Beschluss
9 A 175/22 MD
VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2023:1206.9A175.22MD.00
17Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung eines Asylantragstellers richtet sich auch dann nach § 53 Abs. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004), wenn der Kläger seinen Asylantrag erst während des gerichtlichen Verfahrens stellt.(Rn.36)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 01.02.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes des Landes D. vom 07.06.2022 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung eines Asylantragstellers richtet sich auch dann nach § 53 Abs. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004), wenn der Kläger seinen Asylantrag erst während des gerichtlichen Verfahrens stellt.(Rn.36) Der Bescheid der Beklagten vom 01.02.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes des Landes D. vom 07.06.2022 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die die Einzelrichterin (vgl. § 6 Abs. 1 VwGO) trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden konnte, weil die Beteiligten in der Ladung hierauf hingewiesen worden sind (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 01.02.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes des Landes Sachsen-Anhalt vom 07.06.2022 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, sodass ihm ein Aufhebungsanspruch zur Seite steht (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). I. Die unter Ziffer 1 des Bescheides der Beklagten vom 01.02.2022 verfügte Ausweisung des Klägers ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtswidrig. Rechtsgrundlage der Ausweisung sind §§ 53 bis 55 AufenthG, zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 22.12.2022 (BGBl. I S. 2848). Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Die Ausweisung setzt mithin eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls voraus, die vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet wird. Sofern nach dieser Gesamtabwägung das öffentliche Interesse an der Ausreise das Interesse des Ausländers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, wird der Ausländer ausgewiesen, anderenfalls kommt eine Aufenthaltsbeendigung nach § 53 Abs. 1 AufenthG nicht in Betracht (vgl. BVerwG, U. v. 22.02.2017 – 1 C 3.16 –, juris, Rn. 22). Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung der Ausländerbehörde, der kein Ermessen zukommt und deren Entscheidung der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerwG, U. v. 22.02.2017 – 1 C 3.16 –, juris, Rn. 23). Das Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts zu verstehen, so dass eine Prognose erforderlich ist, ob mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem der genannten Schutzgüter eintreten wird. Der Katalog des § 54 AufenthG umschreibt dabei spezielle öffentliche Interessen als Schutzgüter und weist diesen Ausweisungsinteressen zugleich ein besonderes Gewicht für die vorzunehmende Abwägung zu. Eines Rückgriffs auf das allgemeine öffentliche Ausweisungsinteresse des § 53 Abs. 1 AufenthG bedarf es nicht, jedoch bleibt die Feststellung im Rahmen des § 54 AufenthG notwendig, dass die vom Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (vgl. BVerwG, U. v. 22.02.2017 – 1 C 3.16 –, juris, Rn. 26). Da für die Beurteilung einer gerichtlich angefochtenen Ausweisung auch für betroffene Drittstaatsangehörige – und demnach auch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides – auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen ist (vgl. BVerwG, U. v. 15.11.2007 – 1 C 45.06 –, juris, Rn. 14 ff.; U. v. 09.05.2019 - 1 C 21/18 -, juris), muss sich die Ausweisungsverfügung der Beklagten darüber hinaus an § 53 Abs. 4 AufenthG messen lassen. Danach kann ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) abgeschlossen wird. Soweit der Antragsteller nach eigenem Vorbringen am 05.09.2023 ein Asylgesuch geäußert sowie am 27.10.2023 einen förmlichen Asylantrag bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt und diesbezüglich sowohl seine Aufenthaltsgestattung als auch das Protokoll über seine Anhörung beim Bundesamt vom 22.11.2023 eingereicht hat, befindet er sich angesichts des Umstandes, dass derzeit eine Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag des Klägers noch aussteht, im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Rechtsstellung eines Asylbewerbers. Für ihn gilt mithin der erhöhte Ausweisungsschutz des § 53 Abs. 4 S. 1 AufenthG. Die besonderen Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AufenthG sind vorliegend indes nicht erfüllt, was zur Rechtswidrigkeit der Ausweisungsverfügung führt. 1. Die Beklagte hat die Ausweisung des Klägers nicht unter der aufschiebenden Bedingung des erfolglos unanfechtbar abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 53 Abs. 4 S. 1 AufenthG verfügt. Trotz des Wortes „kann“ handelt es sich bei der Regelung in § 53 Abs. 4 S. 1 AufenthG nicht um eine Ermessensbestimmung. Die Vorschrift ist vielmehr so auszulegen, dass ein Asylantragsteller während des laufenden Asylverfahrens grundsätzlich nur unter der aufschiebenden Bedingung ausgewiesen werden darf, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes abgeschlossen wird (vgl. Bauer, in: Bergmann/ Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 53 AufenthG, Rn. 103). Zwar hat der Kläger seinen Asylantrag erst während des gerichtlichen Verfahrens gestellt. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass das Gericht eine solche Bedingung hätte verfügen können. Eine insoweit notwendige Änderung des Bescheides bleibt vielmehr Sache der Behörde (vgl. Bauer, in: Bergmann/ Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 53 AufenthG, Rn. 103 m. w. N.). 2. Von der Bedingung des unanfechtbar erfolglos abgeschlossenen Asylverfahrens konnte die Beklagte auch nicht absehen, was gemäß § 53 Abs. 4 S. 2 AufenthG nur dann rechtlich zulässig gewesen wäre, wenn (Nr. 1) ein Sachverhalt vorliegt, der nach Abs. 