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Urteil

9 A 2/23 MD

VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2024:0605.9A2.23MD.00
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Leitsätze
Syrische Frauen, die sich aus einer Zwangsehe gelöst haben, bilden eine bestimmte soziale Gruppe gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992), da ihnen in der syrischen Gesellschaft eine deutlich abgegrenzte Identität zukommt. Aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit sind sie geschlechtsspezifischer Verfolgung ausgesetzt.(Rn.34)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten vom 16.05.2022 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Syrische Frauen, die sich aus einer Zwangsehe gelöst haben, bilden eine bestimmte soziale Gruppe gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992), da ihnen in der syrischen Gesellschaft eine deutlich abgegrenzte Identität zukommt. Aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit sind sie geschlechtsspezifischer Verfolgung ausgesetzt.(Rn.34) Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten vom 16.05.2022 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage, über die die Einzelrichterin gemäß § 76 Abs. 1 AsylG entscheidet, ist begründet. I. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist in Bezug auf die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten. Sie hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus § 3 Abs. 1 AsylG, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling und wird als solcher anerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung(shandlung) i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3 a Abs. 1 AsylG, der Art. 9 QRL in nationales Recht umgesetzt hat, Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Gemäß § 3 a Abs. 2 AsylG, der Regelbeispiele einer Verfolgung i. S. d. Abs. 1 benennt, können als Verfolgung unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG), eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (§ 3 a Abs. 2 Nr. 3 AsylG), die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (§ 3 a Abs. 2 Nr. 4 AsylG) und die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (§ 3 a Abs. 2 Nr. 5 AsylG), gelten. Eine Verfolgungshandlung setzt grundsätzlich einen gezielten, aktiven Eingriff in ein geschütztes Rechtsgut voraus (BVerwG, U. v. 19.01.2009 - 10 C 52.07 -, juris). Das heißt, zwischen den in den § 3 a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründen muss gemäß § 3 a Abs. 3 AsylG, der Art. 9 Abs. 3 QRL entspricht, eine Verknüpfung bestehen, die Verfolgung muss „wegen“ bestimmter Verfolgungsgründe drohen. Auf die subjektive Motivation des Verfolgers kommt es dabei nicht an, sondern vielmehr auf die objektiven Auswirkungen für den/die Betroffenen. Dabei genügt es, wenn ein Verfolgungsgrund nach § 3 b AsylG ein wesentlicher Faktor für die Verfolgungshandlung ist und insoweit eine erkennbare Gerichtetheit der Maßnahme besteht (BVerwG, U. v. 04.07.2019 - 1 C 33.18 -, juris). Die Verfolgung kann gemäß § 3 c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1.), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2.) oder nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3.), sofern die in den Nummern 1. und 2. genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3 d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht, vgl. § 3 e AsylG. Der aus dem Tatbestandsmerkmal „... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ...“ des Art. 2 lit. d) QRL abzuleitende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U. v. 20. 02.2013 - 10 C 23.12 -, juris). Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits in seinem Herkunftsland verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, er werde erneut von solcher Verfolgung bedroht (vgl. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Qualifikationsrichtlinie]). 1. Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. Das Geschehen vor der Ausreise aus Syrien bzw. die Gefahren im Falle einer Rückkehr rechtfertigen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da die Gefahren der Klägerin aus einem der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe drohen. Der Klägerin droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne der § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG.a) Ihr kommt die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie zugute. Sie ist vorverfolgt aus Syrien ausgereist. aa) Die Gründe für eine Verfolgung hat der die Flüchtlingsanerkennung Begehrende aufgrund seiner Mitwirkungspflicht in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung die drohende Verfolgung ergibt (BVerwG, U. v. 24.03.1987 - 9 C 321/85 -, juris). Das Gericht hat sich die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Schutzsuchenden behaupteten Sachverhalts zu verschaffen, wobei für diese Überzeugungsbildung wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich ein Schutzsuchender bezüglich der Vorgänge in seinem Heimatland regelmäßig befindet, nicht die volle Beweiserhebung notwendig, sondern die Glaubhaftmachung ausreichend ist (OVG Sachsen-Anhalt, U. v. 18.07.2012, - 3 L 147/12). In seine eigene Sphäre fallende Ereignisse, insbesondere persönliche Erlebnisse, muss der Asylsuchende so schildern, dass sie seinen Anspruch lückenlos tragen. Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin vorverfolgt aus Syrien ausgereist ist. Die Klägerin hat ihr Verfolgungsschicksal in der mündlichen Verhandlung lebensnah und anschaulich vorgetragen. Sie konnte gezielte Nachfragen des Gerichts stets direkt und ohne Zögern hinreichend detailreich beantworten. Die Verhandlung bot zu keinem Zeitpunkt Anzeichen für einen wahrheitswidrigen Vortrag. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung detailliert und anschaulich dargelegt, dass ihre Familie sie gezwungen hat, einen ihr fremden, deutlich älteren Mann zu heiraten. Sie war in der Lage das Kerngeschehen, insbesondere die Umstände der Zwangsverheiratung, in sich schlüssig und ausführlich darzulegen. So hat die Klägerin nachvollziehbar erläutert, dass ihr (späterer) Ehemann zu Besuch in Syrien war und der Kontakt zu ihm über den Großvater der Klägerin hergestellt worden war. Bereits in der Anhörung vor dem Bundesamt am 20.09.2021 hatte die Klägerin hinsichtlich der Motive der Zwangsverheiratung dargelegt, dass ihre Familie wegen des Krieges darauf bestanden habe, dass sie diesen türkischen Staatsangehörigen heiraten und mit ihm Syrien verlassen solle (vgl. S. 4 und S. 6 des Anhörungsprotokolls). Dies entspricht zudem der aktuellen Auskunftslage, wonach das Phänomen der Zwangsverheiratung insbesondere bei Binnenvertriebenen – wie der Klägerin und ihre Familie – und Flüchtlingen in Nachbarländern zu verzeichnen ist, da die Eltern sexuelle Gewalt und das daraus folgende Stigma für ihre Töchtern befürchten und damit zudem nicht mehr für deren Unterhalt ihrer (minderjährigen) Töchter aufkommen müssen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, 24.01.2022, S. 103, Aktualisierung vom 17.07.2023, S. 172). Die Klägerin hat darüber hinaus wiederholt nachdrücklich erklärt, dass sie diesen Mann nicht heiraten wollte und dies auch gegenüber ihrer Familie – vor und während der Ehe – geäußert habe. Gleichwohl habe ihre Familie darauf bestanden, dass sie diesen Mann heirate und – trotz der gegenüber der Familie geschilderten Misshandlungen während der Ehe – bei ihm bleibe. Soweit die Beklagte einwendet, die Klägerin habe hinsichtlich des Ortes der Eheschließung widersprüchliche Angaben gemacht, steht dies der Glaubwürdigkeit der Klägerin zur Überzeugung des Gerichts nicht entgegen. Die Klägerin hat auf den entsprechenden Vorhalt in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erklärt, dass sie in der ersten Anhörung vom 20.09.2021 lediglich den Umzug nach Afrin betonen, aber damit nicht sagen wollte, dass sie in Syrien geheiratet habe. Darüber hinaus hatte die Klägerin bereits in dieser Anhörung erläutert, dass sie ihren geschiedenen Ehemann in der Türkei geheiratet habe (vgl. S. 6 des Anhörungsprotokolls). Dies hat sie sowohl in der zweiten Anhörung (vgl. S. 2 des Anhörungsprotokolls) als auch in der mündlichen Verhandlung wiederholt, sodass das Gericht keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Erklärung hat. Auch die Zeit während der Ehe sowie die Umstände, die zur Beendigung der Ehe geführt haben, hat die Klägerin widerspruchsfrei dargelegt. Sie hat zu der durch ihren Ehemann während der Zwangsehe erfahrenen häuslichen Gewalt lebensnah vorgetragen und in Übereinstimmung mit ihrem Vortrag beim Bundesamt erklärt, dass er sie geschlagen und beleidigt habe. Er habe ihr verboten, das Haus zu verlassen und sie mit der Waffe bedroht. Soweit die Klägerin weitere Details dieser häuslichen Gewalt nicht von selbst dargelegt hat, steht dies der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage nicht entgegen. Vielmehr ist der geminderte Detailreichtum angesichts des damit erlittenen Traumas (vgl. dazu auch psychologische Stellungnahme der MediCare ZASt vom 04.10.2021) hinreichend nachvollziehbar. Insoweit zeigen die Art und Weise der klägerischen Schilderung der Ereignisse und die Tatsache, dass die Klägerin während der mündlichen Verhandlung authentisch in Tränen ausgebrochen ist, dass es sich um ein durch die Klägerin selbst erlebtes Geschehen handelt. Schließlich hat die Klägerin auch die Umstände, die zur Beendigung der Ehe geführt haben, schlüssig dargelegt. Entsprechend ihrem Vortrag in der Anhörung vor dem Bundesamt hat die Klägerin erläutert, dass ihr Ehemann die Türkei verlassen habe und sie selbst zunächst bei der Familie ihres Ehemannes geblieben sei. Aus diesem glaubhaften Vortrag ergibt sich bereits, dass der Ehemann der Klägerin allein mit seiner Ausreise aus der Türkei nicht die Auflösung der Ehe beabsichtigte. Auch ihren Vortrag aus der Anhörung vor dem Bundesamt, sie sei zu ihrem Bruder gegangen, nachdem die Familie ihres Ehemannes sie der Wohnung verwiesen habe, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung näher dargelegt und lebensnah untersetzt, indem sie erläutert hat, ihr Bruder habe ihr gesagt, sie solle zu ihrem Ehemann nach Deutschland reisen, da sie muslimisch nicht geschieden sei. Schließlich ist dem insoweit widerspruchsfreien klägerischen Vortrag zu entnehmen, dass die Scheidung – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht allein auf einem Entschluss des Ehemannes der Klägerin basiert, sondern auf den eigenen Willen der Klägerin und ihr entsprechendes Einwirken auf ihren Ehemann zurückzuführen ist. So hat die Klägerin in Übereinstimmung mit ihrem Vortrag vor dem Bundesamt nachvollziehbar sowie hinreichend detailliert dargelegt, dass ihr Ehemann eine Scheidung zunächst abgelehnt hat und erst in die Scheidung eingewilligt hat, nachdem die Klägerin der neuen Verlobten ihres Ehemannes erklärt hat, er könne erst erneut heiraten, wenn er sich von der Klägerin scheide. bb) Entgegen der Ansicht der Beklagten steht der Annahme einer Vorverfolgung in Syrien nicht entgegen, dass die (religiöse) Eheschließung der Klägerin nicht in Syrien, sondern in der Türkei stattgefunden hat. Anknüpfungspunkt für die (geschlechtsspezifische) Verfolgung der Klägerin ist nicht die Eheschließung selbst, sondern bereits das zwangsweise Einwirken auf die Klägerin durch ihre Familie, um den Willen der Klägerin zu brechen, wobei sodann die im Falle einer Rückkehr drohende Verfolgung (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen unter b)) vorrangig daran anknüpft, dass die Klägerin sich durch ihren Entschluss, sich von ihrem Ehemann scheiden zu lassen, nicht nur dem Willen der Familie sondern auch des Ehemannes widersetzt hat. Denn Gewalt gegen Frauen wie insbesondere sogenannte Ehrenmorde sind unter anderem eine Reaktion auf eine autonome Entscheidung einer Frau darüber, wen und wann sie heiratet (vgl. die nachfolgenden Ausführungen b) bb) (2) sowie European Union Agency for Asylum, Country Guidance Syria, 01.02.2023 (im folgenden EUAA 2023), S. 111 abrufbar unter: https://www.ecoi.net/en/file/lcal/2086796/2023_Country_Guidance_Syria.pdf)Für die Klägerin greift mithin die Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung bei einer Rückkehr in das Heimatland wiederholen wird. Die Vermutung muss durch stichhaltige Gründe widerlegt werden (vgl. BVerwG, U. v. 27.04.2010 – 10 C 5/09 – juris). Solche stichhaltigen Gründe sind jedoch nicht ersichtlich Die Klägerin ist zunächst davon bedroht, in Syrien erneut der Zwangsehe unterworfen zu werden. Nicht zuletzt drohen ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Bestrafungsmaßnahmen seitens ihrer Familie, deren „Familienehre“ sie durch ihren Entschluss, sich aus der (Zwangs-)ehe zu lösen aus Sicht der dortigen Gesellschaft beschmutzt hat (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen unter b) bb) (2)). Sie hat insofern auch glaubhaft geschildert, dass ihre Familie sie erneut zwangsverheiraten würde, da sie als unverheiratete Frau von ihrer Familie nicht akzeptiert wird.Soweit die Beklagte darauf verweist, der Klägerin werde per Gesetz das Recht eingeräumt, eine von ihrem Vormund auferlegte Ehe ohne ihre ausdrückliche Zustimmung für ungültig zu erklären, rechtfertigt dies keine andere rechtliche Bewertung. Dieses Recht mag der Klägerin insbesondere nach ihrem Eintritt in die Volljährigkeit rein formal zustehen. Der von der Beklagten zitierten Erkenntnisquelle ist indes nicht zu entnehmen, dass (geschiedene) Frauen dieses Recht auch effektiv durchsetzen können. Dieser Annahme steht vielmehr entgegen, dass ausweislich der Erkenntnislage konservative Bräuche, die Frauen in der Gesellschaft eine untergeordnete Rolle zuweisen, für viele Syrer maßgeblicher sind als das formale Recht (vgl. vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen unter b) bb) (2) sowie BFA, Aktualisierung vom 17.07.2023, S. 173).Ferner vermag das Gericht der Auffassung der Beklagten, es sei schon nicht ersichtlich, warum die Klägerin in Syrien überhaupt als geschiedene Frau betrachtet und wie eine solche behandelt werden sollte, wenn die Ehe in der Türkei geschlossen und gelebt worden sei, während sie in Syrien nicht registriert worden sei, nicht zu folgen. Dieser Einwand ist bereits angesichts der glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts dargestellten Vorverfolgung der Klägerin nicht geeignet, die damit verbundene Vermutung einer Wiederholungsgefahr zu entkräften. Denn insofern genügt es, dass die Familie der Klägerin bereits Kenntnis von der auf dem Willen der Klägerin basierenden Scheidung hat. Darüber hinaus hat die Klägerin überzeugend erläutert, dass ihr im Falle einer Rückkehr eine erneute Zwangsverheiratung durch ihre Familie droht. Auf eine fehlende Registrierung der Ehe kommt es demnach nicht an. b) Die so gegen den Willen der Klägerin betriebene Verheiratung ist eine geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 3a Abs. 2 Nr. 6 Alt. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG.aa) Die der Klägerin in ihrem Herkunftsland auferlegte Zwangsehe stellt eine an das weibliche Geschlecht der Klägerin anknüpfende (§ 3a Abs. 2 Nr. 6 Alt. 1 AsylG) Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG dar. Unter § 3a Abs. 2 Nr. 6 Alt. 1 AsylG sind auch Fälle drohender Zwangsverheiratung zu fassen (vgl. zuletzt u. a. VG Gelsenkirchen, U. v. 22.05.2023 – 15a K 2809/21.A – juris, Rn. 33 ff. m. w. N.; Kluth, BeckOK, Ausländerrecht, § 3a AsylG, Rn. 19, Stand: 01.04.2024). Infolge einer Zwangsheirat wird für eine Frau die individuelle und selbstbestimmte Lebensführung aufgehoben und ihre sexuelle Identität als Frau grundlegend in Frage gestellt. Die Frau wird als reines Objekt behandelt und wie eine Ware gehandelt. Die mit der Zwangsverheiratung verbundene Zwangslage liefert die Frau dauerhaft und ohne Aussicht auf Hilfe der freien Verfügbarkeit des auserwählten Ehemanns aus. Eine Zwangsheirat ist eine schwerwiegende Verletzung von Menschenrechten, die in Deutschland nach § 237 StGB bestraft wird und gegen internationale Konventionen verstößt. Die Freiheit der Eheschließung ist in Art. 12 EMRK, Art. 9 der Europäischen Grundrechtecharta (GR-Charta) und Art. 16 Abs. 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen (UN-Charta) garantiert (vgl. VG Potsdam, U. v. 08.06.2022 – 16 K 3097/17.A –, juris, Rn. 33 m. w. N.).bb) Die Verfolgungshandlung knüpft zudem an einen asylerheblichen Verfolgungsgrund in der Person der Klägerin gemäß § 3b AsylG an.Die Klägerin gehört zu einer bestimmten sozialen Gruppe nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Danach gilt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn a) die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, (sog. interne Merkmale) und b) die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (sog. externes Merkmal). Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (BVerwG, B. v. 23.9.2019 - 1 B 54.19 – juris, Rn. 7 f.).Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 Hs. 4 AsylG kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft.Im Lichte dieser rechtlichen Maßgaben erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Ungeachtet der Frage, ob es für die Klägerin als syrische Frau ausreicht, um sie als einer bestimmten sozialen Gruppe zugehörig zu qualifizieren, gehört sie jedenfalls zu der Gruppe von syrischen Frauen, die sich aus einer Zwangsehe gelöst haben. Auf die Einwendung der Beklagten, dass Frauen in Syrien insgesamt nicht als eine soziale Gruppe anzusehen seien, nebst diesbezüglich zitierten Erkenntnismitteln kommt es demnach nicht an.(1) Die Tatsache, dass die Klägerin weiblichen Geschlechts ist, begründet ein angeborenes Merkmal gemäß § 3b Abs. Abs. 1 Nr. 4 lit. a) AsylG. Dies genügt nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH, die vorliegend für die nähere Konkretisierung der rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Zugehörigkeit zur einer bestimmten sozialen Gruppe zu berücksichtigen ist, da § 3b AsylG der Umsetzung von Art. 10 Abs. 1 lit. d) RL 2011/95 dient, um diese Voraussetzung zu erfüllen (vgl. EuGH, U. v. 16.01.2024 - C.621/21 – juris, Rn. 49). Darüber hinaus begründet der Umstand, dass sie sich einer Zwangsehe entzogen hat, einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann (vgl. EuGH, U. v. 16.01.2024 - C.621/21 – juris, Rn. 51).