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Beschluss

2 K 399/20.MZ

VG Mainz 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAINZ:2021:1013.2K399.20.MZ.00
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Leitsätze
1. Von dem grundsätzlichen Vorrang einer gleichzeitigen Durchführung der Wahlen des Bezirkspersonalrates mit der Wahl der Personalräte in demselben Bezirk (§ 36 BPersVWO) kann aus sachlichen Gründen abgewichen werden.(Rn.56) 2. Wenn der Wahlvorstand den Anforderungen des § 23 Abs. 2 Satz 1 BPersVG (Stimmenauszählung unverzüglich nach Abschluss der Wahl) genügen will, hat er bei der Bestimmung des Beginns der Öffnung der Freiumschläge gemäß § 18 BPersVWO einen solchen Zeitpunkt zu wählen, zu dem sichergestellt ist, dass alsbald nach Abschluss der Stimmabgabe mit der Stimmenzählung insgesamt, also unter Einbeziehung der schriftlich abgegebenen Stimmzettel, begonnen werden kann (hier: Einzelfall einer durch mehrere 1000 Briefwahlstimmen gekennzeichneten Wahl, bei der mit dem Öffnen der Freiumschläge zweieinhalb Tage vor dem Ende der Stimmabgabe begonnen wurde).(Rn.69) 3.Die fehlende Ladung von Gewerkschaftsvertretern zu einer Sitzung des Wahlvorstandes kann sich grundsätzlich nur dann auf die Beschlussfassung und damit auf das Wahlergebnis auswirken, wenn dem Wahlvorstand rechtliche Spielräume zustehen; das ist bei der Entscheidung über einen offenkundig nach Fristablauf eingereichten Wahlvorschlag nicht der Fall.(Rn.70)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Von dem grundsätzlichen Vorrang einer gleichzeitigen Durchführung der Wahlen des Bezirkspersonalrates mit der Wahl der Personalräte in demselben Bezirk (§ 36 BPersVWO) kann aus sachlichen Gründen abgewichen werden.(Rn.56) 2. Wenn der Wahlvorstand den Anforderungen des § 23 Abs. 2 Satz 1 BPersVG (Stimmenauszählung unverzüglich nach Abschluss der Wahl) genügen will, hat er bei der Bestimmung des Beginns der Öffnung der Freiumschläge gemäß § 18 BPersVWO einen solchen Zeitpunkt zu wählen, zu dem sichergestellt ist, dass alsbald nach Abschluss der Stimmabgabe mit der Stimmenzählung insgesamt, also unter Einbeziehung der schriftlich abgegebenen Stimmzettel, begonnen werden kann (hier: Einzelfall einer durch mehrere 1000 Briefwahlstimmen gekennzeichneten Wahl, bei der mit dem Öffnen der Freiumschläge zweieinhalb Tage vor dem Ende der Stimmabgabe begonnen wurde).(Rn.69) 3.Die fehlende Ladung von Gewerkschaftsvertretern zu einer Sitzung des Wahlvorstandes kann sich grundsätzlich nur dann auf die Beschlussfassung und damit auf das Wahlergebnis auswirken, wenn dem Wahlvorstand rechtliche Spielräume zustehen; das ist bei der Entscheidung über einen offenkundig nach Fristablauf eingereichten Wahlvorschlag nicht der Fall.(Rn.70) Der Antrag wird abgelehnt. I. Die Beteiligten streiten um die Gültigkeit der Wahl zum Örtlichen Personalrat vom 27. Mai 2020 beim X in X. Mit Wahlausschreiben vom 6. Februar 2020 leitete der Örtliche Wahlvorstand die Wahl des Örtlichen Personalrates ein. Nach dem Wahlausschreiben besteht der Örtliche Personalrat aus 31 Mitgliedern, nämlich 19 Vertretern der Beamten und jeweils 6 Vertretern der Arbeitnehmer und X. Für das Einreichen von Wahlvorschlägen, Einsprüchen und anderen Erklärungen waren Montag bis Donnerstag in der Zeit von 9.00 Uhr bis 11.30 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr genannt. Das Ende der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen war mit dem 24. Februar 2020, 24.00 Uhr, angegeben; bei diesem Tag handelt es sich um Rosenmontag, an dem Dienstbefreiung galt. Es wurde darauf hingewiesen, dass am letzten Tag der Einreichungsfrist Wahlvorschläge bis spätestens 24.00 Uhr bei der Straße X im X abgegeben werden können. Der Örtliche Personalrat hatte in seiner Sitzung vom 26. November 2019 als Wahlvorstand für die Gruppe der X Herrn X und als Ersatzmitglied Herrn X bestimmt. Mit Beschluss vom 23. März 2020 bestellte der Örtliche Wahlvorstand Herrn X zum ersten Vertreter für die Gruppe der X und Herrn X zum zweiten Vertreter. Herr X legte Anfang April 2020 sein Amt nieder. Der Örtliche Personalrat setzte mit Beschluss vom 23. April 2020 Herrn X