Beschluss
1 L 1183/18.MZ
VG Mainz 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAINZ:2019:0108.1L1183.18.00
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Leitsätze
Zu einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen den Widerruf einer Gaststättenerlaubnis gemäß § 15 Abs 2 GastG.(Rn.23)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 4. Dezember 2018 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. November 2018 wird mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass die Sperrzeit vorläufig – längstens bis zu einer Entscheidung der Kammer in der Hauptsache – von Sonntag bis Donnerstag auf 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr und für Freitag und Samstag sowie an Wochentagen, auf die ein gesetzlicher Feiertag folgt, auf 0:30 Uhr bis 6:00 Uhr festgesetzt wird. Für die Fastnachtszeit verbleibt es bei der im Vergleich vom 9. Februar 2018 getroffenen Regelung.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen den Widerruf einer Gaststättenerlaubnis gemäß § 15 Abs 2 GastG.(Rn.23) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 4. Dezember 2018 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. November 2018 wird mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass die Sperrzeit vorläufig – längstens bis zu einer Entscheidung der Kammer in der Hauptsache – von Sonntag bis Donnerstag auf 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr und für Freitag und Samstag sowie an Wochentagen, auf die ein gesetzlicher Feiertag folgt, auf 0:30 Uhr bis 6:00 Uhr festgesetzt wird. Für die Fastnachtszeit verbleibt es bei der im Vergleich vom 9. Februar 2018 getroffenen Regelung. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in Bezug auf den Widerruf seiner Gaststättenerlaubnis durch die Antragsgegnerin. Der Antragsteller betreibt die Gaststätte „V.“ (K-straße in M.) in der südlichen Altstadt von M. Sie befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans A 231 („B. – A 231“) vom 16. September 1994, der das Gebiet als „besonderes Wohngebiet“ ausweist. Der Bebauungsplan enthält – ausweislich seiner Begründung – zur Sicherung der Wohnqualität und des Wohnumfeldes zahlreiche Festsetzungen, u.a. das Verbot von Videotheken, Spielhallen und Sexshops. In Bezug auf Schank- und Speisewirtschaften wurde festgesetzt, dass der im Planungsgebiet vorhandene Bestand (darunter die Räume der jetzigen Gaststätte „V.“ mit 90 m² Schankfläche sowie zwei Tagescafés) festgeschrieben wird. Ausweislich der textlichen Festsetzungen wird der Bestand der Schank- und Speisewirtschaften zum Zeitpunkt der Planaufstellung mit der Maßgabe festgeschrieben, dass zeitliche Einschränkungen der täglichen Öffnungszeiten ausdrücklich vorbehalten bleiben. Am 29. März 2010 erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller gemeinsam mit Herrn K. S. eine Gaststättenerlaubnis zum Betrieb der Gaststätte. Mit Bescheid vom selben Tage wurde der Beginn der Sperrzeit für „Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag sowie vor einem gesetzlichen Feiertag“ auf 4:00 Uhr befristet bis zum 30. September 2010 festgesetzt. In der Folgezeit setzte die Antragsgegnerin durch vereinzelte befristete Erlaubnisse den Beginn der Sperrzeit für die vorgenannten Tage fest (z. B. auf 3:00 Uhr für den Zeitraum 1. Juni bis 30. November 2012 oder auf 4:30 bzw. 5:00 Uhr für den „Superbowl“). Ein Antrag auf eine generelle Festsetzung des Beginns der Sperrzeiten auf 2:00 bzw. 4:00 Uhr wurde von der Antragsgegnerin mit bestandskräftigem Bescheid vom 7. Januar 2014 abgelehnt. Zur Begründung führte sie an, dass eine Vielzahl von Störungen der Nachtruhe, die dem Betrieb der Gaststätte zuzurechnen seien, durch ihren Vollzugsdienst festgestellt worden seien. Diese seien fast ausschließlich in den Zeiten nach 24:00 Uhr zu verzeichnen gewesen. Die Gaststätte durfte im Übrigen bis zum 31. Mai 2016 im Rahmen der Allgemeinverfügung „S.“ der Antragsgegnerin betrieben werden. Demnach beginnt die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten um 1:00 Uhr und endet um 6:00 Uhr. In der Nacht zum Samstag, zum Sonntag und zu einem gesetzlichen Feiertag beginnt die Sperrzeit um 2:00 Uhr. In der Nacht zum 1. Januar, zum Fastnachtsonntag, zum Rosenmontag, zum Fastnachtsdienstag und zum 1. Mai ist die Sperrzeit aufgehoben. Mit ordnungsbehördlicher Verfügung vom 5. April 2016 legte die Antragsgegnerin den Beginn der Sperrzeit für die Gaststätte abweichend von der Allgemeinverfügung „S.