Urteil
1 K 747/04.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2005:0303.1K747.04.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 17. Februar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Juli 2004 wird aufgehoben. Die Berufung wird zugelassen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Erhebung von Gebühren für einen Polizeieinsatz. 2 Am 14. August 2003 gegen 11.29 Uhr erhielt die Polizeiinspektion ... den Hinweis, dass sich in ... in der ... Straße auf dem Parkgelände eines dortigen „Barfußpfades“ in einem geparkten Fahrzeug ein Hund in einer hilflosen Situation befinde. Die dorthin beorderten Streifenbeamten stellten vor Ort fest, dass in dem geparkten Fahrzeug PKW Honda Accord mit dem amtlichen Kennzeichen ... ein Mischlingshund eingesperrt war. Nach dem Polizeibericht hatte das Tier die Zunge weit heraushängen und hechelte in schnellem Rhythmus nach Luft. Sämtliche Fenster sowie das Schiebedach des Fahrzeuges waren vollständig geschlossen. Die Außentemperatur betrug gegen 12.10 Uhr 31° Celsius. Anhand einer Halterfeststellung wurde die Klägerin als Fahrzeughalterin ermittelt. Bei einem Anruf durch die Polizei lief ein Anrufbeantworter mit dem Hinweis, die Klägerin sei derzeit „barfuß unterwegs“. Daraufhin entschlossen sich die Polizeibeamten, die hintere rechte Seitenscheibe des Fahrzeugs mittels eines Beiles einzuschlagen, um so das Tier zu befreien. Gleichzeitig verständigten sie den zuständigen Tierschutzverein ... zwecks Übergabe des Hundes. Gegen 13.10 Uhr traf die Klägerin an ihrem Fahrzeug ein. 3 Mit Gebührenbescheid vom 17. Februar 2004 machte der Beklagte gegenüber der Klägerin für den Polizeieinsatz eine Gebühr in Höhe von 83,-- € zuzüglich Postzustellungsgebühren von 5,60 € geltend. Bei der Gebührenberechnung waren auf Grund einer internen Aufstellung 30 gefahrene Kilometer zu 0,50 € pro Kilometer (= 15,-- €) sowie eine Arbeitsstunde für einen Beamten im mittleren Dienst zu 30,-- € und eine Arbeitsstunde für einen Beamten im gehobenen Dienst zu 38,-- € angesetzt worden. 4 Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, die Polizei möge sich an den „aufmerksamen Passanten“ halten, der die Polizei völlig unberechtigterweise gerufen habe. 5 Durch Widerspruchsbescheid vom 06. Juli 2004 wies der Beklagte den Widerspruch mit im Wesentlichen folgender Begründung zurück: Der angefochtene Bescheid vom 17. Februar 2004 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Gebührenfestsetzung finde ihre Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1, Abs. 4 i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Landesgebührengesetzes sowie in dem Besonderen Gebührenverzeichnis vom 11. Dezember 2001. Danach sei die Polizei befugt, bei Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und insbesondere bei unmittelbarer Ausführung einer Maßnahme nach § 6 POG (Nr. 14.1 des Besonderen Gebührenverzeichnisses) von dem Veranlasser einer Amtshandlung eine Gebühr von 25,00 € bis zu 5.110,00 € zu erheben. 6 Die Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung seien erfüllt. Rechtsgrundlage für den gebührenbegründenden polizeilichen Einsatz seien die §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 1 und 6 Abs. 1 und 2 POG. Das Einschlagen der Fensterscheibe des Fahrzeuges der Klägerin sei eine notwendige Maßnahme zur Beseitigung einer bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit gewesen. Die Klägerin habe hier gegen § 2 des Tierschutzgesetzes verstoßen. Ein entsprechendes Strafverfahren gegen die Klägerin sei durch das Amtsgericht ... mit der Auflage zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 750,-- € gemäß § 153 a Abs. 2 StPO durch Beschluss vom 22. April 2004 vorläufig eingestellt worden. Das Leben und Wohlbefinden eines Tieres zähle zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit. Indem der Hund nicht verhaltensgerecht in einem überhitzten Fahrzeug untergebracht und nach Einschätzung der eingesetzten Beamten sowie aus Sicht jedes objektiv urteilenden Dritten zunehmend unter der Hitzeeinwirkung gelitten habe, habe eine konkrete Gefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 POG vorgelegen. 