anstelle von Herrn X als originäres Mitglied des Wahlvorstandes ein. Zu dieser Bestellung heißt es in einem erläuternden Vermerk des Örtlichen Wahlvorstandes vom 24. April 2020 auszugsweise wie folgt: „Die Bestellung von Herrn X wurde darüber hinaus im Interesse von Herrn X beschlossen. Herr X war bereits Mitglied des Wahlvorstands während der Personalratswahlen 2016. Er wollte nach eigener Aussage, u.a. gegenüber Herrn X, nicht mehr in der ersten Reihe agieren und jüngeren Kollegen die Möglichkeit geben, sich mehr einzubringen und zu beteiligen. In diesem Sinne stimmte insbesondere Herr X dem Beschluss des Örtlichen Personalrates vom 23. 04. 2020 zu.“ Am 20. Februar 2020 (Schwerdonnerstag, Dienstbefreiung ab 11.30 Uhr), nach Aktenlage um 11.16 Uhr, reichte Herr OTL X für die Gruppe der X einen Wahlvorschlag mit dem Kennwort „X.Engagiert.Verlässlich.“ beim Örtlichen Wahlvorstand ein. Dieser wurde wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der einheitlichen Urkunde aus Bewerber- und Unterschriftenliste als ungültig erachtet. Es fehlte an einer körperlich festen Verbindung der einzelnen Blätter und an sonstigen Merkmalen, welche eine vergleichbare Verbindung hätten herstellen können. Eine Beschlussfassung über die Frage der Gültigkeit des Wahlvorschlages erfolgte nicht. Die beiden anwesenden Ersatzmitglieder des Wahlvorstandes, Frau X und Frau X, teilten ihre aufgrund einer ersten Prüfung des Wahlvorschlages aufgekommenen Zweifel an dessen Gültigkeit Herrn X mit. Dieser erschien am Folgetag, dem 21. Februar 2020, nochmals in den Räumen des Örtlichen Wahlvorstandes. Ihm wurden die Bedenken hinsichtlich der Gültigkeit mündlich mitgeteilt und er wurde auf die Erforderlichkeit eines Beschlusses des Wahlvorstandes über die Ungültigkeit hingewiesen, der mangels Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes nicht getroffen wurde. Herr X reichte am 26. Februar 2020 einen weiteren Wahlvorschlag für die Gruppe der X mit dem Kennwort „X.Engagiert.Verlässlich.“ ein. An diesem Tag fanden zwei Sitzungen des Örtlichen Wahlvorstands statt, die 4. Sitzung um 9.00 Uhr und die 5. Sitzung um 15.55 Uhr. In der Nachmittagssitzung, zu der keine Gewerkschaftsvertreter eingeladen waren, erkannte der Wahlvorstand wegen Versäumung der Einreichungsfrist und fehlender Heilungsmöglichkeit den Wahlvorschlag nicht als wirksam an. Der Örtliche Wahlvorstand veröffentlichte am 24. April 2020 eine Ergänzung des Wahlausschreibens vom 6. Februar 2020. Aufgrund der aktuellen Pandemie-Situation wurde gemäß § 19a der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVWO) die ausschließliche schriftliche Stimmabgabe angeordnet und als Schluss der Stimmabgabe wurde Mittwoch, der 27. Mai 2020, 12.00 Uhr festgelegt. Aufgrund einer zu erwartenden hohen Wahlbeteiligung war für den Beginn der öffentlichen Sitzung des Örtlichen Wahlvorstandes zur Öffnung der bis dahin eingegangenen Freiumschläge und der Entnahme der Erklärungen zur schriftlichen Stimmabgabe der 25. Mai 2020, 9.00 Uhr, angeordnet. Die öffentliche Stimmauszählung für die Wahlen des Örtlichen Personalrates und des Gesamtpersonalrates beim X sollte am 27. Mai 2020 ab 12.30 Uhr stattfinden. Es erging ferner ein Hinweis auf die öffentliche Stimmauszählung für die Wahlen des Bezirkspersonalrates beim X und des Hauptpersonalrates beim X, die voraussichtlich am 11. November 2020 nach gesonderter Bekanntgabe stattfinden sollten. Ausweislich des Protokolls der 8. Sitzung des Örtlichen Wahlvorstandes vom 24. April 2020 heißt es unter TOP 5 zur Festlegung eines neuen Wahltermins für den Bereich des X u.a.: „Bis vor wenigen Tagen (16.04.2020) musste aufgrund des Versuchs und des Festhaltens an einem einheitlichen Wahltermin im Verteidigungsressort und einer gemeinsamen Lösung an dem ursprünglichen Wahltermin festgehalten werden. Nach dem ursprünglichen Fristenplan des Hauptwahlvorstands, nach dem sich alle Wahlvorstände zunächst einmal aufgrund des Grundsatzes der Gleichzeitigkeit der Wahlen nach § 36 der Wahlordnung zum BPersVG (BPersVWO) richten, müssten sich alle Wahlvorstände bereits auf der Zielgeraden der Personalratswahl befinden. Im Zuständigkeitsbereich