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Beschluss

1 L 524/20.MZ

VG Mainz 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAINZ:2020:0910.1L524.20.00
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Leitsätze
Zu den Anforderungen an die Verwertung eines sichergestellten gefährlichen Hundes.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Verwertung eines sichergestellten gefährlichen Hundes. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 20. August 2020 gegen den Bescheid vom 3. August 2020 hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig, insbesondere ist er als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft. Denn die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 20. August 2020 gegen die Verwertungsverfügung vom 3. August 2020 ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallen, nachdem die Antragsgegnerin am 14. August 2020 deren sofortige Vollziehung angeordnet hat. Der Antrag ist aber unbegründet. Die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Die Antragsgegnerin ist ihrer Begründungspflicht gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinreichend nachgekommen. Sie hat in einer gesonderten Begründung dieser Anordnung auf tierschutzrechtliche Gründe verwiesen. Mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung solle ein längerer Aufenthalt des Hundes „...“ im Tierheim vermieden und eine zeitnahe Vermittlung des Hundes ermöglicht werden. Der Antragsteller verfüge weder über eine entsprechende Erlaubnis zum Halten des Hundes noch könne eine solche erteilt werden. Die Antragsgegnerin hat damit eindeutig und unter Bezugnahme auf die Umstände des Einzelfalles zum Ausdruck gebracht, dass sie vorliegend den Sofortvollzug für erforderlich erachtet, um den Anforderungen des Tierschutzes gerecht zu werden. Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist in materieller Hinsicht das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung abzuwägen. Dabei ist maßgeblich, ob die Umstände des Einzelfalls die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in der Hauptsache oder aus anderen Gründen gebieten (vgl. Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 963). Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur auf Grund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann (BVerwG, Beschluss vom 16. September 2014 – 7 VR 1/14 –, NVwZ 2015, 82, Rn. 10). Kann in diesem Rahmen nicht festgestellt werden, ob der Rechtsbehelf des Betroffenen sich als offensichtlich erfolgversprechend oder offensichtlich aussichtslos erweist, bedarf es einer Abwägung der widerstreitenden Interessen (vgl. Külpmann, a.a.O., Rn. 983 ff. m.w.N.; OVG RP, Beschluss vom 29. Dezember 2008 – 6 B 11337/08 –, NVwZ-RR 2009, 368 [369]; Beschluss vom 3. Mai 1977 – 1 B 15/77 –, AS 14, S. 429 [436]). Vorliegend überwiegt bei der vorzunehmenden Interessenabwägung auf der Grundlage des derzeitigen Sach- und Streitstandes das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verwertung des Hundes „...“ gegenüber dem privaten Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn nach derzeitiger Erkenntnislage besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für ein Unterliegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren. Im Rahmen der hier allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die Verfügung vom 3. August 2020 als offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die dort angeordnete Verwertung des Hundes „...“ bildet § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 4 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz – POG –. Danach ist die Verwertung einer sichergestellten beweglichen Sache zulässig, wenn ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist bzw. sie nach einer Frist von einem Jahr nicht an einen Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden. In formeller Hinsicht begegnet der Bescheid vom 3. August 2020 keinen Bedenken. Insbesondere wurde der Antragsteller als Eigentümer des Hundes gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 POG vor der Verwertung gehört. Mit Schreiben vom 16. Juli 2020 wurde er über die beabsichtigte Verwertung informiert und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Anordnung der Verwertung wurde dem Antragsteller gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 POG in Gestalt des Bescheides vom 3. August 2020 mitgeteilt. Die Kammer geht davon aus, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller auch Zeit und Ort der Verwertung gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 POG mitteilen wird, sobald dies absehbar sein wird. Auch von der materiellen Rechtmäßigkeit der Verwertung ist auszugehen. Der hinreichend bestimmte Hund „...