Beschluss
2 K 424/20.MZ
VG Mainz 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAINZ:2021:1013.2K424.20.MZ.00
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Leitsätze
1. Von dem grundsätzlichen Vorrang einer gleichzeitigen Durchführung der Wahlen des Bezirkspersonalrates mit der Wahl der Personalräte in demselben Bezirk (§ 36 BPersVWO) kann aus sachlichen Gründen abgewichen werden.(Rn.55)
2. Wenn der Wahlvorstand den Anforderungen des § 23 Abs. 2 Satz 1 BPersVG (Stimmenauszählung unverzüglich nach Abschluss der Wahl) genügen will, hat er bei der Bestimmung des Beginns der Öffnung der Freiumschläge gemäß § 18 BPersVWO einen solchen Zeitpunkt zu wählen, zu dem sichergestellt ist, dass alsbald nach Abschluss der Stimmabgabe mit der Stimmenzählung insgesamt, also unter Einbeziehung der schriftlich abgegebenen Stimmzettel, begonnen werden kann (hier: Einzelfall einer durch mehrere 1000 Briefwahlstimmen gekennzeichneten Wahl, bei der mit dem Öffnen der Freiumschläge zweieinhalb Tage vor dem Ende der Stimmabgabe begonnen wurde).(Rn.69)
3. Die fehlende Ladung von Gewerkschaftsvertretern zu einer Sitzung des Wahlvorstandes kann sich grundsätzlich nur dann auf die Beschlussfassung und damit auf das Wahlergebnis auswirken, wenn dem Wahlvorstand rechtliche Spielräume zustehen; das ist bei der Entscheidung über einen offenkundig nach Fristablauf eingereichten Wahlvorschlag nicht der Fall.(Rn.72)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Von dem grundsätzlichen Vorrang einer gleichzeitigen Durchführung der Wahlen des Bezirkspersonalrates mit der Wahl der Personalräte in demselben Bezirk (§ 36 BPersVWO) kann aus sachlichen Gründen abgewichen werden.(Rn.55) 2. Wenn der Wahlvorstand den Anforderungen des § 23 Abs. 2 Satz 1 BPersVG (Stimmenauszählung unverzüglich nach Abschluss der Wahl) genügen will, hat er bei der Bestimmung des Beginns der Öffnung der Freiumschläge gemäß § 18 BPersVWO einen solchen Zeitpunkt zu wählen, zu dem sichergestellt ist, dass alsbald nach Abschluss der Stimmabgabe mit der Stimmenzählung insgesamt, also unter Einbeziehung der schriftlich abgegebenen Stimmzettel, begonnen werden kann (hier: Einzelfall einer durch mehrere 1000 Briefwahlstimmen gekennzeichneten Wahl, bei der mit dem Öffnen der Freiumschläge zweieinhalb Tage vor dem Ende der Stimmabgabe begonnen wurde).(Rn.69) 3. Die fehlende Ladung von Gewerkschaftsvertretern zu einer Sitzung des Wahlvorstandes kann sich grundsätzlich nur dann auf die Beschlussfassung und damit auf das Wahlergebnis auswirken, wenn dem Wahlvorstand rechtliche Spielräume zustehen; das ist bei der Entscheidung über einen offenkundig nach Fristablauf eingereichten Wahlvorschlag nicht der Fall.(Rn.72) Der Antrag wird abgelehnt. I. Die Beteiligten streiten um die Gültigkeit der Wahl zum Örtlichen Personalrat vom 27. Mai 2020 beim X (X) in X. Mit Wahlausschreiben vom 6. Februar 2020 leitete der Örtliche Wahlvorstand die Wahl des Örtlichen Personalrates ein. Nach dem Wahlausschreiben besteht der Örtliche Personalrat aus 31 Mitgliedern, nämlich 19 Vertretern der Beamten und jeweils 6 Vertretern der Arbeitnehmer und X. Für das Einreichen von Wahlvorschlägen, Einsprüchen und anderen Erklärungen waren Montag bis Donnerstag in der Zeit von 9.00 Uhr bis 11.30 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr genannt. Das Ende der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen war mit dem 24. Februar 2020, 24.00 Uhr, angegeben; bei diesem Tag handelt es sich um Rosenmontag, an dem Dienstbefreiung galt. Es wurde darauf hingewiesen, dass am letzten Tag der Einreichungsfrist Wahlvorschläge bis spätestens 24.00 Uhr bei der Wache Straße X im X abgegeben werden können. Der Örtliche Personalrat hatte in seiner Sitzung vom 26. November 2019 als Wahlvorstand für die Gruppe der Soldaten Herrn X und als Ersatzmitglied Herrn X bestimmt. Mit Beschluss vom 23. März 2020 bestellte der Örtliche Wahlvorstand X zum ersten Vertreter für die Gruppe der Soldaten und Herrn X zum zweiten Vertreter. Herr X legte Anfang April 2020 sein Amt nieder. Der Örtliche Personalrat setzte mit Beschluss vom 23. April 2020 Herrn X anstelle von Herrn X als originäres Mitglied des Wahlvorstandes ein. Zu dieser Bestellung heißt es in einem erläuternden Vermerk des Örtlichen Wahlvorstandes vom 24. April 2020 auszugsweise wie folgt: „Die Bestellung von Herrn X wurde darüber hinaus im Interesse von Herrn Heckmann beschlossen. Herr X war bereits Mitglied des Wahlvorstands während der Personalratswahlen 2016. Er wollte nach eigener Aussage, u.a. gegenüber Herrn X, nicht mehr in der ersten Reihe agieren und jüngeren Kollegen die Möglichkeit geben, sich mehr einzubringen und zu beteiligen. In diesem Sinne stimmte insbesondere Herr X dem Beschluss des Örtlichen Personalrates vom 23. 