des X X wurden bereits Anfang April rund 2.000 Briefe mit den Unterlagen zur schriftlichen Stimmabgabe – aufgrund angeordneter bzw. beantragter schriftlicher Stimmabgaben – verschickt. Jeden Tag erreichen den X X Dutzende „Rückläufer“. … Allein die frühestmögliche Durchführung der Wahlen entspricht dem Willen des Gesetzgebers. In den Formulierungshilfen für die Koalitionsfraktionen für die Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes wird hierauf sogar verwiesen. So heißt es in der Begründung unter Punkt C – Stellungnahmen der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften: „Primäres Ziel ist es, die Personalratswahlen frühestmöglich nach den konkreten Möglichkeiten und Gegebenheiten in den jeweiligen Dienststellen durchzuführen. Zeitliche Verzögerungen, wie sie bei einem einheitlichen Wahltermin für alle Personalvertretungen (Personalräte, Gesamtpersonalräte, Bezirks-und Hauptpersonalräte) innerhalb eines Ressorts eintreten würden, hält die Bundesregierung nicht für zielführend.“ Vor diesen aufgezeigten Hintergründen zeigt sich gerade, dass die Wahl eines sechs Monate entfernt liegenden Wahltermins nicht nachvollziehbar ist. Wie allein eine Aufrechterhaltung des Status Quo, der letzten Arbeitsschritte, bis zum Spätherbst zu bewerkstelligen sein sollte, ist bereits zweifelhaft und müsste mit vorsätzlichen Verzögerungen weiterer Handlungen verbunden werden. Aufgrund der bereits so weit fortgeschrittenen Wahlvorbereitung, der bereits eingegangenen und stetig eingehenden Stimmabgaben, kann ein Wahltermin im Spätherbst durch die nun scheinbar gewollte „Vollbremsung“, nur dies zur Folge haben. Diese Verschleppung kann weder im Sinne des Gesetzgebers noch im Sinne der X und des X selbst sein. Zudem gilt es auch, das Risiko eines Wahlabbruchs, mit der Konsequenz der Wiederholung der gesamten Wahlen und ihrer Vorbereitungen zu verhindern und weitere Kosten sowie weitere sich stellende Problemfelder praktischer und rechtlicher Art zu vermeiden. So würden weitere vermeidbare Kosten, insbesondere im personellen Bereich entstehen … Überdies würden weitere Folgeprobleme entstehen. So müssten die bereits eingegangenen und noch eingehenden Stimmabgaben über einen sehr langen Zeitraum vor etwaige Zugriffen auf Dauer geschützt werden …“ In der Zeit vom 25. bis zum 27. Mai 2020, 12.00 Uhr, öffnete der Örtliche Wahlvorstand die Freiumschläge der schriftlich abgegebenen Stimmen. Anschließend erfolgte die Stimmauszählung und das Wahlergebnis wurde am 29. Mai 2020 bekanntgemacht. Der Antragsteller, eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft, hat am 12. Juni 2020 die Personalratswahl beim Verwaltungsgericht angefochten und erhebt im wesentlichen folgende Rügen: Der Wahlvorstand sei fehlerhaft zusammengesetzt, da weder diesem noch dem Personalrat die Befugnis zugestanden habe, die Bestellung von Herrn X aufzuheben. Das Bestellungsverfahren sei formalisiert und es fehle an einem formellen Rücktritt von Herrn X. Ferner sei die Prüfung der Liste „X.Engagiert.Verlässlich.“ entgegen den gesetzlichen Anforderungen zu spät erfolgt, so dass man der Liste die Möglichkeit zu einer erneuten, fristgerechten Einreichung genommen habe. Weder am Rosenmontag noch am vorherigen Freitag habe sich der Wahlvorstand zur Prüfung der Listen bereitgehalten. Es sei auch nicht auszuschließen, dass andere Gruppierungen versucht hätten, am Tag des Fristablaufs eine Liste einzureichen und hiervon aufgrund der fehlenden Ansprechbarkeit des Wahlvorstandes Abstand genommen hätten. Des Weiteren liege ein Verstoß gegen den in § 53 Abs. 4 BPersVG (a.F.) i.V.m. § 36 BPersVWO verankerten Grundsatz der Gleichzeitigkeit der Wahl der Örtlichen Vertretung gemeinsam mit den Wahlen der Stufenvertretungen vor. Dieser Verstoß habe auch Auswirkungen auf das Wahlergebnis. Durch die frühzeitige Terminierung in einer pandemiebedingten Zeit der Arbeit im Homeoffice sei eine persönliche Wahlwerbung nur sehr eingeschränkt möglich gewesen. Zu beanstanden sei die frühzeitige Öffnung der Wahlumschläge, da hiermit gegen die in § 18 BPersVWO verankerte Verpflichtung zur Öffnung der Wahlbriefe unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe verstoßen worden sei. Gewerkschaftsvertreter seien gemäß § 20 Abs. 1 BPersVG (a.F.) zu allen Sitzungen ordnungsgemäß zu laden; Ausnahmen für kurzfristig einberufene Sitzungen sehe das Gesetz nicht vor. Daher habe auch eine Einladung zu der kurzfristig am 26. Februar 2020 einberufenen 5. Sitzung erfolgen müssen. Schließlich sei eine fehlerhafte Zusammensetzung des Personalrates wegen zu Unrecht als Wahlberechtigte geführter Beschäftigter zu rügen. Die Berechnung sei anhand der Wahlunterlagen nicht nachvollziehbar. Der Antragsteller beantragt, die am 27. Mai 2020 durchgeführte Wahl zum Örtlichen Personalrat beim X für ungültig zu erklären. Die Beteiligten beantragen, den Antrag abzulehnen. Sie verweisen unter anderem auf folgende Gesichtspunkte: Die Bestellung von Herrn X durch den Örtlichen Wahlvorstand sei wegen der nachträglichen Bestellung durch den Personalrat unschädlich. Außerdem wirke sich eine fehlerhafte Bestellung nicht auf das Wahlergebnis aus, wenn der Wahlvorstand im Übrigen korrekt gearbeitet habe. Es sei zu berücksichtigen, dass Herr X immer involviert gewesen sei und dem nachträglichen Beschluss des Örtlichen Personalrates zugestimmt habe. Was die Einreichung der Wahlvorschläge anbelange, so sei die Möglichkeit hierzu bis am 24. Februar 2020, 24.00 Uhr, gewährleistet gewesen. Die Wahlvorstände beim X hätten am 13. Februar 2020 im Intranet alle potentiellen Bewerber darüber informiert, wie mit der Abgabe von Wahlvorschlägen am Rosenmontag (Fristende) zu verfahren sei. Bezüglich der Prüfung des von Herrn X am 20. Februar 2020 eingereichten Wahlvorschlages weist der Beteiligte zu 1 auf die späte Einreichung, die Schwierigkeit einer abschließenden Prüfung binnen kurzer Zeit sowie die fehlende Möglichkeit der fristgerechten Nachbesserung eines gültigen Wahlvorschlages hin. Ungeachtet der tatsächlich erschwerten Umstände und besonderen Dienstzeitregelungen in der Karnevalszeit habe, so die Beteiligte zu 2, nach dem Grundsatz des § 10 Abs. 2 S. 1 BPersVWO die Beschlussfähigkeit des Örtlichen Wahlvorstandes noch am Freitag, 21. Februar 2020, gewährleistet werden können. Aber selbst bei Annahme eines Wahlrechtsverstoßes hätte dieser gegebenenfalls nur eine Auswirkung auf die Wahl der Gruppe der X gehabt. Die Vorschrift des § 36 BPersVWO sei nicht zwingend und rechtfertige keine Wahlanfechtung; außerdem lägen sachgerechte Gründe für die Terminierung der Wahlen zum Örtlichen Personalrat vor. Wahlwerbung sei – angepasst an die Rahmenbedingungen der Pandemie – möglich gewesen. Die von § 18 BPersVWO geforderte Unmittelbarkeit gebiete die Wahl eines Zeitpunktes für die Öffnung, zu dem sichergestellt sei, dass sofort nach Abschluss der persönlichen Stimmabgabe mit der Stimmenzählung insgesamt, also unter Einbeziehung der schriftlich abgegebenen Stimmzettel, begonnen werden könne. Bei mehreren tausend Freiumschlägen habe danach mit deren Öffnung bereits am 25. Mai 2020 begonnen werden dürfen. So seien zu diesem Datum beim Örtlichen Wahlvorstand aufgrund der ausschließlich angeordneten Briefwahl bereits knapp 3.000 Wahlumschläge (Freiumschläge) eingegangen. Aufgrund Eilbedürftigkeit, vorgerückter Arbeitszeit und eindeutiger Rechtslage sei die 5. Sitzung des Örtlichen Wahlvorstandes kurzfristig einberufen und von der Einladung der Gewerkschaften abgesehen worden. Die fehlende Einladung eines Gewerkschaftsvertreters könne keine Auswirkungen auf das Wahlergebnis haben. Was die Richtigkeit der Zusammensetzung des Personalrates anbelange, so seien die nicht Wahlberechtigten in den Wählerverzeichnissen gestrichen worden. Es handle sich nicht um 200 Beschäftigte, sondern um 50 Beamte, 36 Arbeitnehmer und 4 X. Nach Neuberechnung ergebe sich – ohne Änderung der Sitzverteilung – eine Zahl von 31 Personalratsmitgliedern, gemäß dem Höchstzahlverfahren 19 Sitze für die Gruppe der Beamten und jeweils 6 Sitze für die Gruppe der Arbeitnehmer und X. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, die Gerichtsakten 2 L 87/20.MZ und 2 K 424/20.MZ, die Verwaltungsakten (digital auf 8 CD’s) sowie die Gerichtsakten des VG Köln in den Verfahren 33 L 927/20.PVB und 33 L 960/20.PVB verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. II. 1. Der vor dem Verwaltungsgericht im Beschlussverfahren nach § 108 Abs.1 Nr. 2, Abs. 2 BPersVG zu verfolgende Wahlanfechtungsantrag ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Die Kammer legt dabei das Bundespersonalvertretungsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) zugrunde. Denn dieses Gesetz ist ausweislich Artikel 25 Abs. 1 S. 1 ohne Anordnung einer Rückwirkung am 15. Juni 2021 in Kraft getreten und enthält für die hiesige Fallgestaltung keine Übergangsregelung; somit ist nach dem Inkrafttreten die Neuregelung maßgeblich (vgl. OVG RP, Beschluss vom 21. Juli 2021 - 4 B 10500/21.OVG – und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. August 2021 - OVG 62 PV 5/20 -, juris Rn. 16). Der Anfechtungsantrag ist gemäß § 26 BPersVG zulässig. Der Antragsteller besitzt als in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft die Anfechtungsberechtigung nach dieser Vorschrift. 2. Der fristgerecht gestellte Wahlanfechtungsantrag (zur materiell-rechtlichen Bedeutung der Wahlanfechtungsfrist vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - 6 P 10/03 -, juris Rn. 10 f.) ist unbegründet, da nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung die Anfechtungsvoraussetzungen des § 26 BPersVG nicht vorliegen. Danach setzt eine erfolgreiche Anfechtung voraus, dass gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Es müssen also kumulativ folgende Voraussetzungen vorliegen: – Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren; – Berichtigung ist nicht erfolgt; – Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses durch den Verstoß. Soweit der Antragsteller eine fehlerhafte Zusammensetzung des Wahlvorstandes rügt, kann eine erfolgreiche Wahlanfechtung hierauf nicht gestützt werden. Der Beschluss des Örtlichen Wahlvorstandes vom 23. März 2020 über die Bestellung von Herrn X zum ersten Vertreter für die Gruppe der X erweist sich zwar als fehlerhaft, da gemäß § 21 BPersVG der Personalrat für die Bestellung des Wahlvorstandes zuständig ist; dies gilt auch für die Bestellung von Ersatzmitgliedern (vgl. Noll, in: Altvater et al., Bundespersonalvertretungsgesetz mit Wahlordnung und ergänzenden Vorschriften, 10. Auflage 2019, § 20 Rn. 9). Es spricht nach Auffassung der Kammer aber bereits vieles für eine Heilung der fehlerhaften Bestellung von Herrn X, da der Örtliche Personalrat diesen mit Beschluss vom 23. April 2020 anstelle von Herrn X als originäres Mitglied des Wahlvorstandes eingesetzt hat. Diesem Beschluss hat Herr X ausweislich der Verwaltungsakten ausdrücklich zugestimmt und die Entscheidung lag auch in dessen zum Ausdruck gebrachten Interesse. Bei dieser Sachlage erscheint es nicht geboten, zunächst einen formellen Rücktritt von Herrn X zu fordern, bevor eine andere Person als originäres Mitglied des Wahlvorstandes bestellt werden kann. Ungeachtet dessen bliebe selbst bei Annahme eines Verstoßes dieser unberücksichtigt, da es keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Beeinflussung des Wahlergebnisses gibt. Herr X hat nicht nur dem Beschluss zur Bestellung von Herrn X zugestimmt. Er nahm ausweislich des Protokolls an der 8. Sitzung des Örtlichen Wahlvorstandes vom 24. April 2020, in der die Ergänzung und Änderung des Wahlausschreibens vom 6. Februar 2020 beschlossen wurde, teil, ohne dass eine Anmerkung seinerseits vermerkt wäre. Dies findet seine Bestätigung in der Niederschrift zur 9. Sitzung des Örtlichen Wahlvorstandes vom 11. Mai 2020. Hier hat sich laut Protokoll Herr X zum Tagesordnungspunkt der Stimmzettel-Verwahrung für die HPR- und BPR-Wahlen geäußert. Wenn er in der Sitzung vom 24. April 2020 eine abweichende oder kritische Äußerung getätigt hätte, wäre diese nach Einschätzung des Gerichts im Protokoll vermerkt worden. Damit besteht bereits im Ansatz kein Anhaltspunkt für eine Beeinflussung des Wahlergebnisses. Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Beeinflussung des Wahlergebnisses vermag die Kammer nicht in Bezug auf die Prüfung des von Herrn OTL am 20. Februar 2020 eingereichten – nicht gültigen – Wahlvorschlages zu erkennen. Dabei kann offenbleiben, ob der Wahlvorstand gegen die Pflicht nach § 10 Abs. 5 BPersVWO zur Beschlussfassung über die Ungültigkeit des Wahlvorschlages und dessen unverzügliche Rückgabe verstoßen hat. Denn angesichts der besonderen Umstände stand nicht zu erwarten, dass ein gültiger Wahlvorschlag noch bis zum Ablauf des 24. Februar 2020 eingereicht werden konnte, selbst wenn der Wahlvorstand noch am Donnerstag, dem 20. Februar 2020 oder Freitag, dem 21. Februar 2020, entsprechend § 10 Abs. 5 BPersVWO verfahren wäre. Es ist für die Kammer nicht ersichtlich, wie der Listenvertreter während der Karnevalstage in der Zeit von Schwerdonnerstag bis einschließlich Rosenmontag, dem Fristende für die Einreichung, einen (gültigen) Wahlvorschlag hätte zusammenstellen können, zumal in der Pandemiezeit wegen der Arbeit im Homeoffice nicht alle wahlberechtigten Gruppenangehörigen ohne weiteres erreichbar gewesen sein dürften. Soweit der Antragsteller geltend macht, es sei der Versuch anderer Gruppen nicht auszuschließen, am Tag des Fristablaufs eine Liste einzureichen und sie hätten hiervon aufgrund fehlender Ansprechbarkeit des Wahlvorstandes Abstand genommen, handelt es sich nach Einschätzung der Kammer um eine durch keine validen Anhaltspunkte gestützte Annahme. Ein vom Antragsteller gerügter Verstoß gegen den in § 89 Abs. 3 BPersVG (§ 53 Abs. 4 BPersVG [a.F.]) i.V.m. § 36 BPersVWO geregelten Grundsatz der Gleichzeitigkeit der Wahl der Örtlichen Vertretung gemeinsam mit den Wahlen der Stufenvertretungen liegt nicht vor. Die Vorschriften lauten wie folgt: § 89 Abs. 3 BPersVG „Werden in einer Verwaltung die Personalräte und Stufenvertretungen gleichzeitig gewählt, so führen die bei den Dienststellen bestehenden Wahlvorstände die Wahlen der Stufenvertretungen im Auftrag des Bezirks- oder Hauptwahlvorstands durch; andernfalls bestellen auf sein Ersuchen die Personalräte oder, wenn solche nicht wie bestehen, die … Leiter der Dienststellen die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl der Stufenvertretungen.“ § 36 BPersVWO „Die Wahl des Bezirkspersonalrates soll möglichst gleichzeitig mit der Wahl der Personalräte in demselben Bezirk stattfinden.“ Ein Erfolg der Wahlanfechtung wegen Nichtbeachtung des § 36 BPersVWO scheidet bereits deshalb aus, weil es sich hierbei nicht um eine „wesentliche“, also eine zwingende Vorschrift, sondern um eine bloße Soll-Vorschrift handelt (vgl. Noll, a.a.O., § 36 BPersVWO Rn. 2 und Ilbertz, in: Ilbertz et al., Bundespersonalvertretungsgesetz mit Wahlordnung unter Einbeziehung der Landespersonalvertretungsgesetze, 14. Auflage 2018, § 36 BPersVWO Rn. 2). Ungeachtet dessen liegt auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichzeitigkeit vor. Nach dem Wortlaut des § 89 Abs. 3 BPersVG stehen die beiden Möglichkeiten der gleichzeitig und der nicht gleichzeitig stattfindenden Wahl selbständig nebeneinander. Aus § 36 BPersVWO ergibt sich indes ein Vorrang für die gleichzeitige Durchführung der Wahlen. Dies führt nicht nur zur Ersparnis von personellem und finanziellem Aufwand, sondern auch zur Vereinfachung der Wahldurchführung (vgl. Noll, a.a.O., § 36 BPersVWO Rn. 1). Die Entscheidung eines Wahlvorstandes für ein Absehen von Gleichzeitigkeit ist nach Auffassung der Kammer jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn hierfür sachliche Gründe ins Feld geführt werden können. Das ist vorliegend der Fall. Das Gericht hält die Argumente des Örtlichen Wahlvorstandes gegen eine ca. sechsmonatige Verschiebung des Wahltermins in den Spätherbst für in jeder Hinsicht abgewogen und sachgerecht. Diesbezüglich kann auf das im Tatbestand auszugsweise zitierte Protokoll der 8. Sitzung des Örtlichen Wahlvorstandes vom 24. April 2020 unter TOP 5 und die dort wiedergegebenen Argumente Bezug genommen werden. Soweit der Antragsteller rügt, durch die frühzeitige Terminierung in einer pandemiebedingten Zeit der Arbeit im Homeoffice sei eine persönliche Wahlwerbung nur sehr eingeschränkt möglich gewesen, kann eine erfolgreiche Wahlanfechtung hierauf nicht gestützt werden. Eine unzulässige Wahlbehinderung, die gegen § 25 Abs. 1 BPersVG verstieße, ist nicht erkennbar. Nach dem ursprünglichen Wahlausschreiben