“, ein American-Staffordshire-Terrier-Mischling, Chip-Nr. ..., ist als sichergestellte bewegliche Sache anzusehen. Zwar stellen Tiere keine Sachen dar, gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 POG sind die für Sachen geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes – hier zur Sicherstellung und Verwertung beweglicher Sachen nach §§ 22, 24 POG – jedoch auf Tiere entsprechend anzuwenden. Die bereits am 13. Juli 2020 erfolgte Sicherstellung des Hundes, die zunächst gegenüber dem Bruder des Antragstellers angeordnet wurde, hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 16. Juli 2020 gegenüber dem Antragsteller schriftlich bestätigt. Diese Sicherstellungsverfügung ist wirksam, sie wurde dem Antragsteller mit Zustellung per Postzustellungsurkunde am 18. Juli 2020 bekanntgegeben. Sie ist zwar nicht bestandskräftig geworden, da der Antragsteller innerhalb der Monatsfrist Widerspruch gegen diese erhoben hat. Die Sicherstellungsverfügung ist jedoch vollstreckbar gemäß § 2 Nr. 3 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG –, da ihre sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO besonders angeordnet wurde. Die Sicherstellung erweist sich im Übrigen auch als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die in Ziffer 1 des Bescheides vom 16. Juli 2020 angeordnete Sicherstellung wäre § 7 Abs. 1 Satz 1 Landesgesetz über gefährliche Hunde – LHundG – i.V.m. § 22 Nr. 1 POG bzw. nur § 22 Nr. 1 POG (vgl. OVG RP, Beschluss vom 8. Mai 2015 – 7 B 10383/15 –, juris, Rn. 10; VG Mainz, Beschluss vom 1. Juli 2019 – 1 L 520/19.MZ –, juris, Rn. 34). Demnach kann eine Sache sichergestellt werden, wenn eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht. Eine (konkrete) Gefahr ist gegeben, wenn nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in der nächsten Zeit eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu erwarten ist. Die Gefahr ist gegenwärtig, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder wenn diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Eine solche gegenwärtige Gefahr ist hier deshalb gegeben, weil im Falle einer Rückgabe des Hundes an den Antragsteller unmittelbar eine Störung der öffentlichen Sicherheit in dem Sinne einträte, dass eine Person ohne die nach § 3 Abs. 1 LHundG erforderliche Erlaubnis einen gefährlichen Hund hielte. Aus § 3 Abs. 1 Satz 1 LHundG ergibt sich, dass derjenige, der einen gefährlichen Hund halten will, der Erlaubnis bedarf. Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier und Hunde, die von dieser Rasse abstammen, was vorliegend bei dem Hund „...“ – entsprechend der amtstierärztlichen Bescheinigung vom 13. Juli 2020 – der Fall ist, sind nach § 1 Abs. 2 LHundG gefährliche Hunde im Sinne des § 1 Abs. 1 LHundG (sog. „Listenhunde“). Da der Antragsteller – jedenfalls nach seinem Vortrag – den Hund gehalten hat, ohne im Besitz einer Erlaubnis zu sein, liegt ein Verstoß gegen geltendes Recht vor und die Gefahr für die öffentliche Sicherheit hat sich bereits verwirklicht (vgl. OVG RP, Beschluss vom 8. Mai 2015 – 7 B 10383/15 –, juris, Rn. 11). Die Sicherstellung ist auch nicht unverhältnismäßig gewesen. Denn dem Antragsteller kann eine Erlaubnis zur Haltung des Hundes „...“ nicht erteilt werden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Antragsteller weder die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Sachkunde gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 LHundG noch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 2 LHundG nachgewiesen hat. Aber auch sonst liegen die Erteilungsvoraussetzungen nicht vor. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Antragsteller kein nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LHundG erforderliches berechtigtes Interesse an der Haltung des gefährlichen Hundes „...“ hat. Der Begriff des berechtigten Interesses ist eng auszulegen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 8. Mai 2015 – 7 B 10383/15 –, juris Rn. 13; LT-Drs. 14/3512, S. 11). Die Erteilung der Erlaubnis für die Haltung eines gefährlichen Hundes kommt nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht (vgl. OVG RP, Beschluss vom 8. Mai 2015 a.a.O., Rn. 13 m.w.N.). Insoweit obliegt es dem Antragsteller, ein solches Interesse darzulegen und glaubhaft zu machen. Das normale Affektionsinteresse an der Haltung eines Hundes im Sinne des § 1 Abs. 1 LHundG, namentlich des in § 1 Abs. 2 LHundG genannten Typs bzw. der dort genannten Rassen, soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht ausreichen (vgl. LT-Drs. 14/3512, S. 11). Bejaht werden könnte das berechtigte Interesse etwa – nach dem Willen des Gesetzgebers – regelmäßig bei einem Halterwechsel innerhalb der Familie oder einer eheähnlichen Gemeinschaft, wenn der neue Halter bereits eine enge Beziehung zu dem Hund besitzt, es sei denn, die bisherige Halterin oder der bisherige Halter erfüllt nicht oder nicht mehr die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis und will weiterhin als Hundehalterin oder Hundehalter auftreten (LT-Drs. 14/3512, S. 11; Durchführung des Landesgesetzes über gefährliche Hunde [LHundG], Gemeinsames Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport und des Ministeriums für Umwelt und Forsten vom 10. Mai 2006, 3.1.6). Dafür ist allerdings hier nichts ersichtlich. Etwas anderes würde sich nicht daraus ergeben, wenn man von einem Halterwechsel von seinem Bruder an den Antragsteller ausginge. Zum einen ist bereits fraglich, ob – auch angesichts des noch jungen Alters des Hundes – von einer besonders engen, über das übliche Affektionsinteresse hinausgehenden Mensch-Tier-Beziehung ausgegangen werden kann. Zum anderen erfüllt der Bruder als – womöglich – vorheriger Halter nicht die Erteilungsvoraussetzungen. Auch bei diesem ist das Bestehen eines berechtigten Interesses an der Haltung eines gefährlichen Hundes fraglich. Jedenfalls aber ist er als unzuverlässig im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1 LHundG anzusehen, da er wegen der vorsätzlichen Begehung einer Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Ausweislich eines LKA-Auszuges vom 23. Juni 2020 wurde der Bruder des Antragstellers wegen mehrerer Fälle des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und gleichstehende Personen zu einer Geldstrafe und später zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Ungeachtet dessen dürfte sich die Annahme der Unzuverlässigkeit aber bereits aus den zahlreichen übrigen strafrechtlichen Auffälligkeiten des Bruders rechtfertigen. Der Antragsteller vermag ein berechtigtes Interesse auch nicht daraus abzuleiten, dass der Hund „...“ – entsprechend seinem Vortrag – nunmehr aus dem Tierheim an ihn abgegeben werden könne, um so eine dauerhafte Unterbringung in einem Tierheim-Zwinger zu verhindern und so Belangen des Tierschutzes Rechnung zu tragen. Es ist rechtsmissbräuchlich, sich erst einen gefährlichen Hund zu verschaffen, um ihn dann – zur Vermeidung oder Beendigung eines Tierheimaufenthalts – legal behalten bzw. wieder aufnehmen zu können (OVG RP, Beschluss vom 2. März 2009 – 7 A 11077/08 –, juris, Rn. 7). Mit dieser Fallgestaltung ist grundsätzlich die Situation gleichzusetzen, in der ein Betroffener ohne entsprechende Erlaubnis einen gefährlichen Hund in Obhut nimmt, selbst wenn er dessen Eigenschaft nicht kennt. Durch sein Verhalten hat er nämlich objektiv einen gesetzlich missbilligten Zustand herbeigeführt. Für die hieraus folgende Verantwortlichkeit genügt die Verursachung durch den Betroffenen, insofern ist es ohne Bedeutung, ob ihn ein persönliches Verschulden trifft (OVG RP, Beschluss vom 2. März 2009 a.a.O.). So liegt der Fall hier. Der Antragsteller hat gerade durch sein eigenes Verhalten, die Entgegennahme des Hundes und dessen Haltung ohne die erforderliche Erlaubnis, den gesetzlich missbilligten Zustand herbeigeführt, der letztlich zu dessen Sicherstellung geführt hat. Ob dem Antragsteller dabei bekannt war, dass es sich bei „...