7 Die eingesetzten Polizeibeamten seien daher berechtigt gewesen, Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar vorzunehmen. Die Klägerin als Fahrzeug- und Tierhalterin habe sich nicht in der Nähe ihres Fahrzeuges befunden und sei telefonisch nicht erreichbar gewesen. Das Einschlagen der Seitenscheibe des Fahrzeuges sei geeignet, erforderlich und auch angemessen gewesen, um das Tier aus seiner misslichen bzw. bedrohlichen Situation zu befreien und in die Obhut des Tierschutzvereins ... zu übergeben. Nach Ausführungen des Deutschen Tierhilfswerks e.V. könne sich in relativ kurzer Zeit bei einer Außentemperatur von 25 ° Celsius das Wageninnere bis auf 60 ° erhitzen. Selbst wenn die Fenster einen Spalt breit geöffnet blieben, verringere sich die Innentemperatur nicht wesentlich. Eine ausreichende Luftzirkulation, die Erfrischung bringen könnte, könne so nicht entstehen. Die Luft bleibe stickig und das Auto werde zum „Backofen“. Die Tiere seien einem qualvollen Tod ausgesetzt. Nach einer im Strafverfahren eingeholten Stellungnahme des Amtes für Veterinärwesen der Kreisverwaltung ... vom 20. Januar 2004 seien die Folgen der Hitzeeinwirkungen, wie starke Kreislaufbeeinträchtigungen und psychische Belastungen bis zu Todesangst, als erhebliche Leiden im Sinne von § 2 des Tierschutzgesetzes einzustufen. Da bei Hunden die Letaltemperatur ab 41,7 ° Celsius beginne und diese in ca. 45 Minuten im Hochsommer erreicht werde, liege bereits vor diesem Zeitpunkt ab 15 Minuten erhebliches Leiden vor. 8 Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 07. Juli 2004 hat die Klägerin am 05. August 2004 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt: Um 12.00 Uhr sei der Hund mit Wasser versorgt worden und habe dann auf dem Rücksitz gelegen. Wegen der vorangegangenen Klimatisierung des Autos sei das Auto innen keineswegs so aufgeheizt worden, dass innen eine für das Tier nicht mehr zuträgliche Hitze geherrscht habe. Zudem sei das Einschlagen der Scheibe nicht angemessen gewesen. Die Polizei hätte entweder die Tür selbst oder durch eine Autowerkstatt öffnen lassen können. Das Strafverfahren sei am 23. August 2004 endgültig nach § 153 a Abs. 2 StPO eingestellt worden. Damit sei über die Kosten rechtskräftig entschieden, Polizeikosten könnten nicht nochmals auferlegt werden. 9 Durch Beschluss vom 23. November 2004 hat das Gericht hinsichtlich des Klageantrages, den Beklagten zur Zahlung von 605,81 € (Kosten für die Reparatur der Fahrzeugscheibe) zu verurteilen, das Verfahren abgetrennt und an das Landgericht ... verwiesen. 10 Die Klägerin beantragt, 11 den Bescheid des Beklagten vom 17. Februar 2004 und den Widerspruchsbescheid vom 06. Juli 2004 aufzuheben. 12 Der Beklagte beantragt unter Wiederholung der Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides, 13 die Klage abzuweisen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsakte des Beklagten sowie einen Auszug der Strafakte des Amtsgerichts ... Az.: 1007 Js 17226/03.4 Cs, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 Die Klage ist zulässig und begründet. 16 Der Gebührenbescheid vom 17. Februar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Juli 2004 ist mangels Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 17 Die Gebührenforderung ist ausweislich des angefochtenen Widerspruchsbescheides gestützt auf die Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 11. Dezember 2001 (GVBl. 2002 S. 38; BS 2013-1-38). Deren § 1 bestimmt, dass für Amtshandlungen und öffentlich-rechtliche Dienstleistungen der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung Gebühren nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis erhoben werden. Die vom Beklagten herangezogene Nr. 14.1 des Besonderen Gebührenverzeichnisses lautet: 18 „14.1 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 6 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595, BS 2012-1) in der jeweils geltenden Fassung 25,00 bis 5.110,00 €.“ 19 Diese Vorschrift ist nichtig. Das ergibt sich aus Folgendem. 