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Urteil

7 K 755/04.MZ

Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2005:0427.7K755.04.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 03. August 2004 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass bei dem Kläger ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der am 30. März 1985 in ... geborene Kläger ist eigenen Angaben zufolge indischer Staatsangehöriger mit der Volkszugehörigkeit Punjabi und der Religionszugehörigkeit der Sikh. Er reiste seinen Angaben zufolge am 01. November 2002 in den Geltungsbereich des Asylverfahrensgesetzes ein und beantragte am 25. November 2002 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Die Beklagte lehnte den Asylantrag des Klägers unter Abschiebungsandrohung nach Indien mit Bescheid vom 21. Januar 2003 als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen und dass Abschiebungshindernisse im Sinne von § 53 AuslG nicht bestehen. Der Bescheid wurde am 01. Februar 2003 bestandskräftig. 2 Am 21. April 2004 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Asylfolgeantrag. Zur Begründung trug er vor, ihm drohe im Falle einer Rückkehr nach Indien politische Verfolgung und schwere Menschenrechtsverletzungen, weil er sich der Bundesrepublik der Organisation „Babbar Khalsa International“ angeschlossen habe und aktives Mitglied geworden sei. Er habe am 26. Januar 2004 an einer Demonstration vor dem indischen Generalkonsulat in C-Stadt/Main teilgenommen und dort Flugblätter verteilt. Mit der Verteilung dieses Flugblatts habe er sich nach indischem Recht strafbar gemacht. Er sei ein „Active Worker“, also ein Aktivist der „Babbar Khalsa International“. Außerdem drohe ihm auch deshalb Verfolgung, weil sein Vater ein „Area Commander“ der „Khalistan Commando Force“ gewesen und von der indischen Polizei getötet worden sei. 3 Mit Bescheid vom 03. August 2004 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie auf Abänderung des Bescheides vom 21. Januar 2003 hinsichtlich der Feststellungen zu § 53 AuslG ab. Der Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gegenüber am 04. August 2004 per Übergabe-Einschreiben zur Post aufgegeben. 4 Mit seiner am 06. August 2004 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens ergänzend vor: Nachdem mit dem Asylfolgeantrag übersandten Gutachten des Südasien-Instituts der Universität Heidelberg führe bereits eine aktive Mitgliedschaft in der „Babbar Khalsa International“, wie sie von ihm geltend gemacht und auch von der Beklagten letztlich nicht in Abrede gestellt worden sei, zu einer erheblichen Rückkehrgefährdung. Er müsse im Falle seiner Abschiebung mit einer sofortigen Verhaftung beim Eintreffen in Indien richten. Er sei außerdem zum stellvertretenden Generalsekretär der Gruppe West der „Babbar Khalsa International“ in der Bundesrepublik Deutschland gewählt worden. In der mündlichen Verhandlung macht der Kläger weitere Angaben zu seinem Engagement für „Babbar Khalsa International“. 5 Der Kläger beantragt, 6 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03. August 2004 zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG in seiner Person vorliegt, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebeverbote im Sinne von § 60 Abs. 2 und 3, 5 bis 7 AufenthG bestehen. 7 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Asylbescheid. 10 Der beteiligte Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich zur Sache nicht geäußert. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in den Gerichtsakten verwiesen. Die Asylakten 2800502-436 und sowie die den Kläger betreffende Ausländerakte liegen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung; auf sie wird Bezug genommen, ebenso auf die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel. Entscheidungsgründe 12 Die zulässige Klage hat in der Sache auch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebeverbotes im Sinne von § 60 Abs. 2 AufenthG (2). Soweit er darüber hinaus mit seinem Hauptantrag die Feststellung eines Abschiebeverbotes im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG begehrt, war die Klage abzuweisen, denn ein derartiger Anspruch steht dem Kläger nicht zu (1). 13 (1) Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags hinsichtlich eines erneuten Asylantrags (Folgeantrag) ein weiteres Verfahren nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Absätze 1 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG – vorliegen; insbesondere muss einer der Wiederaufgreifensgründe des § 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwVfG gegeben sein. Danach ist ein Wiederaufgreifen möglich, wenn sich die der ersten Asylablehnung zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Klägers geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG), oder wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO ersichtlich sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Das Verwaltungsgericht kann aber nur die vom Kläger selbst geltend gemachten Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens der Prüfung des Folgeantrags zugrunde legen. Denn das Erfordernis der Antragstellung und deren Fristgebundenheit nach § 51 Abs. 1, Abs. 3 VwVfG hat zur Folge, dass ein Antragsteller die seiner Ansicht nach vorliegenden Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens selbst vortragen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1988 – 9 C 47.87 -, NVwZ 1989, 161, 162). 