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Beschluss

7 L 115/05.MZ

Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2005:0503.7L115.05.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen – ZVS – die Antragstellerin als nach § 19 Satz 3 der Vergabeverordnung ZVS vorab für die Teilnahme am nächsten Auswahlgespräch zu bestimmende Bewerberin unverzüglich zu melden. Der Antragstellerin wird unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwalt ..., Prozesskostenhilfe gewährt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag der Antragstellerin, mit dem sie von der Antragsgegnerin begehrt, sie im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO an einem Vergabeverfahren um freie Studienplätze im ersten Fachsemester des Studiengangs „Medizin“ nach den Vergabekriterien des Gerichts für die Quote „Hochschulinternes Auswahlverfahren“ im Wintersemester 2004/2005 zu beteiligen und ihr im Falle der Auswahl vorläufig einen Studienplatz zuzuweisen (vgl. Seite 1, 2 der Antragsschrift vom 30. September 2004, Blatt 3, 4 der Gerichtsakten), ist zulässig. Insbesondere ist das allgemeine Rechtsschutzinteresse für das Begehren nicht dadurch entfallen, dass das Wintersemester 2004/2005 mit Ablauf des 31. März 2005 bereits beendet und eine zur tatsächlichen Aufnahme des Studiums führende rückwirkende Zulassung nicht mehr möglich ist. Denn durch den Zeitablauf eines bestimmten Semesters hat sich das Begehren der Antragstellerin, welches primär auf Zulassung zum Studium gerichtet ist, nicht erledigt; vielmehr könnte eine Zulassung nach positiv verlaufendem Auswahlgespräch auch zu einem späteren Semester erfolgen, wenn ihr ein Zulassungsanspruch zustünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1973 – 7 C 7.71 –, BVerwGE 42, 296, 299; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Dezember 1974 – 15 A 892/74 –). 2 Der Antrag der Antragstellerin hat auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Zwar verfolgt die Antragstellerin mit ihrem Antrag – auch – ihre Zulassung zum Studium im ersten Fachsemester im Studiengang Medizin; wie jedoch bei entsprechender Auslegung (vgl. § 88 VwGO) ihres Antrags zu entnehmen ist, geht es ihr vorrangig um die Beteiligung an einem (rechtsfehlerfreien) Vergabeverfahren um freie Studienplätze im ersten Fachsemester des Studiengangs Medizin nach den Vergabekriterien des Gerichts für die Quote „Hochschulinternes Auswahlverfahren“ und nur für den Fall, dass sie ausgewählt wird, um vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes. Dieses Begehren der Antragstellerin ist auch begründet, denn insoweit hat sie einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Denn nach der im vorliegenden Verfahren allein summarischen Sach- und Rechtsprüfung ist zunächst davon auszugehen, dass, was noch näher darzulegen sein wird, die Entscheidung der Antragsgegnerin über das Ergebnis des mit der Antragstellerin geführten Auswahlgesprächs rechtsfehlerhaft getroffen worden ist, ohne dass allerdings davon ausgegangen werden könnte, bei ordnungsgemäßer Durchführung des Auswahlverfahrens wäre die Antragstellerin zum Studium der Medizin ausgewählt worden. 3 Wegen der fehlerhaften Durchführung des Auswahlverfahrens steht der Antragstellerin ein Folgenbeseitigungsanspruch zu (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Januar 1987 – 1 D 228/87 –), der in Anbetracht der Tatsache, dass die Antragstellerin der Antragsgegnerin durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen – ZVS – zugewiesen worden ist (vgl. Art. 14 Abs. 4 Satz 4 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 08. März 2000, § 19 Abs. 1 der Landesverordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (VergabeVO ZVS) vom 26. Juni 2000 (GVBl. S. 262), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 10. Mai 2004 (GVBl. S. 334)), nur dadurch erfüllt werden kann, dass ihr die Teilnahme an dem nächsten stattfindenden Auswahlgespräch ermöglicht wird. Die Kammer folgt insoweit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. August 1987 – 13 B 598/87 – (NVwZ 1988, 957, 958), wonach in den Fällen eines fehlerhaft durchgeführten Auswahlverfahrens eine analoge Anwendung von § 19 Abs. 3 VergabeVO ZVS geboten ist, so dass die ZVS die Antragstellerin vorab als Teilnehmerin des nächsten Auswahlgesprächs zu bestimmen hat (vgl. so schon Beschluss der Kammer vom 11. November 1987 – 7 L 50/87 –; Hessischer VGH, Beschluss vom 03. Juni 1987 – 6 TG 805/87 –, NVwZ 1988, 956, 957). 