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder (Nr. 2) eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist. a) Im Fall des Klägers liegt kein Sachverhalt vor, der nach § 53 Abs. 3a AufenthG eine Ausweisung rechtfertigt. aa) Danach darf ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden. Der Gesetzgeber übernahm mit dieser Regelung die in Art. 24 Abs. 1 und 2 der Qualifikationsrichtlinie (RL 2004/83/EG vom 29.04.2004, neugefasst durch RL 2011/95/EU vom 13.12.2011, ABl. 2011 L 337, 9) aufgeführten Gründe, die der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegenstehen, als einheitliche Ausweisungsgründe für Asylberechtigte, Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte (BT-Drs. 20/3717, 42). Unter Berücksichtigung der demnach für die Auslegung der Begriffe „zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung“ maßgeblichen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) kann auf die Auslegung der Begriffe der „öffentlichen Sicherheit“ und der „öffentlichen Ordnung“ im Sinne der Art. 27 und 28 der Unionsbürgerrichtlinie (RL 2004/38/EG) zurückgegriffen werden (vgl. EuGH, U. v. 24.06.2015 – C-373/13, juris, Rn. 77). Auch wenn diese Richtlinie andere Ziele als die Qualifikationsrichtlinie verfolgt und es den Mitgliedstaaten freisteht, nach ihren nationalen Bedürfnissen, die je nach Mitgliedstaat und Zeitpunkt unterschiedlich sein können, zu bestimmen, was die öffentliche Ordnung und Sicherheit erfordern, kann der Umfang des Schutzes, den eine Gesellschaft ihren grundlegenden Interessen gewähren will, nicht je nach der Rechtsstellung der Person, die ihre Interessen beeinträchtigt, unterschiedlich ausfallen (vgl. EuGH, U. v. 24.06.2015 – C-373/13, juris, Rn. 77). Nach der Rechtsprechung des EuGH erfasst der Begriff der Sicherheit des Mitgliedstaates (im Sinne von Art. 28 Abs. 3 der RL 2004/38/EG) sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaates. Sie kann daher berührt werden, durch die Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste durch die Gefährdung des Überlebens (von Teilen) der Bevölkerung, durch die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder durch eine Beeinträchtigung der militärischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland (EuGH, U. v. 24.6.2015 – C-373/13 – juris Rn. 78; U. v. 23.11.2010 – C-145/09 – juris, Rn. 43 f. m.w.N.). Auch die Begehung von Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 UAbs. 2 AEUV bezeichneten Delikte können als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen sein, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit dem Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit unterfallen, sofern die Art und Weise der Begehung dieser Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (EuGH, U. v. 22.5.2012 – C-348/09 – juris, Rn. 28). Der Begriff der „öffentlichen Ordnung“ setzt voraus, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, darüber hinaus eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Hierunter sind Fälle mittlerer und schwerer Kriminalität zu subsumieren (vgl. EuGH, U. v. 24.06.2015 – C-373/13, juris, Rn. 79; BT-Drs. 20/3717, S. 42). Die zwingenden Gründe erfordern dann, dass die Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung einen besonders hohen Schweregrad aufweist (vgl. im Einzelnen dazu bb) sowie EuGH, U.v. 24.6.2015 – T, C-373/13 – juris Rn. 79; BVerwG, U. v. 30.03.1999 . 9 C 31.98 – juris;). Die Feststellung des Vorliegens zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung muss auf einer individuellen Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände des Einzelfalles gründen. Gegenstand dieser Würdigung ist insbesondere die Beurteilung des Schweregrades der Gefahr, die von dem Verhalten des Schutzberechtigten für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (EuGH, U.v. 24.6.2015 – T, C-373/13 – juris, Rn. 86 ff.). bb) Ein Ausweisungsinteresse in dem so verstandenen Sinn ist im Fall des Klägers nicht gegeben. Ungeachtet der Frage, ob im Hinblick auf die Aktualität eines Ausweisungsinteresses im Rahmen des § 53 Abs. 3a AufenthG erhöhte Anforderungen an die Annahme einer Wiederholungsgefahr zu stellen sind, da der Begriff der öffentlichen Ordnung – wie dargestellt – eine hinreichend erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr verlangt, besteht vorliegend unter Berücksichtigung der veränderten Sachlage bereits kein aktuelles Ausweisungsinteresse gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG mehr (1). Selbst für den unterstellten Fall eines auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts begründeten spezialpräventiven Ausweisungsinteresses zu Lasten des Klägers würde dieses den gesteigerten rechtlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 3a AufenthG nicht gerecht werden (2), während ein generalpräventiv begründetes Ausweisungsinteresse vorliegend nicht berücksichtigungsfähig ist (3). (1) Zwar bestehen angesichts der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers zu seinen Lasten ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit. b) AufenthG sowie ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG, wobei dahinstehen kann, ob der Kläger darüber hinaus auch ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit. e) AufenthG verwirklicht hat. Das Ausweisungsinteresse ist jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr begründet, da von dem Verhalten des Klägers keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG mehr ausgeht. Im Hinblick auf eine von spezialpräventativen Erwägungen getragene Ausweisungsverfügung ist vom Gericht eine eigenständige Prognose dahingehend anzustellen, ob die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schadenseintritt an den gesetzlich aufgeführten Schutzgütern im Sinne einer Wiederholungsgefahr führen wird. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihre Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. OVG Bremen, B. v. 15.02.2021 - 2 B 364/20 -, BayVGH, B. v. 23.02.2021 - 19 ZB 20.696 -, beide juris). Dabei sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG, U. v. 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, juris). Mithin gilt für die Feststellung der Wiederholungsgefahr ein differenzierender, mit zunehmenden Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts (vgl. BVerwG, U. v. 02.09.2009 - 1 C 2.09 -, juris). Eine diesen Vorgaben Rechnung tragende Würdigung aller Umstände im Rahmen der vom Gericht eigenständig anzustellenden Gefahrenprognose fällt zugunsten des Klägers aus. Insbesondere angesichts der positiven Entwicklung des Klägers während der Bewährungszeit besteht zur Überzeugung des Gerichts auch unter Berücksichtigung der zu Lasten des Klägers zu bewertenden objektiven Umstände seiner Straftaten sowie des hohen Ranges des von einem – unterstellten – Rückfall bedrohten Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit keine hinreichende Gefahr mehr, dass der Kläger erneut vergleichbar schwerwiegende Straftaten begeht. Die in die Prognose einzubeziehenden tatbezogenen Umstände hat das Gericht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (B. v. 08.08.2022 – 9 B 150/22 MD) wie folgt bewertet: „Bei den am 04., 20. und 29.04.2018 begangenen Straftaten des Antragstellers handelt es sich um die Verwirklichung besonders schwerer Delikte, die besonders schwere Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, da die gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 StGB eine Qualifikation zur einfachen Körperverletzung gemäß § 223 StGB darstellt und demnach mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe bestraft wird. Die begangenen Straftaten des Antragstellers stellen auch nach der konkreten Strafandrohung und der verhängten Freiheitsstrafe schwere Straftaten