Urteil
9 A 58/20 MD
VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2021:1028.9A58.20MD.00
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Leitsätze
1. Tritt während eines laufenden Klageverfahrens durch die Festsetzung der endgültigen Kreisumlage die Erledigung des vorläufigen Kreisumlagebescheides ein, liegt das Feststellungsinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage vor, wenn der Landkreis zu verstehen gibt, dass er in den kommenden Haushaltsjahren in gleicher Art und Weise eine vorläufige Kreisumlage festsetzen wird. (Rn.26)
(Rn.28)
2. Ungeachtet dessen, dass an die Festsetzung der vorläufigen Kreisumlage von Natur aus nicht die selben Anforderungen wie an die endgültige Erhebung der Kreisumlage zu stellen sind, ist der Grundsatz des finanziellen Gleichrangs auch im Rahmen der vorläufigen Kreisumlage nicht gänzlich unbeachtlich.(Rn.43)
3. Soweit nach § 21 Abs. 1 FAG LSA (juris: FinAusglG ST 2017) die zuletzt bekannt gemachten Umlagesätze weitergelten und "auf dieser Basis" eine vorläufige Kreisumlage festgesetzt werden kann, heißt dies nicht, dass der Landkreis zwingend an diese Umlagesätze anknüpfen muss; vielmehr handelt es sich bei diesen um einen Bezugspunkt "der Höhe nach".(Rn.43)
4. Eine vorläufige Kreisumlage verstößt jedenfalls dann gegen den Grundsatz des finanziellen Gleichrangs, wenn sich der fortgeltende Umlagesatz im Sinne des § 21 Abs. 1 S. 1 FAG LSA (juris: FinAusglG ST 2017) bereits zum Zeitpunkt der vorläufigen Festsetzung als offensichtlich fehlerhaft oder zu hoch in Bezug auf das aktuelle Haushaltsjahr erweist.(Rn.45)
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 14. Januar 2020 rechtswidrig war, soweit darin eine vorläufige Kreisumlage festgesetzt wurde, die über einen Betrag in Höhe von 600.425,90 € hinausgeht.
Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 18 % und der Beklagte zu 82%.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.351.843,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Tritt während eines laufenden Klageverfahrens durch die Festsetzung der endgültigen Kreisumlage die Erledigung des vorläufigen Kreisumlagebescheides ein, liegt das Feststellungsinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage vor, wenn der Landkreis zu verstehen gibt, dass er in den kommenden Haushaltsjahren in gleicher Art und Weise eine vorläufige Kreisumlage festsetzen wird. (Rn.26) (Rn.28) 2. Ungeachtet dessen, dass an die Festsetzung der vorläufigen Kreisumlage von Natur aus nicht die selben Anforderungen wie an die endgültige Erhebung der Kreisumlage zu stellen sind, ist der Grundsatz des finanziellen Gleichrangs auch im Rahmen der vorläufigen Kreisumlage nicht gänzlich unbeachtlich.(Rn.43) 3. Soweit nach § 21 Abs. 1 FAG LSA (juris: FinAusglG ST 2017) die zuletzt bekannt gemachten Umlagesätze weitergelten und "auf dieser Basis" eine vorläufige Kreisumlage festgesetzt werden kann, heißt dies nicht, dass der Landkreis zwingend an diese Umlagesätze anknüpfen muss; vielmehr handelt es sich bei diesen um einen Bezugspunkt "der Höhe nach".(Rn.43) 4. Eine vorläufige Kreisumlage verstößt jedenfalls dann gegen den Grundsatz des finanziellen Gleichrangs, wenn sich der fortgeltende Umlagesatz im Sinne des § 21 Abs. 1 S. 1 FAG LSA (juris: FinAusglG ST 2017) bereits zum Zeitpunkt der vorläufigen Festsetzung als offensichtlich fehlerhaft oder zu hoch in Bezug auf das aktuelle Haushaltsjahr erweist.(Rn.45) Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 14. Januar 2020 rechtswidrig war, soweit darin eine vorläufige Kreisumlage festgesetzt wurde, die über einen Betrag in Höhe von 600.425,90 € hinausgeht. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 18 % und der Beklagte zu 82%. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.351.843,00 Euro festgesetzt. Über die Klage konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden. I. Der Antrag der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 23.12.2020, der wortwörtlich lautet, "festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 14.01.2020 zum Aktenzeichen x rechtswidrig gewesen ist, soweit darin eine Kreisumlage festgesetzt worden ist, die einen Umlagesatz von 8,43 von Hundert übersteigt" ist gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Klägerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides begehrt, soweit in diesem eine vorläufige Kreisumlage festgesetzt wurde, die über einen Betrag von 600.425,90 € hinausgeht. Das Gericht, welches nicht an die wörtliche Fassung des Klageantrages gebunden ist, hatte den Antrag insoweit nach dem Rechtsschutzziel der Klägerin auszulegen. Da der Beklagte die vorläufige Kreisumlage unter Ziff. 1. des streitigen Bescheides auf einen konkret von der Klägerin zu zahlenden Betrag in Höhe von 3.351.843,00 € festgesetzt hat, war der zuletzt gestellte Antrag der Klägerin derart umzudeuten, dass sich ihr Feststellungsbegehren ebenfalls auf einen konkret zu beziffernden Betrag richtet. Der Umlagesatz bildet nur die Grundlage für die Berechnung der tatsächlich zu entrichtenden Kreisumlage. Soweit die Klägerin einen Umlagesatz in Höhe von 8,43 v. H. nicht zum Gegenstand ihrer Feststellungsklage gemacht hat, entspricht dies einem Teilbetrag in Höhe von 600.425,90 €. II. Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinsichtlich des Teilbetrages in Höhe von 600.425,90 € einzustellen, nachdem die Klägerin die Klage in dieser Höhe zurückgenommen hat. Soweit die Klägerin zunächst die vollumfängliche Aufhebung des streitigen Bescheides vom 14.01.2020 begehrt hat und anschließend ihren Klageantrag gegen die vorläufige Festsetzung der Kreisumlage ausweislich ihrer Schriftsätze vom 20.02.2020 und 23.12.2020 auf einen Betrag in Höhe von 2.751.417,10 € bzw. auf einen Umlagesatz in Höhe von 8,43 v. H. beschränkt hat, ist dies als teilweise Klagerücknahme im Sinne des § 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO anzusehen. Die Klagerücknahme ist die Erklärung des Klägers, dass er den mit seiner Klage geltend gemachten prozessualen Anspruch nicht mehr weiterverfolgt, wobei diese Erklärung schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten oder in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht abgegeben werden kann. Eine (teilweise) Klagerücknahme liegt auch dann vor, wenn sie nicht ausdrücklich erfolgt ist, sondern sich der auf die Rücknahme der Klage gerichtete Wille den betreffenden Schriftsätzen durch Auslegung entnehmen lässt (Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 92, Rn. 6 m. w. N.). Im Lichte dessen ist es rechtlich unbeachtlich, dass die Klägerin die teilweise Klagerücknahme nicht ausdrücklich erklärt hat. Eine Aufklärung seitens des Gerichts im Sinne des § 86 Abs. 3 VwGO war nicht erforderlich. Denn aus dem gesamten Prozessstoff ergibt sich bei einer entsprechenden Auslegung des Rechtsschutzziels ohne weiteres, dass die Beschränkung des ursprünglich auf Aufhebung des gesamten Bescheides gerichteten Klageantrags als teilweise Rücknahme der Klage zu verstehen ist. Dies war auch den Beteiligten bewusst, da das Gericht bereits im Beschluss zur vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 04.03.2020 darauf hingewiesen hat, dass die in dem Schriftsatz vom 20.02.2020 erfolgte Beschränkung des Klageantrags eine teilweise Klagerücknahme darstellt. Ungeachtet dessen, dass die Klägerin gegen diese Auslegung des Gerichts keine Einwendungen erhoben hat, geht die teilweise Klagerücknahme im Übrigen auch aus dem im Schriftsatz vom 23.12.2020 zuletzt gestellten Feststellungsantrag hervor. Soweit sich dieser auf den Teil der vorläufigen Kreisumlage beschränkt, welcher einen Umlagesatz von 8,43 v. H. übersteigt, handelt es sich bei dem nicht vom Feststellungsantrag umfassten Teil der ursprünglichen Klageforderung exakt um den Betrag, in dessen Höhe die Klage mit Schriftsatz vom 20.02.2020 zurückgenommen wurde. Entgegen der Auffassung des Beklagten bedurfte es daher auch keiner Erklärung der Klägerin dazu, welches prozessuale Schicksal den Teil der Klageforderung treffen soll, der letztlich nicht vom Feststellungsantrag umfasst war. Daran kann auch die mit Schriftsatz vom 23.06.2020 angekündigte Antragsstellung nichts ändern, da mit dieser keine Klageerweiterung einherging. Zwar hat die Klägerin den Anfechtungsantrag entgegen ihres vorherigen Vorbringens im Rahmen dieses Schriftsatzes nicht auf einen Betrag von 2.751.417,10 € beschränkt, sondern vielmehr wieder den vollen Betrag der vorläufigen Kreisumlagefestsetzung zum Gegenstand ihres Klageantrags gemacht. In Anbetracht der eindeutigen Erklärungen aus den Schriftsätzen vom 20.02.2020 und 24.02.2020 und des sonstigen Inhalts der Klagebegründung ergibt sich jedoch, dass die Beschränkung des Klageantrags insoweit versehentlich unterblieben ist und im Rahmen der Klagebegründung (fälschlicherweise) lediglich der ursprüngliche Klageantrag aus dem Schriftsatz vom 14.02.2020 wiederholt wurde. Da mit der bloßen Ankündigung des Antrags keine Klageerweiterung verbunden war, kann auch dahinstehen, inwieweit eine solche nach der teilweisen Rücknahme der Klage überhaupt zulässig gewesen wäre. III. Die - im Übrigen - zulässige Klage ist begründet. 1. Die Klage ist nach der mit Schriftsatz vom 23.12.2020 erfolgten Klageänderung in Gestalt der Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist die Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft, wenn sich der Verwaltungsakt (a) nach Erhebung der Anfechtungsklage erledigt hat (b) und der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes (c) besitzt. a) Bei dem vorläufigen Kreisumlagebescheid vom 14.01.2020 handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG. Auch wenn der Kreisumlagebescheid nur vorläufiger Natur ist und dieser grundsätzlich unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung der Kreisumlage steht, entfaltet er dennoch unmittelbare Rechtswirkung nach außen, da die kreisangehörigen Kommunen durch den Bescheid jedenfalls zur Zahlung von monatlichen Raten verpflichtet werden. b) Der streitgegenständliche Bescheid zur vorläufigen Festsetzung der Kreisumlage hat sich nach Erhebung der Anfechtungsklage durch den Erlass des endgültigen Kreisumlagebescheides vom 26.11.2020 im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt. Zum Zeitpunkt der Festsetzung der Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2020 war die Klage gegen die vorläufige Kreisumlage bereits seit über neun Monaten anhängig. Die Erledigung tritt ein, wenn ein vorläufiger Verwaltungsakt durch einen endgültigen Verwaltungsakt ersetzt wird, ohne dass es hierbei der förmlichen Aufhebung der vorläufigen Regelung bedarf (vgl. BVerwG, U. v. 25.03.2009, - 6 C 3/08 -, BeckRS 2009, 33763). Dies ist hier der Fall, da der Bescheid zur vorläufigen Festsetzung der Kreisumlage vom 14.01.2020 durch den endgültigen Kreisumlagebescheid in jeder Hinsicht gegenstandslos wurde. Der Rechtsgrund für die Heranziehung zur Kreisumlage im Haushaltsjahr 2020 wurde mit Erlass des endgültigen Kreisumlagebescheides vollständig abgelöst und liegt nunmehr ausschließlich im endgültigen Kreisumlagebescheid vom 26.11.2020. Da durch die Erledigung des streitigen Verwaltungsaktes kein Rechtsschutzinteresse mehr für eine Anfechtungsklage vorliegt, verblieb der Klägerin bei Aufrechterhaltung des laufenden Klageverfahrens lediglich die Möglichkeit, ihren Anfechtungsantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsaktes umzustellen und Rechtsschutz nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu suchen. c) Soweit § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsaktes voraussetzt, besteht dieses auf Seiten der Klägerin. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht typischerweise in den anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie in der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses, kann sich aber auch aus anderen besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben, sofern die gerichtliche Entscheidung bzw. Feststellung geeignet ist, die klägerische Position in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht zu verbessern (BVerwG, B. v. 17.12.2019, - 9 B 52/18 -, juris). Die von der Klägerin geltend gemachte Wiederholungsgefahr liegt dann vor, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (BVerwG, U. v. 16.05.2013, - 8 C 14.12 -, juris). Ob eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr gegeben ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist es für die Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht ausreichend, dass die Behörde ihren (erledigten) Verwaltungsakt nach wie vor für rechtmäßig erachtet (vgl. OVG Bremen, U. v. 08.01.2019, - 1 LB 252/18 -, juris). Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es in absehbarer Zukunft zu einer im Wesentlichen vergleichbaren Situation kommen wird und der Kläger in dieser Situation mit einer gleichartigen Entscheidung zu seinen Lasten rechnen muss. Bei der Frage nach einer Wiederholungsgefahr kann es entgegen der Auffassung des Beklagten dahinstehen, dass diese durch den endgültigen Kreisumlagebescheid vom 26.11.2020 zumindest in Bezug auf das Haushaltsjahr 2020 entfallen ist. Auch wenn eine erneute Rechtsbeeinträchtigung für das betreffende Haushaltsjahr insoweit nicht mehr verhindert werden kann und die Klägerin dahingehend nur noch auf das anhängige Klageverfahren gegen den endgültigen Verwaltungsakt zu verweisen ist, führt dies nicht von vornherein zum Ausschluss einer konkreten Wiederholungsgefahr. Denn die Frage der etwaigen Wiederholungsgefahr beschränkt sich nicht nur auf den vom vorläufigen Kreisumlagebescheid abgedeckten Zeitraum und dessen Verhältnis zum endgültigen Kreisumlagebescheid, sondern betrifft vielmehr auch zukünftige Zeiträume, die Gegenstand weiterer vorläufiger und endgültiger Bescheide sein können (vgl. BVerwG, B. v. 17.12.2019, a. a. O.). Demnach muss dem Verfahren kein entscheidungserheblicher Beitrag in Bezug auf das Verfahren zur endgültigen Kreisumlagefestsetzung zukommen. Eine entsprechend enge Auslegung des Begriffs der Wiederholungsgefahr würde die klägerische Position in nicht zu rechtfertigender Art und Weise verschlechtern. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass der vorläufigen Festsetzung der Kreisumlage mit der Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 2 FAG LSA eine völlig andere Rechtsgrundlage als der endgültigen Kreisumlagefestsetzung zu Grunde liegt. Anders gewendet: Soweit in diesem Verfahren im Wesentlichen die Auslegung des § 21 Abs. 1 Satz 2 FAG LSA in Frage steht, kann sich eine etwaige Wiederholungsgefahr auch zukünftig nur im Rahmen von vorläufigen Kreisumlagefestsetzungen realisieren, weil die Vorschrift bei der endgültigen Festsetzung der Kreisumlage von vornherein nicht anwendbar ist. In Anbetracht dieser Ausführungen besteht die hinreichend bestimmte Gefahr, dass der Beklagte in den kommenden Jahren unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut gleichartige Bescheide zur vorläufigen Festsetzung der Kreisumlage gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 FAG LSA gegenüber der Klägerin erlassen und dabei den Kreisumlagesatz in jedem Fall in Höhe der zuletzt bekannt gemachten Umlagesätze festsetzen wird. Denn der Beklagte hat im Klageverfahren nicht nur an der Rechtmäßigkeit des streitigen Bescheides festgehalten. Vielmehr hat er auch keinen Zweifel daran gelassen, dass § 21 Abs. 1 Satz 2 FAG LSA nach seiner Auffassung den Umlagesatz der vorläufigen Kreisumlage „kraft Gesetzes“ vorschreibt und er insoweit eine „gebundene Entscheidung“ annimmt. Seinem Vorbringen, bei der Höhe des Umlagesatzes handele es sich um eine unmittelbare Folge einer normativen Festlegung des Landesgesetzgebers, lässt sich entnehmen, dass der Beklagte sich dazu verpflichtet sieht, die vorläufige Kreisumlage - sofern er sich für dessen Erhebung entscheidet - auch zukünftig zwingend in Höhe des zuletzt bekannt gemachten Umlagesatzes zu erheben. Diesbezüglich hat der Beklagte erklärt, dass die streitgegenständliche Vorschrift eine „Befugnisnorm“ darstelle, ihm jedoch kein Ermessen hinsichtlich der Höhe des Umlagesatzes einräume. Infolge dessen muss die Klägerin damit rechnen, dass der Beklagte in den kommenden Haushaltsjahren, mithin in absehbarer Zukunft, erneut eine vorläufige Kreisumlage auf Basis des zuletzt bekannt gemachten Kreisumlagesatzes festsetzen wird, ohne hierbei eine Ermessensausübung oder Abwägung vorzunehmen. Im Übrigen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der zukünftig vollständig auf die Erhebung einer vorläufigen Kreisumlage verzichten wird. Vielmehr ergibt sich die konkrete Wiederholungsgefahr schon aus der zurückliegenden Praxis des Beklagten. Dieser hat in den letzten Haushaltsjahren - auch wegen seiner besonderen finanziellen Situation - üblicherweise von seinem Recht zur vorläufigen Kreisumlagefestsetzung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 FAG LSA Gebrauch gemacht. Zudem hat sich eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr bereits realisiert, da der Kreis gegenüber seinen kreisangehörigen Kommunen auch für das Haushaltsjahr 2021 eine vorläufige Kreisumlage auf Grundlage des zuletzt bekannt gemachten Umlagesatzes aus dem Jahr 2020 in einer Höhe von 45,62 v. H. festgesetzt hat. Hierbei ist er in Bezug auf die Höhe des Umlagesatzes erneut von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen. 2. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 14.01.2020 zur Festsetzung der vorläufigen Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2020 (streitiger Bescheid) war in dem mit dem Feststellungsantrag angegriffenen Umfang rechtswidrig und hat die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 4 VwGO). a) Der Beklagte war grundsätzlich dazu berechtigt, gegenüber der Klägerin und seinen weiteren kreisangehörigen Kommunen eine vorläufige Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2020 festzusetzen. Die Rechtsgrundlage zur Erhebung der vorläufigen Kreisumlage ergibt sich aus § 99 Abs. 3 KVG LSA, 19 FAG LSA i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 2 FAG LSA. Nach § 99 Abs. 3 Satz 1 KVG LSA erhebt der Landkreis, soweit seine sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen, von den kreisangehörigen Gemeinden nach den dafür geltenden Vorschriften eine Umlage (Kreisumlage), um seinen erforderlichen Bedarf zu decken. Die Umlagesätze sind gemäß § 99 Abs. 3 Satz 2 KVG LSA in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr festzusetzen. Die Kreisumlage wird gemäß § 19 Abs. 1 FAG LSA in der Haushaltssatzung in Vomhundertsätzen der einzelnen Umlagegrundlagen (Umlagesätze) bemessen. Sofern die Umlagesätze für das Haushaltsjahr noch nicht festgesetzt wurden, gelten nach der Maßgabe des § 21 Abs. 1 Satz 1 FAG LSA die zuletzt bekannt gemachten Umlagesätze weiter. Gemäß Satz 2 dieser Vorschrift kann der Landkreis auf dieser Basis die Kreisumlage anhand der für das jeweilige Haushaltsjahr maßgebenden Umlagegrundlagen vorläufig erheben. Sobald die Umlagesätze in einer Haushaltssatzung bekannt gemacht worden sind, setzt der Landkreis die Kreisumlage gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 FAG LSA endgültig fest. Hierbei sind bereits geleistete Teilbeträge zu verrechnen (§ 21 Abs. 1 Satz 4 FAG LSA). Dies vorangestellt, lagen die Voraussetzungen für die Festsetzung einer vorläufigen Kreisumlage zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides vor. Denn einerseits reichten die Erträge und Einzahlungen des Beklagten in Anbetracht des zuvor berechneten Fehlbetrages in Höhe von 87,5 Mio. Euro nicht für einen Haushaltsausgleich des Kreises aus. Andererseits waren die Umlagesätze für das Haushaltsjahr 2020 nach der zwischenzeitlichen Verlegung der Kreistagssitzung noch nicht endgültig festgesetzt. b) Gleichwohl war der Bescheid des Beklagten zur vorläufigen Erhebung der Kreisumlage rechtswidrig, da der insoweit in Ansatz gebrachte Umlagesatz von 47,06 v. H. nicht mit höherrangigem Recht - insbesondere nicht mit dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden gemäß Art. 28 Abs. 2 GG - vereinbar war. Der herangezogene Umlagesatz hat den bei der Festsetzung der vorläufigen Kreisumlage zu berücksichtigenden Grundsatz des finanziellen Gleichrangs missachtet. aa) Nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG sowie Art. 87 Abs. 1 und 2 Verf. LSA muss den Gemeinden das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Die kommunale Selbstverwaltungsgarantie umfasst nach Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung. Demzufolge gewährleistet Art. 28 Abs. 2 GG den Gemeinden das Recht auf eine aufgabenadäquate Finanzausstattung. Bei der Kreisumlage handelt es sich um ein anerkanntes Instrument, mit dem bestimmte Finanzmittel im kreisangehörigen Raum zwischen dem Kreis und den Gemeinden verteilt werden. Als solches muss sie den Anforderungen entsprechen, die das Verfassungsrecht für die Finanzausstattung der Gemeinden vorgibt und ihre Wirkung darf nicht dazu führen, dass die verfassungsgebotene finanzielle Mindestausstattung der Gemeinden unterschritten wird (BVerwG, U. v. 31.01.2013 - 8 C 1.12 -, juris). Die Erhebung der (vorläufigen) Kreisumlage stellt insoweit keinen rechtfertigungsbedürftigen staatlichen Eingriff in die Selbstverwaltungshoheit der einzelnen Gemeinden dar, sondern die Entscheidung einer kommunalen Gebietskörperschaft über die Verteilung der finanziellen Mittel innerhalb des kommunalen Raums zwischen Gemeinden und Landkreis. Bei der Entscheidung können sich sowohl der Landkreis, der über die Mittelverteilung entscheidet, als auch die Gemeinden, denen Finanzmittel entzogen werden, auf die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung und ihren daraus abgeleiteten Anspruch auf aufgabenadäquate Finanzierung aus Art. 28 Abs. 2 GG berufen. Die Festsetzung des Kreisumlagesatzes dient also nicht dazu, dem kommunalen Raum Finanzmittel zu entziehen, sondern dem Ausgleich der im kommunalen Raum konkurrierenden finanziellen Interessen. Aus dem Grundgesetz lässt sich insofern keine Vorrangposition herleiten, vielmehr hat der Finanzbedarf eines jeden Verwaltungsträgers grundsätzlich gleichen Rang. Weder kommt dem Land für seinen eigenen Finanzbedarf ein Vorrang gegenüber dem kommunalen Bereich zu, noch lässt sich aus Art. 28 Abs. 2 GG umgekehrt ein Vorrang des kommunalen Finanzbedarfes gegenüber demjenigen des Staates herleiten. Auch innerhalb des kommunalen Raums lässt sich weder für den Finanzbedarf des Kreises noch für denjenigen seiner kreisangehörigen Gemeinden von Verfassung wegen ein Vorrang behaupten (BVerwG, U. v. 31.01.2013, a. a. O.). Die Verteilung der Finanzmittel muss demzufolge gleichmäßig geschehen. Mit Blick auf die Kreisumlage kommt diesem Grundsatz des finanziellen Gleichrangs zunächst vor allem Bedeutung für das vertikale Verhältnis des umlageberechtigten Kreises zu den umlageverpflichteten kreisangehörigen Gemeinden zu. Dabei ist von Bedeutung, dass der Kreis nicht nur die Befugnis zur einseitigen Erhebung der Kreisumlage hat, sondern dass er in bestimmter Hinsicht auch über das Ausmaß seiner Kreistätigkeit disponiert und damit seinen eigenen Finanzbedarf enger oder weiter stecken kann. Das darf er nicht beliebig; vielmehr muss er die grundsätzlich gleichrangigen Interessen der kreisangehörigen Gemeinden entsprechend in Rechnung stellen (OVG LSA, U. v. 17.03.2020 - 4 L 14/19 -, juris). Um dem Grundsatz des finanziellen Gleichrangs gerecht zu werden, hat der Landkreis bei der Festsetzung des (endgültigen) Kreisumlagehebesatzes in Vorbereitung der von dem Kreistag vorzunehmenden Abwägungsentscheidung sowohl seinen eigenen Finanzbedarf als auch den seiner kreisangehörigen Gemeinden hinreichend zu ermitteln und seine Entscheidungen in geeigneter Form - etwa im Wege einer Begründung der Ansätze seiner Haushaltssatzung - offenzulegen, um den Gemeinden und gegebenenfalls den Gerichten eine Überprüfung zu ermöglichen (BVerwG, U. v. 29.05.2019, - 10 C 6.18 -; BVerwG, U. v. 16.06.2015, - 10 C 13.14 -, OVG LSA, U. v. 17.03.2020, - 4 