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Urteil

1 K 1434/17.MZ

VG Mainz 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAINZ:2018:1122.1K1434.17.00
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Leitsätze
1. Erstattungsansprüche gemäß § 89d Abs. 1, 3 SGB VIII (in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung), die vor dem 1. November 2015 entstanden sind, erlöschen nicht mit dem ersatzlosen Wegfall des § 89d Abs. 3 SGB VIII, sofern die in § 111 SGB X und § 42d Abs. 4 SGB VIII enthaltenen Ausschlussfristen durch eine rechtzeitige Geltendmachung dem Grunde nach eingehalten worden sind. 2. Der Erstattungsanspruch nach § 89d Abs. 1, 3 SGB VIII a.F. besteht unabhängig davon, ob er gegenüber dem erstattungspflichtigen Träger vor dem Wegfall der Anspruchsgrundlage der konkreten Höhe nach geltend gemacht worden ist.
Tenor
1. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben wird das Verfahren eingestellt. 2. Im Übrigen wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 17.787,06 € zuzüglich Zinsen ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. 3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 7/10 und der Kläger zu 3/10. 4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten sowie Ziffer 2 des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erstattungsansprüche gemäß § 89d Abs. 1, 3 SGB VIII (in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung), die vor dem 1. November 2015 entstanden sind, erlöschen nicht mit dem ersatzlosen Wegfall des § 89d Abs. 3 SGB VIII, sofern die in § 111 SGB X und § 42d Abs. 4 SGB VIII enthaltenen Ausschlussfristen durch eine rechtzeitige Geltendmachung dem Grunde nach eingehalten worden sind. 2. Der Erstattungsanspruch nach § 89d Abs. 1, 3 SGB VIII a.F. besteht unabhängig davon, ob er gegenüber dem erstattungspflichtigen Träger vor dem Wegfall der Anspruchsgrundlage der konkreten Höhe nach geltend gemacht worden ist. 1. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben wird das Verfahren eingestellt. 2. Im Übrigen wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 17.787,06 € zuzüglich Zinsen ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. 3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 7/10 und der Kläger zu 3/10. 4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten sowie Ziffer 2 des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO (analog) einzustellen. Im Übrigen hat die zulässige Leistungsklage Erfolg, da der Kläger einen Anspruch auf die letztlich noch begehrte Zahlung eines Betrages in Höhe von 17.787,06 € hat. Der Kläger hat einen Anspruch gemäß §§ 89d Abs. 1, Abs. 3 (a. F.), 89f Abs. 1 SGB VIII auf Erstattung der Kosten der Inobhutnahme und Hilfegewährung im streitgegenständlichen Zeitraum vom 3. März bis zum 31. Oktober 2015. Nach § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewendet hat, vom erstattungspflichtigen Land zu erstatten, wenn an einen jungen Menschen oder einen Leistungsberechtigten nach § 19 SGB VIII innerhalb eines Monats nach der Einreise Jugendhilfe gewährt wird und sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet. Der Erstattungsanspruch findet ausweislich des § 89d Abs. 1 Satz 3 SGB VIII auch bei Asylsuchenden Anwendung. Hier richtete sich die örtliche Zuständigkeit zum Zeitpunkt der Inobhutnahme am 28. Oktober 2014 durch Unterbringung in der Erstaufnahme und Clearingstelle (EAC) bzw. beim Träger Jugendhaus F. e.V. grundsätzlich nach dem tatsächlichen Aufenthalt (§ 87 SGB VIII) bzw. hier schließlich für das Jugendamt B. auch nach der Zuweisungsentscheidung der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 12. Januar 2015 für den Zeitraum der Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII vom 28. Januar bis zum 6. August 2015, die dem tatsächlichen Aufenthalt gemäß §§ 56 Abs. 1, 33 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) in Verbindung mit Nr. 4 Abs. 1 lit. b) der Ausführungsvorschriften über die Gewährung von Jugendhilfe für alleinstehende minderjährige Ausländer (AV-JAMA) vom 21. Mai 2013 gleichgestellt ist. Demnach geht die landesinterne Zuständigkeit für die weitere Betreuung und Unterbringung des Minderjährigen abweichend von den Regelungen der §§ 86 Abs. 4 Satz 2, 86a Abs. 3, 86b Abs. 2, 86d, 87 SGB VIII auf das von der Senatsverwaltung bestimmte Jugendamt über, sobald – wie offenbar hier – die Sozialanamnese abgeschlossen, eine Empfehlung zum sozialpädagogischen Hilfebedarf formuliert und seit der Aufnahme in der EAC drei Monate vergangen sind. Gemäß Nr. 4 Abs. 3 AV-JAMA bleibt die nach Ziffer 4 Abs. 1 AV-JAMA begründete Zuständigkeit bestehen, bis der Minderjährige einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe außerhalb Berlins begründet. Hinsichtlich der unmittelbar nach der Inobhutnahme gewährten Leistung der Jugendhilfe (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII) in Form der Heimerziehung gemäß § 34 SGB VIII bestimmt sich die Zuständigkeit des klagenden Landes – unabhängig von der landesinternen örtlichen Zuständigkeit (s.o.) – grundsätzlich nach § 86 SGB VIII. Demnach sieht § 86 Abs. 1 als Regelfall vor, dass an den gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern anzuknüpfen ist. Haben diese keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so richtet sich gemäß § 86 Abs. 4 SGB VIII die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen vor Beginn der Leistung (§ 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII) oder – sofern ein solcher (wie hier) in den letzten sechs Monaten vor Beginn der Leistung nicht bestanden hatte – nach dessen tatsächlichem Aufenthalt vor Leistungsbeginn (§ 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII). Hier kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, bei einer der Inobhutnahme nachfolgenden Heimerziehung nicht von einer zuständigkeitsrechtlich einheitlichen Leistung gesprochen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 5 C 9/15 –, NVwZ 2016, 947, Rn. 10 ff.; VG Mainz, Urteil vom 3. Juli 2018 – 1 K 1463/17.MZ –, juris, Rn. 33 ff.). Vielmehr ist die Heimerziehung als insoweit eigenständige Leistung zu betrachten, für die die Zuständigkeit – vorbehaltlich spezieller Regelungen – grundsätzlich erneut gemäß § 86 SGB VIII zu bestimmen wäre. Da § 88a SGB VIII erst seit dem 1. November 2015 gilt, konnte jedenfalls diese spezielle Zuständigkeitsbestimmung nicht greifen. Hier ergab sich zumindest eine Fortsetzungszuständigkeit des Klägers aus § 86 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII, da der Betroffene einen Asylantrag gestellt hatte und