04. 2020 zu.“ Am 20. Februar 2020 (Schwerdonnerstag, Dienstbefreiung ab 11.30 Uhr), nach Aktenlage um 11.16 Uhr, reichte Herr X, der Antragsteller zu 1, für die Gruppe der X einen Wahlvorschlag mit dem Kennwort „X.Engagiert.Verlässlich.“ beim Örtlichen Wahlvorstand ein. Dieser wurde wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der einheitlichen Urkunde aus Bewerber- und Unterschriftenliste als ungültig erachtet. Es fehlte an einer körperlich festen Verbindung der einzelnen Blätter und an sonstigen Merkmalen, welche eine vergleichbare Verbindung hätten herstellen können. Eine Beschlussfassung über die Frage der Gültigkeit des Wahlvorschlages erfolgte nicht. Die beiden anwesenden Ersatzmitglieder des Wahlvorstandes, Frau X und Frau X, teilten ihre aufgrund einer ersten Prüfung des Wahlvorschlages aufgekommenen Zweifel an dessen Gültigkeit Herrn X mit. Dieser erschien am Folgetag, dem 21. Februar 2020, nochmals in den Räumen des Örtlichen Wahlvorstandes. Ihm wurden die Bedenken hinsichtlich der Gültigkeit mündlich mitgeteilt und er wurde auf die Erforderlichkeit eines Beschlusses des Wahlvorstandes über die Ungültigkeit hingewiesen, der mangels Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes nicht getroffen wurde. Herr X reichte am 26. Februar 2020 einen weiteren Wahlvorschlag für die Gruppe der X mit dem Kennwort „X.Engagiert.Verlässlich.“ ein. An diesem Tag fanden zwei Sitzungen des Örtlichen Wahlvorstands statt, die 4. Sitzung um 9.00 Uhr und die 5. Sitzung um 15.55 Uhr. In der Nachmittagssitzung, zu der keine Gewerkschaftsvertreter eingeladen waren, erkannte der Wahlvorstand wegen Versäumung der Einreichungsfrist und fehlender Heilungsmöglichkeit den Wahlvorschlag nicht als wirksam an. Der Örtliche Wahlvorstand veröffentlichte am 24. April 2020 eine Ergänzung des Wahlausschreibens vom 6. Februar 2020. Aufgrund der aktuellen Pandemie-Situation wurde gemäß § 19a der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVWO) die ausschließliche schriftliche Stimmabgabe angeordnet und als Schluss der Stimmabgabe wurde Mittwoch, der 27. Mai 2020, 12.00 Uhr festgelegt. Aufgrund einer zu erwartenden hohen Wahlbeteiligung war für den Beginn der öffentlichen Sitzung des Örtlichen Wahlvorstandes zur Öffnung der bis dahin eingegangenen Freiumschläge und der Entnahme der Erklärungen zur schriftlichen Stimmabgabe der 25. Mai 2020, 9.00 Uhr, angeordnet. Die öffentliche Stimmauszählung für die Wahlen des Örtlichen Personalrates und des Gesamtpersonalrates beim X sollte am 27. Mai 2020 ab 12.30 Uhr stattfinden. Es erging ferner ein Hinweis auf die öffentliche Stimmauszählung für die Wahlen des Bezirkspersonalrates beim X und des Hauptpersonalrates beim X, die voraussichtlich am 11. November 2020 nach gesonderter Bekanntgabe stattfinden sollten. Ausweislich des Protokolls der 8. Sitzung des Örtlichen Wahlvorstandes vom 24. April 2020 heißt es unter TOP 5 zur Festlegung eines neuen Wahltermins für den Bereich des X u.a.: „Bis vor wenigen Tagen (16.04.2020) musste aufgrund des Versuchs und des Festhaltens an einem einheitlichen Wahltermin im Verteidigungsressort und einer gemeinsamen Lösung an dem ursprünglichen Wahltermin festgehalten werden. Nach dem ursprünglichen Fristenplan des Hauptwahlvorstands, nach dem sich alle Wahlvorstände zunächst einmal aufgrund des Grundsatzes der Gleichzeitigkeit der Wahlen nach § 36 der Wahlordnung zum BPersVG (BPersVWO) richten, müssten sich alle Wahlvorstände bereits auf der Zielgeraden der Personalratswahl befinden. Im Zuständigkeitsbereich des X X wurden bereits Anfang April rund 2.000 Briefe mit den Unterlagen zur schriftlichen Stimmabgabe – aufgrund angeordneter bzw. beantragter schriftlicher Stimmabgaben – verschickt. Jeden Tag erreichen den X X Dutzende „Rückläufer“. … Allein die frühestmögliche Durchführung der Wahlen entspricht dem Willen des Gesetzgebers. In den Formulierungshilfen für die Koalitionsfraktionen für die Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes wird hierauf sogar verwiesen. So heißt es in der Begründung unter Punkt C – Stellungnahmen der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften: „Primäres Ziel ist es, die Personalratswahlen frühestmöglich nach den konkreten Möglichkeiten und Gegebenheiten in den jeweiligen Dienststellen durchzuführen. Zeitliche Verzögerungen, wie sie bei einem einheitlichen Wahltermin für alle Personalvertretungen (Personalräte, Gesamtpersonalräte, Bezirks-und Hauptpersonalräte) innerhalb eines Ressorts eintreten würden, hält die Bundesregierung nicht für zielführend.