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Beschluss

1 K 551/18.MZ

VG Mainz 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAINZ:2019:0725.1K551.18.MZ.00
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Leitsätze
1. Zu den Ansprüchen eines nicht mehr sorgeberechtigten Elternteils auf Beratungs- und Unterstützungsleistungen des Jugendamtes nach Maßgabe der §§ 17 und 18 SGB VIII (juris: SGB 8) (hier im Rahmen einer Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO).(Rn.17) 2. Für das Jugendamt besteht für Unterstützungsleistungen gemäß § 17 Abs. 2 SGB VIII  (juris: SGB 8) hinsichtlich deren konkreter Ausgestaltung und Intensität ein Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum.(Rn.25) 3. Auch nicht mehr sorgeberechtigte Elternteile haben in Bezug auf Umgangsrechte gegenüber dem Jugendamt einen einklagbaren Anspruch auf "behördliche Mediation" (§ 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII (juris: SGB 8)) sowie auf Unterstützung (§ 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII (juris: SGB 8); hier: Einwirkung auf Kindesvater und Kinder zur Herstellung von Umgangskontakten).(Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Ansprüchen eines nicht mehr sorgeberechtigten Elternteils auf Beratungs- und Unterstützungsleistungen des Jugendamtes nach Maßgabe der §§ 17 und 18 SGB VIII (juris: SGB 8) (hier im Rahmen einer Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO).(Rn.17) 2. Für das Jugendamt besteht für Unterstützungsleistungen gemäß § 17 Abs. 2 SGB VIII (juris: SGB 8) hinsichtlich deren konkreter Ausgestaltung und Intensität ein Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum.(Rn.25) 3. Auch nicht mehr sorgeberechtigte Elternteile haben in Bezug auf Umgangsrechte gegenüber dem Jugendamt einen einklagbaren Anspruch auf "behördliche Mediation" (§ 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII (juris: SGB 8)) sowie auf Unterstützung (§ 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII (juris: SGB 8); hier: Einwirkung auf Kindesvater und Kinder zur Herstellung von Umgangskontakten).(Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat keinen Erfolg, da sie bereits unzulässig ist. Es fehlt bereits ein für die Statthaftigkeit der Feststellungsklage erforderliches Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Ausweislich ihres Antrags begehrt die Klägerin die Feststellung, dass ihr – auch ohne sorgeberechtigt zu sein – gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Unterstützung nach Maßgabe des § 17 SGB VIII zukommt. Insoweit hat die Klägerin hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie ihren Antrag auf § 17 SGB VIII beschränkt wissen wollte. Aber selbst wenn der Antrag nach Maßgabe des weiteren Vorbringens der Klägerin auf § 18 SGB VIII erweitert zu verstehen gewesen sein sollte (§ 88 VwGO), wäre er unzulässig. Streitgegenstand der Feststellungsklage ist der prozessuale Anspruch auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens des im Antrag bezeichneten Rechtsverhältnisses (Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 36. EL Februar 2019, § 121, Rn. 67). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 – 8 C 38/09 –, juris, Rn. 32 m.w.N.), kraft derer eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann, darf oder nicht zu tun braucht (BVerwG, Urteil vom 20. November 2003 – 3 C 44/02 –, juris, Rn. 18; v. Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Auflage 2014, § 43, Rn. 9). Die Anforderung an die Konkretheit des Sachverhalts ist dahingehend zu verstehen, dass eine öffentlich-rechtliche Norm auf diesen anwendbar ist, da er sich als überschaubar darstellt und sich die zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen bereits verdichtet haben (vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 43, Rn. 7). Deutlich wird hierbei, dass allgemeine Rechtsauskünfte ohne typischen Fallbezug oder die Erörterung abstrakter Rechtsfragen gerade nicht hierunter zu fassen sind und demnach zu deren Klärung nicht das Instrument der Feststellungsklage bereitsteht. Rechtliche Beziehungen eines Beteiligten zu einem anderen haben sich mithin erst dann zu einem bestimmten konkreten Rechtsverhältnis verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits überschaubaren Sachverhalt streitig ist (BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1987 – 3 C 53/85 –, juris, Rn. 22 ff.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Es fehlt hier zumindest daran, dass zwischen den Beteiligten dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit darüber besteht, ob eine Partei ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen kann (vgl. nur Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 43, Rn. 54 ff. m.w.N.). Ein insoweit erforderlicher Klärungsbedarf fehlt, da der Beklagte innerhalb der öffentlichen Sitzung vom 7. Juni 2018 erklärt hat, dass er (grundsätzlich) bereit sei, ein Verfahren auf der Grundlage des § 17 SGB VIII einzuleiten. Es besteht insoweit keine Meinungsverschiedenheit zwischen dem beklagten Landkreis und der Klägerin. Jedenfalls hat die Klägerin einen darüberhinausgehenden Meinungsstreit zwischen den Beteiligten nicht substantiiert dargelegt. Dies folgt auch nicht etwa daraus, dass der Vertreter des Jugendamts des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2018 ausführte, dass dem Jugendamt die „Hände gebunden seien“, worauf die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 14. August 2018 Bezug nimmt. Dies war so zu verstehen, dass (rechtlich) keine Umgangskontakte hergestellt werden können, solange ein familiengerichtlicher Umgangsausschluss vorliegt. Gleichwohl kann aber grundsätzlich – auch nach erkennbarer und protokollierter Auffassung des Beklagten – eine Beratung der Klägerin nach Maßgabe des § 17 SGB VIII stattfinden. Diese Erklärung erstreckte sich offenbar auch auf Unterstützungsleistungen nach Maßgabe der § 18 Abs. 3 Sätze 3 und 4 SGB VIII, wie aus der Bezugnahme auf die Möglichkeit von „Umgangskontakten der Mutter mit ihren Kindern“ und „Kontakte zwischen den Eltern“ zum Ausdruck kommt. Damit wäre auch ein (erweitert verstandener) Feststellungsantrag dahingehend unzulässig. Letztlich kann der Antrag mangels weiterer Konkretisierung auch nur dahingehend verstanden werden, dass die Klägerin das allgemeine Bestehen einer Unterstützungs-, Beratungs- und Vermittlungsverpflichtung begehrt. Insoweit besteht nach alledem kein Meinungsstreit zwischen den Beteiligten. Überdies wäre die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens – sofern der Klägerin überhaupt ein entsprechender Anspruch zukäme – vorrangig im Wege der Leistungs- oder Verpflichtungsklage als rechtsschutzintensivere Maßnahme geltend zu machen, sodass die Zulässigkeit des Feststellungsantrags der Klägerin zusätzlich an § 43 Abs. 2 VwGO scheitert. Insoweit kam auch die Umdeutung des Klagebegehrens nicht in Betracht (§ 88 VwGO), da eine Verpflichtungsklage schon wegen des fehlenden Vorverfahrens (§ 68 VwGO) derzeit als unzulässig eingeordnet werden müsste. Darüber hinaus fehlte für die Leistungs- und Verpflichtungsklage aufgrund eines fehlenden Meinungsstreits über das grundsätzliche Bestehen des Anspruchs insoweit zumindest das Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin hat dahingehend jedenfalls auch nicht substantiiert darlegen können, dass eine Erfüllung des Anspruchs etwa nur unzureichend erfolgt und eine Klageerhebung daher geboten gewesen wäre. Darüber hinaus ist auch die für eine Feststellungsklage erforderliche Klagebefugnis nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 VwGO (analog) nicht gegeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 1990 – 7 B 71/90 –, juris, Rn. 4; Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Werkstand: 36. EL Februar 2019, § 42 Abs. 2, Rn. 23 m.w.N. aus der Rspr.). Die Klägerin hat nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht, in einem subjektiv-öffentlichen Recht – hier in dem von ihr im Antrag ausdrücklich in Bezug genommenen Art. 17 SGB VIII – verletzt zu sein. Insoweit sieht jedenfalls § 17 Abs. 1 SGB VIII derzeit schon tatbestandlich keinen Anspruch für die Klägerin vor. Hier käme zunächst ein Anspruch aus § 17 Abs. 2 SGB VIII in Betracht. Dort ist vorgesehen, dass im Fall der Trennung und Scheidung Eltern unter angemessener Beteiligung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung zu unterstützen sind; dieses Konzept kann auch als Grundlage für einen Vergleich oder eine gerichtliche Entscheidung im familiengerichtlichen Verfahren dienen. Diese Unterstützungspflicht erfordert aktive Mithilfe („Entwicklungshilfe“) für ein Sorgerechtskonzept. Zunächst sind die Eltern darüber zu beraten, welche rechtlichen Möglichkeiten es gibt, die elterliche Sorge nach Trennung oder Scheidung auszuüben (Kunkel/Pattar, in: Kunkel/Kepert/Pattar, Sozialgesetzbuch VIII, 7. Auflage 2018, § 17, Rn. 14). Dem Grunde nach handelt es sich bei § 17 Abs. 2 SGB VIII („sind […] zu unterstützen“) um eine gebundene Entscheidung. Gleichwohl besteht hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung und Intensität der Unterstützungsleistung ein Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum des Jugendamtes (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2014 – 12 B 579/14 –, NJW 2014, 3593, Rn. 13; DIJuF-Rechtsgutachten vom 5. Mai 2017 – SN_2017_0077 Lh, JAmt 2017, 289 [290]: „fachlicher Entscheidungsspielraum“). Hier ist von der Klägerin nicht substantiiert dargelegt worden, dass das Jugendamt des Beklagten etwa eine Unterstützung der geschiedenen Eheleute und speziell der Klägerin im Rahmen der Entwicklung eines einvernehmlichen Sorgerechtskonzepts überhaupt nicht oder jedenfalls nur in einem ermessens- bzw. beurteilungsfehlerhaften Umfang unterstützt hätte. Vielmehr ist auch aktuell davon auszugehen, dass eine einvernehmliche Sorgerechtskonzeption zwischen den hoch verstrittenen (geschiedenen) Eheleuten nach einer Vielzahl familiengerichtlicher Verfahren nahezu aussichtslos erscheinen dürfte. Da ausdrücklich auf eine einvernehmliche Sorgerechtskonzeption hinzuarbeiten ist, bedarf die Durchführung einer Mediation zwischen den Eltern deren beidseitige Mitwirkungsbereitschaft. Eine solche hat die Klägerin allerdings bereits im Vorfeld der ursprünglichen Klageerhebung am 9. Januar 2017 selbst vermissen lassen (s.u.). Es erscheint hier auch allgemein offensichtlich, dass in Anbetracht der Situation zwischen den Eltern, eine solche Lösung auf absehbare Zeit nicht zu erreichen sein wird. Einen Anspruch auf evident keinen Erfolg versprechende Vermittlungs- und Unterstützungsleistungen hat die Klägerin indessen nicht. Auch kann die Klägerin – selbst wenn ihr Antrag erweiternd dahingehend auszulegen wäre – keine Verletzung eines Beratungs- bzw. Unterstützungsanspruchs aus § 18 Abs. 3 Sätze 3 und 4 SGB VIII geltend machen und eine entsprechende gerichtliche