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Urteil

9 A 20/22 MD

VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2024:0416.9A20.22MD.00
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Leitsätze
1. § 95 Abs. 1 S.1 WG LSA (juris: WG ST) berechtigt zu Eingriffen in das Privateigentum und stellt eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung dar.(Rn.44) 2. Das Entfernen von Bäumen ist von der Benutzung des Grundstücks im Sinne des § 95 Abs. 1 S. 1 Var. 2 WG LSA (juris: WG ST) umfasst und grundsätzlich als Maßnahme der Deichunterhaltung zu bewerten.(Rn.38) (Rn.42) 3. Die Entnahme von Bestandteilen des Grundstücks im Sinne von § 95 Abs. 1 S. 1 Var. 3 WG LSA (juris: WG ST) ist dahingehend auszulegen, dass diese Form der Duldung dann in Betracht kommt, wenn bestimmt Erzeugnisse oder Elemente, die für den Ausbau oder die Unterhaltung des Deiches erforderlich jedoch gleichzeitig Bestandteile eines (Privat-)Grundstücks sind, aus diesem gegen Entschädigung entnommen werden dürfen, wenn sie anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können.(Rn.63)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 16.12.2021 wird aufgehoben, soweit der Kläger darin verpflichtet wird, den Abtransport von Ästen und Baumstämmen von seinem Grundstück, Flurstück 288 der Flur 1, in der Gemarkung D. zu dulden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 95 Abs. 1 S.1 WG LSA (juris: WG ST) berechtigt zu Eingriffen in das Privateigentum und stellt eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung dar.(Rn.44) 2. Das Entfernen von Bäumen ist von der Benutzung des Grundstücks im Sinne des § 95 Abs. 1 S. 1 Var. 2 WG LSA (juris: WG ST) umfasst und grundsätzlich als Maßnahme der Deichunterhaltung zu bewerten.(Rn.38) (Rn.42) 3. Die Entnahme von Bestandteilen des Grundstücks im Sinne von § 95 Abs. 1 S. 1 Var. 3 WG LSA (juris: WG ST) ist dahingehend auszulegen, dass diese Form der Duldung dann in Betracht kommt, wenn bestimmt Erzeugnisse oder Elemente, die für den Ausbau oder die Unterhaltung des Deiches erforderlich jedoch gleichzeitig Bestandteile eines (Privat-)Grundstücks sind, aus diesem gegen Entschädigung entnommen werden dürfen, wenn sie anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können.(Rn.63) Der Bescheid des Beklagten vom 16.12.2021 wird aufgehoben, soweit der Kläger darin verpflichtet wird, den Abtransport von Ästen und Baumstämmen von seinem Grundstück, Flurstück 288 der Flur 1, in der Gemarkung D. zu dulden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Über den Rechtsstreit konnte aufgrund gegebener Entscheidungsreife entschieden werden, ohne dass es der von dem Kläger mit seinem Klageantrag zu 2. geltend gemachten Aussetzung des Verfahrens zum Zwecke der Nachholung des Vorverfahrens bedarf. Die Durchführung eines Vorverfahrens war gemäß §§ 68 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 VwGO i. V. m. § 8a Abs. 1 S. 1 AG VwGO LSA entbehrlich, da der Beklagte als Ausgangsbehörde auch den Widerspruchsbescheid gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 2 VwGO zu erlassen hätte und sich zudem zur Sache eingelassen hat. II. Die demnach entscheidungsreife Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO entscheiden konnte, hat teilweise Erfolg. Der wörtlich gestellte Klageantrag zu 1. war unter Berücksichtigung des Klagebegehrens (vgl. § 88 VwGO) sowie bei verständiger Würdigung des Sach- und Streitstandes dahingehend auszulegen, dass der Kläger nicht die Verurteilung des Beklagten zur Aufhebung der streitgegenständlichen Duldungsverfügung, sondern bereits die Aufhebung des Bescheides selbst begehrt, da die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO die allein statthafte Klageart ist. Die so verstandene Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 16.12.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit damit eine Duldung des Betretens und Befahrens seines Grundstücks, des Fällens der beiden Bäume, der Entnahme der Wurzeln aus dem Deichkörper, der Wiederverfüllung, der Grasansaat und der Pflege der Grasnarbe auf dem Deich angeordnet wurde. Im Hinblick auf die Anordnung der Duldung des Abtransports der Äste und Baumstämme ist der Bescheid indes rechtswidrig, sodass dem Kläger ein insoweitiger Aufhebungsanspruch zur Seite steht, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Bescheides ist § 94 Abs. 6 S. 3 WG LSA i. V. m. 95 Abs. 1 S. 1 WG LSA. Soweit § 94 Abs. 6 S. 3 WG LSA voraussetzt, dass die obere Wasserbehörde auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen entscheidet, wenn Zweifel über Art oder Umfang der Unterhaltung bestehen, war die Entscheidungsbefugnis des Beklagten vorliegend eröffnet, da insbesondere die Erforderlichkeit des Entfernens der Bäume auf dem klägerischen Grundstück zwischen dem LHW und dem Kläger in Streit steht und der LHW mit der Abgabe des Vorgangs an den Beklagten eine entsprechende Entscheidung beantragt hat. Gemäß 95 Abs. 1 S. 1 WG LSA haben die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, soweit es der Ausbau oder die Unterhaltung eines Deiches oder einer Hochwasserschutzanlage nach § 94 Abs. 5a verlangt, nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass die zum Ausbau oder zur Unterhaltung Verpflichteten oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen gegen Entschädigung Bestandteile für den Ausbau oder die Unterhaltung entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger ist als (Mit-)Eigentümer des Grundstücks zur Duldung von Unterhaltungsmaßnahmen am Deich verpflichtet. Denn die angeordneten Unterhaltungsmaßnahmen betreffen den linken E.-Deich (vgl. dazu 1. und 2.); diese verlangen es (vgl. dazu 3.), dass der LHW als zur Unterhaltung Verpflichteter (vgl. § 94 Abs. 3 S. 1 WG LSA i. V. m. § 3 Nr. 4 der Verordnung über abweichende Zuständigkeit auf dem Gebiet des Wasserrechts) das klägerische Grundstück betritt und – mit Ausnahme des Abtransports der Äste und Baumstämme (vgl. dazu ebenfalls 3.) – vorübergehend benutzt im Sinne des § 95 Abs. 1 S. 1 Var. 1 und 2 WG LSA (vgl. dazu 4.). Die so begründete Duldungspflicht des Klägers ist auch verhältnismäßig (vgl. dazu 5.). 