Beschluss
5 L 1238/04.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2005:0114.5L1238.04.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz durch Erlass einer einstweiligen Verfügung bleibt ohne Erfolg. 2 Auch Verfahren, in denen in der Hauptsache um das Ob oder den Umfang der Beteiligung des Personalrats gestritten wird, ist grundsätzlich eine gerichtliche Zwischenregelung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes möglich. Zwar stellt sich die personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung als gesetzlich umverteilte staatliche Organisationsgewalt dar, so dass der Personalrat sich bei seiner Tätigkeit auf Grundrechte nicht berufen kann; wirkungsvoller Rechtsschutz ist aber außerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG – ein Gebot des Rechtsstaatsprinzips des Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Juni 1995 – 5 B 11743/95.OVG mit weiteren Nachweisen). 3 Da das Personalvertretungsgesetz vom 26. September 2000 (GVBL. Seite 402) wie auch das vom 08. Dezember 1992, anders als das Landespersonalvertretungsgesetz vom 05. Juli 1977, eine Verweisung auf die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren nicht enthält, ist dieses Streitverfahren nach den in der Verwaltungsgerichtsordnung getroffenen Regelungen des § 123 VwGO abzuwickeln. Wie das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 22. Juni 1995 (a.a.O) auch unter Berufung auf das Bundesverwaltungsgericht betont hat, hindert der objektive Charakter des personalvertretungsrechtlichen Verfahrens nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ausspruch verfahrensrechtlichen Inhalts. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die einseitige Inanspruchnahme von Kompetenzen durch den Dienststellenleiter zu einer unangemessenen Verkürzung der personalvertretungsrechtlichen Mitwirkungsmöglichkeiten führte, wenn der Personalvertretung ein vorläufiger Rechtsschutz vorenthalten würde. In Fällen, in denen der Dienststellenleiter das Teilhaberecht des Personalrats dadurch faktisch außer Kraft setzt, dass er mit der schlichten Durchführung einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme vollendete Tatsachen zu schaffen droht, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten, mit der dem Dienststellenleiter z. B. untersagt wird, eine Maßnahme ohne vorherige Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens zu realisieren (vgl. OVG Rheinland-Pfalz vom 22. Juni 1995, a.a.O sowie OVG Rheinland-Pfalz vom 27. Februar 1991 – 2 B 10005/91.OVG - ). 4 Voraussetzung für den Erlass einer somit grundsätzlich möglichen einstweiligen Anordnung ist gemäß § 123 Abs. 2 VwGO zunächst ein streitiges Rechtsverhältnis, was dann zu bejahen ist, wenn sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund bestimmter Rechtsnormen rechtliche Beziehungen zwischen den Verfahrensbeteiligten ergeben. 5 Ein derartiges Rechtsverhältnis liegt hier vor, zwischen den Beteiligten bestehen unstreitige Rechtsbeziehungen aus dem Personalvertretungsrecht des Landes Rheinland-Pfalz, wobei eine konkrete Frage, nämlich die Mitbestimmungspflichtigkeit der Einstellung von Mitarbeitern auf Ein-Euro-Job Basis, in Streit steht. 6 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis eine Regelung zulässig, wenn dies, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahren zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Ob der Erlass einer einstweiligen Anordnung danach „nötig“ ist, muss für jeden Einzelfall anhand einer Einschätzung der Erfolgsaussichten des Begehrens des Antragstellers in der Hauptsache und einer abwägenden Betrachtung der Risiken beurteilt werden, die sich für die Beteiligten nach der konkreten materiellen und prozessualen Rechtslage ergeben, wenn eine einstweilige Anordnung erlassen wird, bzw. deren Erlass abgelehnt wird. Dabei muss berücksichtigt werden, dass die in § 123 VwGO beispielhaft genannten Fälle (wesentliche Nachteile, drohende Gewalt) erkennen lassen, dass das Gesetz für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ein besonders dringliches Interesse des Antragstellers fordert, das jedenfalls über das Interesse hinaus geht, schneller als im Hauptsacheverfahren zu einer gerichtlichen Entscheidung zu gelangen. 7 Vorliegend bleibt der Antrag ohne Erfolg, weil der Antragsteller weder die Voraussetzungen für einen Regelungsanspruch noch für einen Regelungsgrund hat glaubhaft machen können. 8 Zunächst steht dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung von Mitarbeitern auf Ein-Euro-Job Basis nicht zu. 9 Gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 1 LPersVG bestimmt der Personalrat bei der Einstellung und Eingruppierung von Angestellten und Arbeitern mit. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Einstellung die Eingliederung eines neuen Beschäftigten in die Dienststelle, die regelmäßig durch den Abschluss eines Arbeitsvertrags und die tatsächliche Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit bewirkt wird (BVerGE 50,176; 68,30). 10 Zweck der Beteiligung des Personalrats hierbei ist es, dass kollektive Interesse der Belegschaft zu wahren, insbesondere die Arbeitsplätze der vorhandenen Belegschaft zu sichern. 