Feststellung erreichen (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Nach Maßgabe dieser Vorschrift soll durch das Jugendamt unter anderem bei einer Anbahnung von (erneuten) Umgangskontakten vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden. Die Klägerin ist als leibliche Mutter – auch ohne sorgeberechtigt zu sein – grundsätzlich zum Umgang mit ihren Kindern berechtigt (§ 1684 Abs. 1 BGB); ein gerichtlicher Umgangsausschluss lief am 30. September 2018 aus und wurde bisher nicht verlängert bzw. erneuert. Ein von der Klägerin behaupteter Verstoß des Kindesvaters gegen § 1684 Abs. 2 BGB (sog. „Wohlverhaltensklausel“) wäre hingegen vor dem Familiengericht geltend zu machen, das dann weitere Maßnahmen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen treffen könnte (z.B. Umgangspflegschaft gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB). Das Jugendamt ist in diesen Fällen lediglich angehalten, zwischen den Eltern zu vermitteln und Hilfestellung zu leisten, ohne dass allerdings hier insoweit ein konkreter (einklagbarer) Erfolg dieser Vermittlungsleistung und Hilfestellung – etwa in Form der tatsächlichen (unter Umständen zwangsweisen) Herstellung von Umgangsregeln – geschuldet wäre; dies ist dem Familiengericht vorbehalten (vgl. BremOVG, Beschluss vom 7. April 2017 – 1 B 291/16 –, BeckRS 2017, 110894, Rn. 24 ff.; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 17. Oktober 2013 – VG 6 L 350/13 –, BeckRS 2014, 45144). Gleichwohl hat die Klägerin grundsätzlich einen Anspruch auf „behördliche Mediation“ (§ 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII), der auch vor den Verwaltungsgerichten eingeklagt werden kann (Kunkel/Pattar, in: Kunkel/Kepert/Pattar, Sozialgesetzbuch VIII, 7. Auflage 2018, § 18, Rn. 22; Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 18, Rn. 28a). Regeln die Eltern den Umgang nicht von sich aus, soll das Jugendamt in der Regel den Kontakt knüpfen und helfen, ihn zu stabilisieren (Kunkel/Pattar, a.a.O.). Das Jugendamt kann hingegen den Kindesvater nicht selbst (gegen dessen Willen) zur Zulassung des Umgangs verpflichten. Eine entsprechende Anordnung wäre allein durch das Familiengericht zu treffen. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe muss die insoweit geschuldete Vermittlung und Hilfestellung auch nicht selbst aktiv anbieten. Er muss aber gewährleisten, dass ausreichend Angebote etwa durch Familienberatungsstellen der Träger der freien Jugendhilfe – wie hier etwa das Diakonische Werk – zur Verfügung stehen (Winkler, in: BeckOK Sozialrecht, 53. Edition, Stand: 1. Juni 2019, § 18 SGB VIII, Rn. 52). Dem ist der Beklagte hier offenbar nachgekommen, da er unter anderem konkrete Angebote zur Durchführung des begleiteten Umgangs und der Mediation zwischen den Eltern gemacht hatte. Die Klägerin kann grundsätzlich von dem Jugendamt des Beklagten gemäß § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII dahingehend Unterstützung verlangen, um auf den Kindesvater und die Kinder zur (Wieder-)Herstellung von Umgangskontakten einzuwirken (Kunkel, Jugendhilferecht, 8. Auflage 2015, Rn. 134). Dabei steht hinsichtlich der Art und Weise sowie der Intensität der Unterstützungsleistung des Jugendamtes gemäß § 18 Abs. 3 SGB VIII – anders als grundsätzlich in Bezug auf das „Ob“ des Tätigwerdens – dem Jugendamt ein Entscheidungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2014 – 12 B 579/14 –, NJW 2014, 3593, Rn. 13). Dass das Jugendamt des Beklagten grundsätzlich zur Durchführung einer derartigen Vermittlung- und Beratung bereit ist, hat die Vertreterin des Beklagten in ihrer Erklärung in der mündlichen