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Urteil

9 A 434/21 MD

VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2022:1123.9A434.21MD.00
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Leitsätze
1. Zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage, mit der die Art und Weise der Aufgabenwahrnehmung zur Klärung gestellt wird.(Rn.23) 2. Die Vorschriften des Wasser- und Kommunalrechts gehen von einer grundsätzlich uneingeschränkt bestehenden Aufgabenverantwortung eines Zweckverbandes aus.(Rn.45) 3. Die Aufgabenwahrnehmung wird hinsichtlich der Gestaltung von Erschließungsvereinbarungen auch nicht durch andere Rechtsvorschriften bzw. Rechtsinstitute eingeschränkt.(Rn.52)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage, mit der die Art und Weise der Aufgabenwahrnehmung zur Klärung gestellt wird.(Rn.23) 2. Die Vorschriften des Wasser- und Kommunalrechts gehen von einer grundsätzlich uneingeschränkt bestehenden Aufgabenverantwortung eines Zweckverbandes aus.(Rn.45) 3. Die Aufgabenwahrnehmung wird hinsichtlich der Gestaltung von Erschließungsvereinbarungen auch nicht durch andere Rechtsvorschriften bzw. Rechtsinstitute eingeschränkt.(Rn.52) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Klage ist entgegen der Auffassung des Beklagten zulässig. a) Die Klage ist gemäß § 43 Abs. 1 VwGO als allgemeine Feststellungsklage statthaft. Demnach kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (BVerwG, U. v. 20.11.2003 - 3 C 44/02 -, juris). Dagegen sind bloße Vorfragen oder unselbstständige Elemente, wie etwa Tatbestandsmerkmale, von deren Vorliegen die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten abhängen, kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis (vgl. OVG LSA, U. v. 26.09.2019 - 2 L 19/18 -, juris). Eigenschaften einer Person oder einer Sache sind regelmäßig nicht feststellungsfähig; etwas Anderes gilt nur dann, wenn an deren Vorliegen das Bestehen von Rechten und Pflichten geknüpft ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., 2021, § 43, Rn. 13). Dies vorangestellt, erweist sich die Feststellungsklage vorliegend als statthafte Klageart. Denn die Frage, ob der Beklagte die Durchführung von Erschließungsmaßnahmen im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben zur Trinkwasserversorgung und Schmutzwasserentsorgung gegenüber der Klägerin von dem Abschluss einer (ihr insoweit finanziell nachteiligen) Erschließungsvereinbarung abhängig machen kann, betrifft keine bloße Vorfrage. Sie ist vielmehr als ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zu verstehen, da zur Frage steht, welche Rechte und Pflichten den Beklagten im Rahmen der Wahrnehmung der ihm nach § 83 Abs. 1 Satz 3 WG LSA übertragenen Aufgaben treffen. Es ist klärungsbedürftig, ob der Beklagte (infolge der Aufgabenübertragung) gegenüber der Klägerin als Mitgliedsgemeinde die leitungsgebundene Erschließung neuer Baugebiete von einer solchen Erschließungsvereinbarung abhängig machen kann, wie er allein bereit ist sie abzuschließen. Insoweit hätte eine erfolgreiche Feststellung jedenfalls mittelbar zur Folge, dass der Beklagte die Durchführung von Erschließungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Klägerin künftig nicht mehr von der Unterzeichnung einer solchen Erschließungsvereinbarung abhängig machen darf, wie er sie für die Erschließung des Wohngebietes „ E.“ übersandt hat. Vor diesem Hintergrund ist die allgemeine Feststellungsklage schon deshalb statthaft, weil mit ihr hier nicht nur tatbestandliche Voraussetzungen oder bloße Vorfragen geklärt, sondern konkrete rechtliche Folgen an die gerichtliche Feststellung geknüpft werden. Dass die Feststellung nicht nur eine abstrakte Rechtsfrage betrifft, wird auch bereits dadurch erkennbar, dass die zur Feststellung beantragten Rechte und Pflichten zwischen den Beteiligten konkret streitig sind, soweit sie das Baugebiet „ E.“ betreffen und der Beklagte zur Erschließung nur bei Abschluss der von ihm verwendeten Erschließungsvereinbarung bereit ist. b) Der Feststellungsantrag ist auch hinreichend bestimmt. Dem Klageantrag im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Feststellungsbegehren der Klägerin konkret entnommen werden. Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass der Beklagte „im Bereich der Klägerin“ nicht berechtigt ist, die Durchführung von Baumaßnahmen von dem Abschluss einer Erschließungsvereinbarung durch die Klägerin abhängig zu machen, mit der eine höhere Kostentragung durch die Klägerin gefordert wird, als dies nach der gesetzlichen Kostenbeteiligung nach dem KAG LSA bzw. der AVBWasserV der Fall wäre, ergibt sich daraus, dass das gesamte Stadtgebiet der Klägerin vom Klageantrag umfasst wird. Eine mangelnde Bestimmtheit des Antrags geht damit nicht einher, da sich das Stadtgebiet der Klägerin einerseits räumlich eindeutig eingrenzen lässt und sie auch nicht dazu verpflichtet ist, den Antrag auf ein bestimmtes Baugebiet in ihrem Stadtgebiet zu begrenzen. Letzteres wäre - ungeachtet der rechtlichen Relevanz - nicht zielführend, da der Beklagte den Abschluss einer entsprechenden Erschließungsvereinbarung grundsätzlich voraussetzt und die Klägerin ihr Rechtsschutzziel mit einer (räumlichen) Begrenzung ihres Antrages jedenfalls nicht genauso gut erreichen könnte. c) Der Klägerin steht auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung dieser Rechte und Pflichten des Beklagten zur Seite (Feststellungsinteresse). Der Begriff des „berechtigten Interesses“ ist dabei weit zu verstehen und schließt anders als § 256 ZPO jedes nach Lage des Falles schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein (BVerwG, U. v. 06.02.1986 - 5 C 40.84 -, juris). Neben der sachlich-subjektiven Komponente („berechtigtes Interesse“) erfordert das Feststellungsinteresse auch eine zeitliche Komponente. Das Feststellungsinteresse muss im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts bestehen. Dies ist der Fall, wenn im Zeitpunkt des Urteils ein konkreter und gegenwärtiger Klärungsbedarf hinsichtlich der mit der Klage begehrten Feststellung besteht (vgl. Hufen, Verwaltungsprozessrecht, § 18, Rn. 14). Im Lichte dessen hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO an der baldigen Feststellung, unter welchen Voraussetzungen der Beklagte zu seiner Aufgabenwahrnehmung verpflichtet ist. Insbesondere hat sie ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Frage, ob er berechtigt ist, die Erschließung von Grundstücken zur Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung im Gebiet der Klägerin von dem Abschluss einer vergleichbaren Erschließungsvereinbarung abhängig zu machen, wie er sie der Klägerin für die Erschließung des Wohngebietes „ E.