Urteil
1 K 461/19.MZ
VG Mainz 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAINZ:2020:0312.1K461.19.MZ.00
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Leitsätze
Zur Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme bezüglich nicht zugelassener Kraftfahrzeuge aus dem öffentlichen Verkehrsraum auf Grundlage von § 41 Abs. 8 Satz 2 des Landesstraßengesetzes (LStrG) (juris: StrG RP) nach ernsthafter und endgültiger Weigerung des Eigentümers zu deren Entfernung (hier bejaht).(Rn.28)
(Rn.33)
Tenor
Die Kostenbescheide der Beklagten vom 24. Juli 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. März 2019 werden insoweit aufgehoben, als darin ein Betrag von mehr als 777,56 € gefordert wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Beteiligten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme bezüglich nicht zugelassener Kraftfahrzeuge aus dem öffentlichen Verkehrsraum auf Grundlage von § 41 Abs. 8 Satz 2 des Landesstraßengesetzes (LStrG) (juris: StrG RP) nach ernsthafter und endgültiger Weigerung des Eigentümers zu deren Entfernung (hier bejaht).(Rn.28) (Rn.33) Die Kostenbescheide der Beklagten vom 24. Juli 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. März 2019 werden insoweit aufgehoben, als darin ein Betrag von mehr als 777,56 € gefordert wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 80 % und die Beklagte zu 20 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Beteiligten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, da sie als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen beide Kostenbescheide vom 24. Juli 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. März 2019 zulässig, aber nur teilweise begründet ist. Das zulässige Anfechtungsbegehren des Klägers hat in der Sache nur im Hinblick auf die geforderten Verwaltungsgebühren in Höhe von jeweils 85,00 € Erfolg (dazu III.), da die Kostenbescheide vom 24. Juli 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. März 2019 ansonsten rechtmäßig ergangen sind (dazu I. und II.) und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Die Anforderung der Kosten für die Abschleppmaßnahme selbst in Höhe von jeweils 138,93 € ist rechtmäßig. 1. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der beiden Kostenbescheide bezüglich der Kosten der Abschleppmaßnahme und die Abschleppmaßnahme selbst ist § 41 Abs. 8 Sätze 1 und 2 des Landesstraßengesetzes (LStrG). a) Diese Norm stellt eine gesetzlich geregelte unmittelbare Ausführung durch die Behörde ohne Grundverfügung dar (vgl. BayVGH, Beschluss vom 8. Juli 2013 – 8 ZB 12.562 –, juris, Rn. 13). Hiernach kann die Straßenbaubehörde einen rechtswidrigen Zustand auf Kosten desjenigen, welcher eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt, beseitigen lassen, wenn Anordnungen bezüglich der Beendigung der Benutzung nicht erfolgversprechend oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich sind. Es handelt sich dabei um eine von den Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes unabhängige und damit eigenständige Ermächtigungsgrundlage für die Straßenbaubehörde zur Beseitigung von unerlaubten Sondernutzungen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Januar 2007 – 1 A 10865/06.OVG –, ESOVG). Daraus folgt auch die Befugnis zur Erhebung der Kosten durch Kostenbescheid. b) Dem steht nicht entgegen, dass die Ausgangsbehörde noch andere Vorschriften als Rechtsgrundlage angeführt hatte (u.a. § 32 StVO, § 63 LVwVG, § 23 POG). Es kann auch dahinstehen, ob vorliegend ein Einschreiten und spätere Kostenanforderung auf dieser Grundlage zulässig gewesen wäre. Denn der Stadtrechtsausschuss der Beklagten als zuständige Widerspruchsbehörde (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO –) hatte im Widerspruchsverfahren eine vollständige Nachprüfung der Ausgangsentscheidung auf Recht- und Zweckmäßigkeit vorzunehmen und war daher auch zu einem Austausch der Ermächtigungsgrundlage befugt (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 26. April 2011 – 7 B 34/11 –, juris, Rn. 7; siehe auch W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 68, Rn. 9 und § 73, Rn. 7). Für die gerichtliche Nachprüfung der Behördenentscheidung ist in einem solchen Fall der Widerspruchsbescheid von maßgeblicher Bedeutung, da gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erst dieser der behördlichen Entscheidung die für das gerichtliche Verfahren maßgebliche Gestalt gibt (vgl. BVerwG, a.a.O.). c) Vorliegend handelt es sich bei der anwendbaren Vorschrift des § 41 Abs. 8 LStrG lediglich um eine spezialgesetzliche Regelung gegenüber dem Einschreiten auf Grundlage der polizeilichen Generalklausel in § 9 POG (vgl. OVG RP, Urteil vom 18. Januar 2007 – 1 A 10865/06.OVG –, ESOVG; Bitterwolf, in: PdK RhPf L-12, Stand: August 2018, § 41 LStrG, Ziffer 8.1; Erzinger, JuS 2017, 247 [249]). Unerheblich ist, ob die auf den Autos angebrachten „roten Zettel“ wirksame Beseitigungsanordnungen darstellen (vgl. dazu allgemein etwa VG Wiesbaden, Beschluss vom 9. Januar 2015 – 7 L 1576/14.WI –, LKRZ 2015, Rn. 36 ff.); jedenfalls wäre eine entsprechende Zwangsmittelandrohung im Vorfeld einer vollstreckungsrechtlichen Ersatzvornahme mangels gemäß § 66 Abs. 6 LVwVG erforderlicher Zustellung unwirksam. Da insoweit auch weder gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet worden noch Bestandskraft eingetreten ist, wäre diese Beseitigungsanordnung