war die Stimmabgabe vorgesehen für die Zeit vom 27. April bis zum 29. April 2020, nach der Ergänzung des Wahlausschreibens vom 24. April 2020 nunmehr bis zum 27. Mai 2020. Damit stand für die Wahlwerbung ca. ein Monat mehr an Zeit zur Verfügung, allerdings angepasst an die Rahmenbedingungen des Pandemiegeschehens. Der Örtliche Wahlvorstand hat das verfassungsrechtlich geschützte Recht der Gewerkschaften und Verbände bei der Bestimmung des neuen Wahltermins gesehen und ausweislich des Vermerks zur 8. Sitzung des Örtlichen Wahlvorstandes vom 24. April 2020 u.a. festgehalten: „Es sei zudem auf die Tatsache hingewiesen, dass im Hinblick auf die weltweite Corona-Entwicklung, die uns auch in den nächsten 12 bis 24 Monaten begleiten wird, infolge von Abstandsregelung und des Gebots der Kontaktaufnahme, keine persönliche Vorstellung von Wahlbewerbern am Arbeitsplatz möglich sein wird bzw. hiervon aus gesundheitlichen Aspekten dringend Abstand genommen werden sollte. Überdies darf auch im Falle einer Präsenzwahl keine Wahlwerbung in unmittelbarer Nähe der Wahllokale stattfinden. Der Vorteil einer persönlichen Stimmabgabe, der durch die Gewerkschaften und Verbände gesehen wird, relativiert sich daher ungemein. Das Recht auf Wahlwerbung kann darüber hinaus im Zuge der Digitalisierung auch durch E-Mail-Werbung vorgenommen werden. Gewerkschaften sind grds. berechtigt, E-Mails zu Werbezwecken auch ohne Einwilligung des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn und ohne Aufforderung durch die Beschäftigten an die dienstlichen E-Mail-Adressen zu versenden (vgl. BAG Urteil vom 20.01. 2009 – 1 AZR 515/08). Einige Verbände, u.a. X und X, nutzten die Möglichkeit einer Wahlwerbung via E-Mail Versendung bereits.“ Bei dieser Sachlage kann nach Ansicht der Kammer nicht von einer eine Behinderung darstellenden frühzeitigen Terminierung gesprochen werden. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, mit der Öffnung der Wahlumschläge sei bereits am 25. Mai 2020 begonnen worden und hierin liege ein Verstoß gegen § 18 BPersVWO. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift öffnet der Wahlvorstand „unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe“ in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge und die vorgedruckten Erklärungen. Das Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der nicht in Stunden, Minuten oder Sekunden festgelegt werden kann. Insoweit ist eine Auslegung der Vorschrift allein nach ihrem Wortlaut unergiebig. Die Inhaltsbestimmung hat sich vielmehr an der ratio legis sowie der systematischen Stellung der Regelung innerhalb der Wahlrechtsvorschriften zu orientieren. Einen wichtigen Anhaltspunkt geben § 23 Abs. 2 Satz 1 BPersVG und § 20 BPersVWO Abs. 1 und 2: „§ 23 Abs. 2 Satz 1 BPersVG (2) Unverzüglich nach Abschluß der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor,…“ „§ 20 BPersVWO (1) Unverzüglich nach Abschluß der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und stellt das Ergebnis fest. (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und prüft ihre Gültigkeit.“ Nach diesen Vorschriften erscheint es dem Gesetz- und Verordnungsgeber wichtig, unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe, also ohne schuldhaftes Zögern, öffentlich die Auszählung der Stimmen vorzunehmen. Wenn der Wahlvorstand diesen Anforderungen des § 23 Abs. 2 Satz 1 BPersVG und § 20 Abs. 1 und 2 BPersVWO genügen will, hat er bei der Bestimmung des Beginns der Öffnung der Freiumschläge gemäß § 18 BPersVWO einen solchen Zeitpunkt zu wählen, zu dem sichergestellt ist, dass alsbald nach Abschluss der Stimmabgabe mit der Stimmenzählung insgesamt, also unter Einbeziehung der schriftlich abgegebenen Stimmzettel, begonnen werden kann. Es kommt auf den Einzelfall an, der wesentlich durch die Anzahl der Briefwahlstimmen gekennzeichnet ist. Wenn viele Briefwahlstimmen vorliegen, muss der Wahlvorstand frühzeitiger mit der Öffnung der Freiumschläge und Entnahme der Wahlumschläge und Erklärungen beginnen als im Falle von nur wenigen Briefwahlumschlägen. (vgl. hierzu Schlatmann, in: Lorenzen et al., Kommentar zum Bundespersonalvertretungsgesetz, Loseblattsammlung