; EuGH, U. v.19.03.2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -; EuGH, U. v. 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) -; BVerfG, B.v. 07.10.2019 – 2 BvR 721/19 -; OVG NRW, B. v. 30.01.2020 - 11 A 2480/19.A -; alle juris). Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es in Anbetracht des allgemeinen und absoluten Charakters des Verbots in Art. 4 EU-GRC, das Ausfluss der in Art. 1 EU-GRC verankerten Achtung der Würde des Menschen ist (Höchstgüter des europäischen und deutschen Verfassungsrechts), dabei unerheblich, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine solche Behandlung zu erfahren (EuGH, U. v. 19.03.2019 - C-297/17 u.a. (Ibrahim) -; EuGH, B. v. 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) -; BVerfG, B.v. 21.04.2016 - 2 BvR 273/16 -; BVerfG, B. v. 07.10.2019 - 2 BvR 721/19 -; VGH Baden-Württemberg, B. v. 15.03.2017 – A 11 S 2151/16 -; alle juris). Aus Art. 4 EU-GRC folgt daher - unbeschadet der Frage, ob das Unionsrecht dazu verpflichtet einen Mindestversorgungsstandard sicherzustellen - eine absolute Überstellungsschranke, egal ob sich der Asylbewerber noch im Verfahren befindet oder bereits anerkannt wurde (Bergmann/Dienelt/Bergmann, 13. Aufl. 2020, EU-Grundrechte-Charta Art.4 Rn. 3). Auch wenn der rechtlich verbindliche Maßstab zur Auslegung von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG demzufolge originär Art. 4 EU-GRC zu entnehmen ist, muss die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK aufgrund von Art. 52 Abs. 3 EU-GRC berücksichtigt werden (EuGH, B. v. 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) -; EuGH, U. v. 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) -; beide juris;). Die bloße Feststellung eines Abschiebeverbotes nach § 31 Abs. 3 S. 1 AsylG genügt den Anforderungen des EuGHs hingegen nicht (Bayrischer VGH, B. v. 09.01.2020 - 20 ZB 18.32705 -, juris). Die Maßgeblichkeit der Anwendung von Art. 4 EU-GRC ergibt sich vorliegend aus Art. 51 Abs. 1 S. 1 EU-GRC, da der Anwendungsbereich der Grundrechtecharta insoweit wegen einer „Durchführung des Rechts der Union“ eröffnet ist (allgemein zu Art. 51 EU-GRC: EuGH, U. v. 26.2.2013 - C-617/10 (Akerberg Fransson) -; EuGH, U. v. 6.3.2014 - C-206/13 (Siragusa) -; U. v. 10.7.2014 - C-198/13 (Hernández) -; speziell zu Art. 51 EU-GRC im Asylrecht: EuGH, U.v, 21.12.2011 - C-411/10 (N.S.) -; EuGH, U.v. 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) -;alle juris; Bergmann/Dienelt/Bergmann, 13. Aufl. 2020, EU-Grundrechte-Charta Art. 51 Rn. 1). Denn bei der Anwendung des AsylG in Form der Unzulässigkeitsentscheidung handelt es sich um eine durch die Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) unionsrechtlich überformte Maßnahme im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems. Vor diesem Hintergrund ist auch die seitens des BVerfG für die Eröffnung des Anwendungsbereiches der Grundrechtecharta nach Art. 51 Abs. 1 S. 1 EU-GRC geforderte „Determiniertheit“ zu bejahen (BVerfG, U. v. 02.03.2010, - 1 BvR 256/08 -; BVerfG, B. v. 06.11.2019 - 1 BvR 16/13 -; beide juris). aa) Ausgehend hiervon durfte der Asylantrag des Klägers nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden, weil ihm zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO) für den Fall seiner Überstellung nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRC droht (BVerwG, B. v. 19.03.2014 - 10 B 6/14 -, juris). Zwar gilt im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystem - ausgehend von den in allen Mitgliedstaaten geteilten und in Art. 2 EUV niedergelegten Werten - grundsätzlich die Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Europäischen Grundrechtecharta und der EMRK stehen (Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens; vgl. EuGH, U. v.19.03.2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -; EuGH, U. v. 