Urteil
5 K 193/05.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2005:0624.5K193.05.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte das Mitbestimmungsrecht des Klägers verletzt hat, indem er ohne Zustimmung des Klägers Ein-Euro-Job Kräfte zur Mithilfe u.a. im Amt ... herangezogen hat. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um Mitbestimmungsrechte des klagenden Personalrats bei der Beschaffung von Arbeitskräften im Rahmen der so genannten Ein-Euro-Jobs. 2 Der Beklagte fasste Anfang Oktober 2004 den Entschluss, Mitarbeiter auf der Basis der Ein-Euro-Jobs einzustellen. 3 Auf Nachfrage des Klägers wurden ihm mit Schreiben vom 24. November 2004 Informationen zugänglich gemacht, insbesondere, dass vier Mitarbeiter als "Ein-Euro-Kräfte" beim Stadtreinigungsamt (Amt 70) eingesetzt worden seien und dass diese Montag bis Samstag von 13.00 Uhr bis 20.15 Uhr arbeiten sollten. Unter dem 03. Dezember 2004 wurde dem Kläger weiter mitgeteilt, dass ein Mitbestimmungsrecht insoweit nicht bestehe. 4 Der Kläger machte daraufhin deutlich, dass er von einem Mitbestimmungsrecht unter dem Gesichtspunkt der dafür erforderlichen Umorganisationen im Hinblick auf die Einführung neuer Arbeitsmethoden gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 LPersVG ausgehe. 5 Unter dem 15. Dezember 2004 stellte der Beklagte dar, wie der Einsatz der Ein-Euro-Job-Kräfte" vollzogen werden sollte. Trotz der Bitte des Klägers, die Maßnahme bis zu seiner Zustimmung auszusetzen, wurden die Ein-Euro-Job-Kräfte auch tatsächlich eingesetzt. 6 Derzeit sind bei der Stadtverwaltung T 35 Mitarbeiter auf Ein Euro-Job Basis tätig. Die Dauer der Beschäftigung liegt zwischen drei und sechs Monaten. 7 Nachdem ein Eilverfahren des Klägers erfolglos blieb, hat er mit bei Gericht am 24. März 2004 eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben, mit der er vorträgt, zum einen stehe ihm ein Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung von Ein-Euro-Job-Kräften" zu. Auch wenn es sich hierbei um vom Arbeitsamt zugewiesene Beschäftigte handele. deren Einsatz nur im Rahmen einer bestimmten Förderungsmaßnahme erfolgen dürfe, so unterscheide sich dieses Arbeitsverhältnis nicht wesentlich von dem eines anderen Beschäftigten, der ebenfalls nur vorübergehend eingestellt werde. In jedem Fall erfolge eine Eingliederung, die zu einem Weisungsrecht auf der einen und zu einer Weisungsgebundenheit auf der anderen Seite führe. Insoweit unterscheide sich der Einsatz der Ein-Euro-Job-Kräfte nicht vom Einsatz von Sozialhilfeempfängern, die im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen vom Arbeitsamt eingesetzt worden seien. 8 Zum anderen wäre er auch an der Planung und Schaffung von neuen Stellen zu beteiligen gewesen. Zwar sei insoweit ein Mitbestimmungsverfahren eingeleitet worden, dieses sei jedoch nicht zu Ende geführt worden. 9 Der Kläger beantragt. 10 festzustellen, dass der Beklagte das Mitbestimmungsrecht des Klägers verletzt hat, indem er Ein-Euro-Job Kräfte ohne Zustimmung des Klägers zur Mithilfe u.a. im Amt 70 herangezogen hat. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Einstellung bestehe nicht. Der Kläger habe gegenüber dem Beklagten moniert, nicht an dem Plan und für die Schaffung der Stellen beteiligt gewesen zu sein und habe lediglich unter dem Gesichtspunkt der Einführung neuer Arbeitsmethoden gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 LPersVG ein Mitbestimmungsrecht geltend gemacht. 