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Urteil

1 K 476/18.MZ

VG Mainz 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAINZ:2019:0110.1K476.18.MZ.00
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Leitsätze
Zur Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheids unter Geltendmachung eines besonderen Verwaltungsaufwands im Sinne des § 15 Abs 3 LGebG (juris: GebG RP) für die Vor-Ort-Kontrolle einer Spielhalle nach zunächst unberechtigter Verweigerung des Zugangs für die Mitarbeiter des Vollzugsdienstes.(Rn.32)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 28. Juni 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 11. April 2018 werden insoweit aufgehoben, als darin ein zu zahlender Gebührenbetrag von mehr als 500,00 € festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheids unter Geltendmachung eines besonderen Verwaltungsaufwands im Sinne des § 15 Abs 3 LGebG (juris: GebG RP) für die Vor-Ort-Kontrolle einer Spielhalle nach zunächst unberechtigter Verweigerung des Zugangs für die Mitarbeiter des Vollzugsdienstes.(Rn.32) Der Bescheid des Beklagten vom 28. Juni 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 11. April 2018 werden insoweit aufgehoben, als darin ein zu zahlender Gebührenbetrag von mehr als 500,00 € festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist insgesamt zulässig, aber nur teilweise begründet. Die am 14. Mai 2018 erhobene Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Insbesondere ist auch die Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gewahrt, da die Klage einen Monat nach Zustellung des Widerspruchbescheids erhoben wurde. Laut Briefkopf des Widerspruchbescheids wurde dieser gegen Empfangsbekenntnis an den Prozessbevollmächtigten zugestellt, ein solches Empfangsbekenntnis liegt dem Gericht jedoch nicht vor, sodass der exakte Zustellungszeitpunkt des Widerspruchsbescheids unbekannt ist. Der Widerspruchsbescheid wurde am 12. April 2018 durch den Beklagten abgesandt. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Bescheid am gleichen Tag zugestellt worden wäre, so ist die Klage am 14. Mai 2018 fristgerecht eingegangen, da gemäß § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) das Fristende nach § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auf einen Samstag fiele und damit gemäß § 222 Abs. 2 ZPO an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag, hier Montag der 14. Mai 2018, tritt. Die Klage ist insoweit begründet, als ein Gebührenbetrag von mehr als 500,00 € festgesetzt wird. Dahingehend sind der Kostenfestsetzungsbescheid vom 23. Mai 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 11. April 2018 rechtswidrig und die Klägerin wird dadurch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen sind die Bescheide rechtmäßig und die Klage unbegründet. Der Kostenfestsetzungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage für die Erhebung der regulären Gebühr für eine glücksspielrechtliche Kontrolle in Höhe der von dem Beklagten angesetzten 500,00 € zunächst in § 2 Abs. 4 des Landesgebührengesetzes (LGebG) i.V.m. lfd. Nr. 1.8 der Anlage zur Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Bereich des Glücksspielwesens (Besonderes Gebührenverzeichnis). Demnach ist für die Kontrolle zur Einhaltung des Jugend- und Spielerschutzes (§ 13 Abs. 4 des Landesglücksspielgesetzes – LGlüG –) u.a. in einer (Lotto-)Annahmestelle, Wettvermittlungsstelle, Spielhalle oder Gaststätte eine Gebühr im Rahmen von 100,00 bis 600,00 € festzusetzen. Für die Vor-Ort-Kontrolle zur Einhaltung des Jugend- und Spielerschutzes am 23. Mai 2017 in der streitgegenständlichen Spielhalle der Klägerin in X. wurde der Teilbetrag in Höhe von 500,00 € aufgrund nachvollziehbarer Gründe festgesetzt. Wie sich aus den gesetzlichen Anforderungen der §§ 11b ff. LGlüG ergibt, sind bei der Kontrolle einer Spielhalle wesentlich mehr einzelne Kriterien des Spieler- und Jugendschutzes zu überprüfen, als dies bei anderen Sparten des Glückspielwesens der Fall ist. Dieser zusätzliche Aufwand, der mit der Kontrolle einer Spielhalle typischerweise verbunden ist, musste nicht durch Erhebungen im Einzelnen ermittelt, sondern durfte sachgerecht geschätzt werden (vgl. hierzu ausführlich OVG RP, Urteil vom 14. Februar 2017 – 6 A 10880/16.OVG –, juris, Rn. 36). Somit