Urteil
1 K 1376/17.MZ
VG Mainz 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAINZ:2018:0906.1K1376.17.00
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Leitsätze
1. Einer Anfechtungsklage gegen einen rein formellen Verwaltungsakt fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn die zeitgleich erhobene und gegen den anspruchsablehnenden Inhalt des Verwaltungsakts gerichtete Leistungsklage unbegründet ist, da dann zugleich feststeht, dass dieser nicht im Widerspruch zur materiellen Rechtslage steht.(Rn.27)
2. Dem Regelungsgedanken des § 109 Satz 1 SGB X –(juris: SGB 10) Vermeidung von behördlichen Streitigkeiten über Aufwendungen – ist zu entnehmen, dass Kosten der Altersfeststellung minderjähriger Ausländer im Rahmen des § 89f SGB VIII (juris: SGB 8) grundsätzlich nur für externe Mitglieder einer Kommission zur Altersfeststellung (insbesondere freie Mitarbeiter) erstattungsfähig sind.(Rn.42)
3. Werden hauptamtlich bei dem Jugendhilfeträger beschäftige Mitarbeiter gegen Zahlung von zusätzlichen Pauschalen nebenamtlich im Rahmen einer Kommission zur Altersfeststellung herangezogen, bedarf es zur Erstattungsfähigkeit der Vergütung wegen § 109 Satz 1 SGB X (juris: SGB 10) eingehender Darlegung, inwiefern eine entsprechende Verwendung im eigentlichen hauptamtlichen Tätigkeitsbereich nicht möglich war.
(Rn.52)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einer Anfechtungsklage gegen einen rein formellen Verwaltungsakt fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn die zeitgleich erhobene und gegen den anspruchsablehnenden Inhalt des Verwaltungsakts gerichtete Leistungsklage unbegründet ist, da dann zugleich feststeht, dass dieser nicht im Widerspruch zur materiellen Rechtslage steht.(Rn.27) 2. Dem Regelungsgedanken des § 109 Satz 1 SGB X –(juris: SGB 10) Vermeidung von behördlichen Streitigkeiten über Aufwendungen – ist zu entnehmen, dass Kosten der Altersfeststellung minderjähriger Ausländer im Rahmen des § 89f SGB VIII (juris: SGB 8) grundsätzlich nur für externe Mitglieder einer Kommission zur Altersfeststellung (insbesondere freie Mitarbeiter) erstattungsfähig sind.(Rn.42) 3. Werden hauptamtlich bei dem Jugendhilfeträger beschäftige Mitarbeiter gegen Zahlung von zusätzlichen Pauschalen nebenamtlich im Rahmen einer Kommission zur Altersfeststellung herangezogen, bedarf es zur Erstattungsfähigkeit der Vergütung wegen § 109 Satz 1 SGB X (juris: SGB 10) eingehender Darlegung, inwiefern eine entsprechende Verwendung im eigentlichen hauptamtlichen Tätigkeitsbereich nicht möglich war. (Rn.52) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage, über die die Kammer mit Zustimmung der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ohne mündliche Verhandlung beraten und entscheiden konnte, hat keinen Erfolg. Sie ist als Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig, jedoch insgesamt unbegründet. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage zum einen die Erstattung aufgewendeter Kosten für eine Altersfeststellung von O. M. im Rahmen einer (vorläufigen) Inobhutnahme in Höhe von 39,00 €. Zum anderen war aber auch über die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der von dem Beklagten erlassenen (formellen) Verwaltungsakte zu entscheiden, da diese jedenfalls einen der Zahlungsverpflichtung des Beklagten entgegenstehenden Rechtsschein begründen können. Hinsichtlich der von dem Beklagten erlassenen Bescheide, die eine Zahlung des streitgegenständlichen Betrages ablehnen, ist die Anfechtungsklage statthaft. Das eine Zahlung bezüglich der Kosten für die Altersfeststellung ablehnende Schreiben des Beklagten vom 6. Juni 2017 („Kürzungsbescheid“) und der ebenso zurückweisende „Widerspruchbescheid“ vom 13. Oktober 2017 erscheinen aufgrund ihrer äußeren Form wie ein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs X (SGB X). Dies folgt insbesondere aus der anhängenden Rechtsbehelfsbelehrung im Schreiben vom 6. Juni 2017, die auf die Möglichkeit der Erhebung eines Widerspruchs hinweist (vgl. dazu schon BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1963 – IV C 9/63 –, NJW 1964, 1151 [1152]). Für den Adressaten lässt das nur den Schluss zu, dass per Verwaltungsakt gehandelt werden sollte, weil nur gegen diese grundsätzlich das Vorverfahren gemäß § 68 Abs. 1 VwGO statthaft ist. Auch durch die Bezeichnung als „Widerspruchbescheid“ wird der Wille der Behörde, einen Verwaltungsakt zu erlassen, für einen objektiven Betrachter eindeutig erkennbar. Allerdings wird eine Maßnahme, die kein Verwaltungsakt im materiellen Sinne ist, nicht allein durch ihre äußere Form zu einem solchen Verwaltungsakt (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 35, Rn. 72). Die in § 31 Satz 1 SGB X statuierten Voraussetzungen sind damit keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen, sondern materiell-rechtliche Wesensmerkmale des Verwaltungsaktes (vgl. Stelkens, a.a.O., Rn. 17). In dieser Hinsicht fehlt es hier an einer hoheitlichen Maßnahme, also einer solchen in einem Über-/Unterordnungsverhältnis, sodass die Ablehnung einer Zahlung durch den Beklagten ebenso wie die Anforderung der Erstattung durch die Klägerin per Verwaltungsakt unzulässig wäre (vgl. BSG, Urteil vom 14. Oktober 1970 – 10 RV 483/68 –, juris, Rn. 19; BayLSG, Urteil vom 20. Dezember 2016 – L 8 SO 128/14 –, juris, Rn. 32). Es handelt sich hier um Erstattungsansprüche zwischen zwei Hoheitsträgern, die sich auf Gleichordnungsebene gegenüberstehen. Dem Beklagten fehlt es daher in diesem Zusammenhang an der Berechtigung durch Verwaltungsakt zu handeln (sog. „VA-Befugnis“). Wo sich zwei Rechtsträger des öffentlichen Rechts in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträger begegnen, ist ein Verwaltungsakt grundsätzlich nicht denkbar (vgl. schon BSG, Urteil vom 9. Mai 1957 – 4 RJ 228/55 –, BeckRS 1957, 00099, Rn. 21). Die VA-Befugnis kann im Verhältnis zwischen Hoheitsträgern nur ausnahmsweise durch den Gesetzgeber angeordnet werden, sodass dann insoweit eine hoheitliche Maßnahme vorliegen kann (vgl. BSG, Urteil vom 21. April 1993 – 14a RKa 6/92 –, NJW-RR 1994, 788 [790] m.w.N.). Insofern ist dies nur für die Bestimmung des erstattungspflichtigen Trägers durch das Bundesverwaltungsamt gemäß § 89d Abs. 3 SGB VIII a. F. erfolgt. Hinsichtlich des Bestehens oder der Höhe eines Erstattungsanspruchs ist keine Entscheidung per Verwaltungsakt notwendig, weil dies bereits kraft Gesetzes feststeht und – über die Bestimmung des zuständigen Kostenträgers hinaus – keiner gesonderten Festsetzung mehr bedarf (vgl. zu den §§ 102 ff. SGB X: Weber, in: BeckOK Sozialrecht, 47. Edition, Stand: 1. Dezember 2017, § 102 SGB X, Rn. 43). Gleichwohl hat sich der Beklagte der äußeren Form nach dem Instrument eines Verwaltungsakts bedient. Es handelt sich damit nicht um einen materiellen, sondern nur um einen formellen Verwaltungsakt, der allerdings einer prozessualen Anfechtung zugänglich ist. In einem solchen Fall erstreckt sich die gerichtliche Prüfung der Begründetheit auch auf die Feststellung, dass die Behörde eine Maßnahme zulässigerweise in die Form des Verwaltungsaktes kleiden konnte (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 35, Rn. 16). Soweit es – wie hier – um die Aufhebung eines rein formellen Verwaltungsakts geht, ist die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO grundsätzlich statthaft (vgl. BSG, Urteil vom 5. September 2006 – B 4 R 71/06 R –, BeckRS 2006, 44566, Rn. 16; BayVGH, Urteil vom 2. August 2016 – 22 B 16.619 –, BeckRS 2016, 50120, Rn. 35, 41 ff.; a. A. VG Wiesbaden, Urteil vom 5. März 2007 – 7 E 1536/06 –, NVwZ-RR 2007, 613: Feststellungsklage). Gleichwohl ist die Anfechtungsklage hier im Ergebnis unzulässig, da der Klägerin insoweit bereits das Rechtschutzinteresse fehlt. Das Rechtsschutzbedürfnis stellt eine allgemein anerkannte Sachentscheidungsvoraussetzung für alle verwaltungsgerichtlichen Verfahrensarten dar (statt vieler: BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1989 – 9 C 44/87 –, BVerwGE 81, 164; Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, vor § 40 Rn. 74 [Oktober 2016]). Sie wird abgeleitet aus dem Gebot von Treu und Glauben, dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte sowie dem auch die Gerichte bindenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, Vorb. zu § 40 Rn. 30). Ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis ist zur Verhinderung des Missbrauchs prozessualer Rechte für jede Verfahrenshandlung erforderlich. Dadurch sollen Verfahren ausgeschlossen werden, in denen der Rechtsschutzsuchende mit seinem Begehren eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen kann oder das Rechtsschutzbegehren zurzeit nutzlos ist (BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2009 – 8 C 4.09 –, NVwZ-RR 2009, 980; vgl. auch VG Mainz, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 1 K 1061/16.MZ –, juris, Rn. 23). Vorliegend ist der Aufhebungsanspruch jedenfalls entfallen. Da die gleichzeitig erhobene Leistungsklage unbegründet ist, besteht durch die formellen Verwaltungsakte des Beklagten kein der tatsächlichen Rechtslage entgegenstehender Rechtsschein, sodass die Klägerin auch nicht die begehrte Aufhebung der formellen Verwaltungsakte im Tenor erfolgreich geltend machen kann. Dies gilt jedenfalls in den Fällen, in denen mit der erhobenen Klage – wie hier – gleichzeitig über den Leistungsanspruch der Klägerin, dem die formellen Verwaltungsakte (scheinbar) entgegenstünden, negativ entschieden wird (vgl. § 113 Abs. 4 VwGO; anders bei „isolierten“ Anfechtungsklagen: BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1990 – 8 C 37/88 –, NJW 1990, 2482). Da dann parallel feststeht, dass der formelle Verwaltungsakt inhaltlich ansonsten nicht im Widerspruch zur Rechtslage steht, ist unter entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 46 VwVfG der Aufhebungsanspruch der Klägerin zu verneinen. Denn letztlich ergibt sich auch in der hiesigen Konstellation die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsakte ausschließlich aus ihrer äußeren Form. Einer Aufhebung zur Klarstellung der Rechtslage bedarf es dann nicht – bei Hoheitsträgern wie der Klägerin stehen auch keine Grundrechte im Raume –, sodass insoweit das Rechtsschutzbedürfnis der Klage zu verneinen ist. Die Klage ist im Übrigen als Leistungsklage zulässig, da der begehrten Erstattung – wie oben dargelegt – kein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X vorausgehen muss (so ausdrücklich BayLSG, Urteil vom 20. Dezember 2016 – L 8 SO 128/14 –, juris, Rn. 32). Die Klage ist hinsichtlich der allgemeinen Leistungsklage jedoch unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Leistung hat. Die Voraussetzungen einer objektiven Klagehäufung liegen vor. Da die formellen (ablehnenden) Verwaltungsakte einen dem Zahlungsbegehren entgegenstehenden Rechtsschein erzeugen, stehen sie in einem unmittelbaren Sachzusammenhang mit dem Leistungsantrag (vgl. dazu Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 33. EL Juni 2017, § 113, Rn. 194), sodass auch hier § 113 Abs. 4 VwGO heranzuziehen ist. Selbst wenn dieser bei formellen Verwaltungsakten nicht einschlägig wäre, ergäbe sich die Zulässigkeit der Klagehäufung aus § 44 VwGO. Die Klägerin hat grundsätzlich einen Anspruch gemäß §§ 89d Abs. 1, 3 (a. F.), 89f Abs. 1 SGB VIII auf Erstattung der aufgewendeten Kosten im Rahmen einer vorläufigen Inobhutnahme von O. M. Darunter können grundsätzlich auch Kosten einer Altersfeststellung fallen. Nach § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewendet hat, vom Land zu erstatten, wenn an einen jungen