14 Die Einführung neuer Arbeitsmethoden habe sich dabei auf die bei der Stadt beschäftigten Arbeitnehmer, nicht auf die Ein-Euro-Job-Kräfte bezogen. Ein Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung der Ein-Euro-Job-Kräfte bestehe nicht. Soweit der Kläger einen Vergleich zu Maßnahmen im Rahmen der Arbeitsförderung nach dem SGB II (Maßnahmen im Rahmen der Arbeitsbeschaffung) ziehe, seien diese Parallelen nicht zutreffend. In diesem Bereich würden mit den Arbeitssuchenden Arbeitsverträge geschlossen. Die zugrunde liegende Gestaltung der Vertragsverhältnisse sei damit nicht vergleichbar. Hinsichtlich des Mitbestimmungstatbestand des § 80 Abs. 2 LPersVG sei das Mitbestimmungsverfahren mittlerweile abgeschlossen. Nachdem im Februar 2005 ein gemeinsames Gespräch stattgefunden habe, sei die Sache für alle Beteiligten endgültig geregelt gewesen. Auch eine Meldung des Klägers habe nicht mehr stattgefunden. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den übrigen Akteninhalt sowie den Inhalt der Verwaltungsakten und den Akteninhalt des Verfahrens 5 L 1238/04.MZ Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 16 Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig. 17 Soweit der Kläger zunächst einen Untersagungsantrag angekündigt hatte, hat er diesen in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten, so dass nur noch über den Feststellungsantrag zu entscheiden war. 18 Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. 19 Der Beklagte hat durch die Beschäftigung von Arbeitskräften im Rahmen der so genannten Ein-Euro-Jobs ohne Zustimmung des Klägers dessen Mitbestimmungsrechte verletzt. 20 Die Beschäftigung von so genannten I: Ein-Euro-Jobbern ist gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 26. September 2000, GVBl. 402 LPersVG - mitbestimmungspflichtig. Nach dieser Vorschrift bestimmt der Personalrat insbesondere bei der personellen Einzelmaßnahme der Einstellung einschließlich Übertragung der auszuübenden Tätigkeiten und der Eingruppierung mit. 21 Dem steht zunächst nicht entgegen, dass durch den gesetzlichen Ausschluss des Entstehens eines Arbeitsverhältnisses im Bereich der Ein-Euro-Jobs durch § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II der Beschäftigungsstatus im Sinne des § 4 LPersVG dezidiert ausgeschlossen ist. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 27. August 1997 (DRK-Schwestern, ZfPR 1998, 82) ausgeführt hat, stellt die Beschäftigteneigenschaft keine eigenständige gesetzliche Schranke des Mitbestimmungstatbestandes "Einstellung" dar. Die Vorschrift des § 4 LPersVG hat vielmehr in erster Linie eine andere Funktion: Sie soll festlegen, wer zum Personalkörper gehört, den der Personalrat repräsentiert. Ihr Ist lediglich zu entnehmen, wie die statusbezogene personalvertretungsrechtliche Repräsentation zu organisieren ist. So ist der Begriff des "Beschäftigten" etwa für die Wahlberechtigung, die Feststellung der Anzahl der Personalratsmitglieder und die Zahl der Freistellungen von Bedeutung. Dagegen sagt die Regelung nichts darüber aus , innerhalb welcher Grenzen sich der Personalrat bei beschäftigungsrelevanten Vorgängen für die Interessen der von ihm vertretenen Beschäftigten einsetzen darf. Der Schutzzweck des Mitbestimmungstatbestandes der Einstellung reicht aber gerade weiter und erfordert nicht, dass der Einzustellende Angehöriger des öffentlichen Dienstes wird. Vielmehr steht insoweit der kollektive Schutz der bereits Beschäftigten und deren Interessen im Vordergrund. 