Urteil
9 A 221/19 MD
VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2021:1123.9A221.19MD.00
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Leitsätze
§ 26 Abs. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992 )ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass es für die Gewährung von internationalem Schutz im Wege des Familienasyls nicht darauf ankommt, ob der Stammberechtigte im Zeitpunkt der (behördlichen oder gerichtlichen) Entscheidung über den Asyl(folge-)antrag der Eltern noch minderjährig ist, sondern im Zeitpunkt der Asylerstantragstellung.(Rn.32)
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird der Bescheid der Beklagten vom 12.06.2019 aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 26 Abs. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992 )ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass es für die Gewährung von internationalem Schutz im Wege des Familienasyls nicht darauf ankommt, ob der Stammberechtigte im Zeitpunkt der (behördlichen oder gerichtlichen) Entscheidung über den Asyl(folge-)antrag der Eltern noch minderjährig ist, sondern im Zeitpunkt der Asylerstantragstellung.(Rn.32) Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Bescheid der Beklagten vom 12.06.2019 aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Die mit Schriftsatz vom 25.05.2020 ausdrücklich erklärte Umstellung des Klageantrags, war dahingehend auszulegen, dass der Kläger sein ursprüngliches auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtetes Begehren nicht weiterverfolgt und die Klage insoweit teilweise zurücknimmt. Im Übrigen hat die Klage, über die die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 76 Abs. 1 AsylG) sowie im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden konnte, Erfolg. I. Der Bescheid der Beklagten vom 12.06.2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Beklagte hat den Asylfolgeantrag des Klägers zu Unrecht als unzulässig abgelehnt. 1. Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Asyl(folge-)antrags als unzulässig ist § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Hiernach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Nach § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG ist für den Fall, dass ein Ausländer nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylverfahrens erneut einen Asylantrag stellt (Folgeantrag), ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Nach § 51 Abs. 1 VwVfG muss sich die der Asylablehnung zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert haben (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG), oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sein (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Eine Änderung der Sachlage i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist anzunehmen, wenn sich entweder die allgemeinen politischen Verhältnisse oder Lebensbedingungen im Heimatstaat oder aber die das persönliche Schicksal des Asylbewerbers bestimmenden Umstände so verändert haben, dass eine für ihn günstigere Entscheidung möglich erscheint (vgl. Kluth/Heusch, Ausländerrecht, § 71 AsylG, Rn. 19). Neue Beweismittel i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG sind solche, durch die bereits früher vorgetragene („alte“) Tatsachen nachträglich bewiesen werden sollen (vgl. BVerwG, U. v. 13.11.1984 - 9 C 67.84 -, juris). Hierzu zählen neben Beweismitteln, die während der Anhängigkeit des ersten Verfahrens noch nicht vorhanden waren, auch solche Beweismittel, die zum damaligen Zeitpunkt zwar schon existierten, vom Betroffenen aber nicht beigebracht werden konnten (vgl. BVerwG, U. v. 13.05.1993 - 9 C 49.92 -, juris). Neue Beweismittel, die sich auf neue Tatsachen beziehen, sind dagegen im Zusammenhang mit dem Wiederaufnahmegrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG geltend zu machen (vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, § 71 AsylG, Rn. 26). Nach § 51 Abs. 2 VwVfG ist der Antrag zudem nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Nach § 51 Abs. 3 VwVfG muss der Antrag binnen drei Monaten ab dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat, gestellt werden. Diese Ausschlussfrist gilt nicht nur im Verfahren vor dem Bundesamt, sondern auch