“ Vor diesen aufgezeigten Hintergründen zeigt sich gerade, dass die Wahl eines sechs Monate entfernt liegenden Wahltermins nicht nachvollziehbar ist. Wie allein eine Aufrechterhaltung des Status Quo, der letzten Arbeitsschritte, bis zum Spätherbst zu bewerkstelligen sein sollte, ist bereits zweifelhaft und müsste mit vorsätzlichen Verzögerungen weiterer Handlungen verbunden werden. Aufgrund der bereits so weit fortgeschrittenen Wahlvorbereitung, der bereits eingegangenen und stetig eingehenden Stimmabgaben, kann ein Wahltermin im Spätherbst durch die nun scheinbar gewollte „Vollbremsung“, nur dies zur Folge haben. Diese Verschleppung kann weder im Sinne des Gesetzgebers noch im Sinne der X und des X selbst sein. Zudem gilt es auch, das Risiko eines Wahlabbruchs, mit der Konsequenz der Wiederholung der gesamten Wahlen und ihrer Vorbereitungen zu verhindern und weitere Kosten sowie weitere sich stellende Problemfelder praktischer und rechtlicher Art zu vermeiden. So würden weitere vermeidbare Kosten, insbesondere im personellen Bereich entstehen … Überdies würden weitere Folgeprobleme entstehen. So müssten die bereits eingegangenen und noch eingehenden Stimmabgaben über einen sehr langen Zeitraum vor etwaige Zugriffen auf Dauer geschützt werden …“ In der Zeit vom 25. bis zum 27. Mai 2020, 12.00 Uhr, öffnete der Örtliche Wahlvorstand die Freiumschläge der schriftlich abgegebenen Stimmen. Anschließend erfolgte die Stimmauszählung und das Wahlergebnis wurde am 29. Mai 2020 bekanntgemacht. Die Antragsteller, Wahlberechtigte im X, haben am 12. Juni 2020 die Personalratswahl beim Verwaltungsgericht angefochten und erheben im wesentlichen folgende Rügen: Es liege eine Wahlbehinderung durch den Wahlvorstand nach § 24 Abs. 1 BPersVG (a.F.) vor. Laut Wahlausschreiben habe die Wahlvorschlagsfrist am Rosenmontag geendet, einem Brauchtumstag, an dem der Dienstbetrieb faktisch geruht habe. Der vom Antragsteller zu 1 am 20. Februar 2020 eingereichte Wahlvorschlag der Liste „X.Engagiert.Verlässlich.“ sei erst am 26. Februar 2020, also nach Fristablauf, als ungültig zurückgegeben worden. Bei einer derartigen Festlegung der Vorschlagsfrist sei der Wahlvorstand verpflichtet, eingehende Wahlvorschläge umgehend zu prüfen und bei Mängeln zurückzugeben. Wäre dies erfolgt, hätten die Einreicher des Wahlvorschlages selbstverständlich die beanstandeten Mängel, soweit tatsächlich bestehend, noch rechtzeitig behoben. Augenscheinlich habe in den letzten vier Tagen der Frist keine Sitzung des Wahlvorstandes stattgefunden. Ausweislich der Wahlakte (Band VI) sei zwischen dem 7. Februar 2020 und dem 26. Februar 2020 keine Sitzung durchgeführt worden. Soweit das Datum der 4. Sitzung unrichtig mit dem 21. Februar 2020 angegeben werde, sei Dokumentenfälschung durch den Wahlvorstand zu beanstanden. Die durchgeführte Wahl sei mit § 36 BPersVWO (Grundsatz der Gleichzeitigkeit der Wahl der Örtlichen Vertretung gemeinsam mit den Wahlen der Stufenvertretungen) nicht vereinbar. Wegen der Einschränkungen des Dienstbetriebes durch die Corona-Pandemie hätten Haupt- und Bezirkswahlvorstand die regelmäßigen Wahlen 2020 unter Anwendung des § 26a BPersVG abgebrochen und neu terminiert auf November 2020. Daher sei der Örtliche Wahlvorstand gehalten gewesen, sich dem anzuschließen. Ein tragfähiger Grund, vom Grundsatz der gleichzeitigen Wahlen abzuweichen, sei nicht gegeben. Der Wahlvorstand habe dabei auch der einstweiligen Verfügung des Verwaltungsgerichts Köln (Beschluss vom 22. Mai 2020 - 33 L 927/20.PVB) zuwidergehandelt. Durch diese sei dem Wahlvorstand die Durchführung der Wahl und insbesondere die Öffnung der Wahlbriefe untersagt worden. Trotz Zustellung dieses Beschlusses noch am 22. Mai 2020 per Telefax habe der Wahlvorstand am 25. Mai 2020 mit der Auszählung der Stimmen begonnen und ein Wahlergebnis bekanntgegeben. Dazu seien die gemeinsamen Wahlbriefe geöffnet, Stimmzettel entnommen, die Zuordnung von Stimmzetteln und Wahlberechtigten unmöglich gemacht und damit auch die Wahl zu den Stufenvertretungen irreparabel