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Urteil

1 K 1673/11.MZ

VG Mainz 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAINZ:2012:0628.1K1673.11.MZ.0A
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Leitsätze
1. Aus Fußgängerzonen dürfen regelmäßig auch Motorräder, Motorroller und Zweiräder abgeschleppt und die Zahlung der Kosten vom Fahrer oder Halter angefordert werden. (Rn.21) 2. Nach § 2 Nrn. 1, 9-11 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung -FZV- handelt es sich ebenfalls um Kraftfahrzeuge und allein der Größenunterschied zu einem Pkw ändert nichts an der auch durch diese bestehende Gefahr für die Fußgänger.(Rn.21) 3. Es ist rechtlich ohne Bedeutung, ob eine konkrete Störung des Fußgängerverkehrs verursacht wurde und ob sich etwa das Kraftfahrzeug zu einer verhältnismäßig ruhigen Zeit an einem fußgängerarmen Ort (sog. Randbereich) einer Fußgängerzone befand.(Rn.22) 4. Ein Ausnahmefall, der einmal ein Abschleppen als unverhältnismäßig erscheinen lassen kann, ist allenfalls in Nachtstunden denkbar, in denen überhaupt kein Fußgängerverkehr stattfindet.(Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus Fußgängerzonen dürfen regelmäßig auch Motorräder, Motorroller und Zweiräder abgeschleppt und die Zahlung der Kosten vom Fahrer oder Halter angefordert werden. (Rn.21) 2. Nach § 2 Nrn. 1, 9-11 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung -FZV- handelt es sich ebenfalls um Kraftfahrzeuge und allein der Größenunterschied zu einem Pkw ändert nichts an der auch durch diese bestehende Gefahr für die Fußgänger.(Rn.21) 3. Es ist rechtlich ohne Bedeutung, ob eine konkrete Störung des Fußgängerverkehrs verursacht wurde und ob sich etwa das Kraftfahrzeug zu einer verhältnismäßig ruhigen Zeit an einem fußgängerarmen Ort (sog. Randbereich) einer Fußgängerzone befand.(Rn.22) 4. Ein Ausnahmefall, der einmal ein Abschleppen als unverhältnismäßig erscheinen lassen kann, ist allenfalls in Nachtstunden denkbar, in denen überhaupt kein Fußgängerverkehr stattfindet.(Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 11. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Oktober 2011 erweist sich als rechtmäßig. Er findet seine Rechtsgrundlage in §§ 2 Nr. 2, 63 Abs. 1, 66 Abs. 1 Satz 2 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG – als Vollziehung des in dem Verkehrszeichen 242.1 zu § 41 StVO enthaltenen Gebots, unberechtigt in diesem Bereich abgestellte Kraftfahrzeuge sofort zu entfernen. Wegen der weiteren Begründung kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in dem ergangenen Widerspruchsbescheid Bezug genommen werden, die sich das Gericht nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Eigen macht (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend weist die Kammer auf folgendes hin: Das OVG Rheinland-Pfalz hat zur Abschleppberechtigung aus Fußgängerzonen rechtsgrundsätzlich ausgeführt (Urteil vom 02. Februar 1999 – Az.: 7 A 12148/98.OVG -): „Demnach genügt für die Annahme eines über die bloße Generalprävention hinaus gehenden öffentlichen Interesses am Abschleppen des Fahrzeuges (vgl. Urteil des Senats vom 07. Juli 1998 – 7 A 12712/97.OVG) die Funktionsbeeinträchtigung der Fußgängerzone. Bei der Annahme einer derartigen Funktionsbeeinträchtigung sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Zwar ist das Abschleppen eines Kraftfahrzeuges für den Betroffenen durchaus lästig und es sind damit gewisse Ungelegenheiten verbunden. Die geforderten Geldbeträge sind aber dem absoluten Betrag nach und auch im Vergleich der mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs regelmäßig anfallenden Kosten nicht hoch. Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich der Verkehrsteilnehmer mit dem Parken in der Fußgängerzone auf rücksichtslose Weise einen Vorteil verschafft. Im Hinblick darauf können an den die Maßnahme rechtfertigenden Zweck der Verhinderung einer Funktionsbeeinträchtigung keine hohen Anforderungen gestellt werden. Deshalb geht der Senat davon aus, dass das Parken eines Fahrzeugs im Fußgängerbereich regelmäßig eine Funktionsbeeinträchtigung darstellt. Bei Fußgängerzonen tritt die Aufenthaltsfunktion (vgl. § 45 Abs. 1 c StVO) einer Straße in den Vordergrund: Durch die Einrichtung von Freiflächen als Spiel-, Kommunikations-, Verweil- und Bewegungsräume und gleichzeitige Einschränkung des Kfz-Verkehrs auf das für die Erschließung unbedingt Notwendige soll der öffentliche Lebensraum wiederbelebt und die Lebensqualität in Innenstadtbereichen verbessert werden. Dieser Zweck würde aber durch das Parken eines Fahrzeugs in der Fußgängerzone und durch das Befahren dieses Bereichs bis zum Erreichen und beim Verlassen der Parkposition gestört. Kraftfahrzeuge haben daher in einer Fußgängerzone grundsätzlich keinen Platz (vgl. Urteil vom 08. Dezember 1998, 7 A 10899/98.OVG).“ In den Fußgängerbereichen rechnen die Fußgänger grundsätzlich nicht mit dem Auftauchen von Kraftfahrzeugen, so dass immer die gegenwärtige Gefahr besteht, dass Personen verletzt werden, wenn in solchen Bereichen Fahrzeuge verkehren. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie zum widerrechtlichen Parken in diese Zonen hineinfahren oder wieder hinausfahren. Dort widerrechtlich abgestellte Kraftfahrzeuge sind somit grundsätzlich als Gefahr anzusehen. Diese, ohne weitere Differenzierung auf Kraftfahrzeuge ganz allgemein bezogene, Rechtsprechung gilt nicht nur für Personenkraftwagen, sondern in gleicher Weise auch für Zweiräder wie Motorräder oder Motorroller, die nach den Begriffsbestimmungen des § 2 Nrn. 1, 9 – 11 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung (FZV) ebenfalls Kraftfahrzeuge sind. Allein der Größenunterschied zwischen einem Pkw und einem zweirädrigen Kraftfahrzeug ändert nichts an der grundsätzlich gegebenen Funktionsbeeinträchtigung der Fußgängerzone, die immer dann eintritt, wenn Kraftfahrzeuge eine Fußgängerzone befahren und dort widerrechtlich abgestellt werden. Den diesbezüglichen Ausführungen des Widerspruchsbescheids schließt sich die Kammer ausdrücklich an. Rechtlich ohne Belang ist, ob eine konkrete Störung des Fußgängerverkehrs durch eine Behinderung oder Gefährdung der Fußgänger verursacht worden ist. Des Weiteren kommt es nicht darauf an, ob sich die betreffenden Fahrzeuge etwa zu einer verhältnismäßig ruhigen Zeit an einem fußgängerarmen Ort („Randbereich“) einer Fußgängerzone befinden: in diesem Falle bestehen für eine geringere Zahl von Fußgängern dieselben Gefahren. Hinzu kommt, dass eine derartige Unterscheidung wegen der damit verbundenen Schwierigkeiten bei der Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen polizeilichen Einschreitens im Ergebnis tatsächlich zu einer Aushöhlung des Schutzbereichs der Fußgängerzonen führen würde (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. März 1988, DÖV 1989, 172; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Februar 1982, NJW 1982, 2277; BayVGH, Urteil vom 23. Mai 1984, NJW 1984, 2962). Etwas anderes mag allenfalls dann gelten, wenn während der Nachtstunden in der Fußgängerzone keinerlei Fußgängerverkehr stattfindet (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 08. Dezember 1988, NVwZ-RR 1989, 647). Das war hier indessen nicht der Fall. Dass im Übrigen gerade auch die „Durchgangsfunktion“ für die Fußgänger zur geschützten Funktion einer Fußgängerzone gehört und nicht nur deren Spiel-, Kommunikations- und Verweilfunktion, liegt auf der Hand. Der ausgewiesene Fußgängerbereich ist „den Fußgängern vorbehalten“ (Zeichen 242.1 zu § 41 StVO), und zwar unabhängig davon, ob sie diesen nun, was sogar der häufigste Fall sein