L 14/19 -, juris). Bei der Ermittlungs- und Offenlegungspflicht handelt es sich insoweit um selbstständige Verfahrenspflichten des Landkreises, deren Nichteinhaltung die Unwirksamkeit der (endgültigen) Festsetzung der Kreisumlage zur Folge hat. bb) Die vorgenannten (von der Rechtsprechung entwickelten) Grundsätze zur Festsetzung der endgültigen Kreisumlage lassen sich in Bezug auf die hier im Streit stehende vorläufige Erhebung einer Kreisumlage jedoch nur bedingt übertragen. Die vorläufige Festsetzung der Kreisumlage unterscheidet sich grundlegend von dem Verfahren zur endgültigen Kreisumlagefestsetzung. Zuvorderst ist zu berücksichtigen, dass die Festsetzung einer vorläufigen Kreisumlage gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 FAG LSA erfolgt und ihr demnach bereits eine andere Rechtsgrundlage als der endgültigen Kreisumlageerhebung zu Grunde liegt. Der Festsetzung der vorläufigen Kreisumlage geht insbesondere gerade kein satzungsrechtlicher Entscheidungsprozess voraus. Im Gegensatz zur endgültigen Kreisumlage bedarf es insoweit keiner Beschlussfassung bzw. Beteiligung des Kreistages. Vielmehr wird die vorläufige Kreisumlage von der Kreisverwaltung gegenüber den jeweiligen Kommunen allein durch die einzelnen Heranziehungsbescheide festgesetzt. Da die Entscheidung somit keinen Abwägungsprozess innerhalb des Kreistages erfordert, sind jedenfalls die sich bei der Kreisumlagefestsetzung aus dem Grundsatz des finanziellen Gleichrangs ergebenden Verfahrenspflichten des Kreises von vornherein nicht auf die vorläufige Kreisumlagefestsetzung übertragbar. Darüber hinaus sind an die Erhebung einer vorläufigen Kreisumlage bereits von Natur aus nicht dieselben verfassungsrechtlichen Anforderungen zu stellen. Denn dieser kommt im Gegensatz zur endgültigen Kreisumlagefestsetzung nur ein vorrübergehender Regelungsinhalt zu. Die vorläufige Kreisumlage soll vordergründig der aktuellen Sicherstellung der Aufgabenwahrnehmung des Landkreises dienen. Soweit die Klägerin meint, dass auch die Festsetzung der vorläufigen Kreisumlage einen umfangreichen Abwägungsprozess erfordert, steht dies sowohl im Widerspruch zum Sinn und Zweck der vorläufigen Kreisumlage als auch zum Wortlaut des § 21 Abs. 1 Satz 2 FAG LSA. Denn würde die Festsetzung der vorläufigen Kreisumlage eine umfangreiche Abwägung der sich insoweit kollidierenden, gleichrangigen Interessen des Kreises und der Kommunen erfordern, liefe die vom Gesetzgeber geschaffene Möglichkeit der vorläufigen Kreisumlageerhebung praktisch ins Leere. Der Landesgesetzgeber hat einen entsprechenden Abwägungsvorgang im Rahmen der Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 2 FAG LSA auch nicht vorgesehen, sondern aufgrund des nur vorrübergehenden Regelungsgehaltes der vorläufigen Kreisumlage und nicht zuletzt zur Vereinfachung des Verfahrens die Möglichkeit des Weitergeltens der zuletzt bekannt gemachten Umlagesätze geschaffen. Dies ist auch unbedenklich, da der vorläufige Kreisumlagebescheid durch die endgültige Festsetzung der Kreisumlage vollumfänglich abgelöst wird und mit dem Bescheid daher nur in eingeschränktem Maße Rechtswirkungen einhergehen. Insoweit kann eine ggf. zu hoch festgesetzte vorläufige Kreisumlage durch den Erlass des endgültigen Kreisumlagebescheids korrigiert werden, da gemäß § 21 Abs. 1 Satz 4 FAG LSA eine Verrechnung etwaiger zu viel gezahlter Beiträge folgt. Demnach müssen die Kommunen auch im Fall einer zu hohen vorläufigen Kreisumlage nicht mit dauerhaften finanziellen Nachteilen rechnen. Darüber hinaus bleibt die Abwägungsentscheidung letztlich dem Kreistag bei der Beschlussfassung der Haushaltssatzung vorbehalten. Diese darf hingegen (auch bei der Festsetzung eines vorläufigen Kreisumlagesatzes) nicht von der Kreisverwaltung vorweggenommen werden. Welche Folgen sich aus dem Grundsatz des finanziellen Gleichrangs dann ergeben, wenn auch bis zum Ende des Haushaltsjahres keine Haushaltssatzung bekannt gemacht worden ist, kann hier dahinstehen (vgl. § 21 Abs. 2 FAG LSA). cc) Soweit § 21 Abs. 1 Satz 2 FAG LSA normiert, dass der Landkreis die Kreisumlage auf der Basis der zuletzt bekannt gemachten Umlagesätze anhand der für das jeweilige Haushaltsjahr maßgebenden Umlagegrundlagen vorläufig erheben kann, erfordert dies zwar keine Abwägungsentscheidung im engeren Sinne. Gleichwohl ist der Grundsatz des finanziellen Gleichrangs auch für die Erhebung der vorläufigen Kreisumlage nicht gänzlich unbeachtlich. Der Landkreis darf deshalb auch die vorläufige Kreisumlage nicht einseitig und rücksichtslos zum Nachteil der kreisangehörigen Kommunen festsetzen. Soweit sich der Beklagte zur Verteidigung seiner Rechtsansicht demgegenüber auch auf Satz 1 der Vorschrift beruft, wonach die zuletzt bekannt gemachten Umlagesätze stets weitergelten und deshalb in Ansatz zu bringen sind, so spricht nicht bereits dies für eine zwingend auf dieser Grundlage vorzunehmende Umlagefestsetzung. Denn damit schafft der Landesgesetzgeber nur einen Bezugspunkt „der Höhe nach“, an welchen der Umlagesatz anknüpft. Vielmehr räumt die Regelung des § 21 Abs. 1 Satz 2 FAG LSA dem Kreis nach der Auffassung des Gerichts nicht nur ein Ermessen im Hinblick auf das „Ob“, sondern auch auf das „Wie“ der vorläufigen Kreisumlagefestsetzung ein. Anders gewendet: Der Gesetzgeber gewährt dem Landkreis demnach nicht nur die Befugnis, eine vorläufige Kreisumlage zu erheben oder ggf. auch auf diese zu verzichten, sondern darüber hinaus auch einen Ermessens- und Gestaltungsspielraum im Hinblick auf die Höhe des vorläufigen Kreisumlagesatzes. Denn soweit der Landkreis der Vorschrift zufolge „auf Basis“ der zuletzt bekannt gemachten Umlagesätze eine vorläufige Kreisumlage erheben kann, schließt dies nicht aus, dass die Festsetzung der vorläufigen Kreisumlage grundsätzlich auch auf anderer – zumindest der Höhe nach geringerer - Basis erfolgen kann. Eine solche Beschränkung, zum Beispiel in Form der Wörter „nur“ oder „ausschließlich“, findet sich nicht in dem Gesetzestext. Zudem dürfte eine