dar. Gefährliche Körperverletzungen sind gemäß § 224 StGB mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten bewährt. Minderschwere Fälle lagen bei den von dem Antragsteller begangenen Straftaten nicht vor, sodass das Amtsgericht ausgehend von dem Regelstrafrahmen Freiheitsstrafen von 1 Jahr und 4 Monaten sowie 1 Jahr und 10 Monaten hinsichtlich der abgeurteilten Taten für tat- und schuldangemessen hielt. Auch unter Berücksichtigung der in Tatmehrheit begangenen Taten sowie der im Jugendstrafrecht geltenden Einheitsstrafe sind die verhängten Strafen Ausdruck des Ausmaßes des strafwürdigen Verhaltens des Antragstellers, dem strafmildernde Aspekte nicht zukommen. Auch unter Berücksichtigung der Tatumstände sind die von dem Antragsteller begangenen Straftaten als schwerwiegend zu qualifizieren. Zu den Taten vom 04., 20. und 29.04.2018 und 07.06.2018 hat das Amtsgericht festgestellt: „I. […] 2. Am 20.04.2018 gegen 21:50 Uhr befand sich der Angeklagte mit dem gesondert verfolgten F. im G., H-Straße. Dort trafen sie auf die feiernden jungen Leute I., J. und K.. Ohne erkennbaren Grund betitelten der Angeklagte und der gesondert Verfolgte die Zeuginnen I. und J. als „Fotzen“ und äußerten, dass sie sie „Ficken“ würden. Die Geschädigten fühlten sich durch diese Äußerungen ihrer Ehre gekränkt. 3. Als der Zeuge K. schlichtend eingreifen wollte, schlug der Angeklagte dem Zeugen L. mit der Faust gegen den Unterkiefer, wobei der Geschädigte einen blauen Fleck am Unterkiefer und Schmerzen erlitt. Die Strafanträge wurden rechtzeitig und wirksam gestellt. 4. Am 29.04.2018 gegen 18:50 Uhr befand sich der Angeklagte mit seinem Bruder und einer weiteren Person, die eine Brille trägt, in dem kleinen Park hinter dem M. in Richtung N-Straße laufend. Dort befand sich auch der Zeuge 0. sowie der Zeuge P. mit weiteren Begleitern. Die Zeugen wurden von dem Angeklagten und seinem Begleiter angehalten, da man mit dem Begleiter P. über einen früheren Vorfall sprechen wollte. Der Zeuge wurde durch den von dem Begleiter des Angeklagten mit der Brille am Beutel festgehalten, es wurde versucht ihn wegen der Angelegenheit zur Rede zu stellen. Der Zeuge ließ sich jedoch darauf nicht ein. Während dessen wurde dem Zeugen 0. von dem Angeklagten eine glühende Zigarette ins Gesicht geschnitten, wodurch der Geschädigte dort hätte Verbrennungen erleiden können. Dies war jedoch nicht der Fall. Eine leichte Rötung war für den Geschädigten unerheblich. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass eine derartige Behandlung bei einem unglücklichen Verlauf Verbrennungen im Gesicht und Augenbereich verursachen kann. Dies hatte der Angeklagte auch zumindest billigend in Kauf genommen. Ob eine derartige Folge eintritt, war von ihm bewusst dem Zufall überlassen worden. 5. Nachdem wegen des Verhaltens des Angeklagten und seiner Begleiter die Polizei gerufen worden und Polizeimeister Q. und Polizeikommissar R. vor Ort erschienen waren, titelte der Angeklagte den Zeugen Q. mit den Worten „Dicker“ und „Alter“. Ferner bezeichnete er ihn als „Schwuchtel“. Der Zeuge Q. fühlte sich durch diese Äußerung in seiner Ehre verletzt. Da der Angeklagte sich nicht ausweisen konnte, sollte er zur Personalienfeststellung mitgenommen werden. Dagegen sträubte sich der Angeklagte, indem er seinen Körper versteifte und seine Arme nicht freiwillig herausgab. Als er an der Schulter festgehalten werden sollte, schlug der Angeklagte unvermittelt in Richtung des Polizeibeamten Q. und des Polizeikommissars R., wobei er die Beamten jedoch nicht traf. Er hat jedoch beabsichtigt, die Zeugen zutreffen. Die erforderlichen Strafanträge des Polizeimeisters Q. von rechtzeitig und wirksam durch ihn und seinen Dienstvorgesetzten gestellt. 6. Am 07.06.2018 gegen 9:20 Uhr befand sich der Angeklagte in der berufsbildenden Schule in der S-Straße in B-Stadt. Dort kam es zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Zeugen T. und dem Angeklagten, in dessen Verlauf der Angeklagte zu dem Zeugen sagte; „Fick deine Mutter“. Auf dessen verbale Reaktion mischte sich der Bruder des Angeklagten, der gesondert verfolgte U. ein und versetzte dem Zeugen einen Faustschlag in das Gesicht. Als der Zeuge den U. aus dem Klassenzimmer, in das er sich zwischen inzwischen begeben hatte, drückte, kam der Angeklagte hinzu und versetzte dem Zeugen T. im Bewusstsein seiner eigenen vorherigen Provokation mindestens einen Faustschlag in das Gesicht. Der Zeuge T. erlitt dadurch eine Platzwunde unter den Augen und Schmerzen. Auch der Zeuge diesen Berg hatte rechtzeitig und wirksam Strafantrag gestellt. […] II. Am 04.04.2018 gegen 12:45 Uhr befanden sich die Angeklagten an der östlichen Stirnseite hinter dem M. in der V-Straße . Dort befanden sich auch die Zeugen W., X. und Y.. Diese saßen auf einer Bank und unterhielten sich. Seitens des Angeklagten A. und des Angeklagten Z. worden kleine Steine in Richtung der Zeugen geworfen, um diese zu provozieren. Getroffen worden die Zeugen nicht. Später trafen die beiden Angeklagten die Zeugen und Geschädigten Y. und X. im Nettoladen des M. wieder. Dort gab es ebenfalls provozierender Äußerungen gegenüber den Zeugen. Zu den Angeklagten A. und Z. gesellten sich der Angeklagte U. sowie weitere unbekannt gebliebene Jugendliche aus deren Bekanntenkreis. Es wurde weiterhin gegenüber den Zeugen Y, X. und W. provoziert. Die Zeugen wurden im Bereich des Hintereingangs des M. von der Gruppe um die Angeklagten verfolgt. Die Zeugen und Geschädigten erkannten die Provokation und wollten sich jedoch nicht auf eine Auseinandersetzung einlassen und versuchten, sich vom Geschehensort zu entfernen. Dies ließen die Angeklagten und ihre Begleiter jedoch nicht zu. Als der Geschädigte Z. versuchte, die Angeklagten und die übrigen Begleiter zu beschwichtigen, wurde er überraschend von einem Beteiligten aus der Gruppe um die Angeklagten mit einer Eisengliederkette ins Gesicht geschlagen. Ferner erhielt er mindestens einen gezielten Faustschlag. Der Geschädigte Z. erlitt hierdurch eine Platzwunde am Kopf. Der Geschädigte Y. wollte dem Geschädigten Z. zu Hilfe kommen und ihn wegziehen. In dieser Situation richteten sich die Angeklagten und ihre Begleiter gegen den Geschädigten Y. Dieser wurde mit einem kräftigen Schlag von der Seite zu Boden gebracht und war kurzzeitig bewusstlos. Daraufhin wurde seitens der Angeklagten und weitere unbekannt gebliebener Beteiligten auf den Geschädigten Y. eingeschlagen und eingetreten. Durch diese Behandlung erlitt der Geschädigte einer Unterschenkelfraktur, die operativ behandelt werden musste. Der Geschädigte befand sich vom 04.04 bis 10.04.2018 in stationärer Behandlung im Uniklinikum B-Stadt. Das Bein wurde mit einem Nagel stabilisiert. Dieser wurde später wieder entfernt. Der Geschädigte hat jedoch bis zum heutigen Tag starke Probleme mit seinem Bein. Er kann nicht mehr längere Zeit