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Urteil

1 K 278/03.MZ

Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2004:0325.1K278.03.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Sozialhilfeleistungen, die die Beklagte an seinen Sohn XXX erbracht hat. 2 Der Kläger und seine Ehefrau erhielten von 1985 bis zum 31. August 2000 Sozialhilfeleistungen und Wohngeld. Ihr 1980 geborener Sohn XXX erhielt von Ende 1985 bis zum 31. Mai 1999 Sozialhilfeleistungen und von Oktober 1992 bis März 1997 Wohngeld. 3 Im Rahmen der Leistungsgewährung trat ausschließlich der Kläger gegenüber der Beklagten auf. Nachdem die Beklagte festgestellt hatte, dass die Ehefrau des Klägers seit 1990 fortlaufende Einkünfte aus Erwerbstätigkeit beim XXX gehabt hatte, nahm sie durch gesonderte Bescheide vom 18. September 2001 gegenüber dem Kläger, seiner Frau und seinem Sohn die Bewilligung der Leistungen zurück, da unter Berücksichtigung des Erwerbseinkommens der Ehefrau keine Ansprüche bestünden. Gleichzeitig forderte sie von den jeweiligen Leistungsempfängern die überzahlten Beträge zurück. 4 Mit Bescheid vom 20. September 2001 forderte die Beklagte unter Hinweis auf § 92 a Abs. 4 BSHG vom Kläger die Rückzahlung des bezüglich seines Sohnes überzahlten Betrages in Höhe von 21.413,26 DM für den Zeitraum vom 01. Oktober 1990 bis zum 31. Juli 1997. 5 Der Kläger legte hiergegen am 22. Oktober 2001 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er auf seinen schlechten Gesundheitszustand sowie seine Vermögensverhältnisse verwies. Ferner stehe der Geltendmachung des Anspruchs die Drei-Jahres-Frist des § 92 a Abs. 3 BSHG entgegen. 6 Durch Widerspruchsbescheid vom 22. November 2002 wurde der Rückforderungsbetrag für die Zeit vom 01. Oktober 1990 bis zum 31. Juli 1997 um das gezahlte Wohngeld gekürzt, jedoch überzahlte Sozialhilfe von August 1997 bis Juli 1998 hinzugerechnet und der Rückforderungsbetrag damit auf 20.309,95 DM festgesetzt. Zur Begründung wurde insbesondere darauf abgestellt, dass die Drei-Jahres-Frist des § 92 a Abs. 3 BSHG der Geltendmachung des Anspruches nicht entgegenstehe. Da § 92 a Abs. 4 BSHG die entsprechende Anwendung des § 92 a Abs. 3 BSHG gebiete, sei nach dem Zweck der Vorschrift der Beginn der Drei-Jahres-Frist auf das Ende desjenigen Jahres festzusetzen, in dem erkennbar werde, dass die Hilfe rechtswidrig gewesen sei. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Vorschrift des § 92 a Abs. 4 BSHG leer laufe. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 26. Februar 2003 zugestellt. 7 Der Kläger hat am 13. März 2003 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen erweitert und vertieft. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid vom 20. September 2001 und den Widerspruchsbescheid vom 22. November 2002 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie beruft sich hierzu auf die Begründung der angefochtenen Bescheide. 13 Das erkennende Gericht hat durch Beschluss vom 30. Juli 2003 die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Oktober 2003 im Verfahren 12 E 11650/03.OVG wurde dem Kläger sodann Prozesskostenhilfe bewilligt. Zur Begründung wurde u.a. darauf verwiesen, dass bei wörtlicher Auslegung des § 92 a Abs. 3 und 4 BSHG der geltend gemachte Rückforderungsanspruch möglicherweise an der Drei-Jahres-Frist des § 92 a Abs. 3 BSHG scheitern könne. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie 10 Bände Verwaltungsakten der Beklagten, eine Akte des Stadtrechtsausschusses der Beklagten und die Gerichtsakten 1 K 256/03.MZ, 1 K 277/03.MZ und 1 K 279/03.MZ, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Rückforderungsanspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger findet seine Rechtsgrundlage in § 92 a Abs. 4 Satz 1 BSHG. 16 Nach § 92 a Abs. 4 Satz 1 BSHG ist derjenige, der Leistungen der Sozialhilfe durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat, zum Ersatz der Kosten zu Unrecht erbrachter Sozialhilfeleistungen (§ 50 SGB X) in entsprechender Anwendung von § 92 a Abs. 1 bis 3 BSHG verpflichtet. Diese Voraussetzungen liegen vor. 17 Der Kläger hat durch vorsätzliches Verschweigen der Arbeitseinkünfte seiner Ehefrau die Leistungen der Sozialhilfe an seine Familie und damit auch an seinen Sohn XXX herbeigeführt. Der Kläger ist während des gesamten Zeitraums des Bezugs von Sozialhilfe und Wohngeld durch seine Familie gegenüber dem Sozialamt der Beklagten für die gesamte Bedarfsgemeinschaft aufgetreten. Er hat durchgängig die schriftlichen Anfragen der Beklagten zur Änderung der Einkommensverhältnisse während des Leistungszeitraumes dahingehend beantwortet, dass er die Einkünfte seiner Ehefrau nicht angegeben hat. Wie die nachträglichen Berechnungen ergeben haben, wäre es bei Anrechnung der Einkünfte der Ehefrau nicht zum Leistungsbezug gekommen. Somit hat der Kläger vorsätzlich die Gewährung der hier streitgegenständlichen Leistungen an seinen Sohn XXX herbeigeführt. 18 Der Anspruch ist auch in der geltend gemachten Höhe gerechtfertigt. Soweit im Widerspruchsverfahren die von dem Kläger ursprünglich geforderte Summe von 21.413,26 DM für die Zeit vom 01. Oktober 1990 bis zum 31. Juli 1997 auf den nunmehr streitgegenständlichen Betrag von 20.309,95 DM für die Zeit vom 01. August 1997 bis zum 30. Juni 1998 reduziert wurde, liegt keine unzulässige reformatio in peius vor. Angesichts der Reduzierung des vom Kläger geforderten Betrags ist es schon fraglich, ob insoweit überhaupt eine Verböserung zu Lasten des Klägers im Widerspruchsverfahren stattgefunden hat. Soweit bei der Berechnung des vom Kläger geforderten Rückforderungsbetrages das geleistete Wohngeld herausgerechnet und hierfür hinsichtlich der gezahlten Sozialhilfe ein verlängerter Rückzahlungszeitraum eingesetzt wurde, kann angenommen werden, dass es sich insoweit lediglich um den zulässigen Austausch der Begründung für die geltend gemachte Forderung handelt, diese hat sich dadurch zugunsten des Klägers gerade verringert. Selbst wenn man in der Erweiterung des Rückforderungszeitraums für die geleistete Sozialhilfe eine reformatio in peius sehen würde, so wäre diese als zulässig anzusehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. August 1996, NVwZ 1987, 215 f.) ist eine Verböserung im Widerspruchsverfahren nicht generell ausgeschlossen, sondern ergibt sich letztlich aus dem jeweils anzuwendenden materiellen Bundes- oder Landesrecht einschließlich seiner Zuständigkeitsvorschriften. Hierfür hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 02. Oktober 1991, DÖV 1992, 315) rechtsgrundsätzlich festgestellt, dass eine reformatio in peius im Widerspruchsverfahren jedenfalls dann zulässig ist, wenn die Widerspruchs- und Erstbehörde – wie im vorliegenden Fall – identisch sind. Die Widerspruchsbehörde hat in diesem Fall die gleichen Entscheidungsbefugnisse wie die Ausgangsbehörde. 