22 Die Beschäftigung der Ein-Euro-Job Kräfte ist als Einstellung i. S. d. § 78 Abs. 2 Nr. 1 LPersVG zu werten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. August 1997 a. a. 0.; 06. September 1995, PersV 1996, 258; 15. März 1994, ZfPR 1994, 112) ist für die Annahme einer Einstellung im Sinne des § 78 Abs. 2 Nr. 1 LPersVG folgendes entscheidend: 23 Im Mittelpunkt steht die Eingliederung des Einzustellenden in die Dienststelle und zwar in der Form der tatsächlichen Aufnahme der vorgesehenen Arbeit im Rahmen der Arbeitsorganisation. Zusätzlich ist ein Band an (wirksamen oder jedenfalls gewollten) arbeitsrechtlichen bzw. beamten rechtlichen Beziehungen zu verlangen. Auf der einen Seite ist dies die Begründung eines Weisungsrechts der aufnehmenden Dienststelle verbunden mit entsprechenden Schutzpflichten, dem entspricht auf der anderen Seite die Weisungsgebundenheit des aufzunehmenden Arbeitnehmers, verbunden mit entsprechenden Schutzrechten. Dabei darf das Erfordernis eines beamten oder arbeitsrechtlichen Bandes zu dem öffentlichen Dienstherrn nicht dahingehend verstanden werden, dass ausschließlich zweiseitige und notwendig perfekte Vertragsbeziehungen zu verlangen sind. Ausreichend ist ein Mindestbestand an vorhandenen Rechtsbeziehungen. Liegen einer Dienstleistung, die für die Dienststelle über eine nicht nur geringfügige Dauer (weniger als zwei Monate) erbracht wird. etwa dreiseitige Vertragsbeziehungen zugrunde. an der aufnehmende Dienststelle und der aufzunehmende Arbeitnehmer beteiligt - sind, so sind nur rudimentäre arbeitsvertragliche oder sonstige Rechtsbeziehungen zu fordern, die arbeitsrechtlich insofern bedeutsam sind, als auf ihrer Grundlage ein Weisungsrecht der Dienststelle in Bezug auf diese Dienstleistung und eine entsprechende Weisungsgebundenheit des dienstleistenden Arbeitnehmers rechtlich abgesichert sind. Auf diese Weise werden zumindest partielle Arbeitgeberfunktionen und mit ihnen Schutzpflichten begründet, denen auf Seiten der Einzustellenden entsprechende Schutzansprüche gegenüberstehen (vgl. BVerwG vom 15. März 1994, a. a. O. sowie BVerwG vom 27. August 1997 a.a.O). Ansonsten ist nur zu fordern. dass der Dienstleistende mit der ihm übertragenen Tätigkeit wie ein in der Dienststelle beschäftigter Arbeitnehmer im Rahmen der Aufbau- und Ablauforganisation der Dienststelle Aufgaben wahrnimmt, die dem öffentlichen Interesse obliegen. In tatsächlicher Hinsicht spricht regelmäßig für eine Eingliederung in die Dienststelle, wenn Daueraufgaben der Dienststelle wahrgenommen werden sollen, es sich insbesondere ihrer Art und Zielsetzung nach um Aufgaben handelt. die so auch den bereits in der Dienststelle tätigen Mitarbeitern obliegen, zumal dann, wenn dadurch auch Raum liehe und sachliche Berührungspunkte bei der Arbeit entstehen. Dient die Aufgabe gar der unmittelbaren und dienststelleninternen verantwortlichen Erfüllung einer der Dienststelle obliegenden öffentlichen Aufgaben, bei der die Verantwortlichkeit nicht oder nicht ohne weiteres auf Private übertragen werden kann, so kommt schon aus Rechtsgründen kaum etwas anderes als eine Eingliederung in den öffentlichen Dienst in Betracht (vgl. BVerwG vom 06. September 1995, PersV 1996. 258). Anders stellt sich allerdings die rechtliche Bewertung dar, wenn keinerlei arbeitsvertragliche Beziehungen bestehen: sondern der Arbeitsleistende allein auf der Grundlage eines Verwaltungsaktes verpflichtet wird, wie dies etwa bei der Heranziehung von Sozialhilfeempfängern zu gemeinnütziger zusätzlicher Arbeit gegen Mehraufwandsentschädigung gemäß § 19 BSHG der Fall war (BVerwG v. 26. Januar 2000, ZfPR 2000,197). Insoweit konnten die Modalitäten des Arbeitseinsatzes durch die einsetzende Dienststelle nicht einseitig abgeändert werden. Damit handelte es sich eine außenwirksame Entscheidung des Sozialamtes gegenüber den Hilfebedürftigen, die ausschließlich an den Voraussetzungen des BSHG zu messen waren und die allein oder doch primär auf den Vollzug nicht dienstrechtlicher Gesetzesbestimmungen des materiellen Verwaltungsrechts gerichtet war und die Ausübung einer Erwerbsarbeit in der Dienststelle nicht zum Gegenstand hatte. 