“ für Sonntag bis Donnerstag auf 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr fest. In der Nacht zum Samstag, zum Sonntag und zu einem gesetzlichen Feiertag beginne die Sperrzeit um 2:00 Uhr. In der Nacht zum 1. Januar, zum Fastnachtsonntag, zum Rosenmontag, zum Fastnachtsdienstag und zum 1. Mai sei die Sperrzeit aufgehoben. Sie erweiterte zudem die Gaststättenerlaubnis vom 29. März 2010 um die Auflage, dass an den Tagen, an denen die Sperrzeit nicht um 23:00 Uhr beginne, ein zuverlässiger Türsteher abzustellen sei, der die Mitnahme von Gläsern und Flaschen aus der Gaststätte sowie Lärm und Verunreinigung von der Gaststätte verhindern solle. Gegen diese Verfügung ging der Antragsteller mit einem Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bei dem erkennenden Gericht vor (Az.: 1 L 341/16.MZ). Im Rahmen einer daraufhin erfolgenden mündlichen Erörterung schlossen die Beteiligten einen Vergleich, in dem die Sperrzeiten und die Türsteherregelung näher konkretisiert wurden. Als Laufzeit der Vereinbarung wurde der Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis 31. Dezember 2017 festgelegt. Der gerichtliche Vergleich enthält auszugsweise die folgenden Regelungen: „Die Sperrzeit wird abweichend von Ziffer 1 Satz 2 des Bescheides vom 5. April 2016 auf 24.00 Uhr festgesetzt. [...] Die Türsteherverpflichtung wird wie folgt geregelt: [...] Die Antragstellerin stellt an allen Öffnungstagen einen Türsteher ab 21.00 Uhr. [...] Die Regelung gilt nicht, wenn weniger als sechs Gäste im Lokal sind. [...] Die Regelung gilt nicht von montags bis donnerstags in der Zeit vom 15. Juli bis 30. September.“ Nach dem Ausscheiden des Herrn K. S. als Betreiber der Gaststätte wurde die Gaststättenerlaubnis vom 29. März 2010 durch die Gaststättenerlaubnis vom 20. September 2016 ersetzt. Aufgrund von schwebenden weiteren Vergleichsverhandlungen wurde die vorgenannte vergleichsweise Regelung vom 24. Mai 2016 bis zum 15. Februar 2018 verlängert. Am 9. Februar 2018 schlossen die Beteiligten für die Laufzeit vom 16. Februar 2018 bis 15. Juli 2019 einen weiteren (außergerichtlichen) Vergleich. Darin ist eine Präzisierung der Sperrzeiten und des Einsatzes sowie der Qualifikation der Türsteher einschließlich entsprechender Anzeigepflichten für den Antragsteller enthalten. Der Vergleich enthält auszugsweise die folgenden Regelungen: „Die Sperrzeit beginnt um 24:00 Uhr und endet um 6:00 Uhr. In der Nacht zum Samstag, zum Sonntag und zu einem gesetzlichen Feiertag beginnt die Sperrzeit um 2:00 Uhr. In der Nacht zum 1. Januar, zum Fastnachtsonntag, zum Rosenmontag, zum Fastnachtsdienstag und zum 1. Mai ist die Sperrzeit aufgehoben. [...] Ab sofort haben Sie an allen Öffnungstagen Ihrer Gaststätte ab 21:00 Uhr bis zum Ende der Öffnungszeiten einen Türsteher vor der Gaststätte zu platzieren. Dieser muss z. B. durch das Tragen einer Weste als solcher gekennzeichnet sein. Er hat sicherzustellen, dass die Gäste keine Gläser und Flaschen aus der Gaststätte hinaus nehmen, sich vor der Gaststätte nur kurzzeitig (z. B. zum Rauchen) aufhalten, keine Verunreinigungen vornehmen und keinen Lärm verursachen, der die Nachtruhe der Anwohner stört. Der Türsteher muss sich ausschließlich dieser Aufgabe widmen und darf nicht zeitgleich als gastronomische Servicekraft (z.B. Bedienung, Theke) innerhalb und außerhalb der Gaststätte tätig sein. Bei dem Türsteher muss es sich um eine Person handeln, die die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1a GewO erfüllt. Der Betreiber verpflichtet sich, von drei seiner als Türsteher eingesetzten Mitarbeiter eine Unterrichtung sowie Sachkundeprüfung bei der IHK absolvieren zu lassen. Die Unterrichtung der Mitarbeiter ist bis spätestens 01.04.2018 durchzuführen. Die Sachkundeprüfung ist bis 01.05.2018 abzulegen. Ein schriftlicher Nachweis über Unterrichtung und Sachkundeprüfung des Türstehers ist dem Standes-, Rechts- und Ordnungsamt unverzüglich nach Absolvieren der Unterrichtung bzw. Prüfung vorzulegen. Die Türsteher sind dem Standes-, Rechts- und Ordnungsamt bis zum 16.02.2018 – zwecks einer gewerberechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung – namentlich zu benennen. Anmeldebescheinigungen der IHK für das Unterrichtungsverfahren und die Sachkundeprüfung der Mitarbeiter sind ebenfalls bis 16.02.2018 vorzulegen. Für die Zeit vom 16.02.2018 bis zum 31.03.2018 wird dem Betreiber nachgelassen, eine Person als Türsteher [...] einzusetzen, die die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1a GewO nicht erfüllt.