“ übersandt hat. Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht vorliegend sowohl ein schutzwürdig anzuerkennendes Interesse wirtschaftlicher als auch rechtlicher Art. Ein wirtschaftliches Interesse ist schon deshalb zu bejahen, weil die von dem Beklagten entworfene und im Regelfall verwendete Erschließungsvereinbarung bzw. die Preisregelung des Beklagten eine höhere Kostenbeteiligung der Klägerin vorsieht, als dies nach den Vorschriften des KAG LSA bzw. der AVBWasserV der Fall wäre. So entstehen der Klägerin allein in dem dargestellten Einzelfall des 2. Bauabschnitts des Bauvorhabens „ E.“ aufgrund der „Erschließungsvereinbarung Schmutzwasser“ Kosten in Höhe von mindestens 18.236,88 €, die bei einer Erschließung durch den Beklagten bzw. seiner vollständigen Kostenübernahme nicht bei der Klägerin verblieben wären. Aus diesem Grunde geht mit dem Abschluss einer solchen Erschließungsvereinbarung, wie sie der Beklagte gegenüber der Klägerin verwendet hat, ein finanzieller bzw. wirtschaftlicher Nachteil einher. Soweit der Beklagte einwendet, dass die Klägerin die ihr durch den Abschluss der Erschließungsvereinbarung entstandenen Zusatzkosten im Rahmen des Kaufpreises anschließend auf die Grundstückserwerber „abwälzen“ kann, steht dieser Umstand einem Feststellungsinteresse nicht entgegen, da ihre Realisierung zumindest ungewiss ist. Denn es ist nicht vorhersehbar, ob eine Kostenverlagerung auf die Grundstückserwerber künftig überhaupt möglich ist. Potentielle Grundstückserwerber könnten sich durch die entsprechenden Mehrkosten vom Kauf des Grundstücks distanzieren, was die Klägerin daran hindern würde, ihre Zusatzkosten auszugleichen. Von einem rechtlichen Interesse ist ebenfalls auszugehen, da die Rechtslage bezüglich der begehrten Feststellung noch nicht hinreichend geklärt ist. Soweit die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts B-Stadt bereits entschieden hat, dass Verbandsmitglieder des Beklagten keinen Rechtsanspruch auf Erschließung gegen den Beklagten haben (VG Magdeburg, U. v. 30.01.2020 - 4 A 152/19 und 4 A 170/19 MD -, juris), ist diese Frage nicht Gegenstand der vorliegenden Feststellungsklage. Denn die Klägerin begehrt mit der Klage nicht die Feststellung, dass sie von dem Beklagten regelhaft die Erschließung eines bestimmten Baugebiets (hier: E.) beanspruchen kann, sondern die Klärung der Frage, ob der Beklagte die Erschließung von dem Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung abhängig machen kann. Mit diesen, sich vorrangig eben gerade nicht ausschließlich nach Erschließungsrecht (§§ 123 ff. BauGB) richtenden Vorschriften musste sich die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts B-Stadt im Rahmen der zitierten Entscheidungen nicht befassen. Ebenso ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass diese Frage höchstrichterlich geklärt ist, sodass ein rechtliches Interesse an der baldigen Feststellung besteht. Der Umstand, dass die Klägerin grundsätzlich keinen subjektiven Erschließungsanspruch gegen den Beklagten hat, schließt die mit der Klage begehrte Feststellung jedenfalls nicht von vornherein im Umkehrschluss aus, zumal der Beklagte mit der Übersendung der Erschließungsvereinbarung hinreichend zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich der Durchführung einer Erschließung als Ausdruck seiner Erschließungslast nicht generell sperrt, diese jedoch regelmäßig vom Abschluss der Erschließungsvereinbarung abhängig macht. Damit stellt er die sich daraus ergebenden rechtlichen Aspekte jedenfalls so hinreichend in den Streit zwischen den Beteiligten, dass dieser einer gerichtlichen Feststellung zugänglich sind. d) Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht auch nicht der Grundsatz der Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 VwGO entgegen. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Mit der Subsidiarität der Feststellungsklage sollen unnötige Feststellungsklagen verhindert werden, wenn für die entsprechende Rechtsverfolgung unmittelbarere, sachnähere und wirksamere Verfahren zur Verfügung stehen. Vor allem soll verhindert werden, dass sich das Gericht ggf. zweimal mit derselben Streitsache befassen muss, weil aus der vom Gericht im ersten Verfahren festgestellten Rechtslage anschließend ggf. noch die gebotenen Folgerungen gezogen werden müssen. Allerdings erfasst § 43 Abs. 2 VwGO nur die Fälle, in denen sich das mit der Feststellungsklage verfolgte Rechtsschutzziel ebenso gut oder besser mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage erreichen lässt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., 2021, § 43, Rn. 26). Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Feststellungsklage dem Rechtsschutzziel des Klägers besser Rechnung trägt als eine Gestaltungs- oder Leistungsklage, weil der eigentliche Streitpunkt dadurch unmittelbar zur Entscheidung gestellt werden kann (vgl. OVG LSA, U. v. 26.09.2019 - 2 L 19/18 -, juris). Vorliegend steht der Subsidiaritätsgrundsatz der Feststellungsklage nicht entgegen, da die allgemeine Leistungsklage im Hinblick auf das Rechtsschutzziel der Klägerin nicht genauso effektiven Rechtsschutz bieten würde. Insoweit würde sich die Leistungsklage nicht als zielführend erweisen, da die Klägerin mit der Klage die grundlegende Klärung begehrt, von welchen Voraussetzungen der Beklagte die Herstellung und Erneuerung von Anlagen zur Trinkwasserversorgung sowie Schmutzwasserentsorgung (im ganzen Stadtgebiet der Klägerin) abhängig machen kann. Eine Leistungsklage könnte sich nur auf ein einzelnes Bauvorhaben beziehen und wäre vor diesem Hintergrund bereits nicht genauso wirksam. Sofern die Klägerin die Erschließung des Baugebiets „ E.