rechtswidrig gemacht worden. Eine weitere Behinderung einer gesetzmäßigen Wahl sei in der Nichtgewährleistung einer regulären Stimmabgabe angesichts der Einschränkungen des Dienstbetriebes durch die Folgen der Corona-Pandemie zu sehen. Die Anwesenheit der Beschäftigten in den Dienststellen sei so weit abgesenkt gewesen, dass sie für die Mitteilungen der Wahlvorstände nicht mehr zuverlässig erreichbar gewesen seien. Wegen der Einschränkungen des Dienstbetriebes sei ein Verlust von Wahlbriefen oder deren verspäteter Eingang anzunehmen. Durch die widersprüchlichen Mitteilungen zur Durchführung der als gleichzeitig ausgeschriebenen und angekündigten Wahlen sei erhebliche Verwirrung gestiftet worden mit der naheliegenden Folge, dass Wahlberechtigte nicht abgestimmt hätten in der Annahme, die Absage der Wahl des Hauptpersonalrates umfasse die gesamte gleichzeitige Wahl. Da die Stimmenauszählung weit vor dem festgesetzten Termin begonnen habe, liege auch ein Verstoß gegen die in § 18 BPersVWO geregelte Verpflichtung zur Öffnung der Wahlbriefe unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe vor. Der Wahlvorstand sei nach dem Rücktritt von Herrn X fehlerhaft zusammengesetzt gewesen, sodass alle nachfolgenden Beschlüsse rechtsunwirksam seien. Der Einsetzungsbeschluss des Personalrates sehe für dieses Mitglied als Ersatzmitglied Herrn X vor. Unter Umgehung des ordnungsgemäß eingesetzten Ersatzmitgliedes habe der Personalrat einen anderen Wahlberechtigten als neues ordentliches Mitglied des Wahlvorstandes bestellt und damit eine gesetzwidrige Besetzung des Wahlvorstandes bewirkt. Für eine derartige Nachbesetzung während des laufenden Verfahrens finde sich keine Rechtsgrundlage im Bundespersonalvertretungsgesetz. Die Antragsteller beantragen, die Wahl zum Örtlichen Personalrat beim X vom 27. Mai 2020 für ungültig zu erklären. Die Beteiligten beantragen, den Antrag abzulehnen. Sie verweisen unter anderem auf folgende Gesichtspunkte: Die Möglichkeit zur Einreichung von Wahlvorschlägen sei bis am 24. Februar 2020, 24.00 Uhr, gewährleistet gewesen. Die Wahlvorstände beim X hätten am 13. Februar 2020 im Intranet alle potentiellen Bewerber darüber informiert, wie mit der Abgabe von Wahlvorschlägen am Rosenmontag (Fristende) zu verfahren sei. Bezüglich der Prüfung des vom Antragsteller zu 1 am 20. Februar 2020 eingereichten Wahlvorschlages weist der Beteiligte zu 1 auf die späte Einreichung, die Schwierigkeit einer abschließenden Prüfung binnen kurzer Zeit sowie die fehlende Möglichkeit der fristgerechten Nachbesserung eines gültigen Wahlvorschlages hin. Ungeachtet der tatsächlich erschwerten Umstände und besonderen Dienstzeitregelungen in der Karnevalszeit habe, so die Beteiligte zu 2, nach dem Grundsatz des § 10 Abs. 2 S. 1 BPersVWO die Beschlussfähigkeit des Örtlichen Wahlvorstandes noch am Freitag, 21. Februar 2020, gewährleistet werden können. Aber selbst bei Annahme eines Wahlrechtsverstoßes hätte dieser gegebenenfalls nur eine Auswirkung auf die Wahl der Gruppe der X gehabt. Bei der Datumsangabe zur 4. Sitzung des Wahlvorstandes in der Übersicht zu Band VI der Verwaltungsakten sei statt des 26. irrtümlich der 21. Februar 2020 vermerkt worden. Die Vorschrift des § 36 BPersVWO sei nicht zwingend und rechtfertige keine Wahlanfechtung; außerdem lägen sachgerechte Gründe für die Terminierung der Wahlen zum Örtlichen Personalrat vor. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln (33 L 927/20.PVB) habe sich auf die Öffnung der Freiumschläge bei der Wahl des Hauptpersonalrates beim X bezogen. Hier gehe es ausschließlich um die Wahl zum Örtlichen Personalrat. Insoweit sei die Öffnung der Freiumschläge sowie die Auszählung der Stimmen nach den gesetzlichen Vorgaben erfolgt. Der Wahlvorstand habe die Wähler erreichen können. Mit Übersendung der Briefwahlunterlagen hätten sie alle wesentlichen Mitteilungen erhalten und eine Stimmabgabe sei gewährleistet gewesen. Ein Zusammenhang zwischen einem eingeschränkten Dienstbetrieb infolge der Covid-19-Pandemie bzw. einer abgesenkten Vor-Ort-Präsenz von Beschäftigten und einem angeblichen Verlust von Wahlbriefen oder deren verspäteten Eingang könne nicht nachvollzogen werden. Der laufende Dienstbetrieb, wozu auch die Organisation der Posteingänge durch die Poststelle im X gehöre, sei sichergestellt gewesen. Lediglich 17 Stimmen seien verfristet eingegangen, was bei mehreren tausend Wahlteilnehmern einen sich noch nicht einmal auf das