Menschen oder einen Leistungsberechtigten nach § 19 SGB VIII innerhalb eines Monats nach der Einreise Jugendhilfe gewährt wird und sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet. Gemäß § 89d Abs. 3 Satz 1 SGB VIII – in der bis 30. Juni 2017 geltenden Fassung (vgl. BGBl. I 2015, 1802) – wurde, sofern (wie hier) die Person im Ausland geboren ist, das erstattungspflichtige Land auf der Grundlage eines Belastungsvergleichs vom Bundesverwaltungsamt bestimmt. Vorliegend findet § 89d Abs. 3 SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 Anwendung. Nach Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher (VerbaKJUVBG) wurde § 89d Abs. 3 SGB VIII aufgehoben, wobei Art. 5 Abs. 1 VerbaKJUVBG bestimmt, dass Art. 1 Nr. 9 VerbaKJUVBG zum 1. Juli 2017 in Kraft tritt. Weder die Vorschriften des VerbaKJUVBG noch des SGB VIII enthalten insoweit eine Übergangsreglung, etwa dergestalt, dass laufende Verwaltungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Da der Gesetzgeber keine Übergangsregelung erlassen hat, sind in Ermangelung derartiger Vorschriften die Regeln des intertemporalen Rechts anzuwenden. Danach wird der unmittelbar nur die Anwendbarkeit des neuen Rechts betreffende Grundsatz der Sofortwirkung und Nicht-Rückwirkung durch den Grundsatz „tempus regit actum“ ergänzt, nachdem die Beurteilung eines Sachverhalts sich grundsätzlich, insbesondere auch für in der Vergangenheit liegende oder eingetretene Tatsachen nach dem Recht richtet, das im entsprechenden Zeitpunkt in Geltung war (EuGH, Urteil vom 21. September 2017 – C-88/15 –, juris, Rn. 38; BFH, Urteil vom 8. November 2006 – X R 45/02 –, juris, Rn. 22; OVG RP, Urteil vom 11. März 1997 – 6 A 10700/96.OVG –, juris, Rn. 29 ff.). Außer Kraft getretene Rechtsnormen bleiben danach anwendbar auf Sachverhalte, die während ihrer Geltung verwirklicht worden sind. Demgemäß finden auf das vorliegende Verfahren noch die bisherigen Vorschriften des SGB VIII Anwendung. Zudem stellte § 89d Abs. 3 SGB VIII vornehmlich eine Vorschrift zur Bestimmung der Zuständigkeit dar (OVG RP, Beschluss vom 12. Januar 2018 – 7 A 11652/17 –, juris, Rn. 13), die – sobald sie durch das Bundesverwaltungsamt einmal wirksam erfolgt ist – nicht durch Außerkrafttreten der ihr zugrundeliegenden Norm berührt wird. Ein derartiger Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X (vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 27. August 1998 – 16 A 3477/97 –, juris, Rn. 14) erwächst insoweit jedenfalls in materielle Bestandskraft, die grundsätzlich auch nicht durch Gesetzesänderungen beseitigt wird. Der Anspruch ist mit Schreiben vom 16. Februar 2016 auch rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist des § 42d Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, also vor dem 1. August 2016, geltend gemacht worden. Es besteht auch kein Ausschluss gemäß § 89d Abs. 4 SGB VIII. Die hier konkret geltend gemachten Kosten sind im Oktober 2015 und damit auch noch vor dem Stichtag 1. November 2015 entstanden (vgl. § 42d Abs. 4 und 5 SGB VIII). Dem Anspruch steht im Übrigen auch nicht die Einrede der Verjährung entgegen. Erstattungsansprüche gemäß § 89d Abs. 1, Abs. 3 (a.F.) SGB VIII verjähren gemäß § 42d Abs. 4 Satz 2 Hs. 2 SGB VIII i.V.m. § 113 Abs. 1 SGB X in einem Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des Bundesverwaltungsamts über die Bestimmung des erstattungspflichtigen Landes Kenntnis erlangt hat. Hier ging das Schreiben mit der entsprechenden Bestimmung des Beklagten als erstattungspflichtigem Träger vom 12. Februar 2016 der Klägerin am 15. Februar 2016 zu, sodass die Klägerin im Jahr 2016 Kenntnis von der Leistungspflicht des beklagten Landes hatte. Die Verjährungsfrist endete damit am 31. Dezember 2017. Die Klageerhebung am 23. November 2017 wahrt diese Frist. Da zudem der Beklagte die Einrede der Verjährung nicht erhoben hat, kommt es überdies auf die Wirksamkeit eines vom Beklagten erklärten Verzichts auf die Einrede der Verjährung und eine Hemmung der Verjährung im Sinne des § 212 BGB nicht an. Der Beklagte wurde gemäß § 89d Abs. 3 SGB VIII a. F. als erstattungspflichtiger Träger bestimmt. Die Kostenerstattungspflicht wurde dem Grunde nach auch von dem Beklagten anerkannt. Streitig ist letztlich der Umfang der Kostenerstattungspflicht hinsichtlich der von der Klägerin für die Durchführung der Altersfeststellung aufgewendeten Kosten. Im Ergebnis sind die von der Klägerin geltend gemachten Kosten in Höhe von 39,00 € jedoch nicht erstattungsfähig. Der Umfang der Kostenerstattung ergibt sich zunächst aus § 89f SGB VIII. Gemäß § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die aufgewendeten Kosten nur zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des SGB VIII entspricht (sog. Grundsatz der Gesetzeskonformität). Ziel ist es, damit einerseits sicherzustellen, dass der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger bei der Leistungsgewährung nicht in Erwartung einer Erstattungsleistung die durch das SGB VIII gezogenen Grenzen überschreitet, und andererseits den erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger davor zu bewahren, Aufwendungen für solche Leistungen zu erstatten, die bei ordnungsgemäßer Leistungsgewährung nach Art oder Umfang so nicht hätten erbracht werden müssen (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 5 C 30/12 –, BeckRS 2013, 55000, Rn. 14 m.w.N.). Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden (vgl. § 89f Abs. 1 Satz 2 SGB VIII; sog. „Vor-Ort-Prinzip“; dazu auch etwa Kunkel/Pattar, in: Kunkel/Kepert/Pattar, Sozialgesetzbuch VIII, 6. Auflage 2016, § 89f, Rn. 22 ff.). Dazu zählen Dienstanweisungen, Richtlinien und Vereinbarungen mit Dritten (Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 89f, Rn. 8; Winkler, in: BeckOK SozR, 47. Edition, Stand: 1. Dezember 2017, § 89f SGB VIII, Rn. 8). Ermessensentscheidungen kann der erstattungspflichtige Träger der Jugendhilfe ausschließlich auf deren Rechtmäßigkeit, nicht hingegen auf ihre Zweckmäßigkeit hin überprüfen (Wiesner, a.a.O.; siehe auch Winkler, a.a.O.). Dabei ist die Entscheidung über die individuell erforderlichen Hilfemaßnahmen von dem erstattungsberechtigten Jugendhilfeträger in eigener Verantwortung zu treffen und daher dessen Einschätzung für den erstattungspflichtigen Träger maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2004 – 5 C 63/03 –, juris, Rn. 17). Unmittelbare ergänzende Anwendung finden darüber hinaus die §§ 108 Abs. 1 und 109 sowie 111 bis 113 SGB X (vgl. Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 89f, Rn. 1). Ersetzt werden können allerdings nur die Sachkosten, nicht die Verwaltungskosten, wie sich aus § 109 Satz 1 SGB X ergibt (Wiesner, a. a. O., Rn. 5). Verwaltungskosten sind alle Aufwendungen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, die in der allgemeinen behördlichen Vorhaltepflicht von Personal- und Sachkosten zur Erfüllung einer Aufgabe der Jugendhilfe anfallen und die nicht zusätzlich und gesondert abgrenzbar für den Einzelfall entstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 – 5 C 23/89 –, NVwZ-RR 1993, 632 [634]; Wiesner, a.a.O., Rn. 5). Damit sollen Streitigkeiten über Aufwendungen im allgemeinen Behördenbetrieb vermieden werden, die in vielen Fällen nur gering und nicht selten schwer feststellbar sind, so dass sie für den erstattungsberechtigten Träger nur schwer zu spezifizieren sind und der Erstattungspflichtige sie nur schwer auf ihre Berechtigung überprüfen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 5 C 16/08 –, NVwZ-RR 2010, 148, Rn. 22; Urteil vom 22. Oktober 1992 – 5 C 23/89 –, NVwZ-RR 1993, 632 [634]). Diese Schwierigkeiten bestehen in der Regel nicht, wenn einzelne Aufgaben auf einen Träger der freien Jugendhilfe als eine aus der allgemeinen Verwaltungsorganisation ausgegliederte Einheit übertragen werden. Daher ist grundsätzlich auch ein Entgelt erstattungsfähig, das einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe von einem Träger der freien Jugendhilfe für die diesem im Einklang mit dem Gesetz übertragene Durchführung einer Aufgabe in Rechnung gestellt wird (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 5 C 16/08 –, NVwZ-RR 2010, 148, Rn. 21). Die in diesem Rahmen vereinbarten Pauschalentgelte können grundsätzlich als aufgewendete Kosten geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 5 C 16/08 –, NVwZ-RR 2010, 148, Rn. 23; Urteil vom 22. Oktober 1992 – 5 C 23/89 –, NVwZ-RR 1993, 632 [634]; Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 89f, Rn. 6; vgl. zu Verträgen mit Vormundschaftsvereinen: VG Mainz, Urteil vom 10. August 2017 – 1 K 1419/16.MZ –, juris). Die Befugnis zum Auslagern einzelner Tätigkeiten ist Teil der Personal- und Organisationshoheit des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe (Wiesner, a.a.O., Rn. 6). Die Bagatellgrenze des § 89f Abs. 2 SGB VIII gilt im Rahmen von § 89d SGB VIII nicht. Insoweit ist § 89f Abs. 2 SGB VIII auch gegenüber der Bagatellgrenze des § 109 Satz 2 SGB X in Höhe von 200,00 € für die Erstattung von Auslagen, das heißt insbesondere Fahrt- und Dolmetscherkosten, als Lex specialis einzuordnen. Soweit in Ziffer 2.6 des JFMK-Umlaufbeschlusses 5/2016 vom 17. Oktober 2016 allgemein auf § 109 SGB X Bezug genommen wird, kann dies nur bedeuten, dass damit ein Verweis auf dessen Satz 2 gemeint ist, da sich der Regelungsgehalt des § 89f Abs. 2 SGB VIII in der Festlegung einer Bagatellgrenze (einschließlich Ausnahmen) hinsichtlich der Höhe der erstattungsfähigen Kosten (Satz 1) sowie einer Bestimmung zu Verzugszinsen (Satz 2) erschöpft. Eine Regelung zum inhaltlichen Umfang der erstattungsfähigen Kostenpositionen enthält § 89f Abs. 2 SGB VIII hingegen nicht. Die Inobhutnahme gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII entsprach dem erstattungsrechtlichen Grundsatz der Gesetzeskonformität. Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ausländische Kinder und Jugendliche, die unbegleitet nach Deutschland kommen und sich ohne Personensorge- oder Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten, in Obhut zu nehmen. Voraussetzung für eine rechtmäßige Inobhutnahme ist demnach grundsätzlich, dass der Betroffene tatsächlich minderjährig ist (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VIII). Sofern sich allerdings das Alter des Betroffenen nicht feststellen lässt und gleichzeitig eine Minderjährigkeit nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, ist eine vorläufige Inobhutnahme bis zur tatsächlichen Feststellung des Alters jedenfalls kostenerstattungsrechtlich als rechtmäßig einzuordnen (vgl. zur neuen Rechtslage ab dem 1. November 2015 unter Anwendung der §§ 42a und 42f SGB VIII: BayVGH, Beschluss vom 18. August 2016 – 12 CE 16.1570 –, BeckRS 2016, 51383, Rn. 12 m.w.N.; zur alten Rechtslage vor dem 1. November 2015 bereits: OVG Bremen, Beschluss vom 18. November 2015 – 2 B 221/15 –, NVwZ 2016, 1188, Rn. 15; BayVGH, Beschluss vom 23. September 2014 – 12 CE 14.1833 u. 12 C 14.1865 –, NVwZ-RR 2014, 959, Rn. 23). Dementsprechend ist es naheliegend, hinsichtlich einer Inobhutnahme im Zweifel (zunächst) von der Minderjährigkeit des Betroffenen auszugehen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. September 2014 – 12 CE 14.1833 u. 12 C 14.1865 –, NVwZ-RR 2014, 959, Rn. 23). Insoweit ist eine sich möglicherweise im Nachhinein als unberechtigt herausstellende Inobhutnahme aufgrund einer eventuellen Gefährdung des Kindeswohls in Erstaufnahmeeinrichtungen gegenüber unter Umständen negativer Kostenfolgen für die Jugendhilfeträger im Zweifel der Vorzug zu gewähren (vgl. etwa OVG RP, Urteil vom 3. März 2016 – 7 A 10607/15 –, juris, Rn. 31; zur möglichen Gefährdung Minderjähriger in Erstaufnahmeeinrichtungen auch: BayVGH, Beschluss vom 23. September 2014 – 12 CE 14.1833 u. 12 C 14.1865 –, NVwZ-RR 2014, 959, Rn. 19). Maßgeblich für diese Einschätzung sind die im Zeitpunkt der Inobhutnahme vorliegenden erreichbaren Informationen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 – 5 C 24/05 –, juris, Rn. 17) und dass die Erklärung des Betroffenen zumindest als schlüssig eingeschätzt wird (vgl. OVG RP, Urteil vom 3. März 2016 – 7 A 10607/15 –, juris, Rn. 28 ff.). Deshalb muss bei einer Inobhutnahme durch Einzelverwaltungsakt der die Inobhutnahme verfügende Sachbearbeiter des Jugendamtes eine Einschätzung vornehmen, ob nach dem äußeren Erscheinungsbild und dem Verhalten des Betroffenen das von ihm genannte Geburtsdatum oder Lebensalter zutreffen kann, auch wenn er insoweit noch keine Erfahrung hat (OVG RP, a.a.O., Rn. 30). Lediglich die „Ausführung“ der so angeordneten Inobhutnahme kann dann beispielweise einem freien Träger der Jugendhilfe übertragen werden (vgl. OVG RP, a.a.O., Rn. 21). Insoweit ist die Hinzuziehung eines Dolmetschers nicht zwingend erforderlich (vgl. OVG RP, a.a.O., Rn. 30). Es genügt an diesem Punkt dieselbe Verständigungsmöglichkeit, die erforderlich ist, um die Erklärung des Betroffenen, er sei Ausländer, minderjährig und halte sich unbegleitet im Bundesgebiet auf, verstehen zu können. Eine (spätere) intensivere Befragung des Betroffenen mittels eines Dolmetschers sowie eine eingehendere Inaugenscheinnahme im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X durch insoweit sachkundigere Personen ist dann allerdings eine mit Blick auf § 89f SGB VIII und den Interessenwahrungsgrundsatz ausreichende Verfahrensweise bezüglich der Kostenerstattung (OVG RP, a.a.O., Rn. 30). Selbst wenn sich bei einer solchen eingehenderen Befragung nachträglich herausstellen sollte, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Inobhutnahme bereits volljährig war, berührt dies grundsätzlich nicht die Erstattungsfähigkeit der im Rahmen der Inobhutnahme bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten. Soweit ernsthafte Zweifel hinsichtlich des Alters des Betroffenen bestehen, hat das Jugendamt gemäß § 20 SGB X von Amts wegen alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um das Alter des Betroffenen festzustellen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. September 2014 – 12 CE 14.1833 u. 12 C 14.1865 –, NVwZ-RR 2014, 959, Rn. 22 m.w.N.). Dabei können insbesondere auch externe Experten und Dienstleistungen herangezogen werden. Es geht dabei nicht um die Auslagerung einzelner Leistungen oder anderer Aufgaben der Jugendhilfe auf private Dritte; dies wird dadurch bestätigt, dass die Altersfeststellung auch nach Kodifizierung in § 42f SGB VIII n. F. nunmehr nicht im Katalog des § 2 SGB VIII auftaucht. Es handelt sich hierbei vielmehr um das einer „anderen Aufgabe“ der Jugendhilfe (Inobhutnahme) grundsätzlich vorgelagerte Verfahrenselement im Sinne einer Sachverhaltsaufklärung. Diese ermöglicht erst die Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine erstmalige Inobhutnahme bzw. deren Aufrechterhaltung oder ggf. darüberhinausgehende Jugendhilfeleistungen vorliegen. Die Entscheidungsbefugnis darüber, ob der Betroffene als minder- oder volljährig eingestuft wird, hat allerdings in der letzten Konsequenz beim Jugendamt zu verbleiben (vgl. OVG RP, Urteil vom 3. März 2016 – 7 A 10607/15 –, juris, Rn. 21). Dem Jugendamt der Klägerin kommt hinsichtlich der Altersfeststellung als Maßnahme der Beweiserhebung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 SGB X ein Aufklärungsermessen zu. Dies umfasst grundsätzlich auch die Auswahl der Art und Weise der Beweiserhebung und damit auch die Einschaltung Dritter. Dazu zählt insbesondere die Einholung schriftlicher Äußerungen von Sachverständigen und auch eine Inaugenscheinnahme gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 SGB X. Aus den „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen“ der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter – beschlossen auf der 116. Arbeitstagung der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter vom 14. bis 16. Mai 2014 in Mainz (BAGLJÄ) – ergibt sich nichts anderes. Diese schreiben eine Alterseinschätzung durch Mitarbeiter des Jugendamts unter Ziffer 5.1.1 („Vieraugenprinzip plus Sprachmittler/Dolmetscher“) – ungeachtet ihrer rechtlichen Einordnung – nicht zwingend vor. Dies wird bereits durch die Formulierung „in der Regel“ deutlich, die ein Abweichen in Ausnahmefällen, wie bei einem wesentlich erhöhten Flüchtlingsaufkommen in den Jahren 2015 und 2016, ermöglicht. Unter Ziffer 5.1.2 („Alterseinschätzung zur Klärung der Inobhutnahmevoraussetzungen und Beweismittelerhebung nach § 21 SGB X“) wird dies näher konkretisiert. Insoweit wird dort ein Ermessen des Jugendamts hinsichtlich der Form der Alterseinschätzung bestätigt und gerade keine Beschränkung auf eine Inaugenscheinnahme durch das Jugendamt selbst vorgeschrieben. Daneben ist in Ziffer 5.1.4 eine schriftliche Dokumentation des Erstgesprächs vorgesehen. Für das Erstgespräch bei einer Inobhutnahme wird eine schriftliche Dokumentation in Form eines standardisierten Fragebogens, der von allen Gesprächsteilnehmern inklusive Sprachmittler unterzeichnet wird, empfohlen („sollte“). Diese Dokumentation soll so gefasst sein, dass sie auch Dritten, insbesondere Gerichten, eine hinreichende Nachprüfbarkeit der Altersfeststellung ermöglicht. Insgesamt ist das Ergebnis der Altersfeststellung in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise zu dokumentieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Januar 2018 – OVG 6 S 40.17 –, juris, Rn. 4). In rechtlicher Hinsicht ist zur Überzeugung der Kammer