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Beschluss

3 L 24/06.MZ

Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2006:0201.3L24.06.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziffer 2) und 3) des Bescheides vom 07. Dezember 2005 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.375,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen Ziffer 2) und 3) der Verfügung des Antragsgegners vom 07. Dezember 2005 ist zulässig und begründet. 2 Es bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der unter Ziffer 2) enthaltenen Anordnung, wonach der Antragsteller den ihm von einer tschechischen Behörde ausgestellten Führerschein unverzüglich abzugeben oder zu übersenden habe, erhebliche rechtliche Bedenken, sodass das Interesse des Antragstellers, von dieser Anordnung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Verfügung überwiegt. 3 Vorliegend ist zwar die unter Ziffer 1) mit Sofortvollzug ausgesprochene Entziehung der (tschechischen) Fahrerlaubnis und die damit einhergehende Aberkennung des Rechts, im Inland ein Kraftfahrzeug zu führen (§§ 3 Abs. 2 Satz 2 StVG, 46 Abs. 5 FeV) bestandskräftig geworden, weil der Widerspruch des Antragstellers sich nur gegen Ziffer 2) und 3) des Bescheides vom 07. Dezember 2005 wendet. Hieraus folgt aber nicht bereits die Rechtmäßigkeit der unter Ziffer 2) enthaltenen Verpflichtung zur – ersatzlosen – Rückgabe des tschechischen Führerscheins. 4 Die Kammer folgt insoweit der vom Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidung des VGH München vom 06. Oktober 2005 – 11 CS 05.1505 – (in DAR 06, 38 ff.). Danach ist der Inhaber einer durch einen anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis nach der Entziehung dieser Fahrerlaubnis und des damit einhergehenden Verlustes, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, nicht zur – ersatzlosen – Herausgabe seines Führerscheins verpflichtet, weil der Fahrerlaubnisinhaber weiterhin zum Führen von Kraftfahrzeugen im europäischen Ausland berechtigt ist. Der VGH München begründet seine Entscheidung überzeugend vor dem Hintergrund der in der EG-Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 („Führerschein - Richtlinie“) enthaltenen Vorgaben, sowie des Verfassungsgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der es gebietet, ein gesetzlich zur Verfügung gestelltes Auswahlermessen dahingehend auszuüben, dass – bei gleicher Zweckeignung – von der weniger einschneidenden Alternative Gebrauch gemacht wird. Das Gericht weist in seiner Entscheidung darüber hinaus mit überzeugender Begründung darauf hin, dass – entgegen der Auffassung des Antragsgegners – auch der Wortlaut des § 47 Abs. 1 FeV - bei verfassungskonformer Auslegung – keineswegs nur die Verpflichtung zur ersatzlosen Ablieferung des ausländischen Führerscheins normiert, vielmehr bei einem fortbestehenden Interesse am Weiterbesitz des Führerscheins etwa auch die Eintragung der entsprechenden Beschränkung der Fahrerlaubnis ausreichen lässt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf den Inhalt des genannten Beschlusses verwiesen werden. Dort ist auch im Einzelnen angegeben, wie verfahren werden kann, wenn die Eintragung oder sonstige Anbringung eines Vermerks auf einem ausländischen Führerschein aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich sein sollte. 5 Da aus den genannten Gründen auch die gemäß § 20 AG - VwGO von Gesetzes wegen sofort vollziehbare Androhung der zwangsweisen Einziehung des Führerscheins rechtswidrig ist, ist auch dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu entsprechen. 6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 7 Die Festsetzung des Wertes beruht auf dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und den dort für die einzelnen Führerscheinklassen - hier A, B, C -angegebenen Streitwerten. Da vorliegend nur die Abgabe des Führerscheins Streitgegenstand ist, setzt die Kammer ¼ des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwertes (17.500,00 €) fest.