1. Die von dem Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid benannten Maßnahmen der Rodung der Bäume sowie die damit notwendig einhergehenden Maßnahmen der Entnahme der Wurzeln aus dem Deichkörper, die Wiederverfüllung, die Grasansaat und die Pflege der Grasnarbe auf dem Deich stellen Unterhaltungsmaßnahmen des Deiches dar. Die Unterhaltung einer Anlage umfasst nach dem allgemeinen Begriffsverständnis alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um eine Anlage weiterhin in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten. Es muss sich also um Erhaltungsmaßnahmen im Sinne vorsorgender Instandhaltung oder zur Wiederherstellung bzw. Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit handeln. Die Unterhaltung eines Deiches umfasst dabei bereits kraft Gesetzes gemäß § 94 Abs. 6 WG LSA insbesondere die Freihaltung von Strauchwerk und Bäumen, sodass die Rodung und die Entnahme der Wurzeln aus dem Deichkörper ohne weiteres von den normativ (nicht abschließend) aufgezählten Unterhaltungsmaßnahmen erfasst ist. Entsprechendes gilt auch für die Wiederverfüllung, die Grasansaat und die Pflege der Grasnarbe auf dem Deich. Soweit § 94 Abs. 6 WG LSA auch die Pflege der Grasnarbe sowie die Beseitigung von Schadstellen erfasst, stellen die Wiederverfüllung als Beseitigung der durch die Rodung entstandenen Schadstellen sowie die Grasansaat und die Pflege der Grasnarbe ebenfalls duldungspflichtige Unterhaltungsmaßnahmen dar. Ob auch der Abtransport der Äste und Baumstämme eine Unterhaltungsmaßnahme darstellt, kann vorliegend dahinstehen. In dem hier zur Entscheidung gestellten Einzelfall umfasst die Duldungspflicht des Klägers nicht gleichsam die Entsorgung der gefällten Bäume (vgl. dazu 4.) 2. Entgegen der Ansicht des Klägers betreffen diese Unterhaltungsmaßnahmen auch den Deich selbst. Gemäß § 94 Abs. 1a S. 1 WG LSA gehören zum Deich der Deichkörper, der Deichverteidigungsweg, die beidseitigen Deichschutzstreifen, wobei die Deichschutzstreifen gemäß § 94 Abs. 1a S. 2 WG LSA in einer Breite von fünf Metern am Deichkörper angrenzen und die Breite ausgehend vom Deichfuß zu messen ist. Soweit die Bäume auf dem Grundstück des Klägers sich ausweislich der von dem Beklagten eingereichten Fotografien (vgl. Bl. 30, 31 d. A.) im unteren Bereich der landseitigen Böschung des Deichs und somit unmittelbar am Deichfuß befinden, sind sie ungeachtet der Frage, ob diese Lage bereits den Deichkörper selbst betrifft, jedenfalls innerhalb des ab dem Ende des Deichfußes beginnenden, fünf Meter breiten Deichschutzstreifens zu verorten. Auf die Frage, ob dieser Deichschutzstreifen optisch abgegrenzt und damit als solcher tatsächlich erkennbar ist, kommt es – anders als der Kläger meint – nicht an. Maßgebend ist allein die rechtliche Einordnung auf der Grundlage von § 94 Abs. 1a S. 1 WG LSA. Im Lichte dessen dringt der Kläger mit seinem Einwand, die Vorschrift des § 95 WG LSA verpflichte den Beklagten ausschließlich zur Unterhaltung des Deiches, nicht hingegen zur Unterhaltung des Grundstücks des Klägers, nicht durch. Denn bei den von ihm auf der Grundlage des streitgegenständlichen Bescheides zu duldenden Maßnahmen handelt es sich – wie dargestellt – um eine Unterhaltung des Deiches. Soweit diese Maßnahmen gleichzeitig das klägerische Grundstück betreffen, rechtfertigt dies keine andere rechtliche Bewertung. Insbesondere vermag das Gericht dem klägerischen Argument, die Bäume würden wesentliche Bestandteile seines Grundstücks gemäß § 94 BGB darstellen und § 95 WHG berechtige nicht zu einem Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Eigentum, nicht zu folgen. Ungeachtet der allgemeinen Aufgabenübertragung gemäß § 11 WG LSA gehört es entgegen der Ansicht des Klägers durchaus zu den Befugnissen der Wasserbehörde, auf der Grundlage von § 95 WG LSA die Duldung des Fällens von Bäumen auf einem Privatgrundstück anzuordnen. Die Vorschrift des § 95 WHG ermächtigt die Wasserbehörde bzw. den zur Deichunterhaltung Verpflichteten auch zu Eingriffen in das Privateigentum. § 95 WHG stellt eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 GG dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Frage, welche Grenzen die Verfassung dem inhalts- und schrankenbestimmenden Gesetzgeber zieht, streng von der Frage der Enteignung zu trennen. Denn eine Enteignung erfordert einen hoheitlichen Eingriff in der Form eines Rechtsaktes. Ihrem Zweck nach ist die Enteignung auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Rechtspositionen gerichtet, die durch Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG gewährleistet sind; sie zielt darauf ab, zur Realisierung bestimmter öffentlicher Aufgaben entgegenstehende Rechtspositionen zu überwinden (vgl. u.a. BVerfG, B. v. 12.6.1979 - 1 BvL 19/76; B. v. 15.7.1981 - 1 BvL 77/78 ; B. v. 19.6.1985 - 1 BvL 57/79; B. v. 12.3.1986 - 1 BvL 81/79 - jeweils zitiert nach juris). Demgegenüber ist unter einer Inhaltsbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG die generelle und abstrakte Festlegung von Rechten und Pflichten durch den Gesetzgeber hinsichtlich solcher Regelungen zu verstehen, die als Eigentum im Sinne der Verfassung zu verstehen sind. Sie ist auf die Normierung objektiv-rechtlicher Vorschriften gerichtet, die den "Inhalt" des Eigentumsrechts vom Inkrafttreten des Gesetzes an für die Zukunft in allgemeiner Form bestimmen (BVerfG, B. v. 12.6.1979 - 1 BvL 19/76; B. v. 15.7.1981 - 1 BvL 77/78; B. v. 19.6.1985 - 1 BvL 57/79; B. v. 12.3.1986 - 1 BvL 81/79 - jeweils zitiert nach juris). Auf der Grundlage dieser Überlegungen können inhalts- und schrankenbestimmende Vorschriften, welche die durch die Verfassung gezogenen Grenzen überschreiten, nicht in eine Enteignung umschlagen; eine verfassungswidrige Inhaltsbestimmung des Eigentums stellt nicht zugleich einen "enteignenden Eingriff" im verfassungsrechtlichen Sinne dar und kann wegen des unterschiedlichen Regelungsgehalts von Inhaltsbestimmung und Enteignung nicht in einen solchen umgedeutet werden (vgl. BVerfG, B. v. 12.6.1979 - 1 BvL 19/76; B. v. 19.6.1985 - 1 BvL 57/79; BVerwG, U. v. 15.2.1990 – 4 C 47/89 – juris). Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben handelt es sich bei § 95 WG LSA nicht um eine auf Enteignung gerichtete Vorschrift im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG. Der Gesetzgeber zielt - im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - auf der Grundlage der Ermächtigungsnorm des § 95 WG LSA nicht darauf ab, zur Realisierung bestimmter öffentlicher Aufgaben entgegenstehende Rechtspositionen zu überwinden, sondern darauf, durch die Einwirkung auf eigentumsrechtliche Positionen generell-abstrakt gesetzgeberische Ziele zu verwirklichen. Er bestimmt ganz generell den Inhalt und die Schranken des Eigentums aller (in der Regel) an einen Deich oder einer Hochwasserschutzanlage angrenzenden Grundstücke. Dass es sich bei der Inanspruchnahme von Privateigentum durch eine Duldungsanordnung in der Regel um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung und entgegen der Ansicht des Klägers nicht um eine Enteignung handelt, ist zudem durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, der das erkennende Gericht folgt, geklärt (vgl. u. a. BVerwG, B. v. 16.2.2007 - 7 B 8.07 -, juris, Rn. 13; daran anschließend BVerfG, B. v. 25.6.2009 - 1 BvR 1003/07 -, juris). Rechtliche Bedenken gegen die Vereinbarkeit von § 95 WG LSA mit Art. 14 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 GG sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die in § 95 WHG gesetzlich normierte Duldungspflicht dient dem wirksamen Hochwasserschutz (vgl. S. 15 der LT-Drs. 1/741 zu § 74 a.F.) und weist somit einen hinreichenden Gemeinwohlbezug im Sinne des Art. 14 Abs. 2 S. 2 GG auf. Die Anwendung von § 95 WG LSA führt auch nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Eigentümers. Wegen der Sozialbindung des Eigentums muss der Eigentümer bei Ausübung seiner Befugnisse Rücksicht nehmen. Dazu ist er verpflichtet, weil sein Eigentum wegen der besonderen Situationsgebundenheit von Grundstücken von vornherein nur einen reduzierten Inhalt hat. Wann im Einzelfall eine besondere Pflichtigkeit aufgrund der Situationsgebundenheit des Grundstücks anzunehmen ist, ist jeweils aufgrund einer wertenden Beurteilung der Kollision zwischen den berührten Belangen der Allgemeinheit und den betroffenen Eigentümerinteressen festzustellen. Dem öffentlichen Interesse am Hochwasser- und Deichschutz wird im Regelfall nur durch Inpflichtnahme des Eigentümers eines an einem Deich angrenzenden Grundstücks Rechnung getragen werden können, sodass sich aus der Situationsgebundenheit derartiger Grundstücke und der erheblichen Gefahren, die der Allgemeinheit im Falle eines Deichbruchs drohen, dem Grunde nach eine gesteigerte Sozialbindung ergibt (vgl. dazu BVerfG, U. v. 02.03.1999 – 1 BvL 7/91 – juris; OVG Hamburg, U. v. 11.06.1991 – Bf VI 39/90 – juris). Insoweit sind Begrenzungen der Eigentümerbefugnisse als Ausfluss der Sozialgebundenheit des Eigentums grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen (vgl. BVerfG, U. v. 02.03.1999 – 1 BvL 7/91 – juris). Es kann dahinstehen, ob es sich – wie der Kläger meint – bei der „Entnahme von Bestandteilen“ gemäß § 95 Abs. 1 S. 1 Var. 3 WG LSA (vgl. dazu 4.) um eine nur gegen Zahlung einer Entschädigung zulässige (Legal- oder Administrativ-) Enteignung oder um eine (ggf. ausnahmsweise ausgleichspflichtige) Inhalts- und Schrankenbestimmung handelt. Soweit § 95 Abs. 1 S. 1 Var. 3 WG LSA zur Entnahme von Bestandteilen nur gegen Entschädigung berechtigt, dürfte die Norm eine ausreichende Entschädigungsregelung gemäß Art. 14 Abs. 2 S. 2 GG bzw. eine hinreichende Ausgleichsregelung gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG enthalten. Entgegen der Ansicht des Klägers ist § 95 Abs. 1 S. 1 Var. 3 WG LSA vorliegend indes nicht einschlägig. Die Beseitigung der Bäume stellt keine Entnahme von Bestandteilen gemäß § 95 Abs. 1 S. 1 Var. 3 WG LSA, sondern vielmehr eine Benutzung des Grundstücks im Sinne des § 95 Abs. 1 S. 1 Var. 2 WG LSA dar (vgl. zur Begründung im Einzelnen 4.). Darüber hinaus führt selbst bei einer – unterstellten – Entschädigungspflicht des Beklagten allein der Umstand, dass der streitgegenständliche Bescheid keine Regelung über eine Entschädigung enthält, nicht zur Rechtswidrigkeit der Duldungsverfügung. Denn die Duldungspflicht bleibt angesichts des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 95 Abs. 1 S.1 WG LSA bestehen, während eine Entschädigung auch in einem gesonderten Bescheid gewährt werden kann. 3. Soweit es gemäß § 95 Abs. 1 S. 1 WG LSA für die Begründung einer Duldungspflicht ferner erforderlich ist, dass die Unterhaltung des Deiches diese Maßnahme „verlangt“, ist auch diese Voraussetzung in Bezug auf die Rodung der Bäume sowie die damit notwendig einhergehenden Maßnahmen der Entnahme der Wurzeln aus dem Deichkörper, die Wiederverfüllung, die Grasansaat und die Pflege der Grasnarbe auf dem Deich erfüllt (a). Dies gilt indes nicht für den Abtransport der Äste und Baumstämme (b). a) Das Tatbestandsmerkmal ist in Bezug auf die Unterhaltung eines Deiches dahingehend auszulegen, dass die in § 95 Abs. 1 S. 1 WG LSA benannten Maßnahmen des Betretens, vorübergehenden Benutzens und die Entnahme von Bestandteilen bereits dann zu dulden sind, wenn sie zum Zwecke der Unterhaltung, mithin zur Erhaltung im Sinne vorsorgender Instandhaltung oder zur Wiederherstellung bzw. Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit (vgl. dazu 1.) eines Deiches „notwendig“ sind. Das Erfordernis einer (konkreten oder abstrakten) Gefahr ergibt sich aus dem Wortlaut des § 95 Abs. 1 S. 1 WG LSA nicht. Vielmehr entspricht es dem Sinn und Zweck des § 95 WG LSA, die Voraussetzungen einer Duldungspflicht bereits im Vorfeld eines (möglichen) Gefahreneintritts zu statuieren. Denn Vorschriften, die – wie § 95 Abs. 1 S. 1 WG LSA – dem wirksamen Hochwasserschutz und demnach dem Deichschutz dienen, müssen angesichts der erheblichen Gefahren, die der Allgemeinheit bei Deichschäden drohen, in der Weise ausgestaltet werden, dass bereits potentielle Beschädigungen der Deiche gar nicht erst hervorgerufen werden können (vgl. so auch OVG Hamburg, U. v. 11.06.1991 – Bf VI 39/90 – juris; VG Leipzig, B. v. 10.07.2003 – 7 K 287/03 – NuR, 2004, 477). Es kann insofern dahinstehen, ob – wie der Kläger meint – von den Bäumen auf seinem Grundstück keine (konkrete) Gefahr ausgeht. Ausreichend aber auch erforderlich ist die Notwendigkeit der Beseitigung der Bäume, der Entnahme der Wurzeln aus dem Deichkörper, der Wiederverfüllung, der Grasansaat und der Pflege der Grasnarbe zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Deiches. Dies ist vorliegend der Fall. Denn es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Bäume sowie insbesondere deren Wurzeln auf dem klägerischen Grundstück die Standsicherheit des Deiches beeinträchtigen und demnach nicht nur die Entfernung notwendig ist, sondern im Anschluss daran auch die Wiederverfüllung, die Grasansaat und der Pflege der Grasnarbe. Der Beklagte hat insoweit unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des LHW vom 15.10.2021 hinreichend plausibel erläutert, dass der Erdkörper des linken E.-Deiches, der im Bereich des klägerischen Grundstücks sehr schmal ist, aus verschiedenen Sanden bestehe, mithin nicht homogen sei und die heutigen Anforderungen der DIN 19712 nicht erfülle. Die Wurzeln der Bäume würden eine höhere Durchsickerung des Deiches am jeweiligen Standort (Kontakterosion entlang der Wurzeln) bewirken, sodass die Wurzeln die Standsicherheit maßgeblich beeinträchtigen würden. Dieser Effekt werde bei schwankenden Bäumen noch verstärkt (Pumpeffekt). Darüber hinaus hat der Beklagte im Rahmen der Klageerwiderung die angesichts der Baumbepflanzung zu einer Beeinträchtigung der Standsicherheit des Deiches führenden Wechselwirkungen detailliert und nachvollziehbar darlegt. So hat der Beklagte ausgeführt, dass es im Falle von starken Regenfällen oder auch Hochwasser hauptsächlich auf der stromabwärts befindlichen Seite zu Verwirbelungen durch das Wasser komme und diese eine erhöhte Erosion zur Folge haben, wodurch die Baumwurzeln zunehmend freigelegt werden. Die Folge dessen sei eine gefährdete Standsicherheit des Baumes, was zum einen zum Aufreißen der Grasnarbe, aber auch zum Umstürzen des Baumes führen könne. Ferner würden Baumwurzeln, die abgestorben sind oder faulen, ähnlich eines Drainage-Rohres wirken und das Wasser in den Deichkörper leiten. Dies führe zwangsläufig zum Aufweichen des Deiches und wirke destabilisierend. Bei der sogenannten Pumpwirkung der Wurzelplatte bewege sich der Baum im Wind. Diese Bewegung des Baumes sei meist wippend und setze sich im Wurzelbereich fort, wodurch sich die Bodenhaftung unter und neben der Wurzel lockere. Wenn es regne, werde diese Bewegung erleichtert. Durch entstehende Risse könne Wasser in den Wurzelbereich eindringen. Die Bewegung von Baum und Wurzel pumpe eindringendes Wasser in den Deichkörper hinein. Auch wenn es trocken sei, werde der Boden gelockert; es entstünden Poren- und Hohlräume. Hier könnten sich Wurzeln weiter ungehindert ausbreiten. Auch sei die Besiedlung solcher Hohlräume durch Schadnager möglich. Die schlimmste Folge der Pumpwirkung sei ein völliges Aufweichen der Bodenschichten im Deichkörper. Sofern Wind hinzukomme, sei ein Windwurf des Baumes in der Regel die Folge. Zurückbleibe ein großer Krater, welcher wiederum einer erhöhten Erosion ausgesetzt sei. Diesen schlüssigen Ausführungen folgt das Gericht, wobei es insbesondere den amtlichen Auskünften des LHW entsprechend seiner Stellung als wasserwirtschaftliche Fachbehörde (vgl. § 10 Abs. 4 S. 2 sowie § 111 WG LSA) und aufgrund seiner Erfahrung infolge einer jahrelangen Bearbeitung eines bestimmten Gebiets eine besondere Bedeutung für die Beurteilung wasserwirtschaftlicher Belange bemisst (vgl. BayVGH, B. v. 05.03.2018 - 8 ZB 17.867 -, juris). Soweit der Kläger ausführt, dass die zwei gesunden, standfesten Bäume von allenfalls mittlerer Größe ganz grundsätzlich keine Gefahr darstellen würden, ist er den fachlich untersetzten Feststellungen des Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten. Auch der klägerische Einwand, von den beiden Bäumen gehe ersichtlich keine Wassergefahr aus und es sei absurd, dass die mittelgroßen sowie von dem Nebengebäude und den straßenseitigen Linden windgeschützten Bäume selbst dann starkem Sturm nicht standhalten würden, wenn sie jeweils um einen Meter gekürzt werden würden, dringt nicht durch. Der Kläger verkennt insoweit, dass die Beurteilung der Duldungspflicht gemäß § 95 WG LSA rechtlich nicht (erst) dem Bereich der Gefahrenabwehr zuzuordnen ist. Vielmehr knüpft die Duldungspflicht zum Zwecke der Unterhaltung eines Deichs – wie dargestellt – bereits an dessen Zustand im Vorfeld eines (möglichen) Gefahreneintritts an. Die Notwendigkeit insbesondere des Fällens der Bäume ist auch nicht unter Berücksichtigung der vom Kläger eingereichten E-Mail des LHW vom 21.08.2023 entfallen. Soweit der LHW darin mitteilt, dass die Beeinträchtigung der Nutzung seines Grundstücks durch den Astüberhang mit dem Rückschnitt der klägerischen Bäume vollständig abgestellt ist, ergibt sich daraus nicht, dass die – dargelegte – Beeinträchtigung der Standsicherheit des Deiches nicht mehr anzunehmen sei. Vielmehr bringt der LHW in dieser E-Mail lediglich zum Ausdruck, dass die aus dem Astüberhang resultierende Beeinträchtigung durch den Rückschnitt behoben