14 Nach § 28 Abs. 2 AsylVfG in der Fassung von Art. 3 Nr. 18 Buchst. b des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthaltes und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 1950) kann im Folgeantragsverfahren eine Feststellung, dass dem Ausländer die in § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) bezeichneten Gefahren drohen, in der Regel nicht mehr getroffen werden, wenn der Ausländer seinen Asylfolgeantrag auf Umstände im Sinne von Abs. 1 stützt, die nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags entstanden sind. Diese Regelung hat zur Folge, dass – im Gegensatz zu der zu § 51 Abs. 1 AuslG geltenden Rechtslage – nicht nur – wie bisher – die Zuerkennung von Asyl im Sinne von Art 16a Abs. 1 GG, sondern auch die Zuerkennung des so genannten „kleinen Asyls“ regelmäßig ausgeschlossen ist, wenn nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylverfahrens ein Folgeverfahren auf selbst geschaffene Nachfluchtgründe gestützt wird. Damit soll der bislang bestehende Anreiz genommen werden, nach unverfolgter Ausreise aufgrund neu geschaffener Nachfluchtgründe ein Asylverfahren zu betreiben, um damit zu einem dauerhaften Aufenthalt zu gelangen (vgl. BT-DrS 15/420, S. 110). 15 Hiervon ausgehend scheitert das Begehren des Klägers auf Feststellung eines Abschiebeverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG bereits an dem gesetzlichen Ausschlusstatbestand des § 28 Abs. 2 AsylVfG in der Fassung von Art. 3 Nr. 18 b des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthaltes und zur Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004, der vorliegend im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz AsylVfG) der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist. Denn soweit sich der Kläger zur Begründung seines Asylfolgeverfahrens darauf beruft, er sei in der Bundesrepublik Deutschland der Sikh-Organisation „Babbar Khalsa International“ beigetreten, dort aktives Mitglied und am 27. März 2005 zum stellvertretenden Generalsekretär der Gruppe West der „Babbar Khalsa International“ in Deutschland gewählt worden (vgl. Blatt 25, 26 der Asylakte ; Schriftsatz vom 18. März 2005, Blatt 84 der Gerichtsakten sowie die in der mündlichen Verhandlung überreichte Ausgabe der „Punjab Times“, Wisakhi , Sonderausgabe, Ausgabe Nr. 2054 vom 20. April 2005 nebst deutscher Übersetzung), handelt es sich hierbei um sogenannte subjektive Nachfluchtgründe, die überhaupt erst nach unanfechtbarem Abschluss des ersten Asylverfahrens (01. Februar 2003, vgl. Blatt 78, 79 der Asylakte 2800502-436) entstanden sind, und auf die gemäß § 28 Abs. 2 AsylVfG die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG regelmäßigen nicht (mehr) gestützt werden kann. 16 Entgegen der Auffassung des Klägers begegnet die in § 28 Abs. 2 AsylVfG getroffene Regelung auch angesichts des Umstandes, dass sie mangels einer Übergangsregelung im Zuwanderungsgesetz wegen des in § 77 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz AsylVfG enthaltenen Beurteilungszeitpunktes der letzten mündlichen Verhandlung auch auf Asylverfahren Anwendung findet, die vor dem 01. Januar 2005 – dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zuwanderungsgesetzes – beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bzw. bei Gericht anhängig waren, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; insbesondere verstößt sie nicht gegen das auf dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG beruhende Rückwirkungsverbot. Denn grundsätzlich ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 25. Mai 1993 – 1 BvR 1509, 1648/91 –, BVerfGE 88, 384, 403) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 29. August 1995 – 9 C 391.94 –, BVerwGE 99, 133, 137) eine Rückwirkung von Rechtsfolgen grundsätzlich nur in den Fällen der sog. „echten Rückwirkung“ verboten, d. h. in den Fällen, in denen ein Gesetz vor seiner Verkündung bereits abgeschlossene Rechtsbeziehungen nachträglich veränderten Bedingungen unterwirft. Hingegen ist in den Fällen, in denen das Gesetz für noch andauernde Tatbestände, insbesondere Rechtsverhältnisse, mit Wirkung (nur) für die Zukunft erstmalig oder veränderter Rechtsfolgen vorsieht (sogenannte „unechte Rückwirkung), eine Rückwirkung von Rechtsfolgen auch unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. März 1971 – 2 BvL 17/69 –, BVerfGE 30, 392, 402, und vom 15. Oktober 1996 – 1 BvR 44, 48/92 –, BVerfGE 95, 64, 86: ständige Rechtsprechung), wobei sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben, etwa dann, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszweckes nicht geeignet oder erforderlich ist, oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzesgebers überwiegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1995, a.a.O.). Hiervon ausgehend ist die in § 28 Abs. 2 AsylVfG getroffene Regelung von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zunächst hat sie