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Urteil

1 L 753/01.MZ

Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2001:0817.1L753.01.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe 1 Der Antrag der Antragsteller, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen bis zur Entscheidung über den Widerspruch vom 01. August 2001 gegen den Sozialhilfebescheid vom 31. Juli 2001 einstweilen ungekürzte Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, hat keinen Erfolg. 2 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei ist grundsätzlich eine Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig. Im Hinblick auf die in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist dies nur dann möglich, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich und es den Antragstellern schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (vgl. Kopp, VwGO, 11. Aufl. 1998, § 123 Rdnr. 13; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rdnr. 142 ff.). Diese Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. 3 Unzumutbare Nachteile im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO drohen nicht immer schon dann, wenn der Streit der Beteiligten um die Deckung des "notwendigen Unterhaltes" im Sinne des § 12 BSHG geht. Unzumutbar sind Nachteile erst dann, wenn das "zum Lebensunterhalt Unerlässliche" im Sinne des § 25 Abs. 2 BSHG gefährdet ist, was zur Folge hat, dass mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur das "zum Lebensunterhalt Unerlässliche" erstritten werden kann. Dabei ist davon auszugehen, dass das "zum Lebensunterhalt Unerlässliche" im Regelfall etwa 20 bis 30 vom Hundert unter dem "notwendigen Lebensunterhalt" liegt (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.02.1991 -- 12 B 10154/91.OVG). 4 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht geboten. Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern Leistungen nach Regelsätzen von insgesamt 1.572,-- DM bewilligt. Demgegenüber hat sie als "fiktives" Einkommen des Antragstellers zu 1) 150,-- DM angerechnet, woraus sich für die Antragsteller eine Kürzung der für sie maßgeblichen Regelsätze von 9,5 v. H. errechnet. Damit ist nach der oben genannten Rechtsprechung der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach ungekürzten Regelsätzen ausgeschlossen. 5 Die Antragsteller haben auch keine besonderen Umstände glaubhaft gemacht, die es gebieten würden, ihnen im Wege der einstweiligen Anordnung unter Vorwegnahme der Hauptsache ungekürzte Hilfe zum Lebensunterhalt zuzusprechen. 6 Darüber hinaus sieht sich die Kammer jedoch -- falls die Antragsgegnerin dem Widerspruch nicht abhilft -- für das noch durchzuführende Widerspruchsverfahren und ein etwaiges Hauptsacheverfahren zu folgendem Hinweis veranlasst: Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Anrechnung eines fiktiven Einkommens findet im Bundessozialhilfegesetz keine Grundlage. § 76 BSHG regelt insoweit abschließend den Einkommensbegriff des Bundessozialhilfegesetzes. Dieser Einkommensbegriff orientiert sich an den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen und lässt keinen Rückgriff auf fiktive Berechnungen zu (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. November 1991, 12 A 11831/91.OVG). Nur wenn der Sozialhilfeträger feststellen kann, dass dem Hilfeempfänger tatsächlich Einkünfte zugeflossen sind, kann er diese in Höhe der tatsächlich gezahlten Summe auf die dem Hilfeempfänger zu gewährende Hilfe zum Lebensunterhalt anrechnen. Demgemäß führt das alleinige Halten eines Kraftfahrzeuges durch einen Hilfeempfänger noch nicht zur Anrechnung irgendwelcher Einkünfte. Vielmehr gilt Folgendes: 7 Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. Urteil vom 26. März 1987 -- 12 A 83/86 --, Beschlüsse vom 26. August 1980 -- 12 B 103/87 --, vom 16. September 1987 -- 12 B 106/87 --, vom 18. Mai 1988 -- 12 B 33/88 -- und vom 29. August 1990 -- 12 B 11648/90.OVG -- sowie OVG Nordrhein-Westfalen, NJW 1986, 84) ist das Halten eines Kraftfahrzeuges durch einen Sozialhilfeempfänger in der Regel geeignet, dessen Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 11 Abs. 1 BSHG in Zweifel zu ziehen. Die Anschaffung und das Halten eines Kraftfahrzeuges sind im Rahmen der Sozialhilfe Umstände, die auf das Vorhandensein verschwiegenen Einkommens und/oder Vermögens schließen lassen sowie die Frage aufwerfen, ob die Verwertung des Fahrzeugs geeignet ist, die Hilfebedürftigkeit -- zumindest zeitweise -- zu beseitigen (BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 1987 -- 5 B 66/87 --). 8 Um die durch die Haltung eines Kraftfahrzeuges begründeten Zweifel auszuräumen, muss der Hilfesuchende durch konkrete, ins Einzelne gehende und nachprüfbare Angaben sowohl seine tatsächlichen monatlichen Aufwendungen für das Fahrzeug belegen als auch konkret nachweisen, auf welche Weise er diese Kosten aus den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln bestreiten kann (OVG Hamburg, Beschluss vom 18. Januar 1993 -- Bs IV 439/92). Werden diese Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit nicht ausgeräumt, geht dies zu seinen Lasten mit der Folge, dass seine Hilfebedürftigkeit nicht festgestellt werden kann und er deshalb keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat (OVG Münster, Urteil vom 20.02.1998 -- 8 A 5181/95 --, in FEVS 1999, 37 ff.). 9 Macht ein Hilfeempfänger, der Halter eines Kraftfahrzeuges ist, nicht von sich aus hinreichende Angaben zur Finanzierung dieses Kraftfahrzeuges, so hat der Sozialhilfeträger gemäß den §§ 60, 65 und 66 SGB I den Hilfeempfänger zur Angabe der entsprechenden Tatsachen aufzufordern unter gleichzeitigem Hinweis auf eine mögliche Versagung der Hilfe bei fruchtlosem Fristablauf. 10 Erklärt der Hilfeempfänger auf entsprechende Anfrage nachvollziehbar, er finanziere die Haltung des Kraftfahrzeuges mit laufenden Sozialhilfemitteln durch anderweitige Einsparungen, so kommt eine Anrechnung von Einkünften nicht in Betracht. Dabei ist zu beachten, dass ein derartiges Vorbringen bei größeren Bedarfsgemeinschaften nicht von vornherein ausgeschlossen ist, da sie gegenüber einem allein stehenden Hilfeempfänger insgesamt über größere, disponible Mittel verfügen. Es ist in der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, NJW 2001, 1958; OVG Münster FEVS 1999, 37; OVG Lüneburg FEVS 1997, 559) anerkannt, dass der Hilfeempfänger über Sozialhilfemittel grundsätzlich frei verfügen kann, sofern nicht die Grenze des unwirtschaftlichen Verhaltens im Sinne des § 25 Abs. 2 Nr. 2 BSHG erreicht wird. 11 Erklärt der Hilfeempfänger hingegen, die Mittel für die Finanzierung des Kraftfahrzeuges würden ihm von dritter Seite zugewendet, so handelt es sich jedoch um anrechnungsfähige Einkünfte im Sinne des § 76 BSHG. Dabei sind Sachbezüge -- insbesondere die Behauptung einer unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung -- gemäß § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 76 BSHG gegebenenfalls entsprechend der Sachbezugsverordnung zu bewerten und als Einkünfte einzusetzen. 12 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.