für bei Gericht neu vorgebrachte Wiederaufgreifensgründe (vgl. BVerwG, U. v. 09.12.2010 - 10 C 13.09 -, juris). Einzelne neue Tatsachen, die zur Begründung nachgeschoben werden, brauchen - ausnahmsweise - allerdings nicht innerhalb dieser Frist vorgetragen zu werden, wenn sie lediglich einen bereits rechtzeitig geltend gemachten Wiederaufgreifensgrund bestätigen, wiederholen, erläutern oder konkretisieren, also nicht aus dem Rahmen der bisher für das Wiederaufgreifen angeführten Umstände fallen und damit keinen neuen Wiederaufgreifensgrund darstellen (vgl. BVerwG, U. v. 10.02.1998 - 9 C 28.97 -, juris). Der Antragsteller hat in dem Folgeantrag nach § 71 Abs. 3 S. 1 AsylG die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ergibt. Er muss den geltend gemachten Wiederaufnahmegrund glaubhaft und substantiiert vortragen. Nicht von Bedeutung ist, ob der neue Vortrag im Hinblick auf das glaubhafte persönliche Schicksal des Antragstellers sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Verhältnisse im angeblichen Verfolgerland tatsächlich zutrifft, die Verfolgungsfurcht begründet erscheinen lässt und die Annahme einer relevanten Verfolgung rechtfertigt. Diese Prüfung hat im Rahmen eines neuen, mit den Verfahrensgarantien des Asylgesetzes ausgestatteten materiellen Anerkennungsverfahrens zu erfolgen. Lediglich wenn das Vorbringen des Antragstellers zwar glaubhaft und substantiiert, jedoch von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, zur Asylberechtigung beziehungsweise zur Zuerkennung internationalen Schutzes zu verhelfen, darf der Folgeantrag als unzulässig abgelehnt beziehungsweise die Unzulässigkeitsentscheidung gerichtlich bestätigt werden (BVerfG, B. v. 04.12.2019 - 2 BvR 1600/190 -, juris). 2. In Anwendung der vorstehenden Grundsätze sind die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG im Fall des Klägers gegeben. a) Hinsichtlich der Frage, ob dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, hat sich die Sachlage gegenüber den im Asylerstverfahren zu beurteilenden tatsächlichen Verhältnissen nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides des Bundesamtes vom 19.05.2016 angesichts der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für die Tochter des Klägers mit Bescheid vom 13.06.2019 zugunsten des Klägers gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG geändert. Denn die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für die Tochter des Klägers ist geeignet, auch zugunsten des Klägers einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus § 26 Abs. 3, Abs. 5 AsylG zu begründen. Danach werden die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten – wie auch eines international Schutzberechtigten gemäß § 26 Abs. 5 AsylG – auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn (1.) die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist, (2.) die Familie im Sinne des Art. 2 Buchst. j) der RL 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird, (3.) sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben, (4.) die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen ist und (5.) sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. aa) Der am 01.01.2000 geborenen Tochter des Klägers wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 13.06.2019 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Die Familie im Sinne des Art. 2 Buchst. j) der RL 2011/95/EU in Gestalt der Eltern-Kind-Beziehung bestand bereits im Herkunftsstaat. Soweit der Kläger gleichzeitig mit der stammberechtigten Tochter eingereist und mit ihr einen Asylantrag gestellt hat, ist auch das Unverzüglichkeitserfordernis des § 26 Abs. 3 Nr. 3 AsylG erfüllt. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Zuerkennungsentscheidung zu widerrufen oder zurückzunehmen wäre, bestehen nicht. bb) Im maßgeblichen Zeitpunkt der Asyl(erst-)antragstellung des Klägers war seine Tochter zudem minderjährig und ledig. Entgegen der im streitigen Bescheid vertretenen Auffassung der Beklagten ist es rechtlich unbeachtlich, dass sie als Stammberechtigte im Zeitpunkt der Folgeantragstellung bereits volljährig geworden war. Zwar ist gemäß § 77 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abzustellen. Gleichwohl ist für das Vorliegen bestimmter Anspruchsvoraussetzungen auf einen anderen Zeitpunkt abzustellen sein, wenn dieser – wie hier – nach dem materiellen Recht maßgeblich ist. Insoweit benennt § 26 Abs. 3 AsylG nicht ausdrücklich den Zeitpunkt, auf den für die Beurteilung des Antrages in Bezug auf die Minderjährigkeit abzustellen ist. Soweit § 26 Abs. 3 AsylG der Umsetzung des Art. 23 Abs. 2 RL 2011/95/EU zu dienen bestimmt ist (BT-Drs. 17/13063, S. 21) und ausweislich des Wortlauts an Art. 2 lit. j) der RL 95/2011/EU anknüpft, bedarf es der unions- insbesondere richtlinienkonformen Auslegung der Vorschrift, zumal angesichts des Grundsatzes der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts und des Gleichheitsgrundsatzes eine Bestimmung des Unionsrechts, die nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedsstaaten verweist, autonom und einheitlich in der gesamten Union auszulegen ist und demnach nicht jeder Mitgliedstaat einseitig bestimmen kann, auf welchen Zeitpunkt er für die Frage abstellen möchte, ob bestimmte Personen Familienangehörige im Sinne von Art. 2 lit. j) der RL 95/2011/EU sind (vgl. Generalanwalt Hogan, Schlussanträge v. 25.03.2021 – C-768/19, Rn. 58-60; EuGH, U. v. 12.04.2018 – C-550/16, Rn. 41 und U. v. 16.07.2020 – C-133/19 u.a., juris Rn. 30). Gemäß Art. 23 Abs. 2 RL 2011/95/EU tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Familienangehörigen der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes erfüllen, gemäß den nationalen Verfahren Anspruch auf die in Art. 24 bis Art. 35 RL 2011/95/EU genannten Leistungen haben, soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist. Der Begriff der Familie und damit auch der Begriff des Familienangehörigen im Sinne der nationalen Anspruchsgrundlage bestimmt sich gemäß der ausdrücklichen Verweisung in § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG nach Art. 2 lit. j) RL 2011/95/EU. Gemäß Art. 2 lit. j) Spiegelstrich 3 RL 2011/95/EU zählt zu den "Familienangehörigen" der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese Person minderjährig und nicht verheiratet ist, unter anderem deren Vater, sofern sich dieser im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhält und die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 15.08.2019 – 1 C 32/18 –, juris, Rn. 13). Nach der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (U. v. 09.09.2021, Rs. C-768/19) ist Art. 2 lit. j Spiegelstrich 3 RL 2011/95/EU dahingehend auszulegen, dass in einer Situation, in der ein Asylantragsteller, der in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats eingereist ist, in dem sich sein nicht verheiratetes minderjähriges Kind aufhält, und der aus dem subsidiären Schutzstatus, der diesem Kind zuerkannt worden ist, einen Anspruch auf Asyl ableiten will, bei der Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz für die Frage, ob die Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, „minderjährig“ im Sinne der nationalen Bestimmung ist, auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem der Antragsteller – gegebenenfalls formlos – seinen Asylantrag eingereicht hatte (s. EuGH, U. v. 09.09.2021, Rs. C-768/19 – juris, Rn. 52). Wenn als der für die Frage, ob die Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, „minderjährig“ im Sinne von Art. 2 lit. j) Spiegelstrich 3 RL 2011/95/EU ist, maßgebende Zeitpunkt der Zeitpunkt zugrunde gelegt würde, zu dem die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats über den Asylantrag des Elternteils, der aus dem seinem Kind zuerkannten subsidiären Schutzstatus ein Recht auf subsidiären Schutz ableiten will, entscheidet, wäre dies weder mit den Zielen der Richtlinie noch mit den Anforderungen vereinbar, die sich aus dem auf die Förderung des Familienlebens abzielenden Art. 7 der Charta und aus ihrem Art. 24 Abs. 2 ergeben; Letzterer verlangt nämlich, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen, zu denen die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Anwendung der Richtlinie getroffenen Maßnahmen gehören, das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss (s. EuGH, U. v. 09.09.2021, Rs. C-768/19 – juris, Rn. 39). Im Lichte dessen ist auch § 26 Abs. 3 AsylG richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass es für die Gewährung von internationalem Schutz im Wege des Familienasyls nicht darauf ankommt, ob der Stammberechtigte im Zeitpunkt der (behördlichen oder gerichtlichen) Entscheidung über den Asyl(folge-)antrag der Eltern noch minderjährig ist, sondern im Zeitpunkt der Antragstellung. cc) Hinsichtlich der Frage, ob auf den Zeitpunkt der Stellung des Folgeantrags oder des Erstantrages abzustellen ist, ist jedenfalls in der hiesigen Fallkonstellation nicht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Stellung des Folgeantrags maßgebend. Vielmehr sind vorliegend bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen des § 26 Abs. 3 AsylG die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erstantragstellung zugrunde zu legen. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Folgeantragsverfahren von Familienangehörigen, mit denen im Wege des Wiederaufgreifens auch ein Anspruch auf Familienasyl geltend gemacht wird, grundsätzlich auf den Folgeantrag als verfahrenseinleitenden Antrag abzustellen (s. BVerwG zu § 26 Abs. 2 S. 1 AsylVfG, U. v. 17.12.2002 – 1 C 10/02 – juris, Rn. 9). Etwas Anderes gilt indes (u. a.) in den Fällen, in denen die Erstanträge minderjähriger lediger Kinder unanfechtbar abgelehnt wurden, bevor abschließend über die Asylberechtigung der Eltern entschieden worden ist. Diese Art der Verfahrensgestaltung kann den Kindern auch dann nicht entgegengehalten werden, wenn sie im Zeitpunkt der unanfechtbaren Anerkennung eines stammberechtigten Elternteils und Stellung eines Folgeantrages volljährig bzw. nicht mehr ledig sind (s. BVerwG, U. v. 17.12.2002 – 1 C 10/02 – juris, Rn. 8). Die Maßgeblichkeit der Erstanträge ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere aus der Erwägung, dass mit der durch das Asylverfahrensgesetz vom 26.06.1992 erfolgten Neufassung des Familienasyls für Minderjährige der Schutzumfang erweitert werden und erreicht werden sollte, dass sich eine längere Verfahrensdauer bis zu einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung nicht nachteilig auf die Kinder auswirkt. Probleme, die sich daraus ergeben, dass das Bundesamt und die Gerichte über die Asylanträge von Kindern in der Praxis schon dann ablehnend entscheiden, wenn noch nicht unanfechtbar feststeht, dass sie auch kein Familienasyl erhalten können, dürfen deshalb nicht zu Lasten der Kinder gelöst werden. Das aber wäre der Fall, wenn ein Folgeantrag der Kinder nach unanfechtbarer Ablehnung ihres Erstantrags und nachträglicher Anerkennung eines Elternteils - aufgrund des gleichzeitig (oder in unmittelbarem Zusammenhang) gestellten Asylantrags - allein deswegen erfolglos bliebe, weil sie inzwischen (und letztlich wegen der Verfahrensgestaltung des Bundesamts oder der Gerichte) volljährig geworden sind (s. BVerwG, U. v. 17.12.2002 – 1 C 10/02 – juris, Rn. 7). Soweit mit dem Gesetz vom 28.08.2013 zur Umsetzung der RL 2011/95/EU (BGBl. I S. 3474 Nr. 54) in Absatz 3 Satz 1 des § 26 Asyl(Vf)G der Familienschutz erstmalig auf Eltern minderjähriger lediger Asylberechtigter und andere sorgeberechtigte Erwachsene erstreckt wurde, da dies der Richtlinienvorgabe für international Schutzberechtigte (Art. 2 lit. j Spiegelstrich 3) entspricht (vgl. BT-Drs. 17/13063, S. 21), kann im Lichte der Rechtsprechung zu § 26 Abs. 2 AsylVfG für den Fall einer Ableitung des Familienasyls von dem (minderjährigen) Kind als Stammberechtigten nichts Anderes gelten. Denn auch in der Fallkonstellation, in der – wie hier – allein die Art der Verfahrensgestaltung dazu führt, dass ein Asylfolgeantrag erfolglos bleibt, weil der Stammberechtigte inzwischen volljährig geworden ist, kann dies nicht zu Lasten des Asylantragstellers gehen. Auch in der hiesigen Verfahrensgestaltung wäre eine Aussetzung des Verfahrens des Klägers bis zum Eintritt der Rechts- bzw. Bestandkraft der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zugunsten seiner Tochter ohne weiteres möglich gewesen, sodass es eines Folgeantrages für den Kläger zu einem Zeitpunkt, in dem die Stammberechtigte bereits volljährig war, nicht bedurft hätte. Vielmehr wäre dem Kläger – angesichts des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 AsylG – bereits im Rahmen seines Erstverfahrens Familienasyl zuzuerkennen gewesen. Für den Fall, dass in der hiesigen Fallkonstellation auf den Zeitpunkt der Folgeantragstellung abgestellt werden würde, würde somit letztlich aufgrund der behördlichen wie auch gerichtlichen Verfahrensgestaltung dem Zeitpunkt der Entscheidung ein maßgebendes Gewicht zukommen, was nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH (vgl. U. v. 09.09.2021, Rs. C-768/19 – juris, Rn. 39) indes gerade nicht mit den Zielen und Anforderungen der RL 2011/95/EU vereinbar wäre. dd) Entsprechendes gilt im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der Personensorge in § 26 Abs. 3 Nr. 5 AsylG. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist § 26 Abs. 3 AsylG richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass es der Personensorge jedenfalls im Zeitpunkt der Folgeantragstellung nicht mehr bedarf. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Art. 2 lit. j) Spiegelstrich 3 RL 2011/95/EU in Verbindung mit ihrem Art. 23 Abs. 2 RL 2011/95/EU und Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) dahin auszulegen, dass der Begriff „Familienangehöriger“ keine tatsächliche Wiederaufnahme des Familienlebens zwischen dem Elternteil der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, und seinem Kind verlangt. In Bezug auf den Vater eines Kindes, dem subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, ist der Begriff „Familienangehöriger“ in Art. 2 lit. j) Spiegelstrich 3 RL 2011/95/EU nur von den drei dort genannten Voraussetzungen abhängig, und zwar, dass die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat, dass sich die Familienangehörigen der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhalten und dass die Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, minderjährig und nicht verheiratet ist. Die tatsächliche Wiederaufnahme des Familienlebens im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats gehört dagegen nicht zu diesen Voraussetzungen. Auch in Art. 23 der Richtlinie wird nicht auf eine tatsächliche Wiederaufnahme des Familienlebens Bezug genommen. Insgesamt stellt die tatsächliche Wiederaufnahme des Familienlebens daher keine Voraussetzung für die Erlangung der Leistungen dar, die den Familienangehörigen der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, gewährt werden. Die einschlägigen Bestimmungen der RL 2011/95/EU und der GRC schützen zwar das Recht auf ein Familienleben und fördern dessen Wahrung, doch überlassen sie es grundsätzlich den Inhabern dieses Rechts, darüber zu entscheiden, wie sie ihr Familienleben führen wollen, und stellen insbesondere keine Anforderungen an die Intensität ihrer familiären Beziehung (vgl. EuGH, U. v. 09.09.2021, Rs. C-768/19 – juris, Rn. 54 ff.). Im Lichte dessen steht dem Anspruch des Klägers somit nicht entgegen, dass er angesichts des – wie dargestellt rechtlich für die Anspruchsberechtigung unbeachtlichen – Eintritts der Volljährigkeit der stammberechtigten Tochter nicht mehr die Personensorge für diese ausübt. Ob die Ausübung der Personensorge im Zeitpunkt der Asylerstantragstellung Voraussetzung für eine Schutzgewährung gemäß § 26 Abs. 3 AsylG bleibt, bedarf vorliegend keiner weiteren Prüfung und Entscheidung, da der Kläger im Zeitpunkt der Erstantragstellung unstreitig die Personensorge für die stammberechtigte Tochter ausgeübt hat. b) Der Kläger war ferner gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG ohne grobes Verschulden außerstande, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem Asylerstverfahren geltend zu machen, da die mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 12.02.2019 ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten, der Tochter des Klägers die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, gleichzeitig mit der Ablehnung des klägerischen Asylantrags erfolgte. Der Kläger war insofern nicht gehalten, Rechtsmittel gegen das für ihn ablehnende Urteil des Verwaltungsgericht Halle einzulegen und im Rahmen des Berufungszulassungsverfahrens die Voraussetzungen für eine Zuerkennung von Familienflüchtlingsschutz gemäß § 26 Abs. 3 AsylG geltend zu machen. Denn die Einführung neu eingetretener Tatsachen in das Berufungszulassungsverfahren kommt nur dann in Betracht, wenn im Hinblick auf diese zugleich