stehen. Der Geschädigte, der als Koch tätig war, hat aufgrund der Schädigung seine Arbeit verloren und gilt derzeit als berufsunfähig. Ihm wurde empfohlen, eine Umschulung zu absolvieren. Durch die Misshandlung erlitt der Geschädigte darüber hinaus einen Zungeneinriss, ferner brach ein Teils eines Schneidezahns im Unterkiefer ab. Die Misshandlung des Geschädigten Y. erfolgte nicht nur durch Schläge und Tritte, sondern auch unter Verwendung der Eisenlieder. Mit dieser wurde von einem der Beteiligten auch gegen Unterschenkel des Geschädigten geschlagen. III. Diese Feststellungen beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, den Aussagen der Geschädigten Z. und Y. sowie den Aussagen der Zeugen W., AA. und BB.. Die Angeklagten haben den objektiven Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung eingeräumt, haben jedoch angegebenen, Verteidigungsabsicht gehandelt zu haben. Demgegenüber hat die Beweisaufnahme insbesondere auch durch die Vernehmung der unbeteiligten Zeuginnen AA. und BB. ergeben, dass sich die Geschädigten passiv verhalten und der Angriff eindeutig von Seiten der Angeklagten erfolgt war. Im Übrigen hat die Beweisaufnahme ergeben, dass entweder der Angeklagte A. oder der Angeklagte U. während der Tathandlung eine Spielzeugpistole in der Hand hielt, mit der er gegenüber den Geschädigten drohte.“ Im Hinblick auf die Taten vom 29.09.2020 und 05.12.2020 hat das Amtsgericht festgestellt: „1. Der Angeklagte kaufte am 29.09.2020 an einer Haltestelle am CC-Straße von einem Afrikaner .9 Klemmentüten mit insgesamt 11 g Marihuana. Für das Rauschgift, das einen Wirkstoffgehalt von ca. 10 % aufwies, zahlte er 90 €. Das Rauschgift kaufte er für den Eigenbedarf. 2. Am 05:12.2020 gegen 8:00 Uhr wurde der Angeklagte wegen des Verdachts einer vorausgegangenen Raubstraftat vorläufig festgenommen und befand sich im Beisein der Polizeibeamten PM DD. und PMA EE. in einem Dienstraum des Polizeireviers in der Hans-Grade-Straße 130 in B-Stadt. Sein Verhalten war aggressiv und er warf einen Stuhl um. Außerdem stieß er einen Tisch derart kräftig weg, dass vom Tisch ein aufgestellter Aerosolschutz zu Boden fiel und dabei ein Schaden von ca. 100 € entstand, den er billigend in Kauf nahm. Der Angeklagte sollte an jenem Tage noch dem Haftrichter zur Entscheidung über einen Haftantrag vorgeführt werden. Ihm selber dauerte das ganze jedoch zu lange. 3. Im Anschluss daran drückten ihn die Polizeibeamten DD. und EE. zur Verhinderung Weiterer Beschädigungen mittels einfacher körperlicher Gewalt gegen die Wand. Diese Fixierung wollte der Angeklagte verhindern oder zumindest erschweren, indem er mehrfach kräftig, aber erfolglos, versuchte, sich aus dem Armhebel zu befreien. Dies konnte durch die Beamten verhindert werden, indem er an den Händen und Füßen fixiert wurde. Zur Tatzeit stand er noch leicht unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln.“ Die Taten des Antragstellers zeigen deutlich seine konstante Deliquenz über einen nicht unerheblichen Zeitraum. Der Antragsteller hat weder die Verfahrenseinstellungen im Jahr 2017 noch die Verwarnung nebst Auferlegung von Arbeitsleistungen zum Anlass genommen, ein straffreies Leben zu führen. Vielmehr setzte er sein strafbares Verhalten, welches sich wiederholt insbesondere in der Missachtung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit, des Ehrgefühls anderer und staatlicher Vollstreckungsmaßnahmen ausdrückt, fort. Die von dem Antragsteller begangenen Taten zeichnen sich durch ein beachtliches Gewaltpotential aus. Insoweit hat der Antragsteller bei den Taten vom 20.04.2018, 29.04.2018 und 04.04.2018 ohne erkennbaren Grund Personen beleidigt und geschlagen, wobei die von dem Antragsteller am 04. und 20.04.2018 begangenen Körperverletzungen zudem als Reaktion auf die Schlichtungsversuche der jeweiligen Geschädigten erfolgten. Im Vorfeld der Tatbegehung vom 04.04.2018 gingen die Provokationen darüber hinaus von dem Antragsteller selbst aus, was eine gewaltsame Eskalation der Situation zu Folge hatte. Die Körperverletzungen vom 04.04.2018 beging der Antragsteller ferner gemeinschaftlich mit anderen sowie unter Verwendung einer Eisengliederkette und demnach erheblich gefahrerhöhend. Jene Tat war zudem geprägt von einer erheblichen Gewalteskalation des Antragstellers. So hat der Antragsteller gemeinschaftlich mit einem weiteren Angeklagten auf den Geschädigten Y., der bereits bewusstlos am Boden lag, unter Verwendung der Eisengliederkette eingeschlagen und eingetreten, sodass dieser erheblich, insbesondere berufsunfähig erkrankte. Die Taten sprechen daher insgesamt nicht nur für ein deutliches Aggressionspotential des Antragstellers, sondern auch für ein hohes Maß an Rücksichtslosigkeit und Brutalität.“ Auch unter Berücksichtigung einer nach wie vor dergestalt anzustellenden Bewertung der tatbezogenen Umstände fällt die umfassende Würdigung aller für und gegen den Kläger sprechenden Aspekte im Rahmen der Gefahrenprognose (nunmehr) zu seinen Gunsten aus. Das Gericht verkennt insoweit nicht, dass der Kläger mehrfach einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und insbesondere während der vom Amtsgericht B-Stadt mit Urteil vom 17.12.2019 noch gewährten Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung erneut straffällig geworden ist. Während der Kläger im Zeitpunkt des Beschlusses des Gerichts über den vorläufigen Rechtsschutzantrag nach dem damaligen Erkenntnisstand lediglich unter der vom Landgericht B-Stadt mit Urteil vom 23.11.2021 gemäß § 61 JGG ausgesprochenen Vorbewährung stand, bestehen infolge dieser Vorbewährung nunmehr hinreichend belastbare Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung in der Person des Klägers. Insoweit ist zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass das Landgericht B-Stadt die Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil vom 23.11.2021 mit Beschluss vom 01.08.2022 auf der Grundlage einer informatorischen Anhörung des Klägers, seines Verhaltens während der Vorbewährung sowie der Einschätzungen der Jugendgerichtshilfe und des Bewährungshelfers (abschließend) zur Bewährung ausgesetzt hat. Zwar sind Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte an die tatsächlichen Feststellungen und Beurteilungen des Strafgerichts im Rahmen von Entscheidungen über die Aussetzung der Strafe zur Bewährung rechtlich nicht gebunden. Den strafrechtlichen Entscheidungen kommt im Ausweisungsverfahren indes eine tatsächliche Bedeutung im Sinne einer Indizwirkung zu (BVerfG, B. v. 06.12.2021 – 2 BvR 860/21, juris, Rn. 19, 25). Auch in der gemäß § 53 Abs. 3a AufenthG aufenthaltsrechtlich anzustellenden Gefahrenprognose fällt zugunsten des Klägers ins Gewicht, dass er den Auflagen aus der Vorbewährung, wonach er sich einem Bewährungshelfer zu unterstellen und einen monatlichen Nachweis über die Teilnahme in der Berufsschule und Ausbildung