Urteil
1 K 760/17.MZ
VG Mainz 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAINZ:2018:0809.1K760.17.MZ.00
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Leitsätze
1. Wird ein Anwärter zur Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt (hier: an Gymnasien) zugelassen, ist er grundsätzlich verpflichtet, zu den Prüfungsterminen zu erscheinen bzw. weitere Prüfungsabschnitte fortzusetzen.(Rn.49)
2. Dies gilt auch dann, wenn auf Grund der Ergebnisse der bereits absolvierten Prüfungsleistungen absehbar ist, dass die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden wird (hier zu § 24 Abs. 3 der Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen, an Realschulen plus, an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und an Förderschulen vom 3. Januar 2012).(Rn.38)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird ein Anwärter zur Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt (hier: an Gymnasien) zugelassen, ist er grundsätzlich verpflichtet, zu den Prüfungsterminen zu erscheinen bzw. weitere Prüfungsabschnitte fortzusetzen.(Rn.49) 2. Dies gilt auch dann, wenn auf Grund der Ergebnisse der bereits absolvierten Prüfungsleistungen absehbar ist, dass die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden wird (hier zu § 24 Abs. 3 der Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen, an Realschulen plus, an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und an Förderschulen vom 3. Januar 2012).(Rn.38) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat weder im Hauptantrag noch im Hilfsantrag Erfolg. Die Klage ist zwar zulässig, insbesondere wurde sie vor dem örtlich zuständigen Gericht erhoben (nachfolgend 1). Es fehlt jedoch an der Begründetheit der Klage (nachfolgend 2). 1) Die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts könnte sich bereits aus § 52 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ergeben, der u.a. den Gerichtsstand für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis regelt. Da der Vorbereitungsdienst gemäß § 6 Abs. 1 LVO im Beamtenverhältnis auf Widerruf erfolgt und die hier streitgegenständliche Zweite Staatsprüfung gemäß § 2 Abs. 1 LVO Teil des Vorbereitungsdienstes ist, könnte es sich um eine Klage aus einem früheren Beamtenverhältnis handeln. Zu berücksichtigen ist jedoch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach es sich bei der Klage gegen eine Prüfungsentscheidung im Zweiten Juristischen Staatsexamen nicht um eine Klage eines früheren Beamten aus dem Beamtenverhältnis im Sinne des § 52 Nr. 4 VwGO handelt (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Juni 1972 – VII C 22.71 –, juris Rn. 17 m.w.N., vom 7. Mai 1971 – VII C 51.70 –, juris Rn. 47). Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Entscheidung, die zu einer Zeit ergangen ist, als der juristische Vorbereitungsdienst noch im Beamtenverhältnis auf Widerruf erfolgt ist, damit begründet, dass die Zweite Juristische Staatsprüfung nicht in gleicher Weise wie die Laufbahnprüfungen des mittleren und gehobenen Beamtendienstes in das Beamtenverhältnis eingebettet sei und nicht ausschließlich den Eintritt in ein Beamten- oder Richterverhältnis oder das Aufsteigen in einem solchen vorbereite (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Juni 1972, a.a.O., vom 7. Mai 1971, a.a.O.). Ob diese Begründung auf die hier streitgegenständliche Zweite Staatprüfung für das Lehramt an Gymnasien zu übertragen ist, erscheint zumindest fraglich. Denn anders als die Zweite Juristische Staatsprüfung eröffnet die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in erster Linie den Zugang zur Ausübung des Lehrerberufs, der – zumindest an öffentlichen Schulen – ausweislich des § 5 des Landesbeamtengesetzes in der Regel mit der Aufnahme in ein Beamtenverhältnis verbunden ist. Letztlich braucht diese Frage vorliegend jedoch nicht geklärt zu werden, weil das hiesige Gericht unabhängig davon, ob der Anwendungsbereich des § 52 Nr. 4 VwGO eröffnet ist (nachfolgend a) oder nicht (nachfolgend b), für den Rechtsstreit zuständig ist. a) Gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ist für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines Beamtenverhältnisses beziehen, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Abweichend davon regelt Satz 2 der Vorschrift, dass sich die Zuständigkeit des Gerichts nach dem Sitz der Behörde bestimmt, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, wenn der Beamte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde hat. Dies ist hier der Fall. Die Klägerin hatte zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage als dem für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG –) ihren Wohnsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika. Unerheblich ist insoweit, dass sie in diesem Verfahren eine Anschrift in Deutschland (A-Stadt) angegeben hat. Denn hierbei dürfte es sich um die Anschrift handeln, unter der sie zum damaligen Zeitpunkt in der Bundesrepublik Deutschland angemeldet war (vgl. § 17 Bundesmeldegesetz). Für die Bestimmung des Wohnsitzes, die sich nach den §§ 7 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs richtet (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 52 Rn. 17), ist aber nicht die Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde maßgebend; vielmehr kommt es darauf an, wo der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse besteht (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. November 1967 – VIII C 141.67 –, juris Rn. 16 ff.). Da sich die Klägerin ausweislich der Erklärungen ihrer Prozess- bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 9. August 2018 bereits seit Februar 2017 in den Vereinigten Staaten von Amerika aufgehalten hat, ist davon auszugehen, dass sie am 12. Juli 2017, dem Zeitpunkt der Klageerhebung, dort den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse hatte. Örtlich zuständig ist damit das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, ihren Sitz hat. Dies ist das hiesige Gericht, da das Landesprüfungsamt für die Lehrämter an Schulen, welches den streitgegenständlichen Bescheid vom 6. Dezember 2016 erlassen hat, seinen Sitz in Mainz hat. b) Wäre der Anwendungsbereich des § 52 Nr. 4 VwGO nicht eröffnet, ergäbe sich die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts aus § 52 Nr. 3 VwGO (vgl. zur Spezialität des § 52 Nr. 4 VwGO: Kopp/Schenke, a.a.O., § 