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) -; beide juris). Dieser Grundsatz hat jedoch keine uneingeschränkte Geltung (EuGH U. v. 21.12.2011 - C-411/10 (N.S.) -, juris). Gerade zuletzt hat der EuGH insoweit bestehende Einschränkungen hervorgehoben und betont, dass der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens dann keine Gültigkeit beanspruchen kann, wenn das Asylsystem in der Praxis in einem Mitgliedstaat auf größere Funktionsstörungen stößt, die so schwerwiegend sind, dass sie einen Antragsteller tatsächlich der ernsthaften Gefahr aussetzen, in einem Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (EuGH, B. v. 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) -; EuGH, U. v.19.03.2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -; beide juris). Nach dieser Rechtsprechung ist ein Gericht, das über die auf eine bereits erfolgte Gewährung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat gestützte Unzulässigkeit eines Asylantrags zu entscheiden hat, verpflichtet, auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Berichte und Stellungnahmen sowie im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, B. v. 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) -; EuGH, U. v.19.03.2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -; EuGH, U. v. 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) -; BVerfG, B. v. 21.04.2016 -2 BvR 273/16 -; alle juris). Solche i.S.v. Art. 4 EU-GRC relevanten Schwachstellen müssen jedoch eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Sie ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden ("Bett, Brot, Seife") und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (Vgl. EuGH, B. v. 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) -, juris; EuGH, U. v.19.03.2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris; EuGH, U. v. 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris; OVG NRW, B. v. 16.12.2019 - 11 A 228/15.A -, juris; VGH Baden-Württemberg, B. v. 27.05.2019 - A 4 S 1329/19 -, juris). Diese hohe Schwelle der Erheblichkeit ist dagegen nicht erfüllt, wenn lediglich eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse droht, sofern diese nicht folterähnlich wirkt. Ebenfalls nicht ausreichend ist der Umstand, dass anerkannt Schutzberechtigte in der Regel anders als Zielstaatsangehörige nicht durch familiäre Solidarität aufgefangen werden und so den Mängeln des Sozialsystems des zuständigen Mitgliedstaats begegnen können. Ebenso wenig führen Mängel in den dort angebotenen Integrationsprogrammen und weniger günstige Sozialhilfeleistungen oder Lebensbedingungen allein für sich genommen zur Annahme der Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 4 EU-GRC (Vgl. EuGH, B. v. 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) -; EuGH, U. v. 19.032019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -; EuGH, U. v. 19.03.2019 -C-163/17 (Jawo) -; alle juris). Nur falls die Schwachstellen im fraglichen Mitgliedstaat noch nicht die erforderliche besondere hohe Schwelle der Erheblichkeit auch für gesunde Erwachsene erreichen, wenn also keine „allgemeine Schwachstelle“ im Asylsystem des betreffenden Mitgliedstaates festgestellt werden kann, müssen gefahrerhöhende persönliche Merkmale des Betroffenen hinzutreten. Demzufolge gilt diese hohe Hürde nicht für Asylsuchende mit besonderer Verletzbarkeit i.S.v. Art. 21 Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie). bb) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe droht dem Kläger als in Griechenland anerkannt Schutzberechtigter bei einer Rückkehr nach Griechenland zur Überzeugung des erkennenden Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die ernsthafte Gefahr einer gegen Art. 4 EU-GRC verstoßenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. Das Gericht geht auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden und der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel zu den Lebensbedingungen rückgeführter anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland insoweit von Folgendem aus: (1) Die Rückführung eines Schutzstatusinhabers erfolgt regelmäßig auf das griechische Festland und zwar