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Beschluss

1 K 173/19.MZ

VG Mainz 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAINZ:2020:0424.1K173.19.MZ.00
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Leitsätze
1) Sobald die Förderungshöchstdauer für die „andere Ausbildung“ im Sinne von §§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 7 Abs. 3 BAföG überschritten wird, besteht nur noch ein Anspruch auf Ausbildungsförderung als Darlehen.(Rn.6) (Rn.9) 2) Soweit der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aber aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat, gilt diese Regelung nicht (§ 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG). Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel wird analog § 7 Abs. 3 Satz 4 HS 1 BAföG in der Regel vermutet, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Beim zweiten Fachrichtungswechsel muss ein unabweisbarer Grund vorliegen.(Rn.12) (Rn.14)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Sobald die Förderungshöchstdauer für die „andere Ausbildung“ im Sinne von §§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 7 Abs. 3 BAföG überschritten wird, besteht nur noch ein Anspruch auf Ausbildungsförderung als Darlehen.(Rn.6) (Rn.9) 2) Soweit der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aber aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat, gilt diese Regelung nicht (§ 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG). Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel wird analog § 7 Abs. 3 Satz 4 HS 1 BAföG in der Regel vermutet, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Beim zweiten Fachrichtungswechsel muss ein unabweisbarer Grund vorliegen.(Rn.12) (Rn.14) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen der gemäß § 166 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – entsprechend geltenden §§ 114 ff. Zivilprozessordnung – ZPO – nicht erfüllt sind. Gemäß § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen nicht überspannt werden. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Rechtsstandpunkt des Antragstellers bei summarischer Prüfung mit guten Gründen vertretbar erscheint. Insbesondere wenn der Ausgang des Rechtsstreits einer Beweisaufnahme bedarf, ist die Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO grundsätzlich zu bejahen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1959 – III ZR 111/58 –, NJW 1960, 98). Das Gleiche gilt auch dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2000 – 1 BvR 81/00 –, NJW 2000, 1936). Prozesskostenhilfe darf dann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, aber fernliegend ist (vgl. BVerfG, a.a.O.). Dem Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe kann nicht entsprochen werden, da der vorliegenden Klage nach derzeitigem Sachstand keine hinreichenden Erfolgsaussichten beschieden sind (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). Die Klage ist nach aktuellem Sachstand zwar als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Februar 2019 über die Bewilligung von Ausbildungsförderung als Bankdarlehen ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG – für den Bewilligungszeitraum Oktober 2018 bis März 2019 jeweils zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als Darlehen; es ist rechtmäßig, dass die Beklagte der Klägerin Ausbildungsförderung nur in Form eines Bankdarlehens im Sinne von § 18c BAföG bewilligt hat. Dass die Klägerin dem Grunde nach einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum hat, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Streitgegenständlich ist vorliegend für das Wintersemester 2018/2019 allein die Förderungsart. § 17 BAföG regelt die verschiedenen Förderungsarten. Auszubildende können Ausbildungsförderung als vollen Zuschuss, als hälftigen Zuschuss und hälftiges Darlehen (Mischförderung) oder als ausschließliches Darlehen (Volldarlehensförderung) erhalten. § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG regelt, dass unter anderem bei dem Besuch von Hochschulen – wie hier – der monatliche Förderbetrag grundsätzlich zur Hälfte als Darlehen und zur Hälfte als Zuschuss geleistet wird. Der volle Zuschuss wird nach § 17 Abs. 1 und 2, Satz 2 BAföG für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Abs. 4 für nachweisbar notwendige Studiengebühren, für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird, und für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG geleistet. Ein Darlehen (ohne Zuschuss) erhält der Auszubildende nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG unter anderem für eine andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3 BAföG, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird. Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG gilt dies nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat; in diesem Fall erhält der Auszubildende den monatlichen Förderbetrag zur Hälfte als Darlehen und zur Hälfte als Zuschuss. Bei Anwendung dieses Rechtsrahmens steht der Klägerin nur ein Anspruch auf Ausbildungsförderung als (Voll-)Darlehen nach § 18c BAföG zu. Da die Klägerin zwei Mal ihre Studienfächer gewechselt hat, hat sie die Förderungshöchstdauer im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG überschritten. Die Klägerin hat bei der Beklagten zunächst im Sommersemester 2015 American Studies und Kunstgeschichte (Bachelor of Arts) studiert. Zum Wintersemester 2015/2016 wechselte sie in den Studiengang Bachelor of Education mit den Fächern Mathematik, Deutsch und Bildungswissenschaften (erster Fachrichtungswechsel). Im Sommersemester 2016 wechselte sie vom Studienfach Mathematik zu Sozialkunde (zweiter Fachrichtungswechsel). Diese Fachrichtungswechsel wirken sich hier auf die Förderungsart aus. Sobald die Förderungshöchstdauer für die „andere Ausbildung“ im Sinne von §§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 7 Abs. 3 BAföG überschritten wird, besteht nur noch ein Anspruch auf Ausbildungsförderung als Darlehen. Bei der „anderen Ausbildung“ handelt es sich um jene Fachrichtung, zu der der Auszubildende zuletzt gewechselt ist; dies ist bei der Klägerin das Lehramtsstudium mit der Fächerkombination Sozialkunde, Deutsch und Bildungswissenschaften. Auch der Wechsel eines von mehreren gewählten Wissenssachgebieten stellt bei Beibehaltung des gewählten Studiengangs grundsätzlich einen Fachrichtungswechsel dar (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 29. August 2018 – 4 LB 408/17 –, juris, Rn. 30). Grundsätzlich entspricht die Förderungshöchstdauer gemäß § 15a BAföG der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes – HRG – oder einer vergleichbaren Festsetzung. Für den Bachelor of Education und insofern auch für das Fach Sozialkunde ist eine Regelstudienzeit von sechs Semestern angesetzt. Die danach bestimmte Förderungshöchstdauer ist jedoch – soweit es um die Feststellung der Förderungsart geht – um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen (§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG). Da die Klägerin zuvor bereits ein Semester American Studies und Kunstgeschichte (Bachelor of Education) sowie ein Semester Mathematik im Lehramtsstudium studiert hat, müssten von diesen sechs Semestern (Regelstudienzeit) grundsätzlich zwei Semester abgezogen werden. Soweit der Auszubildende allerdings erstmalig aus wichtigem Grund oder aber aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat, gilt diese Regelung nicht (§ 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG). Der erstmalige Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund bleibt gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG außer Betracht. Auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföGVwV 1991 – stellt unter Ziffer 17.3.5. klar, dass bei mehrmaligen Fachrichtungswechseln jeweils der erste Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund für die Berechnung der Dauer der Regelförderung unberücksichtigt bleibt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel wird gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 HS 1 BAföG in der Regel vermutet, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Gründe, die diese hier analog anzuwendende Regelvermutung widerlegen würden, sind nicht ersichtlich und wurden auch von der Beklagten, die einen Anspruch auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach anerkennt, nicht vorgetragen. Der (erste) Fachrichtungswechsel von American Studies/Kunstgeschichte zum Lehramtsstudium mit den Fächern Mathematik, Deutsch und Bildungswissenschaften ist bei der Bestimmung der Förderungsart daher nicht zu berücksichtigen. Der zweite Fachrichtungswechsel (von Mathematik zu Sozialkunde) war jedoch bei der Bestimmung der Förderungshöchstdauer und der Förderungsart zu berücksichtigen, da er nicht aus unabweisbarem Grund im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG erfolgt ist. Ein unabweisbarer Grund im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG liegt – analog zu der insofern vergleichbaren Regelung in § 7 Abs. 3 Nr. 2 BAföG und der dazu ergangenen Rechtsprechung – vor, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass die Fortführung der Ausbildung für den Studierenden entweder aus subjektiven oder aus objektiven Gründen unmöglich ist bzw. die Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulässt. Es muss die Eignung des Auszubildenden für die künftige Ausübung des bisher angestrebten Berufs und die dahin zielende Ausbildung weggefallen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 – 5 C 6/03 –, BVerwGE 120, 149-154 = juris, Rn. 9; Winkler, in: BeckOK SozR, 55. Ed. 1. Dezember 2019, BAföG § 7, Rn. 51). Das Eintreten des Grundes oder seine Folgen im Hinblick auf die