OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 L 120/04.MZ

Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2004:0303.7L120.04.MZ.0A
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO des Inhalts, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 15. August 2003 hin im Wege der einstweiligen Anordnung mit sofortiger Wirkung eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 80 a LBG mit der hälftigen Ermäßigung der regelmäßigen Dienstzeit zur Vorbereitung auf die Erste Juristische Staatsprüfung und zu deren Teilnahme zunächst befristet auf ein Jahr zu bewilligen, hilfsweise dem Antragsgegner aufzugeben, über den Antrag auf Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, ist zwar zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, denn der Antragsteller vermochte einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Sach- und Rechtsprüfung stehen dem Begehren des Antragstellers auf Gewährung von Teilzeitbeschäftigung mit einer hälftigen Ermäßigung der regelmäßigen Dienstzeit dienstliche Belange entgegen 2 Nach § 80 a Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes - LBG - in der Fassung, die diese Vorschrift durch Art 1 Nr. 37 des Vierten Landesgesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. Juli 1998 (GVBl. S. 205) gefunden hat, kann einem Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegen stehen. Die Prüfung dieser Vorschrift vollzieht sich dabei in zwei Stufen. Auf einer ersten Stufe ist zu prüfen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 80 a LBG vorliegen, insbesondere ob der beantragten Teilzeitbeschäftigung dienstliche Belange entgegen stehen; ist dies der Fall, so ist der Antrag abzulehnen (vgl. VG Weimar, Beschluss vom 18. Februar 2003 - 4 K 650/02.We -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 09. Oktober 2003 - 1 K 676/01 -, juris). Erst wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 80 a Abs. 1 LBG vorliegen, ist auf einer zweiten Stufe zu prüfen, ob der Dienstherr das ihm für diesen Fall sodann zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat. Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 80 a Abs. 1 LBG, denn zur Überzeugung der Kammer stehen dem Begehren des Antragstellers auf Gewährung einer Teilzeitbeschäftigung dienstliche Belange entgegen, so dass es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht darauf ankommt, ob in der vom Antragsgegner praktizierten Ablehnung der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung im Hinblick auf die Aufnahme bzw. Weiterführung eines Studiums der Rechtswissenschaften (vgl. insoweit auch das Schreiben des Ministers des Innern und für Sport an den Antragsteller vom 08. Oktober 2003, Bl. 13,14 der Verwaltungsvorgänge) eine ordnungsgemäße Ermessensausübung - etwa im Wege einer generellen Verwaltungspraxis - zu sehen ist oder nicht. 3 Nach § 80 a Abs. 1 LBG darf Teilzeitarbeit nur bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegen stehen. Damit ist das engere öffentliche, d.h. dienstliche Interesse an sachgemäßer und reibungsloser Aufgabenerfüllung der Verwaltung angesprochen, der der Beamte angehört; dieses geht dem allgemeinen öffentlichen Interesse an der Beschäftigung von Bewerbern vor (vgl. Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, Bd. 1, Stand: Juni 2003, § 72 a Rn 8). Die eine Ablehnung des Antrags rechtfertigenden dienstlichen Belange sind dabei umfassend im Sinne der Erfordernisse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung zu verstehen. Sie umfassen neben der Berücksichtigung von Hinderungsgründen, die im Einzelfall einer Teilzeitbeschäftigung des Beamten entgegen stehen, auch sonstige Umstände, die sich erheblich auf die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung oder des Berufsbeamtentums auswirken (vgl. die amtliche Begründung zu § 80 a Abs. 1 LBG, LT-DrS 13/2989, S. 34). Wegen des gesetzgeberischen Interesses an einer Ausweitung der Teilzeitbeschäftigung (vgl. insoweit auch LT-DrS 13/2989, S. 25) ist hinsichtlich der Prüfung der dienstlichen Belange von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis dergestalt auszugehen, dass ein Antrag des Beamten auf Teilzeitbeschäftigung auf