Urteil
1 K 1130/18.MZ
VG Mainz 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAINZ:2019:1107.1K1130.18.00
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Leitsätze
1. Ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO fehlt, wenn sich die Anordnung zur Schaffung eines ganzjährigen Witterungsschutzes für die Schafe dauerhaft erledigt hat, weil der Tierhalter die Tiere zwischenzeitlich abgegeben hat.(Rn.31)
2. Es fehlt insbesondere an einer konkreten Wiederholungsgefahr, wenn neben der Anordnung zur Schaffung eines Witterungsschutzes ein sofort vollziehbares, befristetes Haltungs- und Betreuungsverbot für Schafe besteht und ein Antrag auf Wiedergestattung der Tierhaltung bislang weder gestellt noch positiv beschieden wurde. (Rn.35)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO fehlt, wenn sich die Anordnung zur Schaffung eines ganzjährigen Witterungsschutzes für die Schafe dauerhaft erledigt hat, weil der Tierhalter die Tiere zwischenzeitlich abgegeben hat.(Rn.31) 2. Es fehlt insbesondere an einer konkreten Wiederholungsgefahr, wenn neben der Anordnung zur Schaffung eines Witterungsschutzes ein sofort vollziehbares, befristetes Haltungs- und Betreuungsverbot für Schafe besteht und ein Antrag auf Wiedergestattung der Tierhaltung bislang weder gestellt noch positiv beschieden wurde. (Rn.35) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unzulässig. I. Unzulässig ist bereits der Hauptantrag des Klägers, der auf die Feststellung gerichtet ist, dass der Bescheid vom 17. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. November 2017 rechtswidrig ist, sodass der Kläger folglich berechtigt ist, seine Schafe ohne Witterungsschutz zu halten. Insofern ist zwar die Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (analog) statthaft, weil – zum einen – die Anfechtungsklage gegenüber der gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO subsidiären Feststellungsklage spezieller ist und sich – zum anderen – der angegriffene Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hat, da der Kläger derzeit nicht Halter seiner Schafe ist. Unabhängig davon, dass es der Klage an einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehlen dürfte, haben die Beteiligten den Rechtsstreit über die Fortsetzungsfeststellungsklage im Hinblick auf den Bescheid vom 17. Dezember 2015 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids) durch den am 8. November 2018 geschlossenen Vergleich für erledigt erklärt. Der Prozessvergleich nach § 106 VwGO führt als Prozesshandlung zur Prozessbeendigung und als materiell-rechtlicher Vertrag zur Streitbeendigung (sog. „Doppelnatur“, vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 10. März 2010 – 6 C 15/09 –, Rn. 12, juris). Die (echte) Feststellungsklage ist wegen der Spezialität der Anfechtungsklage sowie der Fortsetzungsfeststellungsklage subsidiär und damit nicht statthaft. Mit der (echten) Feststellungsklage kann die Feststellung eines Rechtsverhältnisses auch dann nicht begehrt werden, wenn der Kläger einen denselben Sachverhalt betreffenden früheren Anfechtungsstreit wegen Erledigung des angefochtenen Verwaltungsaktes in der Hauptsache für erledigt erklärt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 1968 – VIII CB 45.67 –, juris; Wysk, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, VwGO § 43 Rn. 50). II. Auch der Hilfsantrag, der darauf gerichtet ist festzustellen, dass der Kläger insbesondere berechtigt ist, seine Schafe der Rassen Krainer Steinschaf, Bergschaf und Coburger Fuchs ohne den im Bescheid vom 17. November 2015 bezeichneten Witterungsschutz zu halten, wenn er zur Ordnungsgemäßheit der Haltung eine fachtierärztliche Bestätigung vorlegt, hat keinen Erfolg. Die grundsätzlich zwar gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthafte Feststellungsklage ist vorliegend nicht zulässig. Es kann dahinstehen, ob die Feststellungsklage – teilweise – gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO subsidiär ist (1.), da es dem Kläger jedenfalls an einem Feststellungsinteresse fehlt (2.). 1. Es ist bereits zweifelhaft, ob die vom Kläger erhobene Feststellungsklage teilweise gegenüber einer Anfechtungsklage subsidiär ist. Eine Feststellungsklage ist gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Die Feststellungsklage ist gegenüber anderen Klagearten, mit denen der Kläger seinen Rechtsschutz besser erreichen kann, subsidiär (vgl. Pietzker, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Februar 2019, § 43, Rn. 40). Sofern die Feststellungsklage hier möglicherweise dahingehend auszulegen ist, dass der Kläger – entgegen des mit Bescheid vom 6. Dezember 2017 angeordneten Haltungs- und Betreuungsverbots – Schafe wieder halten zu dürfen, wäre diese Klage gegenüber der Anfechtungsklage subsidiär und damit unzulässig. Denn so lange der Bescheid vom 6. Dezember 2017 wirksam und vollziehbar ist, kann der Kläger nur dann wieder Schafe halten, wenn er das Haltungs- und Betreuungsverbot erfolgreich anficht (bzw. auf seinen Antrag die Haltung und Betreuung von Schafen wieder gestattet wird). Das Haltungs- und Betreuungsverbot kann nur mit einem Widerspruch und der – gegenüber der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO spezielleren – Anfechtungsklage angegriffen werden (vgl. Piezcker, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Februar 2019, § 43, Rn. 40, 46). Soweit es dem Kläger um die Feststellung geht, ob er – im Falle einer zukünftigen, erneuten Schafhaltung – seinen Tieren einen Witterungsschutz anbieten muss, ist die Feststellungsklage jedoch nicht subsidiär. Da sich der Bescheid vom 17. Dezember 2015 erledigt hat, ist er nicht mehr wirksam und entfaltet keine Wirkungen mehr (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG). Es existiert damit derzeit kein Verwaltungsakt, der den Kläger dazu verpflichtet, einen Witterungsschutz für Schafe zur Verfügung zu stellen und der vorrangig angefochten werden müsste. 2. Es fehlt dem Kläger jedenfalls an einem berechtigten Interesse an der baldigen Feststellung (Feststellungsinteresse), ob er seinen Schafen einen Witterungsschutz anbieten muss. Es liegt weder ein vergangenes Rechtsverhältnis vor, das eine anhaltend abträgliche Wirkung aufweist (a)), noch hat er ein berechtigtes Interesse an der Feststellung eines zukünftigen Rechtsverhältnisses (b)). a) Ein Feststellungsinteresse fehlt, sofern man den Bescheid vom 17. Dezember 2015, der den Kläger zur Schaffung eines ganzjährigen Witterungsschutzes an jedem Weidestandort für seine Schafe verpflichtet hat, als ein vergangenes Rechtsverhältnis betrachtet, weil er sich erledigt hat. Ein Feststellungsinteresse kann bei vergangenen Rechtsverhältnissen angenommen werden, wenn es anhaltend abträgliche Wirkung hat (vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43, Rn. 90). Eine anhaltende Wirkung kann angenommen werden, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht (aa)), bei fortdauernder Diskriminierung (Rehabilitationsinteresse; bb)), bei einem Präjudizinteresse des Klägers (cc)). Darüber hinaus kann bei einem gewichtigen Grundrechtseingriff ein Feststellungsinteresse bestehen (dd)). aa) Von der Anordnung des Beklagten, mit der der Kläger verpflichtet wird, einen bestimmten Anforderungen genügenden Witterungsschutz zu errichten, gehen keine anhaltenden Wirkungen aufgrund einer Wiederholungsgefahr aus. Eine Wiederholungsgefahr setzt eine hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung oder Maßnahme ergehen wird (vgl. Sodan, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43, Rn. 91). Zwar ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass sich die Auffassung des Beklagten hinsichtlich des Erfordernisses eines Witterungsschutzes für die Schafe des Klägers grundsätzlich geändert hat. Jedoch fehlt es an einer konkreten Wiederholungsgefahr: Zum einen ist das Haltungs- und Betreuungsverbot für Schafe vom 6. Dezember 2017 aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Mainz vom 11. September 2019 – 1 L 636/19.MZ – derzeit sofort vollziehbar. Zum anderen ist jedoch maßgeblich, dass das Haltungs- und Betreuungsverbot gemäß dem Bescheid vom 6. Dezember 2017 auf zwei Jahre ab dem Tag der Abgabe der Schafe befristet ist und danach zunächst ein Antrag auf Wiedergestattung gestellt und positiv beschieden werden muss. Erst wenn eine Schafhaltung und -Betreuung durch den Beklagten wiedergestattet ist, weil der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist – was hier möglicherweise erst nach weiteren gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten der Fall sein könnte –, darf der Kläger wieder Schafe halten und betreuen. Dass der Kläger einen entsprechenden Antrag auf Wiedergestattung der Schafhaltung bei dem Beklagten gestellt hat, hat er nicht vorgetragen. Erst dann könnte es auf die Frage ankommen, ob, in welcher Weise und in welchem Umfang er seinen Tieren einen Witterungsschutz anbieten muss. Bis dahin besteht – ungeachtet des Umstands, dass der Kläger womöglich weiterhin Eigentümer von Schafen ist – nicht die Gefahr, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger einen ähnlichen Bescheid wie jenen vom 17. Dezember 2015 erlässt. bb) Auch ein Rehabilitationsinteresse des Klägers kann vorliegend kein Feststellungsinteresse begründen. Ein Rehabilitationsinteresse kann angenommen werden, wenn der Kläger von einer hoheitlichen Maßnahme betroffen wurde, von der eine fortwirkende diskriminierende Wirkung ausgeht, die ihn insbesondere in seiner Persönlichkeit beeinträchtigt (vgl. Sodan, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43, Rn. 92). Vorliegend ist schließlich nicht erkennbar, dass die Frage der Erforderlichkeit eines Witterungsschutzes – und nur diese ist in diesem Verfahren streitgegenständlich – für den Kläger eine diskriminierende bzw. diskreditierende Wirkung hätte. Es ist nicht ersichtlich und wurde von dem Kläger auch nicht ansatzweise substantiiert dargelegt, dass er in Bezug auf den Witterungsschutz ohne sachlichen Grund gegenüber Dritten vom Beklagten ungleich behandelt und dadurch in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt wurde. Die Kammer folgt insofern auch nicht der Auffassung des Klägers, dass es sich bei dem Bescheid vom 17. Dezember 2015 um eine „Grundverfügung“ handele, auf der die nachfolgenden Verwaltungsakte des Beklagten beruhten, sodass die Anordnung, einen bestimmten Witterungsschutz zu errichten, trotz Erledigung noch gerichtlich überprüfbar sein müsse und insofern ein Rehabilitationsinteresse bestehe. Insofern hat der Beklagte zutreffend vorgetragen, dass die späteren Verfügungen, insbesondere die Anordnung des Haltungs- und Betreuungsverbots für Schafe, nicht allein auf den fehlenden Witterungsschutz abgestellt haben, sondern weitere Haltungsbedingungen beanstandet wurden (z.B. Versorgung der Tiere mit Trinkwasser und Futter, Sicherheit der Zäune). Für die Beurteilung, ob das Haltungs- und Betreuungsverbot für Schafe rechtmäßig oder rechtswidrig ist, kommt es nicht alleinentscheidend auf das Erfordernis eines bestimmten Witterungsschutzes an. Im Übrigen kann auch – soweit erforderlich – im Rahmen der rechtlichen Überprüfung des Haltungs- und Betreuungsverbots das Erfordernis eines Witterungsschutzes thematisiert werden, sodass es auf eine isolierte Feststellung, ob die Schafe des Klägers eines bestimmten Witterungsschutzes bedürfen, derzeit nicht ankommt. Ein Rehabilitationsinteresse folgt auch nicht aus dem Umstand, dass – wie der Kläger meint – für eine Anordnung nach § 16a TierSchG ein Leiden der Tiere festgestellt sein müsse, was hier tatsächlich nicht nachgewiesen sei, aber den Kläger gleichwohl, gerade auch in seiner Funktion als Tierarzt, diskreditiere. Es kann hier dahinstehen, ob der Kläger seinen