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Beschluss

2 L 596/04.MZ

Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2004:0707.2L596.04.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Hilfe zum Lebensunterhalt unter Zugrundelegung eines um 20 v. H. gekürzten Regelsatzes ab dem 18. Juni 2004 bis zu einer Entscheidung über seinen Widerspruch vom 26. Mai 2004, längstens bis zum 18. Dezember 2004 zu bewilligen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Dem Antragsteller wird zur Durchführung des Eilverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ..., bewilligt. Gründe 1 Der zulässige Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe des zum Lebensunterhalt Unerlässlichen zu bewilligen, hat in der Sache Erfolg. 2 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen, nötig erscheint. Dabei ist grundsätzlich eine Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig. Im Hinblick auf die in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist dies nur dann möglich, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich und es dem Betroffenen schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (vgl. Kopp, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 123 Rdnr. 14; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rdnr. 142 ff.). Diese Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Unzumutbare Nachteile im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO drohen nicht immer schon dann, wenn der Streit der Beteiligten um die Deckung des "notwendigen Unterhaltes" im Sinne des § 12 BSHG geht. Unzumutbar sind Nachteile erst dann, wenn das "zum Lebensunterhalt Unerlässliche" im Sinne des § 25 Abs. 2 BSHG gefährdet ist, was zur Folge hat, dass mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur das "zum Lebensunterhalt Unerlässliche" erstritten werden kann. Dabei ist davon auszugehen, dass das "zum Lebensunterhalt Unerlässliche" im Regelfall etwa 20, im Höchstfall 25 bis 30 vom Hundert unter dem "notwendigen Lebensunterhalt" liegt (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.02.1991 - 12 B 10154/91.OVG). 3 Die genannten Voraussetzungen sind im Falle des Antragstellers erfüllt. 4 Insbesondere hat er den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ihm steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 11 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz - BSHG - zu. Hiernach erhält derjenige Hilfe zum Lebensunterhalt, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Hinsichtlich der Bedürftigkeit des Antragstellers hat die Antragsgegnerin, abgesehen von dem Umstand, dass dieser nach eigenen Angaben in der Lage war, seine Flugreisen aus eigenen Mitteln zu finanzieren, keine Umstände dargelegt, die auf relevantes Einkommen oder Vermögen schließen lassen. Der Betreuer des Antragstellers hat hingegen eidesstattlich versichert, dass der Antragsteller über keinerlei finanzielle Mittel verfügt. 5 Einem Hilfeanspruch des Antragstellers steht auch die Regelung des § 120 Abs. 3 BSHG nicht entgegen. Hiernach haben Ausländer, die sich in die Bundesrepublik Deutschland begeben haben, um Sozialhilfe zu erlangen, keinen Anspruch hierauf. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen im Falle des Antragstellers nicht vor. Für die Frage, ob es sich bei der Rückkehr des Antragstellers in die Bundesrepublik Deutschland um eine im Sinne des § 120 Abs. 3 BSHG relevante Einreise zur Erlangung von Sozialhilfe handelt oder ob eine unter diesem Gesichtspunkt unbeachtliche Wiedereinreise des Antragstellers vorliegt, ist auf die ausländerrechtliche Bewertung der entsprechenden Vorgänge abzustellen (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19. Januar 1994 – 9 TG 161/94 – in FEVS 45, 307). Der Antragsteller war vor seiner Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland Inhaber einer von der Antragsgegnerin ausgestellten, bis zum 13. März 2005 gültigen Aufenthaltsbefugnis. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin besteht dieser Aufenthaltstitel fort. Hiernach ergeben sich aber auch für das Gericht keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Aufenthaltsbefugnis des Antragstellers aus einem der in § 44 Abs. 1 AuslG genannten Gründe erloschen sein könnte. Die erneute Einreise des Antragstellers knüpft hiernach an seinen bisherigen erlaubten Aufenthalt an und ist im Sinne § 120 Abs. 3 BSHG unschädlich für seinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. 6 Ein Anordnungsgrund liegt im Falle des Antragstellers ebenfalls vor, da ihm ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht mehr das zum Lebensunterhalt Unerlässliche zur Verfügung stünde. 7 Die einstweilige Anordnung war auf längstens sechs Monate, die voraussichtliche Dauer des Widerspruchsverfahrens, zu beschränken. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 9 Gerichtskosten werden gemäß § 188 Abs. 2 VwGO nicht erhoben. 10 Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf den §§ 166 VwGO sowie 114 ff. ZPO. 11