Verhandlung am 7. Juni 2018 (s.o.) und in der im Rahmen des Mediationsverfahrens erarbeiteten und von dem Beklagten angenommenen Vereinbarung (vgl. Bl. 66 und 73 der Mediationsakte) zum Ausdruck gebracht. Es wäre somit für die Klägerin ohne weiteres möglich gewesen, diese Angebote wahrzunehmen. Darüber hinaus haben sich Mitarbeiterinnen des Jugendamtes des Beklagten auch bereits Ende 2016 mit der Klägerin zur Abstimmung in Verbindung gesetzt als begleiteter Umgang durchgeführt werden sollte (vgl. E-Mail-Verkehr auf Bl. 192 bis 198 d. VA). In dem diesbezüglichen aktenkundigen E-Mail-Wechsel wird zunächst deutlich, dass die Klägerin auf das Vermittlungsangebot gerade nicht eingegangen ist, sondern stattdessen direkten Kontakt zu dem Kindesvater aufnehmen wollte (E-Mails der Klägerin vom 7. November 2016, 15:53 Uhr, Bl. 196 f. d. VA und 11. November 2016, 12:59 Uhr, Bl. 197 d. VA). Darin wird deutlich, dass bereits (erfolglos) versucht worden ist, eine einvernehmliche Umgangsregelung in dem hochstreitigen Elternkonflikt durch Vermittlung des Jugendamtes herzustellen. Insoweit ließ die Klägerin aber selbst eine hinreichende Bereitschaft zur Mitarbeit vermissen. Sie wurde nach ihrer Bereitschaft gefragt, begleitete Umgänge durchzuführen, ohne dass dies – jedenfalls im Rahmen des E-Mail-Wechsels im November 2016 – noch zwingend formell an einen Antrag auf Hilfen zur Erziehung durch einen bestimmten Träger geknüpft gewesen wäre. Der Vorwurf der Klägerin, dass sie einem bestimmten Träger hätte zunächst zustimmen müssen, geht daher ins Leere. Vielmehr wurde ihr eine Absprache der Trägerwahl bei Signalisierung ihrer generellen Mitwirkungsbereitschaft in Aussicht gestellt (vgl. E-Mail vom 23. November 2016, 11:40 Uhr, Bl. 198 d. VA: „bitte treffen Sie eine klare Aussage, ob Sie sich begleitete Umgänge mit Ihren beiden Kindern vorstellen können. Eine genaue Abstimmung, wie die Wahl des Trägers, kann mit Frau L. ab 1.12.2016 besprochen werden“). Damit ist die Klägerin schließlich auch auf ihr Mitspracherecht bei der Trägerauswahl, die sie schließlich in Abstimmung mit dem Kindesvater ausüben muss, hingewiesen worden. Auf diese konkrete Frage der allgemeinen Bereitschaft zur Durchführung begleiteter Umgänge und das damit zusammenhängende Angebot ging die Klägerin allerdings nicht ein, sodass schließlich auch keine Mediation oder Vermittlung zwischen der Klägerin und dem Kindesvater zustande kommen konnte (vgl. Schreiben des Beklagten vom 29. Dezember 2016: „parallel Elterngespräche im Diakonischen Werk“, Bl. 203 d. VA). Auch die Nennung weiterer möglicher Träger erübrigte sich damit. Die Klägerin hatte in der hier gegenständlichen Situation grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass direkter Kontakt zum Kindesvater ermöglicht wird. Der fachliche Spielraum des Jugendamtes ist insoweit nicht überschritten worden, da eine unmoderierte unmittelbare Kontaktaufnahme zwischen den stark verstrittenen Eltern offenbar (aus naheliegenden Gründen) als nicht zielführend gesehen worden ist. Eine Einladung zu Gesprächen und die sonstige Einbeziehung hatte sich ohne die generelle Zustimmung der Klägerin nachvollziehbarerweise erledigt. Es ist insoweit nicht zu beanstanden, dass zunächst die generelle und klar kommunizierte Bereitschaft der Klägerin für die Durchführung begleiteter Umgänge abgefragt wird, bevor weitere Details – wie etwa die Trägerwahl – unter weiterer Beratung der Klägerin abgestimmt werden können. Die Klägerin ist also nicht – wie sie meint – „übergangen“ worden. Mithin hat die Klägerin auch vor der (ursprünglichen) Klageerhebung am 9. Januar 2017 bereits ausdrückliche (Hilfs-)Angebote, die wohl letztlich unter §§ 17 und 18 Abs. 3 SGB VIII zu subsumieren wären, nicht angenommen oder in anderer Weise konstruktiv mitgewirkt, sodass auch insoweit eine Klage nicht geboten war und damit ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Zudem steht der Anspruch auf Hilfestellung auch unter der Voraussetzung, dass es sich um einen „geeigneten Fall“ handeln muss. Nicht geeignet ist ein Fall, in dem die (beabsichtigte) Umgangsregelung bzw. der Umgang an sich das Kindeswohl gefährdet (Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 18, Rn. 33a). Dafür sprächen letztlich die Feststellungen des Amtsgerichts B. im Beschluss vom 4. Februar 2019 (Az. ……), in denen zum Ausdruck kommt, dass die Kinder einen Kontakt zu der Klägerin aus einer „selbstbestimmten[n] Entscheidung“ heraus derzeit ablehnen (S. 7 des amtl. Umdrucks). Diese fachliche Einschätzung hat allerdings zunächst das Jugendamt in eigener Verantwortung zu treffen. Darüber hinaus hat es die generelle Kooperationsbereitschaft der Beteiligten abzuklären (vgl. Kunkel/Pattar, in: Kunkel/Kepert/Pattar, Sozialgesetzbuch VIII, 7. Auflage 2018, § 18, Rn. 23). Letztlich hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, dass eine Unterstützung nach Maßgabe des § 17 SGB VIII oder § 18 Abs. 3 SGB VIII in ihrer Umsetzung unzureichend oder sonst ermessensfehlerhaft erfolgt sei. Vielmehr bemängelt sie offenbar, dass bisher keine (neuen) Umgangskontakte hergestellt worden sind und die Kinder solche Kontakte (weiterhin) ablehnen. Die Klägerin aber gerade keinen Anspruch darauf, dass das Jugendamt des Beklagten – unter Umständen entgegen dessen fachlicher Einschätzung – einen Umgang der Klägerin mit ihren Kindern im konkreten Fall als kindeswohlfördernd einstuft und dies auch gegen deren erklärten Willen durchsetzt. Da die Kinder der Klägerin vor allem im familiengerichtlichen Verfahren mehrfach einen Umgang mit der Klägerin abgelehnt haben, erscheint das Vorgehen des Jugendamtes auch insoweit nicht als offensichtlich rechtlich fehlerhaft. Mehr als ein Bemühen und (erfolgsoffenes) Einwirken auf die Kinder und den Kindesvater kann die Klägerin nicht verlangen. Ein solches hat der Beklagte auch mehrfach angeboten, worauf die Klägerin insbesondere im Mediationsverfahren nicht eingegangen ist, sondern das (nunmehr erfolglose) Klageverfahren stattdessen weiterführen wollte (vgl. Bl. 76 der Mediationsakte). Ein solches Einwirken ist gerade auch kürzlich im Rahmen der Anhörung der Kinder anlässlich eines familiengerichtlichen Verfahrens bezüglich eines Auskunftsanspruch der Klägerin (Az. ….) erfolgt, indem den Kindern etwa die Möglichkeit gegeben wurde, der Klägerin eine „Botschaft“ zukommen zu lassen (Bl. 24 f. der Verfahrensakte ……), was diese allerdings nicht wahrnehmen wollten. Darüber hinaus ist bereits im gerichtlichen Mediationsverfahren eine Einbeziehung des Kindesvaters (erfolglos) unternommen worden, sodass es nicht fernliegend erscheint, dass auch ein weiterer eigenständiger behördlicher Versuch in der nächsten Zeit erfolglos sein wird. Zudem erfasst der Beratungsanspruch – anders als die Klägerin offenbar meint – nicht die Weitergabe von Sozialdaten der Kinder, insbesondere zu der im Haushalt des Kindesvaters installierten Familienhilfe (über die Durchführung von begleiteten Umgangskontakten hinaus), an die nicht sorgeberechtigte Klägerin. Insgesamt erscheint nach alledem eine Rechtsverletzung der Klägerin ausgeschlossen. Weigert sich etwa der Kindesvater – wie offenbar hier – einen Umgang zuzulassen, verbleibt der Klägerin letztlich nur der Weg, ein Umgangsrecht im familiengerichtlichen