Schafen Leiden oder Schmerzen i.S.d. § 2 Nr. 2 TierSchG zugefügt hat, da es für eine Anordnung nach § 16a TierSchG hierauf nicht zwingend ankommt: Es ist ausreichend, dass eine Verletzung des § 2 Nr. 1 TierSchG beseitigt oder verhindert werden soll. Wie das Verwaltungsgericht Mainz in seinem Beschluss vom 13. Juni 2016 (– 1 L 187/16.MZ –, BA S. 6 f. = juris, Rn. 14) festgestellt hat, ist es für die Erfüllung des Tatbestands des § 2 Nr. 1 TierSchG nicht erforderlich, dass ein Verstoß gegen die angemessene und verhaltensgerechte Unterbringung zu Schmerzen, vermeidbaren Leiden oder Schäden führt, weil diese Vorschrift als Grundnorm der Tierhaltung im Sinne eines Bedarfsdeckungs- und Schadenvermeidungskonzepts sicherstellt, dass das entsprechende artgemäße Bedürfnis nicht unangemessen zurückgedrängt wird. Auch ohne ein erkennbares erhebliches Leiden sind die Lebensumstände der Tiere für eine tierschutzgemäße Tierhaltung von Bedeutung. Die Tierschutzbehörde kann gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG nicht nur anordnen, bestehende Verstöße zu beseitigen, sondern auch künftige Verstöße zu verhüten. Die Tierschutzbehörde muss bei konkreter Gefahr nicht abwarten, bis ein Verstoß gegen das Tierschutzrecht eingetreten ist (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a, Rn. 2; Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 16a, Rn. 6). cc) Auch ein Präjudizinteresse kann nicht anerkannt werden. Ein Präjudizinteresse liegt vor, wenn der Kläger die Absicht verfolgt, in einem anderen Verfahren Ersatzansprüche gegen den Staat geltend zu machen. Zwar hat der Kläger hier die Absicht geäußert, Schadensersatzansprüche gegenüber dem Beklagten geltend zu machen. Hat sich der Primärrechtsschutz aber – wie hier – schon vor der Klageerhebung erledigt, muss insoweit sogleich vor dem zuständigen Zivilgericht geklagt werden (vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 95; Wysk, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 43 Rn. 57; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, VwGO, § 113 Rn. 87). Insofern ist die Feststellungsklage auch subsidiär (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 – 7 C 3/00 –, BVerwGE 111, 306 = juris, Rn. 12). dd) Das Feststellungsinteresse besteht auch nicht aufgrund einer (erheblichen) Grundrechtsbeeinträchtigung. Auch dann, wenn ein vergangenes Rechtsverhältnis keine anhaltenden Wirkungen mehr aufweist, kann ein Kläger ein Feststellungsinteresse aufweisen, wenn ein (tiefgreifender) Grundrechtseingriff eingetreten ist und sich die direkte Belastung durch den Hoheitsakt auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung regelmäßig nicht erreichen kann (vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 99; Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 113, Rn. 141 ff.; Decker, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 51. Aufl. 2019, § 113, Rn. 87.4). Der Kläger rügt zwar eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, weil der Beklagte zu seinem Arbeitgeber (Stadt N.) sowie den hessischen Amtstierärzten Kontakt aufgenommen habe. Außerdem habe Dr. X. eine Verfügung am Weidezaun öffentlich lesbar bekannt gemacht. Beide Vorwürfe betreffen aber zum einen – und ungeachtet der Frage, ob sie einen Grundrechtseingriff überhaupt begründen vermögen – nicht unmittelbar die hier streitgegenständliche Anordnung, einen Witterungsschutz zu gewährleisten. Zum anderen liegt hier aber auch gerade keine Situation vor, in der der Kläger keine Möglichkeit hatte, gegen den Bescheid vom 17. November 2015 gerichtlich vorzugehen. Es handelte sich bei der Anordnung, einen bestimmten Witterungsschutz zu gewährleisten, gerade nicht um eine hoheitliche Maßnahme, die sich typischerweise kurzfristig erledigt (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 43, Rn. 25). b) Der Kläger hat auch nicht deshalb ein Interesse an der Feststellung, ob er für seine Schafe einen bestimmten Witterungsschutz bereitstellen muss oder nicht, weil er in Zukunft möglicherweise wieder Tiere hält und die Haltungsbedingungen vorab geklärt haben möchte. Bei der Feststellung eines zukünftigen Rechtsverhältnisses handelt es sich um eine Form des vorbeugenden Rechtsschutzes. Dieser erfordert das Vorhandensein qualifizierter Rechtsschutzvoraussetzungen. Es muss ein spezielles, auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse bestehen. Dieses Interesse ist nicht gegeben, wenn es an einer begründeten Besorgnis für die Rechtsstellung eines Klägers fehlt. Für einen vorbeugenden Rechtsschutz ist kein Raum, wenn es dem Betroffenen zuzumuten ist, die befürchteten Maßnahmen der Verwaltung abzuwarten und er auf einen als ausreichend anzusehenden nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1987 – 3 C 53/85 –, NVwZ 1988, 430 [431] = juris, Rn. 25 m.w.N.). Nachträglicher Rechtsschutz ist allerdings dann nicht ausreichend, wenn der Kläger sein Verhalten auf die Feststellung einrichten will und ein Fehlverhalten mit der Verfolgung als Ordnungswidrigkeit oder gar Straftat einhergeht (vgl. Wysk, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 43 Rn. 58 f.). Zwar ist vorliegend von einem Rechtsverhältnis auszugehen, das durch besondere Umstände bereits hinreichend konkretisiert wurde, weil die Beteiligten auf Grundlage eines bestimmten, bereits überschaubaren Sachverhalts streiten und es nicht allein um abstrakte Rechtsfragen geht (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1987 – 3 C 53/85 –, NVwZ 1988, 430 [431] = juris, Rn. 4). Gleichwohl ist dem Kläger hinsichtlich der Frage, ob er seinen Schafen einen den Anforderungen des Beklagten genügenden Witterungsschutz zur Verfügung stellen muss, ein nachträglicher Rechtsschutz zumutbar. Es kann ihm zugemutet werden, gegen einen etwaigen erneuten Bescheid, mit dem gegebenenfalls nochmals ein Witterungsschutz angeordnet wird, Rechtsmittel einzulegen. Aktuell drohen dem Kläger jedoch keine entsprechenden Verwaltungsakte des Beklagten in Bezug auf seine Schafhaltung, weil er derzeit keine Schafe selbst hält, sondern allenfalls Eigentümer von Schafen ist. Er darf Schafe – wegen der gerichtlich bestätigten sofortigen Vollziehbarkeit des Haltungs- und Betreuungsverbots – erst dann wieder halten und betreuen, wenn der Beklagte dies auf den Antrag des Klägers hin gestattet bzw. der Kläger dies gerichtlich erstreitet. Im Rahmen der Prüfung, ob dem Kläger eine Schafhaltung wieder zu erlauben ist, könnte – neben weiteren Aspekten – auch die Erforderlichkeit eines geeigneten Witterungsschutzes für die Tiere eine Rolle spielen – insbesondere dann, wenn der Kläger seinen Antrag auf Wiedergestattung mit der Frage verbindet, ob er seinen Schafen einen bestimmten Witterungsschutz zur Verfügung stellen muss. In einem dann etwaig ergehenden Bescheid, könnte gegebenenfalls der Witterungsschutz – in der Begründung, aber auch im Tenor, z.B. in Nebenbestimmungen – thematisiert werden und somit vom Kläger sodann gegebenenfalls angefochten werden. Wenn es dem Kläger gelingen sollte, das Haltungs- und Betreuungsverbot durch seinen Widerspruch oder eine Anfechtungsklage erfolgreich anzugreifen und es aufheben zu lassen, wäre er zur Schafhaltung und -Betreuung (wieder) berechtigt. Er hätte dann voraussichtlich auch ein berechtigtes Interesse gerichtlich feststellen zu lassen, ob, wie und in welchem Umfang er seinen Schafen einen Witterungsschutz anbieten muss. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung – ZPO –. Beschluss der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 7. November 2019 Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –). Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er Schafe bestimmter Rassen halten darf, ohne ihnen einen ganzjährigen Witterungsschutz zur Verfügung zu stellen, der den Anforderungen des Beklagten entspricht. Der Kläger ist Tierarzt und war bis Dezember 2017 Halter von drei Schafherden. Bei den Schafen handelte es sich um besonders robuste Rassen, die ursprünglich aus alpinen Bergregionen (Braune Bergschafe, Krainer Steinschafe) bzw. aus Mittelgebirgen (Coburger Fuchsschafe) stammten. Die Schafe wurden vom Kläger nahezu ganzjährig auf unterschiedlichen Weiden gehalten. Bei Vor-Ort-Kontrollen im Dezember 2013 sowie im November und Dezember 2015 auf den Weiden des Klägers bemängelte der Beklagte, dass den Schafen kein hinreichender Witterungsschutz angeboten werde. Nachdem der Kläger angehört worden war, ordnete der Beklagte mit Bescheid vom 17. Dezember 2015 an, dass der Kläger bei Koppel- oder Weidehaltung ganzjährig an jedem Haltungsstandort ständig und jederzeit für seine Schafe einen künstlichen oder natürlichen Witterungsschutz anbieten müsse, der bestimmten Anforderungen (hinsichtlich Größe, Art usw.) zu genügen habe. Zur Begründung wird in dem Bescheid unter anderem ausgeführt, dass Vorsorge zu treffen sei, dass auch Schafe robuster Rassen – wie jene des Klägers – jederzeit vor extremer Witterung Schutz suchen könnten, wenn sie diesen aufgrund der klimatischen Bedingungen und ihres physiologischen Zustands benötigten. § 16a Tierschutzgesetz – TierSchG – berechtige zur Beseitigung festgestellter Verstöße und – wegen des präventiven Charakters des Tierschutzrechts – zur Verhütung künftiger Verstöße die notwendigen Anordnungen zu treffen. Der Kläger hat am 14. Januar 2016 gegen den Anordnungsbescheid sowie verschiedene Gebührenbescheide Widersprüche erhoben. Ein Witterungsschutz wie ihn der Beklagte verlange sei für seine Schafe nicht erforderlich bzw. sogar abträglich für seine Zuchtziele, die er mit der Schafhaltung verfolge. Seine besonders robusten Schafrassen seien an raue Witterungsbedingungen angepasst, was durch ihren guten und gesunden Zustand bestätigt werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2017 wurden die Widersprüche des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde unter anderem angeführt, dass die Anordnung eines Witterungsschutzes gemäß § 16a TierSchG rechtmäßig sei. Auch robuste Schafrassen hätten ein Grundbedürfnis an trockenen, wind- und regengeschützten Rast- und Ruheplätzen. Der Kläger sei nicht bereit, sein Verhalten zu überdenken und zu ändern, sodass eine Wiederholungsgefahr bestehe. Nachdem dem Kläger mit Bescheid vom 6. Dezember 2017 das Halten und Betreuen von Schafen untersagt und er dazu verpflichtet wurde, seinen Schafbestand aufzulösen, hat der Kläger im Dezember 2017 sämtliche Schafe abgegeben. Am 6. Januar 2018 hat der Kläger Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 17. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. November 2017 erhoben (– 1 K 13/18.MZ –). Das Verfahren wurde durch gerichtlichen Vergleich vom 8. November 2018 beendet. Daraufhin hat der Kläger am 8. November 2018 Feststellungsklage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass seine Klage zulässig und begründet sei. Er könne insbesondere ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse geltend machen. Es bestehe Wiederholungsgefahr, da er weiterhin Eigentümer seiner Schafherden sei. Er habe die Tiere anderen Tierhaltern nur so lange übergeben, bis der Rechtsstreit geklärt sei. Die Abnehmer der Schafe hätten einen hervorragenden Gesundheitszustand der Schafe bescheinigt. Darüber hinaus habe er ein Präjudizinteresse. Er beabsichtige, wegen der rechtswidrigen Anordnung des Witterungsschutzes und des Haltungsverbots Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Da der Bescheid ihn – den Kläger – diskreditiere und eine herabsetzende, rufschädigende Wirkung habe, könne er sich auch auf ein Rehabilitationsinteresse berufen. Weiterhin liege ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vor, da er in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz – GG – verletzt worden sei. Der Beklagte habe mit dem Arbeitgeber des Klägers (Stadt N.), bei dem er in Teilzeit beschäftigt sei, sowie mit hessischen Amtstierärzten Kontakt aufgenommen und den Kläger dadurch diskreditiert. Außerdem habe der Beklagte eine Verfügung an den Kläger an einem Koppelzaun öffentlich lesbar bekanntgemacht. Im Übrigen sei der Bescheid rechtswidrig. Der Widerspruchsbescheid sei bereits formell rechtswidrig, weil die mündliche Verhandlung ohne Teilnahme der Bevollmächtigten des Klägers erfolgt sei. Des Weiteren sei ein Witterungsschutz für seine robusten Schafrassen jedenfalls nicht erforderlich, was durch verschiedene, von ihm eingeholte und im Verfahren vorgelegte Stellungnahmen anderer Tierärzte belegt und auch bei anderen Zuchtprojekten so gehandhabt werde. Bei den vom Beklagten konsultierten Empfehlungen für die Schafhaltung handele es sich nicht um antizipierte Sachverständigengutachten, da ihr räumlicher Anwendungsbereich bereits fraglich sei und darüber hinaus ein – vorsorglicher – Witterungsschutz jeweils nur empfohlen, aber keineswegs vorgeschrieben werde. Allein die Empfehlungen des Europarats seien hier verbindlich, diese würden aber die naturnahe Haltung von Schafen bestätigen, wie sie der Kläger betrieben habe. Bei problematischer Witterung habe der Kläger die Tiere stets an einen geeigneten Standort gebracht oder sie in den Stall geholt. Bei den Kontrollen des Beklagten habe es jedoch jeweils normale Temperaturverhältnisse (ca. 12°C bis -1°C) und normalen Niederschlag gegeben. Zudem hätten sich die Schafe in einem guten Zustand ohne jegliche äußerlich wahrnehmbaren Auffälligkeiten befunden; dies spreche dafür, dass es den Tieren an nichts – insbesondere nicht an einem Witterungsschutz – gefehlt habe. Diese Sachlage reiche für eine Anordnung gemäß § 16a TierSchG nicht aus; es sei vielmehr eine konkrete Gefahr für die Tiere erforderlich. Der Kläger ist zudem der Auffassung, dass die Anordnung, einen Schutz vor direkter Sonneneinstrahlung und Hitze zur Verfügung zu stellen, unbestimmt sei. Der angeordnete besondere Witterungsschutz bei Ablammungen sei rechtsgrundlos, weil nie ein Schaf des Klägers bei Temperaturen unter 0°C außerhalb des Stalles abgelammt habe und es sich bei der Herde in N., die Anlass des streitgegenständlichen Bescheids sei, ausschließlich um Schafböcke gehandelt habe. Der Bescheid verstoße darüber hinaus gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil der Beklagte als milderes Mittel zunächst fachtierärztliche Stellungnahmen hätte einholen oder jedenfalls die vom Kläger vorgelegten Stellungnahmen hätte würdigen müssen. Darüber hinaus betreffe er sämtliche Schafherden und Weiden des Klägers, obwohl der Beklagte nur eine Weidefläche und Herde konkret beanstandet habe. Die Anordnung eines Witterungsschutzes sei zudem willkürlich, weil der Beklagte hinsichtlich der gleichen Weide im Juli 2016 die vorhandenen Bäume als ausreichenden Witterungsschutz anerkannt habe. Der Kläger verweist darüber hinaus auf seine besondere fachliche Expertise als Fachtierarzt mit langjähriger praktischer Erfahrung und verschiedenen einschlägigen Nebenbeschäftigungen. Im Übrigen bezieht er sich auf seinen Vortrag in dem Verfahren 1 K 13/18.MZ. Der Kläger beantragt festzustellen, 1. dass der Anordnungsbescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2015 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 30. November 2017 rechtswidrig waren und den Kläger in seinen Rechten verletzten, insbesondere der Kläger berechtigt ist, Schafe der Rassen Krainer Steinschaf, Bergschaf und Coburger Fuchs ohne den in diesem Bescheid bezeichneten Witterungsschutz zu halten; hilfsweise 2. dass der Kläger insbesondere berechtigt ist, seine Schafe der Rassen Krainer Steinschaf, Bergschaf und Coburger Fuchs ohne den in diesem Bescheid bezeichneten Witterungsschutz zu halten, wenn er zur Ordnungsgemäßheit der Haltung eine fachtierärztliche Bestätigung