Stand 208. Aktualisierung Juli 2019, § 18 BPersVWO Rn. 3 und Ilbertz, a.a.O., § 18 BPersVWO Rn. 3). Kommt es für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Unmittelbarkeit in § 18 Abs. 1 Satz 1 BPersVWO also wesentlich auf die Zahl der Briefwahlstimmen an, so ist hier zu berücksichtigen, dass der Örtliche Wahlvorstand aufgrund der Sonderregelung des § 19a BPersVWO am 24. April 2020 schriftliche Stimmabgabe angeordnet hatte. Bei der Größe der Dienststelle musste mit mehreren tausend zu öffnenden Freiumschlägen gerechnet werden, sodass nur bei einem Beginn der Öffnung einige Tage vor dem Ende der Stimmabgabe gewährleistet werden konnte, gemäß § 20 BPersVWO unverzüglich nach Abschluss der Wahl mit der Stimmauszählung zu beginnen. Tatsächlich waren am 25. Mai 2020 auch bereits rund 3.000 Wahlumschläge (Freiumschläge) eingegangen, was die Prognose des Wahlvorstandes bestätigt. Die fehlende Ladung von Gewerkschaftsvertretern zur 5. Sitzung des Örtlichen Wahlvorstandes am Nachmittag des 26. Februar 2020 dürfte zwischen den Beteiligten unstreitig sein, so dass die Bedeutung der im Protokoll dieser Sitzung unter TOP 1 vermerkten „Begrüßung durch die Vorsitzende der anwesenden … Vertreter der Interessenvertretungen“ dahinstehen kann. Nach § 21 Satz 7 BPersVG ist je ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften berechtigt, an den Sitzungen des Wahlvorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Entsprechend dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gemäß § 2 BPersVG dürfte dem Teilnahmerecht der Gewerkschaften grundsätzlich die Pflicht des Wahlvorstandes entsprechen, die offensichtlich in Betracht kommenden Gewerkschaften oder den in Betracht kommenden Beauftragten über Sitzungsort und Sitzungszeiten des Wahlvorstandes zu informieren und einzuladen (vgl. hierzu Schlatmann, a.a.O., § 20 Rn. 16). Ob und inwieweit hier von diesem Grundsatz angesichts der von den Beteiligten vorgetragenen Umstände eine Ausnahme zu machen war, kann dahinstehen. Denn ein Verstoß hätte sich in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation nicht auf das Wahlergebnis auswirken können. Die Teilnahme des Gewerkschaftsbeauftragten dient lediglich der Beratung des Wahlvorstandes; es besteht daher kein Antrags- oder Stimmrecht bei den vom Wahlvorstand zu fassenden Beschlüssen (vgl. Noll, a.a.O., § 20 Rn. 18). Zwar mag sich eine Beratung in Einzelfällen auf die Beschlussfassung auswirken können, wenn dem Wahlvorstand rechtliche Spielräume zu stehen. Das ist aber hier ausgeschlossen, da der Wahlvorschlag der Liste „X.Engagiert.Verlässlich.“ gemäß § 10 Abs. 2 BPersVWO wegen nicht fristgerechter Einreichung ungültig und zwingend zurückzugeben war. Eine fehlerhafte Zusammensetzung des Personalrates wegen zu Unrecht als Wahlberechtigte geführter Beschäftigter vermag die Kammer nicht zu erkennen. Jedenfalls nach den in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterungen der Beteiligten ist die Zahl von 31 Personalratsmitgliedern - mit 19 Sitzen für die Gruppe der Beamten und jeweils 6 Sitzen für die Gruppe der Arbeitnehmer und X - ausreichend dargelegt und nachvollziehbar. 3. Eine Kostenentscheidung entfällt, da nach § 108 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 80 Abs. 1, § 2a Abs. 1 ArbGG und § 2 Abs. 2 GKG Gerichtskosten nicht erhoben werden und das objektiv ausgestaltete Beschlussverfahren eine Erstattung von Aufwendungen der Beteiligten nicht vorsieht, sodass für eine Entscheidung des Gerichts hierüber kein Raum ist. Es handelt sich nicht um ein Verfahren zwischen Prozessparteien, die im Sinne der §§ 91 ff. ZPO obsiegen oder unterliegen. Das ergibt sich auch im Rückschluss aus § 12a ArbGG, der ausdrücklich nur die Kostenerstattung im Urteilsverfahren regelt und durch die Nichterwähnung des Beschlussverfahrens zum Ausdruck bringt, dass es dort eine Kostenerstattungspflicht des Unterlegenen nicht gibt. Erstattungsansprüche können sich daher nur aus dem materiellen Recht ergeben (vgl. Noll, a.a.O., § 83 Rn. 81 und Rehak, in: Lorenzen et al., Kommentar zum Bundespersonalvertretungsgesetz, Loseblattsammlung Stand 221. Aktualisierung März 2021, § 83 Rn. 90).