52 Rn. 4). Nach Satz 1 (i.V.m. Satz 5) der Vorschrift ist bei allen Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen vorbehaltlich des § 52 Nr. 1 und 4 VwGO das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Abweichend davon regelt Satz 2 (i.V.m. Satz 5) der Vorschrift, dass das Verwaltungsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat, wenn der Verwaltungsakt von einer Behörde erlassen wurde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt. Der Anwendungsbereich des Satzes 2 wäre vorliegend grundsätzlich eröffnet, denn die Zuständigkeit des Landesprüfungsamts für die Lehrämter an Schulen erstreckt sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke. § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO käme hier letztlich aber dennoch nicht zur Anwendung, da die Klägerin – wie vorstehend ausgeführt – innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Landesprüfungsamtes für die Lehrämter an Schulen keinen Wohnsitz hat und Satz 3 der Vorschrift für diesen Fall normiert, dass sich die Zuständigkeit nach § 52 Nr. 5 VwGO bestimmt (vgl. zur Anwendbarkeit des Satzes 3 im Falle der Verpflichtungsklage: VG Würzburg, Urteil vom 18. März 2010 – W 1 K 09.1244 –, juris Rn. 14 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Mai 2011 – 6 K 4205/10 –, juris Rn. 19 ff). Maßgeblich für die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts wäre damit – wie auch im Rahmen des § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO – der Sitz des Beklagten (vgl. § 52 Nr. 5 VwGO). 2) Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Nachholung der mündlichen Teilprüfung in ihrem Ausbildungsfach Physik und Heraufsetzung ihrer Vornote sowie der Noten für ihren Prüfungsunterricht in ihren Ausbildungsfächern Englisch und Physik noch kann sie hilfsweise eine Neubewertung der vorbezeichneten Leistungen bzw. eine Wiederholung der zwei Prüfungsunterrichtsstunden verlangen. Denn der Beklagte hat in seinem Bescheid vom 6. Dezember 2016 zu Recht festgestellt, dass die Klägerin die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien nicht bestanden hat (nachfolgend a). Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung zu (nachfolgend b). a) Die Klägerin hat die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien bereits deshalb nicht bestanden, weil sie zu der für den 22. November 2016 angesetzten mündlichen Teilprüfung in ihrem Ausbildungsfach Physik nicht angetreten ist und die Prüfung in diesem Fall gemäß § 24 Abs. 3 LVO als nicht bestanden gilt. Gemäß § 18 Abs. 1 LVO setzt sich die Zweite Staatsprüfung aus einer praktischen Prüfung und einer mündlichen Prüfung zusammen. Die praktische Prüfung besteht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 LVO aus je einem Prüfungsunterricht in den beiden Ausbildungsfächern. Die mündliche Prüfung umfasst gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO drei Teilprüfungen. Wann die Zweite Staatsprüfung bestanden ist, ergibt sich aus den §§ 22 Abs. 4, 19 Abs. 7 und 20 Abs. 6 LVO. Danach führt beispielsweise die Bewertung des Prüfungsunterrichts in beiden Ausbildungsfächern mit „mangelhaft“ oder in einem Ausbildungsfach mit „ungenügend“ zum Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung (vgl. § 22 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 19 Abs. 7 LVO). Ferner ist die Zweite Staatsprüfung zum Beispiel auch dann nicht bestanden, wenn die Vornote gemäß § 14 Abs. 3 schlechter als „ausreichend“ und der Prüfungsunterricht in einem Ausbildungsfach „mangelhaft“ sind, sofern der Prüfungsunterricht im anderen Ausbildungsfach nicht besser als „ausreichend“ bewertet wird (vgl. § 22 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 LVO). Darüber hinaus regelt § 24 Abs. 3 LVO die Fälle, in denen die Prüfung als nicht bestanden gilt. Vorliegend hat der Beklagte in seinem Bescheid vom 6. Dezember 2016 die Feststellung, dass die Klägerin die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien nicht bestanden habe, auf drei selbstständig tragende Gründe gestützt. Da zumindest die Feststellung des Beklagten, die Klägerin habe die Prüfung gemäß § 24 Abs. 3 LVO nicht bestanden, keinen rechtlichen Bedenken begegnet, kann vorliegend offenbleiben, ob die Klägerin die Prüfung auch aus den weiteren von dem Beklagten benannten Gründen (§ 22 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 19 Abs. 7 LVO sowie § 22 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 LVO) nicht bestanden hat. Auf die zwischen den Beteiligten streitigen Fragen, ob die Vornote rechtmäßig festgesetzt wurde und die praktische Prüfung verfahrensfehlerfrei durchgeführt sowie rechtmäßig bewertet wurde, kommt es daher nicht an. aa) Durch die Zulassung des Anwärters zur Zweiten Staatprüfung entsteht ein öffentliches-rechtliches Prüfungsrechtsverhältnis nach § 17 Abs. 2 Satz 1 LVO, von dem sich der Anwärter grundsätzlich nicht einseitig lösen kann und das regelmäßig dadurch beendet wird, dass die Zweite Staatsprüfung bestanden oder nach Ablegung der in der LVO vorgesehenen Wiederholungsmöglichkeit endgültig nicht bestanden worden ist (vgl. zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. April 2018 – OVG 5 N 35.16 –, juris Rn. 7). Der Anwärter, der – wie die Klägerin – zur Zweiten Staatsprüfung zugelassen worden ist, ist damit grundsätzlich verpflichtet, zu den Prüfungsterminen zu erscheinen bzw. weitere Prüfungsabschnitte fortzusetzen (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 171). Prüfungsrechtlich sanktionslos bliebt die Nichtfortführung des Prüfungsverfahrens nur in den Fällen des § 24 LVO. Danach ist erforderlich, dass der Anwärter eine Prüfung oder einen Prüfungsteil wegen Krankheit oder sonstiger nicht selbst zu vertretender Umstände nicht ablegen oder eine einzelne Prüfungsleistung nicht erbringen kann (Absatz 1) oder aber aus wichtigem Grund mit Genehmigung des Landesprüfungsamts von der Prüfung zurücktritt (Absatz 2). Wird ein Prüfungstermin ohne ausreichende Entschuldigung nicht eingehalten, wird eine Prüfungsleistung verweigert oder findet ein Rücktritt ohne Genehmigung statt, so gilt die Prüfung hingegen als nicht bestanden (Absatz 3). Vorliegend hat die Klägerin unter dem 21. November 2016 auf die Ablegung der mündlichen Teilprüfung im Fach Physik „endgültig und verbindlich“ verzichtet. Der Beklagte ist davon ausgegangen, es handele sich hierbei um einen Rücktritt von der