“ In der Folgezeit kam der Antragsteller den vorgenannten Anzeigepflichten nach Feststellungen der Antragsgegnerin nur verspätet und erst auf Nachfrage der Antragsgegnerin nach. Zudem wurden auch nach Abschluss des Vergleichs vom 9. Februar 2018 eine Vielzahl von Anwohnerbeschwerden und Verstöße gegen die darin enthaltene Türsteherregelung aktenkundig. Die Beschwerden umfassten unter anderem laute bzw. lärmende Gäste und zu laute Musik sowie Gläser/Bierflaschen und sonstige Verunreinigungen (Urin, Erbrochenes) auf der Straße vor der Gaststätte. Die 27 Verstöße gegen die Türsteherregelung bestanden – nach Darstellung der Antragsgegnerin – darin, dass entweder ein nicht hinreichend qualifizierter Türsteher eingesetzt worden sei oder dieser die Mitnahme von Flaschen aus der Gaststätte nicht verhindert habe. Mit Bescheid vom 28. November 2018 widerrief die Antragsgegnerin die Gaststättenerlaubnis des Antragstellers auf der Grundlage von § 15 Abs. 2 des Gaststättengesetzes (GastG), da nachträglich Tatsachen eingetreten seien, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG wegen Unzuverlässigkeit rechtfertigen würden. Sie ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller erhob hiergegen unter dem 4. Dezember 2018 Widerspruch. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 hat der Antragsteller einen Antrag im vorläufigen Rechtschutzverfahren gestellt. Er trägt im Wesentlichen vor, dass die Tatsachengrundlage des Bescheids vom 28. November 2018 unzureichend sei. Insbesondere übersehe die Antragsgegnerin, dass eine Vielzahl von Beschwerden von Anwohnern und Gewerbetreibenden nicht verifiziert sei, weder durch den Vollzugs- und Ermittlungsdienst der Antragsgegnerin noch durch die Polizei. Die Verstöße gegen die Türsteherbestimmung seien überwiegend darauf zurückzuführen, dass der Antragsteller diese Regelung im Vergleich vom 9. Februar 2018 missverstanden habe. Aufgrund der Formulierung „von drei seiner als Türsteher eingesetzten Mitarbeiter“ sei der Antragsteller davon ausgegangen, dass er auch Mitarbeiter als Türsteher habe einsetzen dürfen, die nicht über die IHK-Sachkundeprüfung verfügten. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 4. Dezember 2018 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. November 2018 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist im Wesentlichen der Auffassung, dass der Widerruf der Gaststättenerlaubnis offensichtlich rechtmäßig und auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung im öffentlichen Interesse u.a. der umliegenden Anwohnerinnen und Anwohner gerechtfertigt gewesen sei. Dies ergebe sich aus der Vielzahl der Beschwerden von Anwohnern und Gewerbetreibenden und den sonstigen Verstößen gegen die im Vergleich getroffenen Regelungen durch den Antragsteller. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin (6 Bände) verwiesen, die der Kammer vorlagen und Gegenstand der Beratung waren. II. Der zulässige Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. November 2018 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist nur teilweise begründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist im Einklang mit § 80 Abs. 3 VwGO formell rechtmäßig erfolgt. Die Begründung der Antragsgegnerin weist dahingehend einen hinreichenden Einzelfallbezug auf. Die Antragsgegnerin nimmt darin insbesondere auf die Interessen der Anwohner (Lärmschutz) Bezug und stellt dar, dass es nicht hinnehmbar sei, die von der Gaststätte des Antragstellers ausgehenden Belästigungen für die Dauer eines eventuellen Rechtsbehelfsverfahrens hinzunehmen. Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist in materieller Hinsicht das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung abzuwägen. Dabei ist maßgeblich, ob die Umstände des Einzelfalls, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage zur Gewährung effektiven Rechtsschutz in der Hauptsache oder aus anderen Gründen gebieten (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 963). Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur auf Grund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann (BVerwG, Beschluss vom 16. September 2014 – 7 VR 1/14 –, NVwZ 2015, 82, Rn. 10). Kann in diesem Rahmen nicht festgestellt werden, ob der Rechtsbehelf des Betroffenen sich als offensichtlich erfolgversprechend oder offensichtlich aussichtslos erweist, bedarf es einer Abwägung der widerstreitenden Interessen (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 983 ff.; vgl. schon OVG RP, Beschluss vom 3. Mai 1977, AS 14, S. 429 [436]). Der auf § 15 Abs. 2 des Gaststättengesetzes (GastG) gestützte Widerruf der Gaststättenerlaubnis für die Gaststätte „V.“ des Antragstellers erweist sich – nach summarischer Prüfung – weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig. Zunächst begegnet der Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. November 2018 in Bezug auf die formelle Rechtmäßigkeit keinen erheblichen Bedenken. Ein etwaiger – vom Antragsteller geltend gemachter – maßgeblicher Anhörungsmangel ist insoweit nach summarischer Prüfung nicht erkennbar (vgl. auch § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 LVwVfG). Die Stadtverwaltung der Antragsgegnerin ist auch die gemäß § 30 GastG i.V.m. § 1 der Landesverordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung – GastVO –) vom 2. Dezember 1971 für den Widerruf der Gaststättenerlaubnis zuständige Behörde. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis vom 22. Februar 2012 zum Betrieb der Gaststätte „V.“ findet seine Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 2 GastG. Demnach ist eine Gaststättenerlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Dies ist nach der gesetzlichen Definition der Fall, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, „insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten lässt, dass er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmissbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird“ (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG). Als unzuverlässig ist nach der Konkretisierung durch die Rechtsprechung insgesamt derjenige anzusehen, der nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe ordnungsmäßig ausüben wird (siehe etwa BVerwG, Beschluss vom 23. September 1991 – 1 B 96/91 –, juris, Rn. 4; ThürOVG, Beschluss vom 4. August 2006 – 2 EO 1159/05 –, LKV 2007, 140; Schönleiter, Gaststättengesetz,1. Auflage 2012, § 4, Rn. 2). Hier sprechen jedenfalls erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, ohne dass dies im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung abschließend beurteilt werden kann. Im Einzelnen ist zu den Einwendungen des Antragstellers folgendes auszuführen: Dass die Antragsgegnerin keine Lärmmessungen durchgeführt hat, schließt die Annahme von schädlichen Umwelteinwirkungen nicht zwingend aus (BayVGH, Beschluss vom 24. Mai 2012 – 22 ZB 12.46 –, juris, Rn. 21). Dahingehend könnte wohl grundsätzlich auch ein entsprechender Nachweis aufgrund von behördlichen und polizeilichen Feststellungen und Bewertungen die hinreichende Grundlage richterlicher Beweiswürdigung sein. Zur Überzeugung der Kammer sind die Aussagen mehrerer Anwohner und umliegender Gewerbetreibender nicht von vornherein als unglaubhaft einzustufen und dokumentieren erhebliche Lärmimmissionen über 22:00 Uhr hinaus. Gleichwohl dürften im Widerspruchsverfahren die Einholung eines Lärmgutachtens sowie ggf. weitere Ermittlungen angezeigt sein. Weitere negative Auswirkungen sind zudem auch zum Teil mit Lichtbildaufnahmen dokumentiert. Hinzukommen die zahlreichen Feststellungen des Vollzugsdienstes der Antragsgegnerin, an deren Richtigkeit die Kammer im Eilverfahren keinen Anlass hat zu zweifeln. Demgegenüber hat der Antragsteller eine Liste vorgelegt, auf der sich vier Personen (angeblich aus dem Umfeld der Gaststätte) für den Verbleib der Gaststätte aussprechen. Der Antragsteller legt deren Betroffenheit von den Auswirkungen seiner Gaststätte – entgegen des Einwands der Antragsgegnerin, dass es sich bei zwei Personen nicht um unmittelbare Anwohner handele – in nachvollziehbarer Weise dar, ohne dass der Kammer im Rahmen der summarischen Prüfung eine tatsächliche Verifizierung möglich wäre. Die im Schriftsatz des Antragstellers vom 17. Dezember 2018 erwähnte „Unterschriftenaktion“ mit 3.123 Unterschriften hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Es dürfte allerdings auch fraglich sein, ob das insoweit bekundete Interesse von nicht im unmittelbaren Bereich der Gaststätte ansässigen Personen hier überhaupt eine erhebliche Rolle für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis spielen könnte. Darüber hinaus bestreitet der Antragsteller die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. November 2018 aufgeführten Vorwürfe im Einzelnen, insbesondere moniert er die Pauschalität der Anwohnerbeschwerden und stellt die Zurechenbarkeit der Lärmbeeinträchtigungen in Frage. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass die Ruhestörungen und sonstigen Belästigungen der Anwohner ihm nicht zuzurechnen wären, kann er sich damit jedenfalls nicht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes exkulpieren (vgl. zur Zurechnung des Gästeverhaltens: BVerwG, Beschluss vom 30. April 1965 – VII B 195/64 –, VerwRspr 1966, 483; VGH BW, Beschluss vom 7. August 1986 – 14 S 1961/86 –, NVwZ 1987, 338; Denninger, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 6. Auflage 2018, Kapitel D, Rn. 82; ausführlich schon: Jarass, Gaststättenlärm und Sperrzeit, NJW 1981, 721 [724 f.]). Bereits im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht ist die Rechtsfigur des Zweckveranlassers bzw. des mittelbaren Verursachers anerkannt, dem die Störungen des unmittelbar Verantwortlichen zuzurechnen sind. Dabei sieht § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG für die Erteilung von Auflagen für den Betrieb einer Gaststätte speziell die Zurechnung des Gästeverhaltens auch in der Umgebung der Gaststätte vor, ohne dass dabei zwingend auf die Rechtsfigur des Zweckveranlassers zurückgegriffen werden müsste (vgl. Schenke, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auflage 2019, § 17 BPolG, Rn. 26). Dies gilt auch bei der An- und Abreise der Gäste (vgl. Denninger, a.a.O.). Zwar ist es als gerichtsbekannt zu unterstellen, dass die Altstadt zumindest in den Abendstunden an Wochenenden generell stark von einem jüngeren Publikum aufgesucht wird, das unter Umständen schon stark alkoholisiert ist oder dort dann erst diesen Zustand erreicht, und so die Anwohnerbeschwerden nicht alle zwingend auf den Antragsteller zurückzuführen sein müssen. Allerdings betreibt der Antragsteller eine Gaststätte, die – was unstreitig sein dürfte – überwiegend von einem jungen „feierlustigen“ Publikum aufgesucht wird. Zudem befindet sich die Gaststätte in einem Teil der M. Altstadt, der nicht notwendig als Durchgangsstraße, auch für Fußgänger, zu verwenden ist. Üblicherweise dürfte dafür im größeren Maße die A-straße genutzt werden. Damit dürfte auch davon auszugehen sein, dass die vom Antragsteller angeführten Gäste des „E.“ oder „I.“, die nach seiner Ansicht ebenso Anlass für die vorgenannten Beschwerden gegeben haben könnten, den Bereich der K-straße vornehmlich zum Besuch der Gaststätte des Antragstellers aufsuchen und diesen Bereich nicht nur als bloße „Durchgangsstrecke“ nutzen. Es dürfte allerdings schon zu bezweifeln sein, ob die Gäste aus den beiden vorgenannten Gaststätten tatsächlich in großer Anzahl auch der Zielgruppe der Gaststätte des Antragstellers entsprechen. Jedenfalls dürfte die Altersstruktur dort deutlich gemischter sein. Der Lärm und die sonstigen Beeinträchtigungen im Umfeld der streitgegenständlichen Gaststätte dürften auch bei lebensnaher Betrachtung nicht den anderen umliegenden Lokalitäten zuzurechnen sein (Restaurant „A.“, Kneipe „K.“, Restaurant „Z.“, Gaststätte „C.“ und Weinhaus „B.“), die wohl eher ein anderes Publikum anziehen als die Gaststätte des Antragstellers. Denn das Konzept der streitgegenständlichen Gaststätte ist erkennbar auf den hohen bzw. sogar übermäßigen Alkoholkonsum ausgelegt. Darauf deuten sowohl die aus der Verwaltungsakte erkennbaren Feststellungen der Antragsgegnerin als auch die sonstige Gestaltung der Gaststätte hin. Dabei ist wesentlich darauf abzustellen, dass dort die Gäste an ihren Tischen selbst Bier zapfen können und so schon keine effektive „Kontrolle“ durch das Servicepersonal (etwa durch Verweigerung weiterer Getränke bei erkennbarer Alkoholisierung) geleistet werden kann. Insgesamt dürfte sich die Klientel damit insbesondere auch von der in der Kneipe „K.“, die ein eher gemischtes Publikum anzieht, dem es vornehmlich auf das dortige Verweilen (u.a. werden dort Gesellschaftsspiele angeboten) ankommen dürfte, unterscheiden. Der Unterschied zu dem Restaurant „Z.“ (Schwerpunkt auf Speisen, wohl auch älteres Publikum) und „A.