Urteil
1 K 1044/18.MZ
VG Mainz 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAINZ:2019:0425.1K1044.18.00
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Leitsätze
Die Erstattungsvorschrift des § 89 SGB VIII (juris: SGB 8) ist weder direkt noch analog auf Fälle anwendbar, in denen sich die Zuständigkeit des Jugendamtes aus einer Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde (§ 86 Abs. 7 Satz. 2 SGB VIII (juris: SGB 8)) ergibt.(Rn.23)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Erstattungsvorschrift des § 89 SGB VIII (juris: SGB 8) ist weder direkt noch analog auf Fälle anwendbar, in denen sich die Zuständigkeit des Jugendamtes aus einer Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde (§ 86 Abs. 7 Satz. 2 SGB VIII (juris: SGB 8)) ergibt.(Rn.23) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Leistungsklage hat keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Die Klägerin hat keinen Erstattungsanspruch nach Maßgabe der §§ 89 ff. SGB VIII. Ein Anspruch aus § 89d Abs. 1 SGB VIII, der gemäß § 89d Abs. 5 SGB VIII vorrangig zu berücksichtigen wäre, scheidet bereits deshalb aus, weil hier Jugendhilfe nicht einen Monat nach der Einreise gewährt worden ist. In diesen Fällen kann allerdings grundsätzlich eine Kostenerstattung nach Maßgabe des § 89 SGB VIII in Betracht kommen (vgl. Kunkel/Pattar, in: Kunkel/Kepert/Pattar, Sozialgesetzbuch VIII, 7. Auflage 2018, § 89, Rn. 5). Demnach sind die Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewendet hat, von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, wenn für die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86a oder 86b SGB VIII der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich ist. Ein solcher Anspruch besteht hier allerdings ebenfalls nicht. Hinsichtlich der gewährten Leistung der Jugendhilfe (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII) in Form der Erziehungsbeistandschaft gemäß § 30 SGB VIII bestimmt sich die Zuständigkeit grundsätzlich nach § 86 SGB VIII. Demnach sieht § 86 Abs. 1 SGB VIII als Regelfall vor, dass an den gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern anzuknüpfen ist. Haben diese keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so richtet sich gemäß § 86 Abs. 4 SGB VIII die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen vor Beginn der Leistung (§ 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII) oder – sofern ein solcher in den letzten sechs Monaten vor Beginn der Leistung nicht bestanden hatte – nach dessen tatsächlichem Aufenthalt vor Leistungsbeginn (§ 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII). Hier ergab sich die Zuständigkeit der Klägerin bereits aus der vorrangig anzuwendenden Regelung des § 86 Abs. 7 Satz 2 SGB VIII (vgl. Kunkel/Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, Sozialgesetzbuch VIII, 7. Auflage 2018, § 86, Rn. 77: „lex specialis“ gegenüber § 86 Abs. 1 bis 6 SGB VIII), da die Familie einem Verteilungsverfahren unterlag und eine Zuweisungsentscheidung bereits vor der Leistungsgewährung erfolgte. Folglich kommt es auch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Mutter als alleine sorgeberechtigte Person vor oder bei Leistungsgewährung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Klägerin hatte (§ 86 Abs. 1 SGB VIII). Jedenfalls wäre auch die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I in einer zugewiesenen Gemeinschaftsunterkunft nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 – 5 C 11/98 –, juris, Rn. 13 ff.). Ebenso steht auch der ausländerrechtliche Status der Duldung einer solchen Annahme nicht entgegen, wenn nach dem Ausländerrecht und der Handhabung der einschlägigen Ermessensvorschriften durch die Ausländerbehörden davon auszugehen ist, dass die Person nicht nur vorübergehend, sondern auf nicht absehbare Zeit im Bundesgebiet verbleiben wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 2009 – 5 C 2/08 –, juris, Rn. 24). Abzustellen ist dabei auf eine in die Zukunft gerichtete Prognose unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse (BVerwG, Urteil vom 2. April 2009, a.a.O.). Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen dürfte hier auch auszugehen gewesen sein. Eine Gleichstellung des in § 89 SGB VIII ausdrücklich geregelten Falls, nämlich, dass die Zuständigkeit an den tatsächlichen Aufenthalt anknüpft, mit der hier gegenständlichen Konstellation einer Zuweisungsentscheidung nach Maßgabe des § 86 Abs. 7 Satz 2 SGB VIII, ist im Rahmen des Systems der Erstattungsvorschriften nicht generell angelegt. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll § 89 SGB VIII „einen Kostenerstattungstatbestand für all die Fälle [schaffen], in denen nach diesem Gesetzentwurf eine örtliche Zuständigkeit an den tatsächlichen Aufenthalt einer Person [...] anknüpft und diese Person im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. im Fall des § 86 Abs. 2 Satz 3 bei beiden Elternteilen einen gewöhnlichen Aufenthalt hat“ (BT-Drs. 12/2866, S. 24). Dies spiegelt sich auch im Zusammenspiel von Wortlaut des eigentlichen Normtextes („tatsächliche[r] Aufenthalt“) mit der amtlichen Überschrift („Kostenerstattung bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt“) wider. Damit ist allerdings noch keine eindeutige Feststellung dazu getroffen, wie in Fällen zu verfahren ist, bei denen sich – wie hier – die Zuständigkeit nach einer Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet. Dahingehend sieht § 86 Abs. 7 Satz 2 SGB VIII eine zuständigkeitsrechtliche Gleichstellung vor. Diese wird allerdings im Regelungssystem der §§ 89 ff. SGB VIII erstattungsrechtlich nicht allgemein übernommen. Dahingehend sieht § 89d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII als eine Anspruchsvoraussetzung vor, dass eine Kostenerstattung erfolgen kann, wenn sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber für eine Kostenerstattung gerade zwischen dem Spezialfall bzw. der „Sonderzuständigkeit“ (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. August 2007 – 12 ZB 07.232 –, juris, Rn. 4) des § 86 Abs. 7 Satz 2 SGB VIII (Zuweisungsentscheidung) und den allgemeinen Regelungen zum Abstellen auf den tatsächlichen Aufenthalt, die bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt der maßgeblichen Personen einschlägig sind, differenziert. Da eine solche Differenzierung in § 89 SGB VIII fehlt, ist nicht davon auszugehen, dass auch solche Fälle von dieser Norm erfasst sein sollen (a. A. unter Verwendung dieses systematischen Arguments gerade für eine – analoge – Anwendung des § 89 SGB VIII: Kunkel/Pattar, in: Kunkel/Kepert/Pattar, Sozialgesetzbuch VIII, 7. Auflage 2018, § 89, Rn. 2). Zwar besteht dann eine Regelungslücke auf Bundesebene (vgl. Eschelbach, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Auflage 2019, § 89, Rn. 2), die aber vor dem Hintergrund der vorgenannten dogmatischen Differenzierung in § 89d SGB VIII nicht ohne weiteres als planwidrig angesehen werden kann. Vielmehr wäre diese Lücke durch den Gesetzgeber zu schließen, was allerdings gerade im Rahmen der umfassenden Neuregelungen durch das „Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher“ vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I 2015, S. 1802), das zum 1. November 2015 in Kraft getreten ist, nicht erfolgt ist. Dieses Ergebnis ist auch sachgerecht. Denn während der in § 89 SGB VIII ausdrücklich benannte tatsächliche Aufenthalt zu wesentlichen (und auch nicht ohne weiteres planbaren) Wellenbewegungen zu Ungunsten von grenznahen