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Urteil

9 A 394/19

VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2021:0120.9A394.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 685,85 EUR festgesetzt. Der Antrag, die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 685,85 EUR festgesetzt. Der Antrag, die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt. I. Die zulässige Klage, über die der Einzelrichter entscheiden konnte (§ 6 Abs. 1 VwGO), ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20.12.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2019 (streitiger Bescheid) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Rechtmäßigkeit des streitigen Bescheides ist an § 8 KAG LSA i. V. m. der Abwasserabgabensatzung über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für die Abwasserentsorgung der Stadt A-Stadt vom 30.05.2012 (AAS 2012) zu beurteilen. Denn maßgeblich ist - entgegen der Einlassung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung - insoweit stets die Satzung, die zum Zeitpunkt der Vornahme der erstattungspflichtigen Maßnahmen gilt bzw. diesem unmittelbar nachfolgt (vgl. OVG LSA, B. v. 06.05.2008 - 4 L 103/08 -), da dadurch das Abgabenschuldverhältnis begründet wird, aus dem nunmehr Ansprüche geltend gemacht werden. Denn auch in Bezug auf den in § 8 KAG LSA vorgesehenen Kostenerstattungsanspruch entsteht das Schuldverhältnis gemäß §§ 13 Abs. 1 Ziffer 2 lit. b) KAG LSA, 37 AO zu dem in der Satzung vorgesehen Zeitpunkt. Insoweit bestimmt § 17 Abs. 1 S. 2 AAS 2012, dass die Kostenerstattungspflicht mit der Beendigung der Maßnahme entsteht. Demzufolge kommt es vorliegend auf die AAS 2012 und nicht auf die von der Beklagten zugrundegelegte - im Wortlaut insoweit jedoch identische - Satzung aus dem Jahr 2015 bzw. 2019 an, da die Maßnahme vorliegend unstrittig jedenfalls spätestens 2014 beendet war. Nach § 17 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 AAS 2012 sind der Beklagten die Kosten für Herstellung, Erneuerung, sowie die Kosten für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse (Anschlussleitung einschließlich Revisionsschacht bzw. Anschlussleitung einschließlich Regenstandrohr) nach den tatsächlichen Aufwendungen vom Eigentümer des Grundstücks zu erstatten. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier vor. Die satzungsrechtlichen Vorschriften der Beklagten sind taugliche Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten, die der Beklagten im Zusammenhang mit der Errichtung des Grundstücksanschlusses entstanden sind (1.) und welche der Kläger als Miteigentümer des Grundstücks, auf dem der Grundstücksanschluss errichtet wurde, schuldet (2.). Die insoweit entstandenen Kosten hat die Beklagte zu Recht in Höhe von 685,85 EUR festgesetzt (3.). Schließlich ist der Kostenerstattungsanspruch auch nicht festsetzungsverjährt (4.). 1. § 17 Abs.1 S 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 AAS 2012 bildet, entgegen der Auffassung des Klägers, eine taugliche Rechtsgrundlage für die Erstattung der Kosten im Zusammenhang mit der Erneuerung des hier betroffenen Grundstücksanschlusses. Dem steht nicht entgegen, dass § 19 Abs. 1 S. 1 AAS 2012 im Zusammenhang mit der Festlegung der Erstattungspflichtigen den Begriff „Eigentümer“ verwendet. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Bestimmtheitsgebot verlangt zwar vom Normgeber, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf dem Normzweck möglich ist, wobei die Auslegungsbedürftigkeit einer Regelung des Abgabenrechts die ihr insoweit verfassungsrechtlich gebotene Bestimmtheit nicht nimmt. Es ist dann Sache der Gerichte, die bei der Gesetzesauslegung verbleibenden Zweifelsfragen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln zu beantworten (vgl. BVerwG, U. v. 01.12.2005 - 10 C 4/04 - sowie v. 27.06.2012 - 9 C 7/11 -, beide juris). Dies zugrundegelegt, hat das Gericht keine Bedenken an der satzungsrechtlichen Grundlage zur Heranziehung des Klägers, insbesondere ist die Norm hinreichend