Beschluss
7 K 435/03.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2005:0204.7K435.03.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt. Die Klägerinnen tragen ein Viertel und die Beklagte drei Viertel der Kosten. Die Beigeladenen tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 122.500,00 € festgesetzt. Gründe 1 Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 2 Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. 3 Hiernach sind grundsätzlich im Falle einer zum Zeitpunkt der Erledigung überschaubaren Sach- und Rechtslage die Kosten demjenigen Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen, der bei Durchführung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen wäre, während bei offenem Verfahrensausgang eine den Erfolgsaussichten entsprechende Kostenverteilung vorzunehmen ist (vgl. Kopp/Schenke, Kom. zur VwGO, 12. Aufl., Rdn. 16, 17 zu § 161 VwGO). 4 Es entspricht dabei billigem Ermessen, die Kosten in dem im Tenor genannten Umfang auf die Beteiligten zu verteilen. Hierbei gilt es zum einen zu berücksichtigen, dass die Beklagte – ausgehend von dem ursprünglichen Klageantrag (vgl. S. 2 der Klageschrift vom 17. April 2003, Bl. 2 der Gerichtsakten) – die Klägerinnen insoweit klaglos gestellt hat, als sie diesen mit Bauschein vom 30. September 2003 die bauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines ...-Restaurants auf dem Baugrundstück ... (Flur 9 Nr. 838/1) in ... für den Tagbetrieb (06.00 Uhr bis 22.00 Uhr) erteilt hat (vgl. Bl. 77 ff. der Gerichtsakten), so dass die Beklagte in Anlehnung an die Kostengrundentscheidung im Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 30. Juli 2003 (StRA. 148/2001) schon von daher die Hälfte der Kosten zu tragen hat. Soweit darüber hinaus die Erteilung einer Baugenehmigung – bezogen auf eine Betriebszeit 22.00 Uhr bis 01.00 Uhr (vgl. insoweit den geänderten Klageantrag im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 10. Oktober 2003, Bl. 73 der Gerichtsakten) – im Streit war, sind hingegen die auf diesen Teil fallenden Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes jeweils hälftig den Klägerinnen und der Beklagten aufzuerlegen, weil im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses die Erfolgsaussichten der Hauptsache offen waren. Dies ergibt sich daraus, dass in Bezug auf die allein im Streit stehende Frage, ob der Nachtbetrieb des geplanten ...-Restaurants den nach Ziffer 6.1. Buchst. c der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) für die Nachtzeit (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr, Ziffer 6.4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TA Lärm) vorgesehenen Grenzwert von 45 dB(A) - der nach den insoweit überzeugenden Ausführungen des Stadtrechtsausschusses der Beklagten in seinem Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2003 (StRA. 148/2001) vorliegend zugrundezulegen ist – einhält, inhaltlich und hinsichtlich der angewandten Messmethoden sich widerstreitende Gutachten (Prof. Dr. Go., ita, TÜV Süddeutschland) vorliegen, die im Rahmen der nunmehr nur noch allein möglichen summarischen Sach- und Rechtsprüfung – die insbesondere eine Beweiserhebung zur weiteren Klärung des Sachverhalts grundsätzlich ausschließt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 161 Rdnr 15) – eine eindeutige Beantwortung der hier maßgeblichen Fragen nicht (mehr) zulassen. Schließlich bestand vorliegend kein Anlass, Klägerinnen und Beklagte in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang an den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu beteiligen, da diese eine Kostenentscheidung zu ihren Gunsten nur unter den Voraussetzungen des § 154 Abs. 3 VwGO verlangen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 1991 – 7 C 16.89 –, NVwZ 1992, 787, 789), mangels Antragstellung jedoch ein Kostenrisiko nicht eingegangen sind. 5 Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG a.F. in Verbindung mit Ziffer 9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.). Da der Streitwertkatalog für Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung für Schank- und Speisewirtschaften keinen festen Wert vorgibt, nach Ziffer 9 jedoch auf das geschätzte wirtschaftliche Interesse für den Kläger abgestellt werden kann, war vorliegend zur Überzeugung des Gerichts für die Streitwertbemessung zunächst auf den geschätzten Jahresumsatz des betreffenden ...-Restaurants abzustellen, der sich nach den von der Beklagten nicht bestrittenen Angaben der Klägerinnen auf 4,8 Mio. DM beläuft (Standortanalyse der Firma G., S. 12 der Klagebegründung vom 16. Juni 2003, Bl. 44 der Gerichtsakten), und der sodann auf 1/20 zu reduzieren war (240.000 DM / 122.710,05 €).