über die Flughäfen von Athen oder Thessaloniki. Bei Ankunft werden dem rückgeführten Schutzberechtigten am Flughafen Informationen zur nächsten Ausländerbehörde zur Verfügung gestellt, um dort ggf. seinen Aufenthaltstitel verlängern zu lassen; es wird ihm zudem mitgeteilt, dass er sich beim Bürgerservice-Center (Kentro Exipiretisis Politon - KEP -) melden soll. Zu weitergehenden Maßnahmen des griechischen Staates kommt es bei der Umsetzung einer Rückführung nicht (vgl. AA, Auskünfte vom 04.12.2019 an das VG Berlin, S. 2 f.; vom 06.12.2018 an das VG Stade, S. 8, sowie vom 26.09.2018 an das VG Schwerin, S. 3). International Schutzberechtigte sind sich bei einer Rückkehr nach Griechenland folglich weitgehend selbst überlassen, obwohl sie insbesondere in einer Übergangszeit regelmäßig auf staatliche Hilfe angewiesen sind (BVerfG, B. v. 31.07.2018 - 2 BvR 714/18 -; VG Magdeburg, U. v. 20.11.2019 - 8 A 130/19 -; beide juris). Damit unterscheidet sich die Situation rückgeführter anerkannt Schutzberechtigter wesentlich von der Situation der Dublin-Rückkehrer, die nach Rückführung in das griechische Asylverfahren zurückkehren, regelmäßig im Camp Eleonas untergebracht und dort versorgt werden (vgl. AA, Auskunft vom 04.12.2019 an das VG Berlin, S. 4). Anerkannt Schutzberechtigte haben gemäß dem Präsidialdekret 141/2013 grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen wie griechische Staatsbürger Zugang zu Unterkunft, Arbeitsmarkt und Sozialleistungen einschließlich der Gesundheitsversorgung. Rechtlich gilt damit das Prinzip der Inländergleichbehandlung. Inländerbehandlung kann allerdings unzureichend sein, selbst wenn die Standards für die Inländer noch menschenwürdegemäß sein sollten. Denn hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass es sich bei Flüchtlingen typischerweise um verletzliche und entwurzelte Menschen, jedenfalls um Menschen mit vielerlei Handicaps handelt, die nicht ohne weiteres oder auch gar nicht in der Lage sein werden, allein gestellt die Rechtspositionen, die die Rechtsordnung des Aufnahmestaats an sich formal gewährleistet, auch effektiv geltend zu machen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation Griechenland v. 19.03.2020, S. 28; vgl. auch: BVerfG, B. v. 31.07.2018 – 2 BvR 714/18 -, juris). Sie müssen daher erst in die gleiche oder eine vergleichbare faktische Position einrücken, aus der heraus die einheimische Bevölkerung ihre Rechte in Anspruch nimmt und nehmen kann. Erst mit diesem realen sozialen Hintergrund erfährt Inländerbehandlung ihre innere Rechtfertigung und Tragfähigkeit (VGH Baden-Württemberg, B. v. 15.03.2017 - A 11 S 2151/16 -, juris; VG Berlin, U. v. 19.11.2019 – 23 K 521.19 A – unv.). Dieses Verständnis von Inländergleichbehandlung zugrunde gelegt bestehen in Griechenland für Flüchtlinge derart hohe bürokratische Hürden, dass die formal gewährleistete rechtliche Gleichbehandlung praktisch ins Leere läuft, so dass faktisch nicht von einer Inländergleichbehandlung ausgegangen werden kann (BVerfG, B. v. 31.07.2018 – 2 BvR 714/18 -, juris; VG Magdeburg, U. v. 10.10.2019 – 6 A 390/19 -, juris). Dies vermögen auch die partiell bestehenden Hilfsangebote der in Griechenland aktiven NGOs, die versuchen, den staatlichen Ausfall von Fürsorgestrukturen jedenfalls ansatzweise zu substituieren, nicht zu kompensieren, da deren Angebote aufgrund beschränkter Ressourcen und örtlicher Reichweite eine tatsächliche Inländergleichbehandlung nicht bewirken können (AA, Auskunft vom 04.12.2019 an das VG Berlin, S.8; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation Griechenland v. 19.03.2020, S. 31; VG Berlin, U. V. 19.11.2019 – 23 K 521.19 A – unv.; VG Aachen, 16.03.2020 - 10 K 157/19.A -; a.A. VG Cottbus, B. v. 10.02.2020 – 5 L 581/18.A -; beide juris). (2) Zurückgeführten anerkannt Schutzberechtigten droht mit hoher Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit. Auch wenn anerkannt Schutzberechtigte Zugang zum freien Wohnungsmarkt in Griechenland haben, stellt sich in der Praxis die