worden sei. Zu der von den Bäumen und ihren Wurzeln ausgehenden Beeinträchtigung der Standsicherheit des Deiches verhält sich die E-Mail nicht. b) Es steht indes nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Unterhaltung des Deiches im Fall des Klägers auch den Abtransport der Äste und Baumstämme verlangt. Eine Notwendigkeit dieser Maßnahme zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Deiches ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es mag zwar im Einzelfall angesichts der besonderen örtlichen Gegebenheiten anzunehmen sein, dass auch die Entsorgung eines gefällten Baumes der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Deiches dient, wenn beispielsweise das betroffene Grundstück keine anderweitige Lagermöglichkeit bietet und der Verbleib des Holzes (unmittelbar) auf dem Deich geeignet ist, die Standsicherheit zu beeinträchtigen. Hierfür bestehen jedoch im Fall des klägerischen Grundstücks, welches ausweislich des im Verwaltungsvorgangs enthaltenen Lageplans (Bl. 10 der Beiakte A) eine nicht unerhebliche Größe aufweist, keine Anhaltspunkte. Da für die Entsorgung der gerodeten Bäume somit keine wasserrechtliche Duldungspflicht besteht, sind diese in der Verfügungsmacht des Klägers zu belassen. Ihm steht insoweit als Eigentümer die Befugnis zu, die gerodeten Bäume einzubehalten oder deren Entsorgung in Auftrag zu geben. Soweit der Bescheid demnach hinsichtlich des Abtransports der Äste und Baumstämme angesichts der mangelnden Notwendigkeit dieser Maßnahme zum Zwecke der Unterhaltung des Deichs aufzuheben ist, geht damit nicht gleichsam eine Befreiung des LHW von seiner Verpflichtung zur Entsorgung des verbliebenen Holzes einher. Vielmehr resultiert für den LHW als zur Unterhaltung des Deiches Verpflichteter auch seine Pflicht zur Entsorgung der gerodeten Bäume, sofern dies im Einverständnis des Klägers steht. Denn angesichts des insoweit als einheitlich zu bewertenden Vorgangs des Fällens, Rodens und der Entsorgung der gerodeten Bäume stellt sich die Entsorgung der Äste und Baumstämme als Annexpflicht zur (notwendigen) Rodung der Bäume dar. Um den Eingriff in das Eigentumsrecht des Klägers jedoch auf das geringste Ausmaß zu begrenzen, ist es im Lichte von Art. 14 GG daher je nach dem zum Ausdruck gebrachten klägerischen Interesse geboten, die gerodeten Bäume entweder von dessen Grundstück zu entfernen oder sie dort zu belassen. Anders gewendet: Während der LHW infolge der von ihm vorgenommenen Rodung der Bäume auch verpflichtet ist, diese vom klägerischen Grundstück zu beseitigen, ist der Kläger als Eigentümer der gerodeten Bäume gleichwohl berechtigt, diese zu behalten, wenn von ihnen keine wasserrechtliche Beeinträchtigung mehr ausgeht. 4. Der LHW ist zudem auf Grundlage von § 95 Abs. 1 S.1 Var. 2 WG LSA berechtigt, die in diesem Umfang von dem Kläger zu duldenden Unterhaltungsmaßnahmen vorzunehmen. Die Duldungspflicht wird in § 95 Abs. 1 WG LSA durch drei Varianten ausgestaltet. So verpflichtet § 95 Abs. 1 WG LSA zur Duldung des Betretens des Grundstücks (Var. 1.), zur vorübergehender Benutzung (Var. 2.) und gegen Entschädigung zur Entnahme von Bestandteilen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können (Var. 3.). Entgegen der Ansicht des Klägers ist vorliegend die 3. Variante des § 95 Abs. 1 WG LSA nicht einschlägig. Zwar mag mit dem Kläger davon auszugehen sein, dass die Entfernung der Bäume eine Entnahme von Bestandteilen aus dem Grundstück darstellt. § 95 Abs. 1 S. 1 (Var. 3) WG LSA ist indes angesichts der insoweit eindeutigen Satzstruktur, der syntaktischen Einbettung der Wortgruppe „gegen Entschädigung“ sowie des letzten Halbsatzes des § 95 Abs. 1 S. 1 WG LSA und der dem Wortlaut nach ausdrücklichen Bezugnahme auf „diese“ Bestandteile dahingehend auszulegen, dass diese Form der Duldung dann in Betracht kommt, wenn bestimmte Erzeugnisse oder Elemente, die für den Ausbau oder die Unterhaltung des Deiches erforderlich jedoch gleichzeitig Bestandteile eines (Privat-)Grundstücks sind, aus diesem gegen Entschädigung entnommen dürfen, wenn sie anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können. Eine solche Fallkonstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Denn es handelt sich bei den Bäumen auf dem klägerischen Grundstück nicht um Bestandteile für den Ausbau oder die Unterhaltung des Deiches, die gemäß § 95 Abs. 1 S. 1 letzter Hs. WG LSA anderweitig nicht beschaffen könnte. Die im Bescheid benannten Maßnahmen des Fällens der Bäume, der Entnahme der Wurzeln aus dem Deichkörper sowie der Wiederverfüllung, Grasansaat und die Pflege der Grasnarbe unterfallen vielmehr der 2. Variante des § 95 Abs. 1 S. 1 WG LSA. Es handelt sich bei diesen Maßnahmen um eine vorübergehende Benutzung des klägerischen Grundstücks im Sinne des § 95 Abs. 1 S. 1 Var. 2 WG LSA. Die Benutzung kann unter Berücksichtigung des jeweiligen sachlichen Zusammenhangs bereits nach dem allgemeinen Begriffsverständnis dahingehend konkretisiert werden, dass jemand „zu etwas herangezogen wird“ oder ein anderer „sich einer Sache bedient“. Angesichts des inhaltlichen Kontexts des § 95 WG LSA, der die Duldungspflicht von Handlungen in Bezug auf Privatgrundstücke regelt, hat der Gesetzgeber mit der 2. Variante des § 95 Abs. 1 WG LSA eine über das schlichte Betreten hinausgehende Ermächtigungsgrundlage für den Vorgang eines (vorübergehenden) Einwirkens auf das Grundstück geschaffen, um damit einen effektiven Deichschutz zu gewährleisten. 5. Die Anordnung der Duldung dieser Maßnahmen ist auch verhältnismäßig. Insoweit bestehen insbesondere gegen die Duldung des Fällens der Bäume keine rechtlichen Bedenken. Das Fällen der Bäume ist zum Zwecke der Gewährleistung der Standsicherheit des Deiches ohne weiteres geeignet. Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Fällen der Bäume auch erforderlich. Die von ihm vorgeschlagene Alternative des Umsetzens der Bäume mag als milderes Mittel in Betracht kommen, stellt jedoch keine gleich geeignete Maßnahme dar, da sie lediglich mit erheblichen Zusatzosten zu realisieren wäre. Unstreitig belaufen sich die Kosten für das Fällen der Bäume auf ca. 1.500 €, während ein Umsetzen der Bäume ca. 5.500 € und somit ein Vielfaches kosten würde. Soweit der Kläger meint, auf die Kosten könne es im Rahmen der Beurteilung der Erforderlichkeit nicht ankommen, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Die gleiche Wirksamkeit einer Maßnahme erfordert eine Alternative, die die Erfolgswahrscheinlichkeit eindeutig gleichwertig steigert. Eine Alternative ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht gleichwertig, wenn zwar der Regelungsadressat weniger belastet wird, aber Dritte oder die Allgemeinheit stärker belastet werden; insbesondere falls die Alternative einen unvertretbaren Aufwand, z. B. eine unvertretbar höhere finanzielle Belastung des Staates erfordert (vgl. Sachs, Grundgesetz, Kommentar, 9. Auflage, 2021, Art. 20, Rn. 152; Grzeszick, in: Dürig/ Herzog/ Scholz, Grundgesetz, Kommentar, Art. 20, Rn. 111, Stand: 08/2023, jeweils m. w. N. aus der Rechtsprechung). Dies ist hier der Fall. Insoweit stellt nicht nur die um ein Vielfaches erhöhte, zusätzliche Kostenlast, einen unvertretbaren Aufwand für den LHW dar, sondern auch die nur unter erheblichen technischen Schwierigkeiten mögliche Realisierung des Umsetzens der Bäume. So hat der Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass die Wurzelballen der Bäume nebst feiner Haarwurzeln großflächig freigelegt und aufgegraben sowie großflächig ausgegraben werden müssten, wofür ein freies Baufeld benötigt werde. Das den Bäumen im Abstand von ca. drei Metern nahestehende Gebäude würde diese Arbeiten indes behindern bzw. möglicherweise Schaden davontragen. Diesen Ausführungen ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Auch sein Vortrag, das Zurückschneiden der Äste zur Deichseite stelle einen gleich geeigneten Eingriff dar, verbleibt mangels Substantiierung im Stadium der reinen Behauptung. Schließlich stellt die Maßnahme des Fällens der Bäume eine im Hinblick auf den Zweck des § 95 WG LSA angemessene Maßnahme dar. Den Gefahren, die der Allgemeinheit durch die Beeinträchtigung der Standsicherheit des Deiches drohen und sich insbesondere als eine Gefahr für Leib und Leben verdichten können, kommt erhebliches Gewicht zu, sodass die Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter zu Lasten des ohnehin nicht uneingeschränkt gewährleisteten Eigentumsrechts des Klägers ausfällt. III. Die Kosten des Verfahrens waren insgesamt dem Kläger gemäß § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO aufzuerlegen, da der Beklagte lediglich geringfügig unterlegen ist. Die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht bemisst das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Verfolgung seines Begehrens mit 1.000,00 Euro. Der Kläger wendet sich gegen eine wasserrechtliche Duldungsverfügung des Beklagten. Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks, Flurstück 288 der Flur 1 in der Gemarkung D., welches nördlich an das Flurstück 332 angrenzt. Auf dem Flurstück 332 verläuft der linke E.-Deich. Im unteren Drittel der landseitigen Böschung des Deichs befinden sich im nördlichen Bereich des klägerischen Grundstücks zwei ca. sechs bis sieben Meter hohe Laubbäume. Unterhaltungspflichtig für den linken E.-Deich ist der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt (LHW). Mit Schreiben vom 23.11.2020 informierte der LHW dem Kläger, dass er beabsichtige, Holzungsarbeiten an dem Deich vorzunehmen, um die Standsicherheit und Unterhaltung am linken E.-Deich zu verbessern, die durch die Bäume auf dem klägerischen Grundstück beeinträchtigt werden würden. Der Kläger teilte daraufhin mit Schreiben vom 02.12.2020 mit, dass Holzungsarbeiten an den Bäumen auf seinem Grundstück zu unterbleiben haben. Nachdem der LHW den Vorgang sodann an den Beklagten mit der Bitte um Entscheidung über Art und Umfang der Unterhaltung vorgelegt hatte, gab der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 29.01.2021 Gelegenheit zur Stellungnahme in Bezug auf die beabsichtigte Entscheidung über die Unterhaltungsmaßnahmen an diesem Standort. Der Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass Bäume im Bereich des Deiches bei Hochwasser die Durchsickerung des Deiches fördern und somit seine Standsicherheit gefährden würden. Bei einem gleichzeitigen Auftreten von Hochwasser und Sturm bestehe zusätzlich die Gefahr des Umfallens eines Baumes mit erheblicher Beschädigung des Deiches durch die Wurzeln. Dabei könne es um ungünstigen Fall zu einem Deichbruch kommen, da der linke E.-Deich im Bereich des klägerischen Grundstücks sehr schmal sei. Daher gehe von dem Grundstück des Klägers eine Gefahr für den Deich aus. Der Kläger verletze demnach seine Duldungspflicht gemäß § 95 WG LSA. Der Kläger nahm mit Schreiben vom 01.03.2021 Stellung und führte aus, dass der Deich gemäß § 94 Abs. 1a WG LSA ausschließlich aus dem Deichkörper bestehe. Weder ein Deichverteidigungsweg noch ein Deichschutzstreifen sei vorhanden. Daher beschränke sich die Unterhaltung des Deiches gemäß § 94 Abs. 6 WG LSA ausschließlich auf den Deichkörper. Keinesfalls sehe die Vorschrift Unterhaltungsmaßnahmen auf bebauten Privatgrundstücken vor. Da beide Bäume auf einem bebauten Privatgrundstück stünden und gerade nicht auf dem Deich, könne eine unterbliebene Einwilligung in die Abholzung der Bäume keinen Verstoß gegen eine Duldungspflicht begründen. Ferner könne die Grasnarbe gleichwohl gepflegt werden. Die Unterhaltungsmaßnahmen im Dezember 2020 hätten dazu geführt, dass der Deich von Strauchwerk und Bäumen freigelegt worden sei. Zu diesem Schreiben des Klägers nahm der LHW gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 17.03.2021 Stellung. Entgegen der Auffassung des Klägers stünden die Bäume auf dem Deich. Sollten