Tatbestandsebene nur dann abgelehnt werden kann, wenn diesem Begehren gewichtige sachliche oder persönliche Gründe entgegen stehen (vgl. Fürst, GKöD, Bd. 1 Teil 2 b - Allgemeines Beamtenrecht -, Stand: Februar 2001, § 72 a BBG Rn 11). Es muss sich daher um Gesichtspunkte handeln, die über die mit der Einräumung von Teilzeitbeschäftigung allgemein für die Verwaltung verbundenen Erschwernisse hinausgehen - diese kann der Dienstherr im Rahmen der Ermessensausübung berücksichtigen -, denn ansonsten liefe die Vorschrift mit der dahinter stehenden gesetzgeberischen Intention leer. Dienstliche Belange, die der Gewährung von Teilzeitbeschäftigung entgegenstehen, können z.B. darin liegen, dass die Aufteilung des von dem Beamten wahrgenommenen Dienstpostens zu besonderen Schwierigkeiten führt, dass es an Beamten mit den besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten des Antragstellers fehlt, oder aber dass in der betroffenen Dienststelle Personalmangel herrscht (vgl. Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, a.a.O. § 72 a Rn 8). So liegt es hier. 4 Der Antragsgegner hat in einer nachvollziehbaren und seitens der Kammer nicht zu beanstandenen Art und Weise substantiiert dargelegt, dass in der Dienststelle des Antragstellers - der PI Worms - eine besonders angespannte personelle Situation besteht, die es gebietet, jede verfügbare Planstelle (in vollem Umfange) zu besetzen. So hat bereits der Leiter der PI Worms, POR Höhn, Anfang September 2003 ausgeführt, dass infolge Abordnungen, Dienststellenwechsel sowie Erziehungsurlaub bzw. Dauererkrankungen gemessen an einer Orientierungsstärke von 116 Beamtinnen und Beamten lediglich 99 Beamtinnen und Beamte tatsächlich zur Verfügung stehen (vgl. das Schreiben vom 02. September 2003, Bl. 5 der Verwaltungsvorgänge). Diese Personalstärke hat sich bis Anfang Februar 2004 durch weitere Dienststellenwechsel, Erkrankungen mit ungewisser Dauer und Ruhestandsversetzungen auf 95 tatsächlich zur Verfügung stehende Beamte verringert (vgl. Schreiben von POR Höhn vom 02. Februar 2004 an das Polizeipräsidium Mainz, Bl. 75,76 der Verwaltungsvorgänge). Aktuell verrichten bei der PI Worms bei einer Orientierungsstärke von 115,03 tatsächlich 96,75 Beamte real ihren Dienst (vgl. Schreiben des Polizeipräsidiums vom 01. März 2004 an das erkennende Gericht, Bl. 68 der Gerichtsakten). Dies bedeutet, dass gemessen an der Orientierungsstärke - die nach Auskunft des Antragsgegners eine Indexzahl zur Feststellung einer gleichmäßigen Belastung eines Mitarbeiters sowohl bei der Schutz- als auch bei der Kriminalpolizei darstellt (vgl. das Schreiben vom 01. März 2004, a.a.O., Aktenvermerk vom 01. März 2004, Bl. 66 der Gerichtsakten) - die PI Worms in dem hier maßgeblichen Zeitraum der Entscheidung über den Antrag des Antragstellers (vgl. Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, a.a.O. § 72 a Rn 9) einen Fehlbestand zwischen 18 und 19 Beamtinnen und Beamten aufwies, und gemessen an der "Sollstärke", d.h. der Anzahl der im Haushaltsplan für die PI Worms ausgewiesenen Planstellen, sogar einen Fehlbestand von über 30 Beamtinnen und Beamten (vgl. Bl. 68 d. Gerichtsakten). Hiervon ausgehend ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner in der hälftigen Freistellung des Antragstellers - unabhängig von der dahinterstehenden Motivation, die im Rahmen der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 80 a Abs. 1 LBG keine Rolle spielt (vgl. LT-DrS 12/2989, S. 25), - eine Beeinträchtigung dienstlicher Belange sieht, die einer Teilzeitbeschäftigung entgegensteht. Dass nach Angaben des Antragsgegners in naher Zukunft infolge weiterer Abordnungen bzw. Versetzungen mit einer weiteren Reduzierung der tatsächlichen Personalstärke bei der PI Worms zu rechen sein wird (vgl. Schreiben von POR Höhn vom 02. Februar 2004, a.a.O.), ist vorliegend unbeachtlich, da eine prognostische Entwicklung im Hinblick auf die Personalsituation in der Dienststelle allenfalls im Rahmen einer hier nicht interessierenden Ermessensentscheidung Berücksichtigung finden kann (vgl. Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, a.a.O. § 72 a Rn 9). Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beantwortung der Frage, ob einer Teilzeitbeschäftigung dienstliche Belange entgegen stehen, ist der Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag (vgl. Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, a.a.O. § 72 a Rn 9). Im Hinblick darauf und im Hinblick auf das dem Dienstherrn zustehende weite Organisationsermessen bezüglich der Beurteilung, ob in der konkreten Dienststelle, in der der Beamte Teilzeitbeschäftigung begehrt, - und auf diese allein kommt es bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 80 a Abs. 1 LBG an - eine dienstliche Belange berührende angespannte Personalsituation herrscht, brauchte die Kammer dem Ersuchen des Antragstellers im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 02. März 2004 nicht nachzugehen, die Personalstärke der PI Worms in den vergangenen acht Jahren durch den Antragsgegner vorlegen zu lassen. 5 Demgegenüber vermögen die Einwände des Antragstellers nicht zu überzeugen. Soweit dieser der Auffassung ist, der Umstand der Abordnungen von Beamtinnen und Beamten der PI Worms im Rahmen der Aufstiegsausbildung und zur AG "Gesundheitswesen" zeige, dass die Personalsituation bei der PI Worms offenbar gut sei (vgl. S. 6 der Antragsschrift vom 02. Februar 2004, Bl. 6,7 der Gerichtsakten), verkennt er, dass es sich bei diesen Abordnungen gerade nicht um Freistellungen - und dies strebt der Antragsteller mit seinem Antrag gerade an -, sondern um dienstliche Weiterqualifikationen der betreffenden Beamten bzw. um die Erledigung schwerpunktmäßiger Sachbearbeitung, die zur Entlastung einer Polizeidienststelle beiträgt, handelt, und für die nach der allein dem Dienstherrn zustehenden und lediglich am allgemeinen Willkürverbot zu messenden Einschätzungsprärogative wichtige dienstliche Gründe sprechen. Soweit der Antragsteller weiterhin vorträgt, dass eine zu KI Worms umgesetzte Beamtin lediglich im Stellenplan der PI Worms geführt worden sei, dort aber nie ihren Dienst verrichtet habe (vgl. S. 9 der Antragsschrift, Bl. 9 der Gerichtsakten), steht dem die eindeutige und zweifelfreie Darstellung des Antragsgegners entgegen, wonach die betreffende Beamtin vor ihrem Wechsel zur KI Worms mehrere Jahre lang als Sachbearbeiterin im Wechselschichtdienst bei der PI Worms eingesetzt gewesen sei (vgl. die Stellungnahme von POR Höhn vom 04. Februar 2004, Bl. 77 der Verwaltungsvorgänge). Dem ist der Antragsteller nicht entgegen getreten. Auch der Verweis darauf, er gehöre der gegenüber anderen Dienstgruppe personalstärkeren Dienstgruppe A an (vgl. S. 7 der Antragsschrift, Bl. 7 der Gerichtsakten), ist unbehelflich, denn für die Frage, ob bei einer Dienststelle Personalmangel herrscht, ist auf die Dienststelle insgesamt und nicht auf irgendeine Funktionseinheit abzustellen. Im übrigen wäre es dem Antragsgegner im Rahmen seines weiten Organisationsermessens jederzeit möglich, den Antragsteller aus irgendeinem sachlich gelagerten Grund einer anderen Dienstgruppe zuzuweisen. Soweit der Antragsteller ferner darauf verweist, einem Studienkollegen sei seines Wissens nach vom Bundeskriminalamt eine Teilzeitbeschäftigung bewilligt worden (vgl. S. 3 des Schriftsatzes vom 25. Februar 2004, Bl. 60, 64 der Gerichtsakten), ist dies schon deshalb unbeachtlich, weil die Entscheidung eines anderen Dienstherrn keinerlei Bindungswirkung für den Antragsgegner haben kann. Ferner vermag der Antragsteller auch aus angeblichen Äußerungen des stellvertretenden Dienststellenleiters anlässlich eines Interviews des Senders K/3 im Juni 2003, die Personalsituation bei der PI Worms sei im Vergleich zu anderen Dienststellen sehr gut (vgl. S. 5 der Antragsschrift, Bl. 5 der Gerichtsakten), nichts für sich herleiten, denn abgesehen davon, dass eine entsprechende im Sommer 2003 getätigte Äußerung gar nicht geeignet wäre, die Personalsituation bei der PI Worms im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag des Antragstellers zu beschreiben (vgl. insoweit auch die Ausführungen im Schreiben vom 10. Februar 2004, Bl. 88 der Verwaltungsvorgänge), ist es allein Aufgabe des für die Entscheidung über einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung berufenen Polizeipräsidiums Mainz (vgl. § 