Anmietung einer Wohnung als schwierig dar, da Vorurteile und das bevorzugte Vermieten an Studenten, Familienmitglieder und Bekannte den Zugang zu Wohnraum für andere Bevölkerungsgruppen, wie anerkannt Schutzberechtigte, erschweren. Ein staatliches Programm bezüglich Wohnungszuweisungen gibt es in Griechenland weder für griechische Staatsbürger noch für anerkannte Schutzberechtigte (AA, Auskunft vom 04.12.2019 an das VG Berlin, S.4). Dies wird durch Erkenntnisse von PRO ASYL/RSA untermauert. Danach ist kein Fall einer nach Griechenland abgeschobenen Person bekannt, die nach Ihrer Rückkehr von den zuständigen Behörden eine Unterkunft zugewiesen bekommen hat (PRO ASYL/RSA Update 30.08.2018). Der UNHCR führt in Kooperation mit NGOs in Griechenland das durch die EU finanzierte Hilfsprogramm "ESTIA" (Emergency Support to Integration and Accommodation) durch. Dieses beinhaltet insbesondere die Unterbringung von Asylbewerbern in Unterkünften. Mit Stand vom 26.03.2020 belief sich die Gesamtzahl der verfügbaren Plätze dieses Programms auf 22.572, von denen 21.897 (ca. 97 %) belegt waren, davon 15.285 von Asylbewerbern und 6.612 von anerkannten Schutzberechtigten. Das Programm ist jedoch primär auf Asylbewerber ausgerichtet, die sich noch im Asylverfahren befinden. Seit dem 01.01.2020 ist eine Gesetzesänderung in Kraft getreten, nach der anerkannt Schutzberechtigte ab dem Zeitpunkt der Anerkennung der Schutzberechtigung die Unterkünfte für Asylbewerber zu verlassen haben (AA, Auskunft vom 04.12.2019 an das VG Berlin, S.6; sowie vom 28.01.2020 an das VG Leipzig, S. 2). Asylbewerber die als Schutzberechtigte anerkannt werden, werden daher in der Regel nach einer Übergangsfrist aufgefordert, die Unterkunft zu verlassen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation Griechenland v. 19.03.2020, S. 30; VG Magdeburg, 18.10.2019 - 9 A 14/19 – unv.). Anerkannt Schutzberechtigte, die von anderen Ländern nach Griechenland überstellt werden, erhalten durch das ESTIA-Programm keine Unterkunft (AA, Auskunft vom 28.01.2020 an das VG Leipzig, S. 2; VG Aachen, 16.03.2020 - 10 K 157/19.A -, juris). Mit Unterstützung des griechischen Staates ist durch die Europäische Kommission zum 01.06.2019 das "HELIOS 2-Programm" (Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection) angelaufen, welches zunächst bis November 2020 laufen soll. Das Projekt zielt auf die Unterstützung der Integration von anerkannt Schutzberechtigten, die derzeit in griechischen Übergangsunterkünften leben. Das HELIOS 2-Programm beinhaltet - neben anderen Integrationshilfen - vor allem finanzielle Hilfen zur Anmietung von Wohnraum. Die Teilnehmer erhalten Informationen und Unterstützung bei der Wohnungssuche und eine allgemeine finanzielle Starthilfe (einmalige Auszahlung von 440 Euro für Alleinstehende und bis zu 1.490 Euro für Familien mit sechs oder mehr Personen). Das Programm beinhaltet zudem einen monatlichen Zuschuss zu den Mietkosten von 162 Euro für Alleinstehende und bis zu 630 Euro für Familien mit sechs oder mehr Personen. Voraussetzung für eine Teilnahme ist allerdings die offizielle Registrierung und Unterbringung in einem griechischen offenen Unterbringungszentrum, Aufnahme- und Identifikationszentrum (RIC), einem Hotel des IOM-FILOXENIA-Projekts oder einer Unterkunft des ESTIA-Programms. Unklar ist derzeit, ob das „HELIOS 2-Programm“ für diesen Personenkreis ausreichend Auffangplätze bieten wird (AA, Auskunft vom 04.12.2019 an das VG Berlin, S.6). Anerkannt Schutzberechtigten, die nach Griechenland zurückkehren, steht das HELIOS 2-Programm nicht zur Verfügung (AA, Auskunft vom 28.01.2020 an das VG Leipzig, S. 2). Darüber hinaus gewährt das griechische Recht seit dem 01.01.2019 ein soziales Wohngeld. Die Höhe beträgt maximal 70 Euro für eine Einzelperson und maximal 210 Euro für einen Mehrpersonenhaushalt. Voraussetzung für dessen Bezug ist ein legaler Voraufenthalt in Griechenland von fünf Jahren. Schon aus diesem Grund sind zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte von dieser Sozialleistung faktisch ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass zurückkehrenden anerkannt Schutzberechtigten zur Überzeugung des Gerichts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit droht. Daran vermögen auch die durch den griechischeren Staat und NGOs betriebene Obdachlosenunterkünfte nichts zu ändern, da diese ganz überwiegend voll belegt sind und abgesehen davon anerkannt Schutzberechtigten aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen zu einem Großteil nicht zur Verfügung stehen (ausf: VG Aachen, 16.03.2020 - 10 K 157/19.A -, juris; PRO ASYL/RSA Update 30.08.2018; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation Griechenland v. 19.03.2020, S. 31; VG Magdeburg, U. v. 10.10.2019 – 6 A 390/19 -, juris ; a. A. VG Cottbus, B. v. 10.02.2020 – 5 L 581/18.A -, juris). Deshalb kommt auch ein Großteil der Obdachlosen nicht in Notunterkünften unter, sondern lebt auf der Straße, schläft bei extremer Kälte in beheizten Hallen oder Metrostationen in der Athener Innenstadt oder vielfach auch in verlassenen bzw. besetzten Gebäuden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Griechenland v. 19.03.2020, S. 30). Diese Einschätzung wird bestätigt durch die Ausführungen der Organisation FEANSTA (Bericht 2018), wonach die „unsichtbare obdachlose Bevölkerung“ radikal zugenommen hat. Zudem wird davon ausgegangen, dass Obdachlosigkeit unter Einwanderern ein großes Problem darstellt. Dass Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen nach Wahrnehmung des Auswärtigen Amtes dennoch (bislang) kein augenscheinliches Massenphänomen darstellt, mag zwar auch darauf zurückzuführen sein, dass Flüchtlinge, denen die Unterbringungsmöglichkeiten für Asylsuchende nicht (mehr) zur Verfügung stehen, teilweise „auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzung innerhalb der jeweiligen Landsmannschaft“ und hierdurch gebotene „informelle Möglichkeiten der Unterkunft“ zurückgreifen. Soweit das VG Cottbus darauf verweist, dass eine Unterbringung in der Wohnung von „Landsfrauen und -männern bzw. Freunden“ zumutbar sei, ist dem nicht zu widersprechen (VG Cottbus, B. v. 10.02.2020 – 5 L 581/18.A -, juris). Allerdings dürfte der Zugriff auf derartige Unterkunftsmöglichkeiten gerade bei rücküberstellten anerkannt Schutzberechtigten die Ausnahme sein, die wegen der Schwere der drohenden Rechtsgutsverletzung ohnehin unbeachtlich ist. Lebensfremd wäre es jedenfalls davon auszugehen, dass derartige Möglichkeiten regelhaft bestehen. Hinzu kommt, dass es nach der Ankunft in Griechenland einige Zeit in Anspruch nehmen dürfte, ein solches informelles Netzwerk aufzubauen bzw. im Fall der Ausnahme Kontakt hierzu aufzunehmen. Soweit es sich bei diesen Unterkünften um verlassene bzw. besetzte Gebäuden handelt, wäre eine Unterbringung dort nicht nur illegal, weswegen rückgeführte anerkannt Schutzberechtigte nicht darauf verwiesen werden können, sondern vielmehr dürften in diesen Unterkünften, die typischerweise weder über fließendes Wasser noch über Strom verfügen, Zustände herrschen, die mit Art. 4 EU-GRC nicht vereinbar sind (vgl. hierzu auch VG Minden, U. v. 06.02.2020 - 12 K 491/19.A -, juris; VG Magdeburg, 20.11.2019 - 8 A 130/19 - juris). Nicht zuletzt ist zu erwarten, dass sich diese Situation noch verschärfen wird, sofern die griechische Regierung, wie derzeit geplant, im Laufe des Jahres rund 20.000 Asylsuchende von den völlig überlasteten Inseln auf das Festland verbringen wird. Auch eine Mobilisierung des gerichtlichen Rechtsschutzes verspricht keinen wirksamen Schutz gegen die drohende länger andauernde Obdachlosigkeit und die in der Folge zu erwartende Verelendung. Abgesehen von den langen Verfahrenslaufzeiten und den anzunehmenden faktischen Hürden für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes, fehlt es im Hinblick auf Unterkünfte schlichtweg an den entsprechenden Ressourcen. Demzufolge ist nicht zu erwarten, dass dieser Weg erfolgsversprechend ist (VG Aachen, 16.03.2020 - 10 K 