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Beschluss

7 L 816/03.MZ

Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2003:0919.7L816.03.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der Antrag der Antragstellerin, der nach § 88 VwGO als Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres gegen die baupolizeiliche Verfügung der Antragsgegnerin vom 30. Juli 2003 eingelegten Widerspruchs vom 13. August 2003 auszulegen ist, ist gemäß §§ 80 Abs. 5 i. V. m. 80 Abs. 2 Satz 1 Nummern 3 und 4 VwGO, § 20 AGVwGO statthaft und auch ansonsten zulässig. Er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn insoweit ergibt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Verfügung der Antragsgegnerin vom 30. Juli 2003 offensichtlich rechtmäßig ist. Unter diesen Umständen gebührt dem Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung ihrer Verfügung Vorrang vor dem Interesse der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres gegen die Verfügung eingelegten Widerspruchs wieder herzustellen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. März 1986 - 1 B 14/86 -, NVwZ 1987, 240). 2 Zunächst ist die Anordnung des Sofortvollzugs in Bezug auf die in der Verfügung vom 30. Juli 2003 enthaltene Beseitigungsanordnung in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden; insbesondere genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sinn der Begründungspflicht ist es, dass sich die Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führt und sie veranlasst wird, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Interesse die Anordnung des Sofortvollzugs erfordert (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. April 1976 - X 1318/76 -, NJW 1977, 165; Finkelnburg/Jank, vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, RN 753 m. w. N.). Dieser "Selbstkontrolle" wird die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs gerecht; sie zeigt, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst ist und enthält die Erwägungen, die für die Anordnung des Sofortvollzugs maßgeblich waren. 3 Rechtsgrundlage für die Nutzungsuntersagung ist § 81 Satz 1 der Landesbauordnung - LBauO -. Nach dieser Vorschrift kann die Bauaufsichtsbehörde u. a. die teilweise oder vollständige Beseitigung baulicher Anlagen anordnen, wenn diese gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Errichtung, die Änderung, die Instandhaltung oder die Nutzungsänderung dieser Anlagen verstoßen und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ist vorliegend auch eröffnet, denn entgegen der Auffassung der Antragstellerin handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Bauwagen um eine bauliche Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 LBauO. Nach § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LBauO sind bauliche Anlagen alle mit dem Erdboden verbundenen, aus Bauprodukten (§ 2 Abs. 9 LBauO) hergestellten Anlagen, wobei eine Verbindung mit dem Erdboden auch dann angenommen wird, wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest genutzt zu werden. Hiervon ist nach dem Vorbringen der Antragstellerin auszugehen, denn diese hat selbst angegeben, dass der Bauwagen - der im Eigentum des Vereins "HSF e. V." steht - zur Aufbewahrung von Sportgeräten und als Unterstellmöglichkeit bei schlechtem Wetter dient und von dem Verein bei auswärtigen Veranstaltungen als Transportmittel genutzt wird (vgl. hierzu das in der Verwaltungsakte befindliche Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 12. Juni 2003 an die Antragsgegnerin). Letzterer Umstand ändert nichts an der Qualifizierung des Bauwagens als bauliche Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LBauO, denn die Nutzung des Bauwagens ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass das Grundstück, auf dem er sich befindet, als Hundeübungsplatz genutzt wird (vgl. insoweit den in der Verwaltungsakte befindlichen Gesprächsvermerk vom 21. Juli 2003 mit dem Nutzer des Platzes) und somit eine Beziehung zwischen dem Bauwagen und dem zu seiner Aufstellung dienenden Grundstück besteht, sodass durch eine - auch häufigere - Entfernung des Wagens von dem Grundstück die überwiegend ortsfeste Benutzung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 LBauO nicht aufgehoben wird (vgl. hierzu Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Band I, Stand: Juni 2003, Art. 2 RN 307 ff., 308 [zur inhaltsgleichen Vorschrift des Art. 2 Abs. 1 Satz 3 BayBauO], m. w. N.). 4 Der verfahrensgegenständliche Bauwagen ist formell illegal, denn er ist nach § 61 LBauO genehmigungspflichtig, weil er nicht unter den Katalog der baugenehmigungsfreien Vorhaben des § 62 Abs. 1 LBauO fällt; insbesondere folgt eine Baugenehmigungsfreiheit nicht aus § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a LBauO, da der Bauwagen ein im Außenbereich befindliches Gebäude im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 LBauO mit mehr als 10 m³ umbauten Raum darstellt. Die hiernach erforderliche Baugenehmigung wurde für den Bauwagen jedoch nicht erteilt. 