11 Selbst wenn man bei den nach den Vorschriften der Gesetzesnovelle Hartz IV eingeführten, auf Ein-Euro-Job Basis Tätigen von Beschäftigen im Sinne des § 4 LPersVG ausgehen wollte (vgl. zu Zweifeln insoweit BVerwG vom 26.01.2000, BVerwGE 110, 287 zu Sozialhilfeempfängern, die gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz 2. Alt. BSHG tätig wurden), scheitert eine Mitbestimmung gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 1 LPersVG daran, dass keine Einstellung im Sinne dieser Vorschrift vorliegt. Auch die nach der Gesetzesnovelle Hartz IV auf Ein-Euro-Job Basis Tätigen werden ebenso wie die in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2000 (a.a.O) behandelten Sozialhilfeempfänger zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit durch Verwaltungsakt herangezogen. Dieser Verwaltungsakt muss hinsichtlich der zu leisteten Arbeit (zusätzlich und gemeinnützig), des zeitlichen Umfangs (zeitlich begrenzt), der zeitlichen Verteilung sowie hinsichtlich des „Entgelts“ hinreichend bestimmt sein. Der Arbeitslose muss die gemeinnützige Arbeitsgelegenheit mit Mehrkostenentschädigung, die ihm angeboten wird, annehmen, ansonsten kann das Arbeitslosengeld (AGL II) gekürzt werden (§ 13 Abs. 3 SGB II). 12 Daraus folgt, dass diese Modalitäten des Arbeitseinsatzes durch die einsetzende Dienststelle in der der auf Ein-Euro-Job Basis Tätige arbeitet, nicht einseitig abgeändert werden können. Es handelt sich also um außenwirksame Entscheidungen der Arbeitsagenturen, die ausschließlich oder doch primär auf den Vollzug nicht dienstrechtlicher Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts gerichtet sind und die Ausübung einer Erwerbsarbeit in der Dienststelle nicht zum Gegenstand haben (gemäß § 1 II der Vereinbarung über die Einrichtung von Arbeitsgelegenheiten zwischen der BÜS und der Beschäftigungsstelle wird kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründet). Insbesondere die personelle Auswahl richtet sich nicht nach den Kriterien der Bestenauslese, ja nicht einmal nach der bestmöglichen Aufgabenerfüllung am Einsatzort. Sie bestimmt sich ausschließlich nach Gesichtspunkten der Notwendigkeit und den Möglichkeiten sozialrechtlicher Hilfe zur Selbsthilfe. Eine Mitbestimmung hieran besteht nicht, sie überstiege die vom Bundesverfassungsgericht herausgearbeitete „Schutzzweckgrenze“ der Mitbestimmung. Danach darf sich die Mitbestimmung nur auf innerdienstliche Maßnahmen erstrecken und nur soweit gehen, als die spezifischen in dem Beschäftigungsverhältnis angelegten Interessen der Angehörigen der Dienststelle sie rechtfertigen (BVerfGE 93,37,70 und Leitsatz 2 Satz 2). 13 Hier kommt eine Mitbestimmung allenfalls insoweit in Betracht, als Maßnahmen, die schwerpunktmäßig die Erledigung des Amtsauftrages betreffen, unvermeidlich auch die Interessen der Beschäftigten berühren. Dies ist bei der Heranziehung zu den so genannten Ein-Euro-Jobs nicht der Fall. 14 Eine Mitbestimmung könnte allerdings insoweit bestehen, als Maßnahmen zur Schaffung von Gelegenheit zur gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeit durch Benennung geeigneter Einsatzbereiche in der Dienststelle, hier der Abfallentsorgung und Neuorganisation im Bereich des Reinigungsamtes, betroffen sind. Dabei könnte der Mitbestimmungstatbestand des § 80 Abs. 2 Nr. 1 LPersVG einschlägig sein, wonach der Personalrat bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden sowie wesentliche Änderung bestehender Arbeitsmethoden mitbestimmt. Insoweit ist bereits mit Schreiben des Antragsgegners vom 14. Dezember 2004 ein Mitbestimmungsverfahren eingeleitet worden. 15 Selbst wenn man – entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Antrags - den Antrag dahin gehend auslegen wollte, dass die Einstellung von auf Ein-Euro-Job Basis Tätigen unterlassen wird, bevor dieses Mitbestimmungsverfahren beendet ist, könnte ein solcher Antrag keinen Erfolg haben. Denn eine besondere Eilbedürftigkeit, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnte, kann die Kammer hier nicht erkennen. Die Rechte der Personalvertretung werden nicht dadurch obsolet, dass die bereits auf Ein-Euro-Jobs Tätigen beschäftigt werden. Die Umorganisation im Bereich des Reinigungsamtes ist bereits erfolgt. Ein besonders dringliches Interesse des Antragstellers, das über das Interesse hinausgeht, schneller als im Hauptsacheverfahren zu einer gerichtlichen Entscheidung zu kommen, ist nicht ersichtlich. Zwar sind die Ein-Euro-Jobs nach Angabe der Antragsgegnerin zunächst auf einen Zeitraum von sechs Monaten beschränkt. Selbst wenn solche Jobs nicht mehr vergeben würden, könnte auch im Nachhinein eine entsprechende Feststellung im Hauptsacheverfahren getroffen werden. 16 Nach alledem war der Antrag insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. 17 Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Sonstiger Langtext 18 Rechtsmittelbelehrung: 19 Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu. 20 Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Mainz (Hausadresse: Ernst-Ludwig-Str. 9, 55116 Mainz; Postanschrift: Postfach 41 06, 55031 Mainz) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht. 21 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardplatz 4, 56068 Koblenz, E-Mail-Adresse: gbk.ovg@ovg.jm.rlp.de, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. 22 Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 23 Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 22. Dezember 2003 (GVBl. 2004, S. 36) i.d.F. der Landesverordnung vom 7. Dezember 2004 (GVBl. 2004, S. 542) entspricht und als Anhang einer elektronischen Nachricht (E-Mail) zu übermitteln ist. 24 Die Einlegung und die Begründung der Beschwerde müssen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten erfolgen. Als Prozessbevollmächtigte sind auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. 25 In Streitigkeiten über die Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € nicht übersteigt. 26 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.