157/19.A -, juris). (3) Zurückgeführte international Schutzberechtigte sind nicht in der Lage, sich ihren Lebensunterhalt zu sichern. Zwar haben anerkannt Schutzberechtigte rechtlich Zugang zum Arbeitsmarkt. In der Praxis stellen jedoch die hohe Arbeitslosigkeit und mangelnde Sprachkenntnisse ein nahezu unüberwindliches Hindernis dar. So verzeichnete Griechenland im Januar 2020 eine Arbeitslosenquote von 16,9 Prozent (AA, Auskunft vom 04.12.2019 an das VG Berlin, S.7). Die Chancen zur Vermittlung eines Arbeitsplatzes sind gering. Die staatliche Arbeitsagentur hat bereits für griechische Staatsangehörige kaum Ressourcen für eine aktive Arbeitsvermittlung (Betreuungsschlüssel: Ein Mitarbeiter für über 1000 Arbeitslose). Ebenso besteht noch kein Programm zur Arbeitsintegration von Flüchtlingen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation Griechenland v. 19.03.2020, S. 31). Die meisten Arbeitsmöglichkeiten für anerkannt Schutzberechtigte bestehen daher im informellen Sektor und sind schlecht bezahlte, hochprekäre, unsichere und oft gefährliche Tätigkeiten. Die Aufnahme von illegalen Beschäftigungsformen ist indessen schlicht unzumutbar. Das EU-finanzierte Cash-Card-Programm, welches Geldleistungen (150 Euro für allein reisende Männer pro Monat) für eine Übergangszeit von 6 bis 12 Monaten gewährt, steht nur Asylbewerbern zur Verfügung, die sich im Asylverfahren befinden (AA, Auskunft vom 28.01.2020 an das VG Leipzig, S. 2f). Für anerkannt Schutzberechtigte ist ein Neueintritt in das Cash-Card-Programm nicht möglich (VG Magdeburg, 18.10.2019 - 9 A 14/19 -). Gesetzlich haben anerkannt Schutzberechtigte seit Februar 2017 einen Anspruch auf soziale Grundsicherung "KEA", welche 200 Euro pro Monat für einen Erwachsenen, 100 Euro für jeden weiteren Erwachsenen und 50 Euro für jedes Kind pro Monat beträgt. Voraussetzung ist jedoch ein legaler Voraufenthalt von zwei Jahren in Griechenland, nachzuweisen über den Steuererbescheid der Vorjahre. Für anerkannt Schutzberechtigte ist es daher so gut wie unmöglich, alle erforderlichen Dokumente zu beschaffen, so dass sie die Sozialleistung im Endeffekt nicht erhalten. Die Mehrheit der anerkannten Schutzberechtigten bezieht daher tatsächlich keine soziale Grundsicherung. So geht auch das Auswärtige Amt davon aus, dass ohne eine - derzeit nicht bestehende - landesweit flächendeckende Betreuung durch NGOs eine erfolgreiche griechische Antragsstellung nicht realistisch ist (AA, Auskunft vom 04.12.2019 an das VG Berlin, S.8). cc) Ausgehend von diesen Feststellungen zur allgemeinen Situation von rückgeführten anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland ist - insbesondere vor dem Hintergrund, dass anerkannt Schutzberechtigte nach ihrer Rückkehr vollkommen auf sich selbst gestellt sind - auch für den Kläger davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückführung nach Griechenland unabhängig von seinem Willen und auch bei hoher Eigeninitiative mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nach seiner Ankunft (BVerfG, B. v. 31.07.2018 – 2 BvR 714/18 - juris) Obdachlosigkeit droht und er nicht in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt aufgrund von eigenen Anstrengungen zu sichern. Deshalb ist die Befriedigung seiner elementaren Bedürfnisse (Unterkunft, Ernährung, Hygiene) für einen längeren Zeitraum nicht gewährleistet. Vielmehr droht dem Kläger akute Obdachlosigkeit und in der Folge Verelendung. Auf die desolate Situation im griechischen Gesundheitswesen kommt es demzufolge schon gar nicht mehr an (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation Griechenland v. 19.03.2020, S. 29). Dieser Gefahr der Verelendung begegnet der griechische Staat weitgehend mit behördlicher Gleichgültigkeit. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob es sich hierbei um eine staatlich intendierte Gleichgültigkeit handelt. Ausreichend ist insoweit vielmehr, wenn - wie in Griechenland der Fall - die staatlichen Institutionen aufgrund einer akuten Überforderungssituation, wie sie sich spätestens seit den Fluchtbewegungen des Jahres 2015 eingestellt hat, nicht in der Lage sind, ihren rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen und dadurch jedenfalls eine faktische Gleichgültigkeit gegeben ist (VG Aachen, U. v. 16.03.2020 - 10 K 157/19.A - juris). Dem Kläger droht damit bei einer Überstellung nach Griechenland eine Situation extremer materieller Not, die den Tatbestand des Art. 4 EU-GRC begründet und die die im Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens angelegte Vermutung der chartakonformen Behandlung rücküberstellter anerkannt Schutzberechtigter widerlegt. Dass der Kläger ausnahmsweise aufgrund besonderer persönlicher Umstände insbesondere aufgrund Ausbildung, Vermögens, Sprachkenntnisse, familiärer oder freundschaftlicher Verbindungen - befähigt ist, bei einer Rückkehr nach Griechenland eine menschenwürdige Unterkunft und einen gesicherten Lebensunterhalt zu erlangen, ergibt sich aus dem Akteninhalt nicht. Vielmehr hat er sich während seines Griechenlandaufenthaltes erfolglos um Arbeit bemüht. Zudem haben seine sozialen Kontakte, die ihm in einer früheren Situation Obdach gewährt haben, Griechenland zwischenzeitlich verlassen. dd) Soweit in einzelnen Gerichtsentscheidungen eine Verletzung von Art. 4 EU-GRC mit Blick auf die freiwillige Ausreise des Schutzstatusinhabers abgelehnt wurde, da sich diese ihres Unterkunfts- und Sozialleistungsanspruchs durch ihre Ausreise begeben haben (VG Oldenburg, U. v. 20.11.2019 - 11 A 265/19 -, juris; OVG Schleswig Holstein, U. v. 06.11.2019 - 4 LB 17/18 -, juris; VG Osnabrück, U. v. 02.09.2019 - 5 A 326/18 -, juris), steht dies der Annahme einer Verletzung von Art. 4 EU-GRC nicht entgegen. Denn für die Frage, ob die Voraussetzungen des Art. 4 EU-GRC vorliegen, kommt es nicht auf ein etwaiges Verschulden der Betroffenen, sondern ausschließlich auf die nach objektiven Kriterien zu beurteilende Frage der menschenrechtlichen Zumutbarkeit an. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die unionsrechtlich erforderlich gerichtliche Überprüfung ist gem. § 77 Abs. 1 AsylG der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Sofern dem Kläger zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Behandlung im Sinne einer extremen materiellen Not droht, sind die Voraussetzungen des Art. 4 EU-GRC damit erfüllt, ohne dass es auf den vorherigen Kausalverlauf ankäme. ee) Eine andere Bewertung der Unterbringungssituation für anerkannt Schutzberechtigte ist nicht dadurch veranlasst, dass das griechische Ministerium für Migrationspolitik in einem Schreiben vom 08.01.2018 an die Beklagte erklärte, Griechenland habe die Anforderungen der Richtlinie 2011/95/EU umgesetzt, und darüber hinaus zusicherte, anerkannte international Schutzberechtigte würden Zugang insbesondere zu Beschäftigung und Bildung, zu notwendigen Sozialhilfeleistungen, zu einer medizinischen Versorgung sowie zu Wohnraum erhalten. Zwar ergeben sich keine Zweifel daran, dass die griechische Regierung ihr Handeln auf eine Verbesserung der Situation von Asylbewerbern und anerkannten international Schutzberechtigten auch in den gemeinsamen Projekten mit der Europäischen Union und dem UNHCR ausrichtet. Ihre Erklärung bezieht sich indes nur auf die allgemeine Einhaltung des Unionsrechts und lässt sich nicht als konkrete Zusicherung für die Zurverfügungstellung von Unterkunftsmöglichkeiten entsprechend bestimmter Kapazitäten verstehen. Damit wird letztlich nur auf die Selbstverständlichkeit hingewiesen, dass in Griechenland geltendes Recht zur Anwendung kommt (Vgl. OVG NRW, B. v. 30.01.2020 - 11 A 2480/19.A -, juris; Bayrischer VGH, B. v. 25.06.2019 - 20 ZB 19.31553 -, juris). b) Die unter Ziffer 2. des Bescheides vom 29.01.2020 getroffene Feststellung, nach der Abschiebeverbote nach § 31 Abs. 3 S. 1 AsylG nicht vorliegen, kann damit keinen Bestand mehr haben. Denn wird die Unzulässigkeitsentscheidung auf die Anfechtungsklage hin aufgehoben, ist auch eine