5 Der Bauwagen auf dem Grundstück der Antragstellerin ist auch materiell illegal, weil er gegen das einschlägige Bauplanungsrecht verstößt. Seine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 35 BauGB, weil er ausweislich der vorliegenden Lichtbilder und Lagepläne im Außenbereich von Mainz-Laubenheim liegt. Die Voraussetzung für eine bauplanungsrechtliche Zulassung nach § 35 BauGB liegt nicht vor, weil es sich bei dem Bauwagen nicht um ein im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben handelt und er als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB den öffentlichen Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beeinträchtigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass der Außenbereich grundsätzlich von allen nicht unmittelbar seinem Wesen und seiner Funktion entsprechenden Baulichkeiten freigehalten werden soll. Dieser Grundsatz rechtfertigt sich nicht nur aus der bodenrechtlichen Eigenart und Sonderstellung des Außenbereichs, sondern in gleicher Weise auch in der Einsicht, dass das dringende Bedürfnis nach einer gesunden Siedlungsstruktur im Allgemeinen eine nicht der Funktion des Außenbereichs zugeordnete Bebauung als eine zu missbilligende Zersiedlung erscheinen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1967 - 4 C 25.66 -, BVerwGE 27, 137). Dieser Grundsatz gilt indes nicht ausnahmslos, wie es im Übrigen auch nicht anders sein kann, wenn die Handhabung des § 35 Abs. 2 BauGB nicht zu einem generellen Bauverbot für sonstige Vorhaben gelangen soll. Insofern vermag das Gericht indes vorliegend die Voraussetzung eines Ausnahmefalls nicht festzustellen. Von daher muss es dabei verbleiben, dass jedenfalls in dichter besiedelten und in zunehmendem Maße industrialisierten Gebieten wie dem Gebiet der Antragsgegnerin ein gewichtiger öffentlicher Belang darin besteht, dass zwischen im Zusammenhang bebauten Gebieten bebauungsfreie, im Wesentlichen landschaftlich oder gärtnerisch genutzte Bereiche erhalten bleiben (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 23. November 2002 - 7 K 213/99.MZ). Ob der verfahrensgegenständliche Bauwagen darüber hinaus auch Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Erste Alternative BauGB) beeinträchtigt, weil er im Geltungsbereich der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Rheinhessisches Rheingebiet" vom 17. März 1977 (StAnz 1977, Seite 227) - Teil II - liegt, nach deren § 4 Abs. 1 Nr. 1 die Errichtung baulicher Anlagen im Landschaftsschutzgebiet ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten ist, konnte daher offen bleiben. 6 Die Antragsgegnerin hat bei Erlass der Beseitigungsanordnung auch das ihr nach § 81 Satz 1 LBauO zustehende Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise ausgeübt. Insbesondere erweist sich die Beseitigung des Bauwagens auf dem Grundstück der Antragstellerin als das einzige geeignete und erforderliche Mittel, um baurechtmäßige Zustände herstellen zu können. Insbesondere kommt entgegen der Auffassung der Antragstellerin eine Kaschierung des Bauwagens durch eine entsprechende Bepflanzung (vgl. Seite 3 der Antragsschrift vom 13. August 2003, Bl. 3 der Gerichtsakte) als milderes Mittel nicht in Betracht, weil hierdurch der baurechtswidrige Zustand - der bereits durch das Vorhandensein des Bauwagens auf dem Grundstück hervorgerufen wird - nicht behoben werden kann. 7 Schließlich besteht auch ein besonderes Vollzugsinteresse an der Beseitigung des Bauwagens. Wie nämlich die Antragsgegnerin in ihrer Verfügung zu Recht ausgeführt hat, geht von dem Bauwagen - der ausweislich der in der Verwaltungsakte befindlichen Lichtbilder von der am Grundstück der Antragstellerin vorbeilaufenden Landesstraße L 431 bzw. dem zwischen der Straße und dem Grundstück befindlichen Rad-/Wirtschaftsweg gut einsehbar ist - eine negative Vorbildwirkung und damit ein Nachahmungseffekt aus (vgl. hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. August 1995 - 11 B 1957/95 -, DÖV 1996, 382; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 3 M 124/02 -, DÖV 2003, 637, 638). Dem Vorliegen eines besonderen Vollzugsinteresses steht auch nicht entgegen, dass vorliegend eine Beseitigungsanordnung im Wege des Sofortvollzugs durchgesetzt werden soll. Zwar besteht grundsätzlich am Sofortvollzug einer Beseitigungsanordnung kein öffentliches Interesse, weil die Beseitigung baulicher Anlagen regelmäßig einen Eingriff in die Substanz dieser Anlagen darstellt, der im Falle einer der Beseitigung entgegenstehenden Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rückgängig zu machen wäre. Von diesem Grundsatz kann aber dann abgewichen werden, wenn die baulichen Anlagen ohne (wesentlichen) Substanzverlust beseitigt werden können (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. August 1995, a. a. O.; Hess.VGH, Beschluss vom 06. Juni 2002 - 3 TG 1056/02 -, Juris). Ein derartiger Ausnahmefall ist vorliegend gegeben, denn die Antragstellerin kann der Beseitigungsanordnung ohne Substanzverlust dadurch nachkommen, dass sie den verfahrensgegenständlichen Bauwagen von ihrem Grundstück fährt bzw. fahren lässt, und diese Maßnahme wäre im Falle einer die verfahrensgegenständliche Beseitigungsanordnung aufhebenden Entscheidung in der Hauptsache auch jederzeit wieder rückgängig zu machen. 8 Auch die in der angefochtenen Verfügung vom 30. Juli 2003 enthaltene Zwangsgeldandrohung ist rechtlich nicht zu beanstanden; sie findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 61 ff. des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes - LVwVG - . Insbesondere erweist sich auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes vor dem Hintergrund des in § 64 Abs. 2 Satz 2 LVwVG gezogenen Rahmens von 5,-- € bis 5.000,-- € angesichts des mit der Androhung verfolgten Zwecks als angemessen. 9 Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. 10 Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG i. V. m. II.7.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit . Hiernach erscheint angesichts des Umstandes, dass der Bauwagen relativ leicht zu entfernen ist, und des Zustandes des Bauwagens ein Streitwert i. H. v. 500,-- € als angemessen.