solche Interpretation des Gesetzestextes vom Landesgesetzgeber auch deshalb nicht gewollt sein, da diese in gewissen Fallkonstellationen von vornherein zu einer Verletzung des Grundsatzes des finanziellen Gleichrangs führen würde. Dies wäre unter anderem dann der Fall, wenn die zuletzt bekannt gemachten Umlagesätze - ungeachtet ihrer Rechtswirksamkeit - bereits um mehrere Jahre veraltet sind, weil der Landkreis in den vorhergehenden Haushaltsjahren entweder keine Kreisumlage festgesetzt hat oder die Haushaltssatzung aus anderen Gründen nicht in Kraft getreten ist. In diesen Fällen wäre es aufgrund des Zeitablaufes und der damit einhergehenden Veränderung der Finanz- und Haushaltssituation des Kreises und der Gemeinden unbillig und zweckwidrig, den vorläufigen Kreisumlagesatz ohne jeglichen Bezug zum betreffenden Haushaltsjahr (zwingend) in Höhe der zuletzt bekannt gemachten Umlagesätze festzusetzen. Die Höhe des Kreisumlagesatzes ist im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 FAG LSA daher gerade nicht als unmittelbare Folge einer normativen Festlegung des Landesgesetzgebers zu verstehen, sondern vielmehr nur als Ermächtigung dahingehend auszulegen, dass der Landkreis in der Regel eine vorläufige Kreisumlage in Höhe des zuletzt bekannt gemachten Kreisumlagesatzes erheben kann, sofern dies mit dem Gebot des finanziellen Gleichrangs vereinbar ist. Dies vorausgeschickt, kann es das Gericht vorliegend dahinstehen lassen, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, dass der Grundsatz des finanziellen Gleichrangs bei der Festsetzung der vorläufigen Kreisumlage nicht zuletzt in Anbetracht ihres (nur) vorrübergehenden Regelungszweckes gewahrt ist, wenn sich der Landkreis für die Erhebung einer vorläufigen Kreisumlage in Anlehnung an die Höhe des zuletzt bekannt gemachten Umlagesatzes nach § 21 Abs. 1 Satz 2 FAG LSA entscheidet. Der Grundsatz des finanziellen Gleichrangs wurde jedenfalls dann nicht gewahrt, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der herangezogene Kreisumlagesatz die Finanz- und Aufgabeninteressen des Landkreises einseitig und rücksichtslos zu Lasten der kreisangehörigen Kommunen bevorzugt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich der fortgeltende Kreisumlagesatz als offensichtlich zu hoch oder fehlerhaft erweist. Offensichtlichkeit ist zumindest dann gegeben, wenn schon zum Zeitpunkt der Erhebung der vorläufigen Kreisumlage greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine endgültige Kreisumlagefestsetzung mit diesem in Ansatz gebrachten Umlagesatz nicht in Betracht kommt. Darüber hinaus ist der Grundsatz des finanziellen Gleichrangs auch in solchen Fallkonstellationen verletzt, in denen der Landkreis bewusst eine zu hohe vorläufige Kreisumlage erhebt, um sich beispielsweise auf diesem Wege eine höhere Liquidität zu verschaffen. Im Rahmen der vorläufigen Kreisumlagefestsetzung liegt ein beachtlicher Verstoß gegen den Grundsatz des finanziellen Gleichrangs jedenfalls dann vor, wenn der Landkreis sehenden Auges einen Umlagesatz annimmt, welcher offenkundig nicht mit dem betreffenden Haushaltsjahr in Einklang stehen kann. dd) Im Lichte dessen hat der der Festsetzung der vorläufigen Kreisumlage zugrunde gelegte Umlagesatz in Höhe von 47,06 v. H. gegen den Grundsatz des finanziellen Gleichrangs verstoßen, was die Rechtswidrigkeit des mit der Klage angegriffenen Bescheides zur Folge hat. Insoweit hat sich der Beklagte bei der Festsetzung der vorläufigen Kreisumlage zwar am Wortlaut des § 21 Abs. 1 Satz 2 FAG LSA orientiert und diese unter Heranziehung der zuletzt bekannt gemachten Kreisumlagesätze aus dem Haushaltsjahr 2018 festgesetzt. Allerdings war dem Beklagten bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des vorläufigen Kreisumlagebescheides gegenüber der Klägerin bewusst, dass sich der Umlagesatz von 47,06 v. H. für das betreffende Haushaltsjahr als zu hoch darstellt und keine sachliche Rechtfertigung findet. Der Beklagte hat somit sehenden Auges einen fehlerhaften Kreisumlagesatz zu Grunde gelegt. Im Ergebnis führt dies - auch unter Berücksichtigung der geringeren Anforderungen bei der Festsetzung der vorläufigen Kreisumlage - zur Rechtswidrigkeit des vorläufigen Kreisumlagebescheides. Der Beklagte hat bereits im Oktober 2019 den Ermittlungs- und Abwägungsprozess zur Festsetzung der (endgültigen) Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2020 abgeschlossen. Er kam hierbei zu dem Ergebnis, dass für dieses Haushaltsjahr unter Berücksichtigung der sich gegenüberstehenden finanziellen Bedarfe ein Kreisumlagehebesatz in Höhe von 45,62 v. H. angemessen sei. Dieses „Ergebnis des Abwägungsprozesses“ teilte er seinen kreisangehörigen Kommunen mit jeweiligen Schreiben vom 13.11.2019 mit. Innerhalb dieses Schreibens führte er aus, dass er dem Kreistag in der für den 11.12.2019 vorgesehenen Sitzung zur Beschlussfassung die Festlegung eines einheitlichen Kreisumlagesatzes von 45,62 v. H. vorschlagen werde. Trotz des Fehlbetrages in Höhe von 87,5 Mio. Euro und des Umstandes, dass für seinen Haushaltsausgleich im Jahr 2020 die Erhebung einer Kreisumlage mit einem Umlagehebesatz von 47,90 v. H. notwendig gewesen wäre, hat der Beklagte für das Haushaltsjahr 2020 zu keiner Zeit die Festsetzung eines höheren Kreisumlagesatzes in Betracht gezogen. Mithin war für den Beklagten bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides vom 14.01.2020 verlässlich abschätzbar, dass die Erhebung einer (endgültigen) Kreisumlage mit einem Umlagesatz von 47,06 v. H. schon gar nicht in Frage kommt. Insoweit er diesen Umlagesatz der vorläufigen Kreisumlageerhebung trotzdem - wider besseren Wissens - zu Grunde gelegt hat, hat er sich nicht nur widersprüchlich, sondern auch rücksichtslos gegenüber den kreisangehörigen Kommunen verhalten. Insofern durften die Gemeinden im Lichte der Ausführungen aus dem Schreiben vom 13.11.2019 davon ausgehen, dass eine etwaige vorläufige Festsetzung der Kreisumlage allenfalls in Höhe des bereits in Aussicht gestellten Kreisumlagesatzes für das Haushaltsjahr 2020 erfolgen würde. Da die Ermittlungen zum Kreisumlageverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen waren und dem Kreistag ein konkreter Umlagehebesatz von 45,62 v. H. zur Beschlussfassung vorgeschlagen wurde, war die Festsetzung einer vorläufigen Kreisumlage mit einem höheren Umlagesatz von einer einseitigen Bevorzugung der Interessen des Landkreises geprägt. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass es dem Beklagten anhand seiner vorherigen Ermittlungsergebnisse bewusst sein musste, dass ein vorläufiger Kreisumlagesatz in Höhe von 47,06 v. H. der finanziellen Situation seiner kreisangehörigen Gemeinden in keiner Weise gerecht werden kann, zumal der „fortgeltende“ Umlagesatz im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 FAG LSA nicht aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr stammte, sondern bereits über ein Jahr zurücklag. IV. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO und § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Die Klägerin, eine kreisangehörige Gemeinde des Beklagten, wendet sich gegen die vorläufige Festsetzung der Kreisumlage für das Jahr 2020. In der Kreistagssitzung vom 28.11.2018 setzte die Beklagte unter § 5 der Nachtragshaushaltssatzung 2018 einen Kreisumlagesatz in Höhe von 47,06 v. H. fest; die Satzung wurde am 13.12.2018 bekannt gegeben. Die Haushaltssatzung des Beklagten für das Haushaltsjahr 2019, die einen Kreisumlagesatz von 43,70 v. H. vorsah, wurde hingegen nach einer Beanstandung des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt nicht bekannt gemacht. Im Juni 2019 begann der Beklagte im Rahmen der Haushaltsaufstellung mit der Planung der Festsetzung eines Kreisumlagehebesatzes für das Haushaltsjahr 2020. Dabei bat er seine kreisangehörigen Kommunen um die Darlegung ihrer jeweiligen Finanz- und Haushaltssituation, wobei er mittels Formblätter bestimmte Informationen und Daten abfragte. Anschließend führte er im September 2019 mit einem Großteil der Gemeinden Einzelgespräche durch. In Vorbereitung des Abwägungsprozesses stellte der Beklagte fest, dass zum Erreichen seines Haushaltsausgleiches im Jahr 2020 ein Kreisumlagehebesatz in Höhe von 47,90 v. H. erforderlich wäre. Anschließend beurteilte er sowohl seine als auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinden mit einer Punktebewertung. Auf dieser Grundlage stellte der Beklagte fest, dass sich die "durchschnittliche Kommune" des Landkreises im Haushaltsjahr 2020 einen Kreisumlagehebesatz in Höhe von 41,21 v. H. leisten könnte. Unter Berücksichtigung der zuvor festgestellten Leistungsfähigkeiten nahm er eine Gegenüberstellung und Wichtung der vorgenannten Kreisumlagehebesätze vor. Dabei errechnete der Beklagte im "Ergebnis des Abwägungsprozesses" einen (endgültigen) Kreisumlagehebesatz von 45,62 v. H. für das Haushaltsjahr 2020. Mit jeweiligen Schreiben vom 13.11.2019 teilte der Beklagte seinen kreisangehörigen Kommunen mit, dass er nach Auswertung der erfassten Daten und umfangreicher Abwägung einen Kreisumlagesatz von 45,62 v. H. für angemessen erachte und er dem Kreistag diesen Kreisumlagesatz in der für den 11.12.2019 vorgesehenen Sitzung zur Beratung und Beschlussfassung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 vorschlagen werde. Der Beklagte informierte die Klägerin auch darüber, dass er ihre dauernde Leistungsfähigkeit als "gefährdet" einschätze und der Kreisumlagehebesatz bei 8,43 v. H. läge, wenn er sich ausschließlich am strukturellen Ergebnis der Klägerin im Jahr 2020 orientieren würde. Die Beratung und Beschlussfassung der Haushaltssatzung wurde zwischenzeitlich auf die Kreistagssitzung am 27.05.2020 verschoben. Mit streitigem Bescheid vom 14.01.2020 setzte der Beklagte die Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2020 gegenüber der Klägerin vorläufig auf 3.351.843,00 Euro fest. Zur Begründung führte er aus, die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 sei noch nicht beschlossen und deshalb erfolge eine vorläufige Erhebung der Kreisumlage nach § 21 FAG. Demnach gelte der zuletzt bekannt gemachte Umlagesatz für die Kreisumlage, welcher der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 entstamme, in Höhe von 47,06 v. H. weiter. In der Kreistagssitzung vom 27.05.2020 beschloss der Beklagte seine Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020. Die Haushaltssatzung enthält in § 5 folgende Regelung: "Der Umlagesatz der Kreisumlage beträgt 45,62 v. H. für die Umlagegrundlagen gemäß § 19 in Verbindung mit § 12 und § 14 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) in der derzeit geltenden Fassung". Das Landesverwaltungsamt sah entgegen seiner ursprünglichen Ankündigung von der Beanstandung des Beschlusses zur Haushaltssatzung ab. Diese wurde am 01.07.2020 öffentlich bekannt gemacht. Mit Bescheid vom 26.11.2020, der ebenfalls Gegenstand eines vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg anhängigen Klageverfahrens (Az. 9 A 356/20 MD) ist, erhob der Beklagte gegenüber der Klägerin die Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2020 auf der Grundlage des Kreisumlagesatzes von 45,62 v. H. endgültig in Höhe von 3.249.358,00 Euro. Die von der Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt in Bezug auf den vorläufigen Kreisumlagebescheid vom 14.01.2020 geleisteten Zahlungen wurden unter Ziff. 2. des Bescheids verrechnet. Die Klägerin hat mit ihrer am 14.02.2020 erhobenen Klage zunächst die vollständige Aufhebung des Bescheides zur vorläufigen Kreisumlagefestsetzung vom 14.01.2020 begehrt. Mit Schriftsatz vom 20.02.2020 stellte sie klar, dass sich ihre Klage auf einen vorläufigen Kreisumlagebetrag in Höhe von 2.751.417,10 € beschränke und der darüberhinausgehende Betrag nicht angegriffen werde. Im Rahmen ihrer Klagebegründung vom 23.06.2020 beantragte die Klägerin hingegen, den streitigen Bescheid über die vorläufig zu entrichtende Kreisumlage in Höhe von 3.351.843,00 € wegen eines Ermessensfehlers