jedenfalls – asylrechtlich – während der jugendhilferechtlichen Leistungsgewährung im streitgegenständlichen Zeitraum offenbar noch nicht zugewiesen worden ist (vgl. § 86 Abs. 7 Satz 2 Hs. 2 SGB VIII). Folglich setzte sich die Zuständigkeit (für die Inobhutnahme durch das Jugendamt B.) für den Kläger aus § 87 SGB VIII in Bezug auf die Hilfe zur Erziehung gemäß § 34 SGB VIII fort, sodass auch insoweit der tatsächliche Aufenthalt (mittelbar) maßgeblich gewesen ist und damit eine Anwendung von § 89d Abs. 1 SGB VIII begründet werden konnte (vgl. Eschelbach/Schindler, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 89d, Rn. 4). Zudem dürfte auch ohne Anwendung des (spezielleren) § 86 Abs. 7 SGB VIII der tatsächliche Aufenthalt des Betroffenen (nach Maßgabe des § 86 Abs. 4 SGB VIII) für die Zuständigkeit des Klägers maßgeblich gewesen sein, da die Kindesmutter als ausländerrechtlich geduldete Person wohl keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet (Landkreis N.) begründet hatte. Ein Ausländer kann nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls dann seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII im Bundesgebiet haben und beibehalten, wenn nach dem Ausländerrecht und der Handhabung der einschlägigen Ermessensvorschriften durch die Ausländerbehörden davon auszugehen ist, dass er nicht nur vorübergehend, sondern auf nicht absehbare Zeit im Bundesgebiet verbleiben wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 2009 – 5 C 2/08 –, juris, Rn. 24). Abzustellen ist dabei auf eine in die Zukunft gerichtete Prognose unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse (BVerwG, a.a.O.). Gerade bei Asylbewerbern, die abgelehnt wurden und nur noch geduldet werden (vgl. § 60a AuslG), kommt es maßgeblich darauf an, ob sie trotz der endgültigen Ablehnung des Asylantrags bis auf weiteres nicht mit einer Abschiebung rechnen müssen und in der Bundesrepublik Deutschland verbleiben können (BVerwG, a.a.O.). Hier dürfte allenfalls ein vorübergehendes Abschiebungshindernis bestanden haben. Dies könnte wohl schon daraus geschlossen werden, dass die Bundesrepublik Deutschland mit Albanien ein Rückübernahmeübereinkommen geschlossen hat (vgl. BGBl. II 2003, Nr. 7, S. 194) und Albanien darüber hinaus von der Bundesregierung seit 24. Oktober 2015 als sicheres Herkunftsland eingestuft worden ist (vgl. Anlage II zu § 29a AsylG; BGBl. I 2015, S. 1722). Insoweit war offenbar auch eine zügige Rückführung nach Ablauf der Aufenthaltsgestattung absehbar, sodass nur von einem vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet auszugehen war. Dies wurde rückblickend auch durch die wohl freiwillige Ausreise der Mutter am 25. September 2016 kurz nach Ablauf der Duldung dokumentiert. Gemäß § 89d Abs. 3 Satz 1 SGB VIII – in der bis 30. Juni 2017 geltenden Fassung (vgl. BGBl. I 2015, 1802) – wurde, sofern (wie hier) die Person im Ausland geboren wurde, das erstattungspflichtige Land auf der Grundlage eines Belastungsvergleichs vom Bundesverwaltungsamt bestimmt. Dies ist hier mit Bescheid vom 4. Februar 2015 erfolgt, sodass der Beklagte auch passivlegitimiert ist. Vorliegend findet § 89d Abs. 3 SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 Anwendung. Nach Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher (VerbaKJUVBG) vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I 2015, 1802) wurde § 89d Abs. 3 SGB VIII aufgehoben, wobei Art. 5 Abs. 1 VerbaKJUVBG bestimmt, dass Art. 1 Nr. 9 VerbaKJUVBG zum 1. Juli 2017 in Kraft tritt. Weder die Vorschriften des VerbaKJUVBG noch des SGB VIII enthalten insoweit eine Übergangsreglung, etwa dergestalt, dass laufende Verwaltungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Da der Gesetzgeber keine Übergangsregelung erlassen hat, sind in Ermangelung derartiger Vorschriften die Regeln des intertemporalen Rechts anzuwenden. Danach wird der unmittelbar nur die Anwendbarkeit des neuen Rechts betreffende Grundsatz der Sofortwirkung und Nicht-Rückwirkung durch den Grundsatz „tempus regit actum“ ergänzt, nachdem die Beurteilung eines Sachverhalts sich grundsätzlich, insbesondere auch für in der Vergangenheit liegende oder eingetretene Tatsachen nach dem Recht richtet, das im entsprechenden Zeitpunkt in Geltung war (EuGH, Urteil vom 21. September 2017 – C-88/15 –, juris, Rn. 38; BFH, Urteil vom 8. November 2006 – X R 45/02 –, juris, Rn. 22; OVG RP, Urteil vom 11 März 1997 – 6 A 10700/96.OVG –, juris, Rn. 29 ff.). Außer Kraft getretene Rechtsnormen bleiben danach anwendbar auf Sachverhalte, die während ihrer Geltung verwirklicht worden sind. Demgemäß finden auf das vorliegende Verfahren die bisherigen Vorschriften des SGB VIII Anwendung. Eine Leistungsklage kann demnach auch dann noch Erfolg haben, wenn der versagte Anspruch auf einer vor Klageerhebung entfallenen Rechtsgrundlage beruht, aber nicht mit deren Aufhebung erloschen ist. Insoweit gelten die zur Verpflichtungsklage aufgestellten Grundsätze entsprechend (vgl. zur Verpflichtungsklage: BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1973 – VII C 7/71 –, NJW 1973, 1812; Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 34. EL Mai 2018, § 113, Rn. 267; W.-R. Schenke/R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 113, Rn. 221). Es kommt also auch hier – nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – auf das materielle Recht an (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 – 2 C 45/03 –, NJW 2004, 3581 [3582]). Daraus ergeben sich nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage oder eines Anspruchs selbst, sondern auch die Antwort auf die Frage, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 – 2 C 45/03 –, NJW 2004, 3581 [3582]). So kann für das Bestehen eines Anspruchs im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nach dem materiellen Recht maßgeblich sein, ob die Tatbestandsvoraussetzungen zu einem bestimmten Zeitpunkt (spätestens) erfüllt gewesen sein mussten (W.