4 Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegungen ist § 18 Abs. 1 Nr. 2 VergabeVO ZVS. Dort ist – in Einklang mit § 32 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe e des Hochschulrahmengesetzes (HRG) und Art. 14 Abs. 4 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen – bestimmt, dass die Auswahl durch die Hochschule nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Gesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern erfolgt, das Aufschluss über die Motivation und die Eignung für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf geben soll. Wie dieses Auswahlgespräch im Einzelnen ausgestaltet ist, ist in der VergabeVO ZVS nicht selbst geregelt; vielmehr bestimmen die Hochschulen, welche Auswahlmaßstäbe nach § 18 Abs. 1 VergabeVO ZVS angewandt werden, und sie regeln die Ausgestaltung des Verfahrens (§ 18 Abs. 2 Satz 1 VergabeVO ZVS). In den Fällen der Durchführung eines Auswahlgesprächs bestimmt § 18 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VergabeVO ZVS, dass die Auswahlgespräche durch von der Leitung der Hochschule bestimmte Mitglieder der Gruppe der Professorinnen und Professoren (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HochSchG) zu führen sind, und dass die Entscheidung über die Auswahl durch die Leitung der Hochschule getroffen wird. 5 Die Antragsgegnerin hat auf der Basis von § 18 Abs. 2 Satz 1 VergabeVO ZVS die inhaltliche Ausgestaltung der Auswahlgespräche im hier in Rede stehenden Studiengang Humanmedizin durch die „Verwaltungsvorschrift des Präsidenten der Johannes Gutenberg-Universität über die Durchführung einschließlich der Bewertung des Auswahlgesprächs zur Studienplatzvergabe in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin“ vom 13. August 1986, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10. November 1989, geregelt. Hinsichtlich des Bewertungsmaßstabes in Bezug auf die in § 18 Abs. 1 Nr. 2 VergabeVO ZVS genannte Eignung und Motivation bestimmt Ziffer 5.1 der Verwaltungsvorschrift, dass die dort genannten Bewertungskriterien zur Bildung eines Bewertungsmaßstabes herangezogen werden können, wobei – wie sich aus der Verwendung des Wortes „... insbesondere ...“ ergibt – der in Ziffer 5.1 genannte Kriterienkatalog nicht abschließend ist (vgl. insoweit auch Seite 2 des Protokolls der Informationsveranstaltung für die Vertreter der wissenschaftlichen Einrichtungen des Fachbereichs Medizin für die Auswahlgespräche zur Studienplatzvergabe in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin vom 16. Juli 2001, Blatt 174 der Gerichtsakten). Auf der Grundlage dieser Bewertungskriterien bewertet nach Ziffer 5.2 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift die Auswahlkommission das einzelne Auswahlgespräch mit dem Studienbewerber anhand von vier Bewertungskriterien, durch die Motivation und Eignung für das Studium der Medizin oder Zahnmedizin und für den angestrebten Beruf des Arztes oder Zahnarztes bei dem Studienbewerber besonders deutlich geworden sind, und sie ordnet den Studienbewerber nach dem Grad der Bewertung einem Rangplatz innerhalb der Gruppe derjenigen Studienbewerber zu, die der Auswahlkommission vom Studierendensekretariat zugewiesen worden sind (Ziffer 5.2 Satz 2). Nach Ziffer 7.1 der Verwaltungsvorschrift ist über das Auswahlgespräch eine Niederschrift anzufertigen, die u. a. eine stichwortartige Darstellung des Inhalts des einzelnen Auswahlgesprächs sowie die zugrunde gelegten Bewertungskriterien (Ziffer 7.1.4) und die Bewertung selbst (Ziffer 7.1.5) enthalten muss. Die Auswahlentscheidung selbst wird unmittelbar im Anschluss an die Auswahlgespräche durch eine vom Studiendekan einberufene Konferenz getroffen, die bei der Rangplatzzuordnung die Ergebnisse der einzelnen Auswahlkommissionen berücksichtigen und die Voraussetzungen der Bewertungen, welche die Studienbewerber in den einzelnen Auswahlkommissionen erreicht haben, zueinander in Vergleich zu setzen hat (Ziffer 6.2 Satz 1); dabei ist – als Ausfluss des verfassungsrechtlich geschützten Grundsatzes der Chancengleichheit - sicherzustellen, dass die Anforderungen an die besondere Motivation und Eignung bei den Studienbewerbern anhand des Bewertungsmaßstabes gleich sind (Ziffer 6.2 Satz 2). 