“ mittels Erhebung einer Leistungsklage begehren würde und diese im Einzelfall (ggf. aufgrund des Vorliegens eines Ausnahmefalles) Erfolg haben würde, wäre der Beklagte nämlich trotz der Entscheidung des Gerichts jedenfalls nicht daran gehindert, die Erschließung bei künftigen Bauvorhaben erneut von dem Abschluss der Erschließungsvereinbarung abhängig zu machen. Dem Rechtsschutzziel der Klägerin trägt daher am besten die Feststellungsklage Rechnung. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Ungeachtet des Umstandes, dass der Klägerin weder regelmäßig noch in der hier dargestellten Fallgestaltung des Baugebietes „ E.“ ein (subjektiver) Anspruch auf Erschließung vermittelt wird (a.), steht dem Beklagten ein weites Organisationsermessen dahingehend zur Seite, wie er die ihm obliegende Erschließungslast auch gegenüber der Klägerin als Mitgliedsgemeinde wahrnimmt (b.). a.) Auch der Klägerin als Mitgliedsgemeinde des Beklagten steht nur dann ein Anspruch auf die trink- und schmutzwasserseitige Erschließung gegen den Beklagten aus § 123 Abs. 1 BauGB zu, wenn sich die dem Beklagten insoweit obliegende Erschließungslast im Einzelfall zu einer Erschließungspflicht verdichtet (vgl. dazu VG Magdeburg, U. v. 30.01.2020 - 4 A 153/19 MD und 4 A170/19 MD -, juris). Infolge der wasserrechtlich determinierten Aufgabenübertragung auf den Zweckverband (vgl. § 83 Abs. 1 Satz 3 WG LSA, § 9 Abs. 1 Satz 1 GKG LSA) ist zwar auch die leitungsgebundene Erschließung deshalb auf den Beklagten übergegangen, weil § 123 Abs. 1 BauGB insoweit an den Aufgabenträger für die jeweils in Rede stehende Erschließungsanlage anknüpft. Jedoch verdichtet sich dessen objektive Erschließungslast regelmäßig nicht zu einer subjektiven und gerichtlich durchsetzbaren „Erschließungspflicht“. Denn aus § 123 Abs. 3 BauGB ergibt sich gerade, dass ein Rechtsanspruch auf Erschließung nicht besteht. Dieser Grundsatz erfährt lediglich in sehr eng begrenzten Ausnahmefällen Einschränkungen. Insoweit handelt es sich regelmäßig um besondere Fälle des Vertrauensschutzes (vgl. BVerwG, U. v. 22.01.1993 - 8 C 46/91 -, juris). Dafür muss der Erschließungsträger in besonderer Weise ein Vertrauen darauf hervorgerufen haben, dass eine baldige Erschließung des Bauvorhabens erfolgen wird. Dies ist etwa der Fall, wenn dem Grundstückseigentümer bereits eine (rechtswidrige) Baugenehmigung für sein Bauvorhaben erteilt wurde, obwohl die Sicherung der Erschließung nicht vorlag. Außerdem können der Erlass eines qualifizierten Bebauungsplans sowie die Erhebung einer Vorausleistung im Einzelfall ein derartiges Vertrauen in die trinkwasser- sowie schmutzwasserseitige Erschließung des Bauvorhabens begründen, sodass sich die Erschließungslast dann (ausnahmsweise) zu einer „Erschließungspflicht“ verdichtet. Ungeachtet des Umstandes, dass die Klägerin einen Anspruch auf Erschließung vorliegend gar nicht begehrt (vgl. oben 1.), liegt hier ein Vertrauenstatbestand, der der Klägerin im vorliegenden Fall einen Rechtsanspruch auf Erschließung gegen den Beklagten in Bezug auf die Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „ E.“ verschaffen könnte, nicht vor. Der Beklagte hat gegenüber der Klägerin, die den entsprechenden Bebauungsplan selbst erlassen hat, in keiner Weise Vertrauen darauf hervorgerufen, dass die Erschließung des Baugebietes erfolgen wird. Vielmehr hat er im Rahmen der Anhörung während des Planverfahrens darauf verwiesen, dass „für den Abschluss des geplanten Wohngebietes E. mit Trinkwasser-, Schmutz- und Regenwasserleitungen eine Erschließungsvereinbarung zwischen den Beteiligten abzuschließen ist“. Damit war der Klägerin bekannt, dass die Erschließung durch den Beklagten jedenfalls erst nach Unterzeichnung dieser Erschließungsvereinbarung erfolgen wird. Dem steht auch nicht entgegen, dass er sich hinsichtlich des 1. Bauabschnittes (Heranführung der Trink- und Abwasseranlagen an die inneren Erschließungsanlagen) anders verhalten hat. Dies findet darin seine Rechtfertigung, dass es sich insoweit um die Erneuerung von Bestandsanlagen gehandelt hat, die der Erschließung der dort bereits zuvor erfolgten baulichen Nutzung dienten. b.) Zwar steht dem von der Klägerin verfolgten Feststellungsbegehren das Nichtbestehen des unter a.) erörterten Anspruchs nicht gleichsam entgegen (aa.); gleichwohl sind aber keine solchen Umstände ersichtlich, die auf das Verhalten des Beklagten bei der leitungsgebundenen Erschließung von Grundstücken im Sinne des von der Klägerin begehrten Feststellungsanspruchs einwirken (bb.). aa.) Entgegen der Auffassung des Beklagten zeitigt ein nicht bestehender Anspruch auf Erschließung keine Rechtsfolgen für den hier von der Klägerin verfolgten Feststellungausspruch. Denn der Einwand des Beklagten, dass das Fehlen eines Anspruchs auf Erschließung („Ob“) denknotwendig voraussetzt, dass die Klägerin erst recht keinen Anspruch darauf haben kann, die Vereinbarungspraxis des Beklagten bei der Erschließung zu bestimmen („Wie“), verfängt nicht. Die Frage der grundlegenden „Erschließungspflicht“ des Beklagten steht nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Frage, ob er dazu berechtigt ist, sein Tätigwerden unter den Vorbehalt des Abschlusses der von ihm verwendeten Erschließungsvereinbarung zu stellen. bb.) Gleichwohl kann die Klägerin die von ihr begehrte Feststellung nicht mit Erfolg geltend machen. Ungeachtet der sich aus der Mitgliedschaft der Klägerin ergebenden qualifizierten Rechtsbeziehung zum Beklagten, lassen sich daraus keine solchen Rechtsnormen bzw. -grundsätze entnehmen, die im Sinne des klägerischen Begehrens rechtsgestaltend auf das hier beachtliche Handeln des Beklagten einzuwirken geeignet sind. Die vom Beklagten in Bezug auf die leitungsgebundene Erschließung ausgeübte Verwaltungspraxis, die ihren Ausdruck in der oben erörterten Erschließungsvereinbarung findet, wird sowohl den insoweit maßgeblichen (kommunalrechtlichen) Vorschriften (1) als auch dem Grundsatz von Treu und Glauben gerecht (2). (1) Aus den die Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten prägenden Rechtsnormen lässt sich ein generelles Recht zur eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung entnehmen (1.1), welches in Bezug auf die hier in Rede stehende Erschließung von Baugebieten nicht durch Rechtsvorschriften geprägt ist, die ein diesbezügliches Handeln des Beklagten einschränken (1.2 - 1.5). (1.1) Das Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten wird grundsätzlich durch § 83 Abs. 1 Satz 3 WG LSA i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 1 GKG LSA ausgestaltet. Sofern Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Trinkwasserversorgung bzw. Abwasserbeseitigung - wie hier - einen Zweckverband gebildet haben, geht nach § 83 Abs. 1 Satz 3 WG LSA die Aufgabe der Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung auf den Zweckverband über, wobei die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 83 Abs. 1 Satz 4 WG LSA). Dies folgt auch aus § 9 Abs. 1 GKG LSA, nach dem mit der Entstehung des Zweckverbandes das Recht und die Pflicht der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften, die übertragenen Aufgaben zu erfüllen und die dazu notwendigen Befugnisse auszuüben, auf den Zweckverband übergeht. Diese Vorschriften regeln jedoch lediglich, dass der Beklagte zur Erfüllung der ihm von der Klägerin übertragenen Aufgaben zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung - einschließlich der daraus abgeleiteten Erschließungslast - verpflichtet ist. Sie enthalten jedoch keine speziellen Regelungen oder Vorgaben im Hinblick auf die Art und Weise der Aufgabenerfüllung. Eine nähere Konkretisierung lässt sich § 9 Abs. 1 GKG LSA auch nicht deshalb entnehmen, weil der Zweckverband danach das Recht und die Pflicht hat, die notwendigen Befugnisse zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben auszuüben. Einerseits betont der Gesetzgeber damit lediglich klarstellend, dass mit dem Aufgabenübergang zugleich auch das Recht (und die Pflicht) zur Ausübung von solchen Befugnissen einhergeht, weshalb aus dem Tatbestandsmerkmal „notwendige“ bereits keine Einschränkung derartiger Rechte folgt. Andererseits lässt sich daraus weder eine Einschränkung zur Art und Weise der Aufgabenerfüllung im Rahmen seiner Befugnisse noch in Bezug auf die hier in Rede stehende Ausgestaltung der Erschließung entnehmen. Der Zweckverband ist zudem bei der Aufgabenerfüllung insbesondere nicht an Weisungen oder Vorstellungen der Mitgliedsgemeinden gebunden. Vielmehr steht es ihm auch mangels entsprechender Beschränkung im Rahmen seines Organisationsermessens grundsätzlich frei, wie er die ihm übertragenen Aufgaben wahrnimmt und welche „notwendigen Befugnisse“ er zur Aufgabenerfüllung ausübt. So unterwirft sich die Klägerin bei einer Aufgabenübertagung auch dem Mehrheitsprinzip innerhalb des Zweckverbandes, soweit dadurch nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoßen wird. Diesen Normen lässt sich mithin eine uneingeschränkte Aufgabenverantwortung des Zweckverbandes für die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben entnehmen. Dass diese mit einer generellen Ausgabenverantwortung verbunden ist, steht der in seinem Organisationsermessen stehenden Aufgabenverantwortung nicht entgegen, sondern gestaltet diese als einen Teil seiner Rechtsbeziehungen zu den Mitgliedsgemeinden lediglich dem Grunde nach aus. Hinsichtlich der sachgerechten Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgabenverantwortung kann sich der Beklagte in Bezug auf die Erschließung von Baulandgrundstücken auch auf § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB stützen, der einerseits den Abschluss derartiger städtebaulicher Verträge erlaubt und diese auch nicht von einer Kostenbeteiligung des zur Aufgabenwahrnehmung Verpflichteten abhängig macht (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 3 BauGB). Das Gericht vermag insoweit nicht zu erkennen, dass die vorrangig für die Rechtsbeziehung zwischen einer Gemeinde und einem privaten Erschließungsträger angelegten Vorschriften für die Ausgestaltung des beachtlichen Rechtsverhältnisses ohne Einfluss wären. Dies auch deshalb nicht, weil § 11 Abs. 1 Satz 3 BauBG (nunmehr) regelt, dass die Gemeinde einen städtebaulichen Vertrag auch mit einer juristischen Person abschließen darf, an der sie (nur) beteiligt ist. (1.2) Auch ergeben sich weder aus dem Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) noch aus der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) hinreichende Anhaltspunkte, welche gegen die Vereinbarungspraxis des Beklagten streiten. Diesen Vorschriften sind auf der Grundlage von Art. 88 Abs. 3 LVerf, § 99 Abs. 1 KVG LSA nur allgemeingültige Regelungen hinsichtlich der Refinanzierung von Kosten zu entnehmen, die dem Beklagten bei der Aufgabenerledigung entstehen. Sie verhalten sich indes nicht zu der hier konkret in Rede stehenden Art und Weise der Aufgabenwahrnehmung. Die von dem Beklagten hinsichtlich des Baugebietes „ E.“ an die Klägerin übersandten Erschließungsvereinbarungen halten sich innerhalb des von diesen Vorschriften aufgezeigten Rechtsrahmens. Soweit der Beklagte in der „Erschließungsvereinbarung Trinkwasser“ unter § 3 regelt, dass die Finanzierung der Herstellung der Verteilungsanlage für Trinkwasser nach § 3 Abs. 3 der Preisregelung des Verbandes zu 70% durch den Erschließungsträger und zu 30% durch das Wasserversorgungsunternehmen erfolgt, bewegt sich diese Regelung jedenfalls noch im Rahmen des § 9 Abs. 1 AVBWasserV, wonach eine Kostenbeteiligung des Erschließungsträgers in Höhe von 70 % der Baukosten möglich ist. Auch werden - soweit ersichtlich - die in § 3 der „Vereinbarung Schmutzwasser“ enthaltenen Regelungen dem durch kommunalabgabenrechtliche Vorschriften vorgegebenen Rechtsrahmen gerecht, als darin im Lichte des Abgabensatzungsrechts und der Festsetzungen im Bebauungsplan ein „Ablösebetrag“ in Höhe von 28.413,12 € ausgewiesen ist. Soweit in § 3 Abs. 3 die Regelung enthalten ist, dass der Erschließungsträger