einzureichen hatte, ausweislich der entsprechenden Unterlagen im Bewährungsheft stets nachgekommen ist. Laut der Stellungnahme der Jugendgerichtshilfe vom 15.06.2022 sei der Kläger täglich seiner Ausbildung nachgegangen. Auch nach Aussage des Ausbildungsbetriebes sei der Kläger immer anwesend gewesen und es hätten keine unentschuldigten Fehlzeiten vorgelegen. Er werde als zuverlässig, pünktlich und immer aktiv mitarbeitend beschrieben. Der Praktikumsbetrieb sei außerordentlich zufrieden mit ihm. Entsprechendes ergibt sich aus dem Bericht des Bewährungshelfers vom 23.06.2022. Der Bewährungshelfer schildert darin ferner, dass sich der Kläger nach eigenem Bekunden in seinem Wunschberuf zufrieden und gut aufgehoben sehe. Die Tagesstruktur scheine ihm zuvor gefehlt zu haben. Nach dem Eindruck des Bewährungshelfers habe der Kläger eine positive Entwicklung eingeschlagen. Frühere mit seinem Verhalten zusammenhängende Probleme in der Familie bestünden nicht mehr. Auch zukünftig habe er vor, nicht mehr auffällig zu werden. Der Umstand, dass sich der Kläger auch im Rahmen seiner endgültig zugesprochenen Bewährung weithin positiv entwickelt hat, kommt bei der Prognose der Wiederholungsgefahr besonderes Gewicht zu seinen Gunsten zu. Ausweislich der Stellungnahme des Bewährungshelfers vom 13.01.2023 habe der Kläger nach seinem Bekunden sein Fehlverhalten eingesehen, wolle keine Straftaten mehr begehen und ein normaler Bürger in der Bundesrepublik sein sowie weiterhin bei seiner Familie bleiben dürfen. Bis zur Untersagung durch das Hauptzollamt ist der Kläger stets seiner Ausbildung nachgegangen, die laut der Stellungnahme des Bewährungshelfers vom 13.01.2023 unproblematisch verlaufen sei. Obwohl der Kläger demnach rechtlich daran gehindert war, den praktischen Teil seiner Ausbildung fortzusetzen, hat er den theoretischen Teil 1 seiner Gesellenprüfung erfolgreich absolviert, was zur Überzeugung des Gerichts deutlich für seinen Willen spricht, sich nachhaltig in die hiesige Gesellschaftsordnung zu integrieren. Diese Annahme wird zudem gestützt von der Stellungnahme des Bewährungshelfers vom 03.08.2023, wonach er den Kläger angesichts des bisherigen Verlaufs/ der positiven Entwicklung des Klägers auf einem guten Weg sehe, zukünftig straffrei als akzeptiertes Mitglied der Gesellschaft zu leben. Nach der letzten Straftat im Dezember 2020 habe der Kläger nach den weiteren Ausführungen des Bewährungshelfers seinen Drogenkonsum eingestellt und nach glaubhaftem Bekunden auch nicht wieder damit angefangen. Die innerfamiliären Probleme seien laut dem Kläger geklärt worden. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung im Rahmen seiner informatorischen Anhörung glaubhaft dargelegt hat, dass er im Zeitpunkt der Taten Umgang mit falschen Freunden gepflegt und bei dem Auftreten von Problemen zugeschlagen habe, sich nunmehr jedoch von diesen Personen distanziert habe und sich in Stresssituationen nicht mehr einmische, hält es das Gericht insbesondere unter Berücksichtigung der überwiegend gemeinschaftlich begangenen Taten für nachvollziehbar, dass der Kläger auch aufgrund dieser veränderten Lebenssituation nicht mehr zu Gewalttaten neigt. Der Kläger hat insoweit ebenso glaubhaft bekundet, dass sein damaliges Verhalten ein Fehler gewesen sei und er dieses alte Leben nicht mehr führen wolle. Vielmehr wolle er arbeiten und seine Ausbildung als Friseur abschließen. Die Einlassung des Klägers im Hinblick auf sein Problembewusstsein, seiner veränderten Lebensumstände und seiner Perspektive für die Zukunft spricht zur Überzeugung des Gerichts insgesamt dafür, dass er seine Gewaltneigungen aus dem Jugendalter nunmehr unter Kontrolle hat, was gegen die Annahme spricht, dass sich seine Anlasstaten wiederholen könnten. Die Selbsteinschätzung des Klägers wird bestätigt durch die Stellungnahme des Bewährungshelfers vom 03.08.2023, wonach es dem Kläger über die Jahre gelungen sei, sein Auftreten gegenüber Autoritäten außerhalb der Familie zu verbessern und sich angemessen zu verhalten. Entsprechendes ergab sich bereits aus der Anhörung der Jugendgerichtshilfe vor dem Landgericht B-Stadt am 01.08.2022, wonach der Kläger sein anfänglich respektloses Verhalten gegenüber Mitarbeitern der Jugendgerichtshilfe eingestellt und sich für seine Beleidigungen entschuldigt habe. Aus der Sicht des Gerichts deutet diese Entwicklung des Klägers hinreichend darauf hin, dass er ernsthaft gewillt ist, sich nachhaltig im Bundesgebiet zu integrieren und nicht erneut straffällig zu werden, sodass bereits eine Wiederholungsgefahr gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG nicht gegeben ist. (2) Selbst für den unterstellten Fall, dass eine Wiederholungsgefahr von dem Kläger ausgeht und – ferner unterstellt – damit eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung in Gestalt einer tatsächlichen, gegenwärtigen und hinreichend erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft vorliegt, da das strafrechtlich relevante Verhalten des Klägers jedenfalls angesichts der begangenen gefährlichen Körperverletzungen dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen ist, würde diese Beeinträchtigung keinen besonders hohen Schweregrad im Sinne von „zwingenden Gründen“ gemäß § 53 Abs.3a AufenthG aufweisen. Hinsichtlich der Auslegung der „zwingenden Gründe“ im Sinne von Art. 28 der RL 2004/38/EG, auf die für die Auslegung der „zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung“ im Sinne von Art. 24 Abs. 1 der RL 2004/83/EG zurückgegriffen werden kann (vgl. EuGH, U. v. 24.06.2015 – C-373/13, juris, Rn. 77), gilt nach der Rechtsprechung des EuGH (U. v. 23.11.2010, C-145/09 – juris, Rn. 24 – 28, 40 f.) Folgendes: „[Rn. 24] Aus dem 23. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38 geht hervor, dass die Ausweisung von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit Personen, die ihre Rechte und Freiheiten aus dem Vertrag in Anspruch genommen haben und vollständig in den Aufnahmemitgliedstaat integriert sind, sehr schaden kann. [Rn. 25] Aus diesem Grund wird mit der Richtlinie 2004/38, wie aus ihrem 24. Erwägungsgrund hervorgeht, eine auf das Maß der Integration der betroffenen Personen im Aufnahmemitgliedstaat gestützte Regelung zum Schutz vor Ausweisungsmaßnahmen geschaffen, so dass dieser Schutz vor Ausweisung umso stärker ist, je besser die Unionsbürger und ihre Familienangehörigen in den Aufnahmemitgliedstaat integriert sind. [Rn. 26] Zu diesem Zweck bestimmt Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 allgemein, dass der Aufnahmemitgliedstaat, bevor er eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat berücksichtigt. [Rn. 27] Nach Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die nach Art. 16 dieser Richtlinie das Recht auf Daueraufenthalt im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats erworben haben, eine Ausweisung ‚nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit‘ verfügt werden. [Rn. 28] Bei Unionsbürgern, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben, verstärkt Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 den Schutz vor Ausweisungsmaßnahmen erheblich, indem er vorsieht, dass eine solche Maßnahme nicht verfügt werden darf, es sei denn, die Entscheidung beruht auf „zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden. […] [Rn. 40] Aus dem Wortlaut und der Systematik von Art. 28 der Richtlinie 2004/38, die in den Randnrn. 