war eine Festsetzung der Gebühr über der Höhe der Mittelgebühr in Höhe von 350,00 € gerechtfertigt und das dahingehende Ermessen wurde von dem Beklagten fehlerfrei ausgeübt. Eine Gebühr in Höhe von 500,00 € war daher gerichtlich nicht zu beanstanden. Der Bescheid ist allerdings rechtswidrig, soweit darin eine weitere Gebühr in Höhe von 250,00 € auf Grundlage von § 15 Abs. 3 LGebG festgesetzt worden ist. Im Falle von besonderen sonstigen Umständen kann es gemäß § 15 Abs. 3 LGebG zur Erhöhung des Aufwandes und damit der Gebühr kommen. Demnach kann dem Gebührenschuldner eine Verwaltungsgebühr bis zur doppelten Höhe der für die Amtshandlung im Gebührenverzeichnis vorgesehenen Gebühr (hier: 600,00 €) auferlegt werden, wenn er durch unbegründetes Verhalten oder schuldhafte Säumnis einen besonderen Verwaltungsaufwand verursacht hat. Hier hatte der Mitarbeiter der Klägerin dem Vollzugsdienst der ADD unberechtigterweise zunächst den Zugang zu der Spielhalle verweigert, was dazu führte, dass diese erst zu einem späteren Zeitpunkt kontrolliert wurde. Die Mitarbeiter der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion sind berechtigt und verpflichtet die Einhaltung des Jugendschutzes und der sonstigen Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages bei Spielhallen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches zu überprüfen (vgl. §§ 13 Abs. 4, 15 Abs. 3 Satz 6 LGlüG). Dazu gehört insbesondere die Befugnis, zum Zwecke dieser Prüfung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten die Geschäftsräume zu betreten (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LGlüG). Nach § 13 Abs. 3 Satz 2 LGlüG stehen der zuständigen Behörde zur Durchsetzung der getroffenen Maßnahmen die Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz in der jeweils geltenden Fassung zu, sodass die ADD wie eine allgemeine Ordnungsbehörde tätig wird. Die Klägerin war verpflichtet, die Kontrolle durch Mitarbeiter der ADD – auch ohne Vorlage eines Personalausweises – zu ermöglichen. Dem steht auch § 11b Abs. 2 Satz 2 LGlüG nicht entgegen, wonach durch Einlasskontrollen in Form einer Feststellung der Personalien und einem Abgleich mit der Spielersperrliste sichergestellt werden soll, dass Minderjährigen und gesperrten Spielern der Zutritt zu einer Spielhalle verwehrt wird. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm, der ausschließlich „Minderjährige und gesperrte Spieler“ (Hervorhebung durch die Kammer) zum Inhalt hat. Der dort verwendete Begriff „Spieler“ sagt schon aus, dass es sich um Personen handeln muss, die die Spielhalle zum Zwecke des Spielens betreten. Wird die Spielhalle zu Kontrollzwecken, wie also bei Mitarbeitern der ADD in dienstlicher Funktion, betreten, findet die Norm von ihrem Wortlaut her schon keine Anwendung und kann demnach keine Verpflichtung zur Personalausweisvorlage der ADD-Mitarbeiter rechtfertigen. Sinn und Zweck der Vorschrift ist damit auch erkennbar der Jugend- und Spielerschutz und nicht der Schutz der Mitarbeiter der kontrollierenden Behörde bzw. der Schutz des Spielhallenbetreibers vor den Kontrollen durch Behördenmitarbeiter. Es hat sich hier auch um eine offene und keine verdeckte Kontrolle mit Testspielern gehandelt. Die Mitarbeiter der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion haben unaufgefordert ihren Dienstausweis gezeigt und sich als Beamte der zuständigen Behörde zu erkennen gegeben. Für die Klägerin war somit klar erkennbar, dass die Mitarbeiter des Beklagten die Spielhalle in ihrer dienstlichen Funktion und gerade nicht als private Spieler betreten wollten. Insbesondere die Vorlage eines Dienstausweises dokumentiert für den Spielhallenbetreiber bzw. die Aufsichtsperson vor Ort das Betreten in dienstlicher Funktion. Die Argumentation der Klägerin, dass ein Betreten in dienstlicher Funktion von dem Beklagten lediglich „unterstellt“ werde und nicht belegt sei, kann damit nicht gefolgt werden. Gleichermaßen ließe sich der Klägerin damit vorhalten, dass sie mit ihrer Argumentation die Behördenmitarbeiter unter einen „Generalverdacht“ des Amtsmissbrauchs stellt. Der Missbrauch amtlicher Funktionen kann zwar – wie jedes andere strafbewehrte Verhalten – nie mit vollständiger Sicherheit ausgeschlossen werden. Dieses Risiko ist der Klägerin im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit allerdings zuzumuten. Auch einer Uniform bedarf es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht. Eine solche wäre schon mit einem hohen Kostenaufwand verbunden. Es steht insoweit im Ermessen der Behördenleitung, die Mitarbeiter im Vollzugsdienst mit Uniformen auszustatten oder sie „in zivil“ ihren Dienst ausüben zu lassen. Sofern die Mitarbeiter des Vollzugsdienstes in dienstlicher Funktion eine Spielhalle betreten, dokumentieren sie dies stets unmissverständlich und nachprüfbar durch Vorlage ihres Dienstausweises. Ebenso bedarf es weder einer gesonderten Ermächtigung, noch einer Liste mit den Namen derjenigen Mitarbeiter, die befugt sind Kontrollen einer Spielhalle durchzuführen, da dies mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden wäre, den der Dienstausweis gerade vermeiden soll. Zudem wäre eine solche Liste auch wenig praktikabel, da diese aufgrund möglicher Personalwechsel ständig erneuert werden und an eine Vielzahl von Spielhallen und anderen Betrieben im Geltungsbereich des Landesglücksspielgesetzes in Rheinland-Pfalz gesendet werden müsste. Die Behauptung der Klägerin, § 13 LGlüG regele nur die Zuständigkeit und Befugnisse der Behörde, nicht jedoch, dass die Mitarbeiter der zuständigen Behörde ohne Kontrolle des Personalausweises die Spielhalle betreten dürfen, trifft nicht zu. Denn die Befugnis nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LGlüG die Geschäftsräume zum Zwecke der Überprüfung zu betreten impliziert bereits, dass hierfür keine Zustimmung des Spielhallenbetreibers einzuholen und dementsprechend auch keine Kontrolle der Personalien erforderlich ist. Ansonsten wäre die gesetzlich geregelte Befugnis auch überflüssig. Da Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der zuständigen Behörde gegenüber Spielhallen gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 LGlüG keine aufschiebende Wirkung haben, hätten die Mitarbeiter der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion sogar die den allgemeinen Ordnungsbehörden nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz zustehenden Befugnisse (§ 13 Abs. 3 Satz 2 LGlüG) und Zwangsmittel im Sinne der §§ 61 ff. des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) sofort anwenden können; dabei hätte sich dann auch die Notwendigkeit der Durchführung einer Kontrolle der Personalien erübrigt. Die Klägerin hatte auch keine Bußgeldstrafen nach § 16 Abs. 1 Nr. 27 oder Nr. 28 LGlüG zu befürchten, da mangels Anwendbarkeit des § 11b Abs. 2 LGlüG schon kein Verstoß gegen das Landesglückspielgesetz vorläge und somit auch von vornherein kein Anknüpfungspunkt zur Erfüllung eines Bußgeldtatbestandes vorhanden wäre. Zudem wäre die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gemäß § 16 Abs. 4 LGlüG in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) die sachlich zuständige Behörde. Es wäre somit widersinnig, Bußgeldstrafen für die fehlende Kontrolle durch diejenige Behörde zu befürchten, die zu diesem Zeitpunkt eine Kontrolle in der gegenständlichen Spielhalle durchführt und gerade das später mit einem Bußgeld zu sanktionierende Verhalten von dem Betroffenen ausdrücklich fordert. Der Klägerin ist es insoweit auch zuzumuten, das (geringe) Risiko von etwaigen „Scheinkontrolleuren“ genauso zu tragen, wie auch von Personen, die sich durch Vorzeigen eines gefälschten Personalausweises Zugang verschaffen. Der Einwand der Klägerin, dass die Dienstausweise gefälscht sein könnten, greift nicht durch, da die Klägerin im Rahmen ihrer allgemeinen unternehmerischen Pflichten angehalten ist, ihre Mitarbeiter auch über die jährlichen Kontrollen und den von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion verwendeten Dienstausweise zu informieren (vgl. zu Schulungspflichten: § 5a Abs. 2 LGlüG). Damit könnte sie ihre Mitarbeiter in Bezug auf Echtheitsmerkmale der Ausweise schulen und so einer Verwendung gefälschter Ausweise vorbeugen. Zudem ist es der Klägerin freigestellt, bei Zweifeln über die Echtheit der Dienstausweise telefonisch direkt mit dem Beklagten Kontakt aufzunehmen und bei der zuständigen Stelle nachzufragen, ob die betreffenden Mitarbeiter eine Kontrolle durchführen dürfen, solange dies innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens geschieht. Zudem dürfte sich die Motivation zur Fälschung eines ADD-Ausweises bei lebensnaher Betrachtung in Grenzen halten. Ein solcher Ausweis begründet nicht den Anschein ähnlich weitreichender Befugnissen wie etwa ein Polizeiausweis; gleichzeitig werden auch keine Gebühren o.