(2) Die Klägerin erfüllt zudem die Voraussetzungen des § 3b Abs. Abs. 1 Nr. 4 lit. b) AsylG (sog. externes Merkmal).Nach der Rechtsprechung des EuGH sind an den Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe unter dem Blickwinkel einer geschlechtsspezifische Verfolgung insoweit folgende Erwägungen zu berücksichtigen (U. v. 16.01.2024 - C.621/21 – juris, Rn. 52 f., 57 f.): „Was drittens die zweite Voraussetzung für die Identifizierung einer „bestimmten sozialen Gruppe“ angeht, die sich auf die „deutlich abgegrenzte Identität“ der Gruppe im Herkunftsland bezieht, ist festzustellen, dass Frauen von der sie umgebenden Gesellschaft anders wahrgenommen werden können und in dieser Gesellschaft eine deutlich abgegrenzte Identität insbesondere aufgrund in ihrem Herkunftsland geltender sozialer, moralischer oder rechtlicher Normen zuerkannt bekommen können.Diese zweite Voraussetzung für die Identifizierung wird auch von Frauen erfüllt, die ein zusätzliches gemeinsames Merkmal teilen, (…), wenn die in ihrem Herkunftsland geltenden sozialen, moralischen oder rechtlichen Normen dazu führen, dass diese Frauen aufgrund dieses gemeinsamen Merkmals von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden. (…)Folglich können Frauen insgesamt als einer „bestimmten sozialen Gruppe“ im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95 zugehörig angesehen werden, wenn feststeht, dass sie in ihrem Herkunftsland aufgrund ihres Geschlechts physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt und häuslicher Gewalt, ausgesetzt sind.Wie der Generalanwalt in Nr. 79 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, können Frauen, die eine Zwangsehe ablehnen, in einer Gesellschaft, in der eine solche Praxis als eine soziale Norm angesehen werden kann, oder Frauen, die eine solche Norm brechen, indem sie diese Ehe beenden, als Teil einer sozialen Gruppe mit deutlich abgegrenzter Identität in ihrem Herkunftsland angesehen werden, wenn sie aufgrund solcher Verhaltensweisen stigmatisiert werden und der Missbilligung durch die sie umgebende Gesellschaft ausgesetzt sind, was zu ihrem sozialen Ausschluss oder zu Gewaltakten führt.“Dies ist unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage in Bezug auf Syrien der Fall. Der Gruppe der Frauen, die eine Zwangsehe beendet haben, kommt in Syrien eine deutlich abgegrenzte Identität zu, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als „gesellschaftlicher Fremdkörper“ und andersartig betrachtet wird.Das Gericht legt seiner Bewertung folgende Erkenntnislage zugrunde: In Syrien ist in den letzten Jahren ein sinkendes Heiratsalter von Mädchen zu beobachten, da erst eine Heirat ihnen die verloren gegangene und nötige rechtliche Legitimität und einen sozialen Status, i.e. den „Schutz“ eines Mannes, zurückgibt, denn die Angst vor sexueller Gewalt und ihr Stigma könnte die Mädchen zu Ausgestoßenen machen. Humanitäre Helfer verweisen ferner darauf, dass mit einer möglichst frühen Verheiratung ihrer Töchter die Eltern damit nicht mehr für deren Unterhalt aufkommen müssen. Dieses Phänomen ist insbesondere bei Binnenvertriebenen und Flüchtlingen in Nachbarländern zu verzeichnen. Das gesunkene Heiratsalter wiederum führt zu einem Kreislauf von verhinderten Bildungsmöglichkeiten, zu frühen und mit Komplikationen verbundenen Schwangerschaften und, in vielen Fällen, häuslicher und sexueller Gewalt. Bereits vor 2011 waren Frauen aufgrund des autoritären politischen Systems und der patriarchalen Werte in der syrischen Gesellschaft sowohl innerhalb als auch außerhalb ihrer Häuser geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt. Es wird angenommen, dass konservative Bräuche, die Frauen in der Gesellschaft eine untergeordnete Rolle zuweisen, für viele Syrer maßgeblicher waren als das formale Recht. Doch selbst die formellen Gesetze legen für Frauen nicht denselben Rechtsstatus und dieselben Rechte fest wie für Männer, obwohl die Verfassung die Gleichstellung von Männern und Frauen vorsieht. Der Global Gender Gap Report stufte bereits 2018 Syrien auf Platz 146 ein, dem viertletzten Platz vor Irak, Pakistan und Jemen. In einer Erhebung aus dem Jahr 2016 rangierte Syrien auf Platz drei der gefährlichsten Länder für Frauen hinter Indien und Afghanistan. Die Grundrechte der syrischen Frauen haben sich während des Konflikts auf allen Ebenen stark verschlechtert, sei es in Bezug auf ihre Sicherheit oder auf soziale, wirtschaftliche, gesundheitliche oder psychologische Faktoren. Insgesamt haben seit Beginn des Konflikts die verschiedenen Formen geschlechtsspezifischer Gewalt, wie auch z.B. häusliche Gewalt und Vergewaltigungen, zugenommen. Mehr als ein Jahrzehnt des Konflikts hat ein Klima geschaffen, das der Gewalt gegen Frauen und Mädchen zuträglich ist, besonders angesichts der sich verfestigenden patriarchalischen Gesellschaftsformen, und Fortschritte bei den Frauenrechten zunichtemachte (s. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, 24.01.2022, S. 103 f., Aktualisierung vom 17.07.2023, S. 172 f.; Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 02.02.2024, S. 16).Witwen und geschiedene Frauen sind in der Gesellschaft mit einem sozialen Stigma konfrontiert (BFA, Aktualisierung vom 17.07.2023). Als eine Unterkategorie weiblich geführter Haushalte werden sie in der syrischen Gesellschaft stark stigmatisiert (EUAA 2023, S. 112) Als besonders gefährdet von Gewaltakten einschließlich der Gefahr einer Zwangsheirat gelten Witwen und geschiedene Frauen. Sie sind besonders von sexueller, emotionaler Gewalt, verbalen Beschimpfungen, Zwangsheirat, Polygamie und Serienehen auf Zeit, Bewegungseinschränkungen und finanzieller Ausbeutung bedroht. Berichten zufolge wurden viele dieser Frauen erneut verheiratet, beispielsweise mit Familienmitgliedern wie dem Bruder eines verstorbenen Ehemanns um ihren Schutz zu erhöhen und ihre Ehre zu wahren (EUAA 2023, S. 109, 112). Weigert sich eine Frau gegen das Eingehen einer Zwangs- oder Kinderheirat kann dies zu Gewalt im Namen der Ehre führen (EUAA 2023, S. 110). Gewalt gegen Frauen wie insbesondere sogenannte Ehrenmorde sind unter anderem eine Reaktion auf eine autonome Entscheidung einer Frau darüber, wen und wann sie heiratet. „Ehrenmorde“ werden auch über soziale Medien verbreitet, um die Säuberung der „Schande“ der Familie zu demonstrieren. (EUAA 2023, S. 112).Ausweislich der Auskunft des Europäischen Zentrums für kurdische Studien vom 18.03.2005 gilt es in traditionellen syrischen Familien als Schande, wenn eine Frau Mitte zwanzig noch nicht verheiratet ist. Eine solche Frau kommt leicht in den Ruf, dass mit ihr „etwas nicht stimmt“ und sie „keine gute Frau“ ist. Derartige Gerüchte schädigen nicht allein die Frau selbst, sondern die ganze Familie. Umso schlimmer ist die Situation einer Frau, die verheiratet gewesen ist und ihren Ehemann verlassen