Verfahren durchzusetzen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie einen Anspruch auf Unterstützung nach Maßgabe des § 17 SGB VIII hat. Die Klägerin heiratete im Jahre 2006 Herrn I. Die Eheleute haben zwei gemeinsame Kinder, L. (……) und T. (…….) und leben seit dem Jahr 2010 getrennt. Das Scheidungsverfahren ist mittlerweile abgeschlossen. Seit der Trennung ist die Regelung des Sorge- und Umgangsrechts zwischen den Eheleuten stark umstritten. Es folgten mehrere familienrechtliche Verfahren vor dem Amtsgericht C. und dem Oberlandesgericht L. Nach mehreren Gerichtsverhandlungen erhielt der Kindsvater nach Beschluss des Oberlandesgerichts L. im Jahr 2016 das alleinige Sorgerecht. Die Kinder leben im Haushalt des Kindesvaters. Das Amtsgericht – Familiengericht – C. ordnete mit Beschluss vom 30. September 2015 (Az. …..) betreuten Umgang der Klägerin mit ihren Kindern an. Mit Änderungsbeschluss vom 21. Oktober 2015 sollte der erste Umgangskontakt am 23. Oktober 2015 stattfinden. Ab Herbst 2015 wurden begleitete Umgänge durchgeführt. Zudem wurde am 26. Februar 2016 ein psychologisches Gutachten erstellt, dessen Ergebnisse dem Amtsgericht C. vorgelegt wurden. Das Gutachten empfahl Umgänge zwischen den Kindern und der Kindsmutter zunächst in begleiteter Form, dann steigernd was die Häufigkeit der Umgänge betrifft. Ziel hierbei war die Umgänge schlussendlich unbegleitet stattfinden lassen zu können. Die Gutachterin empfahl zudem regelmäßige Elterngespräche unter fachlicher Moderation. Nach der Beendigung des gerichtlichen Verfahrens richtete der Sozialdienst des Jugendamtes der Kreisverwaltung des Beklagten auf Antrag des Kindesvaters vom 19. September 2016 in dessen Haushalt eine sozialpädagogische Familienhilfe ein, die seit längerem beendet worden ist. Das Oberlandesgericht L. schloss die Klägerin mit Beschluss vom 30. März 2017 (Az. ……) vom Umgang mit ihren Kindern bis zum 30. September 2018 aus. Zur Begründung führte das Gericht insbesondere aus, dass im konkreten Einzelfall dem – im Rahmen einer gerichtlichen Anhörung – erklärten Willen der Kinder, einen Umgang mit der Klägerin insgesamt abzulehnen, Vorrang vor dem Umgangsrecht der Klägerin als Kindsmutter einzuräumen sei. Bis heute hat die Klägerin keinen Umgang mit ihren Kindern. Anträge der Klägerin auf Herausgabe von Fotos der Kinder und Erteilung weiterer Auskünfte wies das Amtsgericht – Familiengericht – B. mit Beschluss vom 4. Februar 2019 zurück (Az. …..). Die Klägerin hatte bereits am 9. Januar 2017 Klage vor dem Verwaltungsgericht Mainz (1 K 1405/17.MZ) erhoben. Innerhalb dieses Verfahrens hat sie insgesamt 109 Feststellungsanträge gestellt. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 2. November 2017 (1 K 16/17.MZ) ist die Klage bezüglich 34 Anträgen als unzulässig abgewiesen worden. Das Verfahren ist mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom selben Tage bezüglich der übrigen Anträge abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 1 K 1405/17.MZ registriert worden. In der mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2018 hat die Klägerin noch fünf Feststellungsanträge gestellt, die als neues Verfahren unter dem hiesigen Aktenzeichen registriert worden sind. Im Übrigen haben die Beteiligten das Verfahren 1 K 1405/17.MZ übereinstimmend für erledigt erklärt, woraufhin das Gericht das Verfahren mit Beschluss vom 7. Juni 2018 insoweit eingestellt hat. In der Folgezeit hat die Klägerin ihre Klageanträge im hiesigen Verfahren mit Schriftsatz vom 12. September 2018 nochmals erweitert. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 2019 haben die Beteiligten ein Güterichterverfahren gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 278 Abs. 5, 278a ZPO durchgeführt (Az. 20 O 64/19.GR.MZ). Eine darin getroffene Vereinbarung zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits hat nur die Beklagte angenommen, sodass das Klageverfahren entsprechend dem güterichterlichen Beschluss vom 28. März 2019 weitergeführt worden ist. Mit einem in der mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 2019 geschlossenen Vergleich haben die Beteiligten das Verfahren überwiegend – bis auf den hier zu entscheidenden Antrag – für erledigt erklärt. Darin hat sich der Beklagte unter anderem dazu verpflichtet, im Hinblick auf von der Klägerin gerügte Inhalte in der Verwaltungsakte konkrete Ergänzungen bzw. Klarstellungen aufzunehmen. Die Vertreterin des Beklagten hat weiter erklärt, dass bei etwaigen künftigen Jugendhilfeverfahren die Beteiligung der Kindesmutter nach pflichtgemäßem Ermessen geprüft werde. Anträge und Schreiben der Klägerin zu den Jugendhilfeverfahren würden nach pflichtgemäßem Ermessen geprüft und zu den Akten genommen. Zusätzlich werde das Protokoll zu den die Klägerin und ihre Kinder betreffenden Verwaltungsakten genommen. Hinsichtlich des verbleibenden Antrags trägt die Klägerin zur Begründung vor, dass ihr ein Anspruch auf Unterstützung nach Maßgabe des § 17 SGB VIII zustehe. In der Klageschrift vom 6. Januar 2017 (Az. 1 K 16/17.MZ) trägt sie zusammengefasst vor, dass sie weder vor noch nach den Gerichtsverhandlungen zum Sorge- und Umgangsrecht zu einem persönlichen Gespräch durch Mitarbeiter des Jugendamtes des Beklagten eingeladen worden sei. Mit ihr sei auch nie telefoniert worden. Die Jugendamtsmitarbeiterinnen des Beklagten hätten in keiner Weise versucht, der Kindesmutter einen Kontakt zu ihren Kindern oder dem Kindesvater zu verschaffen, wenn sie nicht vorher dem vom Jugendamt vorgeschlagenen Träger zustimme. Auf Nachfrage nach anderen Trägern habe sie ausweichende oder gar keine Antworten bekommen. Sie sei vom Jugendamt des Beklagten „übergangen“ worden. Die Klägerin beantragt nunmehr, festzustellen, dass die Klägerin auch ohne sorgeberechtigt zu sein, gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Unterstützung nach Maßgabe des § 17 SGB VIII hat. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. In der Klageerwiderung vom 13. Februar 2017 in der Sache 1 K 16/17.MZ trägt der Beklagte vor, dass die Umsetzung des gerichtlich angeordneten begleiteten Umgangs an der Zustimmung der Klägerin hänge. Diese sei bisher nicht erfolgt, sodass die hierzu notwendigen Gespräche zur Organisation und zum Ablauf des betreuten Umgangs bisher nicht geführt werden konnten. Wenn die Klägerin sich hierbei auf das Wunsch- und Wahlrecht, was die Auswahl des durchführenden Trägers angehe, berufe, sei anzumerken, dass das gleiche Recht auch dem Kindesvater zustehe. Der Kindesvater wünsche insbesondere im Interesse der Kinder den betreuten Umgang im Rahmen der (damals) bei ihm installierten sozialpädagogischen Familienhilfe. Dies erspare den ohnehin hoch belasteten Kindern die Gewöhnung an weitere, in den Fall involvierte Personen. Eine Beteiligung der Klägerin sei im Rahmen der damals beim Kindesvater installierten Familienhilfe aufgrund des Sozialdatenschutzes nur im Rahmen der angestrebten Umgangsregelungen möglich. Ansonsten sei die Klägerin auch über die Installation der Hilfe unterrichtet worden. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten (………….) sowie die Verwaltungsakte (1 Band) und die Akten zum Mediationsverfahren (Az: 20 O 64/19.GR.MZ) verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.