nicht den Fall der „echten Rückwirkung“ zum Gegenstand, denn in den Fällen, in denen sie Anwendung auf vor dem 01. Januar 2005 anhängige Asylverfahren findet, ist das mit der Stellung des Asylantrags anhängig gemachte Rechtsverhältnis noch nicht (bestandskräftig) abgeschlossen, sondern dauert noch an. Sie ist aber auch nach den vom Bundesverfassungsgericht zur „unechten Rückwirkung“ entwickelten Kriterien rechtlich zulässig, denn sie ist insbesondere geeignet und erforderlich, den mit ihr verfolgten Gesetzeszweck – nämlich den Anreiz zu nehmen, nach unverfolgter Ausreise und abgeschlossenen Asylverfahren aufgrund neu geschaffener Nachfluchtgründe ein Asylverfahren zu betreiben, um damit zu einem dauerhaften Aufenthalt zu gelangen (vgl. Amtliche Begründung, BT-DrS 15/420, S. 110) – zu erreichen, und es überwiegen auch nicht die Bestandsinteressen des Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers. Dies ergibt sich daraus, dass der von der Regelungswirkung des § 28 Abs. 2 AsylVfG Betroffene nicht schutzlos bleibt. Wie bereits der Gesetzgeber in der amtlichen Begründung zu § 28 Abs. 2 AsylVfG in der durch das Zuwanderungsgesetz getroffenen Fassung ausgeführt hat, entsteht durch den Wegfall des „großen“ und des „kleinen“ Asyls für die Betroffenen keine Schutzlücke, da Art. 16 a GG bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG nicht die einzigen Rechtsgrundlagen für einen (Schutz-)Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet oder jedenfalls für ihren Schutz vor Abschiebung darstellen; so kann z. B. im Falle konkreter Gefahren der erforderliche Schutz im Rahmen der Prüfung sonstiger Abschiebeverbote durch das Bundesamt gewährleistet werden (vgl. BT-DrS 15/420, S. 110). Hinzu kommt auch, dass bereits nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 AsylVfG in den Fällen der Geltendmachung subjektiver Nachfluchtgründe im Asylfolgeverfahren die Ausschlusswirkung nicht ausnahmslos, sondern nur „... in der Regel ...“ gilt. 17 Wie dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 AsylVfG zu entnehmen ist, kann in einem Asylfolgeverfahren die Feststellung der Voraussetzung eines Abschiebeverbotes im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG „... in der Regel ...“ nicht begehrt werden, wenn der Ausländer sein Asylfolgeverfahren auf Gründe stützt, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Schluss geschaffen hat (sogenannte subjektive Nachfluchtgründe). § 28 Abs. 2 AsylVfG geht somit von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis aus, d. h. die Vorschrift ist einerseits so anzuwenden, dass sie im Hinblick auf das Vorliegen eines Ausnahmefalls nicht leer läuft; andererseits darf aber auch der hinter der Vorschrift stehende Gesetzeszweck (vgl. BT-DrS 15/420, S. 110) nicht unterlaufen werden. Dies wird im Ergebnis dazu führen, dass nur in besonders gelagerten, sich vom Regelfall der Geltendmachung subjektiver Nachfluchtgründe in deutlicher Weise unterscheidenden Fällen die Ausschlusswirkung des § 28 AsylVfG nicht zum Tragen kommen wird. Wann dies der Fall ist, lässt sich unmittelbar aus der amtlichen Begründung zu § 28 Abs. 2 AsylVfG nicht entnehmen, denn dort wird auf das Regel-Ausnahme-Verhältnis mit keinem Wort eingegangen. Wenn man sich jedoch Sinn und Zweck der mit § 28 Abs. 2 AsylVfG verfolgten Regelung – nämlich den Anreiz zu nehmen, nach unverfolgter Ausreise und abgeschlossenen Asylverfahren aufgrund neu geschaffener Nachfluchtgründe ein Asylverfahren zu betreiben, um damit zu einem dauerhaften Aufenthalt zu gelangen (vgl. amtliche Begründung, a.a.O.) – vor Augen hält, so kann eine Ausnahme vom Regelfall fehlender Beachtlichkeit subjektiver Nachfluchtgründe im Folgeantragsverfahren z. B. in den Fällen in Betracht kommen, in denen subjektive Nachfluchtgründe in untergeordneter Funktion zeitlich nachgeordnet zu anderen, der Aufschlusswirkung des § 28 Abs. 2 AsylVfG nicht unterliegenden Gründen treten und erst das Zusammenspiel aller Umstände eine beachtliche Verfolgungsgefahr im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG begründet. Zu denken wäre aber auch an Fälle, in denen ausnahmsweise die Ausschlusswirkung des § 28 Abs. 2 AsylVfG etwa mangels anderer Abschiebeverbote nach § 60 AufenthG das Entstehen einer Schutzlücke für den Ausländer befürchten ließe (so anklingend auch bei: Niedersächsisches Ministerium des Innern und für Sport, Informations- und Schulungsmaterial zum Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz), Stand: November 2004, S. 106); gleiches wäre in den Fällen denkbar, in denen die aufenthaltsrechtliche Behandlung von Ausländern mit Abschiebeverboten nach § 60 Abs. 2 und 3 bzw. 5 bis 7 AufenthG – in diesen Fällen soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG – etwa in Folge einer rigiden Verwaltungspraxis zu einer Schutzlücke führen würde. Kein Ausnahmefall von der Regel des § 28 Abs. 2 AsylVfG liegt hingegen nach Auffassung des Gerichts in einer etwaigen unterschiedlichen sozialen Behandlung von Ausländern mit einem Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. Abschiebeverboten nach § 60 Abs. 2 und 3 bzw. 5 bis 7 AufenthG, denn der Schutzzweck des AsylVfG beruht auf