“ um einen gefährlichen Hund handelt, ist unerheblich. Daneben dürften Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller selbst die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LHundG nicht besitzt. Denn als Halter des Hundes hat er wiederholt gegen seine Pflicht bei der Auswahl des Hundeführers nach § 5 Abs. 2 LHundG verstoßen, indem er diesen mehrfach durch eine hierfür ungeeignete Person, nämlich seinen Bruder hat führen lassen. Gemäß § 5 Abs. 2 LHundG ist es unzulässig, einen gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen von einer Person führen zu lassen, die nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt. Das Führen eines gefährlichen Hundes ist nach § 5 Abs. 1 LHundG unter anderem nur Personen gestattet, die die zur Führung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, wobei insofern der Katalog des § 3 Abs. 3 LHundG entsprechende Anwendung findet. Der Bruder des Antragstellers besitzt jedoch wie gezeigt nicht die erforderliche Zuverlässigkeit. Dennoch hat dieser den Hund „...“ ausweislich der Verfahrensakte am Tag der Kontrolle durch den Vollzugsdienst der Antragsgegnerin am 28. März 2020 geführt und wohl auch im Zuge einer Auseinandersetzung mit einem Nachbarn im Mai 2020. Daneben spricht für eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers, dass er bislang – entgegen seiner in der eidesstattlichen Versicherung abgegebenen Absichtserklärung – nicht dargelegt hat, den Hund steuerlich angemeldet zu haben. Ebenso sind auch keinerlei Bemühungen des Antragstellers erkennbar, einen Sachkundenachweis zu erlangen oder den Abschluss einer Haftpflichtversicherung zu belegen. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob der Antragsteller selbst überhaupt als Halter des Hundes angesehen werden kann. Bislang ist lediglich sein Bruder mit dem Hund „...“ in Erscheinung getreten, etwa bei der Kontrolle durch den Vollzugsdienst, im Rahmen der Nachbarschaftsstreitigkeit und der Sicherstellung am 13. Juli 2020, nicht aber der Antragsteller selbst. Bis zur Sicherstellung ist auch stets der Bruder als Halter aufgetreten. Dass womöglich der Antragsteller Halter sein könnte, wurde insbesondere vom Bruder zuvor nie thematisiert, obwohl eine dahingehende Mitteilung jedenfalls nach Erlass der Untersagungsverfügung vom 18. Juni 2020 und spätestens im Rahmen der Sicherstellung vom 13. Juli 2020 selbst nahegelegen hätte. Der Antragsteller nahm ausweislich eines Aktenvermerks der Antragsgegnerin vom 13. Juli 2020 erstmals kurze Zeit nach der Sicherstellung Kontakt zur Antragsgegnerin auf und behauptete, der Hundehalter zu sein. Er wolle den Hund wieder aus dem Tierheim holen, weil er nicht vorbestraft sei. Es kann insofern nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller quasi als eine Art „Strohmann“ agiert, um die Herausgabe des Hundes zu erwirken. Dies würde dann eine Umgehung der gesetzlichen Vorschriften darstellen, die ihrerseits geeignet wäre, die Unzuverlässigkeit des Antragstellers zu begründen. Dies kann letztlich aber dahinstehen, da der Antragsteller bereits aus anderen Gründen die erforderliche Zuverlässigkeit zur Haltung eines gefährlichen Hundes nicht besitzt. Auch die übrigen Voraussetzungen der Verwertung sind gegeben. Diese ist bereits deshalb zulässig, da die Verwahrung, Pflege oder Erhaltung des sichergestellten Hundes mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist, (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 POG). Unverhältnismäßig hoch sind Kosten, die den Wert der Sache übersteigen (OVG RP, Urteil vom 3. September 2019 – 7 A 10049/19 –, juris Rn. 27). Davon ist vorliegend auszugehen. Die Kosten der Unterbringung des Hundes im Tierheim ... betragen 14,00 Euro pro Tag, wobei etwaig notwendige tierärztliche Behandlungs- und Versorgungskosten insofern nicht eingerechnet sind. Der Hund „...