-R. Schenke/R. P. Schenke, a.a.O., Rn. 220). Hier ist der Erstattungsanspruch nach § 89d Abs. 1 und 3 SGB VIII dem Grunde nach bereits vor Aufhebung des § 89d Abs. 3 SGB VIII entstanden. Ein Erstattungsanspruch entsteht entsprechend § 40 SGB I, sobald seine gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (vgl. zu den Erstattungsansprüchen gemäß §§ 102 bis 105 SGB X: BSG, Urteil vom 25. April 1989 – 4/11a RK 4/87 –, juris, Rn. 31; Roller, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 107, Rn. 9). Dies war hinsichtlich des streitgegenständlichen Anspruchs spätestens zum 31. Oktober 2015 (vollständig) der Fall, da in diesem Zeitraum innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen Jugendhilfe gewährt wurde und sich die örtliche Zuständigkeit für das klagende Land nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person (bzw. für das Jugendamt B. zusätzlich nach einer jugendhilferechtlichen Zuweisungsentscheidung) richtete. Ob die Bestimmung des Beklagten als erstattungspflichtiger Träger darüber hinaus zu den Anspruchsvoraussetzungen zählt, kann hier dahinstehen, da diese bereits mit Bescheid vom 4. Februar 2015 erfolgt ist. Dahingehend legen insbesondere die Übergangsregelungen in § 42d SGB VIII fest, wann die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Anspruch nach § 89d Abs. 1, 3 SGB VIII (a. F.) erfüllt sein mussten. Insoweit ergibt sich aus § 42d Abs. 5 Satz 1 SGB VIII, dass eine Geltendmachung der Kosten, die nach dem 1. November 2015 entstanden sind, gegenüber dem überörtlichen Träger gemäß § 89d Abs. 3 SGB VIII (a. F.) ausgeschlossen ist. Gleichzeitig setzt § 42d Abs. 4 Satz 1 für die übrigen Kosten eine finale Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Erstattungsansprüchen dem Grunde nach. Ausweislich der Gesetzesbegründung müssen „Fallkosten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, […] also innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten [des VerbaKJUVBG] zur Kostenerstattung angemeldet werden“ (BT-Drs. 18/5921, S. 28). Dadurch wurde seitens des Gesetzgebers ein zügiges Ende der Erstattungsverfahren nach Maßgabe des § 89d Abs. 3 SGB VIII (a. F.) angestrebt. Dies wird durch die in § 42d Abs. 4 Satz 2 Hs. 1 SGB VIII enthaltene Verkürzung der vierjährigen Verjährungsfrist auf ein Jahr flankiert. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber eine zügige Erstattung erreichen wollte. Allerdings hat er sich dabei dem im restlichen Sozialrecht üblichen Instrumentarium des SGB X zum Schutz des erstattungspflichtigen Trägers bedient. Bereits durch die Anmeldung der Kostenerstattung dem Grunde nach wird der erstattungspflichtige Träger in die Lage versetzt, den Anspruch „grob“ auf seine Berechtigung zu prüfen und ggf. schon Rücklagen zu bilden. Insoweit sieht das Gesetz sogar eine finale Frist für diese Geltendmachung vor (§ 42d Abs. 4 Satz 1 SGB VIII) und beschränkt gleichzeitig den Zeitraum, für den eine Kostenerstattung überhaupt begehrt werden kann (§ 42d Abs. 5 Satz 1 SGB VIII). Darüber hinaus, also gegenüber verspätet bezifferten bzw. verspätet gerichtlich durchgesetzten Forderungen, sieht der Gesetzgeber lediglich das Institut der Verjährung – hier sogar mit erheblich verkürzter Frist – vor. Dass darüber hinaus mit dem (ersatzlosen) Wegfall des § 89d Abs. 3 SGB VIII der zuvor entstandene Anspruch erlöschen sollte, ist daher zur Überzeugung der Kammer auszuschließen. Ein weiterer Schutzbedarf des erstattungspflichtigen Trägers besteht insoweit nicht, sodass ein – von dem Beklagten angenommener – gesetzgeberischer Wille nicht erkennbar ist. Der ersatzlose Wegfall des § 89d Abs. 3 SGB VIII stellt daher nicht die vom Beklagten behauptete „Schlussrechnung“ (Bl. 70 der Gerichtsakte – GA –) dar. Ein Endpunkt für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen der Höhe nach ist vielmehr durch den Ablauf der Verjährungsfristen gekennzeichnet. Etwas anderes ergibt sich insoweit auch nicht daraus, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass „[d]er Ausgleich der Belastungen, die sich aus der Erstattung der Kosten nach § 89d Absatz 3 ergeben, die bis zum Tag des Inkrafttretens des Gesetzes entstanden sind, innerhalb von 18 Monaten durchgeführt werden [kann]. Dann wird § 89d Absatz 3 aufgehoben“ (BT-Drs. 18/5921, S. 30). Dem ist nur zu entnehmen, dass der Gesetzgeber prognostiziert hatte, dass voraussichtlich nicht länger als 18 Monate zur Bearbeitung der „Altfälle“ notwendig sein würden. Dass die Bezifferung der Erstattungsforderung nach dem 30. Juni 2017 ausgeschlossen sein und ein – tatbestandlich zu diesem Zeitpunkt bereits entstandener (s.o.) – Anspruch untergehen sollte, ist der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen. Dies folgt insbesondere durch die übrigen vom Gesetzgeber vorgesehenen „Schutzmaßnahmen“ für den erstattungspflichtigen Träger (Ausschlussfristen und Verjährung). Eine solche Überinterpretation der Wirkung der „Aufhebung“ des § 89d Abs. 3 SGB VIII liefe dem Gesamtkonzept des § 42d SGB VIII und damit dem zuwider, was sich tatsächlich im Gesetzeswortlaut niedergeschlagen hat. Dahingehend unterscheiden Wortlaut und Systematik eindeutig zwischen der Entstehung des Anspruchs (§§ 89d, 42d Abs. 5 SGB VIII) und dessen Geltendmachung (§ 42d Abs. 4 SGB VIII). Durch die immense Belastung der Jugendämter im hier fraglichen Zeitraum und daraus folgend gleichzeitig auch der überörtlichen Träger dürfte die vom Gesetzgeber angestellte Prognose zudem auch – bei ex post Betrachtung – verfehlt gewesen sein, sodass die Vermutung naheliegt, dass der Gesetzgeber unter Kenntnis der tatsächlichen Sachlage diesen Zeitraum ohnehin länger bemessen hätte. Zusätzlich dürfte der Gesetzgeber insoweit von einer schnellen und vor allem auch weitgehend unstreitigen Abwicklung der Erstattungsverfahren ausgegangen sein. Dies wäre bereits aufgrund der hohen Anzahl der alleine am erkennenden Gericht diesbezüglich anhängig gemachten Verfahren als widerlegt anzusehen. Zudem stellte § 89d Abs. 3 SGB VIII (a. F.) ohnehin vornehmlich eine Vorschrift zur Bestimmung der Zuständigkeit bzw. des Passivlegitimierten dar (vgl. OVG RP, Beschluss vom 12. Januar 2018 – 7 A 11652/17 –, juris, Rn. 13), die – sobald sie durch das Bundesverwaltungsamt einmal wirksam erfolgt ist – grundsätzlich nicht durch Außerkrafttreten der ihr zugrundeliegenden Norm berührt wird. Ein derartiger Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X (vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 27. August 1998 – 16 A 3477/97 –, juris, Rn. 14) erwächst insoweit jedenfalls in materielle Bestandskraft, die grundsätzlich auch nicht durch nachträgliche Gesetzesänderungen beseitigt wird. Nach alledem ist es unerheblich, dass der Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten erst mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 detailliert unter Beifügung einer Kostenaufstellung beziffert worden ist. Ob bereits mit Schreiben vom 21. November 2016 eine hinreichende Bezifferung durch bloße Nennung des geforderten Betrages erfolgt ist, kann hier dahinstehen. Hinsichtlich des Umfangs des Anspruchs gilt die Bagatellgrenze des § 89f Abs. 2 SGB VIII von 1.000 € ausdrücklich im Rahmen von § 89d SGB VIII nicht. Der Umfang der Kostenerstattung ergibt sich demnach vornehmlich aus § 89f Abs. 1 SGB VIII. Unmittelbare ergänzende Anwendung finden darüber hinaus grundsätzlich die §§ 108 Abs. 1 und 109 sowie 111 bis 113 SGB X (vgl. Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 89f, Rn. 1), soweit das SGB VIII keine speziellere Regelung beinhaltet. Der Anspruch ist mit Schreiben vom Schreiben vom 23. Dezember 2015 auch rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist des § 42d Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, also vor dem 1. August 2016, (dem Grunde nach) geltend gemacht worden (siehe dazu auch unten). Es besteht auch kein Ausschluss gemäß § 89d Abs. 4 SGB VIII. Die nunmehr mit einem Leistungsantrag geltend gemachten Kosten sind im Zeitraum vom 3. März bis 31. Oktober 2015 und damit vor dem 1. November 2015 entstanden (vgl. § 42d Abs. 4 und 5 SGB VIII). Die konkrete Ausschlussfrist des § 42d Abs. 4 SGB VIII tritt indessen zusätzlich neben § 37 Abs. 1 SGB I i.V.m. § 111 SGB X (vgl. BMFSJ, JAmt 2016, 302), ohne diese Regelung zu verdrängen (VG Mainz, Urteil vom 3. Juli 2018 – 1 K 1463/17.MZ –, juris, Rn. 31; vgl. zur generellen Anwendbarkeit des § 111 SGB X im Rahmen des § 89d SGB VIII: BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 – 5 C 14/09 –, NVwZ-RR 2011, 67, Rn. 13 f.). Dabei hat § 42d Abs. 4 SGB VIII eine andere Zielrichtung als § 111 SGB X. Insoweit bezweckt letztere Vorschrift zum einen, dass der erstattungspflichtige Träger innerhalb kurzer Zeit nach der Leistungserbringung darüber Kenntnis erlangt, welche Ansprüche auf ihn zukommen können und er ggf. entsprechende Rückstellungen bilden kann, zum anderen dient sie der raschen Abwicklung des Erstattungsverfahrens (vgl. BSG, Urteil vom 28. November 1990 – 5 RJ 50/89 –, juris, Rn. 23). Dagegen zielt § 42d Abs. 4 SGB VIII darauf ab, die Geltendmachung von Erstattungsansprüche aus dem „Altverfahren“ nach § 89d Abs. 3 SGB VIII a. F. durch Setzung einer einheitlichen Frist „neun Monate nach Einführung des Verteilungsverfahrens durch Inkrafttreten des Gesetzes“ auszuschließen (BT-Drs. 18/5921, S. 28). Die Regelung verfolgt also den (einmaligen) primären Zweck, einen klaren Übergang zwischen den Neu- und Altverfahren zu schaffen, während § 111 SGB X (durchgehend) vornehmlich der Beschleunigung und zeitnahen Abwicklung des Erstattungsverfahrens dient (VG Mainz, a.a.O.). Hier ist der Erstattungsanspruch des Klägers hinsichtlich der Kosten für die Heimerziehung des jungen Menschen vom 3. März bis einschließlich 31. Oktober 2015 in Höhe von 17.787,06 € nicht gemäß § 37 Abs. 1 SGB I i.V.m. § 111 SGB X ausgeschlossen, da der Anspruch vom Kläger insoweit mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 fristgerecht dem Grunde nach bei dem Beklagten geltend gemacht worden ist. Bei der Bestimmung der fristgerechten Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs ist von einer ganzheitlichen Betrachtung auszugehen. Damit korrespondierend beginnt die zwölfmonatige Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X grundsätzlich mit Ablauf des letzten Tages, an dem die jeweilige (Gesamt-)Leistung im Sinne dieser Vorschrift erbracht wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2017 – 5 C 8/16 –, juris, Rn. 12; Urteil vom 17. Dezember 2015 – 5 C 9/15 –, NVwZ 2016, 947, Rn. 14 m.w.N.). Dabei stellt die Inobhutnahme eine eigen- bzw. selbstständige Leistung im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X dar, sodass die Ausschlussfrist für die Inobhutnahme eigenständig zu prüfen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 5 C 9/15 –, NVwZ 2016, 947, Rn. 10 ff.). Sie bildet als sonstigen Aufgabe der Jugendhilfe (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII) insbesondere keinen Leistungszusammenhang mit der an sie anschließenden Leistung der Jugendhilfe (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII) in Form der Heimerziehung gemäß § 34 SGB VIII (so ausdrücklich für eine Inobhutnahme – § 42 SGB VIII – mit daran unmittelbar anschließender Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung – § 34 SGB VIII –: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 5 C 9/15 –, NVwZ 2016, 947, Rn. 13; dazu auch bereits VG Mainz, Urteil vom 3. Juli 2018 – 1 K 1463/17.MZ –, juris, Rn. 33). Vor Ablauf der Ausschlussfrist muss der Erstattungsanspruch geltend gemacht worden sein (vgl. Roller, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 111, Rn. 12). Ansonsten ist er untergegangen (Roller, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 111, Rn. 16). Die Geltendmachung setzt ein unbedingtes Einfordern der Leistung voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2003 – 5 C 18/02 –, juris, Rn. 14). Dies kann auch konkludent geschehen (vgl. BVerwG, BVerwG, Urteil vom 4. März 1993 – 5 C 6/91 –, NVwZ-RR 1994, 28 [28]). Das Erstattungsbegehren muss sich auf den konkreten Erstattungsanspruch beziehen; der Erstattungspflichtige muss anhand der Erklärung erkennen können, ob er mit einer Erstattungspflicht zu rechnen hat (Roller, a.a.O., Rn. 13). Für die Wahrung der Ausschlussfrist ist die erkennbar auf Rechtssicherung gerichtete Mitteilung ausreichend, dass und für welchen Hilfeempfänger welche Leistungen gewährt wurden und dass und für welche Leistungen Erstattung begehrt wird; dazu müssen die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind, und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht wurde, hinreichend konkret mitgeteilt werden (BVerwG, Urteil vom 10. April 2003 – 5 C 18/02 –, juris, Rn. 14; Roller, a.a.O., Rn. 13). Es ist insoweit nicht erforderlich, dass das die Grundlagen für den Kostenerstattungsanspruch nach Grund und Höhe in allen Einzelheiten ausgeführt oder gar „bewiesen“ werden oder die Kostenerstattungsforderung beziffert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2003 – 5 C 18/02 –, juris, Rn. 14; BSG, Urteil vom 22. August 2000 – B 2 U 24/99 R –, juris, Rn. 17). Hier hat der Kläger seinen Erstattungsanspruch bereits mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 und damit innerhalb der vorgenannten Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X gegenüber dem Beklagten dem Grunde nach geltend gemacht. Es wurde aus diesem Schreiben des Klägers hinreichend deutlich, dass er gegenüber dem Beklagten auch für den Zeitraum ab dem 3. März 2015 rechtssichernd tätig werden möchte. Der Hinweis, dass parallel eine Kostenerstattung gegenüber einem anderen Träger geprüft wird oder eine solche möglicherweise besteht, ist dafür unerheblich. Dies war vielmehr als ein reiner Hinweis zu verstehen, dass möglicherweise eine