dem Zufluchtsgedanken und zielt auf den Schutz von Ausländern vor einer asylrelevanten Gefährdung in ihrem jeweiligen Herkunftsstaat und nicht auf die Schaffung geordneter Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht. 18 Letztlich kann die Frage, ob dem Begehren des Klägers in Bezug auf die Feststellung eines Abschiebeverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG bereits die Ausschlusswirkung des § 28 Abs. 2 AsylVfG entgegen steht, oder ob nicht vielleicht in seiner Person eine – allerdings eher ziemlich unwahrscheinliche – Ausnahme von der Regel in Betracht kommt, jedoch offen bleiben, denn jedenfalls stünde der Zuerkennung eines Abschiebeverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG der Vorbehalt des § 60 Abs. 8 Satz 2 Alt. 3 AufenthG entgegen. Der Kläger ist nämlich Mitglied und als stellvertretender Generalsekretär der Gruppe West hochrangiger Funktionär der Sikh-Organisation „Babbar Khalsa International“ in der Bundesrepublik Deutschland und gehört damit einer Organisation an, die sowohl seitens der Europäischen Union (vgl. Art. 1 Ziffer 2.6 des Beschlusses 2005/221/GASP des Rates vom 15. März 2005 zur Durchführung von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2004/306/EG, ABlEG NR. L 69/64 vom 16. März 2005) als auch seitens der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (Zeitung„ The Hindu“ vom 29. Juni 2002: Babbar Khalsa on U.S. terrorist list) als terroristische Vereinigung eingestuft ist und in der Bundesrepublik Deutschland vom Verfassungsschutz beobachtet wird (vgl. Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2004, S. 102 bis 104; Verfassungsschutzbericht Brandenburg 2003, S. 209; Verfassungsschutzbericht Hessen 2003, S. 56, 57), und es ist aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt, dass er sich hat Handlungen zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. 19 Nach § 60 Abs. 8 Satz 2 Alt. 3 AufenthG findet § 60 Abs. 1 AufenthG keine Anwendung, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Ausländer sich hat Handlungen zuschulden lassen kommen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Diese mit der Vorgängervorschrift des § 51 Abs. 3 Satz 2 Alt. 3 AuslG wortgleiche Regelung beruht auf der Fassung, die seinerzeit § 51 Abs. 3 AuslG durch Art. 11 Nr. 9 des Gesetzes zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz) vom 09. Januar 2002 (BGBl. I, S. 361) gefunden hat. Mit § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Resolutionen 1269 (1999) vom 19. Oktober 1999 und 1373 (2001) vom 28. September 2001 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen umzusetzen, in denen gefordert wird, Personen, die terroristische Handlungen planen, vorbereiten oder unterstützen, nicht den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen (vgl. BT-DrS 14/7386, S. 57, zu § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG). Insbesondere in seiner Resolution 1373 (2001) bringt der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Bedeutung des Vorgehens gegen den Terrorismus zum Ausdruck. Die Staaten sollen alles unterlassen bzw. gegen alles die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, was den Terrorismus in irgendeiner Art und Weise unterstützen könnte. Insbesondere sollen sie die Finanzierung terroristischer Handlungen verhüten und bekämpfen (Ziffer 1 a der Resolution 1373 <2001>), die vorsätzliche Bereitstellung oder Sammlung von Geldern, gleichviel durch welche Mittel und ob mittelbar oder unmittelbar durch ihre Staatsangehörigen oder in ihrem Hoheitsgebiet oder in Kenntnis dessen, dass diese Gelder zur Ausführung terroristischer Handlungen verwendet werden, unter Strafe stellen (Ziffer 1 b der Resolution 1373 <2001>), diejenigen, die terroristische Handlungen finanzieren, planen, erleichtern oder begehen, daran hindern, ihr Hoheitsgebiet für diese Zwecke zu nutzen (Ziffer 2 d der Resolution 1373 <2001>). Daraus folgt, dass jede Handlung den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderläuft, die geeignet ist, den Terrorismus zu fördern. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 2 Alt. 3 AufenthG sind erfüllt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass ein Ausländer eine derartige Handlung begangen hat. 20 Das Tatbestandsmerkmal „schwerwiegende Gründe“ ist nach Auffassung des Gerichts ebenso „eng“ auszulegen wie das Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Gründe“ in § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt 1. AufenthG (in diesem Sinne auch VG Sigmaringen, Urteil vom 15. Oktober 2003 – A 1 K 10601/99 –, S. 6 <ISYF>; VG Koblenz, Urteil vom 11. August 2004 – 5 K 2125/03.KO –, S. 20 <Al Tawhid>). Im Sinne der letztgenannten Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 51 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 AuslG ein Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen, wenn er selbst Straftaten im Sinne der §§ 80 ff. StGB begeht oder „er eine Organisation unterstützt, die ihrerseits die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, namentlich dann, wenn die Organisation aus diesem Grund nach den Vorschriften des Vereinsrechts verboten ist. Dabei reicht die bloße