die von der Klägerin praktizierte Auslagerung der Altersfeststellung auf eine nicht notwendigerweise mit hauptamtlichen Mitarbeitern des Jugendamts besetzte Kommission im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dies entspricht zunächst der ihr zukommenden Personal- und Organisationshoheit. Es bestehen keine Bedenken, dass entsprechende Einheiten mit ehrenamtlich tätigen Personen besetzt werden und diese dafür eine Art Aufwandsentschädigung erhalten. Insbesondere werden die so gebildeten Kommissionen auch nicht mit Hoheitsrechten ausgestattet und sind somit nicht als Beliehene einzuordnen (vgl. zur Definition des Beliehenen etwa: Stelkens, NVwZ 2004, 304 [305] m.w.N.). Zwar sind ihre Feststellungen die wesentliche Grundlage für eine spätere behördliche Entscheidung. Letztendlich obliegt es aber weiterhin dem zuständigen Sachbearbeiter des Jugendamtes auf Basis der so ermittelten Beweise eine rechtsverbindliche Entscheidung über die Weiterführung oder Beendigung der Inobhutnahme durch Verwaltungsakt zu treffen. Dabei würdigt der jeweilige Entscheider bzw. Sachbearbeiter auch die im jeweiligen Protokoll festgestellten Tatsachen. Ferner ist auch das „Vor-Ort-Prinzip“ des § 89f Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zu berücksichtigen, da es sich insoweit auch um eine von der Klägerin etablierte Verwaltungspraxis handelt, die hinsichtlich ihrer Zweckmäßigkeit vom Beklagten nicht beanstandet werden kann. Von der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist jedoch die Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen zu unterscheiden. Die Kosten der Altersfeststellung in der von der Klägerin gewählten Form sind im Rahmen des § 89f SGB VIII zur Überzeugung der Kammer grundsätzlich nur für externe Kommissionsmitglieder erstattungsfähig. Insoweit steht § 109 Satz 1 SGB X der Erstattungsfähigkeit einer Aufwandsentschädigung für ansonsten ebenfalls hauptamtlich für das Jugendamt der Klägerin tätigen Personen entgegen. Demnach sollen – wie bereits ausgeführt – vornehmlich Streitigkeiten über Kosten aus dem alltäglichen Verwaltungsbetrieb vermieden werden, die der erstattungspflichtige Träger nur schwer auf ihre Berechtigung prüfen kann (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 5 C 16/08 –, NVwZ-RR 2010, 148, Rn. 22). Sofern ansonsten hauptamtlich tätige Personen zusätzlich zu ihrer normalen Tätigkeit beim Jugendamt der Klägerin die Altersfeststellungen durchführen, kann der erstattungspflichtige Träger gerade nicht nachprüfen, ob eine solche zusätzliche Bezahlung notwendig und erforderlich war oder ob im Rahmen der Direktionsbefugnis des örtlichen Jugendhilfeträgers auch ein Einsatz im Rahmen der hauptamtlichen Tätigkeit möglich gewesen wäre (auch z. B. durch Abordnung). Insoweit „verschwimmen“ nicht erstattungsfähige allgemeine Verwaltungskosten und grundsätzlich erstattungsfähige auf den Einzelfall abgrenzbare Kosten, die durch die Heranziehung Dritter entstünden. Für die hauptamtlich beim Jugendamt der Klägerin tätigen Personen greift insoweit auch nicht das pauschale Argument der Überlastung durch eine hohe Anzahl an unbegleiteten minderjährigen Ausländern im streitgegenständlichen Zeitraum, also in der zweiten Hälfte des Jahres 2015. Denn auch bei einer hier gegenständlichen „ehrenamtlichen“ Tätigkeit im öffentlichen Dienst dürfte es sich um eine genehmigungs- oder zumindest anzeigepflichtige Nebentätigkeit handeln, deren Ausübung bei Überlastung der hauptamtlichen Jugendamtsmitarbeiter nicht ohne weiteres möglich wäre. Dies ist besonders in diesem Fall anzunehmen, da die hier streitige Altersfeststellung am 5. Oktober 2015, also einem Montag, zu einer nicht näher benannten Uhrzeit stattgefunden hat. Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Klägerin substantiiert dargelegt hätte, inwieweit die Verwendung als „hauptamtlich“ tätige Person nicht möglich gewesen wäre. Überdies steht dem Anspruch der Klägerin – soweit ohnehin hauptamtlich beim Jugendamt tätige Personen gesondert als ehrenamtlich tätige Personen vergütet werden – der sich aus Treu und Glauben ergebende kostenerstattungsrechtliche Interessenswahrungsgrundsatz im konkreten Fall entgegen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 5 C 30/12 –, BeckRS 2013, 55000, Rn. 16 ff.). Demnach muss der zur Kostenerstattung berechtigte Träger bei der Leistungsgewährung die rechtlich gebotene Sorgfalt anwenden, zu deren Einhaltung er in eigenen Angelegenheiten gehalten ist (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 19; Urteil vom 29. Juni 2006 – 5 C 24/05 –, NVwZ-RR 2006, 702, Rn. 16). Der Erstattungsberechtigte muss nicht nur darauf hinwirken, dass der erstattungsfähige Aufwand gering ausfällt (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 19; Urteil vom 26. Oktober 2006 – 5 C 7/05 –, NVwZ-RR 2007, 199, Rn. 22), sondern gegebenenfalls auch, dass der Anspruch gegenüber dem Erstattungspflichtigen nicht entsteht (BVerwG, a.a.O., Rn. 19). Zur Erreichung dieser Ziele hat er alle nach Lage des Einzelfalles möglichen und zumutbaren Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen (BVerwG, a.a.O., Rn. 19). Demnach steht dem Erstattungsanspruch – neben § 109 Satz 1 SGB X – der Interessenwahrungsgrundsatz insoweit entgegen, als dass die Klägerin die Notwendigkeit des Einsatzes von ansonsten hauptamtlich beim Jugendamt beschäftigten Fachkräften nur durch eine zusätzliche Bezahlung als ehrenamtlich tätige Person nicht belegt hat. Die Klägerin hat – bezugnehmend auf das Urteil der Kammer vom 8. März 2018 – 1 K 880/17.MZ – darzulegen versucht, dass ein Einsatz gerade dieser Personen im Rahmen der Direktionsbefugnis des Arbeitgebers bzw. Dienstherren nicht möglich gewesen sei. Den hierzu von der Klägerin vorgetragenen rechtlichen Argumenten folgt die Kammer indessen ausdrücklich