Kommunen oder auch sonstigen attraktiven Ballungsräumen führen kann, kann diesem Ungleichgewicht schon im Verteilungsverfahren Rechnung getragen werden (vgl. zum Verteilungsverfahren für Spätaussiedler: BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 – 5 C 11/98 –, juris, Rn. 18). Gerade für die überproportionale Belastung von grenznahen Kommunen hat der Gesetzgeber dies auch in der Spezialvorschrift des § 89d SGB VIII vorgesehen (vgl. Loos, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 86, Rn. 42). Dieser ist speziell darauf zugeschnitten, dass unbegleitete minderjährige Ausländer unmittelbar nach Grenzübertritt aufgegriffen und infolgedessen auch von dem nach Maßgabe des tatsächlichen Aufenthalts zuständigen Jugendamt (§ 87 SGB VIII) in Obhut genommen werden (§ 42 SGB VIII). Gerade diese (Erst-)Maßnahmen dürften sich als besonders kostenintensiv erweisen, sodass auch eine Beschränkung der Kostenerstattung auf Fälle mit einer Jugendhilfegewährung innerhalb des ersten Monats nach der Einreise jedenfalls nicht offensichtlich zu beanstanden ist. Eine vergleichbare Interessenlage besteht insoweit bei Jugendhilfeleistungen, die nach einer Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde erst mehr als einen Monat nach der Einreise in das Bundesgebiet erbracht werden, nicht. Vielmehr findet bei der Verteilung von Flüchtlingen dann gerade keine unverhältnismäßige Benachteiligung einzelner Kommunen (mehr) statt, da es – abgesehen von Erstaufnahmeeinrichtungen – Sammel- bzw. Gemeinschaftsunterkünfte in einer Vielzahl von Kommunen unabhängig von ihrer Größe und geografischen Belegenheit geben dürfte, sodass auch keine dem § 89e SGB VIII (Schutz von Einrichtungsorten) entsprechende Interessenlage anzunehmen war. Dass § 89d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII gleichzeitig auch die Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde als Anknüpfungspunkt nennt, kann eine analoge Anwendung des § 89 SGB VIII ebenfalls nicht begründen. Denn dem Gesetzgeber ging es auch insoweit erkennbar ursprünglich darum, eine Sonderregelung für unbegleitet eingereiste Minderjährige zu schaffen. Die Gesetzesbegründung vom 1. April 1998 (BT-Drs. 13/10330, S. 20) sieht dazu vor: „Betroffen davon sind jedoch nur junge Menschen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben (§§ 44 AsylVfG)“. Nach der bis zum 23. Oktober 2015 geltenden Rechtslage unterlagen junge Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG a. F.) keinem asylrechtlichen Verteilungsverfahren; solche unter 16 Jahren waren nur dann (akzessorisch) erfasst, wenn ihre Eltern um Asyl nachgesucht haben (vgl. zur alten Rechtslage: Kunkel/Pattar, in: Kunkel/Kepert/Pattar, Sozialgesetzbuch VIII, 5. Auflage 2014, § 89d, Rn. 4). Aus der alleinigen Erwähnung der Vollendung des 16. Lebensjahres ist zu schließen, dass die Regelung die begleitete Einreise jedenfalls nicht primär erfassen sollte. Sie wurde erkennbar zur Erstattung von Kosten, die durch die Gewährung von Jugendhilfe an unbegleitete minderjährige Ausländer entstehen, geschaffen, sodass der insoweit zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke einer erstattungsrechtlichen Gleichbehandlung der Zuständigkeitsalternativen – im Rahmen des § 89 SGB VIII – nicht verallgemeinert werden kann. Die Klägerin kann sich als juristische Person des öffentlichen Rechts auch nicht auf das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG berufen; es gilt vielmehr nur ein allgemeines Willkürverbot als „ungeschriebener Verfassungsgrundsatz“ (BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 1973 – 1 BvL 39/69 und 14/72 –, NJW 193, 1491 [1492]). Eine von der Klägerin gerügte (verfassungsrechtlich relevante) nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber den gemäß § 89d SGB VIII erfassten Fällen ist nicht zu erkennen, da auch keine wesentlich über das normale Maß bzw. den normalen Zuzug von Personen hinausgehende Belastung im Vergleich zu anderen örtlichen Trägern der Jugendhilfe festzustellen sein dürfte. Der (Bundes-)Gesetzgeber hat mit der Beschränkung der Kostenerstattung bei einer Zuweisungsentscheidung auf die mit § 89d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII ausdrücklich geregelte Konstellation seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Eine willkürliche Regelung kann hier nicht angenommen werden. Demnach war eine analoge Anwendung des § 89 SGB VIII auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Nach alledem erstreckte sich die in § 86 Abs. 7 SGB VIII geregelte Gleichsetzung nicht auch auf die Anwendung des § 89 SGB VIII, der ausdrücklich an den tatsächlichen Aufenthalt anknüpft, während etwa § 89d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII daneben auch die Zuweisung durch eine Landesbehörde ausdrücklich erwähnt. Bereits dieses systematische Argument lässt darauf schließen, dass eben nur der ausdrücklich erwähnte tatsächliche Aufenthalt im Rahmen des § 89 SGB VIII maßgeblich sein soll und gerade nicht diesem zuständigkeitsrechtlich (fiktiv) gleichgestellte Sachverhalte. Vielmehr war davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auch für die sich an die Zuweisungsentscheidung anschließende Zuständigkeit in § 89d SGB VIII eine Spezialregelung vorgesehen hat. Daher musste hier ein Anspruch nach § 89 SGB VIII ausscheiden (a. A. BayVGH, Beschluss vom 27. August 2007 – 12 ZB 07.232 –, juris, Rn. 4; für eine analoge Anwendung: Kunkel/Pattar, in: Kunkel/Kepert/Pattar, Sozialgesetzbuch VIII, 7. Auflage 2018, § 89, Rn. 2; demgegenüber im Falle des § 86 Abs. 7 SGB VIII nur auf Kostenerstattungsansprüche nach § 89d SGB VIII verweisend: Winkler, in: BeckOK Sozialrecht, 51. Edition, Stand: 1. Dezember 2018, § 86 SGB VIII, Rn. 74). Die Klägerin wäre demnach derzeit auf § 3 Abs. 1 AufnG zu verweisen, der auf landesgesetzlicher Ebene die durch die oben dargelegte Interpretation des § 89 SGB VIII entstehende (bundesrechtliche) Regelungslücke schließt. Demnach leistet das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten einen pauschalen Betrag für verteilte Personen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 1 AufnG bis zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge über das Asylbegehren, wenn und solange ihnen Aufwendungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in ihrer jeweils geltenden Fassung entstehen. Der Erstattungsbetrag beträgt monatlich 848,00 € pro Person. Er wird für den ersten Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Erstattung vorliegen, in voller Höhe geleistet; für den Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Erstattung wegfallen, erfolgt keine Erstattung. Die Erstattung erfolgt am 1. März sowie am 1. September aufgrund der Meldungen der Landkreise und kreisfreien Städte für das vorangegangene Kalenderhalbjahr. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO. Die Berufung war zuzulassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die (analoge) Anwendbarkeit des § 89 SGB VIII, wenn sich die Zuständigkeit des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach der (asylrechtlichen) Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet, ist in Rheinland-Pfalz bisher noch nicht obergerichtlich geklärt. Beschluss der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 25. April 2019 Der Streitwert wird auf 8.876,88 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG). Die Klägerin begehrt von dem beklagten Land die Erstattung von Kosten in Höhe von insgesamt 8.876,88 € für ambulante Hilfen zur Erziehung in Form einer Erziehungsbeistandschaft im Zeitraum vom 17. Mai 2016 bis 31. Januar 2017. Mit Verteilungsverfügung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD) vom 1. Dezember 2015 wurde die asylbegehrende Frau R. (geb. am ... 