bestimmt. Hierfür spricht zunächst der Wortlaut der Norm. Denn unter den Begriff „Eigentümer“ in § 19 Abs. 1 S.1 AAS 2012 lassen sich unproblematisch sämtliche Eigentumsformen subsumieren, so auch die hier einschlägige Form des Miteigentums (Bruchteilseigentum) zu 50 Prozent an einem Grundstück. Dies lässt sich durch systematische Erwägungen stützen. So sind ausweislich der Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch auf das Miteigentum die Vorschriften des Eigentums anzuwenden und nur soweit Spezifika es erfordern, wird auf ergänzende Regelungen zurückgegriffen (§§ 741ff BGB, 1008ff BGB). Darüber hinaus widerspräche es dem Sinn und Zweck der Vorschrift sowie Art. 3 Abs. 1 GG, Miteigentümer von der Kostenerstattungspflicht freizustellen. Wollte man dem nicht folgen, wäre die Vorschrift jedenfalls im soeben dargelegten Sinn auslegungsfähig. Insbesondere dürfte der Wille des Satzungsgebers darauf gerichtet gewesen sein, auch Miteigentümer als Erstattungspflichtige festzulegen. Da es sich vorliegend ersichtlich nicht um Eigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes handelt, ist keine andere Bewertung ist dadurch veranlasst, dass § 6 Abs. 8 S. 4 KAG LSA eine Regelung enthält, die den Besonderheiten des Wohneigentums i.S.d. Wohneigentumsgesetzes dahingehend Rechnung trägt, dass die Beitragspflicht auf den Miteigentumsanteil beschränkt wird. 2. Darüber hinaus steht einer wirksamen Bekanntgabe nicht entgegen, dass die Beklagte den Ausgangsbescheid an die „Eigentümergemeinschaft A./K, Herrn A., A-Straße, A-Stadt“ geschickt hat. Denn grundsätzlich haften mehrere Beitragspflichtige gem. § 8 S. 4 KAG LSA i.V.m. § 6 Abs. 8 S. 4 KAG LSA und § 19 Abs. 1 S. 4 AAS 2012 als Gesamtschuldner (§ 44 AO). Demzufolge war es - ungeachtet der Tatsache, dass der Kläger wie zunächst durch den Heranziehungsbescheid als Gesamtschuldner für den Gesamtbetrag hätte herangezogen werden können - jedenfalls zulässig, den Kläger i.H.v. 50 % heranzuziehen (vgl. etwa: VG Augsburg, U. v. 06.11.2006 - Au 1 K 03.1612 -, juris). Abgesehen davon, kommt es nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG LSA iVm § 122 Abs. 1 AO rechterheblich nur darauf an, dass ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntgegeben wird, für den er bestimmt ist (Inhaltsadressat). Der Inhaltsadressat muss demzufolge hinreichend bestimmbar sein. Selbst wenn man - zu dem hier nicht zutreffenden Ergebnis kommen würde, die Adressierung an die Eigentümergemeinschaft sei falsch - wäre der Inhaltsadressat gleichwohl noch zu bestimmen. Denn der Bescheid war für die „Eigentümergemeinschaft“ explizit an den Kläger („Herrn A.“) adressiert. 3. Die Beklagte hat den Erstattungsbetrag auch der Höhe nach in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgesetzt. Zu den tatsächlich entstandenen Kosten sind solche zu rechnen, die nach Art und Maß des Aufwandes zum sachgerechten Erstellen des Grundstücksanschlusses aus der Sicht einer sparsamen wirtschaftenden und zugleich vorausschauend planenden Körperschaft zum Zeitpunkt der Planung und Erstellung der Anlage erforderlich erschienen; bei der Beurteilung, was ein Einrichtungsträger im Einzelfall bei der Art und Weise der Durchführung der Arbeiten für notwendig und erforderlich halten durfte, steht ihm ein weiter Ermessensspielraum zu, dessen Grenze erst bei einem sachlich nicht mehr vertretbaren Mittelverbrauch überschritten ist (VG Magdeburg, U. v. 03.12.2012 - 9 A 80/11 -, U. v. 15.11.2011 - 9 A 400/09 -, U. v. 04.06.2003 - 9 A 20/03 MD -). Daran gemessen, begegnen die dem streitigen Bescheid zugrunde gelegten Leistungen keinen Bedenken, was im Übrigen auch nicht vorgetragen ist. Weiterhin lassen sich die Leistungen auch der Erneuerung des hier beachtlichen Grundstücksanschlusses zuordnen; es ist überdies nicht ersichtlich, dass sie dem Grunde nach nicht erforderlich gewesen wären. Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass die Beklagte den Kläger nur in Höhe seines Miteigentumsanteils herangezogen hat. 4. Der Kläger kann sich gegenüber der Kostenerstattungsforderung der Beklagten nicht erfolgreich auf die Festsetzungsverjährung berufen. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 a) KAG LSA i.V.m. § 169 Abs. 1 und 2 S. 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1 AO beträgt die Festsetzungsfrist einheitlich vier Jahre beginnend mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Kostenerstattungsanspruch entstanden ist. Tritt die Festsetzungsverjährung ein, führt dies nach § 47 AO zum Erlöschen des Anspruchs. Gem. § 17 Abs. 1 S. 1 AAS 2012 entsteht der Anspruch mit Beendigung der Maßnahme. Beauftragt die Gemeinde ein privates Bauunternehmen mit der Durchführung der Arbeiten, ist nicht der Zeitpunkt der technischen Fertigstellung der Maßnahme durch den Unternehmer maßgebend, sondern (frühestens) der Zeitpunkt der Abnahme, wenn diese zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden ist. Erst mit der Abnahme der Arbeiten steht fest, dass die Maßnahme dem technischen Bauprogramm der Gemeinde entspricht (OVG NRW, U. v. 23.03.2017 - 15 A 638/16 -, juris). Insoweit bedarf es also eines Aktes mit dem sich die Gemeinde die Leistungen des bauausführenden Unternehmens zurechnet. Gemessen hieran war die Baumaßnahme mit der Teilabnahme am 20.12.2013, entgegen dem Vortrag des Klägers, noch nicht abgeschlossen. Da die zwischen der Beklagten und dem bauausführenden Unternehmen vereinbarte finale Abnahme unstrittig am 13.03.2014 erfolgte, begann die Festsetzungsfrist am 31.12.2014 zu laufen mit der Folge, dass die Vierjahresfrist im Zeitpunkt des Erlasses des Heranziehungsbescheids am 20.12.2018 noch nicht abgelaufen war. Da die Beklagte die Gesamterneuerung der Kanalisation in verschiedene Teilprojekte unterteilte, ist es auch sachgerecht, bei der Abnahme auf die Fertigstellung des jeweiligen Teilprojektes abzustellen. Der Zeitpunkt der Teilabnahme ist insoweit unerheblich, da die Beklagte sich damit die Leistungen des bauausführenden Unternehmens (noch) nicht endgültig zu eigen gemacht hat. Gerade der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit spricht dafür, auf einen eindeutig festgelegten Zeitpunkt abzustellen, der aus praktischen Gesichtspunkten nur in der finalen Abnahme liegen kann. Auf die technische Fertigstellung bzw. die Funktions- bzw. Nutzbarkeit der Anlage, kann es demzufolge nicht ankommen. Insbesondere besteht auch nicht die Gefahr einer beliebigen Verzögerung, da dies bereits durch die Regelung des § 13b KAG LSA verhindert wird. Auch bestehen im Lichte von § 2 Abs. 1 S. 2 KAG LSA keine Bedenken im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot. Denn die Satzung regelt, wie ebenda vorgesehen, den Zeitpunkt der Entstehung der Schuld in dem Sinne, dass es auf die Beendigung der Maßnahme ankommt. Offenbleiben kann damit, ob, entgegen dem soeben dargelegten, im Hinblick auf die Beendigung i.S.v. § 17 Abs. 1 S. 1 AAS 2012 sogar erst auf den Zeitpunkt des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung, hier also den 09.05.2014, abgestellt werden muss, um die Berechenbarkeit des Erstattungsanspruches zu gewährleisten (so: VGH Baden-Württemberg, U.v. 26.06.2003 - 2 S 344/03 -, juris). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. III. Der Antrag, die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren i.S.v. § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO für notwendig zu erklären, war abzulehnen, da der Kläger ausweislich der Kostengrundentscheidung verpflichtet ist, die Kosten des Verfahrens, zu denen gem. § 162 Abs. 1 VwGO auch die Kosten des Vorverfahrens gehören, zu tragen. Es fehlt demzufolge bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Kostenerstattungsbescheides der Beklagten bezüglich der Heranziehung des Klägers zu Grundstücksanschlusskosten. Der Kläger ist ausweislich des Grundbuches seit 16.07.1998 zusammen mit Herrn K je zu 50 % Eigentümer des Grundstückes D-Straße in A-Stadt, Gemarkung A-Stadt-E, Flur., Flurstück …./.., Grundbuchblattnummer …... Im Zeitraum 2013 bis 2014 wurden in der