Zugehörigkeit einer derartigen Organisation für sich genommen noch nicht aus; vielmehr muss sich die von der Organisation ausgehende Gefährdung in der Person des Ausländers konkretisieren. Schwerwiegende Gründe im Sinne des § 51 Abs. 3 AuslG liegen regelmäßig nicht schon dann vor, wenn der Ausländer sich für die Organisation etwa durch Teilnahme an deren Aktivitäten oder durch finanzielle Zuwendungen einsetzt. Vielmehr müssen bei einer am Gewicht des Ausschlussgrundes ausgerichteten Wertung die vom Ausländer ausgehenden Gefahren so gravierend sein, dass sie es rechtfertigen, den Abschiebungsschutz für politisch Verfolgte zurücktreten zu lassen. Ein Ausländer kann danach im Allgemeinen erst dann aus schwerwiegenden Gründen eine Gefahr für die Sicherheit im Sinne des § 51 Abs. 3 AuslG bedeuten, wenn er eine die Sicherheit des Staates gefährdende Organisation in qualifizierender Weise, insbesondere durch eigene Gewaltbeiträge oder als Funktionär, unterstützt. Das kann sich daraus ergeben, dass er durch eigene erhebliche Gewalttätigkeit oder -bereitschaft für die Ziele der Organisation eintritt, oder dass er durch seine strukturelle Einbindung in die Organisation, etwa durch Ausübung einer aktiven Funktionärstätigkeit, deren Gefährdungspotential mit trägt“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 – 9 C 31.98 –, BVerwGE 109, 1, 7, 8). 21 Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass es sich bei der Abschiebung, vor der § 60 Abs. 1 AufenthG Schutz gewährt, um eine Maßnahme der polizeilichen Gefahrenabwehr handelt. Solche Maßnahmen sind jedoch stets nur zur Abwehr von Gefahren gerechtfertigt, die für die Zukunft zu befürchten sind, nicht aber als Rektion auf ergangenes Fehlverhalten, mag dies auch noch so schwerwiegend sein (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06. Dezember 2002 – 10 A 10089/02.OVG – Seite 29, 30). Insbesondere aber folgt das Erfordernis einer fortbestehenden Gefahrenlage aus der grundrechtlichen Asylgewährleistung. Insoweit gilt im Wesentlichen nichts anderes als im Zusammenhang mit der Frage, ob mit Rücksicht auf das Verfassungsrecht über den Wortlaut der Ausschlusstatbestände des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG hinaus eine hinreichend sichere Wiederholungsgefahr erforderlich ist (für Alternative 1 des insoweit inhaltsgleichen § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG bejaht von BVerwG, Urteil vom 05. Mai 1998 – 1 C 17.97 –, Buchholz 402.240, § 45 AuslG Nr. 13; zu Alternative 2 bejaht von BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 – 9 C 6.00 –, Buchholz 402.240, § 51 AuslG Nr. 40). Dazu ist zunächst hervorzuheben, dass die Ausschlussvorschrift des § 60 Abs. 8 AufenthG unabhängig davon, ob dem Einzelfall der Asylanspruch oder nur der Anspruch auf Feststellung eines Abschiebeverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG geltend gemacht wird, sowohl zum Wegfall des aus dem Asylrecht folgenden Abschiebeschutzes als auch zum Wegfall des Abschiebeschutzes für politische Flüchtlinge nach § 60 Abs. 1 AufenthG führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1999, a.a.O., S. 3). Von daher bedarf es in jedem Fall einer Vereinbarkeit der Ergänzung in § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG, wie sie mit § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz erfolgt ist, mit der Gewährleistung des Asylgrundrechts bzw. einer entsprechenden verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG. Vor diesem Hintergrund ist aus verfassungsrechtlichen Gründen zu verlangen, dass über das gesetzlich festgelegte Tatbestandsmerkmal des § 60 Abs. 8 Satz 2 Alt. 3 AufenthG hinaus der Ausländer weiterhin entsprechend seinem bisherigen Auftreten auch weiterhin sich Handlungen zuschulden kommen lassen wird, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen werden (vgl. insoweit auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06. Dezember 2002, a.a.O., S. 30, 31). Daher kommt es vorliegend darauf an, ob mit der erforderlichen Gewissheit zu erwarten ist, dass der Kläger sich auch in Zukunft in der bisherigen Art und Weise für „Babbar Khalsa International“ betätigen wird. 22 Nach dem Vorgesagten sprechen schwerwiegende Gründe dafür, dass sich der Kläger hat Handlungen zu Schulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Er ist als aktiver Funktionär und zudem in einer herausgehobenen Position (stellvertretender Generalsekretär der Gruppe West der „Babbar Khalsa International“ in der Bundesrepublik Deutschland) strukturell in die „Babbar Khalsa International“ eingebunden. Es gibt zwar keine Anhaltspunkte dafür, dass die die „Babbar Khalsa International“, sei es als Organisation auf Bundesebene oder aber in den jeweiligen Regionalgruppen, Straftaten oder terroristische Straftaten im Inland begeht (vgl. dazu die Auskunft des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 19. Juni 2001 an das VG Sigmaringen, Verfassungsschutzbericht Hessen 2003, S. 57; Verfassungsschutzbericht Brandenburg 2003, S. 209). Es ist aber die Annahme i. S. d. § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG gerechtfertigt, dass sie in Indien den Terrorismus durch die zur Verfügungstellung