Kostenerstattungspflicht für den Beklagten noch entfallen könnte. Der Beklagte durfte damit nicht davon ausgehen, dass es sich nur um eine „vorsorgliche“ Anmeldung handelte. Er musste insoweit mit einer Erstattungspflicht rechnen. Aus alledem folgt, dass die Frist für die – hier selbstständig zu betrachtende – Inobhutnahme mit Ablauf des 6. August 2016 endete (vgl. § 26 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB). Stellt man hinsichtlich der Hilfe zur Erziehung gemäß § 34 SGB VIII für den Fristbeginn auf deren Ende ab, so endete die Jahresfrist insoweit frühestens mit Ablauf des 9. November 2016. Diese Fristen wurden mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 gewahrt. Auf die Anwendbarkeit des § 111 Satz 2 SGB X kommt es hier demnach nicht an (ebenso offengelassen: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 5 C 9/15 –, NVwZ 2016, 947, Rn. 20 ff.). Ebenso kann offenbleiben, inwieweit die Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) vom 10. November bis zum 2. Dezember 2015 am hiesigen Leistungszusammenhang teilnimmt und daher das Ende der Gesamtleistung für den Fristbeginn im Rahmen des § 111 SGB X maßgeblich wäre. Dem Anspruch des Klägers steht auch nicht die Einrede der Verjährung entgegen, da diese von dem Beklagten jedenfalls nicht wirksam erhoben worden ist. Von Amts wegen wird die Verjährung nicht beachtet (vgl. BSG, Urteil vom 6. Dezember 1989 – 2 RU 30/89 –, juris, Rn. 12; Roller, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 113, Rn. 12). Dem Vorbringen des Beklagten ist nicht zu entnehmen, dass er sich auf die Einrede der Verjährung beruft. Zwar wird für die Erhebung der Verjährungseinrede keine bestimmte Form oder Ausdrucksweise verlangt, sodass es vielmehr genügt, wenn sich der Schuldner dem Sinne nach auf den Ablauf der Verjährungsfrist beruft (BGH, Urteil vom 21. April 2009 – XI ZR 148/08 –, juris, Rn. 29). Allerdings setzt die wirksame Erhebung der Einrede der Verjährung zumindest voraus, dass aus dem Sinn der Erklärung hervorgeht, dass der Schuldner seine endgültige Leistungsverweigerung gerade mit dem Ablauf der Verjährungsfrist begründen möchte (BGH, Urteil vom 21. April 2009 – XI ZR 148/08 –, juris, Rn. 29; Beschluss vom 2. Oktober 2003 – V ZB 22/03 –, juris, Rn. 6). Dies war hier nicht der Fall. Der Beklagte berief sich vornehmlich auf den Wegfall der Anspruchsgrundlage (§ 89d Abs. 1, 3 SGB VIII a. F.). Zwar hat der Beklagte in seiner Erwiderung ausgeführt, dass der zuvor erklärte Verjährungsverzicht voraussetze, dass die Rechnungen „rechtzeitig“ und damit aus Sicht des Beklagten bis zum 30. Juni 2017 eingereicht worden seien. Dem ist aber noch keine Erhebung der Verjährungseinrede zu entnehmen. Gerade bei einer Behörde ist insoweit ein – im Vergleich zu nicht anwaltlich vertretenen Privatpersonen – erhöhtes Maß an Formstrenge zu fordern. Daher kann aus der Bezugnahme auf den Verjährungsverzicht alleine noch nicht hinreichend auf eine Erhebung der Verjährungseinrede geschlossen werden; zumal der Beklagte die Einrede auch in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich erhoben hat oder auf die Verjährungsproblematik eingegangen ist. Im Übrigen wäre hier wohl auch die Verjährungsfrist nicht überschritten. Erstattungsansprüche gemäß § 89d Abs. 1, Abs. 3 SGB VIII a. F. verjähren gemäß § 42d Abs. 4 Satz 2 Hs. 2 SGB VIII i.V.m. § 113 Abs. 1 SGB X innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger vom Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen und der Entscheidung des Bundesverwaltungsamts über die Bestimmung des erstattungspflichtigen Landes Kenntnis erlangt hat (vgl. VG Mainz, Urteil vom 22. Februar 2018 – 1 K 862/17.MZ –, juris, Rn. 36). Denn jedenfalls Rahmen des § 89d Abs. 3 SGB VIII a. F. besteht eine mit § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X vergleichbare Interessenlage, sodass nicht nur auf das Entstehen des Anspruchs, sondern auch auf die Kenntnis hinsichtlich des Passivlegitimierten abzustellen ist. Dies war hier bereits mit Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 4. Februar 2015 (abgesandt am 5. Februar 2015) und der Leistungsgewährung im streitgegenständlichen Zeitraum des Jahres 2015 der Fall. Die Vorschrift des § 42d Abs. 4 Satz 2 Hs. 2 SGB VIII stellt eine Abweichung von der vierjährigen Verjährungsfrist des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X dar. Hier hatte die Klägerin durch Zuweisungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 4. Februar 2015 Kenntnis von der Leistungspflicht des beklagten Landes. Die Regelung des § 42d Abs. 4 Satz 2 Hs. 2 SGB VIII ist gemäß Art. 1 Nr. 4 VerbaKJUVBG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 VerbaKJUVBG am 1. November 2015 in Kraft getreten. Entsprechend der Umsetzungshinweise des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) soll damit für sämtliche am 1. November 2015 bestehende, nicht ausgeschlossene sowie nicht verjährte Ansprüche, eine neue einheitliche Verjährung zum 31. Dezember 2016 greifen (BMFSFJ, JAmt 2016, 302). Das bedeutet, sämtliche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens laufende Verjährungsfristen richten sich ab 1. November 2015 nach der Neuregelung (BMFSFJ, JAmt 2016, 302). Maßgebliches Ereignis für den Verjährungsbeginn ist dann das Inkrafttreten des Gesetzes (BMFSFJ, JAmt 2016, 302; siehe auch Kirchhoff, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Auflage 2014, § 42d SGB VIII, Rn. 19.1). Mit der Regelung in § 42d Abs. 4 Satz 2 Hs. 2 SGB VIII zielt der Gesetzgeber auf ein baldiges Ende von Erstattungen nach § 89d Abs. 3 SGB VIII a. F. ab, die aus der Zeit vor Geltung der §§ 42a ff. SGB VIII stammen (vgl. Kirchhoff, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Auflage 2014, § 42d SGB VIII, Rn. 20). Unter Zugrundlegung dieser Grundsätze wäre die insoweit geltende einjährige Verjährungsfrist eigentlich am 2. Januar 2017 abgelaufen (vgl. § 26 Abs. 1 und 3 SGB X in Verbindung mit §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB –). Allerdings könnte durch das Anerkenntnis dem Grunde nach des Beklagten vom 10. November 2016 die Verjährungsfrist gemäß § 113 Abs. 2 SGB X in Verbindung mit § 212 BGB neu zu laufen begonnen haben – unabhängig davon, ob es sich um ein konstitutives Schuldanerkenntnis gemäß § 781 BGB handelt. Gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die Verjährung erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt. Letzteres ist hier durch das Anerkenntnis der Kostenerstattungspflicht dem Grunde nach für die Zeit ab dem 28. Oktober 2014 erfolgt (vgl. schon BGH, Urteil vom 