6 In inhaltlicher Hinsicht gilt es zu berücksichtigen, dass eine Bewertung eines Studienbewerbers in Bezug auf Motivation und Eignung für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf (vgl. hierzu auch Rottmann/Breinersdorfer, das Auswahlverfahren im Hochschulzulassungsrecht, NVwZ 1988, 879, 881 f.) einen erheblichen Einschlag wertender Elemente enthält und – wie das Prüfungsrecht – einer absoluten Objektivität bei der Auswahlentscheidung nicht zugänglich ist. Die Entscheidung der Auswahlkommission beruht auf einer wertenden und vergleichenden Beurteilung der mit den einzelnen Konkurrenzbewerbern geführten Auswahlgespräche, für die der Auswahlkommission – ähnlich wie z. B. bei Prüfungsentscheidungen – wegen der nicht nachvollziehbaren und nicht wiederholbaren Beurteilungsgrundlagen eine gerichtlich nicht überprüfbare Beurteilungsermächtigung zusteht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. November 1997 – 1 A 12459/96.OVG –; Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. Dezember 1987 – 7 CE 87.01052 –, NVwZ 1988, 952, 955 m.w.N.) mit der Folge, dass hinsichtlich der wertenden Elemente des Auswahlgesprächs der Auswahlkommission (und nicht den Verwaltungsgerichten) die Befugnis zur letztverbindlichen Bewertung des Auswahlgesprächs zusteht. Daher hat sich in Anlehnung an die zum Prüfungsrecht entwickelten Grundsätze eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Bewertung des Auswahlgesprächs darauf zu beschränken, ob die Auswahlkommission Verfahrensfehler begangen oder anzuwendendes Recht verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder ob sie sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. November 1997, a.a.O.; VG Bremen, Beschluss vom 12. Dezember 2003 – 6 V 1695/03 –, Seite 5 des Umdrucks). Hinzu kommen muss aber, dass das Ergebnis des Auswahlgesprächs nachvollziehbar sein muss, d. h. dass sich aus der zu fertigenden Niederschrift wenn auch nur stichpunktartig nachvollziehen lässt, welche Umstände zu der getroffenen Bewertung geführt haben. Insofern sind hier nach Auffassung der Kammer im Wesentlichen dieselben rechtlichen Anforderungen an die Begründung der Auswahlentscheidung zu stellen, wie sie die Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Dezember 1992 – 6 C 3.92 –, BVerwGE 91, 262, 269) zur Begründung von Prüfungsentscheidungen entwickelt hat. 7 Hiervon ausgehend leidet die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin deshalb an einem Rechtsfehler, weil die Auswahlkommission das Ergebnis des mit der Antragstellerin geführten Auswahlgesprächs nicht nachvollziehbar dargelegt hat. Wie bereits oben dargelegt, ist nach Ziffer 7.1 der Verwaltungsvorschrift des Präsidenten der Johannes Gutenberg-Universität über die Durchführung einschließlich der Bewertung des Auswahlgesprächs zur Studienplatzvergabe in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin (a.a.O.) über jedes Auswahlgespräch eine Niederschrift anzufertigen, die insbesondere eine stichwortartige Darstellung des Inhalts des einzelnen Auswahlgesprächs sowie die zugrunde gelegten Bewertungskriterien (Nr. 4) sowie die Bewertung (Nr. 5) enthalten muss. Auch wenn an Form und Inhalt dieser Niederschrift angesichts des der Auswahlkommission zustehenden weiten Auswahlermessens keine hohen Anforderungen zu stellen sind, so muss der Niederschrift angesichts des Umstandes, dass es sich bei dem Auswahlgespräch um ein an Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG zu messendes Verfahren des Hochschulzugangs handelt, doch jedenfalls entnommen werden können, inwieweit die von der