Wahlergebnis auswirkenden geringen Prozentsatz ausmache. Die Wahl zum Hauptpersonalrat sei nicht abgesagt, sondern lediglich verschoben worden. Aus der Ergänzung des Wahlausschreibens für die Wahl des Örtlichen Personalrates vom 24. April 2020 habe sich unmissverständlich der Schluss der Stimmabgabe für die Wahl des Örtlichen Personalrates ergeben. Zudem sei die prozentuale Wahlbeteiligung bei der Wahl zum Örtlichen Personalrat besser gewesen als im Jahr 2016. Die von § 18 BPersVWO geforderte Unmittelbarkeit gebiete die Wahl eines Zeitpunktes für die Öffnung, zu dem sichergestellt sei, dass sofort nach Abschluss der persönlichen Stimmabgabe mit der Stimmenzählung insgesamt, also unter Einbeziehung der schriftlich abgegebenen Stimmzettel, begonnen werden könne. Bei mehreren tausend Freiumschlägen habe danach mit deren Öffnung bereits am 25. Mai 2020 begonnen werden dürfen. So seien zu diesem Datum beim Örtlichen Wahlvorstand aufgrund der ausschließlich angeordneten Briefwahl bereits knapp 3.000 Wahlumschläge (Freiumschläge) eingegangen. Die Bestellung von Herrn X durch den Örtlichen Wahlvorstand sei wegen der nachträglichen Bestellung durch den Personalrat unschädlich. Außerdem wirke sich eine fehlerhafte Bestellung nicht auf das Wahlergebnis aus, wenn der Wahlvorstand im übrigen korrekt gearbeitet habe. Es sei zu berücksichtigen, dass Herr X immer involviert gewesen sei und dem nachträglichen Beschluss des Örtlichen Personalrates zugestimmt habe. Was die fehlende Einladung eines Gewerkschaftsvertreters anbelange, so könne dies jedenfalls keine Auswirkungen auf das Wahlergebnis haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, die Gerichtsakten 2 L 87/20.MZ und 2 K 399/20.MZ, die Verwaltungsakten (digital auf 8 CD’s) sowie die Gerichtsakten des VG Köln in den Verfahren 33 L 927/20.PVB und 33 L 960/20.PVB verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. II. 1. Der vor dem Verwaltungsgericht im Beschlussverfahren nach § 108 Abs.1 Nr. 2, Abs. 2 BPersVG zu verfolgende Wahlanfechtungsantrag ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Die Kammer legt dabei das Bundespersonalvertretungsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) zugrunde. Denn dieses Gesetz ist ausweislich Artikel 25 Abs. 1 S. 1 ohne Anordnung einer Rückwirkung am 15. Juni 2021 in Kraft getreten und enthält für die hiesige Fallgestaltung keine Übergangsregelung; somit ist nach dem Inkrafttreten die Neuregelung maßgeblich (vgl. OVG RP, Beschluss vom 21. Juli 2021 - 4 B 10500/21.OVG – und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. August 2021 - OVG 62 PV 5/20 -, juris Rn. 16). Der Anfechtungsantrag ist gemäß § 26 BPersVG zulässig. Die Antragsteller besitzen als Wahlberechtigte die Anfechtungsberechtigung nach dieser Vorschrift. 2. Der fristgerecht gestellte Wahlanfechtungsantrag (zur materiell-rechtlichen Bedeutung der Wahlanfechtungsfrist vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2003 – 6 P 10/03 -, juris Rn. 10 f.) ist unbegründet, da nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung die Anfechtungsvoraussetzungen des § 26 BPersVG nicht vorliegen. Danach setzt eine erfolgreiche Anfechtung voraus, dass gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Es müssen also kumulativ folgende Voraussetzungen vorliegen: – Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren; – Berichtigung ist nicht erfolgt; – Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses durch den Verstoß. Das Gericht vermag die von den Antragstellern gerügte Wahlbehinderung nicht zu erkennen. Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Beeinflussung des Wahlergebnisses sind in Bezug auf die Prüfung des von Herrn X am 20. Februar 2020 eingereichten – ungültigen – Wahlvorschlages nicht zu erkennen. Dabei kann offenbleiben, ob der Wahlvorstand gegen die Pflicht nach § 10 Abs. 5 BPersVWO zur Beschlussfassung über die Ungültigkeit des Wahlvorschlages und dessen unverzügliche Rückgabe verstoßen hat. Denn angesichts der besonderen Umstände stand nicht zu erwarten, dass ein gültiger Wahlvorschlag noch bis zum Ablauf des 24. Februar 2020 eingereicht werden konnte, selbst wenn der Wahlvorstand noch am Donnerstag, dem 20. Februar 2020 oder Freitag, dem 21. Februar 2020, entsprechend § 10 Abs. 5 BPersVWO verfahren wäre. Es ist für die Kammer nicht ersichtlich, wie der Listenvertreter während der Karnevalstage in der Zeit von Schwerdonnerstag bis einschließlich Rosenmontag, dem Fristende