19 Dem geltend gemachten Rückforderungsanspruch gemäß § 92 a Abs. 4 BSHG steht auch nicht die Drei-Jahres-Frist des § 92 a Abs. 3 Satz 1 BSHG entgegen. Für den Beginn der Drei-Monats-Frist bei der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs gemäß § 92 a Abs. 4 Satz 1 BSHG kommt es bei der in dieser Vorschrift geforderten „entsprechenden“ Anwendung des § 92 a Abs. 3 Satz 1 BSHG nicht auf das Ende des Leistungsbezuges, sondern den Erlass des Rückforderungsbescheides gemäß § 50 SGB X an. Da § 92 a Abs. 4 Satz 1 BSHG lediglich die „entsprechende“ Anwendung des § 92 a Abs. 3 Satz 1 BSHG fordert, sind die den Regelungen zugrunde liegenden Unterschiede zu berücksichtigen. Hierbei ist zu sehen, dass § 92 a Abs. 1 bis 3 BSHG die Rückforderung von Sozialhilfeleistungen vom Leistungsempfänger regeln, soweit es sich um rechtmäßig erbrachte Sozialhilfeleistungen handelt (Fichtner, Bundessozialhilfegesetz, 1999, § 92 a Anm. 3). Grund der Rückforderung ist in diesem Falle, dass es sich um eine – an sich – rechtmäßige Leistungsgewährung durch den Sozialhilfeträger handelt, die jedoch aus der Sicht der Gemeinschaft zu missbilligen ist (Schellhorn, Bundessozialhilfegesetz, 2002, § 92 a Anm. 7 m.w.N.). Hingegen regelt § 92 a Abs. 4 Satz 1 BSHG – wie sich eindeutig aus dem Wortlaut ergibt – den Ersatz „zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe“. Mithin knüpft die Anwendbarkeit des § 92 a Abs. 4 Satz 1 BSHG an die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Leistungserbringung durch den Sozialhilfeträger an. Demgemäß setzt § 92 a Abs. 4 Satz 1 BSHG – wie sich ebenfalls aus der Stellung im Wortlaut ergibt – des Weiteren die Aufhebung der Leistungsbewilligung gegenüber dem Leistungsempfänger und den Erlass eines Rückforderungsbescheides gemäß § 50 SGB X voraus. Insoweit wird der Rückforderungsanspruchs des § 92 a Abs. 4 Satz 1 BSHG vom bloßen Leistungsbezug gelöst und von weitergehenden Voraussetzungen abhängig gemacht. Ein Kostenersatz gemäß § 92 a Abs. 4 Satz 1 BSHG kann demnach nämlich erst erfolgen, wenn gegenüber dem Hilfeempfänger der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der materiell unrechtmäßig gewährten Leistungen – nämlich der Bewilligungsbescheid – durch einen entsprechenden Rücknahmebescheid beseitigt worden ist. Ein derartiger Zwischenschritt ist hingegen bei der Anwendung des § 92 a Abs. 1 BSHG nicht erforderlich, da in diesem Falle die Leistungsgewährung rechtmäßig aber letztlich sozialwidrig erfolgt ist. Ferner ist zu sehen, dass durch die schematische Anknüpfung an das Ende des Leistungsbezuges durch den Hilfeempfänger der mit § 92 a Abs. 4 BSHG verfolgte gesetzgeberische Zweck nur unvollständig erfüllt würde. Diese Vorschrift wurde vom Gesetzgeber eingeführt als Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Sozialhilfeanspruch dem Hilfeempfänger persönlich zusteht mit der Folge, dass auch nur von diesem Leistungen zurückgefordert werden können (Fichtner, § 92 a Anm. 20; Schellhorn § 92 a Anm. 45). Um dieses gesetzgeberische Ziel in vollem Umfange verwirklichen zu können, muss der Behörde die Möglichkeit zur Überprüfung und Feststellung der Rechtswidrigkeit der gegenüber dem Hilfeempfänger erbrachten Leistung eingeräumt werden, mit der Folge, dass erst nach Abschluss dieser Prüfung die Ausschlussfrist des § 92 a Abs. 3 Satz 1 BSHG beginnen kann, da andernfalls durch bloßen Zeitablauf das Ziel des Gesetzgebers – neben dem Leistungsempfänger - dem Sozialhilfeträger einen weiteren Schuldner zur Verfügung zu stellen, vereitelt werden würde. Da im vorliegenden Fall der Rückforderungsbescheid gegenüber dem Sohn des Klägers vom 18. September 2001 datiert und der hier streitgegenständliche Bescheid vom 20. September 2001 stammt, ist vorliegend die Drei-Jahres-Frist des § 92 a Abs. 4 Satz 1 BSHG eingehalten. 20 Die Klage ist daher in vollem Umfang mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. 21 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.