ä. vor Ort von der ADD erhoben. Zudem ist die Konfrontation mit gefälschten Ausweisen (jeglicher Art) im Rechtsverkehr dem allgemeinen unternehmerischen Risiko der Klägerin zuzuordnen. Den aufsichtsführenden Mitarbeitern ist es außerdem unbenommen, bei Zweifel die Dienstausweisnummern und Namen zu notieren und die Dienststelle anzurufen; eine Telefonnummer wird sich dazu auch innerhalb kürzester Zeit im Internet auffinden lassen. Hinsichtlich des Einwands der Klägerin, dass sie die Personalien der Mitarbeiter der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion bräuchte, um auch um Ansprüche im Falle einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Sachbeschädigung geltend zu machen, ist festzuhalten, dass dafür schon die auf dem ADD-Ausweis enthaltenen Informationen grundsätzlich ausreichen. Darüber hinaus besteht kein Anspruch des Spielhallenbetreibers, die weiteren Personalien (Anschrift etc.) der ihn kontrollierenden Personen zu erfahren. Der alleinige Sinn und Zweck des § 11b Abs. 2 LGlüG ist der Jugend- und Spielerschutz und gerade nicht der Schutz vor finanziellen Verlusten des Spielhallenbetreibers. Die – aus Sicht der Klägerin – erschwerte Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund fehlender Daten stellt vielmehr ein zumutbares Risiko dar. Ferner kann der jeweilige Mitarbeiter des Vollzugsdienstes durch die Feststellung seines Namens anhand des Dienstausweises (insb. auch Dienstnummer) ohne weiteres über die Behörde identifiziert werden, sodass sich ein Durchsetzungsproblem bei etwaigen Schadensersatzforderungen von vornherein nicht stellen dürfte. Nach alledem findet § 11b Abs. 2 LGlüG im Rahmen der Überprüfungsbefugnis der Mitarbeiter des Vollzugsdienstes der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion keine Anwendung, sodass den Mitarbeitern des Beklagten der Zutritt zur Spielhalle bei Vorlage ihres Dienstausweises zu gewähren ist, ohne dass weitere Personaldaten gefordert werden könnten. Die unberechtigte Weigerung der Klägerin, den Mitarbeitern des Beklagten den Zutritt zu der Spielhalle ohne Vorzeigen des Personalausweises zu gewähren, verursachte schließlich offenbar auch einen erhöhten Verwaltungsaufwand im Sinne des § 15 Abs. 3 LGebG für den Beklagten in Form von – nicht näher dargelegten – Verzögerungen im Verwaltungsablauf sowie einer notwendig gewordenen zweiten Anfahrt. Die darauf gestützte (zusätzliche) Gebührenerhebung in Höhe von 250,00 € ist allerdings als ermessensfehlerhaft einzuordnen. Sie steht insoweit in einem deutlichen Missverhältnis zu dem – tatsächlich belegten – Mehraufwand und dem Nutzen für die Klägerin, sodass ein Verstoß gegen § 3 LGebG anzunehmen ist und die Gebührenerhebung als rechtswidrig einzustufen war. Der Kostenfestsetzungsbescheid war dahingehend aufzuheben. In der Verwaltungsakte des Beklagten finden sich keine Vermerke der Mitarbeiter vor Ort oder sonstiger Mitarbeiter des Vollzugsdienstes der ADD dahingehend, in welchem Ausmaß (genau) ein erhöhter Aufwand entstanden sein soll. Dahingehend haben die Vertreter des Beklagten im gerichtlichen Verfahren auch keine detaillierten Ausführungen gemacht, sondern lediglich – wie auch der Verwaltungsakte auf Blättern 115 und 125 zu entnehmen ist – pauschal auf das Erfordernis einer zweiten Anfahrt und die zwischenzeitliche Kontrolle einer weiteren Spielhalle verwiesen. Dabei konnte die betreffende Spielhalle auch auf Nachfrage nicht bezeichnet werden. In der mündlichen Verhandlung hielten sich die Angaben zum zeitlichen Ablauf auch lediglich im Vagen und erschöpften sich in Vermutungen des Leiters des Vollzugsdienstes der ADD. Dieser führte unter anderem aus, dass die Kontrollzeit für eine Spielhalle von deren Größe abhänge, in der Regel seien dafür aber ca. 30 bis 45 Minuten zu veranschlagen. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung weiter vorgetragen, dass die Mitarbeiter vor Ort am Tag der Kontrolle etwa eine halbe Stunde mit Herrn Q. über den Einlass diskutiert hätten, bis sie sich dann auf den Weg zu einer weiteren (nicht näher bezeichneten) Spielhalle gemacht hätten. Dieser zeitliche Ablauf erscheint der Kammer vor dem Hintergrund, dass die Mitarbeiter der ADD – ausweislich der Zeitstempel der von diesen an der Spielhalle der Klägerin am 23. Mai 2017 gefertigten Lichtbilder – offenbar bereits schon zwischen 11:15 und 11:21 Uhr vor Ort waren (letztes Bild der Außenansicht der Spielhalle um 11:21 Uhr), zudem als nicht nachvollziehbar. Nähme man an, dass tatsächlich eine halbstündige Diskussion stattgefunden hätte, wäre eine zwischenzeitliche Kontrolle einer weiteren Spielhalle mit einer Dauer von 30 bis 45 Minuten (zuzüglich Anfahrt) und Rückkehr zur Spielhalle der Klägerin gegen 12:30 Uhr (erstes Lichtbild aus dem Inneren der Spielhalle um 12:29 Uhr) nicht unbedingt als realistisch einzuordnen. Diese erstmalig in der mündlichen Verhandlung erwähnte angebliche Dauer der Verzögerung war zudem gemäß § 87b Abs. 3 VwGO zurückzuweisen, da durch eine nähere Aufklärung eine Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits eingetreten wäre. Ohnehin wäre maximal eine Verzögerung der Kontrolle von einer Stunde und zehn Minuten anzunehmen. Sofern die Mitarbeiter des Beklagten diese Zeit effektiv zu einem großen Teil nutzen konnten, um – wie der Beklagte bereits mit der Klageerwiderung vorgetragen hat – eine weitere Spielhalle zu kontrollieren (Dauer wie ausgeführt offenbar regelmäßig ca. 30 bis 45 Minuten), kann daher diese Zeit der Klägerin offensichtlich nicht angelastet werden, da insoweit tatsächlich kein „Schaden“ bzw. „Mehraufwand“ für den Beklagten entstanden ist. Es hätten also nur die Kosten für eine zweite Anfahrt sowie sonstige nicht effizient nutzbare unangemessen lange Wartezeiten (nicht hingegen die volle verstrichene Zeit, in der offenbar kein „Leerlauf“ herrschte) in Ansatz gebracht werden können. Zudem ist auch davon auszugehen, dass es sich aus den vorgenannten Gründen auch nur um eine weitere Spielhalle im näheren Umfeld gehandelt haben kann, da ansonsten der genannte Zeitrahmen nicht einzuhalten gewesen wäre. Eine vom Verwaltungsaufwand losgelöste Erhebung von Gebühren aus „Strafgründen“ ist dem Gebührenrecht hingegen als außerfiskalischer Zweck grundsätzlich fremd (vgl. Dehe, in: Praxis der Kommunalverwaltung Rheinland-Pfalz, E 4b RhPf, Stand: November 2012, § 3 Landesgebührengesetz, Ziffer 7). In § 15 Abs. 3 Satz 1 LGebG wird der Behörde sowohl ein Ermessen dahingehend eingeräumt, ob sie zusätzliche Verwaltungsgebühren auferlegt, als auch ein Ermessen über die Festsetzung der Höhe der Verwaltungsgebühr bis zur doppelten Höhe der für die Amtshandlung vorgesehenen Verwaltungsgebühr. Ist – wie hier – für den Ansatz einer Gebühr durch die Gebührenordnung (und § 15 Abs. 3 LGebG) ein Rahmen bestimmt, so hat die zuständige Behörde, soweit die gesetzlichen Regelungen nichts anderes vorschreiben, bei Festsetzung der Gebühr das Maß des Verwaltungsaufwandes für die einzelne Amtshandlung sowie den Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu berücksichtigen (vgl. § 3 LGebG; siehe auch NdsOVG, Urteil vom 18. März 2004 – 7 LB 112/03 –, juris, Rn. 23). Das Gericht hat lediglich zu prüfen, ob beide Faktoren im Ergebnis in einer angemessenen Wertrelation stehen (NdsOVG, a.a.O.). Es handelt sich hierbei um eine Beurteilungsentscheidung, die gerichtlich nur auf grobe Missverhältnisse überprüfbar ist (NdsOVG, a.a.O., Rn. 22). Ein solches Missverhältnis liegt hier vor. Der konkrete Verwaltungsaufwand muss hierbei nicht immer von der Behörde aufgeschlüsselt werden, denn eine detaillierte Kostenermittlung würde einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand erfordern, der unter Umständen außer Verhältnis zur Höhe der in Betracht zu ziehenden Gebühren steht (vgl. hierzu NdsOVG, Urteil vom 12. Juni 1984 – 9 A 87/82 –, GewArch 1985, 244 [244 f.]). Insbesondere muss eine genaue Aufschlüsselung regelmäßig dann nicht erfolgen, wenn die Behörde wie vorliegend den ihr zugebilligten Ermessensrahmen lediglich im unteren Bereich ausgeschöpft hat. Die durchzuführenden Kontrollen haben für die Klägerin zwar auch einen hohen Nutzen, denn sie erhält nach beanstandungsfreier Kontrolle eine Bescheinigung und damit auch eine behördliche Bestätigung der glücksspielrechtlichen Unbedenklichkeit des Betriebs (vgl. hierzu OVG RP, Urteil vom 14. Februar 2017 – 6 A 10880/16.OVG –, juris, Rn. 29). Sollte eine solche Unbedenklichkeit im Einzelfall nicht festgestellt werden können, kann dies im äußersten Fall für die Klägerin zu einer Entziehung der Erlaubnis des Betriebs einer solchen Spielhalle führen. Allerdings ist hier nicht ersichtlich, dass der hier alleine maßgebliche Aufwand für eine zweite Anfahrt (sowie allenfalls zwanzig weiteren Minuten) in einer angemessenen Relation zu den insoweit berechneten 250,00 € und dem Nutzen für die Klägerin steht. Die insoweit verursachten Mehraufwendungen waren zur Überzeugung der Kammer daher als grob unverhältnismäßig einzuordnen. Es ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass die zur Überzeugung der Kammer als nachvollziehbar anzusehenden Mehrkosten auch nur ansatzweise in einer Relation zu den insoweit berechneten 250,00 € stehen. Ebenso kann die Kammer nicht erkennen, dass dieses Defizit durch den Nutzen der Klägerin auch nur annähernd aufgewogen würde. Schließlich ist bei den hier gegenständlichen Fällen der aufsichtsführenden Person auch eine angemessene Karenzzeit einzuräumen, um bei nachvollziehbaren Anhaltspunkten (unmittelbar) bei der Behördenleitung nachzufragen, ob es sich bei den vorstellig gewordenen Personen tatsächlich um Behördenmitarbeiter handelt. Dabei dürfte es angebracht sein, dass die Klägerin ihre Mitarbeiter entsprechend schult und die Telefonnummern der Ansprechpartner/Sachbearbeiter bei der ADD in einer Telefonliste hinterlegt, um unnötige Verzögerungen zu vermeiden. Dies gilt hier umso mehr, als der Beklagte die Klägerin bei einer vorhergehenden Kontrolle am 16. Juni 2015 und mit Schreiben vom 24. Juni 2015 zur Einhaltung der entsprechenden Vorschriften zur Einlass- bzw. Identitätskontrolle angemahnt hat. Die insoweit seitens des aufsichtsführenden Mitarbeiters möglicherweise bestehenden Unsicherheiten hätten unter Umständen ebenso in der Ermessensausübung Berücksichtigung finden können. Zudem war es eine erstmalige Verweigerung des Zugangs aus den hier vorgetragenen Gründen, sodass auch eine Ermahnung oder entsprechende Belehrung ggf. ausreichend gewesen sein könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO. B e s c h l u s s Der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 10. Januar 2019 Der Streitwert wird auf 750,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG). Die Klägerin wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle einer von ihr betriebenen Spielhalle. Die Klägerin betreibt unter anderem eine Spielhalle in X. unter der Anschrift …... Dort führten Mitarbeiter der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) am 23. Mai 2017 eine Vor-Ort-Kontrolle durch. Am 23. Mai 2017 waren zwei Mitarbeiter der ADD bei der von der Klägerin angestellten Aufsichtsperson, Herrn Q., in der vorgenannten Spielhalle um ca. 11:20 Uhr an der Eingangskontrolle vorstellig geworden. Diese Herrn Q. persönlich nicht bekannten Personen erklärten, dass sie von der Aufsichtsbehörde kämen und eine Kontrolle in der Spielhalle durchführen wollten. Diese Personen legten einen Ausweis der ADD (im Folgenden: „ADD-Ausweis“) vor. Nach Durchsicht dieses Ausweises erklärte Herr Q. als zuständige Aufsichtsperson in der Spielhalle, dass dieser Ausweis mit den darin enthaltenen Daten nicht ausreichend sei, um die nach dem Gesetz notwendige Einlasskontrolle mit den notwendigen persönlichen Daten durchzuführen. Es würden wesentliche Daten fehlen. Herr Q. bat die Personen, ihm ein amtliches Ausweisdokument zur Identitätsfeststellung vorzulegen. Da dies von den Personen verweigert wurde und die Personen nur auf den ADD-Ausweis Bezug genommen hatten, wurde ihnen der Zutritt zur Spielhalle verweigert. Herr Q. unterrichtete das Zentralbüro der Klägerin von diesem Vorfall. Von dort erhielt er die Mitteilung, dass den Personen mit dem ADD-Ausweis nur dann der Zutritt ohne weitere Dokumentenvorlage zu gestatten sei, wenn zuvor eine Bestätigung der zuständigen Behördenleitung mit Nennung der Namen und der Ausweisnummer erfolgt sei, dass diese Personen in amtlicher Tätigkeit zur Spielhallenkontrolle tätig und auch konkret eingeteilt seien und dass seitens der Behördenleitung auf eine konkrete Zugangs- und Identitätskontrolle verzichtet werde. Später kam es zu einer telefonischen Kontaktaufnahme seitens der ADD mit der Klägerin. In diesem Telefonat waren dann die entsprechenden Bestätigungen abgegeben worden, sodass dann der Zugang zur Spielhalle um ca. 12:30 Uhr gewährt worden war. Der ADD-Ausweis enthält den vollen Namen und ein Lichtbild des entsprechenden Mitarbeiters und lässt die ausstellende Behörde (hier die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion) erkennen. Zudem ist auch eine Dienstnummer auf dem Ausweis vermerkt. Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 28. Juni 2017 setzte der Beklagte die Kosten für die Vor-Ort-Kontrolle am 23. Mai 2017 auf 750,00 € fest. Die Kostenentscheidung ergebe sich aus § 2 Abs. 4 des Landesgebührengesetzes (LGebG) i.V.m. lfd. Nr. 1.8 der Anlage zur Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Bereich des Glücksspielwesens (Besonderes Gebührenverzeichnis). Danach sei für die Kontrolle zur Einhaltung des Jugend- und Spielerschutzes (§ 13 Abs. 4 des Landesglücksspielgesetzes – LGlüG –) u.a. in einer (Lotto-)Annahmestelle, Wettvermittlungsstelle, Spielhalle oder Gaststätte eine Gebühr im Rahmen von 100,00 bis 600,00 € festzusetzen. Für die Vor-Ort-Kontrolle von Spielhallen sei grundsätzlich eine Gebühr von 500,00 € im Hinblick auf den Verwaltungsaufwand bei einer Spielhallenüberprüfung angemessen. Hier lägen jedoch besondere sonstige Umstände zur Erhöhung des Aufwandes und damit der Gebühr vor (§ 15 Abs. 3 LGebG). Gemäß § 15 Abs. 3 LGebG könne dem Gebührenschuldner eine Verwaltungsgebühr bis zur doppelten Höhe der für die Amtshandlung im Gebührenverzeichnis vorgesehenen Gebühr (hier: 600,00 €) auferlegt werden, wenn er durch unbegründetes Verhalten oder schuldhafte Säumnis einen besonderen Verwaltungsaufwand verursacht habe. Bei der Kontrolle am 23. Mai 2017 habe der Mitarbeiter der Klägerin vor Ort, Herr Q., durch unbegründetes Verhalten, konkret durch die Weigerung, die Mitarbeiter der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion trotz des Vorzeigens des Dienstausweises die Räumlichkeiten der Spielhalle betreten zu lassen, einen besonderen Verwaltungsaufwand verursacht, da eine erneute Anfahrt zu der Spielhalle erforderlich gewesen sei um die Kontrolle durchführen zu können. Vor diesem Hintergrund könne eine Gebühr von bis zu 1.200,00 € festgesetzt werden. Im Hinblick auf den tatsächlichen Verwaltungsaufwand und das erstmalige erschwerende unbegründete Verhalten, sei die festgesetzte Gebühr in Höhe von lediglich 750,00 € jedoch ausreichend und angemessen. Die Klägerin erhob am 25. Juli 2017 Widerspruch. Zur Begründung trug sie vor, dass auf Grund der Forderungen des Landesglücksspielgesetzes Einlasskontrollen durchzuführen seien und hierbei auch die Personalien der einlassbegehrenden Personen mit der Sperrliste abgeglichen werden müssten. Weiterhin müsse der tatsächliche Verwaltungsaufwand noch aufgeschlüsselt werden. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2018 zurückgewiesen. Dieser wurde „Gegen Empfangsbekenntnis“ an den Bevollmächtigten der Klägerin am 12. April 2018 versandt. Ein entsprechendes Empfangsbekenntnis ist nicht aktenkundig. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei der Kostenfestsetzungsbescheid rechtmäßig und auch in der Höhe angemessen. Die ADD sei gemäß § 15 LGlüG auch die für den Erlass dieses streitgegenständlichen Kostenbescheides zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde im Sinne des § 9 GlüStV. Als Glücksspielaufsicht habe sie in Rheinland-Pfalz darüber zu wachen und darauf hinzuwirken, dass die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages und des Landesglücksspielgesetzes sowie die hierauf gestützten Anordnungen eingehalten werden. Hierzu stünden ihr gemäß § 13 LGlüG die entsprechenden Befugnisse zu. Unstrittig sei, dass eine solche Vor-Ort-Kontrolle auch am 23. Mai 2017 in den Betriebsräumen der Widerspruchsführerin stattgefunden habe. Weiterhin werde nicht abgestritten, dass der Zutritt zunächst verwehrt worden sei. Die Mitarbeiter der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion beträten die Spielhalle nicht als spielende Gäste, sondern in ihrer dienstlichen Funktion. Da der vorgenannte Personenkreis jedoch in dienstlicher Funktion (als Organ des Staates) und nicht als Privatperson vor Ort tätig werde und selbstverständlich auch nicht am Automatenspiel teilnehmen dürfe, wolle oder