zudem jedenfalls nicht im gestreckten Verfahren nach § 61 LVwVG vollziehbar gewesen (§ 2 LVwVG). Gleichwohl kann auch das Vorliegen eines (wirksamen) Grundverwaltungsaktes in Gestalt einer Beseitigungsanordnung in diesen Situationen nicht das Vorgehen über § 41 Abs. 8 Satz 2 LStrG sperren. Dies folgt bereits aus der Eigenständigkeit der Ermächtigungsgrundlage im Vergleich zu den sonstigen „sofortigen“ Vollstreckungsmöglichkeiten im LVwVG (vgl. dazu OVG RP, Urteil vom 18. Januar 2007 – 1 A 10865/06.OVG –, ESOVG). Es handelt sich um eine Spezialregelung, die grundsätzlich von allgemeinen polizeilichen und vollstreckungsrechtlichen Vorschriften unabhängig ist, sodass das – mögliche – Vorliegen eines wirksamen Grundverwaltungsaktes in Gestalt einer Beseitigungsanordnung keine Auswirkungen auf deren Anwendbarkeit entfaltet. 2. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind gegeben. Die Kostenanforderung erfolgte formell und materiell rechtmäßig. a) Der Erlass des Kostenbescheids ist formell rechtmäßig erfolgt. Zuständig ist nach § 41 Abs. 8 Satz 1 LStrG die Straßenbaubehörde. Dies ist im vorliegenden Fall die Stadtverwaltung der Beklagten (§ 49 Abs. 3 Nr. 2 LStrG). Die nach § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i.V.m. § 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) erforderliche Anhörung des Klägers hat jedenfalls hinsichtlich des PKW 1 stattgefunden. Es war davon auszugehen, dass die Beklagte zu jeder Abschleppmaßnahme ein eigenes Anhörungsschreiben versandte, in dem die jeweiligen Kosten der Abschleppmaßnahme und die Verwaltungsgebühr von 85,00 € beziffert wurden. Auch wurde in diesen Schreiben darauf hingewiesen, dass ab dem 16. Februar 2017 Standgebühren anfallen würden. Zwar lag bezüglich des Schreibens für den PKW 2 kein Zustellungsnachweis vor bzw. dieses wurde offenbar tatsächlich nicht zugestellt, jedoch waren die Abschleppmaßnahmen hinsichtlich der Kosten und Verwaltungsgebühren identisch und der Kläger hatte auch im Rahmen des umfangreichen E-Mail-Verkehrs mit der Beklagten nach der Abschleppmaßnahme ausreichend Gelegenheit zu einer Stellungnahme. Eine fehlende Anhörung wäre im vorliegenden Fall ohnehin auch durch das durchgeführte Widerspruchsverfahren geheilt worden (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 LVwVfG). 3. Die materielle Rechtmäßigkeit der Erhebung der Abschleppkosten beurteilt sich nach Maßgabe des § 41 Abs. 8 LStrG insbesondere danach, ob der Kläger der richtige Adressat der Kostenbescheide ist (dazu a), die kostenverursachende Maßnahme zur Beendigung der unerlaubten Sondernutzung rechtmäßig war (dazu b, c und d) und die Höhe der Kosten nicht unangemessen ist (dazu e). a) Der Kläger ist der richtige Adressat der streitgegenständlichen Kostenerhebung. Der Schuldner der Kosten für die Entfernung und Verwahrung des Fahrzeugs ist nach den Grundsätzen der sicherheitsrechtlichen Verantwortung entsprechend zu bestimmen. Kostenpflichtig ist danach grundsätzlich der Verhaltens- und der Zustandsverantwortliche. Der Kläger hat die beiden Fahrzeuge – nach eigenen Angaben bzw. seiner Darstellung – selbst auf den streitgegenständlichen Flächen vor dem Anwesen X-weg 15a abgestellt, um Rettungswege freizuhalten; jedenfalls hat er das Abstellen aber in zurechenbarer Weise veranlasst. Darüber hinaus wäre er auch Zustandsverantwortlicher, da er zum maßgeblichen Zeitpunkt offenbar Eigentümer der Fahrzeuge war. Demnach kann auch dahinstehen, ob für die Kostentragung im Rahmen des § 41 Abs. 8 LStrG der Verhaltens- vor dem Zustandsstörer (oder umgekehrt) in Anspruch genommen werden müsste (vgl. für eine primäre Heranziehung des Verhaltensverantwortlichen: BayVGH, Beschluss vom 8. Juli 2013 – 8 ZB 12.562 –, juris, Rn. 15; vorrangige Verantwortlichkeit des aktuellen Halters: OVG NRW, Beschluss vom 3. Dezember 2018 – 5 A 2417/17 –, juris, Rn. 10). Eine Störerauswahl kam hier schließlich von vornherein nicht in Betracht. b) Mit dem Abstellen der Fahrzeuge hat der Kläger auch eine öffentliche Straße im Sinne des § 1 Abs. 2 LStrG ohne die erforderliche Erlaubnis genutzt. aa) Die Fahrzeuge befanden sich zumindest teilweise im öffentlichen Straßenraum. Anhand von Geodaten auf Grundlage der Liegenschaftskarte der Katasterverwaltung konnte die Beklagte ermitteln, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Straßenabschnitt um eine öffentliche Straße handelt. Daran besteht nach den tatsächlichen Feststellungen des Stadtrechtsausschusses und den in der Verwaltungsakte befindlichen Unterlagen für die Kammer kein Zweifel. Dies wird letztlich auch durch den Kläger – jedenfalls nicht substantiiert – in Frage gestellt; vielmehr scheint er dies anzuerkennen, wie er insbesondere im Widerspruchsschreiben vom 20. August 2018 zum Ausdruck bringt. bb) Der Kläger benötigte dafür auch eine Erlaubnis gemäß § 41 Abs. 1 LStrG, da das Abstellen nicht zugelassener Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenraum eine Sondernutzung darstellt (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2004 – 11 A 2594/02 –, juris, Rn. 7; VG Düsseldorf, Urteil vom 1. Juli 2014 – 14 K 54/14 –, juris, Rn. 30; siehe auch Bitterwolf, in: PdK RhPf L-12, Stand: August 2018, § 41 LStrG, Ziffer 9 m.w.N. aus der Rspr.). Denn der Gebrauch dieser Straße ist gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 LStrG jedermann im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften gestattet (Gemeingebrauch). Schon die Bezugnahme auf die Verkehrsvorschriften zeigt, dass die Zulassung der Fahrzeuge Voraussetzung für die Benutzung im Rahmen des Gemeingebrauchs ist. Es handelt sich insoweit auch nicht um ein Parken im straßenverkehrsrechtlichen Sinne gemäß § 12 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Es ist mithin kein straßenrechtlicher Gemeingebrauch, sondern eine erlaubnispflichtige Sondernutzung gegeben. Eine entsprechende Erlaubnis hatte der Kläger nicht. Es lag weder eine ausdrückliche Erlaubnis vor, noch kann eine solche aus der jahrelangen Nutzung hergeleitet werden. Die konkludente Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis kann nicht darin gesehen werden, dass – wie der Kläger vorträgt – die Beklagte dem Kläger mitgeteilt habe, es handele sich bei der streitgegenständlichen Fläche um keine öffentliche Verkehrsfläche. Selbst wenn man den Vortrag des Klägers insoweit als wahr unterstellte, würde sich dem Verhalten der Verkehrsüberwachungskräfte schon von vornherein keine derartige konkludente Willensäußerung im Sinne einer Sondernutzungserlaubnis entnehmen lassen, da diese davon ausgegangen sein mussten, dass eine solche Erlaubnis gerade nicht erforderlich ist. Das Verhalten der Behörde stellte sich selbst unter Zugrundelegung des Vortrags des Klägers auch nicht anderweitig als treuwidrig dar. Insbesondere ist eine Verwirkung von behördlichen Eingriffsbefugnissen im öffentlichen Interesse ausgeschlossen (VGH BW, Urteil vom 18. Dezember 2012 – 10 S 744/12 –, juris, Rn. 55; VG Mainz, Beschluss vom 28. November 2017 – 1 L 1119/17.MZ –, juris, Rn. 56). Es war nach dem vorliegenden Sachverhalt nicht davon auszugehen, dass die Beklagte einen hinreichend verlässlichen Vertrauenstatbestand geschaffen hatte, der nunmehr ein Einschreiten ausgeschlossen hätte. Der Kläger hat dies schon nicht substantiiert darlegen können. Vielmehr war es dem Risikobereich des Klägers zuzurechnen, sich über die bestehenden Eigentumsverhältnisse und die Beschaffenheit der betreffenden Flächen näher zu informieren und sein Verhalten dahingehend anzupassen. Dies hätte sich dem Kläger auch spätestens am 3. Februar 2017 aufdrängen müssen. Selbst wenn ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden wäre, könnte auch nur ein unmittelbares Einschreiten ausgeschlossen gewesen sein. Dies ist hier allerdings nicht erfolgt, da dem Kläger ausreichend Zeit zur Beseitigung der Fahrzeuge gegeben wurde. c) Weiter war gemäß § 41 Abs. 8 Satz 2 LStrG eine entsprechende Anordnung mit etwaiger Androhung der Ersatzvornahme gegenüber dem Kläger nicht erfolgversprechend. Das ist dann der Fall, wenn Umstände darauf hindeuten, dass der rechtswidrige Zustand auch nach Erlass einer (Beseitigungs-)Anordnung gegen den Pflichtigen nicht behoben wird, so z.B. dann, wenn der Pflichtige erkennbar nicht reagiert oder sich nachhaltig weigert, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen (OVG RP, Urteil vom 18. Januar 2007 – 1 A 10865/06.OVG –, ESOVG). Dies war hier der Fall. Hier ist zur Überzeugung der Kammer davon auszugehen gewesen, dass der Kläger die eigenständige Entfernung der Fahrzeuge ernsthaft und endgültig verweigert hatte und daher mit einer Beseitigung des Störungszustandes durch den Kläger auch nach einer (wirksamen) Androhung der Ersatzvornahme nicht hätte gerechnet werden können. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus den glaubhaften aktenkundigen Stellungnahmen der Verkehrsüberwachungskräfte vom 3. Februar 2017 (P. und D.) und der Einsatzleiterin des Verkehrsüberwachungsamtes der Beklagten mit E-Mail vom 20. Februar 2017 (Frau M.; Bl. 37 d. VA „PKW 1“). Demnach sieht die Kammer es als bewiesen an, dass dem Kläger am 3. Februar 2017 eine mündliche Frist zur Entfernung der Fahrzeuge bis zum 10. Februar 2017 gesetzt worden ist. Ebenso belegt die Stellungnahme von Herrn F. vom 20. Februar 2017 (Bl. 38 d. VA „PKW 2“) hinreichend, dass der Kläger auch am 14. Februar 2017 zur Entfernung der Fahrzeuge aufgefordert worden ist und diese verweigerte. Die gegenteiligen Aussagen des Klägers überzeugen die Kammer hingegen nicht. Der Kläger hat sich zur Überzeugung der Kammer bis zur Abschleppmaßnahme am 16. Februar 2017 nachhaltig geweigert, die Fahrzeuge selbst zu entfernen und machte dies auch in weiteren Gesprächen mit Mitarbeitern der Beklagten mehrmals deutlich. Auch nachdem im Rahmen einer Nachkontrolle am 13. Februar 2017 die Fahrzeuge mit einer roten Beseitigungsanordnung beklebt wurden und der Kläger unter anderem bei dem Telefongespräch mit der Beklagten vom 15. Februar 2017 erneut zur Beseitigung aufgefordert wurde, unternahm er nichts. Der Vortrag des Klägers in der Klageschrift, dass er am Morgen der Abschleppmaßnahme im Rathaus gewesen und ihm ein Rückruf angekündigt worden sei, der nach seiner Darstellung nie erfolgt sei, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Vielmehr unterstreicht der Besuch im Rathaus gerade, dass der Kläger offenbar an einer Entfernung der Fahrzeuge auch nach mehrmaligen Hinweisen auf die Rechtslage nicht interessiert gewesen ist, sondern er auf seinem (unzutreffenden) Standpunkt weiter beharrte. d) Im Rahmen des der Beklagten nach § 41 Abs. 8 Satz 2 LStrG zustehenden Ermessens hat diese das Abschleppen der Fahrzeuge daraufhin veranlasst und den rechtswidrigen Zustand somit beseitigt. Diese Maßnahme war auch verhältnismäßig. Sie