nicht. Es ist nicht ersichtlich, warum die in der Niederschrift genannten Personen nicht dienst- bzw. arbeitsrechtlich zu der genannten Tätigkeit verpflichtet werden können, da es sich bei der Altersfeststellung gerade um eine typische Tätigkeit zur Einleitung eines jugendhilferechtlichen Verfahrens der Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII) bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern handelt. Dies trifft insbesondere für Frau V. zu, die den hier streitgegenständlichen Anspruch gegenüber der Klägerin geltend gemacht hat, da diese als pädagogische Fachkraft im Bereich der ambulanten Erziehungshilfen gerade in ihrem Kernbereich herangezogen wurde. Die arbeitsrechtlich und tarifrechtlich hiergegen vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Die Nichterstreckung des Direktionsrechts des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst auf diesen Sachverhalt (Teilnahme an einer Altersfeststellung während der Dienstzeit) ist aus der Sicht der Kammer insbesondere für den Fall der Frau V. fernliegend. Das Direktionsrecht im Arbeitsrecht ermöglicht dem Arbeitgeber, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht im Einzelnen nach Zeit, Art und Ort zu bestimmen. Es gehört zum wesentlichen Inhalt eines jeden Arbeitsverhältnisses (st. Rspr., vgl. BAG, Urteile vom 7. Dezember 2000 – 6 AZR 444/99 –, juris; m.w.N.). Dass sich aus der Stellung als öffentlicher Dienstherr hier etwas Anderes ergäbe ist weder dargelegt, noch sonst ersichtlich geworden. Vielmehr hat die Klägerin auch personalvertretungsrechtlich keine relevanten Hindernisse belegt (zum Direktionsrechts des Arbeitgebers im Bereich der Personalvertretung vgl.: BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1984 – 2 C 85/81 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2014 – 6 P 15/13 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 06. Februar 1987 – 6 P 9/85 –, BVerwGE 77, 1-7). Demnach ist die Hinzuziehung ansonsten nicht hauptamtlich beim Jugendamt der Klägerin beschäftigter Personen für sich genommen im Hinblick auf den Interessenwahrungsgrundsatz in diesem Fall nicht grundsätzlich zu beanstanden, andererseits die ehrenamtliche Vergütung von hauptamtlich Beschäftigten – auch mangels hinreichend dargelegter gegenteiliger Anhaltspunkte – objektiv im Außenverhältnis als eine Umgehung von § 109 Satz 1 SGB X anzusehen, die den Interessen des erstattungspflichtigen Trägers zuwiderläuft. Kann die Klägerin indessen eine personalvertretungsrechtlich notwendige Zustimmung nicht erhalten, so kann sie dies hinsichtlich der Folgekosten nicht auf den kostenpflichtigen Jugendhilfeträger abwälzen, sondern muss diese Mehrkosten selbst tragen. Die Besetzung von Kommissionen zur Altersfeststellung mit eigenem Personal fällt damit in die Sphäre der Kostenpflicht des anspruchsstellenden Jugendhilfeträgers, ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht insoweit nicht. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 VwGO. Die Klägerin – eine Stadt in Baden-Württemberg – begehrt von dem beklagten Land nach bereits erfolgter Zahlung von 13.328,20 € noch eine verbliebene Erstattung von 39,00 € für Kosten der Alterseinschätzung durch eine dafür eingesetzte Kommission im Rahmen der jugendhilferechtlichen Inobhutnahme eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers. Der in Afghanistan geborene und ohne Ausweispapiere in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste afghanische Staatsangehörige M. O. wurde vom 13. September bis zum 4. November 2015 in Jugendschutzeinrichtungen der Klägerin in Obhut genommen. Er gab bei der Einreise an, minderjährig zu sein, und nannte als Geburtsdatum den ... Januar 1998. Am 5. Oktober 2015 wurde eine Altersfeststellung für den Inobhutgenommenen durch eine hierfür eingesetzte Kommission der Klägerin zur Altersschätzung durchgeführt. Die Kommission bestätigte sodann die Altersangaben grundsätzlich, der Jugendliche wurde im Anschluss hieran in den Landkreis B. umverteilt. Durch Auszahlungsanordnungen vom 2. November 2015 wurden für die durchgeführte Altersfeststellung die Vergütungen für ein Mitglied der Kommission (T. V.) auf 39,00 € festgesetzt. Mit Bescheid vom 12. Februar 2016 bestimmte das Bundesverwaltungsamt den Beklagten als kostenerstattungspflichtigen Träger im Sinne des § 89d Abs. 3 SGB VIII (a. F.). Mit Schreiben vom 16. Februar 2016 stellte die Klägerin bei dem Beklagten einen Antrag auf Kostenerstattung und erinnerte hieran mit Schreiben vom 13. Juni 2016, zustellt mit Postzustellungsurkunde am 16. Juni 2018. Mit Schreiben vom 12. September 2016 erkannte der Beklagte seine Kostenerstattungspflicht für den Betroffenen für die Zeit vom 13. September 2015 bis (längstens) zur Volljährigkeit dem Grunde nach an. Mit zwei getrennten Schreiben vom 21. September 2016 machte die Klägerin die für den Inobhutgenommenen aufgewendeten Kosten in Höhe von insgesamt 13.367,20 € (Land RP) und 871,29 € (Land BW) für Unterbringung und sonstige Kosten geltend; darunter gegenüber dem Beklagten auch das „Honorar Alterseinschätzung“ für M. O. in Höhe von 39,00 €. Mit Schreiben vom 6. Juni 2017 teilte der Beklagte mit, dass die geltend gemachten Kosten bis auf die Position Alterseinschätzung in Höhe von 39,00 € übernommen werden könnten. Das Verfahren der Alterseinschätzung unterliege nicht der Kostenerstattungspflicht des Beklagten, da es sich dabei um Verwaltungskosten im Sinne von § 109 SGB X handele. Dem Schreiben war eine „Rechtsbehelfsbelehrung“ mit dem Hinweis auf die mögliche Erhebung eines Widerspruchs angefügt. Mit Schreiben vom 6. Juni 2017, legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein und bestand darauf, dass es sich bei den Aufwendungen für die Altersfeststellung nicht um Verwaltungskosten im Sinne von § 109 SGB X