“ ist seit dem 13. Juli 2020 im Tierheim ... untergebracht. Damit sind zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung allein Unterbringungskosten für 60 Tage in Höhe von 840,00 Euro angefallen. Diese dürften bereits jetzt den Wert des Hundes übersteigen. Dabei ist einzubeziehen, dass die Kosten bis zur endgültigen Verwertung durch Versteigerung (vgl. § 24 Abs. 3 POG) noch weiter steigen werden. Ferner ist zum einen zu berücksichtigen, dass es sich um einen, obgleich noch relativ jungen, aber gefährlichen Hund im Sinne des § 1 Abs. 2 LHundG handelt, die angesichts der hohen Anforderungen an die Haltung solcher Tiere und die Erlaubnispflicht nach § 3 Abs. 1 LHundG nur schwer vermittelbar sein dürften, so dass dies seinen Marktwert erheblich senken dürfte. Wertsenkend dürfte sich zum anderen auswirken, dass es sich bei „...“ um einen Mischling handelt. Zwar kommt eine Verwertung nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 POG grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die betroffene Person die Kosten übernimmt. Das ist hier aber nicht der Fall. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers trägt vor, die Entscheidung darüber, ob die Kosten der Unterbringung zum Wert des Hundes in einem angemessenen Verhältnis stünden, müsse dem Antragsteller überlassen bleiben, der die Kosten zu tragen habe. Das ernsthafte Bestehen einer Zahlungsbereitschaft oder ggf. auch -fähigkeit hat der Antragsteller jedoch zu keinem Zeitpunkt dargetan. Weder hat er eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben noch eine – taugliche – alternative Unterbringungsmöglichkeit gegenüber dem Tierheim für den Hund aufgezeigt. Angesichts dessen, dass der Antragsteller weder die steuerliche Anmeldung des Hundes noch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen hat, ist das Risiko, dass die – stetig steigenden – Kosten der Unterbringung letztlich nicht beigetrieben werden können, jedenfalls nicht völlig von der Hand zu weisen. Eine solche Gefahr sucht die in § 24 Abs. 1 Nr. 2 POG vorgesehene Möglichkeit der Verwertung gerade zu verhindern. Die Verwertung lässt sich darüber hinaus auch auf § 24 Abs. 1 Nr. 4 POG stützen. Danach ist die Verwertung zulässig, wenn die sichergestellte bewegliche Sache nach einer Frist von einem Jahr nicht an einen Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden. Dies ist hier der Fall. Es ist nicht davon auszugehen, dass in einem Jahr die Voraussetzungen der Sicherstellung, namentlich das Erfordernis der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr, nicht mehr vorliegen werden. Derzeit besteht wie gezeigt eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit wegen der Verstöße des Antragstellers gegen die Vorschriften des LHundG. Voraussichtlich wird diese Gefahr auch fortbestehen, so dass eine Herausgabe des Hundes „...“ an den Antragsteller nicht möglich sein wird, da ansonsten die Voraussetzungen der Sicherstellung – er würde wiederum einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis halten – erneut eintreten würden. Denn im Rahmen der nach § 24 Abs. 1 Nr. 4 POG vorzunehmenden Prognose ist davon auszugehen, dass der Antragsteller auch nach einer Frist von einem Jahr weiterhin keine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 LHundG wird erlangen können. Zum einen ist bereits nicht ersichtlich, woraus sich in Zukunft ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LHundG ergeben soll, welches bereits aktuell nicht vorliegt. Bereits aus diesem Grund kommt auch künftig die Erteilung einer Erlaubnis nicht in Betracht. Darüber hinaus ist aber auch nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LHundG erlangen wird. Im Falle einer Herausgabe des Hundes an den Antragsteller wäre prognostisch eine Unzuverlässigkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 4 LHundG anzunehmen. Denn es würden weitere Verstöße des Antragstellers gegen seine Pflicht bei der Auswahl des Hundeführers nach § 5 Abs. 2 LHundG drohen. Selbst wenn man den Vortrag des Antragstellers, er werde den