mündlichen Teilprüfung im Sinne des § 24 Abs. 2 LVO, der mangels Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 24 Abs. 3 LVO zum Nichtbestehen der Prüfung führe. Seitens der Kammer bestehen jedoch Zweifel daran, ob § 24 Abs. 2 LVO einen Rücktritt von einer einzelnen Prüfungsleistung überhaupt vorsieht. Denn ausweislich des Wortlauts des § 24 Abs. 2 Satz 1 LVO ist (lediglich) ein Rücktritt von der Prüfung – d.h. von der Zweiten Staatsprüfung insgesamt –, nicht jedoch von einem Prüfungsteil oder einer einzelnen Prüfungsleistung möglich. Dass es sich hierbei nicht um eine sprachliche Ungenauigkeit des Gesetzgebers handelt, sondern dieser zwischen der Prüfung, dem Prüfungsteil und der einzelnen Prüfungsleistung differenziert, zeigt die Regelung in Absatz 1, die all diese Fälle umfasst. Auch die in § 24 Abs. 2 LVO geregelte Rechtsfolge, wonach die Prüfung im Falle des Rücktritts mit Genehmigung als nicht unternommen gilt, spricht dafür, dass lediglich ein Rücktritt von der gesamten Prüfung möglich sein soll. Denn es kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber – hätte er auch den Rücktritt von einer einzelnen Prüfungsleistung zulassen wollen – eine an § 24 Abs. 1 Satz 4 und 5 LVO angelehnte differenzierte Rechtsfolgenregelung getroffen hätte, so dass bei einem Rücktritt von nur einer Prüfungsleistung auch lediglich diese Prüfungsleistung zu einem späteren Zeitpunkt erbracht werden dürfte (vgl. hierzu z.B. die Regelung in § 18 der Approbationsregelung für Ärzte). Wäre aus den vorgenannten Gründen von einer Unzulässigkeit des Rücktritts von der mündlichen Teilprüfung im Fach Physik auszugehen, wäre die Klägerin zur Nichtfortsetzung des Prüfungsverfahrens nur unter den in § 24 Abs. 1 LVO genannten Voraussetzungen berechtigt gewesen. Erforderlich wäre also, dass sie wegen Krankheit oder sonstiger nicht selbst zu vertretender Umstände an der Erbringung der mündlichen Teilprüfung im Fach Physik gehindert gewesen ist. Da die fehlende Ablegung der mündlichen Teilprüfung vorliegend jedoch weder auf einem wichtigen Grund im Sinne des § 24 Abs. 2 LVO noch auf einer nachgewiesenen erheblichen Krankheit oder einem sonstigen von der Klägerin nicht zu vertretenden Grund im Sinne des § 24 Abs. 1 LVO beruhte, braucht der konkrete Anwendungsbereich des § 24 Abs. 2 LVO vorliegend nicht abschließend geklärt zu werden. bb) Ein wichtiger Grund für einen Prüfungsrücktritt ist dann anzunehmen, wenn dem Prüfling unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und nach Abwägung der widerstreitendenden öffentlichen und privaten Interessen die Prüfungsteilnahme nicht zumutbar ist. In Betracht kommen neben Krankheit und plötzlichen Schicksalsschlägen (wie etwa der Tod einer nahe stehenden Person) auch sonstige, in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der Prüfung eingetretene unvorhersehbare Ereignisse (vgl. dazu VGH BW, Urteil vom 15. September 1987 – 9 S 1168/87 –, BeckRS 2009, 37184). Ausgehend davon stellen die von der Klägerin vorgetragenen Gründe für den Verzicht auf die Ablegung der mündlichen Teilprüfung im Fach Physik keinen wichtigen Grund dar, so dass die Klägerin – unterstellt ein Rücktritt von einer Prüfungsleistung wäre möglich – keinen Anspruch auf Genehmigung des Rücktritts hatte (§ 24 Abs. 2 LVO). Der Klägerin war die Ablegung der mündlichen Teilprüfung im Fach Physik am 22. November 2016 zumutbar. Sie war insbesondere nicht aufgrund einer Krankheit prüfungsunfähig. Zwar hat sie dem Studienseminar am 14. November 2016 eine auf den 10. November 2016 datierte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt, mit welcher ihr eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 9. Dezember 2016 attestiert wurde. Aus ihrer Prüfungsakte ergibt sich, dass Grund für die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine Sportverletzung an der Schulter gewesen ist (vgl. E-Mail der Klägerin an das Studienseminar vom 14. November 2016, Bl. 66 der Prüfungsakte). Der Prüfungsakte kann jedoch auch entnommen werden, dass die Verletzung nicht zu einer Prüfungsunfähigkeit der Klägerin am 22. November 2016 – dem für die letzte Prüfungsleistung angesetzten Tag – geführt hat. Denn mit E-Mail vom 18. November 2016 hat die Klägerin dem Studienseminar mitgeteilt, die Schulter sei „soweit in Ordnung, dass nach Rücksprache mit einer Amtsärztin keine Prüfungsunfähigkeit“ bestehe. Im vorliegenden Verfahren hat sich die Klägerin auf eine Prüfungsunfähigkeit infolge einer Erkrankung auch nicht mehr berufen. Zu einer Unzumutbarkeit der Teilnahme an dem letzten Prüfungstermin führt auch nicht der Umstand, dass bereits aufgrund der mit „mangelhaft“ festgesetzten Vornote sowie der Bewertung des Prüfungsunterrichts in Englisch und Physik mit „ungenügend“ bzw. „mangelhaft“ abzusehen war, dass die Klägerin den ersten Versuch der Zweiten Staatsprüfung nicht bestehen wird (vgl. § 22 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 19 Abs. 7 LVO bzw. § 22 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 LVO). Zwar ist für die Kammer nachvollziehbar, dass es einem Anwärter bei dieser Ausgangslage schwerfallen dürfte, sich zur Teilnahme an der letzten Prüfungsleistung zu motivieren. Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen lässt jedoch das Bestehen des Prüfungsrechtsverhältnisses unberührt; wie eingangs dargestellt endet dieses grundsätzlich erst, wenn die Zweite Staatsprüfung bestanden oder nach Ablegung der in der LVO vorgesehenen Wiederholungsmöglichkeit endgültig nicht bestanden worden ist. Die Klägerin hat vorliegend auch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, sie habe sich aufgrund des vorangehenden Prüfungsverlaufs in einer äußerst schlechten – ihre Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigenden – psychischen Verfassung befunden. Sie hat insoweit lediglich vorgetragen, ihre Situation als „aussichtslos“ empfunden zu haben. War sie jedoch grundsätzlich in der Lage, an dem letzten Prüfungstermin teilzunehmen, war sie zur Teilnahme nicht nur verpflichtet; vielmehr veranschaulicht das vorliegende Verfahren, dass die Teilnahme an dem letzten Prüfungstermin für die Klägerin von wesentlicher Bedeutung war: Hätte die Klägerin an der mündlichen Teilprüfung im Fach Physik teilgenommen, hätte die Kammer nämlich u.a. prüfen müssen, ob der Prüfungsunterricht in den Fächern Englisch bzw. Physik verfahrensfehlerfrei durchgeführt und rechtmäßig bewertet worden ist. Durch den „Verzicht“ auf die Prüfung hat die Klägerin hingegen einen (weiteren) selbstständigen Nichtbestehensgrund verwirklicht, so dass es auf diese Fragen gar nicht ankommt. Die Klägerin hat ihre Situation durch den Verzicht auf die Teilnahme an dem letzten Prüfungstermin damit zusätzlich verschärft. Letztlich verhält sie sich sogar in gewisser Weise widersprüchlich, wenn sie sich der letzten Prüfungsleistung nicht stellt, weil sie die Prüfung ohnehin nicht bestanden habe, und später – nachdem sie sich zur Anfechtung der praktischen Prüfungsleistungen entschlossen hat – die Nachholung genau dieser Prüfungsleistung begehrt. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, die Teilnahme an der mündlichen Teilprüfung am 22. November 2016 sei ihr unzumutbar gewesen, weil nach dem bereits stattgefundenen Prüfungsunterricht in den Fächern Englisch und Physik absehbar gewesen sei, dass der einzig noch ausstehende Prüfungsteil „ebenso negativ-voreingenommen bewertet würde“. Dem steht hier bereits entgegen, dass die mündlichen Teilprüfungen in Englisch und Berufspraxis (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und c LVO), die bereits am 19. September 2016 stattgefunden haben, mit 12 bzw. 13 Punkten bewertet wurden. Anders als die Klägerin es darzustellen versucht, wurde sie damit nicht durchgängig negativ bewertet. Vielmehr wurden gerade ihre beiden mündlichen Prüfungen positiv bewertet, so dass eine entsprechende Bewertung der hier streitgegenständlichen letzten Prüfungsleistung, bei der es sich ebenfalls um eine mündliche Prüfung handelte, alles andere als ausgeschlossen erscheint. Konkrete Tatsachen, welche die Besorgnis der Befangenheit der für die mündliche Teilprüfung im Fach Physik vorgesehenen Prüfer rechtfertigen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen (vgl. hierzu Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 338 ff.). Soweit sie in ihrem letzten Schriftsatz vom 1. August 2018 darauf hinweist, dass eine Befangenheit von Prüfern bereits dann anzunehmen sei, wenn diese den Prüfling bereits in der Ausbildung betreut und bewertet hätten, verkennt sie, dass es einen solchen allgemeinen Erfahrungssatz nicht gibt. Vielmehr kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass auch ein in diesem Fall mit der Abnahme der Prüfung betrauter Prüfer zu einer selbständigen, eigenverantwortlichen und unvoreingenommenen Bewertung bereit und auch fähig ist. Für die Annahme einer Befangenheit des Prüfers müssen daher darüber hinaus im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die objektiv die Besorgnis rechtfertigen, dass dieser Prüfer die Leistungen des Prüflings nicht mit der gebotenen Distanz und Unvoreingenommenheit bewerten wird (vgl. zur Befangenheit eines Prüfers in der Wiederholungsprüfung: OVG Nds, Beschluss vom 17. August 2016 – 2 LA 86/16 –, juris Rn. 6 m.w.N.). Die Klägerin kann sich zur Begründung der Unzumutbarkeit der Teilnahme an der mündlichen Teilprüfung im Fach Physik auch nicht darauf berufen, sie sei seitens der Ausbilder systematisch und dauerhaft gemobbt worden. Dies folgt bereits daraus, dass ihr diesbezüglicher Vortrag sehr allgemein gehalten und damit insgesamt nicht substantiiert genug ist. Erforderlich wäre insoweit eine genaue Darstellung der – als Mobbing empfundenen – Verhaltensweisen der Ausbilder. Da es sich um Umstände in der Sphäre der Klägerin handelt, trifft diese eine gesteigerte Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des Sachverhaltes (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO; vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1984 – 9 C 141/83 –, juris Rn. 11). Diesen Anforderungen wird die Klägerin auch nicht gerecht, soweit sie sich darauf beruft, die von ihr gewählte – nach den allgemeinen, wissenschaftlich anerkannten Regeln vertretbare – didaktische Variante sei stets als falsch beurteilt worden. Denn konkrete Beispiele hat sie auch insoweit nicht vorgetragen. Für die Kammer sind auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Klägerin während ihrer Ausbildung Opfer von Mobbing wurde. Stattdessen kann den vorliegenden Verwaltungsakten entnommen werden, dass sowohl die Ausbildungsschule als auch das Studienseminar sehr bemüht waren, die Klägerin während ihrer Ausbildung zu beraten und zu unterstützen (vgl. Sonstige Unterlagen Seminar I und II). Darüber hinaus ist für die Kammer – den Vortrag der Klägerin abstrakt zugrundegelegt – aber auch nicht erkennbar, warum ein etwaiges Mobbing während der Ausbildung dazu geführt haben soll, dass der Klägerin die Teilnahme an der mündlichen Teilprüfung im Fach Physik unzumutbar gewesen sein soll. Zum einen ist sie zu den ersten vier von insgesamt fünf Prüfungsterminen angetreten, wobei die zwei mündlichen Teilprüfungen – wie vorstehend dargestellt – als „gut“ bzw. „sehr gut“ bewertet wurden. Zum anderen hat die Klägerin auch nicht geltend gemacht, das Mobbing habe ihre Ausbildung derart beeinträchtigt, dass sie nicht ordnungsgemäß auf die Zweite Staatsprüfung vorbereitet gewesen sei. Im Gegenteil hat sie vorgetragen, dass es ihr trotz der kontraproduktiven Ausbildung gelungen sei, eine gute Lehrerin zu werden, und ihre Leistungen während der Ausbildung und in der Zweiten Staatsprüfung zu Unrecht schlecht bewertet worden seien. Zuletzt kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe an ihren Fähigkeiten gezweifelt und daher die sich kurzfristig bietende Möglichkeit nutzen wollen, in der Schweiz zu unterrichten, um auf diese Weise festzustellen, ob das ihr von Ausbildungsschule und Studienseminar Vorgeworfene, Didaktik in der Theorie zu beherrschen, in der Praxis jedoch zu versagen, womöglich doch den Tatsachen entspräche. Zwar sind die Zweifel der Klägerin in Anbetracht des Ausbildungs- und Prüfungsverlaufs durchaus nachvollziehbar. Gleiches gilt für den Wunsch der Klägerin ihre Fähigkeiten an einem anderen – aus ihrer Sicht unbefangenen – Ort zu erproben. Zu einer rechtlichen Unzumutbarkeit, die letzte Prüfungsleistung zu erbringen, führen diese Umstände indes nicht. Insbesondere hätte die Klägerin ihre praktischen Fähigkeiten auch noch nach ordnungsgemäßer Beendigung des Prüfungsverfahrens „testen“ können. Soweit sie geltend macht, sie sei auf die Lehrtätigkeit in der Schweiz und die dortige Beurteilung angewiesen gewesen, um zu entscheiden, ob sie sich gegen die Beurteilung ihrer praktischen Prüfungsleistungen zur Wehr setzt oder den Bescheid des Beklagten vom 6. Dezember 2016 in Rechtskraft erwachsen lässt, verkennt sie, dass Gegenstand dieser Beurteilung nicht ihre grundsätzlichen didaktischen Fähigkeiten, sondern die konkrete Prüfungsleistung gewesen ist. Die Bewertung ihrer Lehrtätigkeit an der Schule in der Schweiz ließ somit ohnehin keinerlei verlässlichen Rückschlüsse auf die Rechtmäßigkeit der Bewertung zu. cc) Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Klägerin an der Ablegung der mündlichen Teilprüfung im Fach Physik auch nicht aufgrund von Krankheit oder einem sonstigen von ihr nicht zu vertretenden Grund gehindert war (§ 24 Abs. 1 LVO). Geht man davon aus, dass die Klägerin lediglich unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 LVO berechtigt war, das Prüfungsverfahren nicht zu fortzusetzen, war ihr Fernbleiben daher nicht ausreichend entschuldigt (§ 24 Abs. 3 LVO). dd) Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, es wäre reine „Förmelei“, wenn sie an den Regelungen der LVO festgehalten und ihr so die einzige Möglichkeit verweigert würde, den letzten Prüfungsteil abzulegen. Denn ihr steht kein grundrechtlich geschütztes Interesse zur Seite, aufgrund eines negativen Ausbildungs- und Prüfungsverlaufs und damit verbundener Zweifel an ihren Fähigkeiten ohne Rechtsnachteil (vorübergehend) aus dem Prüfungsverhältnis entlassen zu werden. Anders als die Klägerin meint, lässt sich eine derartige Möglichkeit insbesondere nicht aus dem Grundrecht der freien Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 GG herleiten. Es ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass dieses Grundrecht normativen Regelungen nicht entgegensteht, die den einseitigen Abbruch eines Prüfungsverfahrens durch den Prüfungsteilnehmer ausschließen; vielmehr kann der Normgeber, wie in der LVO geschehen, festlegen, dass das Prüfungsverfahren grundsätzlich nur durch das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung abgeschlossen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1982 – BVerwG 7 C 74.78 –, juris Rn. 15 ff., und Beschluss vom 16. Februar 2017 – BVerwG 6 B 58.16 –, juris Rn. 8). Die von der Klägerin eingeforderte Möglichkeit eines – über die in § 24 LVO geregelten Fälle hinausgehenden – „Wiedereinstiegs“ in das Prüfungsverfahren nach einem „Ausstieg“ ist damit verfassungsrechtlich nicht geboten. Zur Begründung des vorstehenden Rechtsgrundsatzes hat das Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, dass damit auch dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) Rechnung getragen werde. Dieses verlange, dass für das Prüfungsverfahren einheitliche Regelungen gelten, die auch einheitlich angewandt werden. Bevorzugungen und Benachteiligungen einzelner Teilnehmer und Teilnehmergruppen müssten vermieden werden, um gleiche Erfolgschancen zu gewährleisten. Mit diesem Gebot lasse sich regelmäßig nicht vereinbaren, dass Prüfungsteilnehmern die Möglichkeit eröffnet werde, die Prüfungsbedingungen einseitig zu ihren Gunsten zu verändern. Dies wäre aber der Fall, wenn sie aus eigenem Entschluss ohne nachteilige Folgen das Prüfungsverfahren beenden bzw. unterbrechen könnten. Derartige Ausstiegsmöglichkeiten würden Prüfungsteilnehmer in die Lage versetzen, normativ festgelegte Zeiträume und Fristen für das Ablegen von Teilprüfungen sowie für das Absolvieren von Wiederholungsprüfungen nicht beachten zu müssen. Auf diese Weise könnten sie etwa die normativ vorgesehenen Vorbereitungszeiten beliebig verlängern und Belastungen durch die kurzzeitige Abfolge von Teilprüfungen vermeiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2017, a.a.O., juris Rn. 9 ff. m.w.N.; im Ergebnis ebenso: OVG NRW, Urteil vom 12. September 2017 – 14 A 467/15 –, juris Rn. 79). Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für die hier in Rede stehende Zweite Staatsprüfung. Denn gemäß § 2 Abs. 1 LVO ist die Zweite Staatsprüfung Teil des Vorbereitungsdienstes, der grundsätzlich 18 Monate dauert (vgl. § 5 Abs. 2 LVO) und im Falle der Versagung der Zulassung zur Prüfung sowie zum Zwecke der Wiederholungsprüfung um jeweils höchstens sechs Monate verlängert werden kann (vgl. §§ 7, 17 Abs. 2 Satz 2 und 3, 27 Abs. 1 LVO). Der Prüfungszeitraum ist damit nicht in das Belieben des Anwärters gestellt, sondern normativ vorgegeben. Der Anwärter soll die in der Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse innerhalb des Vorbereitungsdienstes erwerben (vgl. zur Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen in NRW: VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Januar 2013 – 15 K 3144/11 –, juris Rn. 38 ff.). Abgesehen davon besteht die Zweite Staatsprüfung aus insgesamt fünf Prüfungsleistungen. Könnten die Anwärter das Prüfungsverfahren ohne Weiteres sanktionslos unterbrechen, hätten sie somit die Möglichkeit die Prüfung „abzuschichten“, indem sie sich beispielsweise zunächst nur den Teilprüfungen in einem ihrer Ausbildungsfächer unterziehen und sich sodann ausschließlich auf die Teilprüfungen in dem anderen Ausbildungsfach vorbereiten. Die Klägerin kann sich hier auch nicht darauf berufen, der Grundsatz der Chancengleichheit wäre nicht verletzt, da sie an der streitgegenständlichen mündlichen Teilprüfung in Physik noch nicht teilgenommen habe und daher kein „Mehr“ an Prüfungen gegenüber den anderen Prüflingen begehre. Denn diese Argumentation lässt völlig unberücksichtigt, dass die Klägerin gerade im Hinblick auf den Grundsatz der Chancengleichheit zur Teilnahme an der Prüfung verpflichtet gewesen ist und die Voraussetzungen für eine sanktionslose Nichtfortsetzung der Prüfung (§ 24 LVO) nicht vorlagen. b) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Zulassung zur Wiederholungsprüfung. Zwar kann die Zweite Staatsprüfung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 LVO einmal wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden ist oder – wie hier – als nicht bestanden gilt. Die Klägerin ist aber unter dem 23. November 2016 von der Wiederholungsprüfung zurückgetreten. In dem hierzu verwendeten Formular hat sie angekreuzt, keine wichtigen Gründe geltend zu machen. Da die im Rahmen dieses Verfahrens vorgetragenen Gründe keinen wichtigen Grund im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 1 LVO darstellen – insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden –, hat sie auch keinen Anspruch auf Genehmigung des Rücktritts. Die Wiederholungsprüfung gilt damit gemäß § 24 Abs. 3 LVO als nicht bestanden. Einen weiteren Wiederholungsversuch sieht die LVO nicht vor. Dies begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie auch des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es zur Gewährleistung der durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten freien Berufswahl grundsätzlich keiner Regelung, die dem Prüfling eine zweite Wiederholungsprüfung ermöglicht (vgl. die Nachweise in Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 769). Obgleich sich die Klägerin vorliegend nicht darauf beruft, dass ihr die Konsequenzen ihres Handelns nicht bewusst gewesen seien, weist die Kammer abschließend darauf hin, dass die Klägerin in dem für die Rücktrittserklärung verwendeten Formular ausdrücklich darüber belehrt wurde, dass eine weitere Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien nicht mehr möglich ist, wenn der Rücktritt ohne Genehmigung des Landesprüfungsamts erfolgt. Ferner enthielt das Formular den Hinweis auf die rechtlichen Folgen des § 3 Abs. 5 LVO, wonach eine Einstellung in den rheinland-pfälzischen Vorbereitungsdienst für das jeweilige Lehramt – an den die Zweite Staatsprüfung ausweislich des § 2 Abs. 1 LVO gekoppelt ist – nicht erfolgt, wenn die Zweite Staatsprüfung für das gleiche oder ein entsprechendes Lehramt bereits nicht bestanden worden ist. Darüber hinaus hat die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 9. August 2018 mitgeteilt, dass die Unterzeichnung des Formulars im Rahmen eines persönlichen Gesprächstermins mit der Klägerin erfolgt sei, bei welchem die Klägerin nochmals über die Rechtsfolgen der Erklärung unterrichtet worden sei. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. B e s c h l u s s der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 9. August 2018 Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt (§§ 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwal-tungsgerichtsbarkeit, NVwZ-Beilage 2013, 57). Die Klägerin wendet sich gegen das Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien. Sie wurde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum 1. August 2015 in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien eingestellt. Ihren Vorbereitungsdienst leistete sie an dem Staatlichen Studienseminar für das Lehramt an Gymnasien D. – Studienseminar – sowie dem Gymnasium im E.-Schulzentrum in F. – Ausbildungsschule – ab. Mit Schreiben vom 18. Juli 2016 setzte das Studienseminar die Vornote der Klägerin (vgl. § 14 Abs. 3 der Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen, an Realschulen plus, an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und an Förderschulen vom 3. Januar 2012 [GVBl. 2012, 11] – LVO –) mit „mangelhaft“ (2 Punkte) fest. Unter dem 25. Juli 2016 ließ der Beklagte die Klägerin zur Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien zu. Am 19. September 2016 fanden die mündlichen Teilprüfungen der Klägerin im Ausbildungsfach Englisch sowie in „Berufspraxis“ statt. Für ihre Leistung in der mündlichen Teilprüfung „Englisch“ erhielt die Klägerin die Note „gut“ (12 Punkten), für diejenige in der mündlichen Teilprüfung „Berufspraxis“ die Note „sehr gut“ (13 Punkte). Der Prüfungsunterricht der Klägerin im Ausbildungsfach Englisch am 5. Oktober 2016 wurde mit „ungenügend“ (0 Punkte), derjenige im Ausbildungsfach Physik am 10. November 2016 mit „mangelhaft“ (2 Punkte) bewertet. Für den 22. November 2016 war der letzte Prüfungstermin der Klägerin, die mündliche Teilprüfung im Ausbildungsfach Physik (Präsentation), festgesetzt. Am 14. November 2016 legte die Klägerin dem Studienseminar eine auf den 10. November 2016 datierte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, in welcher ihr eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 9. Dezember 2016 attestiert wurde. Unter Hinweis auf die noch andauernde Prüfungsphase forderte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 14. November 2016 auf, für den Nachweis der Prüfungsunfähigkeit bis spätestens zum 23. November 2016 ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Mit E-Mail vom 18. November 2016 teilte die Klägerin dem Studienseminar mit, dass nach Rücksprache mit einem Amtsarzt bei ihr keine Prüfungsunfähigkeit bestehe. Ferner erklärte sie in dieser E-Mail die Kündigung ihres Beamtenverhältnisses; eine schriftliche Kündigung erfolgte unter dem 20. November 2016. Auf entsprechende Bitte des Studienseminars unterzeichnete sie darüber hinaus am 21. November 2016 eine Verzichtserklärung im Hinblick auf die Ablegung der mündlichen Teilprüfung im Fach Physik. Unter dem 23. November 2016 erklärte die Klägerin den Rücktritt von der Wiederholungsprüfung, ohne ausdrücklich einen wichtigen Grund für den Rücktritt geltend zu machen. Ferner unterzeichnete sie am selben Tag einen Antrag auf Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst mit Ablauf des 30. November 2016; die Entlassung erfolgte Ende Dezember 2016. Mit Bescheid vom 6. Dezember 2016, der Klägerin zugestellt am 7. Dezember 2016, teilte der Beklagte der Klägerin mit, sie habe die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien aus den folgenden Gründen nicht bestanden: - gemäß § 19 Abs. 7 i.V.m. § 22 Abs. 4 Satz 2 LVO, da der Prüfungsunterricht im Ausbildungsfach Englisch mit „ungenügend“ bewertet worden sei, - gemäß § 22 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 LVO, da ihre Vornote und der Prüfungsunterricht in Physik „mangelhaft“ seien und der Prüfungsunterricht in Englisch nicht besser als „ausreichend“ bewertet worden sei, - gemäß § 24 Abs. 3 LVO, da sie den Prüfungstermin am 22. November 2016 ohne ausreichende Entschuldigung nicht eingehalten habe und ohne Genehmigung von der Prüfung zurückgetreten sei. Gegen den Bescheid vom 6. Dezember 2016 legte die Klägerin mit Schreiben vom 9. Januar 2017 Widerspruch ein, mit dem sie einen Anspruch auf zumindest externe – d.h. ohne Aufnahme in ein Beamtenverhältnis erfolgende – Nachholung der mündlichen Teilprüfung im Ausbildungsfach Physik sowie eine Änderung ihrer Vornote auf mindestens „befriedigend“ (9 Punkte) und der Noten für ihren Prüfungsunterricht in den Fächern Englisch und Physik auf mindestens „gut“ (10 Punkte in Englisch und 12 Punkte in Physik) beanspruchte. Hilfsweise beantragte sie die nachträgliche Genehmigung des Rücktritts von der Prüfung. Zur