sich innerhalb des Deichschutzstreifens Anlagen, Büsche oder Bäume befinden, sei er in seiner eigentlichen Funktion eingeschränkt oder dieser gänzlich beraubt. Dass von Bäumen eine Gefahr für Deiche ausgehe, sei nach allgemein anerkannten Regeln der Technik bekannt. Dies ergebe sich aus der DIN 19712. Darüber hinaus hätten viele Hochwasserereignisse in den letzten Jahrzehnten gezeigt, dass Deichbrüche häufig in Zusammenhang mit Windwurf von Bäumen in Deichkörpern stünden. Mit Schreiben vom 14.02.2021 informierte der Beklagte den Kläger über den Inhalt des Schreibens des LHW und wies zudem darauf hin, dass gemäß Ziffer 7.5.5 „Gehölze“ der DIN 19712 maßgebend sei, wonach Bäume einen Mindestabstand von 10m und Pappeln von 30m zum Deichfuß aufweisen müssen. Der Kläger nahm daraufhin mit Schreiben vom 19.05.2021 erneut Stellung und vertrat die Ansicht, dass beide Bäume wesentliche Bestandteile des Grundstücks gemäß § 94 BGB seien. Unterhaltungsmaßnahmen gemäß § 94 Abs. 6 WG LSA würden sich ausschließlich auf den Deich beschränken und nicht zu einem Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Eigentum berechtigen. Entsprechendes gelte für § 95 WG LSA. Die DIN 19712 sei eine Maßgabe für die jeweiligen Hochwasserschutzbehörden und hätten keine Außenwirkung gegenüber dem Bürger. Sie sei daher keine taugliche Ermächtigungsgrundlage. Die Unterhaltung des Deiches fordere auch keine Beseitigung der Bäume. Dies sei unverhältnismäßig, da ein Zurückschneiden von Ästen zur Deichseite einen geringen, gleich geeigneten Eingriff bedeuten würden. Auf die entsprechende Anfrage des Beklagten vom 29.09.2021 zur weiteren Sachverhaltsaufklärung, insbesondere zum Aufbau und der Standsicherheit des linken E.-Deichs, zu den Varianten der Baumfällung bzw. Umsetzung der Bäume, der geplanten Maßnahmen zur Deichverlegung sowie zu den Sicherungsmaßnahmen am Standort des klägerischen Grundstücks teilte der LHW mit Schreiben vom 15.10.2021 mit, dass sich das Alter des Deiches nicht genau bestimmen lasse. Die Unterhaltung des Deiches sei in den letzten Jahrzehnten unzureichend gewesen, sodass es zum Bewuchs des Deiches mit Bäumen gekommen sei. Der Erdkörper des Deiches bestehe aus verschiedenen Sanden und sei nicht homogen. Damit erfülle der Deich nicht die heutigen Anforderungen der DIN 19712. Die Wurzeln der Bäume würden eine höhere Durchsickerung des Deiches am jeweiligen Standort (Kontakterosion entlang der Wurzeln) bewirken. Dieser Effekt werde bei schwankenden Bäumen noch verstärkt (Pumpeffekt). Die Kosten für das Fällen der Bäume würden sich auf ca. 1.500 € belaufen. Das Umsetzen der Bäume würde hingegen ca. 5.500 € kosten. Dabei könne ein Anwachsen der Bäume am neuen Standort nicht garantiert werden. Ferner werde es aufgrund der mangelnden Baufreiheit für technologisch nicht möglich gehalten, die Bäume umzusetzen, da sich im Abstand von ca. 3m ein Nebengebäude befinde. Dieses könnte durch das großflächige Aufgraben, welches notwendig sei, um auch die feinen Haarwurzeln zu entnehmen und somit ein neues Anwachsen zu ermöglichen, Schaden nehmen. Das Zurückschneiden der Äste oder eine technische Maßnahme wie das Setzen einer Spundwand zur Sicherung des Deiches gegen die Wurzeln würden keine sinnvolle Alternative zum Fällen der Bäume darstellen. Das Zurückschneiden der Äste bewirke keine Verbesserung der Standsicherheit. Die Kosten für das Aufstellen einer Spundwand lägen weit über den Kosten für das Fällen der Bäume. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 16.12.2021, zugestellt am 20.12.2021, ordnete der Beklagte an, dass der Kläger die notwendigen Unterhaltungsmaßnahmen am linken E.-Deich auf seinem Grundstück nach vorheriger Ankündigung durch den LHW zu dulden habe. Dies betreffe das Betreten und Befahren des Grundstücks zum Fällen der beiden Bäume, den Abtransport der Äste und Baumstämme und die Entnahme der Wurzeln aus dem Deichkörper sowie die Wiederverfüllung, die Grasansaat und die Pflege der Grasnarbe auf dem Deich. Zur Begründung wiederholte der Beklagte im Wesentlichen die Ausführungen des LHW vom 15.10.2021. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 19.01.2022 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und macht ergänzend geltend, das Entnehmen von wesentlichen Bestandteilen privater Grundstücke sei von § 95 WG LSA nicht erfasst. Dies folge nicht nur aus dem klaren Wortlaut, sondern auch aus dem Sinn und Zweck der Norm, denn (nicht wesentliche) Bestandteile dürfen entnommen werden, „wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können“. Beide Bäume sollten hingegen gefällt werden und müssten vom Beklagten im Falle der Nichtduldung nicht „anderweitig beschafft werden“. Selbst wenn § 95 WG LSA eine Entnahme von wesentlichen Bestandteilen ermöglichen würde, sei die Duldungsverfügung rechtswidrig, da eine Entnahme nur gegen Entschädigung erfolgen dürfe. Denn eine „Entnahme“ sei nichts anderes als eine Enteignung. Die Vorschrift des § 95 WG LSA verpflichte den Beklagten ausschließlich zur Unterhaltung des Deiches, nicht hingegen zur Unterhaltung des Grundstücks des Klägers. Soweit der Beklagte der Ansicht sei, die Bäume würden eine Gefahr für den Deich darstellen, sei auch dies nicht haltbar. Zum einen sei klarzustellen, dass es gemäß § 11 WG LSA nicht zu den Befugnissen einer Wasserbehörde gehöre, Bäume auf einem Privatgrundstück zu fällen und zwar selbst dann nicht, wenn von ihnen tatsächlich eine „Gefahr“ ausgehen würde. Dies folge unmittelbar aus § 13 WG LSA, der die Wasserbehörde zur Abwehr einer Wassergefahr verpflichte. Von den beiden Bäumen auf dem Grundstück des Klägers gehe jedoch ersichtlich keine Wassergefahr aus. Im Übrigen würden zwei gesunde, standfeste Bäume von allenfalls mittlerer Größe ganz grundsätzlich keine Gefahr darstellen. Zudem habe der LHW mit E-Mail vom 21.08.2023 mitgeteilt, dass der weitere Rückschnitt in ausreichendem Maße erfolgt sei und die Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks des LHW durch den Astüberhang damit vollständig abgestellt worden sei. Zudem sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gewahrt. Ein Abholzen der Bäume sei nicht erforderlich. Ein Zurückschneiden der Bäume sei ein milderes, gleichgeeignetes Mittel. Der Kläger habe dem Beklagten angeboten, dass er bereit sei, dass Zurückschneiden von einzelnen, zur Deichseite hin gelegenen Ästen zu dulden. Zudem könne die Baumkrone jeweils um einen Meter gekürzt werden und insgesamt das Volumen verkleinert werden. Dass derartige, gesunde und mit dann fünf bis sechs Meter allenfalls mittelgroße Bäume selbst dann starkem Sturm nicht standhalten würden, sei absurd. Auch weil beide Bäume zum einen durch das auf dem Grundstück befindliche ca. sechs Meter hohe Bauernhaus und des gleichhohen Nebengebäudes windgeschützt seien und zum anderen zwei sehr große Linden straßenseitig Windschutz bieten würden. Schlussendlich habe der Kläger auch angeboten, dass beide Bäume nach vorheriger, konkreter Absprache und in seinem Beisein durch eine entsprechende Fachfirma auf dem Grundstück umgesetzt werden könnten. Soweit der Beklagte moniere, dies sei aus wirtschaftlichen Gründen unvertretbar, könne er damit nicht gehört werden. Mit der Kostenfrage könne der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu Lasten eines Bürgers nicht umgangen werden. Erst Recht nicht, wenn es dabei um wenige Tausend Euro gehe. Das Vorverfahren sei vorliegend nicht wegen § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO entbehrlich, da der Beklagte nicht oberste Landesbehörde, sondern lediglich obere Landesbehörde sei. Der Kläger beantragt wörtlich, 1. den Beklagte zu verurteilen, den Duldungsbescheid vom 16 12.2021 aufzuheben, 2. die Klage nach Anhängigkeit auszusetzen, um den Parteien Gelegenheit zur Nachholung des Vorverfahrens zu geben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, nach § 94 Abs. 1a WG LSA bestehe der Deich aus dem Deichkörper, dem Deichverteidigungsweg, beidseitige Deichschutzstreifen und ggf. dazugehörende Sicherungsbauwerke. Ausgehend vom Deichfuß würde die Deichschutzstreifen in einer Breite von 5m an dem Deichkörper angrenzen. Auf den Bildern der Anlage B2 sei deutlich erkennbar, dass die klägerischen Bäume unmittelbar am Deich am Ende der Böschung im Bereich des Deichfußes stehen. Die Wurzeln befänden sich damit direkt im Deichkörper. Zur Unterhaltung des Deichs gehöre auch die routinemäßige Entfernung von Bewuchs, welche der Sicherung der Funktionsfähigkeit eines Deiches diene. Das bedeute, die Erhaltung des Ausbauzustandes eines Deiches umfasse jedenfalls dessen Sicherung durch die Beseitigung von Bäumen und Gehölzen und erstrecke sich folglich grundsätzlich auf Bepflanzungen. Hier sei die sog. DIN-gemäße Unterhaltung als Maßstab anzusetzen. Dazu besage die DIN 19712 u.a.: kein Gehölzbewuchs im unteren Drittel der landseitigen Böschung des Deiches aufgrund Sickerwasserbeobachtung und Deichverteidigung. Die zu beseitigenden Bäume befänden sich im unteren Drittel des Deiches. Befinden sich Bäume im Bereich des Deichfußes und/oder des Deiches, so bestünden für den Deich und dessen Standfestigkeit generell besondere Risiken: Im Falle von starken Regenfällen oder auch Hochwasser komme es hauptsächlich auf der stromabwärts befindlichen Seite zu Verwirbelungen durch das Wasser. Diese hätten eine erhöhte Erosion zur Folge, wodurch die Baumwurzeln zunehmend freigelegt werden. Die Folge dessen sei eine gefährdete Standsicherheit des Baumes, was zum einen zum Aufreißen der Grasnarbe, aber auch zum Umstürzen des Baumes führen könne. Ferner würden Baumwurzeln, die abgestorben sind oder faulen, ähnlich eines Drainage-Rohres wirken und das Wasser in den Deichkörper leiten. Dies führe zwangsläufig zum Aufweichen des Deiches und wirke destabilisierend. Bei der sogenannten Pumpwirkung der Wurzelplatte bewege sich der Baum im Wind. Diese Bewegung des Baumes sei meist wippend und setze sich im Wurzelbereich fort, wodurch sich die Bodenhaftung unter und neben der Wurzel lockere. Wenn es regne, werde diese Bewegung erleichtert. Durch entstehende Risse könne Wasser in den Wurzelbereich eindringen. Die Bewegung von Baum und Wurzel pumpe eindringendes Wasser in den Deichkörper hinein. Auch wenn es trocken sei, werde der Boden gelockert; es entstünden Poren- und Hohlräume. Hier könnten sich Wurzeln weiter ungehindert ausbreiten. Auch sei die Besiedlung solcher Hohlräume durch Schadnager möglich. Die schlimmste Folge der Pumpwirkung sei ein völliges Aufweichen der Bodenschichten im Deichkörper. Sofern Wind hinzukomme, sei ein Windwurf des Baumes in der Regel die Folge. Zurückbleibe ein großer Krater, welcher wiederum einer erhöhten Erosion ausgesetzt sei. Die Entfernung der Bäume sei auch erforderlich. Neben den unverhältnismäßig hohen Kosten würden sich im Falle einer Umsetzung weitere Problemfelder eröffnen. Um die Wahrscheinlichkeit des Anwachsens zu erhöhen, müssten die Wurzelballen nebst feiner Haarwurzeln großflächig freigelegt und aufgegraben sowie großflächig ausgegraben werden. Für diese Arbeiten werde ein freies Baufeld benötigt. Das den Bäumen nahestehende Gebäude (Abstand ca. 3m) würde diese Arbeiten behindern bzw. möglicherweise Schaden davontragen. Selbst wenn man von einem reibungslosen Ausgraben und Einpflanzen der sechs bis sieben Meter hohen Bäume ausgehen würde, bestehe die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass diese am neuen Standort nicht anwachsen, sondern absterben. Zusammengefasst, wäre ein Umsetzen der Bäume mit einem nicht nur unwesentlich höheren monetären Aufwand, sondern auch mit einem sehr hohen technischen und aufgrund der örtlichen Gegebenheiten kaum umsetzbaren Aufwand, sowie mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass die Bäume nach dem Umsetzen nicht anwachsen, verbunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts.