Beschluss
1 L 29/20.MZ
VG Mainz 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAINZ:2020:0211.1L29.20.00
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Leitsätze
1. Zum Eilrechtsschutz gegen einen Zweitbescheid im Sinne von § 25 Abs 2 SchfHwG.(Rn.2)
2. Ein Zustellungsmangel in Gestalt der Zustellung eines einzigen Schriftstücks an mehrere Miteigentümer kann jedenfalls dann durch eine tatsächliche Kenntnisnahme aller Adressaten nach Maßgabe von § 8 VwZG (juris: VwZG RP 2006) geheilt werden, wenn für diese eine einheitliche Regelung getroffen werden soll.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zu gleichen Teilen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Eilrechtsschutz gegen einen Zweitbescheid im Sinne von § 25 Abs 2 SchfHwG.(Rn.2) 2. Ein Zustellungsmangel in Gestalt der Zustellung eines einzigen Schriftstücks an mehrere Miteigentümer kann jedenfalls dann durch eine tatsächliche Kenntnisnahme aller Adressaten nach Maßgabe von § 8 VwZG (juris: VwZG RP 2006) geheilt werden, wenn für diese eine einheitliche Regelung getroffen werden soll.(Rn.8) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zu gleichen Teilen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Der Antrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren hat keinen Erfolg. Er ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Beteiligtenfähig im Sinne des § 61 Nr. 2 VwGO war insoweit nicht die „Eigentümergemeinschaft“ im Sinne einer Bruchteilsgemeinschaft als Vereinigung (vgl. Czybulka/Siegel, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 61, Rn. 31), sondern die Miteigentümer selbst gemäß § 61 Nr. 1 Alt. 1 VwGO als natürliche Personen. Die Antragsteller wenden sich gegen einen Zweitbescheid gemäß § 25 Abs. 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) des Antragsgegners vom 14. Januar 2020, mit dem sie aufgefordert wurden, bis zum 24. Januar 2020 die fälligen Kehr- und Messarbeiten an ihren Feuerstätten in der Liegenschaft in der L-Str. …, in V. durch einen Schornsteinfegerbetrieb durchführen zu lassen (Ziffer I), und mit dem ihr der Antragsgegner die Ersatzvornahme (Ziffer II) und die Anwendung unmittelbaren Zwanges androhte (Ziffer III). Gemäß §§ 122, 88 VwGO ist dieser Antrag insgesamt als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu verstehen, da hinsichtlich der Ziffer I des vorgenannten Zweitbescheids die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 25 Abs. 4 SchfHwG und in Bezug auf Ziffern II und III gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 20 des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) entfällt. Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist in materieller Hinsicht das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung abzuwägen. Dabei ist maßgeblich, ob die Umstände des Einzelfalls die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in der Hauptsache oder aus anderen Gründen gebieten (Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 963). Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur auf Grund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann (BVerwG, Beschluss vom 16. September 2014 – 7 VR 1/14 –, NVwZ 2015, 82, Rn. 10). Kann in diesem Rahmen nicht festgestellt werden, ob der Rechtsbehelf des Betroffenen sich als offensichtlich erfolgversprechend oder offensichtlich aussichtslos erweist, bedarf es einer Abwägung der widerstreitenden Interessen (Külpmann, a.a.O., Rn. 983 ff.; OVG RP, Beschluss vom 3. Mai 1977 – 1 B 15/77 –, AS 14, S. 429 [436]). Bei der im Eilverfahren gebotenen und allein nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich der Bescheid des Antragsgegners als offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den hier alleine streitgegenständlichen (Zweit-)Bescheid ist § 25 Abs. 2 SchfHwG. Demnach setzt die zuständige Behörde in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchfHwG oder wiederkehrenden Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind (Satz 1). Für den Fall der Nichtvornahme ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen (Satz 2). Der für die streitgegenständliche Liegenschaft der Antragsteller zuständige Bezirksschornsteinfeger (D.) erließ am 22. April 2016 einen – mangels Widerspruchs mittlerweile bestandskräftigen – Feuerstättenbescheid. Dahingehend war auch von einer wirksamen (einfachen) Bekanntgabe auszugehen, da bei – wie hier – unter derselben Wohnanschrift lebenden Eheleuten auch der Mitbesitz am betreffenden Schriftstück insoweit grundsätzlich ausreicht (vgl. Tiedemann, in: BeckOK VwVfG, 46. Edition, Stand: 1. Januar 2020, § 41, Rn. 17 m.w.N.). Daraus ergab sich für die Antragsteller unter anderem die Pflicht, Messarbeiten an ihrer Gasfeuerstätte bis spätestens 31. März 2019 sowie die Reinigung des Schornsteins ihres Kaminofens bis spätestens 31. Oktober 2019 durchführen zu lassen. Entsprechende Maßnahmen wurden in der Folgezeit zu diesen Terminen und auch bis zum heutigen Tage nicht veranlasst. Der Zweitbescheid vom 14. Januar 2020 ist formell rechtmäßig. Die Kreisverwaltung des Antragsgegners ist die gemäß § 23 SchfHwG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 23. Januar 2013 (GVBl. 2013, S. 4) zuständige Behörde. Die Antragsteller wurden mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 unter Fristsetzung zum 10. Januar 2020 vor Erlass des Zweitbescheides gemäß § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) i.V.m. § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) angehört. Der Zweitbescheid wurde ferner schriftlich erlassen und eine an beide Antragsteller adressierte Urkunde förmlich gemäß § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungszustellungsgesetzes (LVwZG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) mit Postzustellungsurkunde am 16. Januar 2020 zugestellt (vgl. § 25 Abs. 3 Hs. 2 SchfHwG). Wenn sich ein Verwaltungsakt – wie hier – im förmlichen Zustellungsverfahren als besondere Form der Bekanntgabe (vgl. § 41 Abs. 5 VwVfG) an eine nicht rechtsfähige Personenmehrheit richtet, muss jede dieser Personen eine eigene für sie bestimmte Urkunde ausgehändigt erhalten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12. Mai 1997 – 23 CS 96.2922 –, juris, Rn. 39; OVG RP, Urteil vom 25. Juni 1986 – 8 A 92/85 –, NVwZ 1987, 899). Diese zwingende Zustellungsvorschrift wurde hier verletzt, weil offenbar lediglich die Zustellung eines Schriftstücks an die Antragsteller als Miteigentümer gemeinsam vorgenommen wurde. Gleichwohl ist hier eine Heilung dieses Fehlers gemäß § 8 VwZG spätestens dadurch erfolgt, dass beide Miteigentümer von dem Inhalt des Zweitbescheids nachweislich Kenntnis genommen haben mussten, was sie letztlich durch die gemeinsame Widerspruchseinlegung und den gerichtlichen Antrag im vorläufigen Rechtsschutz – jeweils durch ihren Prozessbevollmächtigten ohne Rüge des Zustellungsmangels – dokumentiert haben (vgl. zur Möglichkeit der Heilung eines solchen Zustellungsmangels: BayVGH, Beschluss vom 12. Mai 1997 – 23 CS 96.2922 –, juris, Rn. 39 [für Miteigentümer]; OVG NRW, Urteil vom 26. September 1994 – 22 A 2426/94 –, NVwZ-RR 1995, 623 [für Eheleute und deren Kinder]; VGH BW, Urteil vom 17. August 1995 – 5 S 71/95 –, juris, Rn. 29; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 17. Februar 2003 – 4 L 239/03.NW –, juris, Rn. 10 m.w.N.; anders jedenfalls für einen Bescheid mit unterschiedlichen Regelungen für die Adressaten: OVG RP, Urteil vom 25. Juni 1986 – 8 A 92/85 –, NVwZ 1987, 899; siehe allgemein zur Bekanntgabe auch: BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1992 – 7 C 38/90 –, juris, Rn. 18). Demnach war hier der Zweitbescheid als wirksam anzusehen. Der Zweitbescheid erweist sich nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage auch materiell als offensichtlich rechtmäßig. Unmittelbar aus dem Wortlaut des § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG folgt, dass der Erlass des in dieser Bestimmung vorgesehenen Zweitbescheids eine dem Grunde nach gebundene behördliche Entscheidung darstellt (BayVGH, Beschluss vom 19. Oktober 2016 – 22 ZB 16.1914 –, juris, Rn. 12; VG Augsburg, Urteil vom 28. September 2017 – Au 5 K 17.1195 –, juris, Rn. 44). Ein solcher Verwaltungsakt muss infolgedessen dann ergehen, wenn dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger – wie hier – bis zum Ablauf der in § 4 Abs. 1, 2 SchfHwG bezeichneten Frist das vollständig ausgefüllte Formblatt nicht zugegangen ist und innerhalb dieses Zeitraums die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten auch nicht auf andere Weise nachgewiesen wurde. Die Begründung des Antrags stellt auch nicht in Abrede, dass diese sich ausdrücklich aus § 25 Abs. 1 SchfHwG ergebenden Voraussetzungen für den Erlass des Bescheids vom 14. Januar 2020 im Fall der Antragsteller erfüllt waren. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es den Antragstellern nicht möglich oder zumutbar gewesen ist, diese Arbeiten fristgerecht zu veranlassen. Deshalb bestehen auch keine Zweifel an der Verhältnismäßigkeit des streitgegenständlichen Zweitbescheids. Er ist grundsätzlich zur Sicherstellung von Betriebs- und Brandsicherheit sowie zum Umweltschutz, geeignet, erforderlich und angemessen, solange die Antragsteller ihren bestandskräftig festgesetzten Eigentümerpflichten nicht selbst nachkommen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2018 – 4 B 967/18 –, juris, Rn. 14 ff.; siehe zu den Zielsetzungen der Norm auch: BT-Drs. 16/9237, S. 36). Der Zweitbescheid soll gewährleisten, dass die notwendigen Schornsteinfegerarbeiten rechtzeitig und vollständig durchgeführt werden. Dem hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er in § 25 Abs. 4 SchfHwG die sofortige Vollziehbarkeit dieses Bescheides angeordnet hat (OVG NRW, a.a.O., Rn. 16). Demnach können die Antragsteller mit ihrer Argumentation nicht durchdringen, dass die entsprechenden Maßnahmen, deren (ggf. zwangsweiser) Durchsetzung der Zweitbescheid dient, unrechtmäßig gewesen seien. Dafür hätte es den Antragstellern oblegen, den ursprüngliche Feuerstättenbescheid anzugreifen, was offenbar nicht erfolgt ist. Auch ist die Androhung und Anwendung von Zwangsmitteln hier nicht ausnahmsweise unzulässig. Dies wäre jedenfalls dann denkbar, sofern die entsprechenden Feuerstätten der Antragsteller zwischenzeitlich dauerhaft stillgelegt worden wären (vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2018 – 4 B 967/18 –, juris, Rn. 18). Dies ist hier aber nicht der Fall; vielmehr erscheint es nach derzeitiger Aktenlage so, dass allenfalls eine vorübergehende Stilllegung mit jederzeitiger Möglichkeit einer Wiederinbetriebnahme vorliegt. Jedenfalls kann im vorläufigen Rechtsschutzverfahren insoweit gerade keine Klärung des zwischen den Beteiligten in seinen Einzelheiten umstrittenen Sachverhalts zugunsten der Antragsteller erfolgen. Die Antragsteller haben dahingehend nicht glaubhaft gemacht, dass eine Stilllegung in einer Weise erfolgt wäre, die nunmehr den Erlass des Zweitbescheids als unverhältnismäßig erscheinen ließe, und damit zu einem Überwiegen des privaten Aussetzungsinteresses führen würde. Jedenfalls stellt die von den Antragstellern selbst bezeichnete – nicht weiter belegte – Vorgehensweise nicht sicher, dass die Feuerstätte ohne das Wissen des Bezirksschornsteinfegers