dürfte, zum bloßen Durchgang nutzen oder zu mehr oder weniger langen verschiedenen Aufenthaltszwecken. Insoweit hebt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in dem zitierten Urteil vom 2. Februar 1999 ausdrücklich auch die Funktion der Fußgängerzone als Bewegungsraum hervor. Diese rechtliche Beurteilung steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2002 – 3 B 149/01 -, NJW 2002, 2122; juris, Rdnr. 4). In der genannten Entscheidung führt das Bundesverwaltungsgericht wörtlich aus: „… dass es nicht zweifelhaft sein kann, dass regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Fall der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten erscheint. Letzteres kann – ohne Beschränkung auf diese Fallgruppen – etwa der Fall sein beim Verstellen des gesamten Bürgersteiges oder einem Hineinragen des Fahrzeuges in die Fahrbahn, bei Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone oder beim rechtswidrigen Parken auf einem Schwerbehindertenparklatz … Für alle diese und weitere Abschleppfälle gilt, dass die Nachteile, die mit einer Abschleppmaßnahme verbunden sind, nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg … stehen dürfen, was sich aufgrund einer Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalls beurteilt.“ Der zitierten Entscheidung ist damit eindeutig zu entnehmen, dass, unabhängig vom Hinzutreten weiterer Umstände, regelmäßig eine Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern auch in der („bloßen“) Funktionsbeeinträchtigung einer Fußgängerzone zu sehen ist. Dort abgestellte Kraftfahrzeuge stellen bereits als solche eine Gefahr für die Fußgänger dar. Nach alledem ist die Entfernung eines im Fußgängerbereich abgestellten Fahrzeugs wie das des Klägers grundsätzlich durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt. Im Hinblick darauf rechtfertigen auch die Einwände des Klägers keine andere Beurteilung. Ein unter dem Blickwinkel des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 2 POG) denkbarer Ausnahmefall, wie er auch vom Bundesverwaltungsgericht für möglich gehalten wird, ist vorliegend nicht gegeben. Die vom Kläger hierzu geltend gemachten Umstände (Zweirad statt Pkw, keine konkrete Behinderung, Randbereich der Fußgängerzone) wurden bereits bei der Beurteilung der Frage, ob diese eine Funktionsberechtigung der Fußgängerzone ausschließen, in ablehnendem Sinn gewürdigt. Darüber hinausgehende Besonderheiten hat der Kläger nicht dargetan (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. März 1988, - 7 A 44/87 -, NVwZ 1988, 65). Im Übrigen durfte die Beklagte auch die Tatsache mitberücksichtigen, dass ein rechtswidrig abgestelltes Fahrzeug erfahrungsgemäß andere Kraftfahrer zu gleichem verbotswidrigen Verhalten veranlasst („Nachahmungseffekt“) und von daher zu besorgende weitere Störungen des Fußgängerbereichs abzuwehren waren. Dass dies auch dann gilt, wenn sich der „Nachahmungseffekt“ im jeweiligen Einzelfall – zufällig – noch nicht realisiert hat und bereits gegen den ersten Störer vorgegangen wird, liegt auf der Hand. Jede andere Handhabung würde zu dem der erforderlichen Gefahrenabwehr entgegenstehenden Ergebnis führen, dass gegen einen einzelnen Störer nie eingeschritten werden könnte. Es kann angesichts der gerichtsbekannten regelmäßigen Verkehrskontrollen der Beklagten sowie der für den Bereich der Malakoff-Terasse insgesamt und auch speziell in Bezug auf Krafträder dargelegten Abschlepppraxis auch nicht von einer irgendwie gearteten Duldung durch die Beklagte und damit einem willkürlichen Vorgehen im Einzelfall des Klägers ausgegangen werden. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz durch die gegenüber dem Kläger ergriffene Abschleppmaßnahme ist zudem auch schon deshalb nicht anzunehmen, weil es keinen Anspruch auf „Gleichbehandlung im Unrecht“ gibt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Beschluss der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 28. Juni 2012 Der Streitwert wird auf 173,10 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG). Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Erstattung von Abschleppkosten durch die Beklagte. Er ist Halter des Kraftrads mit dem amtlichen Kennzeichen ...-… ... Hierbei handelt es sich um einen Motorroller. Dieser wurde am 22. Juni 2010 in der Fußgängerzone der Malakoff-Terrasse in M. (Zeichen 242.1 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung – StVO –) abgestellt. Eine Verkehrsüberwachungskraft der Beklagten erteilte um 17.36 Uhr eine Verwarnung und führte erfolglos eine Nahbereichsermittlung in den vier nahegelegenen Biergärten durch. Eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Kläger war nicht möglich. Nach vorheriger Anhörung forderte die Beklagte mit Bescheid vom 11. November 2010 Kosten in Höhe von insgesamt 173,10 € (110,00 € Abschleppkosten, 60,50 € Verwaltungsgebühr sowie 2,60 Zustellungsgebühr) an. Hiergegen legte der Kläger, der sich zuvor schon mehrfach zur Sache geäußert hatte, Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, die Maßnahme sei unverhältnismäßig gewesen. Er habe sein Fahrzeug weder verkehrsgefährdend noch verkehrsbehindernd abgestellt. Die bestimmungsgemäße Nutzung der Fußgängerzone als Aufenthalts-, Kommunikations-, Ruhe- und Verweilort für Passanten sei nicht gestört worden. Der Roller habe an einer Außenwand des Kulturzentrums und damit in einem Randbereich der Fußgängerzone gestanden, der von Fußgängern nicht als Durchgangsbereich genutzt werde. Zudem habe sich das Fahrzeug in unmittelbarer Nähe zu der Zufahrtsstraße befunden, weshalb er den Fußgängerbereich auch nicht habe durchfahren müssen. Im Übrigen sei er sich nicht bewusst gewesen, dass das Parken des Motorrollers eine Ordnungswidrigkeit darstelle und eine Abschleppmaßnahme erforderlich mache. In dem fraglichen Bereich würden regelmäßig Fahrzeuge abgestellt, wozu der Kläger ein am 2. April 2011 aufgenommenes Lichtbild vorlegte (Blatt 92), auf dem an der gleichen Stelle insgesamt vier geparkte Motorräder bzw. Roller zu sehen sind. Die Abschleppmaßnahme sei auch nicht allein aus generalpräventiven Zwecken wegen einer negativen Vorbildwirkung gerechtfertigt. Eine solche sei von seinem Fahrzeug auch nicht ausgegangen, weil sich seinerzeit keine weiteren Fahrzeuge in dem fraglichen Bereich befunden hätten. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2011, zugestellt am 9 November 2011, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Kostenanforderung für die Abschleppmaßnahme auf der Grundlage des § 63 Abs. 1 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz zu Recht erfolgt sei. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz dürften in einem Fußgängerbereich abgestellte Kraftfahrzeuge regelmäßig entfernt werden, da sie eine Funktionsbeeinträchtigung des Zwecks von Fußgängerzonen darstellten. Diese in der Rechtsprechung unterschiedslos für alle Kraftfahrzeuge aufgestellten Grundsätze seien auch auf Motorroller bzw. Motorräder anwendbar, da es sich hierbei ebenfalls um Kraftfahrzeuge handele. Auch durch Motorräder oder Roller werde die Funktion einer Fußgängerzone beeinträchtigt, wenn auch in geringerem Ausmaß als durch verbotswidrig dort abgestellte Personenkraftwagen. Der Unterschied sei aber nur gradueller Natur. Es werde auch nicht verkannt, dass allein generalpräventive Gesichtspunkte und allein eine negative Vorbildwirkung zur Rechtfertigung einer Abschleppmaßnahme nicht ausreichend seien. Diese Gesichtspunkte seien nicht allein ausschlaggebend, aber gerade zum Ausgleich des graduellen Unterschieds im Falle von Krafträdern mit zu berücksichtigen. Die Hemmschwelle, eine Fußgängerzone mit solchen