24 Hiervon ausgehend führt die Frage der Mitbestimmung bei der Beschäftigung von Ein-Euro-Kräften die Kammer zu einer von der im Eilverfahren (vgl. Beschluss vom 14. Januar 2005 -5 L 1238/04.MZ-) abweichenden Würdigung der Rechtslage im Hauptsacheverfahren. 25 Zwar ist die Situation der Ein-Euro-Jobber, derer der früheren Sozialhilfeempfänger, die für die Leistung zusätzlicher und gemeinnütziger Arbeit zusätzlich zur Hilfe zum Lebensunterhalt eine Entschädigung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1, 2. Alternative BSHG erhielten, in vielen Punkten vergleichbar. Auch hier handelt es sich um außenwirksame Entscheidungen der Sozialbehörden gegenüber dem Hilfsbedürftigen und hier wie dort gibt es Sanktionen für den Fall, dass die Gelegenheit nicht angenommen wird. Ein Beschäftigungsverhältnis besteht nicht (§ 16 Abs. ,3 Satz 2 SGB II), so dass - auch fehlgeschlagene - arbeitsrechtliche Beziehungen ausscheiden. 26 Allerdings erfolgt - im Unterschied zur Heranziehung der Sozialhilfeempfänger bei den Ein-Euro-Jobbern die Zuweisung zur Dienststelle nicht ausschließlich durch Verwaltungsakt der ARGE! Agentur für Arbeit. Zum einen soll gemäß § 15 SGB II die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Erst wenn eine solche Eingliederungsvereinbarung nicht zustande kommt, sollen die Regelungen, welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält und welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit: zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und (n welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen hat, durch Verwaltungsakt erfolgen (§15 Abs. 1, 5.6 SGB II). Die Zuweisung durch Verwaltungsakt ist damit subsidiär. Zum anderen wird die Ausgestaltung der Zusatzjobs auf die individuellen Erfordernisse des Hilfsbedürftigen abgestimmt, d. h. es besteht ein Handlungsspielraum zwischen dem Träger der Maßnahme (Dienststelle oder zwischengeschalteten Bürgerservice) und dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen dahingehend, dass diese beiden eine Vereinbarung zum berufspraktischen Einsatz in Arbeitsangelegenheiten" (Einsatzplan) abschließen können, die neben Beginn und Dauer der Tätigkeit sowie Höhe der von der Dienststelle zu leistenden Mehraufwandsentschädigung auch Einsatzort der Arbeit, Umfang und Verteilung der Arbeitszeit. Arbeitsinhalte und Verschwiegenheitsverpflichtungen enthält, also Regelungen über Rechte und Pflichten beider Seiten, die einem "normalen" arbeitsvertraglichen Verhältnis sehr nahe kommen (vgl. auch Süllwold, Personalvertretungsrechtliche Aspekte der Ein-Euro-Jobs, ZfPR 2005, 82 sowie Zwanziger, Rechtliche Rahmenbedingungen für " Ein-Euro-Jobs" AuR 2005,8(14). Hinzu kommt. dass nach § 16 Abs. 3 SGB II die Vorschriften über den Arbeitsschutz und des Bundesurlaubsgesetzes entsprechend für die Ein-Euro-Jobber anwendbar bleiben und sie für Schäden bei Ausübung Ihrer Tätigkeit nur wie Arbeitnehmer haften. Dies zeigt, dass sie anderen Beschäftigten hinsichtlich der arbeitsschutzrechtlichen Gesichtspunkte und sonstigen Sicherheitsfragen gleichgestellt und von der Dienststelle auch insoweit anzuweisen sind. 27 Damit liegt, wenn auch die Rahmenbedingungen, wie Art der