von Geld fördert. Die „Annahme“ von Handlungen i. S. d. § 60 Abs. 8 Satz 2 Alt. 3 AufenthG setzt nicht den Nachweis derartiger Handlungen voraus. Es reicht aus, dass ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Organisation oder eine Person den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider agiert. Angesichts der Gefährdungen der Menschheit durch den Terrorismus einerseits und des Umstandes, dass eine verfolgte Person in Deutschland auch beim Entfallen des Schutzes vor politischer Verfolgung wegen des bestehenbleibenden Schutzes nach § 60 Abs. 2 und 3 bzw. 5 – 7 AufenthG nicht schutzlos gestellt ist, dürfen an das Vorliegen ausreichender Anhaltspunkte für eine „Annahme“ i. S. d. § 60 Abs. 8 Satz 2 AuslG keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl. insoweit zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG VG Sigmaringen, Urteil vom 15. Oktober 2003, a.a.O., S. 7, 8). 23 Das Bundesamt für Verfassungsschutz führt in seiner Auskunft an das VG Sigmaringen vom 19. Juni 2001 das Folgende aus: „Die Aktivitäten von ISYF und BK in Deutschland sind bisher gewaltfrei. Für eine Realisierung ihrer politischen Ziele in Indien befürworten Mitglieder dieser Organisation jedoch die Anwendung gewaltsamer, auch terroristischer Handlungsweisen in der Krisenregion. Dies kommt vereinzelt auch in öffentlichen Äußerungen extremistischer Sikh in Deutschland zum Ausdruck*** Aufgrund der politischen Zielsetzungen von ISYF und BK besteht der Verdacht, dass die von ihnen in Deutschland gesammelten Spendengelder – auch der Kläger selbst hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass Spendengelder gesammelt werden, die u. a. auch zur Unterstützung von Angehörigen von Opfern in Indien verwendet werden (vgl. S. 2, 3 der Sitzungsniederschrift vom 27. April 2005) – u. a. auch zur Unterstützung gewalttätiger Organisationen im Krisengebiet verwendet werden“. Das Auswärtige Amt führt in seinem Lagebericht „Indien“ vom 17. September 2004 in diesem Zusammenhang aus: „Die Angehörigen der verschiedenen militanten Gruppen wie *** „Babbar Khalsa“... haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Bundesstaaten oder Pakistan. Finanzielle Unterstützung unterhalten sie auch von Sikh-Gruppierungen im westlichen Ausland“. Diese Erkenntnisse reichen nach der Überzeugung des Gerichts zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 2 Alt. 3 AufenthG aus. Dass Gelder der „Babbar Khalsa International“ von Deutschland nach Indien geschickt werden, hat der Kläger – wie oben bereits dargelegt – in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt. Er hat zwar angegeben, dass diese der Unterstützung von Angehörigen von Opfern in Indien dienten. Dadurch allein werden aber die Einschätzungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Auswärtige Amtes nicht in Frage gestellt. Insbesondere machte der Kläger bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck, als sei er umfassend über alle Aktivitäten der „Babbar Khalsa International“ informiert; so war er z.B. auf die Frage des Gerichts nach der Anzahl der Mitglieder der Regionalgruppe West erst mit Hilfe des ebenfalls in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vorsitzenden von „Babbar Khalsa International“ in der Lage, die Anzahl korrekt mit etwa 230 Mitgliedern anzugeben. Da der Kläger auch erst Ende März 2005 und damit kurz vor dem Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts zum stellvertretenden Generalsekretär der Gruppe West der „Babbar Khalsa International“ gewählt worden ist, besteht die Gefährdung, die von ihm ausgeht, somit auch in absehbarer Zukunft noch fort. 24 Somit muss nach dem Vorgesagten dem mit dem Hauptantrag verfolgten Begehren des Klägers auf Feststellung eines Abschiebeverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG der Erfolg versagt bleiben. 25 (2) Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung jedoch einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebeverbots im Sinne von § 60 Abs. 2 AufenthG. Für ihn besteht nämlich im Falle einer Rückkehr nach Indien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die konkrete Gefahr, der Folter unterwerfen zu werden. 26 Nach § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter unterworfen zu werden. 27 Unter Folter ist nach der Definition des Art. 1 UN-Folterkonvention, die nach der Ratifizierung durch die Bundesrepublik Deutschland innerstaatlich verbindlich ist, eine Behandlung zu verstehen, der einer Person vorsätzlich schwere Schmerzen oder Leiden körperlicher oder gar geistig-seelischer Art zufügt, um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erzwingen, sie oder einen Dritten zu bestrafen, einzuschüchtern oder zu nötigen oder mit diskriminierender Absicht zu verfolgen; die Schmerzen oder Leiden müssen von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen amtliche handelnden Person veranlasst sein oder mit deren ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis verursacht sein. Diesem Folterbegriff ist wie Art. 3 EMRK die staatliche Verantwortlichkeit eigen, die im Falle der Abschiebung (auch) den Aufenthaltsstaat trifft (vgl. insoweit VG Gelsenkirchen, Urteil vom 07. September 2004 – 14a K 79/03.A –, S. 14). 