vorlegt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt der Beklagte vor, dass der Hauptantrag bereits unzulässig sei, da sich nicht nur der Bescheid vom 17. Dezember 2015 erledigt habe, sondern durch den am 8. November 2018 abgeschlossenen Vergleich (Ziffer 3) auch die im Verfahren 1 K 13/18.MZ anhängig gemachte Klage bzw. der in diesem Zusammenhang stehende Rechtsstreit. Auch der Hilfsantrag sei unzulässig, weil es dem Kläger an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Antrag sei außerdem unbestimmt hinsichtlich der im Antrag angekündigten fachtierärztlichen Bestätigung für die Entbehrlichkeit eines Witterungsschutzes. Im Übrigen komme es auf die Beurteilung des Amtstierarztes und nicht eines sonstigen, beliebigen Tierarztes an, es entstünde sonst ein Widerspruch zu den Regelungen in den §§ 15 ff. TierSchG. Außerdem stehe der Feststellungsklage das Haltungs- und Betreuungsverbot (Bescheid vom 6. Dezember 2017) entgegen. Solange der Kläger keine Schafe halten dürfe, komme es nicht darauf an, ob diese mit einem bestimmten Witterungsschutz auszustatten wären. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger bei einem entsprechenden Antrag nach Ablauf der Verbotsfrist eine Schafhaltung wiedergestattet würde. Der Antrag sei auch unbegründet, da ein Witterungsschutz für die Schafe des Klägers erforderlich sei. Insofern verweist der Beklagte auf sein Vorbringen im Klageverfahren 1 K 13/18.MZ. Dort hatte er unter anderem vorgetragen, dass es äußerst unwahrscheinlich sei, dass ein Witterungsschutz bei den Schafrassen des Klägers zu einer epigenetischen Veränderung führe. Eine epigenetische Wirkung könne eher durch den Zuchtstandort in Rheinhessen verursacht werden, da hier deutlich andere klimatische Bedingungen herrschten als in den Alpen. Entgegen der Behauptung des Klägers habe er – der Beklagte – sich auch ausführlich mit den Stellungnahmen, die der Kläger in das Verfahren eingeführt habe, auseinandergesetzt. Zudem habe er seiner Entscheidung verschiedene Fachinformationen, Empfehlungen und Publikationen zugrunde gelegt, die als antizipierte Sachverständigengutachten anerkannt seien. Aus diesen ergebe sich, dass ein Witterungsschutz auch bei Robustrassen erforderlich sei. Auch in den Sömmerungsgebieten, in denen die alpinen Schafrassen des Klägers ursprünglich heimisch gewesen seien, gebe es Witterungsschutz durch Bäume, Sträucher, Felsvorsprünge bzw. müsste anderenfalls ein künstlicher Schutz bereitgestellt werden. Außerdem könnten die Tiere dort auf einer sehr großen Fläche selbständig Schutz suchen. Der Maßstab für die Notwendigkeit eines Witterungsschutzes sei die mögliche Beeinträchtigung des Wohlergehens der Tiere und nicht etwa die nachgewiesene Überlebensfähigkeit einer Rasse in Gebirgsregionen in Verbindung mit dem Ziel, genetische Ressourcen zu erhalten, indem man den Tieren Bedürfnisse hier in Rheinhessen abspreche und als Abhärtung dem milderen Klima hier ungeschützt aussetze. Der Beklagte habe auch nicht willkürlich oder widersprüchlich gehandelt, indem er später – im Juli 2016 – einen Witterungsschutz auf der Weide anerkannt habe. Schließlich würden die dort vorhandenen Laub- und Nadelbäume im Sommer einen hinreichenden Schutz gewährleisten, nicht aber im Winter, wenn die Bäume teilweise nicht mehr belaubt seien. Der vom Kläger am 25. März 2016 gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – durch Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche wurde vom Verwaltungsgericht Mainz mit Beschluss vom 13. Juni 2016 (– 1 L 187/16.MZ –, juris) abgelehnt. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz wurde mit Beschluss vom 19. Januar 2017 (– 7 B 10615/16.OVG –) zurückgewiesen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die der Kammer vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Ferner wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren 1 K 13/18.MZ, 1 L 187/16.MZ und 7 B 10615/16.OVG verwiesen.