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Urteil

1 K 763/23.MZ

VG Mainz 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAINZ:2024:0912.1K763.23.MZ.00
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Leitsätze
Der Unzuverlässigkeitstatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) WaffG setzt die rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens (§ 12 Abs. 1 StGB) voraus. Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung in Verbrechen und Vergehen auch im Rahmen des § 5 WaffG außer Betracht (§ 12 Abs. 3 StGB; hier: Verurteilung wegen unerlaubten Waffenbesitzes in einem minder schweren Fall).(Rn.18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Unzuverlässigkeitstatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) WaffG setzt die rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens (§ 12 Abs. 1 StGB) voraus. Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung in Verbrechen und Vergehen auch im Rahmen des § 5 WaffG außer Betracht (§ 12 Abs. 3 StGB; hier: Verurteilung wegen unerlaubten Waffenbesitzes in einem minder schweren Fall).(Rn.18) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Einzelrichter entscheiden konnte, hat keinen Erfolg. Sie ist als Untätigkeitsklage im Sinne des § 75 VwGO zulässig; insbesondere ist kein zureichender Grund für die lange Bearbeitungsdauer substantiiert geltend gemacht worden. Die Klage ist allerdings unbegründet. Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat die Erteilung des Jagdscheins im Ergebnis zu Recht unterlassen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Jagdscheins nach §§ 15 ff. BJagdG, da jedenfalls der Versagungsgrund des § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) WaffG vorliegt. Im Verpflichtungsklageverfahren auf Erteilung eines Jagdscheins ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich (vgl. BayVGH, Urteil vom 29. Juni 2016 – 21 B 16.527 –, juris, Rn. 21). Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 WaffG, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG (sog. Falknerjagdschein) erteilt werden (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG). Mithin ist die Erteilung eines – wie hier – anderen Jagdscheins (§ 15 Abs. 2 BJagdG) zu versagen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, die wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind. Liegt dieser gesetzliche (absolute) Unzuverlässigkeitstatbestand vor, ist kein Raum mehr für eine abweichende behördliche oder gerichtliche Entscheidung; die Unzuverlässigkeit wird dann unwiderlegbar vermutet. Hier ist der Kläger am 15. Januar 2018 durch das Amtsgericht Mainz wegen einer Straftat nach § 51 Abs. 1, Abs. 3 WaffG (unerlaubter Waffenbesitz) in einem minder schweren Fall zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50,00 € verurteilt worden (Az. …). Das Urteil ist seit dem 18. April 2018 rechtskräftig, sodass die Zehnjahresfrist noch nicht verstrichen ist. Es handelt sich dabei auch um ein „Verbrechen“. Nach der strafrechtlichen Terminologie ist ein Verbrechen gegeben, wenn die Tat – wie bei § 51 Abs. 1 WaffG – im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht ist (§ 12 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB)); Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder – wie hier nach § 51 Abs. 3 WaffG – minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht (vgl. § 12 Abs. 3 StGB). Durch die Nutzung der strafrechtlichen Terminologie ist es aus Sicht des Einzelrichters überzeugend, dass die strafrechtliche Einteilung von „Verbrechen“ und „Vergehen“ aus § 12 StGB – trotz eines fehlenden ausdrücklichen Hinweises auf die Norm – im Rahmen des § 5 WaffG zu übernehmen ist (vgl. im Ergebnis etwa NdsOVG, Beschluss vom 4. September 2006 – 8 LA 114/06 –, BeckRS 2006, 140959, Rn. 6; ausdrücklich zur Einbeziehung von versuchten Taten: Papsthart, in: Steindorf, Waffenrecht, 11. Auflage 2022, § 5, Rn. 13, 15). Hätte der Gesetzgeber dies anders gesehen und Verbrechen lediglich ohne Milderungen erfassen wollen, also nur solche Verurteilungen wegen eines Verbrechens mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wäre die Differenzierung der Tatbestandsvarianten des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) und Buchst. b) WaffG überflüssig. Mithin hat der Gesetzgeber erkennbar die Erfassung von Verbrechen im strafrechtlichen Sinne ohne Berücksichtigung der konkreten Strafzumessung bezweckt; hierfür spricht letztlich auch, dass der Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) WaffG allein auf die Verurteilung wegen eines Verbrechens und nicht auf die daraus folgende Strafe abstellt. Dass die Verurteilung fehlerhaft wäre, behauptet auch der Kläger selbst nicht (vgl. zur grundsätzlichen Richtigkeitsvermutung: Papsthart, in: Steindorf, Waffenrecht, 11. Auflage 2022, § 5, Rn. 13; Heller/Soschinka/Rabe, in: Heller/Soschinka/Rabe, Waffenrecht, 4. Auflage 2020, 5. Kapitel, Rn. 742l). Vielmehr geht er im Rahmen der Widerspruchsbegründung vom 2. Juni 2021 (Az. …) davon aus, dass die Verurteilung „formaljuristisch“ gerechtfertigt sei, die Verstöße in der Sache aber nicht (mehr) die Annahme der Unzuverlässigkeit begründen könnten; auf eine solche materielle Bewertung des dem Strafurteil zugrundeliegenden Tatvorwurfs kommt es aber – nach dem oben dargestellten Maßstab – nicht an. Mithin führen auch die sinngemäßen Ausführungen des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung, wonach die abgeurteilte Tat