Begründung ihres Anspruchs auf Nachholung der mündlichen Teilprüfung im Ausbildungsfach Physik führte sie aus, in Anbetracht des Gesamtverhaltens des Beklagten sei es ihr nicht zumutbar, sie an Formvorschriften wie dem § 24 Abs. 2 LVO festzuhalten und ihr so die Möglichkeit zu verweigern, den letzten ausstehenden Prüfungsteil abzulegen. Ihr Referendariat sei von Seiten der Ausbilder durch fortwährende Rechtsverstöße, nämlich dauerhaftes und systematisches Mobbing sowie systematische und unzutreffende Minderbewertung, ihr gegenüber geprägt gewesen. Vom überwiegenden Teil der für ihre Ausbildung Verantwortlichen sei ihr keinerlei Wertschätzung, sondern kaum bis gar nicht verhüllte Ablehnung entgegengebracht worden. Es sei seitens der für ihre Ausbildung Verantwortlichen systematisch daran gearbeitet worden, sie „kleinzukriegen“. Aufgrund dieser ungerechtfertigten Behandlung sowie des Umstands, dass infolge der schlechten – völlig ungerechtfertigten – Bewertung ihres Prüfungsunterrichts in den Fächern Englisch und Physik das Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung bereits festgestanden habe, habe sie ihre Situation im November bzw. Dezember 2016 als völlig aussichtslos empfunden. Es sei absehbar gewesen, dass der einzig noch ausstehende Prüfungsteil ebenso negativ-voreingenommen bewertet würde. Zudem habe sie zu diesem Zeitpunkt an ihren Fähigkeiten als Lehrerin gezweifelt und sich daher entschieden, an einer Schule in der Schweiz zu unterrichten, um festzustellen, ob das ihr von Ausbildungsschule und Studienseminar Vorgeworfene, Didaktik zwar in der Theorie zu beherrschen, in der Praxis jedoch zu versagen, womöglich doch den Tatsachen entspräche. Seitens der Schule in der Schweiz sei sie jedoch hervorragend bewertet worden, so dass sie den Mut gefasst habe, sich gegen das zutiefst unfaire und mit den Anforderungen des Art. 12 GG nicht vereinbare Vorgehen der Ausbilder und Prüfer zu wehren. Im Hinblick auf die geltend gemachte Änderung ihrer Vornote verwies die Klägerin auf die – vorstehend dargestellten – Missstände in ihrer Ausbildung. Ergänzend führte sie aus, dass die wesentlichen Vorwürfe in den einzelnen – der Vornote zugrundeliegenden – Beurteilungen sowie in der Begründung der Vornote unberechtigt seien. So verfüge sie nachweislich (vgl. Abiturzeugnis, Zeugnis über die Bachelor-/Masterprüfung etc.) über exzellente Didaktik- und Fachkenntnisse. Ferner sei ihr an den schweizerischen Schulen, an denen sie tätig gewesen sei, bestätigt worden, dass sie auch die Praxis der Didaktik souverän beherrsche. Eine unvoreingenommene Überprüfung der Unterrichtsentwürfe, welche zwar nicht einzeln bewertet würden, aber die einzigen objektiven zur Verfügung stehenden Beweismittel darstellten, würde daher ergeben, dass diese jeweils hervorragend gewesen seien und auf der Basis dieser Entwürfe jeweils mit einer mindestens befriedigenden Unterrichtsstunde (9 Punkte) zu rechnen gewesen sei. Im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Änderung der Noten für ihren Prüfungsunterricht in den Fächern Englisch und Physik wies die Klägerin darauf hin, dass eine substantiierte Stellungnahme zu den einzelnen Ausführungen in den Niederschriften zu den beiden Unterrichtsstunden nicht möglich sei, da die Niederschriften handschriftlich verfasst worden und nahezu unleserlich seien. Darüber hinaus sei in den Niederschriften – soweit ersichtlich – auch nicht der tatsächliche Ablauf der jeweiligen Stunde, sondern allein die jeweilige Bewertung festgehalten worden. Dies sei mit der LVO nicht vereinbar. Vielmehr folge aus § 23 Abs. 1 Nr. 4 LVO, dass auch die Abläufe des Prüfungsunterrichts zu dokumentieren seien, da die Bewertung der Prüfungskommission sonst kaum bzw. erschwert von objektiver Seite überprüft werden könne. Die Anwesenheit prüfungsfremder Zeugen während des Prüfungsunterrichts habe der Beklagte ausdrücklich nicht zugelassen. Im Übrigen habe mit den für die zwei Prüfungsunterrichtsstunden vergebenen Noten sichergestellt werden sollen, dass sie die Prüfung nicht bestehen würde; mit ihrer tatsächlichen Leistung an diesen Tagen und ihren tatsächlichen Fähigkeiten hätten die Noten nicht das Geringste zu tun gehabt. Eine unvoreingenommene Überprüfung der Unterrichtsentwürfe würde daher ergeben, dass diese exzellent gewesen seien und auf der Basis dieser jeweils mit „sehr guten“, mindestens jedoch mit „guten“ Unterrichtsstunden zu rechnen gewesen sei. Nachdem die Widerspruchsbehörde zu den Ausbildungsrügen der Klägerin Stellungnahmen des Beklagten, der jeweiligen Vorsitzenden der für den Prüfungsunterricht in den Fächern Englisch und Physik eingesetzten Prüfungsunterausschüsse sowie der Seminarleiterin des ausbildenden Studienseminars eingeholt hatte, wies sie den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2016 zurück. Zur Begründung führte sie aus, eine erneute Überprüfung der Sach- und Rechtslage habe unter Berücksichtigung der im Widerspruchsverfahren vorgebrachten Einwände ergeben, dass das Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien zutreffend festgestellt worden sei. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Änderung ihrer Vornote sowie der Noten für den Prüfungsunterricht in ihren Ausbildungsfächern. Soweit sie sich auf Mängel in ihrer Ausbildung berufe, verkenne sie, dass sie zu den einzelnen Prüfungen vorbehaltlos angetreten sei. Trete ein Anwärter zu einer Prüfung an, müsse er aber, wenn er die Rüge von Ausbildungsmängeln nicht verwirken wolle, zuvor ausdrücklich erklären, dass nach seiner Einschätzung solche Mängel aufgetreten seien, diese ihn in seinem Leistungsvermögen beeinträchtigten und er deshalb gegebenenfalls die Prüfung anfechte werde. Davon abgesehen sei die Ausbildung der Klägerin nach der eingeholten Stellungnahme der Seminarleiterin des ausbildenden Studienseminars ordnungsgemäß verlaufen. Die zu dem Prüfungsunterricht in den Ausbildungsfächern Physik und Englisch jeweils gefertigten Niederschriften seien ausreichend leserlich gewesen; eine Darstellung des tatsächlichen Inhalts des Prüfungsunterrichts in den Niederschriften sei nach den Vorschriften der LVO nicht erforderlich. Die Bewertungen des jeweiligen Prüfungsunterrichts seien auch fachlich und nachvollziehbar begründet worden; Bewertungsfehler seien nicht ersichtlich. Die Klägerin könne sich auch nicht (mehr) darauf berufen, die Prüfer hätten die Bewertungen der beiden