war unzweifelhaft geeignet, die unerlaubte Sondernutzung zu beseitigen. Das Einschreiten war auch erforderlich, da kein milderes gleich geeignetes Mittel verfügbar war. Insbesondere wäre das Umsetzen auf die vom Kläger bei der Abschleppmaßnahme genannten Flächen in der Umgebung mit den gleichen Kosten verbunden gewesen wie die letztlich durchgeführte Maßnahme. Darüber hinaus hat der Kläger zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme nicht substantiiert darlegen können, inwieweit er Berechtigter für die anderweitigen Flächen war. Schließlich war die Maßnahme auch angemessen. Der Einwand des Klägers, er habe die streitgegenständlichen Fahrzeuge auf den Flächen abgestellt, um die Flucht- und Rettungswege sowie Zugänge und Zufahrten freizuhalten sowie ein Zuparken dieser durch fremde Fahrzeuge zu verhindern, ist nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit der Abschleppmaßnahme zu begründen. Der potentiellen Gefahr, dass Flucht- und Rettungswege durch fremde Fahrzeuge zugestellt werden könnten, durfte seitens des Klägers nicht dadurch begegnet werden, dass er selbst ein verkehrswidriges Hindernis schafft, das ggf. seinerseits die Rettungswege blockiert. Insoweit ist die Argumentation des Klägers schon grundlegend widersprüchlich. Schließlich erwies sich die Abschleppmaßnahme auch vor dem Hintergrund einer möglichst effektiven Beseitigung der Beeinträchtigung durch die unerlaubte Sondernutzung als angemessen. Denn selbst wenn der Kläger tatsächlich taugliche Abstellflächen zur Verfügung gehabt hätte, wäre nicht notwendigerweise damit zu rechnen gewesen, dass er die Fahrzeuge dort auch ohne weitere Zwangsmaßnahmen belässt und sie nicht alsbald wieder in den öffentlichen Verkehrsraum verbringt. Dies war schon durch die bisherige Weigerungshaltung des Klägers nicht auszuschließen. e) Letztlich sind die geltend gemachten Kosten für die Abschleppmaßnahmen insgesamt auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Kosten für die Abschleppmaßnahmen in Höhe von jeweils 139,83 €, insgesamt also 279,66 €, erweisen sich als nicht unangemessen. Sie entsprechen der mit dem Abschleppunternehmen vereinbarten Pauschale, sind von der Beklagten gezahlt worden und stellen sich jedenfalls nicht als marktunüblich dar. II. Die Geltendmachung von Standgebühren nach der Abschleppmaßnahme erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. 1. Die in den Kostenbescheiden geltend gemachten Standgebühren in Höhe von 192,19 € (PKW 2) und 297,50 € (PKW 1) finden ihre Rechtsgrundlage zumindest nicht in § 41 Abs. 8 Satz 2 LStrG, da diese Norm lediglich Maßnahmen deckt, die zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands erforderlich sind. Nachdem die Fahrzeuge im vorliegenden Fall jedoch von den öffentlichen Verkehrsflächen abgeschleppt wurden, war kein rechtswidriger Zustand mehr gegeben. 2. Als anwendbare Ermächtigungsgrundlage für die Anforderung der Standgebühren können – ggf. neben § 25 Abs. 3 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) – jedenfalls Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis herangezogen werden. Hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Aufbewahrung eines abgeschleppten Fahrzeugs angefallenen Stand- und Verwahrkosten steht der Behörde ein Aufwendungsersatzanspruch in analoger Anwendung des § 693 BGB zu, den sie mittels Leistungsbescheides geltend machen darf (vgl. HessVGH, Urteil vom 27. November 1990 – 11 UE 2350/90 –, juris, Rn. 19; a. A. VGH BW, Urteil vom 28. August 2006 – 5 S 2497/05 –, NJW 2007, 1375 [1376]). Nimmt eine Behörde eine bewegliche Sache einer Privatperson kraft öffentlichen Rechts in Besitz, so entsteht automatisch ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis. Dies scheitert nicht daran, dass die Behörde sich eines privaten Abschleppunternehmens als Verwaltungshelfer bedient. Dieses Rechtsverhältnis verpflichtete die Beklagte zu sorgfältiger Aufbewahrung der Sache, insbesondere dazu, Vorsorge gegen Wertminderungen zu treffen. Umgekehrt steht der Beklagten in analoger Anwendung des § 693 BGB aus diesem öffentlich- rechtlichen Verwahrungsverhältnis ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen zu, die sie zum Zweck der Aufbewahrung gemacht hat und die sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte (HessVGH, Urteil vom 27. November 1990 – 11 UE 2350/90 –, juris, Rn. 19). 3. Vorliegend sind die Stand- und Verwahrkosten unmittelbar infolge der Durchführung der Abschleppmaßnahme entstanden. Wegen der notwendigen Konnexität beider Erstattungsansprüche bestehen deshalb keine Bedenken, nicht nur die Kosten der unmittelbaren Ausführung nach Maßgabe des § 41 Abs. 8 Satz 2 LStrG, sondern auch das Standgeld im Wege des Leistungsbescheides geltend zu machen (HessVGH, Urteil vom 27. November 1990 – 11 UE 2350/90 –, juris, Rn. 19; a. A. VGH BW, Urteil vom 28. August 2006 – 5 S 2497/05 –, NJW 2007, 1375 [1376]). Anderenfalls würde ein einheitlich zu betrachtender Sachverhalt unnötig auseinandergerissen. 