D-Straße Baumaßnahmen durchgeführt. Die Baumaßnahmen waren auf zwei Teilprojekte verteilt. Zum einen handelte es sich dabei um Arbeiten an der Kanalisation und zum anderen um die dazugehörenden Straßenbauarbeiten. In dem Vertrag zum Teilprojekt Kanalisation war zwischen der Beklagten und dem bauausführenden Unternehmen eine förmliche Abnahme gem. § 12 VOB/B vereinbart. Von den Baumaßnahmen war auch der Anschluss des klägerischen Grundstücks betroffen. Die Bauausführung in dem Teilprojekt Kanalausbau begann am 02.09.2013. Am 20.12.2013 kam es zu einer Teilabnahme. Im Rahmen der Teilabnahme wurden verschiedene Mängel festgehalten, die ausweislich des zur Akte gereichten Protokolls bis zum 31.01.2014 beseitigt werden sollten. Am 13.03.2014 erfolgte sodann die finale Abnahme des Teilprojektes Kanalausbau, die ebenfalls protokolliert wurde. Die Schlussrechnung für das Teilprojekt Kanalausbau wurde von dem bauausführenden Unternehmen am 09.05.2014 gelegt. Aus dem Verwaltungsvorgang ergibt sich, dass der Kläger mit Schreiben vom 22.08.2018 zu der beabsichtigten Kostenerstattung angehört wurde. Mit Schreiben vom 04.09.2018 wies der Kläger diese Forderung zurück, da die Festsetzungsverjährung bereits eingetreten sei. Mit Bescheid vom 20.12.2018 - adressiert an die „Eigentümergemeinschaft A./K, Herrn A., A-Straße, A-Stadt“ - erhob die Beklagte für die Erneuerung des Grundstücksanschlusses Kosten in Höhe von 1.371,71 EUR. Mit Schreiben vom 14.01.2019 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dagegen Widerspruch ein, der mit Schreiben vom 24.01.2019 und 20.05.2019 begründet wurde. Unter dem 23.09.2019 erließ die Beklagte sodann den Widerspruchsbescheid. In diesem - dem Bevollmächtigten des Klägers bekanntgegebenen Bescheid - wurden gegenüber dem Kläger aufgrund seines Miteigentumsanteils lediglich 50 % der Erstattungskosten, also 685,85 EUR festgesetzt. Hiergegen hat der Kläger am 18.10.2019 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: § 19 Abs. 1 der Abwasserabgabensatzung über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für die Abwasserentsorgung der Stadt A-Stadt (AAS) enthalte keine taugliche satzungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung des Klägers als Bruchteilseigentümer. Zudem habe die Beklagte den falschen Abgabenpflichtigen herangezogen, da der Ausgangsbescheid an die „Eigentümergemeinschaft A./K“ gerichtet gewesen sei. Insoweit handle es sich um ein anderes Rechtssubjekt. Zudem sei der Erstattungsanspruch bereits verjährt, da die Baumaßnahme und damit die Herstellung des Grundstücksanschlusses mit der am 20.12.2013 erfolgten Teilabnahme beendet gewesen sei. Maßgeblich sei insoweit die betriebsfertige Herstellung des Hausanschlusses. Demzufolge sei am 20.12.2018 bereits Festsetzungsverjährung eingetreten gewesen. Schließlich hätte die Beklagte die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklären müssen, da sie dem Widerspruch teilweise stattgab und dies im Übrigen bei kommunalabgabenrechtlichen Streitigkeiten auch erforderlich sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 20.12.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.09.2019 aufzuheben. Sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei zulässig aber unbegründet. Der Bescheid stütze sich in zulässiger Weise auf § 17ff AAS. Danach sei der Eigentümer eines Grundstücks erstattungspflichtig. Da die Adressierung an die „Eigentümergemeinschaft“ rechtsfehlerhaft gewesen sei, sei es im Widerspruchsbescheid zu einer Korrektur dahingehend gekommen, dass dem Kläger entsprechend seines Miteigentumsanteils lediglich 50 % der Kosten auferlegt wurden. Der Erstattungsanspruch sei auch nicht verjährt, da die Baumaßnahme erst nach der endgültigen Abnahme am 13.03.2014 beendet gewesen sei. Deshalb sei die Festsetzungsverjährung auch erst am 31.12.2018 eingetreten, der Heranziehungsbescheid also noch nicht festsetzungsverjährt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Unterlagen der Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.