werde, sei hier auch keine Einlasskontrolle nach § 11b LGlüG erforderlich. In § 13 LGlüG sei zudem eindeutig geregelt, dass die zuständigen (Aufsichts-)Behörden die Geschäftsräume, in denen öffentliches Glücksspiel veranstaltet werde (Spielhallen bzw. Spielhallenbetreiber seien ausdrücklich benannt), während der Geschäftszeiten jederzeit betreten dürften sowie Auskunft und Nachweise verlangen könnten. Einer Zustimmung des Betreibers oder Inhabers bzw. des Verantwortlichen vor Ort (Aufsicht), bedürfe es dabei nicht. Ähnliche und ggf. auch weitergehende Regelungen enthalte das Polizei- und Ordnungsbehördengesetz. Ein entsprechendes Zutrittsrecht könne ggf. auch mit den erforderlichen Maßnahmen durchgesetzt werden. Die Mitarbeiter des Vollzugsdienstes wiesen sich immer (ungefragt) mit einem Dienstausweis mit Lichtbild aus. Sinn und Zweck eines solchen (vom Personalausweis unabhängigen) Dienstausweises sei es unter anderem, einerseits die amtliche/dienstliche Funktion des Amtsträgers zu dokumentieren und andererseits auch dessen Privatsphäre (z.B. Wohnanschrift) zu schützen. Der Vollzugsdienst (wie auch bspw. die Polizei) werde sich daher in dienstlicher Funktion nicht mit einem Personalausweis ausweisen. Auch die vereinzelt geäußerte Besorgnis einen „unechten/gefälschten“ Dienstausweis zu akzeptieren, sei vor dem oben genannten Hintergrund unbegründet. Eine Motivation zur Fälschung eines Dienstausweises, um eine Spielhalle zu betreten und nicht am Spiel teilzunehmen – und auch keine Geldleistungen vor Ort zu verlangen – sei nur schwer vorstellbar. Im vorliegenden Fall hätten die Mitarbeiter des Vollzugsdienstes die Spielhalle verlassen müssen und erst nach Klärung des Sachverhaltes durch den Leiter des Vollzugsdienstes mit dem Betreiber die Kontrolle durchführen können. Um einen entsprechenden „Leerlauf“ zu vermeiden, seien die Mitarbeiter gehalten, andere Spielhallen in der Zwischenzeit zu kontrollieren. Aufgrund dessen habe die Spielhalle an diesem Tag zweimal angefahren werden müssen. Daher sei hier der erhöhte Aufwand in Rechnung zu stellen gewesen. Die Klägerin hat am 14. Mai 2018 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass der Zutritt zu Recht verwehrt worden sei, da es sich bei dem ADD-Ausweis nicht um ein amtliches Dokument zur Personenfeststellung handele und dort auch nicht alle notwendigen personenbezogenen Mindestangaben zur gesetzlich vorgeschriebenen Einlasskontrolle enthalten gewesen seien. In § 13 LGlüG sei keine Regelung dahingehend enthalten, dass grundsätzlich und generell jede Person, die einen ADD-Ausweis vorzeige, ohne jegliche Einlasskontrolle und ohne Identitätsfeststellung den Bereich einer Spielhalle betreten könne. Denn das Betreten einer Spielhalle sei gemäß § 11b LGlüG denjenigen Personen untersagt, für die im Sperrsystem eine Spielersperre eingetragen sei. Dies sei eine generelle und ausnahmslose Regelung im Landesglücksspielgesetz. Wenn eine Einlasskontrolle und/oder eine Identitätsfeststellung unterbleibe und deshalb einem gesperrten Spieler der Zutritt zur Spielhalle gestattet und/oder ein Abgleich mit der Sperrdatei nicht durchgeführt werde, dann sei dies sogar ein Ordnungswidrigkeitstatbestand gemäß §§ 16 Abs. 1 Nr. 27 und 28 LGlüG, der mit einer Geldbuße von bis zu 1 Million Euro geahndet werden könne. Der ADD-Ausweis enthalte nicht alle die für die gesetzlich erforderliche Identitätsfeststellung notwendigen Angaben; insbesondere das Geburtsdatum. Zudem seien die Dienstausweise der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion nicht allgemein bekannt. Da die Beamten keine Uniform trügen, seien diese nicht leicht zu erkennen. Es bestehe auch die Möglichkeit, dass solche Dienstausweise gefälscht sein könnten. Darüber hinaus sei das Ausweisen mit einem Personalausweis erforderlich, falls es zu fahrlässigen Beschädigungen durch die Beamten kommen sollte. Schließlich diene die Einlasskontrolle nicht nur dem Jugend- und Spielerschutz, sondern auch dem Schutz vor finanziellen Verlusten. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 28. Juli 2017 und den Widerspruchsbescheid vom 11. April 2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt im Wesentlichen das Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (1 Ordner) verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.