24 bis 28 des vorliegenden Urteils dargelegt worden sind, geht hervor, dass der Unionsgesetzgeber, indem er jede Ausweisungsmaßnahme in den in Art. 28 Abs. 3 dieser Richtlinie genannten Fällen vom Vorliegen ‚zwingender Gründe‘ der öffentlichen Sicherheit abhängig gemacht hat, einem Begriff, der erheblich enger ist als der der ‚schwerwiegenden Gründe‘ im Sinne von Abs. 2 dieses Artikels, die auf diesen Abs. 3 gestützten Maßnahmen ganz offensichtlich entsprechend der Ankündigung im 24. Erwägungsgrund der Richtlinie auf „außergewöhnliche Umstände“ begrenzen wollte. [Rn. 41] Der Ausdruck ‚zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit‘ setzt nämlich nicht nur das Vorliegen einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit voraus, sondern darüber hinaus, dass die Beeinträchtigung einen besonders hohen Schweregrad aufweist, der im Gebrauch des Ausdrucks ‚zwingende Gründe‘ zum Ausdruck kommt.“ Vor diesem Hintergrund wiegen die Delikte, derentwegen sich der Kläger strafbar gemacht hat, und deren Begehung durch den Kläger (unterstellt) erneut drohen würde, nicht schwer genug, um eine Ausweisung nach Maßgabe des § 53 Abs. 3a AufenthG zu rechtfertigen, obwohl nach wie vor entsprechend der Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 08.08.2022 (9 B 150/22 MD) von einem hohen Stellenwert des im Falle eines – unterstellten – Rückfalles des Klägers bedrohten Rechtsgutes auszugehen ist. Zwar mag grundsätzlich mit der Verwirklichung von gefährlichen Körperverletzungen ein beachtlicher Eingriff in die öffentliche Ordnung vorliegen, der sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles auch als schwerwiegend darstellen kann. Soweit nach der Rechtsprechung des EuGH der Begriff der „zwingenden Gründe“ jedoch erheblich enger auszulegen ist als der Begriff der „schwerwiegenden Gründe“, um damit „außergewöhnlichen Umständen“ Rechnung zu tragen, erreichen die von dem Kläger begangenen gefährlichen Körperverletzungen keinen besonders hohen Schweregrad in diesem Sinne. Die Straftaten des Klägers weisen insoweit weder abstrakt noch im Hinblick auf ihre Anzahl oder der Art und Weise ihrer Begehung signifikant schwerwiegende Merkmale auf, die sie aus der Gruppe von Delikten dieser Art in beachtlicher Weise hervorheben würden. Auch im Lichte des durch diese Straftaten verletzten hochrangigen Rechtsgutes der körperlichen Unversehrtheit fehlt es insoweit angesichts der gebotenen engen Auslegung sowohl tatbezogen als auch unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Klägers an einer über das durchschnittliche Maß hinausgehenden Schwere der Taten. Soweit im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den vorläufigen Rechtsschutzantrag noch eine Gefahrenprognose allein unter Beachtung des Grundtatbestandes des § 53 Abs. 1 AufenthG vorzunehmen war, während nunmehr zwingende Gründe der öffentlichen Ordnung, mithin eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr bei einem besonders hohen Schweregrad der Beeinträchtigung vorliegen müssten, um eine Ausweisung zu rechtfertigen, genügen allein die strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers auch unter Berücksichtigung der dargestellten besonderen Umstände des Einzelfalls (Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat und die Umstände ihrer Begehung) für die Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht (mehr), zumal insbesondere angesichts der dargestellten positiven Entwicklung des Klägers nunmehr eine veränderte Sachlage zu seinen Gunsten bereits im Rahmen der Beurteilung einer Wiederholungsgefahr zu berücksichtigen war. Für den unterstellten Fall einer von dem Kläger fortdauernd ausgehenden Wiederholungsgefahr könnte seine Ausweisung zudem nicht gemäß § 53 Abs. 3a AufenthG mit einer Beeinträchtigung der nationalen Sicherheit begründet werden, da diese im Fall des Klägers nach der dargestellten Auslegung des EuGH angesichts der davon erfassten Rechtsgüter ersichtlich nicht betroffen ist. Die Straftaten des Klägers unterfallen insbesondere nicht dem Katalog der in Art. 83 Abs. 1 UAbs. 2 AEUV bezeichneten Delikte. (3) Soweit die Straftaten des Klägers aus den in dem Beschluss des Gerichts vom 08.08.2022 (9 B 150/22 MD) genannten Gründen grundsätzlich geeignet sind, ein andauerndes generalpräventives Ausweisungsinteresse zu begründen, ist dieses nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts geltenden erhöhten Maßstab des § 53 Abs. 3a AufenthG nicht berücksichtigungsfähig. Die Ausweisung nach § 53 Abs. 3a AufenthG darf entsprechend den völker- und unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 24 Abs. 1 und 2 der Qualifikationsrichtlinie nur aus individualpräventiven Gründen erfolgen. Das ergab sich nach der bis zum 30.12.2022 geltenden Fassung des § 53 Abs. 3a AufenthG schon aus der Formulierung „er ... begangen hat oder darstellt“, die zum Ausdruck bringt, dass die die Gefahr von dem Ausländer selbst ausgehen muss. Eine Ausweisung aus generalpräventiven Erwägungen war danach ausgeschlossen (vgl. BT-Drs. 19/10047, 34). Dass der Gesetzgeber durch die seit 31.12.2022 geltende Formulierung „nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung“ von diesem Grundsatz hat abweichen wollen, ergibt sich weder aus dem verwendeten Wortlaut noch aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 20/3717, S. 42). Beabsichtigt war lediglich eine Anpassung der Norm an den unionsrechtlichen Rahmen in Art. 24 Abs. 1 und 2 der Qualifikationsrichtlinie. Auch nach der für die Auslegung der unionsrechtlichen Vorgaben maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH ist bei der Anwendung von Art. 24 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie das Handeln des betroffenen Flüchtlings zwingend zu berücksichtigen (vgl. EuGH, U. v. 24.6.2015 – C-373/13 –, juris), eine (ausschließlich) generalpräventive Ausweisung mithin ausgeschlossen (vgl. VG Hannover, B. v. 04.10.2023 – 5 B 3687/22 – juris, 76). b) Von der Bedingung des unanfechtbar erfolglos abgeschlossenen Asylverfahrens konnte die Beklagte zudem nicht gemäß § 53 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 AufenthG absehen, da gegen den Kläger keine Abschiebungsandrohung nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassen wurde. II. Soweit der Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG voraussetzt, dass ein Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder angeschoben worden ist, erweisen sich infolge der Aufhebung der Ausweisung auch die in den Ziffern 2 und 4 angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbote als rechtswidrig und waren daher ebenso aufzuheben. Entsprechendes gilt für die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides. In Ermangelung einer vollziehbaren Ausreisepflicht stellt sich die Abschiebungsandrohung angesichts der Aufhebung der Ausweisung ebenfalls als rechtswidrig dar. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes vorläufig auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Mangels entgegenstehender konkreter Anhaltspunkte aus dem Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes ist in dem Verfahren, in dem sich der Kläger gegen die ihm gegenüber verfügte Ausweisung wendet, sein Interesse gemäß der Empfehlung der Ziff. 8.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit einem Wert von 5.000,00 Euro zu bemessen. Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet. Der am 29.07.2001 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger und reiste mit seinen Eltern und seinen Geschwistern am 16.07.2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 30.07.2013 wurde dem Kläger erstmals eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG erteilt und fortlaufend verlängert. Die am 19.05.2016 beantragte Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (a.F.) wurde dem Kläger am 01.08.2016 erteilt. Seit dem Jahr 2017 ist der Kläger wie folgt mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten: Im Rahmen von Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung und Diebstahl im Jahr 2017 wurde gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung abgesehen. Wegen einer Bedrohung in Tatmehrheit mit Körperverletzung am 17.11.2017 wurde der Kläger mit Entscheidung des Amtsgerichts B-Stadt vom 28.05.2018 unter Auferlegung von Arbeitsleistungen verwarnt. Am 27.08.2018 wurde der Kläger zu Jugendarrest von 4 Wochen wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Mit dem seit dem 27.03.2019 rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 19.03.2019 wurde der Kläger wegen vorsätzlicher Körperverletzung in 2 Fällen, versuchter gefährlicher Körperverletzung, Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung in Tatmehrheit mit Beleidigung in 2 rechtlich zusammentreffenden Fällen (Tatzeiten 20.04.2018, 29.04.2018 und 07.06.2018) zu einer Jugendstrafe von 10 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, wobei die Bewährungszeit auf 2 Jahre festgelegt wurde. Mit dem seit dem 25.12.2019 rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 17.12.2019 wurde der Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung (Tatzeit 04.04.2018) unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichtes B-Stadt vom 19.03.2019 zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde erneut zur Bewährung mit einer Bewährungszeit von 2 Jahren ausgesetzt. Wegen unerlaubten Erwerbes von Betäubungsmitteln, Sachbeschädigung und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (Tatzeit 29.09.2020 und 05.12.2020) wurde der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 07.07.2021 unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichtes B-Stadt vom 19.03.2019 und 17.12.2019 zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt. Die Berufung hiergegen hatte insoweit Erfolg, als dass mit dem seit dem 01.12.2021 rechtskräftigen Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 23.11.2021 die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung für 6 Monate gemäß § 61 JGG (sog. Vorbewährung) ausgesetzt wurde. Mit Schreiben vom 21.10.2021 gab die Beklagte dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme im Hinblick auf die beabsichtigte Ausweisung. Der Kläger schilderte daraufhin mit Schreiben vom 24.10.2021 im Wesentlichen, dass er die Taten bereue und eine Ausbildung zum Friseur begonnen habe. Er habe sich für seine Familie und seine Freundin, mit der er seit vier Jahren zusammen sei, geändert. Das Landgericht B-Stadt habe dem Kläger eine positive Sozialprognose unterstellt, die eine andere Einstellung des Klägers verdeutliche, nachdem er seine Ausbildung begonnen habe. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 01.02.2022, zugestellt am 04.02.2022, wurde der Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Ziffer 1), wobei ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, befristet auf die Dauer von 7 Jahren ab dem Tag der Ausreise erlassen wurde (Ziffer 2). Die Beklagte forderte den Kläger „unter Fristsetzung“ auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Sollte er die Ausreisefrist nicht einhalten, drohte sie ihm die Abschiebung in den Irak oder einen anderen aufnahmebereiten oder -verpflichteten Staat an (Ziff. 3), wobei sie in der Begründung des Bescheides ausführte, angesichts der vollziehbaren Ausreisepflicht des Klägers ergehe die Aufforderung an ihn, die Bundesrepublik unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Bescheidzustellung zu verlassen. Gleichzeitig ordnete die Beklagte für den Fall der Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, befristet auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4), sowie die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 des Bescheides (Ziffer 5) an. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 23.02.2022 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er unter anderem aus, dass ihm durch das Landgericht B-Stadt - ausgehend von einer positiven Sozialprognose - eine Vor-Bewährung gewährt worden sei. Der Kläger zeige eine neue Einstellung und habe seine Ausbildung angefangen. Bestätigt werde diese positive Einschätzung durch das Schreiben des Bewährungshelfers vom 16.02.2022, des BBZM Bildungs- und Beratungszentrum B-Stadt GmbH vom 17.02.2022, der Klassenlehrerin vom 21.02.2022 sowie des Ausbilders vom vom 24.02.2022. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.2022, zugestellt am 09.06.2022, wies das Landesverwaltungsamt des Landes D. den Widerspruch des Klägers zurück. Den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 01.06.2022 lehnte das Verwaltungsgericht B-Stadt mit Beschluss vom 08.08.2022 (9 B 150/22 MD) ab. Am 05.07.2022 hat der Kläger Klage erhoben. Während des Klageverfahrens hat das Landgericht B-Stadt mit Beschluss vom 01.08.2022 die Jugendstrafe aus dem Urteil vom 23.11.2021 zur Bewährung ausgesetzt (Ziffer 1). Der Kläger ist angewiesen worden, sich für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers zu unterstellen, zu dem er regelmäßig Kontakt zu halten habe (Ziffer 2). Ferner habe er jede Änderung seines Aufenthaltes und des Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes binnen einer Woche dem Gericht anzuzeigen (Ziffer 3). Der Kläger wurde ferner angewiesen, seine begonnene Ausbildung zum Friseur fortzusetzen und nicht ohne vorherige Rücksprache mit seinem Bewährungshelfer und der Jugendgerichtshilfe vorzeitig abzubrechen (Ziffer 4). Mit Beschluss vom 04.04.2023 hat das Amtsgericht B-Stadt das Strafverfahren 22 Ls 15/22 gemäß § 154a Abs. 2 StPO im Hinblick auf das Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 23.11.2021 vorläufig eingestellt. Zur Begründung seiner Klage wiederholt der Kläger seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren und macht ergänzend im Wesentlichen geltend, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Wiederholungsgefahr bei dem Kläger festzustellen sei. Der Kläger habe mit Unterstützung der Jugendgerichtshilfe ab September 2021 wunschgemäß an einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme des BBZM im Bereich Friseurhandwerk beginnen können. Den 2-wöchigen praktischen Teil der Ausbildung habe der Kläger beim Friseursalon „E.“ in B-Stadt absolviert. Ausweislich der aus dem Bewährungsheft ersichtlichen Unterlagen sei die Ausbildung sehr zufriedenstellend und ohne Fehlzeiten des Klägers verlaufen. Es habe äußerst positive Beurteilungen seitens des Friseursalons und der Berufsschule gegeben. Während der gesamten Bewährungszeit habe es zudem nach den Stellungnahmen des Bewährungshelfers keinerlei Probleme im Kontakt mit dem Kläger gegeben. Auch seitens des Jugendamtes liege eine positive Stellungnahme unter dem 15.06.2022 hinsichtlich der Entwicklung des Klägers vor. Die Jugendgerichtshilfe hätte sich ebenfalls für die Strafaussetzung zur Bewährung ausgesprochen. Ausweislich der Stellungnahme des Bewährungshelfers habe der Kläger eine positive Entwicklung eingeschlagen. Frühere mit seinem Verhalten zusammenhängender Probleme in der Familie gäbe es nicht mehr. Der Kläger habe auch zukünftig vor, nicht mehr auffällig zu werden. Nachdem die Beklagte das Hauptzollamt B-Stadt darüber informiert habe, dass der Kläger, der im Salon E. gearbeitet habe, nicht mehr über eine entsprechende Arbeitserlaubnis verfüge, habe das BBZM mit Schreiben vom 26.01.2023 das mit dem Kläger geschlossene Ausbildungsverhältnis fristlos gekündigt. Zuvor habe der Inhaber des Salons indes mitgeteilt, dass er mit dem Kläger sehr zufrieden sei. Der Kläger habe anschließend noch an der schulischen Ausbildung teilgenommen und die Gesellenprüfung Teil 1 bestanden. Die Beklagte sei der Auffassung, dass dem Kläger eine Arbeitserlaubnis nicht zu erteilen sei. Unter dem 03.05.2023 habe der Friseursalon E. indes mitgeteilt, dass der Kläger bei Vorlage einer gültigen Arbeitserlaubnis seine begonnene Ausbildung in dem dortigen Unternehmen fortführen könne. Auch ausweislich der aktuellen Stellungnahme des Bewährungshelfers vom 03.08.2023 seien die bisherigen Kontakte regelmäßig erfolgt, das Verhalten und der Kontakt sei immer unproblematisch gewesen. Nach den Ausführungen des Bewährungshelfers habe der Kläger seinen Drogenkonsum im Dezember 2020 eingestellt und nicht wieder damit angefangen. Dort werde noch einmal ausgeführt, dass der Verlust des Vaters, der am 16.05.2023 verstorben sei, die Familie sehr belaste. Zudem habe der Kläger vehement seinen Berufswunsch bekundet und wolle eine qualifizierte Ausbildung zum Damen- und Herrenfriseur absolvieren. Der Bewährungshelfer sehe den Kläger auf einem guten Weg dahin, zukünftig straffrei als akzeptiertes Mitglied der Gesellschaft in dem Bundesgebiet zu leben. Zwischenzeitlich habe der Kläger seinen gültigen Reisepass von der Botschaft erhalten und diesen bei der Beklagten abgegeben. Vor dem Hintergrund, dass weder eine Zusicherung, dass der Kläger nicht abgeschoben wird, noch die Bescheidung des Antrages seitens der Beklagten erfolgte, dem Kläger eine Duldung zu erteilen, habe sich der Kläger nunmehr als asylsuchend bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Halberstadt gemeldet. Denn der Kläger sei christlich getauft worden. Die Abwägung gemäß § 53 AufenthG ergebe vorliegend, dass das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse nicht überwiege, jedenfalls liege höchstens ein Gleichgewicht von Ausweisungsinteresse und Bleibeinteresse vor mit der Folge, dass keine Ausweisung verfügt werden dürfe. Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 AufenthG seien nicht erfüllt. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls sei keine Wiederholungsgefahr bei dem Kläger festzustellen. Der Kläger wohne gemeinsam mit seiner Familie und habe sich auch persönlich gefestigt und gefangen. Insbesondere Stabilität habe ihm die Ausbildung gegeben. Darüber hinaus liege bereits kein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit.e) AufenthG vor. Der Kläger sei mit den Urteilen des Amtsgerichts B-Stadt vom 19.03.2019 und 07.07.2021 nicht ausschließlich wegen des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, sondern auch wegen Sachbeschädigung und unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln verurteilt worden. Vorliegend überwiege das Bleibeinteresse des Klägers. Seit nunmehr 10 Jahren verbringe er sein Leben im Bundesgebiet. Vorher sei er einige Zeit in der Türkei als Flüchtling gewesen. Bis zur Ausweisung sei der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen. Er habe sichere Kenntnisse der deutschen Sprache und habe mit seiner Ausbildung begonnen. Perspektivisch seien auch die Chancen für die wirtschaftliche Integration gut. Sein Ausbildungsbetrieb werde ihn wieder einstellen, sofern die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Von seinen Straftaten habe er sich distanziert. Er bereue die Begehung. Eine Integration in die Lebensverhältnisse in dem Land seiner Staatsangehörigkeit werde ihm nicht gelingen. Insoweit lebe seine Familie in Deutschland. Er habe wenige Jahre, ausschließlich gemeinsam mit seiner Familie im Irak gelebt. Er habe nie im Irak für sich selbst sorgen müssen, sondern sei immer von seiner Familie unterstützt worden. Mit den Gepflogenheiten dort sei er nicht vertraut. Zudem sei er Christ. Unter Berücksichtigung der derzeitigen Situation im Irak werde er es nicht schaffen, sich dort zu integrieren, wahrscheinlich werde er nicht überleben können. Es drohe ihm eine Gefahr für Leib und Leben. Auch dies sei insoweit im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 01.02.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes des Landes D. vom 07.06.2022 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, die Befristungen des Einreise- und Aufenthaltsverbotes in Ziffer 2 und 4 auf Null zu reduzieren. Die Beklagte stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten, sowie des auszugsweise beigezogenen Bewährungsheftes des Landgerichts B-Stadt (23 BRs 8/21)) und der ebenfalls auszugsweise beigezogenen Strafverfahrensakte der Staatsanwaltschaft B-Stadt (22 Ls 357 Js 8869/21 (15/21)) verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung des Gerichts.