handele. Die Klägerin gehe davon aus, dass es sich auch bei den Aufwendungen für freie Mitarbeiter um Aufwendungen für die einzelnen Inobhutnahmen handele und somit ein Anspruch auf Kostenerstattung bestehe, wie dies etwa auch bei Dolmetscherkosten der Fall sei. Unter dem 13. Oktober 2017, erließ der Beklagte hierauf einen „Widerspruchsbescheid“. Darin bestätigte er den Eingang des Widerspruchs der Klägerin vom 22. Juni 2017 und teilte mit, dass diesem nicht stattgegeben werden könne, da Kosten für Honorarkräfte zur Alterseinschätzung nicht erstattungsfähig seien. Die Klägerin hat am 23. November 2017 Klage erhoben. Sie trägt vor, dass es bereits äußerst fraglich sei, ob die Entscheidung des Beklagten mit Schreiben vom 6. Juni 2017 im Hinblick auf die von ihr geltend gemachte Kostenerstattungsforderung überhaupt als Verwaltungsakt hätte erlassen werden dürfen. Ebenso sei das Erfordernis eines Vorverfahrens zweifelhaft. Die Anforderung der Kostenerstattung könne mangels Über-/Unterordnungsverhältnis der Jugendhilfeträger nicht als Verwaltungsakt geltend gemacht werden, folglich ergehe eine Entscheidung über die geltend gemachte Kostenerstattung auch nicht in einem Verwaltungsverfahren, sondern sei mit der allgemeinen Leistungsklage durchzusetzen. Entgegen der Auffassung des Beklagten seien die nicht beglichenen Kosten für die Alterseinschätzung in Höhe von 39,00 € ebenfalls zu erstatten, insbesondere handele es sich nicht um Verwaltungskosten im Sinne des § 109 SGB X. So sei etwa auch unter Ziffer 2.6 des länderübergreifenden MPK-Beschlusses vom 28. Oktober 2016 (i.V.m. dem JFMK-Umlaufbeschluss 5/2016 vom 17. Oktober 2016) festgelegt worden, dass die von der Kinder- und Jugendhilfe zu erstattenden Dolmetscher- und Fahrtkosten grundsätzlich zu begleichen seien, weil § 89f Abs. 2 SGB VIII als Lex specialis gegenüber § 109 SGB X vorrangig sei. Die Honorarkosten für die Alterseinschätzung seien zwar dort nicht genannt, aber durchaus vergleichbar. Wegen der vergleichbaren Interessen- und Sachlage müssten daher auch die Aufwendungen für die freien Mitarbeiter bei der Altersfeststellung als erstattungsfähige Auslagen anerkannt werden. Ergänzend hat die Klägerin auf richterlichen Hinweis vom 2. März 2018 mitgeteilt, dass es sich bei den die qualifizierte Inaugenscheinnahme und Altersfeststellung durchführenden Personen im vorliegenden Fall um hauptamtlich tätige Mitarbeiter/-innen des Jugendamtes der Klägerin gehandelt habe. Diese seien in unterschiedlichen Dienststellen des Jugendamtes tätig und hätten die Altersfeststellung im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit nebenberuflich wahrgenommen. Die Mitglieder der Kommission – Herr V., Frau F. und Frau V. – seien allesamt pädagogische Fachkräfte. Bei den geltend gemachten Kosten handele es sich um aufgewendete Kosten im Sinne des § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, da sie dazu dienten, einen zusätzlichen und gesondert abgrenzbaren – außerhalb des der Klägerin zur Verfügung stehenden Verwaltungsapparats entstehenden – Personal- und Sachaufwand zu decken. Sie seien auch der konkreten Jugendhilfemaßnahme individuell konkret zuzuordnen, da die jeweilige Altersfeststellung der Entscheidung darüber diene, ob der junge Mensch (vorläufig) in Obhut zu nehmen sei. Im streitgegenständlichen Zeitraum sei zudem ein derart hohes Flüchtlingsaufkommen auch im Zuständigkeitsbereich der Klägerin zu verzeichnen gewesen, dass eine flexible Handhabung durch die Heranziehung mit freiwilligen Kräften erforderlich und notwendig gewesen sei. Die Klägerin habe daher durchaus das Für und Wider des Einsatzes im Rahmen einer hauptamtlichen Tätigkeit abgewogen, sei jedoch nach sorgfältiger rechtlicher Prüfung – sowohl in arbeitsrechtlicher als auch tarifrechtlicher und organisatorischer Hinsicht – zu dem Schluss gekommen, flexibel Personen in ihrer Freizeit auf freiwilliger Basis einzusetzen. Zudem seien auch tarifvertraglich dem Direktionsrecht des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst Grenzen gezogen. Dieses erstrecke sich bei einer Vertragsgestaltung, die den vertraglichen Aufgabenbereich allein durch eine allgemeine Tätigkeitsbezeichnung und die Nennung der Vergütungsgruppe beschreibe, auf solche Tätigkeiten des allgemein umschriebenen Aufgabenbereichs, welche die Merkmale der Vergütungsgruppe erfüllten, in der die Arbeitnehmer eingruppiert seien. Dem Arbeitnehmer könnten andere, dem allgemein umschriebenen Aufgabenbereich zuzuordnende Tätigkeiten nur zugewiesen werden, soweit sie den Merkmalen dieser Vergütungsgruppe entsprächen (unter Verweis auf BAG, Urteil vom 17. August 2011 – 10 AZR 322/10–, juris sowie BeckOK TVöD/SchwIiI TVöD-AT § 2 Rn. 20d-20e). Das bedeute für die hier tätigen Mitarbeiter des Jugendamts, dass die Zuweisung der Aufgabe der Altersfeststellung – die nicht bewertet sei – nur möglich wäre, wenn sie den tarifrechtlichen Merkmalen ihrer hauptamtlich überantworteten Tätigkeiten entspräche, was im Ergebnis nicht der Fall sei. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 13. Oktober 2017 die der Klägerin entstandenen Aufwendungen im Rahmen der qualifizierten Altersfeststellung zur Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen der Inobhutnahme des M. O. (geb. am .... Januar 1998) nach § 42 SGB VIII in Höhe von 39,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit Rechtshängigkeit (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB analog) zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat sinngemäß auf seinen schriftsätzlichen Vortrag im Parallelverfahren 1 K 880/17.MZ und die dortige mündliche Verhandlung am 22. Februar 2018 verwiesen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten der Klägerin verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der Beratung gewesen sind.