1977) gemeinsam mit ihren vier minderjährigen Kindern, allesamt syrische Staatsangehörige, darunter auch ihr Sohn T. (geb. am ... 2003) zum 23. Dezember 2015 der Klägerin zugewiesen und daraufhin in einer Gemeinschaftsunterkunft in der ... in ... untergebracht. Am 11. März 2016 stellte Frau R., die als Witwe alleine sorgeberechtigt ist, einen Antrag auf Gewährung von Jugendhilfe in Form von ambulanter Hilfe zur Erziehung in Gestalt eines Erziehungsbeistands gemäß § 30 SGB VIII für ihren Sohn T. Auf diesen Antrag hin gewährte das Amt für Jugend und Familie der Klägerin zu Gunsten von T. zunächst vom 17. Mai 2016 bis zum 31. Juli 2016 und sodann im Anschluss vom 1. August 2016 bis 31. Januar 2017 Hilfe zur Erziehung in Form einer Erziehungsbeistandschaft gemäß § 27 SGB VIII i.V.m. § 30 SGB VIII. Die Familie äußerte bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung zur Gewährung der Jugendhilfe den Willen, einen Asylantrag stellen zu wollen. Am 7. März 2016 stellte das Bürgeramt der Klägerin (Abt. Ausländerangelegenheiten) bis zur rechtswirksamen Asylantragstellung eine Duldung aus. Am 9. August 2016 stellten Frau R. sowie ihre Kinder ein Asylgesuch und am 21. September 2016 einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 18. August 2017 wurde den Familienmitgliedern, darunter auch T., die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Die Klägerin wendete für T. im Leistungszeitraum vom 11. März 2016 bis zum 31. Januar 2017 einen Gesamtbetrag von 8.876,88 € auf. Dieser setzt sich ausweislich einer Berechnungstabelle der Klägerin aus Fachleistungsstunden („FL-Stunden“; Beträge von 3.547,78 €, 1.701,90 € und 3.294,00 €) und Dolmetscherkosten (Betrag von 333,20 €) zusammen. Mit Schreiben vom 16. Juni 2016 machte die Klägerin ihren Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89 SGB VIII geltend. Sie führte aus, dass der alleine sorgeberechtigten Mutter für ihren Sohn T. ab dem 17. Mai 2016 Hilfe zur Erziehung in Form einer Erziehungsbeistandschaft geleistet werde. Die Familie sei der Klägerin am 23. Dezember 2015 durch die ADD zugewiesen worden. Die Familie wolle einen Asylantrag stellen. Eine rechtswirksame Asylantragstellung sei bisher noch nicht erfolgt. Bis zur rechtswirksamen Asylantragstellung werde durch die Ausländerbehörde eine Duldung ausgestellt. Mit Schreiben vom 23. Mai 2017 lehnte der Beklagte die Kostenerstattung nach § 89 SGB VIII ab. Voraussetzung dafür sei, dass sich die örtliche Zuständigkeit aus § 86 SGB VIII aufgrund eines tatsächlichen Aufenthalts ergebe, also in Fällen, in denen kein gewöhnlicher Aufenthalt vorhanden sei. Ein solch gewöhnlicher Aufenthalt könne auch in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber zu sehen sein, zumal davon auszugehen sei, dass die Betreffenden auch weiter im Bereich der Klägerin leben würden. Dies sei analog zu einem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall (Az.: 5 C 11/98) zu sehen, in dem Spätaussiedler in einem Übergangswohnheim einen gewöhnlichen Aufenthalt hätten begründen können. Zu Beginn der vorgenannten Hilfe zur Erziehung habe sich die Familie bereits fast fünf Monate im Bereich der Klägerin aufgehalten und die Aufenthaltsdauer sei zukunftsoffen gewesen. Aus diesem Grund sei hier von einem gewöhnlichen Aufenthalt auszugehen. Damit sei die zentrale Voraussetzung (tatsächlicher Aufenthalt) der Kostenerstattung nicht erfüllt, weshalb dem Antrag nicht stattgegeben werden könne. Mit Schreiben vom 28. Juni 2017 wies die Klägerin den Beklagten darauf hin, dass