keinen Anspruch auf Zahlung eines Erstattungsbetrages hat, wenn die Beitragssumme geringer ausfällt als der pauschale Verrechnungsbetrag, liegt dies außerhalb des Wertungsrahmens des Kommunalabgabenrechts, der allein die Höhe des Abgabenanspruchs und nicht die Kostentragungspflicht der Beteiligten im Übrigen in den Blick nimmt. (1.3) Die Vereinbarungspraxis des Beklagten läuft auch nicht § 13 Abs. 1 und Abs. 2 GKG LSA zu wider. Nach § 13 Abs. 1 GKG LSA hat der Zweckverband eine allgemeine Umlage zu erheben, wenn die Erträge einschließlich der besonderen Umlagen die Aufwendungen nicht decken. Darüber hinaus kann er nach § 13 Abs. 2 GKG LSA von einzelnen Mitgliedern eine besondere Umlage erheben, soweit im Rahmen der Aufgabenerfüllung des Zweckverbandes die Übernahme und Tilgung besonderer Verbindlichkeiten zu Gunsten einzelner Zweckverbandsmitglieder erforderlich wird oder soweit die Aufgabenwahrnehmung einzelnen Zweckverbandsmitgliedern besondere Vorteile vermittelt. Diese Regelungen zur Deckung des Finanzbedarfes eines Zweckverbandes schließen die praktische Handhabung des Beklagten, von seinen Verbandsmitgliedern im Rahmen der Erschließung höhere Kosten zu fordern, ebenfalls nicht aus. Denn aus dieser Vorschrift ergibt sich lediglich die Berechtigung des Beklagten, eine Umlage dann erheben zu können, wenn seine (allgemeinen) Erträge seine Aufwendungen nicht decken. Zwar stellt der Gesetzgeber den Zweckverbänden, die neben den Abgaben und Umlagen über keine anderen Einnahmemöglichkeiten verfügen, ein Refinanzierungsinstrumentarium für seine Ausgaben zur Verfügung. Das Gericht vermag dem so angelegten Sinn und Zweck der Vorschrift aber auch im Lichte der dem Beklagten generell zukommenden Aufgaben- und Ausgabenverantwortung (s. o.) nicht entnehmen, dass der Zweckverband daran gehindert ist, seine Aufwendungen ggf. anderweitig zu decken und im Rahmen von Vereinbarungen mit den Mitgliedsgemeinden - wie hier - Kostenregelungen zu treffen, die von ihnen eine höhere Kostenbeteiligung fordern. (1.4) Der Umstand, dass der Beklagte die Herstellung und Erneuerung öffentlicher Anlagen zur Trinkwasserversorgung und Schmutzwasserentsorgung (auch) gegenüber der Klägerin von dem Abschluss einer Erschließungsvereinbarung abhängig macht, mit der von ihr eine höhere Kostentragung gefordert wird, verstößt zudem nicht gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG und das Willkürverbot folgt weder daraus, dass der Beklagte die Erschließungsvereinbarung mit der Klägerin unter den gleichen Bedingungen wie mit privaten Erschließungsträgern abschließt, noch aus dem Umstand einer unterschiedlichen Behandlung seiner Mitgliedsgemeinden. Das sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebende grundsätzliche Verbot, Ungleiches gleich zu behandeln, wird von der Handhabungspraxis des Beklagten nicht berührt. Insoweit ist nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte eine Mitgliedsgemeinde des Zweckverbandes bei der Erschließung von Bauvorhaben zwingend anders als private Erschließungsträger behandeln sollte. Vielmehr sind diese auch vor dem Hintergrund, dass ihnen jeweils kein subjektiver Anspruch auf Erschließung gegen den Beklagten zusteht und beiden in der Regel die Möglichkeit offensteht, Zusatzkosten im Rahmen des Kaufpreises auf die Grundstückserwerber zu verlagern, gleichgestellt; das Risiko mangelnder Refinanzierbarkeit trifft insofern sowohl den privaten Erschließungsträger als auch die Gemeinde. Dahinstehen kann dabei, dass die Klägerin - anders als private Erschließungsträger - dem Beklagten die Aufgaben der Trinkwasserversorgung und Schmutzwasserbeseitigung übertragen hat und sie (beitragszahlendes) Mitglied des Beklagten ist. Denn daraus ergibt sich keine Verpflichtung von Rechts wegen, die Klägerin anders als einen privaten Erschließungsträger zu behandeln. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass der Beklagte deshalb gegen das Willkürverbot verstößt, indem er gegenüber seinen Mitgliedsgemeinden verschieden agieren würde. Insoweit könnte eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG zwar dann vorliegen, wenn der Beklagte sein Tätigwerden im Rahmen der Erschließung nur bei einzelnen Mitgliedsgemeinden (wie der Klägerin) von dem Abschluss der entsprechenden Erschließungsvereinbarung abhängig macht und damit Gleiches ungleich behandelt. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte bei den einzelnen Mitgliedsgemeinden regelhaft unterschiedlich agiert, liegen aber unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin nicht vor. Soweit sie darauf verweist, dass beispielsweise nicht bekannt sei, dass die Gemeinde H. im Rahmen eines Bauvorhabens zur Verbesserung der Entsorgungssituation in dem Gewerbegebiet I. zum Abschluss der Erschließungsvereinbarung gedrängt worden sei, handelt es sich dabei um einen anderen Sachverhalt. Unabhängig davon würde es sich hierbei um einen Einzelfall handeln, welcher aufgrund seines Ausnahmecharakters gar nicht geeignet wäre, einen strukturellen Verstoß gegen das Willkürverbot zu begründen. Dass der Beklagte bei anderen Mitgliedsgemeinden dagegen regelmäßig von dem Abschluss der gängigen Erschließungsvereinbarung absehen würde, ist insoweit weder vorgetragen noch ersichtlich, zumal dagegen auch die Beschlusslage bei dem Beklagten streitet. (1.5) Schlussendlich vermag das Gericht auch der Verbandssatzung des Beklagten vom 06.11.2014 keine solchen Vorschriften zu entnehmen, die die grundsätzlich im (weiten) Organisationsermessen des Beklagten liegende Aufgabenwahrnehmung im Sinne des klägerischen Anspruchs verdichten. (2) Das Vorgehen des Beklagten, die Durchführung von Baumaßnahmen zur trinkwasser- und schmutzwasserseitigen Erschließung im Bereich der Klägerin (grundsätzlich) vom Abschluss der entsprechenden Erschließungsvereinbarung abhängig zu machen, verstößt auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Insbesondere kann sich die Klägerin nicht auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes berufen. Insofern ist zwar zu berücksichtigen, dass die Aufgaben der Trinkwasserversorgung und Schmutzwasserbeseitigung ursprünglich der Klägerin selbst oblagen. Soweit diese dem Beklagten die Aufgaben der Trinkwasserversorgung und Schmutzwasserbeseitigung übertragen hat, fand dies (naturgemäß) in der Erwartung statt, dass der Beklagte die Aufgaben im kommunalen Interesse der Mitgliedsgemeinde wahrnimmt. Insoweit käme ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben zumindest dann in Betracht, wenn der Beklagte die ihm von der Klägerin übertragenen Aufgaben überhaupt nicht wahrnimmt oder die Wahrnehmung der Aufgaben mit unzumutbaren Nachteilen für die Klägerin verbunden wäre. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass der Beklagte die Erschließung von Baulandgrundstücken im Bereich der Klägerin grundsätzlich verweigert. Vielmehr steht zwischen den Beteiligten nur in Frage, unter welchen Voraussetzungen der Beklagte zur Aufgabenwahrnehmung verpflichtet ist. Soweit dieser im Rahmen der „notwendigen Befugnisse“ (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GKG LSA) den Abschluss einer (für die Klägerin finanziell nachteiligen) Erschließungsvereinbarung für sachgerecht erachtet, wird die Klägerin dadurch zwar unmittelbar mit Mehrkosten belastet. Ein unzumutbarer Nachteil ist damit aber nicht verbunden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beklagte sich im Rahmen seines Ermessens dazu entschieden hat, auf diese Art und Weise seine Aufwendungen zu reduzieren bzw. diese unmittelbar auf die Mitgliedsgemeinden umzulegen. Würde er (zu Gunsten der Mitgliedsgemeinden) von dieser Vereinbarungspraxis absehen, müsste er seine Aufwendungen anderweitig decken. Im Ergebnis wäre dazu die Erhebung einer Umlage nach § 13 Abs. 1 oder Abs. 2 GKG LSA oder aber die Erhöhung von Beiträgen gegenüber den Mitgliedsgemeinden erforderlich. In Anbetracht dessen, dass die Klägerin bei einer solchen Vorgehensweise wohl ebenfalls mit Mehrkosten belastet werden würde und die Handhabung zur Finanzbedarfsdeckung letztlich im weiten Organisationsermessen des Beklagten steht, folgt aus der bisherigen Vereinbarungspraxis jedenfalls kein Verstoß gegen Treu und Glauben. Im Übrigen kommt die mit der Klage begehrte Feststellung auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes in Betracht. Eine Beschränkung des Organisationsermessens des Beklagten wäre nur dann denkbar, wenn der Beklagte bei der Klägerin ein berechtigtes Vertrauen darauf hervorgerufen hat, dass er die Baumaßnahmen zur Erschließung von Bauvorhaben im Bereich der Klägerin auch ohne den Abschluss der im Verbandsgebiet gängigen Erschließungsvereinbarung durchführen wird. Vorliegend durfte die Klägerin aber mangels hinreichender Anhaltspunkte nicht darauf vertrauen, dass der Beklagte von dem Abschluss der Erschließungsvereinbarung absieht. Der Beklagte hat bereits im Juni 2018 darauf hingewiesen, dass zur Erschließung des Bauvorhabens „ E.“ eine Erschließungsvereinbarung zwischen ihm und der Klägerin abzuschließen sei. Zudem war der Klägerin bekannt, dass der Beklagte die Erschließung neuer Baugebiete bereits seit dem Jahr 2006 grundsätzlich von dem Abschluss der entsprechenden Vereinbarung abhängig macht. Auch der Umstand, dass der Beklagte hinsichtlich des 1. Bauabschnitts von seiner gängigen Vereinbarungspraxis abgesehen hat und mit der Klägerin am 27.06./25.07.2018 eine individuelle Vereinbarung geschlossen hat, war nicht geeignet, ein besonderes Vertrauen auf Seiten der Klägerin zu begründen. Denn ungeachtet des Umstandes, dass diese Vereinbarung sich ohnehin nur auf einen Bauabschnitt bezog und keine Regelungen zur Trinkwasserversorgung enthielt, lag dem ein anderer Sachverhalt deshalb zugrunde, weil Gegenstand des 1. Bauabschnitts die Heranführung von Entsorgungsanlagen an das Baugebiet im Wege der Erneuerung von Bestandsanlagen war. Zudem hat der Beklagte in der Folge hinreichend klargestellt, dass es sich bei dieser Vereinbarung um einen Ausnahmefall handelte. Dies war für die Klägerin zumindest nach der Verbandsversammlung des Beklagten vom 19.02.2019, in der die Fortführung der bisherigen Vereinbarungspraxis zur Debatte stand und letztlich beschlossen wurde, auch erkennbar. Im Lichte dessen konnte auch das Schreiben des Beklagten vom 26.11.2019, in dem er auch für den 2. Bauabschnitt einen individuellen Vereinbarungsentwurf an die Klägerin übersandte, kein besonderes Vertrauen hervorrufen, zumal der Beklagte ausdrücklich darauf hinwies, dass sich dieser Entwurf noch im Diskussionsprozess befinde. Im Lichte dessen durfte die Klägerin nicht darauf vertrauen, dass mit der Vereinbarung zum 1. Bauabschnitt vom 27.06./25.07.2018 eine (dauerhafte) Abkehr von der gängigen Vereinbarungspraxis des Beklagten einhergehen sollte. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin als Unterlegene (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt, da keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein konkretes (wirtschaftliches) Interesse, welches mit der begehrten Feststellung einhergeht, bestehen. Die Klägerin begehrt die Klärung von Rechten und Pflichten des Beklagten im Zusammenhang mit der Durchführung von Maßnahmen der leitungsgebundenen Erschließung. Bei dem Beklagten handelt es sich um einen kommunalen Zweckverband, auf den die Klägerin als Verbandsmitglied die Aufgaben der Trinkwasserversorgung sowie Abwasserbeseitigung (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) übertragen hat. Der Stadtrat der Klägerin beschloss am 06.12.2018 den Bebauungsplan „ E.“. Dieser sieht die städtebauliche Neuordnung des ehemaligen Gebietes „ E.