“ (höherpreisiges Lokal mit Schwerpunkt auf Speisen) dürfte auf der Hand liegen. Gleiches wäre in Bezug auf das „C.“ (Öffnungszeiten nur bis 22:00 Uhr, primär Café-Betrieb) und das Weinhaus „B.“ (wohl auch älteres Publikum, Speisenangebot) anzunehmen. Infolgedessen dürften dem Antragsteller bei der im Eilverfahren möglichen summarischen Betrachtung jedenfalls ein Großteil der Beeinträchtigungen zuzurechnen sein, ohne dass es hier zumindest im Rahmen der vorläufigen Prüfung darauf ankäme, ihm im Einzelnen die Zurechenbarkeit konkret nachzuweisen. In einer Gesamtbetrachtung ist die Gaststätte des Antragstellers darauf angelegt, dass seine Gäste große Mengen Alkohol konsumieren, was auch besonders deutlich durch Veranstaltungen wie die „Astra-Party“ (beworben mit: „Für 7 € könnt Ihr von 19-21 Uhr bis zu 14 Astra bekommen“) und das Konzept des „Selbstzapfens“ zum Ausdruck kommt. Insbesondere erheblich alkoholisierte Personen sind dazu „geeignet“, die von den Anwohnern beschriebenen erheblichen Beeinträchtigungen herbeizuführen, sodass sich der Betrieb des Antragstellers wesentlich risikoerhöhend auswirkt und er das insoweit belästigende Gästeverhalten sogar billigend in Kauf nehmen dürfte. Dem Antragsteller wären durch dieses Verhalten nach alledem weitaus erheblichere Beeinträchtigungen durch seine Gäste in der Umgebung zuzurechnen als bei anderen – gemäßigteren – Gastronomiekonzepten. Ob der Antragsteller im September 2018 tatsächlich vom Vollzugsdienst der Antragsgegnerin „betrunken“ angetroffen worden ist – was dieser ausdrücklich bestreitet – kann im Rahmen der hier alleine möglichen summarischen Prüfung dahinstehen. Der Vergleich vom 9. Februar 2018 enthält zudem – anders als der Antragsteller wohl meint – von vornherein schon keinen Verzicht auf den Widerruf einer Gaststättenerlaubnis. Er ist vielmehr dahingehend zu verstehen, dass dem Antragsteller eine „Bewährungschance“ eingeräumt wird, in dem die Rahmenbedingungen für den Betrieb – wie bei der einseitigen Erteilung von Auflagen – näher definiert werden. Dass damit gleichzeitig ein Weiterbetrieb ohne Sanktionsmöglichkeit von Verstößen erfolgen sollte, kann weder dem Vergleichstext noch dessen Entstehungsgeschichte entnommen werden. Es vermag die Kammer auch nicht zu überzeugen, dass der Antragsteller die „Türsteherregelung“ lediglich „missverstanden“ haben will, da diese einen hinreichend eindeutigen Wortlaut aufweist („Bei dem Türsteher muss es sich um eine Person handeln, die die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1a GewO erfüllt“). Sofern der Antragsteller sich tatsächlich nicht imstande gesehen haben sollte, die einschlägigen Vergleichsbestimmungen zutreffend zu interpretieren, wäre von ihm zu erwarten gewesen, sich diesbezüglich fachlichen Rat einzuholen. Dies sollte hier schon deshalb zu erwarten gewesen sein, da der Vergleich von seinem Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist und dieser den Vergleichstext im Rahmen seiner beruflichen Verpflichtung als Rechtsanwalt mit seinem Mandanten erörtert haben dürfte. Alternativ hätte der Antragsteller auch zuvor Rücksprache mit der Antragsgegnerin halten können, um etwaige Auslegungsschwierigkeiten zu besprechen. Schließlich könnte – die Aussage des Antragstellers als wahr unterstellt – dies auch bereits ein Indiz für die Unzuverlässigkeit des Antragstellers darstellen. Denn wer Rechtsvorschriften und vertragliche Vereinbarungen nicht in vertretbarer Weise interpretieren kann bzw. sich an gegebener Stelle keinen Rechtsrat einholt oder Rücksprache mit der Behörde hält, vermag von vornherein nicht die Gewähr dafür zu bieten, diese auch einzuhalten. Verschulden ist zudem nach allgemeiner Auffassung keine zwingende Voraussetzung für die Annahme der (gewerberechtlichen) Unzuverlässigkeit (vgl. nur Ambs, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 220. EL Juli 2018, § 4 GastG, Rn. 3). Es dürfte insoweit besonders schwer wiegen, dass der Antragsteller auch nach zwischenzeitlich erfolgter Aufklärung des „Missverständnisses“ (siehe dazu die Stellungnahme seines Bevollmächtigten vom 14. November 2018) gegen die im Vergleich vom 9. Februar 2018 enthaltene Türsteherregelung verstoßen hat, indem er – unstreitig jedenfalls zwei Mal – nicht qualifizierte Personen als Türsteher einsetzte. Soweit der Antragsteller dazu vorträgt, dass am 22. und 23. November 2018 der Einsatz von nicht qualifizierten Mitarbeitern als Türsteher erfolgt sei, weil