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Beschluss

2 L 146/04.MZ

Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2004:0217.2L146.04.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der Antrag der Antragstellerinnen vom 11. Februar 2004, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe des zum Lebensunterhalt Unerlässlichen zu gewähren, bleibt ohne Erfolg. 2 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei ist grundsätzlich eine Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig. Im Hinblick auf die in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist dies nur dann möglich, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich und es dem Betroffenen schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (vgl. Kopp, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 123 RdNr. 14; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, RdNr. 142 ff.). Diese Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. 3 Unzumutbare Nachteile im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO drohen nicht immer schon dann, wenn der Streit der Beteiligten um die Deckung des "notwendigen Unterhaltes" im Sinne des § 12 BSHG geht. Unzumutbar sind Nachteile erst dann, wenn das "zum Lebensunterhalt Unerlässliche" im Sinne des § 25 Abs. 2 BSHG gefährdet ist, was zur Folge hat, dass mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur das "zum Lebensunterhalt Unerlässliche" erstritten werden kann. Dabei ist davon auszugehen, dass das "zum Lebensunterhalt Unerlässliche" im Regelfall etwa 20, im Höchstfall 25 bis 30 v.H. unter dem "notwendigen Lebensunterhalt" liegt (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.02.1991 - 12 B 10154/91.OVG). 4 Hier fehlt es bereits am erforderlichen Anordnungsanspruch. Den Antragstellerinnen steht kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 11 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz - BSHG - zu, da sie in der Lage sind, ihren eigenen Lebensunterhalt aus eigenem Vermögen sicherzustellen. Gemäß § 88 Abs. 1 BSHG gehört zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes das gesamte verwertbare Vermögen. Zurecht hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass im hier zu entscheidenden Fall die Ansparung aus dem Erziehungsgeld, die für den Erwerb des nunmehr zu verwertenden Pkw verwandt wurde, dessen Vermögensverwertung nicht entgegensteht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 4. September 1997 ­ 5 C 8/97 - in NVWZ 1998, 287 zwar dargelegt, dass der Einsatz angesparten Erziehungsgeldes als Vermögen während des gesetzlichen Förderungszeitraumes grundsätzlich für den Hilfesuchenden eine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG bedeuten kann. Im weiteren hat es aber ausgeführt, dass erst mit Ablauf des Monats, mit dem die Berechtigung zum Bezug von Erziehungsgeld endet, das Vermögen, welches aus Erziehungsgeld angespart worden ist, seine spezifische Zweckbestimmung verliert, weil es nun nicht mehr im gesetzlichen Förderungszeitraum wirksam werden kann. Vor diesen Zeitpunkt dürfe nach § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG sein Einsatz von den Trägern der Sozialhilfe nicht verlangt werden, weil es sonst dem Bezugsberechtigten nicht mehr für die Verwendung im Rahmen des gesetzlichen Förderungszwecks zur Verfügung stünde. Nach diesem Verständnis einer besonderen Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG bestehen hier nach Vollendung des 2. Lebensjahres durch die Antragstellerin zu 2) keine Anhaltspunkte mehr dafür, dass eine solche anzunehmen ist. Gemäß § 4 Abs. 1 Bundeserziehungsgeldgesetz wird Erziehungsgeld vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 24. Lebensmonates gezahlt. Die Antragstellerin zu 2) ist am 23. Dezember 2001 geboren, so dass mit Ablauf des Dezembers 2003 die Zahlung von Erziehungsgeld endete. Dass nach diesem Zeitraum eine besondere Härte in der Verwertung des zum Zeitpunkt des Kaufes mit ungefähr in 7.000,-- DM zu bewertenden PKW gegeben sein sollte, ist nicht erkennbar. Da es sich um einen Kleinwagen handelt, fehlen hier auch Anhaltspunkte dafür, dass durch eine Verwertung des PKW das als Schonfreibetrag einzustufende geringe Barvermögen nicht überschritten würde. Die Antragsteller haben auch nicht deutlich gemacht, dass sie in besonderer Weise unmittelbar und zwingend auf den PKW angewiesen sind, sondern sich allein auf den Umstand gestützt, dass die Mittel für den Erwerb des PKW aus der Ansparung des Erziehungsgeldes stammen. 5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO. 6 Gerichtskosten werden gemäß § 188 Abs. 2 VwGO nicht erhoben.