“ im Ortsteil F. für 14 Wohngrundstücke vor. Bei dem ehemaligen Wohngebäude handelte es sich um einen Baukörper, der mit vier Vollgeschossen und mehr als 60 Wohneinheiten ausgestattet und dessen trink- und schmutzwasserseitige Erschließung gegeben war. Das Gebäude wurde im Jahr 2008 beseitigt. Im Bebauungsplanverfahren wies der Beklagte die Klägerin im Jahr 2018 darauf hin, dass für den Aufschluss des Wohngebiets mit Trinkwasser-, Schmutzwasser- und Regenwasserleitungen eine Erschließungsvereinbarung zwischen den Beteiligten abzuschließen sei und für die Herstellung der öffentlichen Anlagen Beiträge, Baukostenzuschüsse und Anschlusskosten anfallen würden. Im Übrigen führte er aus, dass der Aufschluss der Versorgungs- und Entsorgungsleitungen über den an das Wohngebiet angrenzenden G-Straße abzusichern sei. Die dazu erforderlichen Baumaßnahmen sollten in zwei Abschnitten realisiert werden. Bezüglich des nördlichen Teils (1. Abschnitt) schlossen die Beteiligten am 27.06./25.07.2018 eine Vereinbarung, wonach die bislang vorhandenen Entsorgungsleitungen Schmutz- und Niederschlagswasser erneuert werden sollten. Die Beteiligten vereinbarten, die Kosten bezüglich des Regenwasserkanals sowie des Regenrückhaltebeckens zu teilen. Die Kosten der Schmutzwasserentsorgung hatte nach der Vereinbarung allein der Beklagte zu tragen. Die Arbeiten im ersten Bauabschnitt wurden vereinbarungsgemäß im Jahr 2020 fertiggestellt. Mit Schreiben vom 19.07.2019 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass das Wohngebiet „ E.“ voraussichtlich im Jahr 2021 erschlossen werden solle. Sie bat den Beklagten, die erforderlichen finanziellen Mittel für die ihm übertragenen Aufgaben (Wasserversorgung, Schmutzwasserbeseitigung und Ableitung des Oberflächenwassers) in seinen Haushaltsplan einzustellen und teilte ihm mit, dass eine Ablösevereinbarung nicht vorgesehen sei. Der Beklagte nahm die geplante Baumaßnahme im südlichen Teil der Straße (2. Abschnitt) nicht in seinen Investitionsplan für das Haushaltsjahr 2021 auf. Am 26.11.2020 übersandte der Beklagte der Klägerin einen Vereinbarungsentwurf für den Ausbau des 2. Bauabschnitts mit dem Hinweis, dass sich dieser beim Beklagten noch im Diskussionsprozess befinde. Die Klägerin stimmte dem vorgelegten Entwurf, der weitestgehend mit der Vereinbarung zum 1. Bauabschnitt vom 27.06./25.07.2018 übereinstimmte und eine Kostenteilung zwischen den Beteiligten vorsah, zu. Mit Schreiben vom 27.11.2020 teilte der Beklagte gegenüber der Klägerin mit, dass er den mit Schreiben vom 26.11.2020 vorgelegten Vereinbarungsentwurf (nach Rücksprache mit der Geschäftsführung) nicht unterzeichnen werde und er auf den Abschluss einer Erschließungsvereinbarung bestehen würde, nach der die Klägerin die Kosten für die Versorgungsleitungen zu übernehmen habe. Der Beklagte kündigte die Übersendung des Entwurfs einer solchen Erschließungsvereinbarung an. Die Klägerin forderte den Beklagten im Januar und April 2021 zur Unterzeichnung des Vereinbarungsentwurfes auf. Sie verwies darauf, dass sich die Vereinbarung für den 1. Bauabschnitt als tauglich erwiesen habe und äußerte Unverständnis dafür, dass bei dem 2. Bauabschnitt nunmehr anders verfahren werden solle. Sie wies darauf hin, dass es sich um ein Ausbauvorhaben im Altbestand handele und die zügige Erschließung von Eigenheimstandorten von besonderer Bedeutung für sie sei, wobei die Inbetriebnahme einer mehr als 100 Jahre alten Straße mit vorhandenen Leitungsnetzen für nicht einmal 13 Wohneinheiten nicht so schwer sein könne. Daraufhin übersandte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 12.05.2021 den Entwurf einer Erschließungsvereinbarung „auf der Basis der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts B-Stadt (4 A 152/19 und 4 A 170/19 MD)“. Er führte aus, dass die Bedingungen für eine Gemeinde gleichlautend wie für einen privaten Erschließungsträger seien. Daher habe die Klägerin die Kosten der Erschließung selbst zu tragen und dann auf den Grundstückseigentümer umzulegen. Eine andere Finanzierung käme trotz der teilweise bereits vorhandenen Leitungsnetze nicht in Betracht, da die zu erschließende Fläche schon seit mehr als zehn Jahren unbebaut sei und deshalb einer klassischen Erschließungsfläche gleichkäme. Im Übrigen sei kein Anlagebestand vorhanden, der ersetzt werden könne. Dem Schreiben waren die Entwürfe einer „Erschließungsvereinbarung Trinkwasser“ und einer „Erschließungsvereinbarung Schmutzwasser“ beigefügt. Die Vereinbarung zum Trinkwasser sieht in § 3 vor, dass die Finanzierung der Herstellung der Verteilungsanlage für Trinkwasser nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 AVBWasserV i. V. m. § 3 Abs. 3 der Preisregelung des Beklagten zu 70% (15.708,55 € zzgl. 7% MwSt.) durch den Erschließungsträger erfolgt. In der „Erschließungsvereinbarung Schmutzwasser“ ist hinsichtlich der Finanzierung unter § 3 geregelt, dass die Kosten in Höhe von 46.650,00 € für die Herstellung des Schmutzwasserkanals allein vom Erschließungsträger zu tragen sind. Zudem geht der Entwurf davon aus, dass im Zuge der Erschließung Anschlussbeiträge in Höhe von 28.413,12 € entstehen, die Klägerin jedoch keinen Anspruch auf Zahlung eines diesbezüglichen Erstattungsbetrages hat. Daraufhin hat die Klägerin am 10.06.2021 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, sie habe ein berechtigtes Interesse an der grundsätzlichen Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Beklagte zu seiner Aufgabenwahrnehmung verpflichtet ist. Von der Frage, ob er die ihm übertragene Aufgabenwahrnehmung und die Erschließung (neuer) Wohngebiete unter die Bedingung stellen kann, dass die Klägerin eine (ihr nachteilige) Erschließungsvereinbarung abschließt, hänge ab, ob sie künftige Planungsvorhaben durchführen werde. Ihr künftiges Verhalten werde sich an der gerichtlichen Feststellung orientieren. Für die Rechtsverfolgung stehe ihr auch kein unmittelbareres, sachnäheres und wirksameres Verfahren zur Verfügung. Insbesondere könne sie die Klärung der Frage, ob sie zum Abschluss einer Erschließungsvereinbarung gezwungen werden dürfe, die eine höhere Kostentragung von ihr fordert, als dies nach der gesetzlichen Kostenbeteiligung der Fall wäre, nicht durch die Erhebung einer Leistungsklage erreichen. Die Klage sei auch begründet. Der Beklagte sei zur Erfüllung der Aufgaben der Trinkwasserversorgung, Schmutzwasserentsorgung und Niederschlagswasserbeseitigung verpflichtet und dürfe die Durchführung von Herstellungs- bzw. Erneuerungsmaßnahmen nicht vom Abschluss einer Erschließungsvereinbarung, die den Gemeinden eine höhere Kostentragung abverlange, als dies nach der (normalen) Kostenbeteiligung nach dem KAG LSA