28 Erforderlich ist eine konkrete Gefahr. Allein die theoretische Möglichkeit, Einbußen an den durch § 60 Abs. 2 AuslG geschützten Rechtsgüter zu erleiden, genügt nicht. Vielmehr ist der Begriff der Gefahr im Sinne dieser Vorschrift im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit angelegte, wobei allerdings das Element der Konkretheit der Gefahr für diesen Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert. Der für die asylrechtliche Vorverfolgung herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt nicht für Abschiebeverbote im Sinne von § 60 Abs. 2 und 3 sowie 5 – 7 AufenthG (vgl. zur insoweit inhaltsgleichen Vorschrift des § 53 AuslG BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 – 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Juli 1993 – A 16 S 145/93 -, VBlBW 1993, 480; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Januar 2000 – 6 A 12169/99.OVG -). 29 Der Kläger muss als Funktionär der „Babbar Khalsa International“, die die Schaffung eines von Indien unabhängigen Punjab (= Khalistan) erreichen will (vgl. Auskunft des Südasien-Instituts vom 26. April 2004 an das VG Gelsenkirchen; Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2004, S. 104), bei seiner Rückkehr nach Indien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit seiner Verfolgung am Flughafen und mit Folter im Polizeigewahrsam rechnen. Die „Babbar Khalsa International“ gehört zu den Organisationen, die nach dem indischen „prevention of terrorism act vom Februar 2002“ – POTA – als terroristische Organisation verboten sind. Nach Art. 20 POTA – diese Vorschrift findet ungeachtet des Umstandes, dass der POTA mittlerweile außer Kraft gesetzt worden ist, rückwirkend jedoch weiterhin Anwendung findet (vgl. insoweit die Ergänzung des Südasien-Instituts zu der Auskunft vom 26. April 2004 an das VG Gelsenkirchen, Bl. 82 der Gerichtsakten) – kann die Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation mit Freiheitsstrafe bis 10 Jahre, mit Geldstrafe oder mit Freiheits- und Geldstrafe bestraft werden (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 11. August 2003 an das VG Sigmaringen). Dem Auswärtige Amt ist zwar kein Fall bekannt, in dem die bloße Mitgliedschaft in der ISYF oder „Babbar Khalsa International“ zu einer Strafverfolgung geführt hat. Es ist aber zu beachten, dass Personen, die leitende Stellungen innerhalb dieser Organisationen inne haben, aufgrund politischer Aktivitäten im Ausland verfolgt werden, auf einer polizeilichen Fahndungsliste stehen und den Grenzbehörden bekannt sein werden, denn Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (Sikhs, Kashmiris) werden von indischer Seite beobachtet und registriert (vgl. Lagebericht des Auswärtige Amtes vom 07. September 2004). Eine Person, die auf einer indischen Fahndungsliste steht, wird bei ihrer Einreise über einen internationalen Flughafen grundsätzlich festgenommen (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 11. August 2003 an das VG Sigmaringen). Als „exponierte Anhänger“ werden von den indischen Behörden führende Mitglieder der extremistischen Sikh-Organisationen wie ISYF oder „Babbar Khalsa International“ eingestuft, die sich durch ihre Aktivitäten, insbesondere weil sie in der Öffentlichkeit erfolgen – so hat auch der Kläger u. a. an einer Demonstration vor dem indischen Generalkonsulat in C-Stadt teilgenommen (Blatt 85 der Gerichtsakten) -, als scheinbar oder tatsächlich besonders aktive Anhänger ihrer Organisation ausweisen (vgl. Auskunft des Auswärtige Amtes vom 11. August 2003 an das VG Sigmaringen zur ISYF). 30 Der Kläger gehört zu diesem besonders gefährdeten Personenkreis. Er gehört seit Ende März 2005 zum Vorstand der Gruppe West der „Babbar Khalsa International“ in Deutschland, die ausweislich der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung das Gebiet der alten Bundesrepublik Deutschland umfasst. Die Gruppe West der „Babbar Khalsa International“ hat nach den Angaben des Klägers etwa 230 Mitglieder (vgl. Seite 2 der Sitzungsniederschrift vom 27. April 2005, a.a.O.). Der Kläger übt als stellvertretender Generalsekretär der Gruppe West Vorstand auch ein wichtiges Amt aus, welches ihn als besonders aktiven Anhänger ausweist; so hilft er seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge dem Generalsekretär bei den Versammlungen und habe die Leitung, wenn der Generalsekretär abwesend sei. Dann sei er für alles, insbesondere auch den Schrift- und Telefonverkehr zuständig (vgl. Seite 2 der Sitzungsniederschrift, a.a.O.). Das Gericht geht davon aus, dass ihn die Ausübung dieses Amtes sowie die Veröffentlichung seiner Wahl in der Zeitschrift „Punjab Times“ Wisakhi , Sonderausgabe, Ausgabe Nr. 2054 vom 20. April 2005 in das Blickfeld der indischen Behörden geraten ließ, er auf den Fahndungslisten verzeichnet ist und er bei seiner Rückkehr am Flughafen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit seiner Verhaftung rechnen muss (vgl. zur Gefährdung hervorgehobener exilpolitisch tätiger Mitglieder extremistischer Sikh-Organisationen am Flughafen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01. August 1996 – A 12 S 2456/94 -; VG Ansbach, Urteil vom 23. Mai 2001 – AN 16 K99.31355 – VG Aachen, Urteil vom 29. Januar 2002 – 5 K 2520/00.A -, VG Sigmaringen, Urteil vom 15. Oktober 2003, a.a.O., Seite 11). Denn nach der Auskunft des Südasieninstituts ist das Verfolgungsinteresse der indischen Behörden gegenüber Mitgliedern und Aktivisten von „Babbar Khalsa International“ als außerordentlich hoch einzustufen, was sich nicht zuletzt daran zeigt, dass Indien sein Strafverfolgungsinteresse gegen „Babbar Khalsa International“ und ähnliche Organisationen nicht nur in Indien, sondern sogar auf internationaler Ebene durchzusetzen versucht, etwa mit Auslieferungsersuchen (vgl. Auskunft vom 26. April 2004 an das VG Gelsenkirchen). 