20 Das Besondere Gebührenverzeichnis beruht auf dem Landesgebührengesetz (LGebG). Dieses Gesetz gilt nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 LGebG nicht, soweit Kosten Gegenstand besonderer Regelung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes sind. Das ist hier der Fall. § 6 Abs. 2 Satz 1 POG trifft eine ausdrückliche Bestimmung über den Kostenersatz bei der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme. Die übereinstimmende Verwendung des Begriffes „Kosten“ belegt, dass es sich bei § 6 Abs. 2 Satz 1 POG um eine abschließende Sonderregelung gegenüber dem Landesgebührengesetz handelt. Das hat zur Folge, dass das Landesgebührengesetz in den Fällen von § 6 Abs. 2 Satz 1 POG keine Anwendung findet und demgemäß Nr. 14.1 des Besonderen Gebührenverzeichnisses mangels vorhandener Ermächtigungsgrundlage nichtig ist und damit keine tragfähige Rechtsgrundlage für einen belastenden Verwaltungsakt sein kann. 21 Die Gebührenerhebung rechtfertigt sich auch nicht aus § 6 Abs. 2 Satz 1 POG. Danach sind die nach den §§ 4 oder 5 Verantwortlichen zum Ersatz verpflichtet, wenn den allgemeinen Ordnungsbehörden oder der Polizei durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten entstehen. Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. 22 Die hier in Rede stehende Maßnahme bestand in der Befreiung des Hundes aus seiner misslichen Lage. Sie erfolgte durch Zertrümmern einer Fensterscheibe des PKWs mittels eines Beiles. In diesem Vorgang erschöpfte sich die vom Beklagten durchgeführte unmittelbare Ausführung. Kosten sind dem Beklagten bei diesem Realakt erkennbar nicht entstanden, jedenfalls nicht die nunmehr gegenüber der Klägerin geltend gemachten. 23 Welche Kosten § 6 Abs. 2 Satz 1 POG unterfallen, ist im Gesetz selbst nicht im Einzelnen geregelt. Nach seinem Wortlaut erfasst er in jedem Falle die Kosten der unmittelbaren Ausführung als solcher. Darüber hinaus sind auch die Auslagen zu erstatten, die im Zusammenhang mit der anschließenden Beitreibung entstehen. In diesem Zusammenhang hat das OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 31. Januar 1989 – Az.: 7 A 40/88 -) rechtsgrundsätzlich ausgeführt, „dass zu den Kosten, die der Polizei „durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme entstehen“, dem Wortsinn nach auch solche Auslagen gehören, die durch die unmittelbare Ausführung nur mittelbar verursacht worden sind. Dies ist bei der Postgebühr für die Zustellung eines in Vollzug des § 6 Abs. 2 PVG ergehenden Leistungsbescheides regelmäßig der Fall. Denn dabei handelt es sich um Aufwendungen, die ohne die unmittelbare Ausführung der Maßnahme nicht angefallen wären, sich rechnerisch ohne weiteres von den allgemeinen Personal- und Sachkosten der Verwaltung sondern lassen und die die Polizei den Umständen nach jedenfalls dann – wie hier – für erforderlich halten darf ...“ 24 Auch die Entstehungsgeschichte bestätigt, dass nach § 6 Abs. 2 Satz 1 POG nur besondere Aufwendungen erstattungsfähig sind. 25 Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 des Polizeiverwaltungsgesetzes (PVG) 1973 konnte die Polizei von dem Verantwortlichen Ersatz aller Aufwendungen verlangen, gleichgültig, ob sie zur Beseitigung der Störung oder Gefahr eigene Mittel oder Beauftragte eingesetzt hat. Zum 01. August 1981 wurde diese Vorschrift abgelöst durch die entsprechende Bestimmung von § 6 Abs. 2 Satz 1 PVG, der seit 1993 insoweit unverändert als § 6 Abs. 2 Satz 1 POG gilt. Durch die jetzige Fassung von § 6 Abs. 2 Satz 1 PVG/POG wurde lediglich der Wortlaut an den Musterentwurf eines bundeseinheitlichen Polizeigesetzes angeglichen. Eine inhaltliche Änderung des Regelungsgehaltes zur Vorgängervorschrift von § 25 Abs. 3 Satz 1 PVG a.F. war damit indessen nicht verbunden (OVG Rheinland-Pfalz a.a.O. m.w.N.). 26 Dieses Ergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Bei dem Erstattungsanspruch des § 6 Abs. 2 Satz 1 POG geht es darum, den für eine Gefahr Verantwortlichen mit den Kosten zu belasten, die der Polizei dadurch entstanden sind, dass sie selbst an Stelle des Verantwortlichen unmittelbar zur Gefahrenabwehr tätig werden musste (OVG Rheinland-Pfalz a.a.O). 27 Mithin darf der nach § 6 Abs. 2 POG Erstattungspflichtige nicht zu allgemeinen Personal- und Sachkosten der Verwaltung herangezogen werden, die ohnehin entstanden sind (De Clerck/Schmidt, Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG), 6. Aufl., Erl. III. 1. zu § 6 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 21. November 1980, NJW 1981, 571). Diese werden aus Steuermitteln finanziert, weil deren Vorhaltung der gefahrenabwehrenden Polizeitätigkeit dient, die nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung eine öffentliche Aufgabe ist. An dieser grundsätzlichen Lastenverteilung ändert § 6 Abs. 2 Satz 1 POG nichts. Er bietet keine Handhabe, auf einen Verantwortlichen Polizeikosten auch insoweit abzuwälzen, als sie im Wege der Steuerfinanzierung von der Allgemeinheit zu tragen sind. Für die Kostenerstattung nach § 37 Abs. 1 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes – LBKG – hat das OVG Rheinland-Pfalz das in diesem Sinne ausdrücklich entschieden (Urteil vom 08. November 2004 – Az.: 12 A 11382/04.OVG -): „Beim Kostenersatz für Feuerwehreinsätze nach § 37 Abs. 1 LBKG dürfe nicht die betriebswirtschaftlich ermittelten Jahreskosten der gesamten Feuerwehr, sondern nur einsatzbezogene Kosten zugrunde gelegt werden.