der eigentlich vorgesehene Mitarbeiter (Herr H.) erkrankt sei, kann er sich damit nicht exkulpieren. Es hätte insoweit einem zuverlässigen Gastwirt oblegen, entweder kurzfristig für Ersatz zu sorgen (z.B. über einen Drittanbieter) bzw. einen solchen Ersatzmitarbeiter im Dienstplan (z.B. als Bereitschaftsdienst) von vornherein selbst vorzuhalten. Alternativ hätte der Antragsteller sich auch gemeinsam mit der Antragsgegnerin um eine Ausnahmeregelung bemühen können. Zudem hat der Antragsteller auch bereits – unmissverständlich formulierte – Anzeigepflichten im Vergleich vom 9. Februar 2018 versäumt und diese erst auf nochmalige Nachfrage erfüllt. Dass der Antragsteller nach eigenen Angaben die entsprechenden Nachweise über die Sachkundeprüfung für seine Mitarbeiter nicht habe vorlegen bzw. die im Vergleich festgelegte Türsteherauflage (ab dem 1. April 2018) nicht habe erfüllen können, weil keine rechtzeitige Unterrichtung und Schulung seiner Mitarbeiter bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) möglich gewesen sei, kann wohl auch nicht vollständig durchgreifen. Jedenfalls hätte der Antragsteller für den Übergangszeitraum frühzeitig einen externen Türsteher organisieren können, der hinreichend qualifiziert ist (§ 34a Abs. 1a GewO), sodass die Erfüllung der Auflage insoweit für den Antragsteller im Ergebnis nicht gänzlich unmöglich gewesen sein dürfte. Ob diese aus der Vergangenheit herrührenden Umstände tatsächlich zutreffend sind und schon zusammenfassend zeigen, dass der Antragsteller nicht die notwendige Zuverlässigkeit bei der Einhaltung der für den Betrieb der Gaststätte auch mit Blick auf die Interessen der Nachbarschaft und der Allgemeinheit notwendigen Grundregeln bietet, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Nach alledem ist eine Interessenabwägung im Sinne einer Folgenabwägung durchzuführen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 1996 – 7 VR 2/96 –, NVwZ 1997, 497 [501]; siehe auch Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 34. EL Mai 2018, § 80, Rn. 373 m.w.N. aus der Rspr.). Selbst bei einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsaktes wäre in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung festzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. April 2010 – 1 BvR 2709/09 –, NJW 2010, 2268 [2269]; OVG RP, Beschluss vom 8. Mai 2015 – 7 B 10383/15 –, juris, Rn. 21 ff.; HessVGH, Beschluss vom 14. März 2003 – 9 TG 2894/02, NVwZ-RR 2004, 32; OVG LSA, Beschluss vom 17. August 1999 – B 1 S 114/99 –, NJW 1999, 2982 [2984]). In jedem Fall kann hier derzeit weder ein Vollzugsinteresse dahingehend festgestellt werden, dass eine sofortige (vollständige) Schließung der Gaststätte rechtfertigt, noch fällt die Interessenabwägung in dieser Weise zu Lasten des Antragstellers aus. Auf der einen Seite ist ein erhebliches Vollzugsinteresse hier insoweit zu bejahen, als die Nachtruhe sowie sonstige Interessen der Allgemeinheit – insbesondere der unmittelbaren Nachbarschaft – in diesem Fall von wesentlicher Bedeutung sind. Dadurch werden wichtige Rechtsgüter der Anwohner geschützt (z. B. Gesundheit), die infolge eines Weiterbetriebs der Gaststätte weiterhin beeinträchtigt sein können. Dabei war auch einzubeziehen, dass in Bezug auf den Antragsteller bereits seit Beginn des Gaststättenbetriebs zahlreiche Verstöße festgestellt und in der Verwaltungsakte dokumentiert worden sind und er sich so vorhalten lassen muss, dass er den Widerruf ohne weiteres durch eine einsichtige Kooperation mit der Antragsgegnerin hätte verhindern können. Gerade durch das Verhalten des Antragstellers und die dokumentierten Verstöße gegen die relevanten Normen und Auflagen, war auch – die aktenkundigen Verstöße als wahr unterstellt – grundsätzlich die Anordnung der sofortigen Vollziehung vertretbar. Es wäre vor diesem Hintergrund nicht hinzunehmen, dass der Schutz der entgegenstehenden hochwertigen Rechtsgüter während der Dauer eines etwaigen Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend gesichert wäre. Hier erscheinen insbesondere die in der Verwaltungsakte befindlichen Anwohnerbeschwerden, die durch Fotos und Berichte belegt sind, im Rahmen der summarischen Prüfung auch nicht unglaubhaft. Sie stammen von einer Vielzahl unterschiedlicher Anwohnerinnen und Anwohnern sowie Gewerbetreibenden, die erhebliche Belästigungen und Ruhestörungen durch Gäste des Antragstellers