aufzuheben. Nachdem die Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2020 endgültig festgesetzt wurde, begehrt die Klägerin nunmehr die Feststellung, dass die Festsetzung der vorläufigen Kreisumlage in dem Bescheid vom 14.01.2020 rechtswidrig war, soweit darin eine Kreisumlage festgesetzt wurde, die einen Umlagesatz von 8,43 v. H. übersteigt. Sie ist der Auffassung, der Bescheid zur Festsetzung der vorläufigen Kreisumlage entfalte Regelungswirkung, obwohl er sich durch den endgültigen Kreisumlagebescheid vom 26.11.2020 im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt habe. Unabhängig davon, dass die Änderung des Klageantrages sachdienlich sei, habe sie auch ein besonderes rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des streitigen Bescheides. Denn es sei damit zu rechnen, dass sich das rechtswidrige Verhalten des Beklagten in den kommenden Jahren wiederhole. Dieser habe schließlich klar zu erkennen gegeben, dass er (fälschlicherweise) davon ausgehe, dass ihm § 21 Abs. 1 Satz 2 FAG LSA keine Möglichkeit zur Ermessensausübung eröffne. Soweit er meint, dass er von Gesetzes wegen verpflichtet sei, die vorläufige Kreisumlage zwingend in Höhe der zuletzt bekannt gemachten Umlagesätze festzulegen, begründe das Festhalten an dieser Auffassung eine hinreichend bestimmte Wiederholungsgefahr. Der Beklagte werde auch zukünftig auf Grundlage des § 21 Abs. 1 Satz 2 FAG eine vorläufige Kreisumlage festsetzen, ohne den zuletzt bekannt gemachten Kreisumlagesatz einer inhaltlichen Überprüfung bzw. Abwägung zu unterziehen. Insoweit sei die vorläufige Festsetzung der Kreisumlage mit einem Umlagesatz von 47,06 v. H. rechtswidrig gewesen, da er das ihm eingeräumte Ermessen nach § 21 Abs. 1 Satz 2 FAG LSA gar nicht ausgeübt habe. Er habe verkannt, dass auch im Rahmen der vorläufigen Festsetzung die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Kreisumlageerhebung zu beachten seien. Insoweit liege bereits ein absoluter Verfahrensfehler in Form eines Ermittlungsdefizits vor, da der Beklagte im Rahmen der vorläufigen Kreisumlage den Finanzbedarf der Gemeinden jedenfalls nicht hinreichend berücksichtigt habe und dieser auch nicht gegenüber den Mitgliedern des Kreistages offengelegt worden sei. Im Übrigen sei der erforderliche Abwägungsprozess unterblieben. Im Lichte der schlechten Finanzlage der Kommunen verstoße der vorläufige Kreisumlagesatz sowohl gegen den Grundsatz des finanziellen Gleichrangs als auch gegen den Anspruch der Gemeinden auf finanzielle Mindestausstattung. Der Beklagte habe seine Finanz- und Aufgabeninteressen einseitig und rücksichtslos bevorzugt. Dies gelte umso mehr vor dem Hintergrund, dass es dem Beklagten in Anbetracht der zuvor ermittelten Haushaltsdaten bewusst gewesen sei, dass ein Kreisumlagehebesatz von 47,06 v. H. für das Haushaltsjahr 2020 deutlich zu hoch ausfalle. Insoweit habe er bereits zum Zeitpunkt der vorläufigen Kreisumlagefestsetzung beabsichtigt, einen Kreisumlagesatz in Höhe von 45,62 v. H. zu beschließen. Zumindest dies hätte er bei der Festsetzung der vorläufigen Kreisumlage zwingend berücksichtigen müssen. Stattdessen habe er die Ergebnisse seiner Ermittlungen völlig ausgeblendet und sehenden Auges eine offensichtlich fehlerhafte und im Widerspruch zur endgültigen Kreisumlagefestsetzung stehende vorläufige Kreisumlage festgesetzt. Auch die Verrechnung der gezahlten Monatsraten könne nicht zur Wirksamkeit der vorläufigen Kreisumlage führen, da die zeitweise übermäßige und sachlich nicht gerechtfertigte finanzielle Belastung die Gemeinden vorrübergehend in ihrer Aufgabenerledigung eingeschränkt habe. Die Klägerin beantragt nunmehr mit Schriftsatz vom 23.12.2020, festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 14.01.2020 rechtswidrig gewesen ist, soweit darin eine Kreisumlage festgesetzt worden ist, die einen Umlagesatz von 8,43 v. H. übersteigt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig, da es bereits an dem notwendigen Feststellungsinteresse fehle. Die Ausführungen der Klägerin seien für das anhängige Klageverfahren gegen den endgültigen Kreisumlagebescheid für das Haushaltsjahr 2020 ohne Bedeutung, da die entsprechende Haushaltssatzung gerade nicht die Rechtsgrundlage der vorläufigen Kreisumlage bilde. Insoweit könne die rechtliche Beurteilung der vorläufigen Kreisumlagefestsetzung schon gar keinen Ertrag für die Zukunft liefern. Im Übrigen sei der vorläufige Festsetzungsbescheid unter Zugrundelegung eines Umlagesatzes in Höhe von 47,06 v. H. aber rechtmäßig gewesen. Die Klägerin missachte, dass sich das Verfahren zur vorläufigen Festsetzung der Kreisumlage grundlegend vom Verfahren zur endgültigen Kreisumlagefestsetzung unterscheide. Da nach § 21 Abs. 1 FAG LSA die zuletzt bekannt gemachten Umlagesätze kraft Gesetzes gelten, könne es auf gar keine Abwägungsentscheidung des Kreistages ankommen. Insoweit könne der Landkreis im Rahmen seines Ermessens zwar grundsätzlich auf die Festsetzung einer vorläufigen Kreisumlage verzichten. In Bezug auf die Höhe des Umlagesatzes räume die Vorschrift dem Kreis aber keinen Ermessensspielraum ein. Vielmehr sei der Umlagesatz unmittelbare Folge einer normativen Festlegung des Landesgesetzgebers. Dies sei folgerichtig und unbedenklich, da die vorläufige Festsetzung der Kreisumlage gerade für die Fälle konzipiert sei, in denen der satzungsrechtliche Entscheidungsprozess des Landkreises noch nicht abgeschlossen ist und der vorläufige Kreisumlagesatz letztlich durch die endgültige Festsetzung abgelöst werde. Eine andere rechtliche Wertung ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass für das Haushaltsjahr 2020 letztlich ein geringerer Kreisumlagehebesatz in Höhe 45,62 v. H. festgelegt wurde. Denn ungeachtet dessen, dass eine Überzahlung des Landkreises ohnehin (noch) nicht eingetreten war, sei der endgültige Kreisumlagesatz für das Haushaltsjahr 2020 zum Zeitpunkt der Festsetzung der vorläufigen Kreisumlage noch nicht verlässlich abschätzbar gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.