4. Insbesondere war das Verbringen der Fahrzeuge auf den Betriebshof des Abschleppunternehmens im vorliegenden Fall erforderlich und auch im Übrigen verhältnismäßig. Nach den Angaben des Klägers habe dieser im Verlauf der Abschleppmaßnahme angeboten, die Fahrzeuge selbst auf andere Flächen umzustellen, insbesondere auf die privaten Stellplätze in den Einfahrten, Garagen im Bereich X-weg 13, 15 oder 15a. Zwar sind diese Angaben zwischen dem Kläger und der Beklagten streitig. Das Vorbringen des Klägers vermag jedoch nicht, eine mildere Maßnahme aufzuzeigen, welche denselben Erfolg mit gleicher Sicherheit hätte erzielen können. Das Abstellen der Fahrzeuge auf der Fläche vor dem X-weg 15a war zur Überzeugung der Kammer keine zumutbare Abstellmöglichkeit für die Beklagte. Die betroffene Stelle durfte nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Stadtrechtsausschusses in vertretbarer Weise als zu schmal eingeordnet werden und das Fahrzeug hätte an dieser Stelle wohl ebenso ein Verkehrshindernis dargestellt. Die gegenteiligen Ausführungen des Klägers überzeugen die Kammer hingegen nicht; insbesondere kann der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Kartenausdruck keine andere Bewertung rechtfertigen. Daraus ergibt sich zwar möglicherweise im Nachhinein (ex post Betrachtung) eine hinreichende Breite des Streifens zum Abstellen eines Fahrzeugs, was hier allerdings nach den Feststellungen des Stadtrechtsausschusses gleichsam fraglich sein dürfte. Auf diese rückblickende Betrachtung kam es allerdings hier nicht an. Das Vorbringen des Klägers in Gestalt des in der mündlichen Verhandlung am 12. März 2020 in dieser Form erstmals vorgelegten Kartenausschnitts mit handschriftlichen Vermerken zu seitens des Klägers errechneten Größen der entsprechenden Flächen war überdies gemäß § 87b Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Der Kläger hat diese Aspekte erst nach der mit der Ladung vom 25. November 2019 zum 12. Januar 2020 gesetzten Frist (§ 87b Abs. 1 VwGO) vorgebracht, ohne dies zu entschuldigen (§ 87 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 VwGO). In der Ladung ist der Kläger auch über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden (§ 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Schließlich würde eine weitere Aufklärung des Sachverhalts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern (§ 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO), da eine Ermittlung ohne Mitwirkung der Beteiligten nicht nur einen geringen Aufwand erfordern würde (vgl. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO). Eine eigenständige Überprüfung der darauf vermerkten Größenangaben und insbesondere die Verifizierung sowie der Abgleich mit den tatsächlichen Abständen und Grenzverläufen hätte unter Umständen einer Klärung durch ein Sachverständigengutachten bedurft. Eine Zurückweisung des Vorbringens war demnach zur Überzeugung der Kammer sachgerecht, um eine Verzögerung der Erledigung des Rechtstreits zu verhindern. Für eine genügende Entschuldigung des verspäteten Vorbringens bestanden in Anbetracht des ausführlichen außergerichtlichen Schriftwechsels zwischen den Beteiligten und den länger bekannten streitigen Tatsachen keine Anhaltspunkte. Schließlich waren auch keine das Interesse an einer zeitnahen Beendigung des Rechtsstreits überwiegenden Rechtsnachteile für den Kläger zu befürchten. Letztlich konnte aber in der konkreten Situation zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Einschreitens (ex ante Sicht) bei Abstellen auf dem vom Kläger bezeichneten Streifen ein nicht nur unwesentliches Hineinragen in den öffentlichen Straßenraum nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, sodass ein Verbringen in amtliche Verwahrung auch vor diesem Hintergrund als geboten erscheinen musste. Jedenfalls konnten die Fahrzeuge – aus ex ante Sicht – nicht ohne weiteres in den Einfahrten und Garagen unter den Adressen X-weg 13, 15 oder 15a untergebracht werden. Die Eigentumsverhältnisse und Besitzrechte der umliegenden Grundstücke waren dem Einsatzleiter vor Ort zumindest nicht in hinreichend zuverlässiger Weise bekannt und der Kläger konnte zum Zeitpunkt der Maßnahme keine Verfügungsberechtigung für die Garagen und Stellplätze glaubhaft machen. Den handelnden Einsatzkräften war es in dieser Situation auch nicht zumutbar, die Eigentums- und sonstigen Berechtigungsverhältnisse vor Ort nachzuprüfen. Schließlich war auch ein Verbringen auf eine öffentliche Verkehrsfläche ausgeschlossen, da die Fahrzeuge nicht zugelassen waren. Letztlich war es den Verkehrsüberwachungskräften vor Ort in Anbetracht der – jedenfalls auch durch das Verhalten des Klägers in erheblicher Weise (mit-)verursachten – offenbar aggressiven Grundstimmung auch nicht zumutbar, mit dem Kläger eine einvernehmliche Lösung für das Abstellen der Fahrzeuge zu suchen. Denn zum einen hatte der Kläger offenbar versucht, die Abschleppmaßnahme selbst (physisch) zu verhindern, zum anderen hatte er sich auch in der Vergangenheit nicht kooperativ gezeigt, sodass ein Bemühen um eine anderweitige Unterbringung der Fahrzeuge nicht notwendigerweise erfolgversprechend gewesen wäre. Es obliegt in derartigen Fällen nicht der Behörde, ohne zuverlässige Anhaltspunkte alternative (u.U. kostenfreie) Abstellorte zu ermitteln. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen des Stadtrechtsausschusses im Widerspruchsbescheid vom 12. März 2019 verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). Nach alledem war auch das Abschleppen auf das Gelände des Abschleppunternehmens insgesamt im Hinblick auf eine zuverlässige Beseitigung des Störungszustandes verhältnismäßig. Insbesondere sind die Kosten der Höhe nach auch nicht zu beanstanden, da es insoweit im Verantwortungsbereich des Klägers lag, seine Fahrzeuge zeitnah abzuholen. Er war von Beginn an darüber informiert, wo sich die Fahrzeuge befanden, und hatte so die Möglichkeit, die Kosten aus eigener Initiative gering zu halten. Macht er von dieser Möglichkeit zeitnah keinen Gebrauch, unterfällt dies nicht dem behördlichen Verantwortungsbereich. III. Die von der Beklagten in den Kostenbescheiden angeforderten pauschalen Verwaltungsgebühren in Höhe von 85,00 € finden allerdings keine hinreichende Rechtsgrundlage, sodass die Kostenbescheide dahingehend rechtswidrig und dementsprechend insoweit aufzuheben waren (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Diese Gebühren können für die Amtshandlungen zur Beseitigung der Sondernutzung nur geltend gemacht werden, sofern dafür ein besonderes Gebührenverzeichnis in Form einer Rechtsverordnung (§ 2 Abs. 2 LGebG) oder einer Satzung (§ 2 Abs. 5 LGebG) vorliegt und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Bitterwolf, in: PdK RhPf L-12, Stand: August 2018, § 41 LStrG, Ziffer 8.5). Daran fehlt es hier. Eine entsprechende Pauschalierung des Sach- und Personalaufwands sieht der Normgeber mit einem entsprechenden Gebührenrahmen etwa in § 8 Abs. 2 der Kostenordnung zum Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVGKostO) vor. Diese Norm ist allerdings unmittelbar nur auf vollstreckungsrechtliche Sachverhalte im engeren Sinne nach Maßgabe des POG bzw. des LVwVG anwendbar, was letztlich aus der Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Verordnung folgt. Für – wie hier – dem Grunde nach straßenrechtliche Sachverhalte findet die insoweit speziellere Landesverordnung über die Gebühren der Straßenbau- und Verkehrsverwaltung – Besonderes Gebührenverzeichnis – vom 15. Juni 2011 Anwendung. Da dort keine Gebührenziffer für Verwaltungsgebühren für Maßnahmen nach § 41 Abs. 8 Satz 2 LStrG mit entsprechender Pauschalierungsmöglichkeit enthalten ist, richtet sich die Gebührenerhebung vielmehr nach den allgemeinen Vorschriften (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Besonderes Gebührenverzeichnis der Straßenbau- und Verkehrsverwaltung). Eine analoge Anwendung des § 8 Abs. 2 LVwVGKostO kam in Anbetracht des abschließenden Charakters des Besonderen Gebührenverzeichnisses der Straßenbau- und Verkehrsverwaltung nicht in Betracht (vgl. dort insbesondere § 2 Abs. 2 Satz 2). Auch eine sonstige Möglichkeit der Pauschalierung im Einzelfall etwa über § 9 Abs. 3 des Landesgebührengesetzes (LGebG) war hier nicht gegeben. Da es demnach an einer rechtmäßigen Gebührenerhebung hinsichtlich der pauschalen Verwaltungsgebühren in Höhe von jeweils 85,00 € fehlte, waren die Kostenbescheide insoweit aufzuheben. Die Grundlage für die Erhebung der Zustellungskosten ergibt sich aus § 10 Abs. 1 Nr. 9 und § 13 Abs. 1 Nr. 1 LGebG. Bei diesen handelt es sich um Auslagen in Form von Entgelten für Postdienstleistungen für Zustellungen; der Kläger hat die streitgegenständliche Amtshandlung auch zurechenbar veranlasst. Dahingehend sind die Kostenbescheide rechtmäßig. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. V. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO. B e s c h l u s s Der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 12. März 2020 Der Streitwert wird auf 947,56 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG). Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen zwei Kostenbescheide der Beklagten wegen des Abschleppens zweier Fahrzeuge am 16. Februar 2017. Am 3. Februar 2017 um 7:55 Uhr wurden der Beklagten mehrere nicht zugelassene Fahrzeuge im Bereich Q-straße/X-weg in N. gemeldet. Bei der sich daran anschließenden Kontrolle durch zwei Verkehrsüberwachungskräfte der Beklagten (Frau D. und Herr P.) im Laufe des Vormittages wurde festgestellt, dass sich vor dem Anwesen X-weg 15a insgesamt drei nicht zugelassene Fahrzeuge (ein PKW 1, ein PKW 2 und LKW X) befanden. Der weitere Verlauf der Kontrolle am 3. Februar 2017 – insbesondere der Inhalt des Gesprächs mit dem Kläger – ist in seinen Einzelheiten zwischen den Beteiligten umstritten. Im Rahmen einer Stellungnahme vom 3. Februar 2017 (Bl. 4 f. der Verwaltungsakte bzgl. des PKW 1 – VA „PKW 1“ –) führen die vorgenannten Verkehrsüberwachungskräfte zum weiteren Verlauf der Kontrolle aus, dass Herr P. zunächst über die Einsatzzentrale entsprechende Geodaten für das betreffende Grundstück angefordert habe. Auf dieser Grundlage habe es sich aus Sicht der Verkehrsüberwachungskräfte so dargestellt, dass die betreffenden Fahrzeuge auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abgestellt worden waren. Nach nochmaliger Kontaktaufnahme mit der Einsatzzentrale (Frau M.) sei der Kläger dann auf die teilweise Belegenheit der Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum hingewiesen und ihm mündlich eine Frist zu deren Entfernung bis zum 10. Februar 2017 gesetzt worden. Der Kläger sei „bis zum Schluss uneinsichtig“ gewesen. Bei einer Nachkontrolle am 13. Februar 2017 stellte ein Mitarbeiter der Beklagten (Herr R.) fest, dass die Fahrzeuge unverändert (teilweise) auf der öffentlichen Verkehrsfläche standen. Die Beklagte ließ die drei Fahrzeuge sodann mit roten Beseitigungsanordnungen bekleben. Am 14. Februar 2017 meldete sich der Kläger telefonisch bei der Beklagten (Herr F.) und fragte nach, warum seine drei Fahrzeuge beklebt worden seien. Der Kläger trägt insoweit vor, dass er an diesem Tag vergeblich versucht