bzw. der AVBWasserV der Fall wäre, abhängig machen. Denn aus der Aufgabenzuständigkeit folge grundsätzlich auch die Verpflichtung, die sich aus der Wahrnehmung der Aufgaben ergebenden Ausgaben zu tragen. Dies lasse sich unter anderem Art. 104a Abs. 1 GG sowie Art. 88 Abs. 1 Verf LSA entnehmen. Der Beklagte könne die Finanzierungsverantwortung daher nicht auf die Klägerin abwälzen. Allein in diesem Fall würde die Klägerin nach der Erschließungsvereinbarung des Beklagten auf einem Betrag von 18.236,88 € sitzen bleiben. Sofern die Erträge des Beklagten - wie hier - nicht zur Aufwandsdeckung ausreichen sollten, habe er eine allgemeine Umlage gemäß § 13 Abs. 1 GKG LSA oder aber Beiträge von den Beitragspflichtigen i. S. d. § 6 Abs. 8 KAG LSA zu erheben. Jedenfalls bestehe für Kommunen keine Verpflichtung, einen städtebaulichen Vertrag abzuschließen, der über die gesetzlichen Verpflichtungen des § 6 KAG LSA hinausgehen würde. Selbst wenn eine Mitgliedsgemeinde (nach der Rechtsprechung der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts B-Stadt) keinen Rechtsanspruch auf Erschließung haben sollte, sei das Agieren des Beklagten nicht frei von jeglichen rechtlichen Bindungen. Er könne zwar im Rahmen seines Ermessenspielraumes selbst entscheiden, wie und wann er bestimmte Gebiete erschließt. Es sei ihm aber verwehrt, grundsätzlich realisierbare Baumaßnahmen von dem Abschluss einer (den Kommunen nachteiligen) Erschließungsvereinbarung abhängig zu machen. Dabei sei zu beachten, dass die Mitgliedsgemeinden im Gegensatz zum Beklagten keine legitime Möglichkeit hätten, etwaige überhöhte Ausgaben zu refinanzieren. Die Klägerin habe dem Beklagten die ihr selbst obliegenden Aufgaben der Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung in der Erwartung übertragen, dass die Wahrnehmung der Aufgaben in ihrem kommunalen Interesse erfolge und sie nicht noch finanziell benachteilige. Daher verstoße das Vorgehen des Beklagten gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und darüber hinaus auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da er Kommunen mit privaten Erschließungsträgern gleichstelle und damit Ungleiches gleichbehandele. Außerdem verstoße er gegen das Willkürverbot, da er bei anderen Mitgliedsgemeinden jedenfalls teilweise (insbesondere bei der Erschließung von Wirtschaftsansiedlungen) vom Abschluss einer Erschließungsvereinbarung absehe. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der Beklagte im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben der Trinkwasserversorgung, der Schmutzwasserentsorgung und der Niederschlagswasserbeseitigung im Bereich der Klägerin nicht berechtigt ist, die Durchführung von Baumaßnahmen in Form der erstmaligen Herstellung der öffentlichen Anlagen zur Trinkwasserversorgung und Schmutzwasserentsorgung oder in Form der Erneuerung entsprechender Anlagen von dem Abschluss einer Erschließungsvereinbarung durch die Klägerin abhängig zu machen, mit der eine höhere Kostentragung der Klägerin gefordert wird, als dies nach der gesetzlichen Kostenbeteiligung nach dem KAG LSA bzw. der AVBWasserV der Fall wäre. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Feststellungsklage sei unzulässig. Der klägerische Antrag sei schon nicht hinreichend bestimmt, da er sich auf kein bestimmtes Baugebiet beziehe. Es fehle auch an einem Feststellungsinteresse. Ein wirtschaftliches Interesse sei nicht erkennbar, da die Klägerin höhere Kosten, die ihr ggf. durch den Abschluss der Erschließungsvereinbarung entstehen würden, im Rahmen des Kaufpreises auf die Grundstückseigentümer umwälzen könnte. Ein rechtliches Feststellungsinteresse liege nicht vor, da die Rechtslage durch die Urteile des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 30.01.2020 (Az.: 4 A 152/19 MD und 4 A 170/19 MD) bereits geklärt sei. Demnach hätten Mitglieder des Beklagten nur in äußerst eng begrenzten Ausnahmefällen einen Anspruch auf Erschließung gegen den Beklagten. Diese Fälle seien von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt. Der Feststellungsantrag der Klägerin sei daher vielmehr als Geltendmachung eines „verdeckten“ Erschließungsanspruchs zu beurteilen. Ihr stehe die auf Erschließung gerichtete allgemeine Leistungsklage zur Verfügung, sodass der Feststellungsklage das Subsidiaritätserfordernis gemäß § 43 Abs. 2 VwGO entgegenstehe. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Die Erschließung neuer Baugebiete setze im Verbandsgebiet schon seit dem Jahr 2006 den Abschluss einer Erschließungsvereinbarung voraus. Diese Vereinbarungspraxis sei durch einen Beschluss der Verbandsversammlung vom 19.02.2019 beibehalten worden. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Erschließung habe („Ob“), könne sie auch keinen Anspruch im Hinblick auf die finanziellen Konditionen der Erschließung („Wie“) geltend machen. Eine Erschließungspflicht aus Gründen des Vertrauensschutzes bestehe nicht. Der Beklagte habe bereits während des Aufstellungsverfahrens darauf hingewiesen, dass eine Erschließungsvereinbarung abzuschließen sei. Die Vereinbarung vom 27.06.2018/25.07.2018 habe keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, da sich diese abweichende Vereinbarung lediglich auf einen Bauabschnitt bezogen habe. Es sei allen Beteiligten hinreichend klar gewesen, dass es sich nur um einen Ausnahmefall zugunsten der Klägerin gehandelt habe und der Verband künftig weiterhin an seiner Vereinbarungspraxis festhalten werde. Darüber hinaus gäbe es keine Rechtsgrundlage, die den Abschluss einer Erschließungsvereinbarung verbiete bzw. diese auf bestimmte finanzielle Konditionen beschränke. Eine solche lasse sich auch nicht aus § 83 Abs. 1 Satz 3 WG LSA i. V. m. § 9 Abs. 1 S. 1 GKG LSA herleiten. Der Umstand, dass die Klägerin dem Beklagten die Aufgabenwahrnehmung übertragen habe, führe weder zu einem besonderen Vertrauensschutz noch zu einer Beschränkung seines Organisationsermessens. Eine Ungleichbehandlung liege nicht vor, da er stets und nicht willkürlich auf den Abschluss einer Erschließungsvereinbarung beharre. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.