Durchführung der Ausbildung oder die Ausübung des damit angestrebten Berufs dürfen dem Auszubildenden im Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns nicht vorhersehbar oder in ihrer Bedeutung nicht erkennbar gewesen sein (vgl. VG München, Urteil vom 20. Januar 2000 – M 30 K 97.215 –, juris, Rn. 90). Damit handelt es sich bei einem Fachrichtungswechsel aus unabweisbarem Grund um eine extreme Ausnahmesituation, wie eine unerwartete, etwa als Unfallfolge eingetretene Behinderung des Auszubildenden, welche die Ausübung des bisher angestrebten Berufs unmöglich macht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 – 5 C 6/03 –, BVerwGE 120, 149-154 = juris, Rn. 9). An das Vorliegen eines unabweisbaren Grundes werden folglich strenge Anforderungen gestellt (vgl. VG Dresden, Beschluss vom 5. Februar 2009 – 5 L 290/08 –, juris, Rn. 49). Die von der Klägerin genannten Umstände begründen einen derartigen unabweisbaren Grund nicht. Sie hat vorgetragen, dass sie nach Beginn ihres Lehramtsstudiums festgestellt habe, dass der Aufwand im Mathematikstudium mit dem zusätzlichen Aufwand bei der Betreuung und Pflege ihres behinderten Sohnes nicht zu schaffen gewesen sei. Das Mathematikstudium sei bei der Beklagten im Vergleich zu anderen Universitäten besonders schwer und die Quote der Studienabbrecher und Fachwechsler sei hoch. Der Zeitaufwand sei gerade in den ersten Semestern erheblich. Sie habe gerne Mathematik studieren wollen, aber alleinerziehend mit einem kleinen und behinderten Kind sei das nicht möglich gewesen. Wenngleich die Beweggründe der Klägerin für den Fachrichtungswechsel nachvollziehbar gewesen sein mögen und die individuelle Situation der Klägerin besonders herausfordernd und belastend ist, ist vorliegend nicht von einem unabweisbaren Grund für den Fachrichtungswechsel auszugehen. Die Klägerin trägt selbst vor, dass sie Mathematik liebe und eine äußerst gute Mathematiklehrerin wäre, sie das Studium aber aufgrund ihrer familiären Situation nicht habe leisten können. Sie hält sich daher grundsätzlich auch weiterhin für das Studium geeignet, sodass seit der Aufnahme des Studiums nicht etwa ihre Eignung für das Studienfach entfallen ist. Darüber hinaus ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Diagnose für die Erkrankung bzw. Behinderung ihres Kindes im Zeitpunkt der Aufnahme des Mathematikstudiums bereits seit über einem halben Jahr gestellt war. Sie konnte – auch nach eigenem Vortrag – den Betreuungs- und Pflegeaufwand für ihren Sohn bereits hinreichend abschätzen, was sie schließlich auch dazu bewogen hatte, von ihrem ersten Studium der American Studies und Kunstgeschichte zu dem eigentlich präferierten Lehramtsstudium zu wechseln. Hinsichtlich des zu erwartenden Arbeitsaufwands für das Mathematikstudium hätte sie konkrete Nachforschungen betreiben und etwa eine Studienberatung aufsuchen können, um realistisch einschätzen zu können, ob sie das Studium neben ihrer besonders herausfordernden familiären Situation tatsächlich leisten kann. Es musste somit ein Semester von der Regelstudienzeit (sechs Semester) abgezogen werden, sodass die Förderungshöchstdauer nach dem fünften Semester im Fach Sozialkunde (d.h. nach dem Sommersemester 2018) überschritten war. Ab dem Wintersemester 2018/2019 war mithin die Förderungshöchstdauer im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG überschritten, sodass nur noch ein Anspruch auf Ausbildungsförderung in Form eines Darlehens bewilligt werden konnte. Insofern besteht auch kein Widerspruch zu der Regelung nach §§ 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG, wonach ein Anspruch auf Ausbildungsförderung als (Voll-)Zuschuss besteht, wenn die Förderungshöchstdauer aus einem besonderen Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 BAföG überschritten worden ist. Bei der Regelung des § 15 Abs. 3 BAföG geht es um die Förderungsdauer bzw. darum, ob überhaupt (noch) ein Anspruch auf Ausbildungsförderung besteht. Die Förderungshöchstdauer wird auch insofern nach der Regelstudienzeit bestimmt (§ 15a Abs. 1 BAföG). Diese ist in Bezug auf das Studium des Fachs Sozialkunde erst nach sechs Semestern – d.h. hier nach dem hier streitgegenständlichen Wintersemester 2018/2019 – erreicht. Für die Bewertung, ob ein Anspruch dem Grunde nach auf Ausbildungsförderung besteht, findet kein Abzug der Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung statt. Es ist daher möglich und gesetzeskonform, wenn die Klägerin zwar für das Wintersemester 2018/2019 nur einen Anspruch auf Ausbildungsförderung als Darlehen hat, ab dem Sommersemester 2019 jedoch möglicherweise wegen der Pflege und Betreuung ihres minderjährigen Kindes ein Anspruch auf Ausbildungsförderung als (Voll-)Zuschuss nach §§ 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG besteht (vgl. HambOVG, Beschluss vom 26. Juli 2019 – 4 Bf 175/18.Z –, juris, Rn. 35).