11. Mai 1965 – VI ZR 280/63 –, juris). Auch wenn der Verpflichtete – wie hier – (nachträglich) gegen die Höhe bzw. die zeitliche Reichweite der Erstattungspflicht Einwendungen erhebt, wird durch eine Anerkennung allein dem Grunde nach die Verjährung hinsichtlich der ganzen Forderung unterbrochen (vgl. schon BGH, Urteil vom 11. Mai 1965 – VI ZR 280/63 –, juris). Infolgedessen begann die Verjährung im Jahr 2016 erneut zu laufen, sodass die Verjährungsfrist erst am 2. Januar 2018 ablief und daher mit Klagerhebung am 19. Dezember 2017 noch gewahrt worden ist. Auf die Wirksamkeit des von dem Beklagten erklärten Verzichts auf die Erhebung der Einrede der Verjährung kommt es demnach auch nicht entscheidungserheblich an. Darüber hinaus sind die fristgerecht geltend gemachten Kosten gemäß § 89f SGB VIII nur erstattungsfähig, soweit die Aufgabenerfüllung den Vorschriften des SGB VIII entspricht (sog. Grundsatz der Gesetzeskonformität; vgl. dazu etwa Loss, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 89f, Rn. 3). Ziel ist es, damit einerseits sicherzustellen, dass der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger bei der Leistungsgewährung nicht in Erwartung einer Erstattungsleistung die durch das SGB VIII gezogenen Grenzen überschreitet und andererseits den erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger davor zu bewahren, Aufwendungen für solche Leistungen zu erstatten, die bei ordnungsgemäßer Leistungsgewährung nach Art oder Umfang so nicht hätten erbracht werden müssen (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 5 C 30/12 –, BeckRS 2013, 55000, Rn. 14 m.w.N.). Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden (vgl. § 89f Abs. 1 Satz 2 SGB VIII; sog. „Vor-Ort-Prinzip“; dazu auch etwa Kunkel/Pattar, in: Kunkel/Kepert/Pattar, Sozialgesetzbuch VIII, 7. Auflage 2018, § 89f, Rn. 22 ff.). Dazu zählen Dienstanweisungen, Richtlinien und Vereinbarungen mit Dritten (Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 89f, Rn. 8; Winkler, in: BeckOK SozR, 47. Edition, Stand: 1. Dezember 2017, § 89f SGB VIII, Rn. 8). Ermessensentscheidungen kann der erstattungspflichtige Träger der Jugendhilfe ausschließlich auf deren Rechtmäßigkeit, nicht hingegen auf ihre Zweckmäßigkeit hin überprüfen (Wiesner, a.a.O.; siehe auch Winkler, a.a.O.). Dabei ist die Entscheidung über die individuell erforderlichen Hilfemaßnahmen von dem erstattungsberechtigten Jugendhilfeträger in eigener Verantwortung zu treffen und daher dessen Einschätzung für den erstattungspflichtigen Träger maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2004 – 5 C 63/03 –, juris, Rn. 17). Hier nahm das Jugendamt B. nach Zuweisung durch die Senatsverwaltung des Klägers den damals – unstreitig – Minderjährigen insgesamt vom 28. Januar bis zum 6. August 2015 gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII in Obhut. Danach gewährte es dem jungen Menschen ab dem 7. August bis zum 9. November eine Hilfe zur Erziehung gemäß § 34 SGB VIII, wobei hier nur der Zeitraum bis einschließlich 31. Oktober 2015 maßgeblich ist. Die daran anschließende Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 i.V.m. § 34 SGB VIII fällt ebenso nicht mehr in den streitgegenständlichen Zeitraum und ist damit nicht Gegenstand dieser Entscheidung. Dass die Voraussetzungen für die vorgenannten Hilfen dem Grunde nach vorlagen, hat der Beklagte weder in Abrede gestellt noch ist Gegenteiliges anderweitig ersichtlich. Der Kläger hat die einzelnen Kostenpositionen auch hinreichend belegt. Der Beklagte hat die Verweigerung der Zahlung bisher alleine mit dem – vermeintlichen – Wegfall der Anspruchsgrundlage vor der bezifferten Geltendmachung des Anspruchs begründet. Insbesondere bestanden keine Zweifel an der Minderjährigkeit und die Kosten der Krankenhilfe wurden gemäß § 264 SGB V über die Krankenkasse quartalsweise abgerechnet, sodass es seitens des Beklagten insgesamt auch keinen Grund zur Beanstandung geben dürfte. Dies hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch zu Protokoll gegeben, sodass für die Kammer keine Anhaltspunkte vorlagen, die Anlass dafür gegeben hätten, die Rechtmäßigkeit der Kostenerstattung der Höhe nach in Zweifel zu ziehen. Insgesamt ist eine hier geltend gemachte Kostenerstattung gemäß § 89d SGB VIII auch generell vorrangig gegenüber anderen Erstattungsansprüchen der §§ 89 bis 89c und 89e SGB VIII (vgl. § 89d Abs. 5 SGB VIII; dazu auch VG Augsburg, Urteil vom 2. Februar 2010 – Au 3 K 09.344 –, BeckRS 2010, 34968). Etwaige Erstattungsansprüche gegen den Landkreis N. (§§ 89b, 89c SGB VIII) waren schon deshalb unbeachtlich. Zudem dürften solche auch von vornherein nicht bestanden haben, da die Kindesmutter dort (und auch nicht an einem anderen Ort im Bundesgebiet) wohl keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hatte (s.o.). Ein Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich für den Kläger in entsprechender Anwendung von §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 89f, Rn. 12). Dahingehend schließt § 89f Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zwar Verzugszinsen, aber keine Prozesszinsen aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 – 5 C 34/00 –, NVwZ 2001, 1057 [1058]). Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Dabei trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens soweit er die Klage (in Höhe eines Betrages von 2.177,75 €) zurückgenommen hat (§ 155 Abs. 2 VwGO). Hinsichtlich des für übereinstimmend für erledigt erklärten Feststellungsantrags des Klägers, dessen Streitwert mangels anderer Anhaltspunkte gemäß § 52 Abs. 2 GKG mit 5.000,00 € zu bemessen ist, bestimmt sich die Verteilung der Kostenlast nach billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO). In der Regel entspricht es billigem Ermessen, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung bei nur noch summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre oder der die Erledigung des Rechtsstreits aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat (BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2006 – 1 C 4/05 –, juris, Rn. 2). Hier wäre der Kläger in Bezug auf die Feststellungsklage voraussichtlich unterlegen gewesen, da – wie oben dargelegt – zwar grundsätzlich ein Erstattungsanspruch bestanden hatte, indessen kein schützenswertes Interesse an einer Feststellung zu bejahen gewesen wäre. Da die Jugendhilfemaßnahme im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits mehr als ein Jahr beendet war, ist es vollumfänglich dem Risikobereich des Klägers zuzuordnen gewesen, die betreffenden Rechnungen zu sammeln und ggf. anzufordern und damit auch die Kosten final beziffern zu können. Damit wäre es unbillig, dem Beklagten dahingehend die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Ausgehend von einem Gesamtstreitwert von 24.964,75 € ergibt sich damit insgesamt die im Tenor ausgewiesene Kostenquote. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO. B e s c h l u s s Der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 15. November 2018 Der Streitwert wird auf 24.964,75 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 und 3 GKG). Neben der ursprünglichen Klageforderung von 19.964,75 € (§ 52 Abs. 3 GKG) war der Feststellungsantrag mit 5.000,00 € anzusetzen (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Kläger begehrt von dem beklagten Land die Erstattung von im Rahmen der Jugendhilfe für einen unbegleiteten minderjährigen Ausländer aufgewendeten Kosten gemäß § 89d Abs. 1 und 3 SGB VIII (in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung). Der albanische Staatsangehörige M.G. (geboren am XX. November 1997) reiste am 27. Oktober 2014 unbegleitet in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die erstmalige Gewährung von Jugendhilfe für den Betroffenen durch den Kläger erfolgte durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft für den Zeitraum vom 28. Oktober 2014 bis zum 27. Januar 2015 durch Unterbringung in der Erstaufnahme und Clearingstelle (EAC) bzw. beim Träger Jugendhaus F. e.V. Durch die Zuweisung der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 12. Januar 2015 wurde die Zuständigkeit des Bezirks B. für die Unterbringung und Betreuung des zum damaligen Zeitpunkt Minderjährigen begründet. Der Betroffene wurde dann vom 28. Januar 2015 bis zum 6. August 2015 durch das Jugendamt B. gemäß § 42 SGB VIII in Obhut genommen. Mit Beschluss des Amtsgerichts S. vom 2. Juni 2015 wurde das Jugendamt S. als Ergänzungspfleger ausgewählt und mit Beschluss vom 7. Juli 2015 aufgrund eines Antrags der Kindesmutter, Frau B.G. (geb. am XX. März 1977), auf Familienzusammenführung die Ergänzungspflegschaft für den Betroffenen aufgehoben, da die Kindesmutter die elterliche Sorge wieder ausüben konnte. Der Betroffene stellte am 12. November 2014 einen Asylantrag. Er hatte jedenfalls eine Aufenthaltsgestattung bis zum 9. Februar 2016. Die Kindesmutter meldete sich am 3. März 2015 unter der O.-Straße in N. bei dem Landkreis N. (Landratsamt) an. Zuvor war sie vom 28. Januar bis zum 2. März 2015 in einer Erstaufnahmeeinrichtung in S. gemeldet. Damals hatte sie eine ausländerrechtliche Duldung (Aufenthaltsgestattung) bis zum 12. August 2016. Sie stellte einen Asylantrag und bezog Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Zum 25. September 2016 erfolgte eine Abmeldung ins „unbekannte Ausland“. Auf Antrag der Kindesmutter vom 7. August 2015 gewährte das Jugendamt B. mit Bescheid vom 18. August 2015 ab dem 7. August 2015 eine stationäre Hilfe gemäß § 27 i.V.m. § 34 SGB VIII. Die Maßnahme dauerte bis zum 9. November 2015 an und wurde anschließend als Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 i.V.m. § 34 SGB VIII weitergeführt. Die Hilfegewährung durch den Kläger endete zum 2. Dezember 2015 aufgrund der Familienzusammenführung im Landkreis N. Mit Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 4. Februar 2015 wurde das Landesamt für Jugend, Soziales und Versorgung des beklagten Landes zum überörtlichen Träger bestimmt. Unter dem 4. September 2015 machte der Kläger einen Kostenerstattungsanspruch unter Bezugnahme auf § 89c SGB VIII gegenüber dem Landkreis N. im Hinblick auf Jugendhilfeleistungen ab dem 3. März 2015 dem Grunde nach geltend. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 forderte der Kläger dann den Beklagten zur Anerkennung seiner Kostenerstattungspflicht ab dem 28. Januar 2015 auf. Dabei gab der Kläger unter anderem an, dass der Minderjährige vom 28. Januar bis zum 6. August 2015 in Obhut genommen und im Zeitraum vom 7. August bis zum 9. November 2015 eine Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung gemäß § 34 SGB VIII gewährt worden sei. Daneben war unter dem Punkt „Kostenerstattungspflichtiges Land/überörtlicher Träger“ bei „Bestimmung des BVA“ folgender Hinweis angefügt: „Für den Zeitraum vom 28.01.2015 bis 02.12.2015, mindestens jedoch bis zum 02.03.2015 (ab 03.03.2015 ggf. Zuständigkeit Landkreis N.)“. Mit Schreiben vom 3. Mai 2016 bezifferte die Klägerin die im Rahmen der Jugendhilfe für den Minderjährigen im Zeitraum vom 3. März bis zum 2. Dezember 2015 angefallenen Kosten gegenüber dem Landkreis N. Dieser lehnte eine Kostenerstattung mit Schreiben vom 13. Juli 2016 gegenüber dem Kläger ab, da kein Zuständigkeitswechsel stattgefunden habe. Entgegen der Auffassung des Klägers habe die Kindesmutter keinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ im Sinne des § 30 SGB I im Gebiet des Landkreises begründet. Mit Schreiben vom 22. September 2016 teilte der Kläger gegenüber dem Landkreis mit, dass an der Erstattungsforderung festgehalten werde. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 bezifferte der Kläger gegenüber dem Beklagten die Kosten für den Zeitraum vom 28. Januar 2015 bis 2. März 2015 und forderte ihn unter Aufstellung der Kosten zur Überweisung der insoweit bezifferten 2.448,36 € auf. Mit Schreiben vom 7. November 2016 und 14. November 2016 erinnerte der Kläger den Beklagten an die Begleichung der Forderung für diesen Zeitraum. Der Beklagte kam insoweit seiner Kostenerstattungspflicht nach. Der Beklagte erkannte mit Schreiben vom 10. November 2016 seine Kostenerstattungspflicht dem Grunde nach für den Zeitraum ab dem 28. Oktober 2014 bis längstens zur Volljährigkeit gegenüber dem Kläger an. Mit Schreiben vom 21. November 2016 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass das Jugendamt des Landkreises N. eine Kostenerstattung für den Zeitraum 3. März bis 2. Dezember 2015 abgelehnt habe. Die Kostenrechnung zum angemeldeten Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89d SGB VIII werde daher um den Zeitraum vom 3. März bis 31. Oktober 2015 erweitert. Insgesamt ergebe sich daraus ein Kostenerstattungsanspruch für den Zeitraum vom 28. Januar bis zum 31. Oktober 2015 in Höhe von 20.258,38 €. Da auch der Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Landkreis N. (ggf. gerichtlich) weiterverfolgt werde, schlug der Kläger vor, dass die Durchsetzung des Kostenerstattungsanspruchs gemäß § 89d SGB VIII für den Zeitraum 3. März bis 31. Oktober 2015 gegen den Beklagten ruhe und dieser dafür auf die Einrede der Verjährung verzichten solle. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 bezifferte der Kläger gegenüber dem Beklagten die Kosten für den Zeitraum vom 3. März 2015 bis 2. Dezember 2015 auf 19.964,75 € und forderte ihn unter tabellarischer Aufstellung der Kosten zur Überweisung des Betrages auf. Auf diese Forderung reagierte der Beklagte zunächst nicht. Im weiteren Verlauf versandte das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung des Beklagten mit Rundschreiben vom 4. November 2016 sowie mit Schreiben vom 30. November 2016 und vom 5. Dezember 2016 auch eine einzelfallbezogene Erklärung über den Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum 31. Dezember 2017 unter Bezugnahme auf das vorgenannte Rundschreiben. Weiter reagierte der Beklagte nicht auf die außergerichtlich geltend gemachte Klageforderung. Der Kläger hat am 19. Dezember 2017 Klage erhoben. Damit beantragte er ursprünglich sinngemäß, den Beklagten zu einer Zahlung von 19.964,75 € zuzüglich Zinsen ab Rechtshängigkeit in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verurteilen sowie festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger die weiteren Kosten für die Jugendhilfe zu erstatten, welche der Kläger für die aufgeführte Person und Zeitraum geleistet habe und welche aufgrund ausstehender Abrechnungen Dritter noch nicht beziffert werden könnten. Mit am 5. Februar 2018 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz nahm der Kläger die Klage teilweise in Höhe eines Betrages von 2.177,75 € für den Zeitraum vom 1. November bis 2. Dezember 2015 zurück. Der Feststellungsantrag werde für erledigt erklärt, da ausstehende Abrechnungen durch Dritte und somit weitere Forderungen nicht mehr zu erwarten seien. Hinsichtlich der insoweit verbleibenden Klageforderung in Höhe von 17.787,06 € für den Zeitraum vom 3. März 2015 bis zum 31. Oktober 2015 begründete der Kläger die Klage wie folgt: Der Kläger habe einen Erstattungsanspruch gegenüber dem beklagten Land aus § 89d Abs. 3 SGB VIII (a. F.). Der Beklagte sei als erstattungspflichtiger Träger vom Bundesverwaltungsamt bestimmt worden. Eine Erstattungspflicht bestehe mithin für den Zeitraum vom 3. März 2015 bis 31. Oktober 2015. Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2018 trägt der Kläger vor, dass mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 der Kostenerstattungsanspruch bei dem Beklagten fristwahrend angemeldet worden sei. Mit Schreiben vom 10. November 2016 habe der Beklagte seine Kostenerstattungspflicht dem Grunde nach vom Zeitraum ab dem 28. Oktober 2014 anerkannt. Da der Erstattungsanspruch bei konkurrierenden Ansprüchen nach § 89 bis § 89c SGB VIII nicht immer eindeutig definiert werde und es zu unterschiedlichen Rechtsauslegungen kommen könne, sei der Erstattungsanspruch zunächst bei dem in Frage kommenden Träger angemeldet worden. Nach Prüfung der anspruchsbegründeten Tatsachen sei die Übersendung der Kostenrechnung erstmalig zum 10. Oktober 2016 gegenüber dem Beklagten erfolgt. Die Übersendung der Kostenrechnung für den Erstattungsanspruch liege daher unstreitig im Rahmen der Verjährungsfrist und sei dem Beklagten daher rechtzeitig zugegangen. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die für G., M. (geb. am XX. November 1997) im Rahmen der Jugendhilfe im Zeitraum vom 3. März 2015 bis 31. Oktober 2015 in Höhe von 17.787,06 € zuzüglich Zinsen ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nachdem das Gericht die Klagebegründung des Klägers mit Schreiben vom 6. Februar 2018 zur Kenntnis- und Stellungnahme bis zum 14. März 2018 übersandt hatte, ist der Beklagte der Klage erstmals mit Schreiben vom 5. Juni 2018 entgegengetreten. Darin führt er aus, dass die strittige Rechnung erst am 24. Oktober 2017 postalisch eingegangen sei. Grundsätzlich habe ein Anerkenntnis vom 10. November 2016 für die Zeit ab dem 28. Oktober 2014 bis zur Volljährigkeit, das den maßgeblichen Zeitraum auch vollumfänglich abdecken würde, bestanden. Problematisch sei hier, dass die Rechnung und somit die Bezifferung des Erstattungsanspruchs erst nach dem Wegfall der Regelung des § 89d Abs. 3 SGB VIII bei dem Beklagten eingegangen sei. Mit Schreiben vom 7. Juni 2018 trägt der Beklagte weiter vor, dass grundsätzlich der Kostenerstattungsanspruch fristgerecht eingereicht worden sei. Es sei auch teilweise eine Abrechnung vorgenommen worden. Für die Zeit ab dem 3. März 2015 habe der Kläger allerdings mitgeteilt, dass eine Prüfung hinsichtlich einer eventuellen Zuständigkeit aufgrund des gewöhnlichen Aufenthaltes der Mutter geprüft werde. Nachdem im Ergebnis festgestellt worden sei, dass dies nicht zutreffe, sei mit Datum vom 23. Oktober 2017 – und damit nach dem Wegfall des § 89d Abs. 3 SGB VIII – bei dem Beklagten eine entsprechende Kostenrechnung für die Zeit vom 3. März 2015 bis 31. Oktober 2015 eingereicht worden. Ziel und Zweck des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher sei unter anderem auch gewesen, dass bestehende Altverfahren der Kostenerstattung gem. § 89d Abs. 3 SGB VIII „final zu beenden“. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/5921, S. 30) werde davon ausgegangen, dass die Abwicklung innerhalb von 18 Monaten erfolgen könne und der § 89d Abs. 3 dann aufgehoben werde. Daraus ergebe sich der offensichtliche Wille, dass das gesamte Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt abgewickelt worden sei. Dies spiegele sich auch darin wieder, dass die entsprechende Schlussrechnung zum Ausgleich zwischen den einzelnen Bundesländern zum 30. Juni 2017 vorgesehen sei. Regelungen bzw. Vereinbarungen zwischen den einzelnen Bundesländern für eventuell danach angefallene Kosten existierte nicht. Demnach sei die betreffende Kostenabrechnung verspätet eingegangen und könne nicht mehr berücksichtigt werden. Auch im Rundschreiben vom 4. November 2016 sei aufgeführt, dass der darin enthaltene Verzicht auf die Einrede der Verjährung nur greife, sofern der Erstattungsanspruch bis zum Ablauf des 31. Juli 2016 rechtzeitig dem Grunde nach schriftlich angemeldet und die Rechnungen im Anschluss fristgerecht eingereicht worden seien. Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung habe somit nur für solche Fälle gegolten, in denen die Kostenrechnung bis spätestens 31. Dezember 2016 (Ablauf der Verjährungsfrist) vorgelegen habe, aber noch nicht beglichen worden sei. Da dies in dem hier vorliegenden Fall nicht zutreffe, könne eine Erstattung der Kostenrechnung nicht mehr erfolgen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten des Klägers (2 Bände) verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.