Tätigkeit und wöchentliche Arbeitszeit In der Eingliederungsvereinbarung festgelegt werden - hinsichtlich der konkreten Arbeitserledigung ausschließlich ein Direktions- und Weisungsrecht der Dienststelle und nicht der ARGE/Agentur für Arbeit vor. Der Dienststellenleiter kann die auf Ein-Euro-Job Basis Tätigen wie eigene Beschäftigte einsetzen. Diese stark von arbeitsvertraglichen Elementen geprägten Beziehungen kommen einem arbeitsvertraglichen Band derart nahe, dass - anders als bei einer Zuweisung durch VA - hier von einer Eingliederung auszugehen ist Darüber hinaus dienen die Tätigkeiten, die von den Ein-Euro-Jobbern ausgeübt werden, grundsätzlich der unmittelbaren Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen Dienststelle. Denn nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II handelt es sich bei den Arbeitsgelegenheiten um solche Arbeiten die erstens im öffentlichen Interesse liegen und zweitens zusätzliche Arbeiten darstellen. Damit geht es um öffentliche Aufgaben. die in den Wirkungskreis der Dienststelle fallen und an deren Erledigung ein unmittelbares öffentliches Interesse besteht. Die Arbeitsgelegenheiten liegen dann im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit im Geltungsbereich des SGB II dient. Hierzu zählen insbesondere auch gemeinnützige Arbeiten. Die Arbeiten im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit dürfen nicht privaten insbesondere erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienen. Arbeitsgelegenheiten sind zusätzlich, wenn sie ohne Förderung nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden könnten. Auch hier handelt es sich aber um üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchzuführende Aufgaben (vgl. insoweit Kröll, Ein-Euro-Jobs und die Beteiligung des Personalrats, PersR 2005, 132). Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck des Mitbestimmungstatbestandes der Einstellung für eine Mitbestimmung bei Ein-Euro-Jobs. Denn im Vordergrund des Mitbestimmungstatbestandes steht nicht die Gestaltung des individuellen Arbeitsvertrages, sondern der kollektive Schutz der in der Dienststelle bereits tätigen Beschäftigten und ihre dabei zu berücksichtigenden Interessen 28 29 Bei Beschäftigungen. wie sie durch § 16 SGB II vorgesehen sind, können zur Erwerbstätigkeit derjenigen, die bereits in der Dienststelle beschäftigt sind, vielfältige Berührungspunkte entstehen, etwa bei der Beaufsichtigung. Anleitung und Koordinierung mit sonstigen Tätigkeiten der Beschäftigten. Werden beispielsweise die Voraussetzungen für die „Zusätzlichkeit" der Arbeit von der Dienststelle nicht eingehalten, ist mit erheblichen Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen der regulär Beschäftigten zu rechnen, z.B. Entziehung von Arbeitsfeldern, Zuweisung neuer Tätigkeitsbereiche, Absehen von erforderlichen Neueinstellungen. Damit werden die kollektiven Interessen der bereits Beschäftigten in gleicher Weise berührt, wie bei einer herkömmlichen Einstellung. 30 Ist damit aber das Mitbestimmungsrecht des Klägers bei der Einstellung der Ein-Euro-Jobber verletzt: bedarf es einet Entscheidung darüber, ob das eingeleitete Mitbestimmungsverfahren gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 LPersVG hinsichtlich der Änderung bestehender Arbeitsmethoden ordnungsgemäß zu Ende geführt wurde nicht mehr. 31 Der Klage war danach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. 32 Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 33 Die Berufung wird gem. § 124a Abs. 1 VwGO zugelassen, da der Sache rechtsgrundsätzliche Bedeutung zukommt.