habe, eine „verantwortliche“ Person zu erreichen, was ihm nicht gelungen sei. Der genaue Inhalt des Gesprächs ist zwischen den Beteiligten umstritten. Ausweislich eines aktenkundigen Telefonvermerks vom 20. Februar 2017 (vgl. Bl. 36 d. VA „PKW 1“) habe der Kläger Herrn F. mitgeteilt, dass dieser die Fahrzeuge im Auftrag eines Scheiches abgestellt habe. Herr F. habe den Kläger im Rahmen dieses Gesprächs aufgefordert, die drei Fahrzeuge unverzüglich von der öffentlichen Verkehrsfläche zu entfernen. Die Beklagte ermittelte am 14. Februar 2017, dass Herr D. Eigentümer des Grundstücks X-weg 15a ist. Am 15. Februar 2017 kam es zu einem erneuten Telefongespräch zwischen dem Kläger und einem Mitarbeiter der Beklagten (Herrn N.), bei dem der Kläger – nach Darstellung der Beklagten im Vermerk vom 20. Februar 2017 (Bl. 15 VA „PKW 1“) – abermals zur Entfernung der Fahrzeuge aufgefordert und eine Abschleppmaßnahme als Ersatzvornahme angedroht worden sei. Der Kläger habe daraufhin geäußert, dass er die Fahrzeuge nicht entfernen werde, da sie sein Anwesen vor ordnungswidrig parkenden Fahrzeugen Dritter schützten. Am 16. Februar 2017 ordnete die Beklagte das Abschleppen der Fahrzeuge an und bestellte drei Abschleppfahrzeuge in den X-weg 15a. Um 12:26 Uhr trafen die Einsatzkräfte der Beklagten und die Abschleppfahrzeuge am Einsatzort ein. Es wurde gerade das Abschleppen des PKW 2 vorbereitet, als gegen 12:46 Uhr der Kläger am betreffenden Ort eintraf. Der Kläger versuchte nach seinem Eintreffen vor Ort die Abschleppmaßnahme zu unterbinden, indem er sich auf das Abschleppfahrzeug begab. Über den weiteren Verlauf der Abschleppmaßnahme, insbesondere hinsichtlich des Vorliegens von Handgreiflichkeiten, bestehen zwischen den Beteiligten unterschiedliche Darstellungen. Schließlich wurde aufgrund einer drohenden Eskalation die Polizei verständigt, die wenig später auch erschien. Letztlich wurden alle drei Fahrzeuge abgeschleppt. Die beiden PKW wurden auf den Betriebshof des Abschleppunternehmens verbracht. Der Kläger holte den PKW 2 am 5. März 2017 und den PKW 1 am 27. April 2017 ab. Mit zwei Kostenbescheiden vom 24. Juli 2018 über insgesamt 421,12 € (PKW 2) bzw. 526,44 € (PKW 1) setzte die Beklagte die Kosten der Abschleppmaßnahme von jeweils 139,83 € und Standgebühren (PKW 2: 192,19 €; PKW 1: 297,50 €) zuzüglich einer Verwaltungsgebühr von jeweils 85,00 € und Zustellungskosten von jeweils 4,11 € gegenüber dem Kläger fest. Als Gesetzesvorschriften nannte sie u.a. § 32 StVO und als Anspruchsgrundlage wurden § 63 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) und § 24 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) genannt. Gegen beide Bescheide erhob der Kläger mit Schreiben vom 20. August 2018 Widerspruch. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass es in dem hier streitgegenständlichen Bereich öfter Probleme mit „Fremdparkern“ gegeben habe. Diese hätten die Zugänge zu den Wohnungen und der Leichtbauhalle blockiert. Die Verkehrsüberwachungsbehörde habe sich in diesem Falle nicht als zuständig gesehen und darauf verwiesen, dass die störenden Fahrzeuge auf eigene Kosten abgeschleppt werden könnten. Aus diesem Grund habe man sich gezwungen gesehen, die drei besagten Fahrzeuge abzustellen, um so einen uneingeschränkten Zugang zu den Wohnungen und der Halle sicherzustellen. Nach Auffassung des Klägers dienten die Fahrzeuge der Freihaltung der Zugänge als Flucht- und Rettungswege. Zwar sei ein Teil der betreffenden Grundstücksfläche bei nachträglicher Betrachtung Eigentum der Stadt. Eine genaue Markierung sei durch die Stadt allerdings nicht erfolgt. Während des Abschleppvorgangs habe der Kläger darauf hingewiesen, dass die Fahrzeuge in der Garage X-weg 15a sowie auf den benachbarten Grundstücken abgestellt werden könnten und nach seinem Willen dort auch abgestellt werden sollten. Es hätten der private Streifen vor dem X-weg 13 und 15 sowie die Einfahrten dieser Grundstücke und weitere Stellplätze zur Verfügung gestanden. Die Kosten der von der Beklagten gewählten Stellplätze seien somit auch von ihr zu tragen. Am 12. März 2019 fand eine mündliche Erörterung vor dem Stadtrechtsausschuss der Beklagten statt. Der Stadtrechtsausschuss besichtigte zudem mit den Beteiligten die Örtlichkeit und stellte fest, dass der Kläger Eigentümer der Grundstücke X-weg 13 und 15 ist. Die Ortsbesichtigung ergab, dass die Grundstücke X-weg 15a, 13 und 15 wegen des Höhenunterschiedes durch eine Treppe getrennt seien. Ein einfaches Schieben des Fahrzeugs vom Grundstück 15a zum Grundstück 15 sei daher nicht möglich. Man müsse mit einem Fahrzeug also „einmal um den Block“. Die „Privatfläche“ des Grundstücks X-weg 15a habe im östlichen Bereich „Anfang Treppe“ eine Breite von ca. 2 Meter (Hauswand bis Grundstücksgrenze), die sich nach Westen hin verenge. Die Widersprüche des Klägers (Az. ….. und …..) wurden aufgrund der mündlichen Erörterung vom 12. März 2019 mit am 29. März 2019 per Postzustellungsurkunde zugestelltem Widerspruchsbescheid zurückgewiesen. Das Anfordern der Kosten für das Abschleppen der Fahrzeuge finde seine Rechtsgrundlage richtigerweise in § 41 Abs. 8 Satz 2 des Landesstraßengesetzes (LStrG). Die Kosten für das Verwahren der Fahrzeuge könnten auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses gefordert werden. Die weiteren Kosten (Verwaltungsgebühr und Zustellungskosten) seien ebenfalls rechtmäßig