Fahrzeugen zu befahren und diese dort abzustellen, sei im Vergleich zu Personenkraftwagen herabgesetzt, was die Gewichtung der negativen Vorbildwirkung erhöhe. Dies zeige auch das vom Kläger vorgelegte Lichtbild mit den vier abgestellten Krafträdern, die die Funktion der Fußgängerzone insgesamt erheblich beeinträchtigten. Eine solche Beeinträchtigung sei im Übrigen nach der Rechtsprechung auch nicht dann ausgeschlossen, wenn ein Fahrzeug an einer Gebäudewand am Rande der Zone abgestellt werde, zumal dies die Regel sein dürfte. Eine negative Vorbildwirkung sei vorliegend auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie sich (noch) nicht verwirklicht gehabt habe. Die Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme ergebe sich damit aus der Funktionsbeeinträchtigung der Fußgängerzone zusammen mit der negativen Vorbildwirkung. Der Kläger hat am 5. Dezember 2011 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Die Abschleppmaßnahme sei unverhältnismäßig gewesen und damit rechtswidrig. Entgegen der Begründung des Kostenbescheids vom 11. November 2010 habe eine Verkehrsbehinderung bzw. Verkehrsgefährdung aufgrund des konkreten Abstellstandorts am Rande der Fußgängerzone abseits des üblichen Laufwegs nicht vorgelegen. Das von der Widerspruchsbehörde herangezogene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz sei vorliegend nicht einschlägig, da dort die Funktionsbeeinträchtigung einer Fußgängerzone durch einen abgestellten PKW festgestellt worden sei. Dem sei der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar. Ein PKW sei im Gegensatz zu einem Motorroller, der kaum breiter als ein Fahrrad sei, bereits für sich genommen ein wahrnehmbares und störendes Hindernis, was ebenso für das mit dem Abstellen einhergehende Befahren der Fußgängerzone gelte. Auch könne ein Roller geschoben werden, was in Fußgängerzonen häufig zu beobachten sei. Es fehle an einer negativen Vorbildwirkung, denn es sei auf den konkreten Einzelfall zum Zeitpunkt des Einschreitens abzustellen. Schließlich sei die Maßnahme ein willkürlicher Einzelfall. Aus dem vorgelegten Lichtbild werde deutlich, dass Abschleppmaßnahmen in anderen Fällen nicht durchgeführt worden seien. Schließlich wäre es auch möglich gewesen, den Motorroller zu entfernen, ohne ihn abschleppen zu lassen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 11. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Oktober 2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den ergangenen Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt sie aus: gerade das vom Kläger vorgelegte Foto belege, dass das Abstellen von Motorrädern und Rollern auf der Malakoff-Terrasse kein Einzelfall sei. Aus diesem Grunde könne die negative Vorbildwirkung, unabhängig davon, ob im konkreten Fall weitere Kraftfahrzeuge verbotenerweise abgestellt worden seien oder nicht, bereits ab dem ersten Kraftfahrzeug bejaht werden. Andernfalls müsste die Verwaltungsbehörde stets abwarten, ob und bis weitere Kraftfahrzeuge abgestellt würden, was unzumutbar sei. Auch komme es bereits durch das erste abgestellte Kraftfahrzeug zu einer Funktionsbeeinträchtigung der Fußgängerzone, da Kraftfahrzeuge, und zwar Motorräder und Autos gleichermaßen, einer Fußgängerzone wesensfremd seien und regelmäßig eine Funktionsbeeinträchtigung darstellten. Dies gelte auch für die Randbereiche der Fußgängerzone. Schließlich seien Abschleppmaßnahmen auf der Malakoff-Terrasse auch kein Einzelfall. So seien allein im vergangenen Jahr dort insgesamt 98 Kraftfahrzeuge abgeschleppt worden, darunter 2 Motorräder, 1 Motorroller und ein Quad. Dass die Motorräder und Motorroller auf dem Foto des Klägers nicht abgeschleppt worden seien, beruhe einzig darauf, dass an besagtem Tag dort nicht kontrolliert worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.