für die Einreichung, einen (gültigen) Wahlvorschlag hätte zusammenstellen können, zumal in der Pandemiezeit wegen der Arbeit im Homeoffice nicht alle wahlberechtigten Gruppenangehörigen ohne weiteres erreichbar gewesen sein dürften. Der im vorliegenden Zusammenhang erhobene Vorwurf der Dokumentenfälschung durch den Wahlvorstand, da das Datum der 4. Sitzung auf Blatt 1 der Akte Band VI unrichtig mit dem 21. Februar 2020 angegeben war und die Sitzung tatsächlich am 26. Februar stattfand, geht ins Leere. Bei der dortigen Datumsangabe handelt es sich um einen offenkundigen Schreibfehler in der Übersicht am Anfang der Akte. Das Protokoll der 4. Sitzung (s. Blatt 67 ff. der Akte Band VI) weist eindeutig den 26. Februar 2020 als Sitzungstag auf. Es fehlt ansonsten in den Verwaltungsakten oder im Vortrag des Wahlvorstandes jeglicher Hinweis auf eine Sitzung am 21. Februar 2020. Diese offenbare Unrichtigkeit ist rechtlich ohne Bedeutung, wie auch ein Vergleich mit den Regelungen in § 42 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 118 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung zeigt. Nach diesen Vorschriften können „Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbaren Unrichtigkeiten“ in einem Verwaltungsakt bzw. einem Urteil jederzeit berichtigt werden. Ein von den Antragstellern gerügter Verstoß gegen den in § 89 Abs. 3 BPersVG (§ 53 Abs. 4 BPersVG [a.F.]) i.V.m. § 36 BPersVWO geregelten Grundsatz der Gleichzeitigkeit der Wahl der Örtlichen Vertretung gemeinsam mit den Wahlen der Stufenvertretungen liegt nicht vor. Die Vorschriften lauten wie folgt: § 89 Abs. 3 BPersVG „Werden in einer Verwaltung die Personalräte und Stufenvertretungen gleichzeitig gewählt, so führen die bei den Dienststellen bestehenden Wahlvorstände die Wahlen der Stufenvertretungen im Auftrag des Bezirks- oder Hauptwahlvorstands durch; andernfalls bestellen auf sein Ersuchen die Personalräte oder, wenn solche nicht wie bestehen, die … Leiter der Dienststellen die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl der Stufenvertretungen.“ § 36 BPersVWO „Die Wahl des Bezirkspersonalrates soll möglichst gleichzeitig mit der Wahl der Personalräte in demselben Bezirk stattfinden.“ Ein Erfolg der Wahlanfechtung wegen Nichtbeachtung des § 36 BPersVWO scheidet bereits deshalb aus, weil es sich hierbei nicht um eine „wesentliche“, also eine zwingende Vorschrift, sondern um eine bloße Soll-Vorschrift handelt (vgl. Noll, in: Altvater et al., Bundespersonalvertretungsgesetz mit Wahlordnung und ergänzenden Vorschriften, 10. Auflage 2019, § 36 BPersVWO Rn. 2 und Ilbertz, in: Ilbertz et al., Bundespersonalvertretungsgesetz mit Wahlordnung unter Einbeziehung der Landespersonalvertretungsgesetze, 14. Auflage 2018, § 36 BPersVWO Rn. 2). Ungeachtet dessen liegt auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichzeitigkeit vor. Nach dem Wortlaut des § 89 Abs. 3 BPersVG stehen die beiden Möglichkeiten der gleichzeitig und der nicht gleichzeitig stattfindenden Wahl selbständig nebeneinander. Aus § 36 BPersVWO ergibt sich indes ein grundsätzlicher Vorrang für die gleichzeitige Durchführung der Wahlen. Dies führt nicht nur zur Ersparnis von personellem und finanziellem Aufwand, sondern auch zur Vereinfachung der Wahldurchführung (vgl. Noll, a.a.O., § 36 BPersVWO Rn. 1). Die Entscheidung eines Wahlvorstandes für ein Absehen von Gleichzeitigkeit ist nach Auffassung der Kammer jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn hierfür sachliche Gründe ins Feld geführt werden können. Das ist vorliegend der Fall. Das Gericht hält die Argumente des Örtlichen Wahlvorstandes gegen eine ca. sechsmonatige Verschiebung des Wahltermins in den Spätherbst für in jeder Hinsicht abgewogen und sachgerecht. Diesbezüglich kann auf das im Tatbestand auszugsweise zitierte Protokoll der 8. Sitzung des Örtlichen Wahlvorstandes vom 24. April 2020 unter TOP 5 und die dort wiedergegebenen Argumente Bezug genommen werden. Der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verstoß gegen die einstweilige Verfügung des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. Mai 2020 (Aktenzeichen 33 L 927/20.PVB) liegt nicht vor. Denn in diesem Verfahren, in dem Antragsteller der Hauptwahlvorstand beim X war, ist dem Örtlichen Wahlvorstand beim X im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben worden, „1. die Freiumschläge zur schriftlichen Stimmabgabe bei der Wahl des Hauptpersonalrats beim X nicht vor dem 