hat. In traditionellen syrischen Kreisen wird grundsätzlich der Frau das Scheitern der Ehe angelastet, nicht dem Mann. Dies gilt insbesondere, wenn die Frau auf die Auflösung der Ehe besteht. Scheidungen bzw. Trennungen gelten für Frauen als Schande mit der Folge, dass die geschiedenen/ getrennten Frauen gesellschaftlich ausgegrenzt werden. Dies ist in traditionellen Kontexten selbst dann der Fall, wenn die Frau während der Ehe geschlagen oder sogar vergewaltigt wurde. Das Gericht misst dieser Auskunft mangels entgegenstehender Anhaltspunkte nach wie vor eine hinreichende Aktualität bei, zumal sich laut der aktuellen Auskunftslage – wie dargestellt – die Grundrechte der syrischen Frauen während des Konflikts auf allen Ebenen stark verschlechtert haben und mehr als ein Jahrzehnt des Konflikts ein gesellschaftliches Klima geschaffen, das der Gewalt gegen Frauen zuträglich ist (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, 24.01.2022, S. 103 f., Aktualisierung vom 17.07.2023, S. 172 f.; AA, Bericht vom 02.02.2024, S. 16).Vor diesem Hintergrund besteht zur Überzeugung des Gerichts eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass Frauen, die sich einer Zwangsehe entzogen haben, als Fremdkörper in der syrischen Gesellschaft wahrgenommen werden. Soweit im Lichte des dargestellten gesellschaftlichen Klimas aufgrund der maßgebenden patriarchalen Werteordnung die Diskriminierung von Frauen durch Zwangsverheiratung und häuslicher Gewalt weit verbreitet und akzeptiert ist, kommt der Gruppe von Frauen, die sich einer Zwangsehe entziehen, eine abgegrenzte Identität zu. Angesichts der patriarchalischen Gesellschaftsform werden syrische Frauen, die sich der ihnen gesellschaftlich zugewiesenen untergeordneten Rolle entziehen, indem sie eine Zwangsehe beenden, als andersartig betrachtet. Ausdruck dieser gesellschaftlichen Abgrenzung ist die Stigmatisierung dieser Gruppe von Frauen sowohl durch erneute Zwangsverheiratung als auch durch Gewaltakte wie Ehrenmorde, um die „Schande“ der Familie zu beseitigen, was sodann – zum Zwecke der Wiederherstellung der gesellschaftlichen Akzeptanz der Frau und ihrer Familie – öffentlich verbreitet wird.Soweit die Beklagte geltend macht, eine soziale Gruppe der „von Zwangsheirat betroffenen Frauen“ könne nicht angenommen werden, da die Zwangsheirat die Verfolgungshandlung darstelle und die soziale Gruppe schon vorher existieren müsste, dringt sie damit nicht (mehr) durch. Die Gruppe der Frauen, die eine Zwangsehe ablehnen, können nach der Rechtsprechung des EuGH (U. v. 16.01.2024 - C.621/21 – juris, Rn. 52 f., 57 f.) – wie dargestellt – jedenfalls als Teil einer sozialen Gruppe mit deutlich abgegrenzter Identität in ihrem Herkunftsland angesehen werden, wenn sie aufgrund solcher Verhaltensweisen stigmatisiert werden und der Missbilligung durch die sie umgebende Gesellschaft ausgesetzt sind, was zu ihrem sozialen Ausschluss oder zu Gewaltakten führt. Dies ist – wie ebenfalls dargestellt – für syrische Frauen, die eine Zwangsehe beenden, der Fall.cc) Die zwischen dem festgestellten Verfolgungsgrund und der festgestellten Verfolgungshandlung geforderte Verknüpfung (§ 3a Abs. 3 AsylG) ist im vorliegenden Fall geschlechtsspezifischer Verfolgung wegen der Konkretisierung der § 3 Abs. 1 Nr. 1 letzter Fall AsylG durch § 3a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 6 Fall 1 AsylG i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 4 AsylG erfüllt. Die Zwangsverheiratung traf die Klägerin gerade weil sie eine Frau ist, die sich – anders als Männer – entsprechend der ihr gesellschaftlich zugewiesenen untergeordneten Rolle der Tradition entsprechend zu verhalten hat. Entsprechendes gilt im Hinblick auf eine ihre drohende erneute Zwangsverheiratung.Selbst für den Fall der Annahme einer mangelnden Verknüpfung zwischen Verfolgungsgrund und Verfolgungshandlung, genügt im Falle einer Verfolgung durch einen nichtstaatlichen Akteur – wie hier – nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH eine Verknüpfung zwischen dem Verfolgungsgrund und dem Fehlen von Schutz durch einen Akteur, der Schutz bieten kann. Art. 9 Abs. 3 der RL 2011/95 ist dahin auszulegen ist, dass es, wenn eine antragstellende Person angibt, in ihrem Herkunftsland Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure zu befürchten, nicht erforderlich ist, eine Verknüpfung zwischen einem der in Art. 10 Abs. 1 der RL 2011/95 genannten Verfolgungsgründe und solchen Verfolgungshandlungen festzustellen, wenn eine solche Verknüpfung zwischen einem dieser Verfolgungsgründe und dem Fehlen von Schutz vor diesen Handlungen durch die in Art. 7 Abs. 1 der RL 2011/95 genannten Akteure, die Schutz bieten können, festgestellt werden kann.Dies ist vorliegend der Fall. Die Familie der Klägerin ist tauglicher Verfolgungsakteur (vgl. § 3c Nr. 3 AsylG). Effektiver Schutz durch den syrischen Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen, sind weder in der Lage noch willens, der Klägerin Schutz vor Verfolgung im Sinne des § 3d AsylG zu bieten. Bei Ehrverbrechen in der Familie - meist gegen Frauen - besteht kein effektiver staatlicher Schutz. Eine Frau in Furcht vor einem Ehrverbrechen kann keinen Schutz von den Behörden wie etwa in Form eines Frauenhauses erwarten. Offizielle Mechanismen zum Schutz von Frauenrechten funktionieren Berichten zufolge nicht. So stellt z. B. Vergewaltigung nach syrischem Recht zwar eine Straftat dar, allerdings nicht in der Ehe. Ebenso kennt das syrische Strafrecht keinen expliziten Straftatbestand für häusliche Gewalt. Zudem können Richter im Falle einer festgestellten Vergewaltigung das Strafmaß reduzieren, sollte der Täter damit einverstanden sein, das Opfer anschließend zu heiraten. Da auch „Ehebruch“ eine Straftat nach syrischem Recht darstellt, gehen verheiratete Frauen, die eine Vergewaltigung außerhalb der Ehe zur Anzeige bringen, ein Risiko ein, selbst angeklagt zu werden (vgl. AA vom 02.02.2024, S. 16; BFA, Aktualisierung vom 17.07.2023, S. 183). Sofern bereits derart schwerwiegende Straftaten vom syrischen Staat nicht geahndet werden und Schutz vor Ehrverbrechen nicht besteht, steht es zur Überzeugung des Gerichts fest, dass auch die Zwangsverheiratung vom syrischen Staat hingenommen wird und er insoweit bereits nicht willens ist, Schutz vor dieser Art