Prüfungsunterrichtsstunden unter Einfluss von sachfremden Erwägungen vorgenommen. Denn sie habe ihm – dem Beklagten – vor Antritt der jeweiligen Prüfung keine Besorgnis der Befangenheit im Hinblick auf die jeweiligen Prüfer angezeigt, so dass der nun erhobene Einwand der Befangenheit verspätet und aus diesem Grund unbeachtlich sei. Darüber hinaus gebe es keinen objektiven Anhaltspunkt für eine Befangenheit einer der Prüfer; solche habe auch die Klägerin nicht vorgetragen. Im Hinblick auf die Vornote habe die Klägerin keine substantiierten Einwände erhoben. Insbesondere vermöge der Hinweis auf anderweitige Bewertungen nicht die Vornote oder die dieser zugrundeliegenden Beurteilungen anzugreifen. Zuletzt hätten auch die Voraussetzungen für das Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung aufgrund von § 24 Abs. 3 LVO vorgelegen. Die Verzichtserklärung der Klägerin vom 21. November 2016 sei als Prüfungsrücktritt von der mündlichen Teilprüfung im Fach Physik zu werten, eine Genehmigung des Rücktritts sei nicht erfolgt. Aus dem Vortrag der Klägerin ergebe sich auch kein Rücktrittsgrund. Der Umstand, dass die Klägerin aus ihrer Sicht fachlich nicht ausreichend ausgebildet sowie ihrer Wahrnehmung nach im Vorbereitungsdienst nicht wertschätzend behandelt bzw. sogar systematisch gemobbt worden sei, stelle keinen anzuerkennenden Rücktrittsgrund dar. Ferner seien diese Rügen, für die es zudem keinerlei objektive Grundlage gebe, verspätet erhoben worden und daher bereits aus diesem Grund unbeachtlich. Soweit sich die Klägerin darauf berufe, man solle ihr die nachträgliche Ablegung der mündlichen Teilprüfung im Fach Physik ermöglichen und die Auslegung der LVO nicht „engherzig“ vornehmen, verkenne sie das hohe Gewicht des Grundsatzes der Chancengleichheit im Prüfungsrecht. Im Hinblick auf Art. 12 GG sei es geboten, dass jeder Prüfling nur die nach der LVO zulässige Anzahl an Prüfungsmöglichkeiten ablegen könne. Der Klägerin stehe aber aufgrund ihres Rücktritts von der mündlichen Teilprüfung im Fach Physik innerhalb des ersten Versuchs der Zweiten Staatsprüfung keine weitere Prüfungsmöglichkeit mehr zu. Ein Wiederholungsversuch, innerhalb dessen auch eine mündliche Teilprüfung in Physik abzulegen gewesen wäre, habe nicht stattgefunden, da die Klägerin von der Wiederholungsprüfung durch Erklärung vom 23. November 2016 ohne Genehmigung zurückgetreten sei. Gründe, die der Wirksamkeit dieser Erklärung entgegenstünden, lägen nicht vor. Die Klägerin hat am 12. Juli 2017 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihren bisherigen Vortrag. Ferner macht sie geltend, die Bewertung ihres Prüfungsunterrichts in den Fächern Englisch und Physik leide an Bewertungsfehlern. Im Hinblick auf das Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung gemäß § 24 Abs. 3 LVO trägt sie ergänzend vor, die von ihr begehrte Nachholung der mündlichen Teilprüfung im Fach Physik verstoße nicht gegen den Grundsatz der Chancengleichheit, da sie damit kein „Mehr“ an Prüfungen gegenüber den anderen Prüflingen – d.h. z.B. eine Wiederholung einer Wiederholungsprüfung – beantrage. Sie sei vielmehr ein Sonderfall, der ohne weiteres gesondert zu behandeln sei. Die Regelungen der LVO, die es ihrem Wortlaut nach nicht vorsähen, dass einem „Ausstieg“ auch ein „Wiedereinstieg“ folgen könne, seien mit Art. 12 GG nicht vereinbar. Für ein solch scharfes Schwert gegenüber Prüflingen, nämlich den endgültigen Verlust jeglicher Prüfungsmöglichkeit, selbst wenn nicht einmal der erste „Prüfungsdurchgang“ abgeschlossen sei, gebe es keinerlei Begründung, die Art. 12 GG standhielte. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 6. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2017 zu verpflichten, a) ihr unter Genehmigung des Rücktritts von der Teilprüfung Physik Gelegenheit zu geben, den einzigen noch ausstehenden Bestandteil der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien, nämlich die mündliche Teilprüfung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a LVO – hier: die Präsentation im Fach Physik – mindestens extern, d.h. ohne vorherige Aufnahme ins Beamtenverhältnis, nachholen zu können, b) die folgenden Teilnoten wie folgt abzuändern: - Vornote gemäß § 14 Abs. 3 LVO: mindestens „befriedigend“ (9 Punkte), - Praktische Prüfung gemäß § 19 Abs. 1 VO im Fach Englisch: mindestens „gut“ (10 Punkte), - Praktische Prüfung gemäß § 19 Abs. 1 VO im Fach Physik: mindestens „gut“ (12 Punkte) hilfsweise die vorbezeichneten Prüfungsleistungen durch die zuständige Stelle unter Berücksichtigung der Vorgaben des Gerichts neu bewerten zu lassen, hierzu weiter hilfsweise sie zu einer Wiederholung der beiden vorbezeichneten praktischen Prüfungen zuzulassen. Ferner beantragt die Klägerin hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, sie zur Wiederholungsprüfung zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat im Hinblick auf die seitens der Klägerin geltend gemachten materiellen Bewertungsfehler Stellungnahmen der für den Prüfungsunterricht in den Fächern Englisch und Physik eingesetzten Prüfungsunterausschüsse sowie ergänzend Stellungnahme der jeweiligen Leiter der Prüfungsunterausschüsse eingeholt. Zur Begründung seines Klageabweisungsantrags wiederholt und vertieft er ebenfalls seinen bisherigen Vortrag. Ergänzend trägt er vor, die bei dem Prüfungsunterricht in den Fächern Englisch und Physik eingesetzten Prüfer hätten sich mit den Einwendungen der Klägerin auseinandergesetzt und ihre Bewertung nachvollziehbar und fachlich begründet erläutert; Bewertungsfehler lägen nicht vor. Die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin seien nicht geeignet, eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums darzulegen, sondern zeigten nur, dass die Klägerin ihre Leistungen besser einschätze als die Prüfer. Im Übrigen käme es vorliegend aber gar nicht darauf an, ob die Bewertung des Prüfungsunterrichts in den Fächern Englisch und Physik an Bewertungsfehlern leide, da die Zweite Staatsprüfung der Klägerin bereits aufgrund des – ohne Genehmigung – erfolgten Rücktritts von der mündlichen Teilprüfung im Fach Physik gemäß § 24 Abs. 3 LVO als nicht bestanden gelte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schrift-sätze der Beteiligten verwiesen. Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (5 Bände) liegen der Kammer vor und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.