keinen hohen Unrechtsgehalt aufweise, sondern lediglich ein Griffstück betreffe und ohne Gutachten ein Verstoß gegen das Waffengesetz nicht festzustellen gewesen sei, nicht zu einer anderen Bewertung. Ob darüber hinaus weitere Unzuverlässigkeitstatbestände (etwa aus § 17 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BJagdG) zum maßgeblichen Zeitpunkt (noch) erfüllt sind, kann dahinstehen. Eine – in der mündlichen Verhandlung diskutierte – wirksame Zusicherung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) in Verbindung mit § 38 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) durch den Vorsitzenden des Stadtrechtsausschusses im Rahmen der mündlichen Erörterung vom 8. Juli 2021 hinsichtlich der Jagdscheinerteilung, deren konkreter Inhalt schon schwierig zu bestimmen sein dürfte, liegt überdies nicht vor. Denn eine solche ist – selbst wenn überhaupt etwas zugesichert worden wäre – weder protokolliert (Bl. 69 d. Widerspruchsakte …) noch anderweitig verschriftlicht worden (vgl. dazu Schröder, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 4. EL November 2023, § 38, Rn. 39 ff.). Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO). B e s c h l u s s des Einzelrichters in der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 12. September 2024 Der Streitwert wird auf 8.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 20.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Der Kläger begehrt die Erteilung eines Jagdscheins im Wege der Untätigkeitsklage. Der Kläger ist wohnhaft in N. Er absolvierte erfolgreich seine Ausbildung als Jäger mit Abschluss der Jägerprüfung am 17. Mai 2003. In der Vergangenheit besaß er seitdem durchgängig bis 2017 die entsprechenden jagd- und waffenrechtlichen Erlaubnisse. Die waffen- und jagdlichen Erlaubnisdokumente gab der Kläger nach Hinweis der Beklagten, dass sie einen Widerruf bzw. eine Einziehung der Erlaubnisse beabsichtige, am 30. Juni 2017 an diese zurück. Mit Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 15. Januar 2018 (Az. …) wurde der Kläger wegen unerlaubten Besitzes des Teils einer Schusswaffe zum Verschießen von Patronenmunition entgegen § 2 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Ziffer 1.2.1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Ziffer 1-3 WaffG in einem minder schweren Fall zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50,00 € verurteilt. Das Urteil ist seit 19. April 2018 rechtskräftig. Hintergrund war ein Vorfall im Juni 2015. Mit Schreiben vom 8. Juni 2020 beantragte der Kläger bereits die Wiedererteilung einer Jagderlaubnis; diese versagte die Beklagte mit Bescheid vom 25. Februar 2021. Den hiergegen erhobenen Widerspruch (Az. ...) nahm der Kläger auf Anraten des Stadtrechtsausschusses im Rahmen der mündlichen Erörterung vom 8. Juli 2021 zurück. Mit Antrag vom 21. Februar 2023 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Ausstellung eines Jagdscheins für die Dauer von drei Jahren. Nachdem die Beklagte keine Reaktion gezeigt hatte, erbat der Kläger zunächst mit eigenem Schreiben vom 20. August 2023 eine schnellstmögliche Bearbeitung. Einen Monat später kontaktierte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte in der Angelegenheit, zunächst per E-Mail, sodann mit Schreiben vom 20. September 2023. Er bat um Bescheidung der Anträge bis zum 15. Oktober 2023. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wies darauf hin, dass neben der mangelnden Eingangsbestätigung auch kein Nachweis einer Bearbeitung erbracht und auch kein Aktenzeichen vergeben worden sei. Hierauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 25. September 2023. Sie teilte darin mit, dass sie noch immer auf angeforderte Akten von externen Stellen warte. Ohne Prüfung dieser Akten könne der Antrag des Klägers nicht beschieden werden. Ferner erlaubten die Vielzahl der eingehenden Anträge und die personellen Kapazitäten der Behörde keine manuelle Eingangsbestätigung. Der Kläger hat am 15. Dezember 2023 Untätigkeitsklage erhoben. Er trägt vor, dass ein zureichender Grund für die fehlende Bescheidung nicht vorliege. Es lägen auch sämtliche Tatbestandsmerkmale der §§ 1 des Landesjagdgesetzes (LJG), § 15 Abs. 1, Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) für die Erteilung des Jagdscheines vor. Ausschlussgründe im Sinne des § 17 BJagdG bestünden nicht. Er beantragt, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Jagderlaubnis (Jagdschein) für die Dauer von drei Jahren zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Der Antrag des Klägers sei noch nicht beschieden worden; bislang seien nur Vorbereitungshandlungen – wie etwa das Einholen erforderlicher Auskünfte bei anderen Behörden – durchgeführt wurden. Der Kläger sei wegen eines Vorfalls im Juni 2015 gemäß § 17 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 BJagdG als unzuverlässig anzusehen. Im Übrigen komme gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG (Falknerjagdschein) in Betracht, wenn die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der 5 und 6 des Waffengesetzes (WaffG) fehlten. Hier sei die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers bereits nach § 5 Abs. 1 Nr. 1b) WaffG ausgeschlossen. Denn er sei mit dem Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 15. Januar 2018 wegen eines Verbrechens seit weniger als zehn Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten der Beklagten (1 Band/1 Ordner) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.