“ 28 Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze erweisen sich die vom Beklagten angesetzten Kosten (Kilometerpauschale für ein Polizeifahrzeug sowie nach Laufbahngruppen gestaffelte Stundenpauschalen für zwei Beamte) als nicht erstattungsfähig gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 POG. Sie lassen sich von den allgemeinen Personal- und Sachkosten nicht sondern, weil sie nämlich selbst ausnahmslos solche allgemeine Verwaltungskosten sind. Als solche sind sie zeitlich vor der Polizeimaßnahme und unabhängig von deren späterem Zustandekommen angefallen und demzufolge nicht „durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme“ in dem von § 6 Abs. 2 Satz 1 POG vorausgesetzten Sinne entstanden. Dem entspricht es, wenn das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) maßgeblich auf einen Vergleich abstellt zwischen den Kosten, die dem Verantwortlichen aufzuerlegen sind, wenn er nicht rechtzeitig erreichbar ist, und den Kosten, die er im Falle seiner Erreichbarkeit zu tragen hat. Wäre die Klägerin rechtzeitig vor der Befreiung des Hundes durch die Polizei eingetroffen, wäre eine Polizeimaßnahme nach § 6 Abs. 1 Satz 1 POG unterblieben. Für einen Kostenerstattungsanspruch wäre dann bereits vom Ansatz her kein Raum gewesen, weil eine Polizeimaßnahme, deren Vorliegen zwingend Tatbestandsvoraussetzung von § 6 Abs. 2 Satz 1 POG ist, gar nicht ausgeführt worden ist. Die Kostensituation für den Beklagten wäre bei einer derartigen Fallkonstellation dieselbe gewesen wie in der hier vorliegenden, weil die in Rede stehenden Kosten in gleicher Weise angefallen waren. 29 Bezeichnenderweise stützt der Beklagte seine Forderung nicht auf § 6 Abs. 2 POG, obwohl gerade die Detailberechnung auf dem Erfassungsbogen (vgl. Bl. 3 der Verwaltungsakte) sowie der letzte Absatz auf Seite 5 des Widerspruchsbescheides vom 06. Juli 2004 („Die festgesetzten Kosten sind dem Widerspruchsgegner ausweislich des in den Akten dargelegten Personal- und Sachaufwandes des Widerspruchsgegners tatsächlich entstanden.“) deutlich machen, dass es ihm der Sache nach um die Erstattung entstandener Kosten geht. Der gewählte „Umweg“ über das Gebührenrecht ist ihm indessen, wie dargetan, wegen der Sperrwirkung von § 1 Abs. 2 Nr. 2 LGebG verwehrt. Eine allgemeine Ermächtigungsnorm zur Erhebung von Gebühren und Auslagen enthält das POG im Unterschied zu § 83 LVwVfG nicht. 30 Nach alledem ist der angefochtene Gebührenbescheid bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen aufzuheben. Daher bedarf an dieser Stelle keiner Erörterung, inwieweit die sich aus mehreren Einzelpositionen errechnete Gebühr als solche rechtlichen Bestand hat. Dem Normsetzungsverfahren mag eine Überprüfung vorbehalten bleiben, inwieweit die Tätigkeit der Polizei als eine in der Öffentlichkeit präsente Sicherheitsverwaltung unter betriebswirtschaftlich-fiskalischen Maßstäben messbar ist. Zu nennen in diesem Zusammenhang ist etwa der Umstand, dass die Anzahl der „in Rechnung gestellten“ Kilometer von Zufälligkeiten abhängt, je nach der Entfernung, in der sich der Streifenwagen bei Entgegennahme des Auftrags vom Einsatzort befindet, und zwar auch dann, wenn er sich ausschließlich innerhalb seines ihm zugewiesenen Streifenbezirkes bewegt. Klärungsbedürftig erscheint beispielsweise auch, zu welchen rechtlichen Folgerungen die Vorgehensweise des Beklagten bezüglich „ersparter Aufwendungen“ nötigt, wenn ein Streifenwagen am Einsatzort verweilt und dadurch Kosten für ansonsten gefahrene Streifenkilometer nicht entstehen. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 32 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 33 Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Sonstiger Langtext 34 Beschluss 35 Der Streitwert wird bis zur mündlichen Verhandlung auf 694,41 € und ab der mündlichen Verhandlung auf 88,60 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).