oder des Antragsgegners wieder in Betrieb genommen wird. Eine dauerhafte Sicherung gegen eine erneute Inbetriebnahme ist auch nach Angaben der Antragstellerin nämlich nicht erfolgt, sodass der behauptete Zustand der „Nicht-Nutzung“ jederzeit rückgängig gemacht werden könnte (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2018 – 4 B 967/18 –, juris, Rn. 18). Daher überwiegen schon aus Vorsorgegesichtspunkten die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, die letztlich auch mit dem Zweitbescheid gewahrt werden sollen. Möglicherwiese unnötig hohe Kosten durch die Vornahme der Arbeiten gerade im Wege der Ersatzvornahme können die Antragsteller im Übrigen dadurch abwenden, dass sie die Arbeiten, zu denen sie ohnehin verpflichtet sind, zuvor freiwillig von einem anderen dazu Berechtigten vornehmen lassen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2018 – 4 B 967/18 –, juris, Rn. 18). Zudem können die Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht mit ihrer Behauptung durchdringen, dass die angedrohte Türöffnung nicht erforderlich wäre, da die betreffenden Feuerstätten von außen zugänglich wären. Es kann insoweit innerhalb der Prüfung im vorläufigen Rechtschutzverfahren dahinstehen, ob dies tatsächlich zutreffend ist. Jedenfalls besteht kein überwiegendes Aussetzungsinteresse daran, dass die aufschiebende Wirkung im Hinblick auf die unter Ziffer 3 angedrohte zwangsweise Türöffnung angeordnet wird. Denn auch hier stehen letztlich die Interessen an einer effektiven Gefahrenabwehr bzw. -vorsorge im Vordergrund. Demgegenüber wären die Antragsteller – ihr Vortrag als wahr unterstellt – durch die Androhung im Ergebnis nicht unzumutbar belastet, da sie zum einen keine Türöffnung befürchten müssten, indem sie vor Ort ohne weiteres auf die frei zugängliche Feuerstätte verweisen könnten. Zum anderen ließen sich etwaige unrechtmäßig verursachte Kosten auch im Nachhinein noch liquidieren. Der Zweitbescheid ist auch im Übrigen rechtmäßig. Dahingehend verbleibt der Behörde beim Vollzug des § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG ein Ermessensspielraum zum einen hinsichtlich des Zeitpunkts, an dem sie den Zweitbescheid erlässt, zum anderen hinsichtlich der Bemessung der darin für die Durchführung der ausstehenden Arbeiten zu setzenden Nachfrist (BayVGH, Beschluss vom 19. Oktober 2016 – 22 ZB 16.1914 –, juris, Rn. 13; VG Augsburg, Urteil vom 28. September 2017 – Au 5 K 17.1195 –, juris, Rn. 44). Insoweit sind Ermessensfehler nicht ersichtlich (§ 114 VwGO); insbesondere erweist sich die Fristsetzung nicht als unverhältnismäßig, da die Antragsteller auch im Vorfeld des Erlasses eines Zweitbescheids für einen langen Zeitraum die Möglichkeit hatten, ihrer bestandskräftig festgestellten Eigentümerpflicht aus dem Feuerstättenbescheid nachzukommen. Zudem wurde den Antragstellern auch zuvor schon mit dem Anhörungsschreiben erfolglos eine Nachfrist zum 10. Januar 2020 gesetzt. Folglich weist der Bescheid vom 14. Januar 2020 (zugestellt am 16. Januar 2020) mit einer Fristsetzung für den „Abschluss der Arbeiten“ zum 24. Januar 2020 mit einer Aufforderung zur Übermittlung eines entsprechenden Nachweises zum 27. Januar 2020 keine Ermessensfehler auf. Auch der festgelegte Termin zur Ersatzvornahme für den 29. Januar 2020 um 11:30 Uhr war nicht zu beanstanden. Nach alledem war auch bei dem Vorliegen gewisser Unsicherheiten hinsichtlich des zugrundeliegenden Sachverhalts von einem überwiegenden Vollzugsinteresse auszugehen. Diese Grundentscheidung bringt der Gesetzgeber letztlich auch durch die Regelungen in § 20 AGVwGO und § 25 Abs. 4 SchfHwG zum Ausdruck. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Abdruck in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, Anh § 164, Rn. 14).