beschreiben. Daher musste dieser Aspekt auch wesentlich in der Abwägung ins Gewicht fallen. Auf der anderen Seite war zu berücksichtigen, dass der Antragsteller die dokumentierten Verstöße überwiegend bestreitet und eine weitere Sachverhaltsaufklärung – insbesondere ein fehlendes Lärmgutachten – bemängelt. Schließlich wäre auch – was die Kammer nach allgemeiner Lebenserfahrung unterstellt – durch die auch nur vorläufige Schließung bis zur Hauptsacheentscheidung wohl die Existenz des Betriebes des Antragstellers insgesamt bedroht, da ein Widerspruchs- und Hauptsacheverfahren einen erheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen könnte und insoweit dem Antragsteller dessen durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte berufliche Betätigung zur Schaffung einer Lebensgrundlage genommen würde (vgl. dazu etwa BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 – 1 BvR 3262/07 u.a. –, NJW 2008, 2409, Rn. 164). Dies bestätigen auch die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen. Üblicherweise dürfte ein Gaststättenbetreiber nicht über die finanziellen Ressourcen zur Überbrückung dieses Zeitraums verfügen. So würden letztendlich vollendete Tatsachen vor einer abschließenden Entscheidung geschaffen. Dennoch fallen die Schutzgüter und Interessen der Anwohner derart ins Gewicht, dass der Antragsteller eine erhebliche Verlängerung seiner Sperrzeiten jedenfalls bis zu einer Entscheidung der Kammer im Hauptsacheverfahrens hinzunehmen hat. Dies gilt umso mehr, als die ersten Beschwerden der Anwohnerinnen und Anwohner und umliegenden Gewerbetreibenden nunmehr – in sechs Bänden Verwaltungsakten dokumentiert – schon aus dem Jahr 2010 stammen und seitdem kontinuierlich bei der Antragsgegnerin eingehen. Die Sperrzeitverlängerung stellt auch ein grundsätzlich geeignetes Mittel zur Eindämmung der aktenkundigen Beanstandungen dar. Aus Gründen der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) war letztlich von einer Entscheidung abzusehen, die faktisch eine dauerhafte Schließung der Gaststätte vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens bewirkt hätte. Nach alledem war dem Antrag teilweise stattzugeben und die aufschiebende Wirkung insoweit wiederherzustellen, als dem Antragsteller vorläufig der Weiterbetrieb der Gaststätte unter Auflagen ermöglicht wird (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1, 4 VwGO). Durch die gerichtliche Verlängerung der Sperrzeiten als Auflage (§ 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO) wird die Nachtruhe der Anwohnerinnen und Anwohner hinreichend gesichert, da insoweit zum einen der Lärm allenfalls unter der Woche nur noch in den Randstunden ab 22:00 Uhr eintreten dürfte. Zudem wäre auch davon auszugehen, dass die Gäste innerhalb des nunmehr kürzer bemessenen Zeitfensters überwiegend nicht mehr derart alkoholisiert sein werden, sodass es nicht mehr zu den sonstigen Beanstandungen kommt oder diese jedenfalls erheblich reduziert werden. Die Kammer geht zudem davon aus, dass für besondere Anlässe zwischen den Beteiligten eine einvernehmliche Regelung zu den Sperrzeiten gefunden wird (z. B. 1. Mai). Zudem war davon auszugehen, dass der Sonntag weiterhin regelmäßig als Ruhetag genutzt wird und der Antragsteller von der Durchführung der „Astra-Party“ weiterhin Abstand nimmt. Für die in Kürze anstehende Fastnachtszeit war hingegen eine Regelung im Beschluss geboten. Im Übrigen bleibt die zwischen den Beteiligten getroffene vergleichsweise Regelung vom 9. Februar 2018 maßgeblich. Dabei dürfte es – wie der Antragsteller selbst vorschlägt – auch ohne gesonderte gerichtliche Anordnung zur Einhaltung der Sperrzeiten und der Nachtruhe förderlich sein, professionelle externe Türsteher zu installieren. Es wird schließlich darauf hingewiesen, dass der hier gegenständliche Beschluss gemäß § 80 Abs. 7 VwGO auf Antrag oder von Amts wegen bei Vorliegen der Voraussetzungen geändert werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Im Hinblick auf die erhebliche und für den Antragsteller einschneidende Verlängerung der Sperrzeiten war die hälftige Teilung der Kosten sachgerecht. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Hierbei legt das Gericht die Empfehlung der Ziffern 1.5 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 zugrunde (Abdruck in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, Anhang zu § 164, Rn. 14).