ergangene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, aufzuheben, da diese Entscheidung dann jedenfalls verfrüht ergangen ist (BVerwG, U. v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, juris). c) Darüber hinaus ist zwangsläufig auch die in Ziffer 3 verfügte Abschiebungsandrohung und Ausreisefristbestimmung rechtswidrig und aufzuheben, soweit sie sich auf die Abschiebung nach Griechenland bezieht. d) Gleichermaßen konnte die in Ziffer 4 verfügte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG keinen Bestand haben, weil mit der Aufhebung der Abschiebungsandrohung auch die Voraussetzungen für die Entscheidung über die Befristung des Einreise-und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2 AufenthG entfallen (vgl. § 75 Nr. 12 AufenthG). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger, syrischer Staatsangehöriger, begehrt die Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 30.01.2020 mit dem sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde. Er reiste seinen Angaben zufolge am 18.12.2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 07.01.2020 einen Asylantrag, mit dem sowohl die Zuerkennung des internationalen Schutzes als auch die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt wurde. Zuvor hatte er bereits in Griechenland einen Asylantrag gestellt und erhielt dort am 20.12.2018 die Zuerkennung internationalen Schutzes. Mit Bescheid vom 30.01.2020 lehnte die Beklagte den Antrag wegen des dem Kläger bereits in Griechenland gewährten internationalen Schutzes als unzulässig ab (Ziffer 1). Sie stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2) und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, (Ziffer 3 S. 1) anderenfalls werde ihm die Abschiebung nach Griechenland (Ziffer 3 S. 2) oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Ziffer 3 S. 3). Die Beklagte stellte zudem fest, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden darf (Ziffer 3 S. 4). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Schließlich wurde die Vollziehung der Abschiebungsandrohung ausgesetzt (Ziffer 5). Zur Begründung führt die Beklagte im Bescheid aus, dass ein Abschiebungsverbot nicht vorliege. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK sei durch eine Abschiebung nach Griechenland aufgrund der derzeitigen dortigen humanitären Bedingungen nicht gegeben. Es würden dort keine eklatanten Missstände herrschen, die den Schluss zuließen, anerkannte Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt. Griechenland stelle anerkannte Schutzberechtigte gesetzlich der einheimischen Bevölkerung gleich. Im Übrigen habe Griechenland zugesichert, dass das Unionsrecht und Art. 3 EMRK in jedem Einzelfall eingehalten werde. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 21.02.2020 Klage erhoben. Zur Begründung macht er u.a. geltend, dass ihm bei einer Rücküberstellung nach Griechenland aufgrund der dortigen Verhältnisse eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung drohe. Er verfüge in Griechenland über keine sozialen Kontakte, die ihn bei einer Rückkehr unterstützen könnten. Insbesondere aufgrund seiner mangelnden Sprachkenntnisse habe er auch keine Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Schließlich habe er zur Sicherung seines Lebensunterhaltes auch keinen Anspruch auf Sozialleistungen seitens des griechischen Staates. Der Kläger beantragt, Ziffer1, Ziffer 2, Ziffer 3 Satz 1 bis 3 und Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamtes vom 30.01.2020, Az., aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Der Kläger hat sich mit Schriftsatz vom 27.02.2020, die Beklagte im Rahmen ihrer allgemeinen Prozesserklärung vom 27.06.2017 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Eine besondere Prozessbeobachtung ist seitens der Beklagten weder erklärt worden noch aus dem übermittelten Verwaltungsvorgang des Bundesamtes ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese sowie die bei der Kammer geführten Erkenntnismittel waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.