die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung erfüllt sind, insbesondere, wenn damit eine die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung eröffnende Tatsachenfrage verallgemeinerungsfähiger Tragweite betroffen ist. Betreffen diese Tatsachen und Beweismittel – wie hier – hingegen nur Umstände des konkreten Einzelfalls, können diese allein mit einem Folgeantrag gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG geltend gemacht werden. c) Soweit der Kläger erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von einem Monat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle, welches ihm am 28.02.2019 zugestellt worden war, positive Kenntnis eines für ihn hinreichend sicher bestehenden Wiederaufnahmegrundes hatte, hat er die gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG vorgesehene Antragsfrist von drei Monaten mit seiner Antragstellung am 03.06.2019 eingehalten. II. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, findet die Kostenentscheidung ihre Rechtsgrundlage in § 155 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des streitig entschiedenen Klagbegehrens beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger, syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit begehrt im Wege eines Asylfolgeantrags die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er reiste nach eigenen Angaben gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern, darunter unter anderem seine am 01.01.2001 geborene Tochter, Albeyan A., am 06.10.2015 über den Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Familie stellte am 05.04.2016 auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkte Asylanträge. Mit Bescheid vom 19.05.2016 erkannte die Beklagte dem Kläger, seiner Ehefrau und den Kindern subsidiären Schutz zu und lehnte die Asylanträge im Übrigen ab. Auf die gegen diesen Bescheid erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Halle die Beklagte mit Urteil vom 12.02.2019 (7 A 306/16 HAL), dem Kläger zugestellt am 28.02.2019, der Tochter des Klägers, Albeyan A., die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und wies die Klage im Übrigen ab. Das Urteil wurde am 29.03.2019 rechtskräftig in dessen Folge die Beklagte der Tochter des Klägers mit Bescheid vom 13.06.2019 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte. Am 03.06.2019 stellte der Kläger persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlings (im Folgenden: Bundesamt) einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Zur Begründung führte er aus, ihm stehe Familienasyl aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zugunsten seines Kindes zu. Mit Bescheid vom 12.06.2019, dem Kläger am 15.06.2019 zugestellt, lehnte die Beklagte den Antrag als unzulässig ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 51 Abs. 1 – 3 VwVfG nicht vorlägen. Eine neue Sachlage, die nunmehr zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung führen könnte, läge nicht vor. Sofern der Kläger Familienflüchtlingsschutz in Ableitung seines im Zeitpunkt der Folgeantragstellung volljährigen Kindes beantrage, sei festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 26 AsylG nicht erfüllt seien. Eltern könnten nur solange Schutz von ihrem Kind ableiten, wie dieses zum Zeitpunkt der Entscheidung noch minderjährig sei. Denn gemäß § 26 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AsylG sei beim Familienasyl für die Eltern in Bezug auf die Minderjährigkeit des Kindes als Stammberechtigten nicht wie in Abs. 2 auf den Zeitpunkt der Antragstellung der Eltern abzustellen. Das Tatbestandsmerkmal der Personensorge sei zwingende Voraussetzung und könne ebenfalls nur so lange vorliegen wie der Stammberechtigte noch minderjährig sei. Hiergegen hat der Kläger am 24.06.2019 Klage erhoben. Er macht geltend, dass auf den Zeitpunkt der (Erst-) Antragstellung der Eltern abzustellen sei und nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Asylantrag. Nachdem der Kläger ursprünglich begehrt hat, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12.06.2019 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, beantragt der Kläger nunmehr, den Bescheid des Bundesamtes vom 12.06.2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.