von Verfolgung zu bieten. Entgegenstehende Anhaltspunkte sind den Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen. Insofern vermag auch der Verweis der Beklagten auf das einer Frau formal zustehende Recht, eine von ihrem Vormund auferlegte Ehe ohne ihre ausdrückliche Zustimmung für ungültig zu erklären, nicht zu überzeugen, da – wie dargestellt – weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass dieses Recht von den betroffenen Frauen auch effektiv durchgesetzt werden kann. Selbst für den unterstellten Fall eines in dieser Form durchsetzbaren Rechtsschutzes, rechtfertigt dies allein im Lichte der dargestellten Erkenntnislage nicht die Annahme, der syrische Staat biete ausreichend Schutz vor geschlechtsspezifischer Verfolgung in Gestalt von Zwangsehen und Ehrverbrechen. Zwischen dem so mangelnden Schutz vor Verfolgung und dem in der Person der Klägerin liegenden Verfolgungsgrund besteht eine hinreichende Verknüpfung. Denn ein Schutz vor Verfolgung wird der Klägerin angesichts der dargestellten patriarchalen Gesellschaftsform und der traditionell fest verankerten untergeordneten Rolle der Frau gerade deshalb versagt, weil sie sich als Frau, die sich aus einer Zwangsehe gelöst hat, nicht der Tradition entsprechend verhalten hat.dd) Darüber hinaus folgt bereits aus der Gewährung subsidiären Schutzes durch die Beklagte mit Blick auf § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 3e AsylG, dass von der Klägerin vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, sich in irgendeinem Landesteils Syriens aufzuhalten. Anhaltspunkte dafür, dass interner Schutz zwar nicht hinsichtlich der Gefährdungen nach § 4 AsylG, jedoch für Gefährdungen nach § 3 AsylG vorliegt, sind nicht erkennbar. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin, syrische Staatsangehörige, kurdischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nachdem die Klägerin nach eigenen Angaben am 05.08.2021 gemeinsam mit ihrem Sohn über die Türkei kommend in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war, stellte sie am 09.08.2021 einen Asylantrag. Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörungen vor dem Bundesamt (im Folgenden: Bundesamt) am 20.09.2021 gab sie unter anderem an, sie habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Ihre Eltern hätten entschieden, dass sie einen türkischen Staatsangehörigen heirate und mit diesem dann ausreise. Sie habe 2012 einen türkischen Staatsangehörigen heiraten müssen, mit diesem sei sie in die Türkei ausgereist. Vor ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland habe sie acht Jahre in der Türkei gelebt, in der Ortschaft Hatay mit ihrem Ehemann gelebt. Einen offiziellen Aufenthaltstitel für die Türkei habe sie nicht gehabt. Überdies habe sie diesen türkischen Staatsangehörigen religiös geheiratet. In ihrem Heimatland Syrien habe es Krieg gegeben und die Lage sei unsicher gewesen. Deswegen sei sie von der Familie gezwungen worden zu heiraten. Sie sei zwar diesbezüglich keiner häuslichen Gewalt ausgesetzt gewesen, aber ihre Eltern hätten angewiesen, dass sie heirate, obwohl sie erst 14 Jahre alt gewesen sei. In der Türkei habe sie dann im Haushalt ihres Mannes wie im Gefängnis gelebt. Ihr Mann habe sie geschlagen. Die Familie ihres Mannes habe sie nicht gemocht. Sie habe ständig Angst gehabt. Auch sei sie von der Familie ihres türkischen Mannes bedroht worden. Ihr Ehemann sei sehr aggressiv gewesen, bei jeder Kleinigkeit sei ihr gedroht worden ihr etwas anzutun. Sie habe nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland die Ehe beendet, allerdings auch nur religiös, da die Eheschließung ebenso nicht offiziell erfolgt sei. Im Übrigen habe ihr Ehemann vor ihr die Türkei verlassen und halte sich ebenso im Bundesgebiet auf. Nach der Ausreise ihres Mannes habe dessen Familie sie auf die Straße geworfen. Sie habe keinen Kontakt mehr zu ihrem Ehemann. Sie wolle mit ihm nichts mehr zu tun haben und habe sich getrennt. Auch ihr Sohn unterhalte keinen Kontakt zu seinem Vater. In der ergänzenden Anhörung am 26.04.2022 durch eine Sonderbeauftragte für geschlechtsspezifische Verfolgung trug die Klägerin hinsichtlich der Eheschließung vor, dass diese im Jahr 2012 in der Türkei stattgefunden habe. Sie sei diesbezüglich gezwungen gewesen. Diese Ehe sei nicht offiziell registriert worden, man habe sie nur traditionell geschlossen. Insoweit habe sie sich in der Türkei auch illegal aufgehalten. Ihr Mann sei vor ihr in die Bundesrepublik Deutschland ausgereist und habe sie allein zurückgelassen. Die Familie ihres Mannes habe verlangt, dass sie gehe. Sie habe dann zunächst die Türkei in Richtung Griechenland verlassen, um später nach Deutschland zu kommen. Nunmehr werde sie von ihrem Mann bedroht. Er wolle seinen Sohn haben. Sie habe zunächst im Interesse ihres Sohnes über Facebook Kontakt zum Vater hergestellt. Über diesen Kontakt habe ihr Ex-Mann den Sohn aufgefordert, sie, die Klägerin, zu töten. Daraufhin habe ihr Sohn weiteren Kontakt zum Vater abgelehnt. Im Übrigen sei ihr Ehemann jetzt mit einer anderen Person verlobt und wolle den Sohn auch nicht mehr haben. Mit Bescheid vom 16.05.2022, der Klägerin am 31.05.2022 zugestellt, erkannte die Beklagte der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zu (Ziff. 1) und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab (Ziff. 2). Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Klägerin sei kein Flüchtling im Sinne von § 3 AsylG.Dem Vorbringen sei ein zielgerichtetes Vorgehen staatlicher oder sonstigerdritter Personen in Anknüpfung an asyl- bzw. flüchtlingsrechtlich geschützte Merkmale nicht zuentnehmen.Insoweit werde das Schutzbegehren im Wesentlichen mit allgemein drohenden Gefahren begründet, die von dem in Syrien landesweit herrschenden bewaffneten Konflikt ausgehen. Allein die kurdische Volkszugehörigkeit führe zu keiner anderen Entscheidung. Die Klägerin habe keinen individuellen Verfolgungsgrund glaubhaft machen können. Sie sei vielmehr wegen des herrschenden Bürgerkrieges und den sich daraus für sich und ihre Familie ergebenden Folgen ausgereist. Allein die illegale Ausreise, die Asylantragstellung und der Auslandsaufenthalt würden keine Anzeichen für politische Gegnerschaft zum syrischen Regime darstellen. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 09.06.2022 Klage erhoben. Sie macht geltend, dass sich bereits aus dem Geschehen vor der Ausreise – die Zwangsehe und zwangsweise Verbringung in die Türkei – unmittelbar der Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ergebe. Die Eltern der Klägerin hätten der damals noch jugendlichen Klägerin eröffnet, es würde ein Mann aus der Türkei kommen, sie heiraten und mitnehmen. Die Klägerin sei in höchster Angst gewesen, denn aufgrund ihrer älteren Schwester hätte sie eine Vorstellung davon gehabt, was ihr drohte. Auch ihre Schwester sei, als diese ca.15Jahre alt gewesen sei, an einen deutlich älteren Mann zwangsverheiratet worden. Zwar sei die ältere Schwester der Klägerin etwa 9 Jahre älter als die Klägerin; jedoch sei ihre Schwester nach der Zwangsheirat zunächst weiter in Syrien geblieben, sodass zwischen den Schwestern Kontakt bestanden habe. Hierbei habe sie der Klägerin von ihren Erlebnissen in der zwangsweisen Partnerschaft berichtet. Sie habe gelitten und es sei ihr psychisch schlecht gegangen. Schließlich sei sie vor dem ihr aufgezwungenen Leben in die Türkei geflohen. Allerdings habe die Familie Kenntnis von ihrem Aufenthalt erlangt. Das Leben der Schwester als dort alleinstehende Frau sei schwer gewesen und schließlich habe die Familie der Klägerin Zugriff auf die Schwester erlangt. Diese sei vor die Wahl gestellt worden: Kehre sie „entehrt“ zurück zur Familie in Syrien müsse sie mit ihrem Tod rechnen. Einzig die erneute Verheiratung in der Türkei wäre hierzu ein Ausweg. In der Folge sei die Schwester der Klägerin in der Türkei ein weiteres Mal verheiratet worden. Erst seit der zweite Partner der Schwester gestorben sei und sie sodann als verwitwet galt, habe sie geringfügige Akzeptanz erlangt, da sie nach Auffassung der Familie dann nicht erneut verpflichtet gewesen, sei zu heiraten. Dies alles habe die Klägerin miterlebt und habe ebenso seit Beginn ihrer Erinnerung mitbekommen, wie streng zu Hause darüber gesprochen worden sei. Grundsätze wie (sinngemäß) „bei uns in der Familie lebt eine Frau nicht ohne ihren Mann und trennt sich nicht von ihm“ seien allgegenwärtig. Für die Klägerin selbst hätten nur wenige Tage zwischen der Ankündigung der Verheiratung und dem Auftauchen des Mannes gelegen. Ihrem Empfinden nach habe ihre Familie sie gezwungen, den Mann zu heiraten. Sie habe um ihre Schwester gewusst und darum, dass sie sich in ihrer Familie nicht hätte wehren können. Auch von der sie umgebenden Gesellschaft habe sie keinen Schutz erwartet und große Angst gehabt, sich über ihre Widerworte hinaus zu wehren. Denn ihrer Erfahrung nach sei es in der umgebenden Gesellschaft Konsens, dass Eltern insbesondere über ihre Töchter verfügten. Die Klägerin sei dem Mann gefolgt und habe für sie extrem schwierige Jahre durchlebt, einhergehend mit erheblichen psychischen Folgen, die zum Teil bis heute anhalten würden. Die Familie habe sie abgelehnt. Der zwangsweise Partner habe sie schlecht behandelt und ihr unverhohlen gedroht. So habe er ihr beispielsweise eine Pistole an den Kopf gehalten und deutlich gemacht, er könne mit ihr tun und lassen, was er wolle. Eine bereits erzwungene Verheiratung der Klägerin sowie ihre sich anschließende Verbringung Landes und das sich anschließende, von der Klägeringeschilderte Martyrium beim „Ehemann“ und dessen Familie würden für die Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefährdung durch eine Verfolgung im Sinne des §§ 3, 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 6, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG darstellen.Schließlich handele es sich bei der Versagung oder Erzwingung einer Heirat um eine das Selbstbestimmungsrecht der Frau verletzende, verwerfliche Handlung und erniedrigende Behandlung, die gegeninternationale Konventionen verstoße. Es liege zudem eine erniedrigende Behandlung vor, die im Regelfall wegen der Anknüpfung an das Geschlecht auch die Flüchtlingseigenschaftbegründe; im Übrigen sei ein Verstoß auch in Deutschland mit § 237 StGB strafbewehrt.Frauen,die sich aus einer Zwangsehe lösen oder deren Eingehung verweigern, würden in ihren Herkunftsländern vielfach religiöse oder kulturelle Normen übertreten und sich damit familiärer Verfolgung oder faktischer Rechtlosigkeit aussetzen.Einen effektiven Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 i. V. m. §§ 3c und 3d habe sie als Jugendliche - gegen ihre Eltern – weder in Syrien, noch in der Türkei erlangen können. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Klägerin offensichtlich eine „von Zwangsheirat betroffene Frau“. Damit einher gehe, dass die Klägerin, die inzwischen aus der erzwungenen Partnerschaft gelöst sei. Sie müsse mit Verfolgungshandlungen rechnen, da sie die ihr (als Frau) zugeschriebene Rolle als (unfreiwillige) Ehefrau verlassen und sich somit letztlich dem normativ Erwarteten widersetzt habe. Dabei dürfte der daraus entstehende sozial-religiöse Makel auch unabhängig von den jeweiligen Auflösungsmodalitäten der Partnerschaft entstehen. Sie als Frau habe offenbar dem ihr aufgezwungenen und von ihr erwarteten Eheleben nicht genügt. Dass Frauen eine geeignete soziale Gruppe darstellen könnten, stehe angesichts der Rechtsprechung des EuGH fest (U. v. 16.01.2024 – C-621/21). Dass weder der syrische Staat noch andere Akteure gewillt oder in der seien, Betroffene zu schützen, ergebe sich aus der Erkenntnismittellage, beispielhaft: Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, 12.06.2023, S. 5, abrufbar unter https://www.ohchr.org/sites/default/files/documents/hrbodies/hrcouncil/coisyria/policypapersieges29aywar/2023-06-12-Gendered-impact-women-girls-%20Syria.pdf; Global Protection Cluster, Gender-Based Violence Area of Responsibility, 28.03. 2023, abrufbar unter: https://reliefweb.int/attachments/338b5a3e-2c43-405b-8298-86612ec88e09/Voices%20from%20Syria%202023_FINAL_online%20version_En.pdf; EUAA – European Union Agency for Asylum: Country Guidance: Syria, 01.02.2023, abrufbar unter: https://www.ecoi.net/en/file/local/2086796/2023_Country_Guidance_Syria.pdf). Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter insoweitiger Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 16.05.2022 zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den streitbefangenen Bescheid und führt ergänzend aus, es mangele am Verfolgungsgrund. Zwar sehe § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG vor, dass auch das Geschlecht allein die Zugehörigkeit einer bestimmten sozialen Gruppe begründen könne, jedoch sei dies unter den vorgenannten Voraussetzungen zu sehen. Eine Gruppe gelte insbesondere dann als bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitgliederangeborene Merkmale, einen unveränderbaren Hintergrund oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung gemeinsam hätten, die so bedeutsam für ihre Identität seien, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten („interner Ansatz“).Die Gruppe müsse zudem im Herkunftsland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird („externer Ansatz“). Vorliegend könne nicht die bestimmte soziale Gruppe der „von Zwangsheirat betroffenen Frauen“ angenommen werden. Die Zwangsheirat stelle dabei die Verfolgungshandlung dar. Die bestimmte soziale Gruppe lasse sich demnach nicht bereits daraus bilden, dass Frauen von einer Zwangsheirat bedroht seien, da die Zwangsheirat wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen müsste, die bestimmte soziale Gruppe mithin schon vorher existieren müsste. Ein gemeinsames Merkmal der Frauen sei, dass sie unverheiratet seien (unveränderbarer Hintergrund). Unverheiratete Frauen müssten weiterhin eine abgegrenzte Identität haben, da sie von der umgebenden Gesellschaft als andersartig wahrgenommen werden und somit geächtet oder ausgegrenzt werden. Diese Frauen hätten jedoch keine solche abgegrenzte Identität. Im Falle von Zwangsheirat mangele es somit am externen Ansatz für die Bildung einer bestimmten sozialen Gruppe. Der EuGH habe mit der von der Klägerseite zitierten Entscheidung klargestellt, dass Frauen für sich genommen eine soziale Gruppe darstellen können, es dafür aber weiterhin auf die jeweiligen konkreten Verhältnisse im Herkunftsland ankomme. Die in Syrien herrschenden Verhältnisse würden es nach der derzeitigen Erkenntnismittellage jedoch nicht hergeben, dass Frauen insgesamt dort als eine soziale Gruppe anzusehen seien, die von der sie umgebenden Gesellschaft insgesamt als andersartig wahrgenommen werde und deshalb Verfolgungshandlungen ausgesetzt sei. So sei Syrien zwar eine patriarchalische Gesellschaft. Je nach sozialer Schicht, Bildungsniveau, Geschlecht, städtischer oder ländlicher Lage, Region, Religion und ethnischer Zugehörigkeit gebe es aber erhebliche Unterschiede in Bezug auf Rollenverteilung, Sexualität sowie Bildungs- und Berufschancen von Frauen. Die Verfassung sehe eine Gleichstellung von Männern und Frauen vor. Die persönliche gesellschaftliche Freiheit von Frauen variiere je Gebiet außerhalb der Regierungskontrolle und reiche von schwerwiegenden Kleidungs- und Verhaltensvorschriften in Gebieten extremistischer Gruppen bis hin zu formaler Gleichheit im Selbstverwaltungsgebiet der Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD). Per legem hätten Männer und Frauen dieselben politische Rechte. Der Frauenanteil im syrischen Parlament liege je nach herangezogener Quelle zwischen 11,2 und 13,2 %. Auch manche der höheren Regierungspositionen würden derzeit von Frauen besetzt. Im kurdisch-geprägten Selbstverwaltungsgebiet würden alle Führungspositionen von einem Mann und einer Frau geteilt, während außerhalb der PYD-Strukturen die politische Autonomie für die Bevölkerung eingeschränkt sei (vgl. Bundesamt für Fremdwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation für Syrien vom 27.03.2024, S. 189 f.). Die Abhängigkeit des Umganges der Gesellschaft mit Frauen von den o.g. Faktoren, sowie die verfassungsrechtliche Gleichstellung zeigten, dass zwar denkbar sei, dass Frauen mit bestimmten zusätzlichen Statusmerkmalen eine soziale Gruppe darstellen könnten. Die Lage der Frauen in Syrien insgesamt sei jedoch nicht mit der Lage der Frauen in Afghanistan vergleichbar, wo Frauen unabhängig von weiteren Merkmalen gezielten Verfolgungshandlungen alleine aufgrund ihres Geschlechts ausgesetzt seien und faktisch und rechtlich fast vollständig entrechtet worden seien. Dass Frauen in Syrien ohne das Hinzutreten weiterer Merkmale insgesamt eine soziale Gruppe darstellen würden, sei nicht zu erkennen. Auch zwangsverheiratete Frauen würden unter Berücksichtigung der aktuellen Umstände in Syrien ohne das Hinzutreten weiterer Faktoren keine soziale Gruppe darstellen. Nach der derzeit bekannten Rechtslage liege das Ehemündigkeitsalter für Männer und Frauen in Syrien bei 18 Jahren. Dabei werde Frauen das Recht eingeräumt, eine von ihrem Vormund auferlegte Ehe ohne ihre ausdrückliche Zustimmung für ungültig zu erklären (vgl. Bundesamt für Fremdwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation für Syrien vom 27.03.2024, S. 96). Im Falle der Klägerin stehe schon nicht hinreichend sicher fest, dass die Ehe der Klägerin in Syrien überhaupt registriert worden sei. So habe die Klägerin zur Schließung ihrer Zwangsehe nichtübereinstimmende Angaben gemacht. In der ersten Anhörung vom 20.09.2021 habe sie vorgetragen, sie habe ihren türkischen Ehemann in Afrin (Syrien) geheiratet und sei erst danach mit ihrem türkischen Ehemann ausgereist. In einer ergänzenden Anhörung vom 26.04.2022 habe sie dann erklärt, die Eheschließung habe 2012 in der Türkei stattgefunden. Sofern die Ehe tatsächlich erst in der Türkei geschlossen worden sein sollte, sei schon nicht ersichtlich, warum die Klägerin in Syrien überhaupt als verheiratete bzw. geschiedene Frau betrachtet und wie eine solche behandelt werden sollte. Selbst wenn die Ehe aber doch in Syrien geschlossen worden sein sollte, sei fraglich, ob sie jemals bei einem Gericht registriert worden sei, da die Klägerin nach eigenen Angaben nur religiös geheiratet habe. Zudem hätte die Klägerin dann aufgrund ihres Alters zum Zeitpunkt der Eheschließung das Recht, die von den Eltern erzwungene Ehe für ungültig zu erklären und sich damit des möglichen Stigmas zu entledigen. Dafür, dass der nunmehr volljährigen Klägerin bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien eine erneute Zwangsverheiratung drohen würde, seien keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich oder vorgetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese sowie die bei der Kammer geführten Erkenntnismittel waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.