11. November 2020 zu öffnen sowie 2. es zu unterlassen, in Bezug auf diese Wahl zu behaupten, für den Zuständigkeitsbereich des Beteiligten ende die Stimmabgabe, am 27. Mai 2020. …“ Ein rechtserheblicher Bezug zu der Wahl des Örtlichen Personalrates besteht danach nicht. Die Kammer sieht ferner keine Behinderung im Wahlgeschehen wegen der Einschränkungen des Dienstbetriebes infolge der Covid-19-Pandemie. Anhand der vorliegenden Akten ist nachvollziehbar, dass die Wahlberechtigten alle wesentlichen Mitteilungen erhalten haben und auch die Stimmabgabe gewährleistet war. Die antragstellerseits gerügten „widersprüchlichen Mitteilungen“ sind nicht erkennbar. Vielmehr bestand aufgrund des ergänzenden Wahlausschreibens vom 24. April 2020 für jeden Leser Klarheit in Bezug auf die Wahl des Örtlichen Personalrates ebenso wie hinsichtlich der Wahlen des Bezirkspersonalrates beim X und des Hauptpersonalrates beim X. Die beanstandete „erhebliche Verwirrung“ liegt nicht vor. Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller darauf, in der Öffnung der Wahlumschläge bereits ab dem 25. Mai 2020 liege ein Verstoß gegen § 18 BPersVWO. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift öffnet der Wahlvorstand „unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe“ in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge und die vorgedruckten Erklärungen. Das Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der nicht in Stunden, Minuten oder Sekunden festgelegt werden kann. Insoweit ist eine Auslegung der Vorschrift allein nach ihrem Wortlaut unergiebig. Die Inhaltsbestimmung hat sich vielmehr an der ratio legis sowie der systematischen Stellung der Regelung innerhalb der Wahlrechtsvorschriften zu orientieren. Einen wichtigen Anhaltspunkt geben § 23 Abs. 2 Satz 1 BPersVG und § 20 BPersVWO Abs. 1 und 2: „§ 23 Abs. 2 Satz 1 BPersVG (2) Unverzüglich nach Abschluß der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor,…“ „§ 20 BPersVWO (1) Unverzüglich nach Abschluß der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und stellt das Ergebnis fest. (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und prüft ihre Gültigkeit.“ Nach diesen Vorschriften erscheint es dem Gesetz- und Verordnungsgeber wichtig, unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe, also ohne schuldhaftes Zögern, öffentlich die Auszählung der Stimmen vorzunehmen. Wenn der Wahlvorstand diesen Anforderungen des § 23 Abs. 2 Satz 1 BPersVG und § 20 Abs. 1 und 2 BPersVWO genügen will, hat er bei der Bestimmung des Beginns der Öffnung der Freiumschläge gemäß § 18 BPersVWO einen solchen Zeitpunkt zu wählen, zu dem sichergestellt ist, dass alsbald nach Abschluss der Stimmabgabe mit der Stimmenzählung insgesamt, also unter Einbeziehung der schriftlich abgegebenen Stimmzettel, begonnen werden kann. Es kommt auf den Einzelfall an, der wesentlich durch die Anzahl der Briefwahlstimmen gekennzeichnet ist. Wenn viele Briefwahlstimmen vorliegen, muss der Wahlvorstand frühzeitiger mit der Öffnung der Freiumschläge und Entnahme der Wahlumschläge und Erklärungen beginnen als im Falle von nur wenigen Briefwahlumschlägen. (vgl. hierzu Schlatmann, in: Lorenzen et al., Kommentar zum Bundespersonalvertretungsgesetz, Loseblattsammlung Stand 208. Aktualisierung Juli 2019, § 18 BPersVWO Rn. 3 und Ilbertz, a.a.O., § 18 BPersVWO Rn. 3). Kommt es für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Unmittelbarkeit in § 18 Abs. 1 Satz 1 BPersVWO also wesentlich auf die Zahl der Briefwahlstimmen an, so ist hier zu berücksichtigen, dass der Örtliche Wahlvorstand aufgrund der Sonderregelung des § 19a BPersVWO am 24. April 2020 schriftliche Stimmabgabe angeordnet hatte. Bei der Größe der Dienststelle musste mit mehreren tausend zu öffnenden Freiumschlägen gerechnet werden, sodass nur bei einem Beginn der Öffnung einige Tage vor dem Ende der Stimmabgabe gewährleistet werden konnte, gemäß § 20 BPersVWO unverzüglich nach Abschluss der Wahl mit der Stimmauszählung zu beginnen. Tatsächlich waren am 25. Mai 2020 auch bereits rund 3.000 Wahlumschläge (Freiumschläge) eingegangen, was die Prognose des Wahlvorstandes bestätigt. Soweit die Antragsteller eine fehlerhafte Zusammensetzung des Wahlvorstandes rügen, kann eine erfolgreiche Wahlanfechtung hierauf nicht gestützt werden. Der Beschluss des Örtlichen Wahlvorstandes vom 23. März 2020 über die Bestellung von Herrn X zum ersten Vertreter für die Gruppe der X erweist sich zwar als