Auswahlkommission getroffene Bewertung des Gesprächs auf dessen Inhalt beruht, d. h. es muss die maßgeblichen Gründe, die die Auswahlkommission zu der Bewertung veranlasst haben, zwar nicht in den Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten nachvollziehbar erkennen lassen. Daran fehlt es vorliegend. Denn aus dem in der Niederschrift stichwortartig dargestellten Inhalt des mit der Antragstellerin geführten Auswahlgesprächs lässt sich zur Überzeugung der Kammer nicht nachvollziehen, welche Anhaltspunkte im Hinblick auf die in § 18 Abs. 1 Nr. 2 VergabeVO ZVS genannten Merkmale „Motivation“ und „Eignung“ zu der erfolgten Bewertung mit Rangplatz 17 von 17 Bewerbern geführt haben. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die im Abschnitt „Situationsbelastbarkeit, Selbstdarstellung/Selbsteinstellung der Fähigkeiten“ aufgeführten Stichpunkte, die in ihrer Abstraktheit nicht erkennen lassen, ob sie zu einer eher positiven oder einer eher negativen Gewichtung des Auswahlgesprächs geführt haben, etwa wenn dort lediglich aufgeführt ist, „starke Berufsbetonung“, „Belastung“, „Ehrgeiz markant“ oder „keine Mängelsituation!“ (vgl. Blatt 169 der Gerichtsakten). Insoweit ist schon nicht nachvollziehbar erkennbar, inwieweit die dort genannten Punkte zu der Bewertung dieses Unterpunktes mit der Note „3“ geführt haben, und inwieweit diese Note – in Verbindung mit der Bewertung der anderen Abschnitte – zu dem vergebenen Rangplatz geführt haben. Soweit demgegenüber die Antragsgegnerin in Bezug auf die getroffene Auswahlentscheidung ergänzend ausführt, dass sich bereits aus dem Rangplatz 17 von 17 Bewerbern ergebe, dass die Antragstellerin deutlich hinter den Qualifikationen der anderen Teilnehmer an den Auswahlgesprächen gestanden habe (vgl. Seite 3 des Schriftsatzes vom 18. März 2005, Blatt 146 der Gerichtsakten), vermag dies die getroffene Auswahlentscheidung ebenfalls nicht zu begründen, denn ein solcher Schluss könnte überhaupt erst gezogen werden, wenn das Auswahlgespräch der Antragstellerin in nachvollziehbarer Weise bewertet worden und in Relation mit der Bewertung der Auswahlgespräche der anderen Teilnehmer gesetzt worden ist. 8 Leidet somit die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin mangels Nachvollziehbarkeit an einem Rechtsfehler, so brauchte sich die Kammer auch nicht mehr mit der Frage zu befassen, ob das mit der Antragstellerin geführte Auswahlgespräch im Hinblick auf die in § 18 Abs. 2 Satz 2 VergabeVO ZVS genannte Regelung darüber hinaus an einem Verfahrensfehler gelitten hat, oder ob die Mitglieder der Auswahlkommission jedenfalls als Hochschullehrer im materiellen Sinne der Gruppe der Professorinnen und Professoren (vgl. § 37 Abs. 2 Satz Nr. 1 HochSchG) angehören. 9 Der Antragstellerin steht auch der Anordnungsgrund der Eilbedürftigkeit zur Seite, denn wenn sie mit ihrem Begehren auf das ebenfalls anhängige Hauptsacheverfahren (7 K 114/05.MZ) verwiesen würde, könnte sie erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung im Falle einer positiven Entscheidung im Hauptsacheverfahren mit einem Studium der Medizin beginnen, was zu einem verspäteten Eintritt in das Berufsleben führen würde. 10 Nach alledem ist somit der Antragstellerin die Teilnahme an einem (weiteren) Auswahlgespräch zu ermöglichen, welches wegen des mit ihm verbundenen Zwecks, bestimmte Bewerber zueinander ins Verhältnis zu setzen und unter ihnen – nach dem Grad ihrer Motivation und Eignung – eine Rangfolge herzustellen (vgl. VG Mainz, Beschluss vom 27. Mai 1993 – 7 L 3105/93.MZ –), im Rahmen des nächsten Auswahlgesprächs bei der Antragsgegnerin stattzufinden hat. 11 Nach alledem war der Antragstellerin somit auf ihren – noch offenen (vgl. insoweit den Beschluss des VG Koblenz vom 15. Februar 2005 – 15 M 2926/94.KO –, S. 107 der Gerichtsakten) – Prozesskostenhilfeantrag hin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., zu gewähren, weil die beabsichtige Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO). 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 13 Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.