31 Der Kläger muss bei seiner Verhaftung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit der Anwendung von Folter rechnen. Nach dem Lagebericht des Auswärtige Amtes vom 07. September 2004 hat Indien das internationale Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe lediglich unterzeichnet, aber nicht ratifiziert. Obwohl Folter durch Gesetz verboten ist, wird sie von der Polizei bei Vernehmungen eingesetzt; in einzelnen Fällen wird Folter auch dazu verwendet, um Geld zu erpressen oder sie wird von der Polizei als „Strafe“ eingesetzt (vgl. hierzu Auskunft des Auswärtige Amtes vom 11. August 2003 an das VG Sigmaringen; Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 07. September 2004). Nach Auskunft von amnesty international (vgl. Länderinformation Indien, vom 01. Februar 2003) sind Folter und Misshandlungen durch die Polizei und die Sicherheitskräfte nach wie vor in allen Unionsstaaten Indiens an der Tagesordnung. Die meisten Fälle von Folter werden aus den Krisenregionen gemeldet, zu denen nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes (a.a.O.) auch der Punjab gehört, wohin der Kläger nach einer Festnahme überstellt werden würde. Bedenklich ist es insbesondere auch, dass ausweislich des Lageberichts des Auswärtigen Amtes (a.a.O.) aufgrund POTA und anderer Gesetze auch Geständnisse verwertet werden können, die mit unzulässigen Mitteln gewonnen werden und teilweise für in offizieller Funktion verübte Menschenrechtsverletzungen Schutz vor Strafverfolgung gewährt wird. Diese Erkenntnislage spricht nach Auffassung des Gerichts dafür, dass gerade bei der Verfolgung von Straftaten mit politischem Hintergrund die Gefahr der Anwendung von Folter höher einzuschätzen ist, als dies sonst der Fall sein mag (vgl. so auch VG Sigmaringen, Urteil vom 15. Oktober 2003, a.a.O.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 07. September 2004 a.a.O., Seite 26). 32 Schließlich steht zur Überzeugung des Gerichts auch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 2003 – 2 BvR 685/03 – (NVwZ 2003, 1097 f.) der vorgenannten Einschätzung der Erheblichkeit der Gefahr für den Kläger, im Falle einer Rückkehr nach Indien der Gefahr der Folter unterworfen zu werden, nicht entgegen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in dem vorgenannten Beschluss die Einschätzung des Oberlandesgerichts München, dass dem dortigen Beschwerdeführer, dem in Indien Vermögensdelikte mit einem insgesamt hohen Unrechtsgehalt vorgeworfen wurden, keine konkrete Gefahr von Folter drohe, als verfassungsrechtlich jedenfalls nachvollziehbar und nicht und nicht willkürlich bezeichnet und nicht zuletzt darauf abgestellt, dass ansonsten das deutsch-indische Auslieferungsabkommen, welches dem dem Bundesverfassungsgericht vorgelegenen Fall zugrunde lag, ansonsten nicht abgeschlossen wäre. Diese Auffassung mag zwar in den Fällen gelten, in denen jemand mit einem strafrechtlich-kriminellen Hintergrund nach Indien verbracht wird, sei es im Wege der Abschiebung nach §§ 58 ff. AufenthG oder nach den Regelungen des deutsch- indischen Auslieferungsabkommens vom 27. Juni 2001. Hiervon unterscheidet sich jedoch der Fall des Klägers, dem nach dem – auf ihn anwendbaren – POTA Straftaten mit politischem Hintergrund vorgeworfen werden würden, und angesichts der dargestellten Auskunftslage und des hohen Strafverfolgungsinteresses des indischen Staates in diesen Fällen spricht zur gerichtlichen Überzeugung mehr dafür, dass die Gefahr der Anwendung von Folter Abschiebungsschutz begründend in Fällen wie dem des Klägers höher einzuschätzen ist als dies sonst – insbesondere etwa in Fällen der Auslieferung nach dem deutsch-indischen Auslieferungsabkommen – der Fall sein mag (ebenso VG Gelsenkirchen, Urteil vom 07. September 2004, a.a.O., S. 28). 33 Da somit nach dem Vorgesagten dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Indien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr droht, der Folter unterwerfen zu werden, war somit die Beklagte unter Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheids vom 03. August 2004 auf seinen Hilfsantrag hin zu verpflichten, ein Abschiebeverbot im Sinne von § 60 Abs. 2 AufenthG festzustellen. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. 35 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Sonstiger Langtext 36 Beschluss 37 Der Gegenstandswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt (§§ 30, 33 RVG). 38 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).