Hund unter Kontrolle haben – ungeachtet eines noch zu erbringenden Sachkundenachweises –, als wahr unterstellen würde, ist keineswegs ersichtlich, dass dies auch für seinen – wie gezeigt bereits auf Grund seiner strafrechtlichen Auffälligkeiten als unzuverlässig anzusehenden – Bruder gelten wird. Da der Antragsteller mit seinem Bruder und der Mutter in einer gemeinsamen Wohnung lebt, ist es nicht auszuschließen bzw. sogar sehr wahrscheinlich und räumlich gesehen fast unumgänglich, dass der Bruder weiterhin Umgang mit einem gefährlichen Hund haben und diesen wie in der Vergangenheit unter Verstoß gegen § 5 Abs. 1 LHundG führen wird. Der Hund „...“ wurde bislang – so auch in der Antragsschrift – stets als „Familienhund“ bezeichnet, auch wenn zwischenzeitlich der Antragsteller die Haltereigenschaft für sich in Anspruch nimmt. Selbst wenn rechtlich nur der Antragsteller Halter wäre, hätte sein Bruder als erwachsenes Familienmitglied des gemeinsamen Haushaltes gleichwohl tatsächlich eine nicht unerhebliche Bestimmungsmacht über das Tier und wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit in Betreuungsaufgaben eingebunden (vgl. hierzu OVG RP, Beschluss vom 2. März 2009 – 7 A 11077/08 –, juris Rn. 8). Ein starkes Indiz hierfür bildet auch der bisherige aktenkundige Umgang des Bruders mit dem Hund „...“. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass in der Zukunft allein der Antragsteller die Verantwortung für den Hund übernehmen und ein Zugriff seines Bruders auf diesen ausgeschlossen sein wird. Zudem hat die Antragsgegnerin die ihr eingeräumte Befugnis bei der Anordnung der Verwertung des Hundes „...“ ermessensfehlerfrei und ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgeübt. Der Verlust des – mutmaßlichen – Eigentums des Antragstellers an dem Hund steht nicht außer Verhältnis zu dem Schutz vor Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren, die durch die Haltung eines gefährlichen Hundes durch einen unzuverlässigen Halter entstehen können. Darüber hinaus sprechen auch Gesichtspunkte des Tierschutzes für eine Verwertung, da diese zum einen die Aufenthaltsdauer des Hundes im Tierheim begrenzt und zum anderen die Eigentumsübertragung an einen geeigneten Halter ermöglicht. Daneben ist in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO selbst bei einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsaktes zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung festzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. April 2010 – 1 BvR 2709/09 –, NJW 2010, 2268 [2269]; OVG RP, Beschluss vom 8. Mai 2015 – 7 B 10383/15 –, juris, Rn. 21 ff.; HessVGH, Beschluss vom 14. März 2003 – 9 TG 2894/02, NVwZ-RR 2004, 32; OVG LSA, Beschluss vom 17. August 1999 – B 1 S 114/99 –, NJW 1999, 2982 [2984]; VGH BW, Beschluss vom 13. März 1997 – 13 S 1132/96 –, BeckRS 1997, 21475). Vorliegend rechtfertigen Gründe des Tierschutzes die Annahme eines solchen besonderen Vollziehungsinteresses. Im Falle einer aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Verwertungsverfügung würde die Unterbringung des Hundes „...“ für die Dauer des gesamten Widerspruchsverfahrens – nebst sich ggf. anschließendem Klageverfahren – fortgesetzt werden. Demgegenüber ist die Vermittlung an eine zur Haltung eines gefährlichen Hundes geeignete Person vorzugswürdig. Um eine möglichst schnelle Vermittlung an einen neuen Halter zum Wohle des Hundes zu ermöglichen – auch vor dem Hintergrund, dass sich diese bei gefährlichen Hunden als schwierig darstellen dürfte –, war die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich. Ferner besteht eine Dringlichkeit der Verwertung auch wegen der immer weiter ansteigenden Unterbringungskosten. Gerade angesichts des Risikos, dass diese womöglich nicht beigetrieben werden können, war eine zeitnahe Verwertung durch Anordnung ihrer sofortigen Vollziehbarkeit zur Reduzierung der anfallenden Kosten indiziert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. Ziffer 1.5 und 35.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) (hier: voller Auffangwert wegen Vorwegnahme der Entscheidung der Hauptsache).