fehlerhaft, da gemäß § 21 BPersVG der Personalrat für die Bestellung des Wahlvorstandes zuständig ist; dies gilt auch für die Bestellung von Ersatzmitgliedern (vgl. Noll, a.a.O., § 20 Rn. 9). Es spricht nach Auffassung der Kammer aber bereits vieles für eine Heilung der fehlerhaften Bestellung von Herrn X, da der Örtliche Personalrat diesen mit Beschluss vom 23. April 2020 anstelle von X als originäres Mitglied des Wahlvorstandes eingesetzt hat. Diesem Beschluss hat Herr X ausweislich der Verwaltungsakten ausdrücklich zugestimmt und die Entscheidung lag auch in dessen zum Ausdruck gebrachten Interesse. Bei dieser Sachlage erscheint es nicht geboten, zunächst einen formellen Rücktritt von Herrn X zu fordern, bevor eine andere Person als originäres Mitglied des Wahlvorstandes bestellt werden kann. Ungeachtet dessen bliebe selbst bei Annahme eines Verstoßes dieser unberücksichtigt, da es keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Beeinflussung des Wahlergebnisses gibt. Herr OTL Heckmann hat nicht nur dem Beschluss zur Bestellung von Herrn Hptm Sattler zugestimmt. Er nahm ausweislich des Protokolls an der 8. Sitzung des Örtlichen Wahlvorstandes vom 24. April 2020, in der die Ergänzung und Änderung des Wahlausschreibens vom 6. Februar 2020 beschlossen wurde, teil, ohne dass eine Anmerkung seinerseits vermerkt wäre. Dies findet seine Bestätigung in der Niederschrift zur 9. Sitzung des Örtlichen Wahlvorstandes vom 11. Mai 2020. Hier hat sich laut Protokoll Herr X zum Tagesordnungspunkt der Stimmzettel-Verwahrung für die HPR- und BPR-Wahlen geäußert. Wenn er in der Sitzung vom 24. April 2020 eine abweichende oder kritische Äußerung getätigt hätte, wäre diese nach Einschätzung des Gerichts im Protokoll vermerkt worden. Damit besteht bereits im Ansatz kein Anhaltspunkt für eine Beeinflussung des Wahlergebnisses. Keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der Wahl hat die fehlende Ladung von Gewerkschaftsvertretern zur 5. Sitzung des Örtlichen Wahlvorstandes am Nachmittag des 26. Februar 2020. Nach § 21 Satz 7 BPersVG ist je ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften berechtigt, an den Sitzungen des Wahlvorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Entsprechend dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gemäß § 2 BPersVG dürfte dem Teilnahmerecht der Gewerkschaften grundsätzlich die Pflicht des Wahlvorstandes entsprechen, die offensichtlich in Betracht kommenden Gewerkschaften oder den in Betracht kommenden Beauftragten über Sitzungsort und Sitzungszeiten des Wahlvorstandes zu informieren und einzuladen (vgl. hierzu Schlatmann, a.a.O., § 20 Rn. 16). Ob und inwieweit hier von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen war, kann dahinstehen. Denn ein Verstoß hätte sich in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation nicht auf das Wahlergebnis auswirken können. Die Teilnahme des Gewerkschaftsbeauftragten dient lediglich der Beratung des Wahlvorstandes; es besteht daher kein Antrags- oder Stimmrecht bei den vom Wahlvorstand zu fassenden Beschlüssen (vgl. Noll, a.a.O., § 20 Rn. 18). Zwar mag sich eine Beratung in Einzelfällen auf die Beschlussfassung auswirken können, wenn dem Wahlvorstand rechtliche Spielräume zu stehen. Das ist aber hier ausgeschlossen, da der Wahlvorschlag der Liste „X.Engagiert.Verlässlich.“ gemäß § 10 Abs. 2 BPersVWO wegen nicht fristgerechter Einreichung ungültig und zwingend zurückzugeben war. 3. Eine Kostenentscheidung entfällt, da nach § 108 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 80 Abs. 1, § 2a Abs. 1 ArbGG und § 2 Abs. 2 GKG Gerichtskosten nicht erhoben werden und das objektiv ausgestaltete Beschlussverfahren eine Erstattung von Aufwendungen der Beteiligten nicht vorsieht, sodass für eine Entscheidung des Gerichts hierüber kein Raum ist. Es handelt sich nicht um ein Verfahren zwischen Prozessparteien, die im Sinne der §§ 91 ff. ZPO obsiegen oder unterliegen. Das ergibt sich auch im Rückschluss aus § 12a ArbGG, der ausdrücklich nur die Kostenerstattung im Urteilsverfahren regelt und durch die Nichterwähnung des Beschlussverfahrens zum Ausdruck bringt, dass es dort eine Kostenerstattungspflicht des Unterlegenen nicht gibt. Erstattungsansprüche können sich daher nur aus dem materiellen Recht ergeben (vgl. Noll, a.a.O., § 83 Rn. 81 und Rehak, in: Lorenzen et al., Kommentar zum Bundespersonalvertretungsgesetz, Loseblattsammlung Stand 221. Aktualisierung März 2021, § 83 Rn. 90).