die Zuständigkeit aufgrund eines tatsächlichen Aufenthalts mit der Zuständigkeit aufgrund einer (ausländerrechtlichen) Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde gleichgestellt sei. Es werde zudem ergänzend auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 27. August 2007 (Az.: 12 ZB 07.232) verwiesen und erneut ein Kostenanerkenntnis beantragt. Eine Antwort auf dieses Schreiben erfolgte nicht. Die Klägerin hat am 12. Oktober 2018 Klage erhoben. Sie führt im Wesentlichen aus, dass die örtliche Zuständigkeit der Klägerin vorliegend aus § 86 Abs. 7 Satz 2 SGB VIII resultiere, wonach sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richte, wenn die Person einem Verteilungsverfahren unterliege. Denn der Betroffene habe einem Verteilungsverfahren unterlegen, wie sich aus der Zuweisungsentscheidung vom 1. Dezember 2015 ergebe. Außerdem sei mit der Erbringung der Jugendhilfeleistung auch bereits vor Abschluss des Asylverfahrens begonnen worden und es sei auch während der Erbringung der Jugendhilfeleistung kein gewöhnlicher Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet worden. Dass der Beklagte der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sei, folge aus § 69 Abs. 1 SGB VIII i.V.m. § 7 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG). Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin die Kosten der im Zeitraum vom 17. Mai 2016 bis 31. Januar 2017 zugunsten des jungen Menschen T. (geb. am ... 2003) erbrachten Jugendhilfe i.H.v. 8.876,88 € nach Maßgabe des § 89 SGB VIII nebst Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass lediglich in § 86 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII von einem tatsächlichen Aufenthalt ausgegangen werde, was in der Regel darauf zurückzuführen sei, dass die entsprechenden Personen sich erst seit kurzem im Inland befänden. Mit dem Erlass einer Zuweisungsentscheidung und dem folgenden tatsächlichen Umzug begründe der betreffende Personenkreis allerdings einen gewöhnlichen Aufenthalt. In § 3 Abs. 1 des Landesaufnahmegesetzes (AufnG) Rheinland-Pfalz sei hierzu vorgesehen, dass das Land eine pauschale Erstattung für die verteilten Personen bis zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge über das Asylbegehren gewähre, wenn und solange der jeweiligen Kommune Aufwendungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs entstünden. Sofern eine Kostenerstattung, wie von der Klägerin angenommen, bis zum Abschluss des Asylverfahrens im Rahmen der Regelungen der §§ 89 ff. SGB VIII erfolge, sei die pauschale Kostenerstattung nach Maßgabe des Aufnahmegesetzes Rheinland-Pfalz bei Aufwendungen nach dem SGB VIII nicht erforderlich, da dies dann in keiner Fallkonstellation zum Greifen käme. Im SGB VIII sei lediglich in § 89d die Kostenerstattung vorgesehen, sofern sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt oder der Zuweisungsentscheidung richte. In den anderen Regelungen hinsichtlich der Kostenerstattung sei dies nur bei einem tatsächlichen Aufenthalt vorgesehen. Sofern der Gesetzgeber eine Gleichstellung der Zuständigkeit aufgrund einer Zuweisungsentscheidung und des tatsächlichen Aufenthalts gewollt hätte, hätte die Regelung des § 89d SGB VIII im Zusammenhang mit den gesetzlichen Neuregelungen im Rahmen des „Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher“, das zum 1. November 2015 in Kraft getreten sei, gänzlich entfallen können. Eine abweichende Regelung sei hier nur in § 89d Abs. 2 SGB VIII vorgesehen, was aber nach den hiesigen Erfahrungen nur in einem minimalsten Umfang vorkomme. Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt in der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten der Klägerin (1 Band) verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.