festgesetzt worden. Der Kläger habe zum Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme weder über eine Sondernutzungserlaubnis verfügt, noch sei die Beklagte gehalten gewesen, ihm eine solche zu erteilen. Nach den Gesprächen mit dem Kläger sei aufgrund seiner immer wieder klar und deutlich artikulierten Verweigerungshaltung eine schriftliche Anordnung mit Androhung der Ersatzvornahme nicht mehr erfolgsversprechend gewesen. Im Rahmen ihres Ermessens habe die Beklagte sodann den rechtwidrigen Zustand auf Kosten des Klägers beseitigen lassen. Die Maßnahme erweise sich auch als verhältnismäßig. Spätestens seit dem 3. Februar 2017 habe es dem Kläger klar sein müssen, dass sich seine Fahrzeuge teilweise auf einer öffentlichen Verkehrsfläche befunden haben. Auch die fehlende Berechtigung dazu hätte ihm ab diesem Zeitpunkt klar sein müssen. Ob er tatsächlich davon ausgegangen sei, dass er aufgrund eines Selbsthilferechts die Fahrzeuge dort habe stehen lassen dürfen, könne letztlich dahinstehen. Denn zur Überprüfung seiner falschen Rechtsansicht hätte er kurzfristig Rechtsrat einholen können. Vor diesem Hintergrund habe es nach einem Zuwarten von fast zwei Wochen erforderlich und angemessen erschienen, die Beseitigung der Störung durch die Beklagte selbst durchzusetzen. Ein weiteres Zuwarten oder eine weitere Fristsetzung sei mithin nicht nötig gewesen. Der Beklagten stünde zudem in analoger Anwendung des § 693 BGB ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen zu, die sie zum Zwecke der Aufbewahrung gemacht habe und die sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Die insoweit festgesetzten Kosten seien marktüblich. Die Beklagte habe auch für den ganzen Zeitraum Kosten an den Kläger weitergeben können, da dieser vom ersten Tag an gewusst habe, wo sich seine beiden Fahrzeuge befunden hätten. Der Kläger hat am 29. April 2019 Klage erhoben. Er wiederholt im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor: Die Verkehrsüberwachungskräfte der Beklagten hätten vor dem hier streitgegenständlichen Vorfall stets die betreffende Fläche als Privatgelände eingeordnet und ihre Zuständigkeit verneint. Die vor 2001 dort ansässige Lederreinigung „D.“ habe dort auch Parkplätze für Kunden eingezeichnet gehabt. Am 3. Februar 2017 seien Verkehrsüberwachungskräfte vor Ort gewesen, die dem Kläger lediglich erklärt hätten, dass sie sich ein Bild über die Situation hätten machen wollen. Nachdem er ihnen geschildert habe, dass alle vorher dagewesenen Verkehrsüberwachungskräfte erklärt hätten, dass dies ein Privatgrundstück sei, seien sie wieder davongefahren, da man übereingekommen sei, dass die Eigentumssituation noch einmal geklärt werden sollte. Es seien weder eine Frist, noch irgendwelche Grenzverläufe erwähnt worden. Dementsprechend sei auch keine rote Beseitigungsanordnung aufgeklebt worden, weil es auch keine Aufforderung zum Entfernen der Fahrzeuge gegeben habe. In diesem Sinne hätten sich die Verkehrsüberwachungskräfte nach Klärung der Umstände nochmals bei ihm melden wollen. Am 13. Februar 2017 seien ohne die angekündigte Rücksprache die roten Beseitigungsanordnungen auf beide Fahrzeuge geklebt worden. Am 16. Februar 2017 sei er nach Hinweis seines Nachbarn zu der bereits stattfindenden Maßnahme hinzugekommen. Diese habe er mit dem Handy eines Freundes (Herr X.) gefilmt. Er habe versucht, das Abschleppen zu verhindern, und habe die anwesenden Verkehrsüberwachungskräfte darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug auf seine ursprüngliche Position abzustellen sei, damit er es in der dahinterliegenden Garage abstellen könne. Ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes habe ihn aufgefordert, von dem Abschlepphaken herunterzukommen und ihm aber dabei den Weg versperrt. Mehrfach hätten die Ordnungskräfte die Beweismittelsicherung untersagt. In Anwesenheit der Polizei habe der Kläger zudem mehrfach gefordert, den LKW und den PKW 1 auf die vorhandenen privaten Stellplätze, Einfahrten und Garagen vor dem X-weg 13 und 15 oder 15a abstellen zu dürfen. Zu diesem Zeitpunkt habe eine Verkehrsüberwachungskraft lediglich die ausreichende Breite des vor dem Grundstück 15 liegenden, nicht von der Straße abgetrennten Grundstückstreifens angezweifelt. Der Kläger habe darauf hingewiesen, dass sich dort eine Grenzmarkierung befinde, die seine Behauptung beweise. Darauf sei der betreffende Leiter der Maßnahme nicht eingegangen. Vor dem Abschleppen des PKW 1 habe der Kläger nochmals auf die vorhandenen Stellplätze hingewiesen. Die Verkehrsüberwachungskräfte hätten sich geweigert, das Fahrzeug dort abzustellen. Der Kläger beantragt, die Kostenbescheide vom 24. Juli 2018 und den Widerspruchsbescheid vom 12. März 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf die Verwaltungsvorgänge und insbesondere den die beiden Widersprüche behandelnden Widerspruchsbescheid vom 12. März 2019, in dem der Sach- und Streitstand sehr ausführlich und zutreffend dargestellt worden sei. Es sei allerdings noch einmal darauf hinzuweisen, dass sich der Ablauf der Geschehnisse nicht so ereignet habe, wie es der Kläger vortrage. Insbesondere werde auf den Aktenvermerk vom 20. Februar 2017 verwiesen. Ferner hätten sich die Fahrzeuge gerade nicht ausschließlich auf privatem Gelände befunden. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten (3 Bände) verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.