80 a Abs. 5 LBG i.V.m. 2 Nr. 1 Buchstabe i der Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom 03. Januar 2000 (GVBl. S. 15), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 31. Juli 2003 (GVBl. S. 221)), über das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 80 a LBG und damit auch über das Entgegenstehen dienstlicher Belange zu befinden, so dass einer entsprechenden Äußerung im Rahmen des Interviews in bezug auf die zur Entscheidung berufene Stelle keinerlei Bindungswirkung zukäme; die Kammer brauchte deshalb dem Antrag auf Beiziehung des genauen Inhalts des Interviews nicht nachzugehen. Ebenso unbeachtlich ist der Einwand des Antragstellers, der Antragsgegner könne offenbar jederzeit ohne größere Probleme Personal aus dem Bereich der Bereitschaftspolizei erhalten (vgl. S. 4 des Schriftsatzes vom 25. Februar 2004, Bl. 65 der Gerichtsakten). Abgesehen davon, dass sich der Antragsteller insoweit lediglich in Spekulationen ergeht - dies lässt sich insbesondere den Ausführungen des Antragstellers zu S. 4 vierter Absatz des Schriftsatzes seiner Prozessbevollmächtigten vom 25. Februar 2004 (Eidesstattliche Versicherung vom 27. Februar 2004) entnehmen -, greift er mit dieser Argumentation unzulässigerweise in das Organisationsermessen des Dienstherrn ein, dem es alleine obliegt, die Personalplanung unter Berücksichtigung der konkret anfallenden polizeilichen Aufgaben vorzunehmen. Ferner kann der Antragsteller auch nicht damit gehört werden, seine im Rahmen des Studiums der Rechtswissenschaften erworbenen Qualifikationen nützten ihm im Rahmen seiner Sachbearbeitertätigkeiten, verbesserten die Qualität der Arbeit und dienten mithin auch der Polizeiverwaltung (vgl. S. 7 der Antragsschrift, Bl. 7 der Gerichtsakten). Abgesehen davon, dass dieser Umstand schon nicht geeignet ist, das Entgegenstehen dienstlicher Belange zu entkräften sondern allenfalls im Rahmen einer Ermessensentscheidung Bedeutung hätte, ist es nicht Aufgabe des einzelnen Beamten festzulegen, welche (Zusatz)-Qualifikation der Dienstausübung nutzt. Dies obliegt vielmehr dem Dienstherrn im Rahmen seines weiten Organisationsermessens. Insofern ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner darauf verweist, dass das Land Rheinland-Pfalz selbst ausreichend Möglichkeiten zur Aus- und Fortbildung bis hin zum Aufstieg in den höheren Polizeidienst anbietet, so dass es rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn der Antragsteller darauf verwiesen wird. Schließlich kommt es entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht darauf an, ob der Antragsgegner in der vergangenen acht Jahren bei vergleichbarer Personalausstattung Teilzeitbeschäftigungen bei der PI Worms bewilligt hat, denn insoweit könnte er lediglich einen Ermessensfehler geltend machen, auf den es aber vorliegend - wie bereits dargelegt - nicht ankommt. Im übrigen bliebe es dem Antragsgegner in rechtlich unbedenklicher Weise in Ausübung seines weiten Organisationsermessens unbenommen, eine in der Vergangenheit bestehende Sachlage nunmehr anders zu beurteilen. 6 Da auch die formellen Voraussetzungen für die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Teilzeitbeschäftigung nach § 80 a Abs. 1 LBG erfüllt sind, insbesondere die nach § 79 Abs. 2 Nr. 8 LPersVG erforderliche Mitbestimmung des Personalrats erfolgt ist (vgl. Schreiben des Personalrats der Polizeidirektion Worms vom 25. November 2003, Bl. 34 der Verwaltungsvorgänge), musste dem Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Teilzeitbeschäftigung der Erfolg versagt bleiben. Gleiches gilt mangels Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 80 a Abs. 1 LBG auf für den hilfsweise gestellten Antrag auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 8 Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Abs. 2, 20 Abs. 3 GKG. Da der Antragsteller mit seinem Antrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren im wesentlichen das begehrt hat, was ihm auch in einem Hauptsacheverfahren hätte zugesprochen werden können, wurde von einer Reduzierung des Streitwertes der Hauptsache auf die Hälfte (vgl. I. 7. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) abgesehen.