Urteil
1 K 905/05.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2006:1123.1K905.05.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 04. März 2005 und der Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2005 werden aufgehoben. Die Berufung wird zugelassen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung der Unfruchtbarmachung seines Hundes. 2 Er ist Halter eines im Jahre 1995 geborenen Hunderüden der Rasse Pit Bull Terrier mit dem Namen „B.“, der bisher nicht unfruchtbar gemacht wurde. 3 Am 04. Oktober 2000 zeigte der Kläger der Beklagten gemäß der damals geltenden Gefahrenabwehrverordnung – Gefährliche Hunde – vom 30. Juni 2000 (GVBl. S. 247) an, dass er einen gefährlichen Hund halte. Unter dem 07. November 2000 stellte die Beklagte dem Kläger eine Amtliche Bescheinigung nach § 10 Abs. 2 dieser Verordnung aus. Unter dem 24. September 2002 ordnete die Beklagte die Unfruchtbarmachung des Hundes an; dieser Bescheid konnte dem Kläger jedoch wegen dessen zwischenzeitlichen Wegzuges nicht zugestellt werden. 4 Unter dem 25. November 2002 ordnete die Verbandsgemeinde H. am Rhein, in deren Zuständigkeitsbereich der Kläger verzogen war, die Unfruchtbarmachung des Hundes an. Mit Schreiben vom 27. November 2002 verzichtete die Verbandsgemeinde H. am Rhein gegenüber dem Kläger auf die Durchsetzung der Unfruchtbarmachung. 5 Am 11. Dezember 2003 verzog der Kläger von H. am Rhein wieder nach M., an seine jetzige Anschrift. 6 Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 04. März 2005 ordnete die Beklagte gemäß § 2 Abs. 2 des Landesgesetzes über gefährliche Hunde die Unfruchtbarmachung des Hundes an, damit die Heranbildung gefährlicher Nachkommen ausgeschlossen sei. Des Weiteren ist ausgeführt, bei dem Hund des Klägers handele es sich um einen solchen, dessen Gefährlichkeit alleine wegen seiner rassebedingten Veranlagung nach § 1 Abs. 2 des genannten Gesetzes unwiderlegbar vermutet werde. 7 Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit im Wesentlichen folgender Begründung: Es handele sich um einen familienfreundlichen Hund, der nur auf seinem Privatgrundstück gehalten werde, um diesem die Unannehmlichkeiten des Maulkorbes zu ersparen. Ähnlich habe er es an seinem früheren Wohnort in H. getan, weswegen dort auf die Durchsetzung der Anordnung zur Unfruchtbarmachung verzichtet worden sei. Sein Grundstück sei umzäunt und das Tor zur Straße sei allein schon wegen seiner beiden Kleinkinder stets geschlossen. Zudem halte er eine Unfruchtbarmachung des Tieres aus Gründen der negativen Wesensveränderung für zu gefährlich. Er liebe seinen Hund und wolle diese Wesensveränderung durch eine Kastration nicht. Außerdem seien ihm die Kosten nicht zumutbar. Mit seinen fast 11 Jahren sei sein Hund schon alt und gebrechlich, so dass man deshalb eine Ausnahmeregelung treffen könne. Allerdings gehe er davon aus, dass das Tier noch zeugungsfähig sei, so dass er auch kein Geld in ein andrologisches Gutachten investieren wolle. 8 Im Widerspruchsverfahren äußerte sich der Amtsveterinär unter dem 05. September 2005 dahin, dass männliche Hunde bei Ausschluss krankhafter Veränderungen der Geschlechtsorgane bis zu ihrem Lebensende durchaus deck- und zeugungsfähig sein können. Selbstverständlich werde in zunehmendem Alter sowohl die Qualität als auch die Anzahl befruchtungsfähiger Spermien abnehmen, allerdings könne man hier nicht voraussetzen, dass das Tier dann nicht mehr zeugungsfähig sei. 9 Durch Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2005 wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten den Widerspruch mit im Wesentlichen folgender Begründung zurück: Die Voraussetzungen für eine Unfruchtbarmachung seien bei dem Hund „B.“ des Klägers gegeben. § 2 Abs. 2 des Landesgesetzes über gefährliche Hunde sei als sog. Sollvorschrift ausgestaltet. Ein atypischer Fall, bei dessen Vorliegen von der Sollvorschrift abgewichen werden könne, sei hier jedoch nicht gegeben. Die Fortpflanzungsfähigkeit des Tieres könne ebenso wenig ausgeschlossen werden wie die Möglichkeit, dass er sich der Kontrolle des Halters oder eines Dritten entzieht und mit einer Hündin in Kontakt treten könnte. 10 Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 27. Oktober 2005 hat der Kläger am 24. November 2005 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt und umfänglich vertieft. 11 Der Kläger beantragt, 12 den Bescheid der Beklagten vom 04. März 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2005 aufzuheben. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie macht geltend, bei dem Hund des Klägers sei die Gefahr der Heranbildung gefährlicher Nachkommen nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. Auf diesen Maßstab komme es im gegebenen Zusammenhang an. Das habe das VG Neustadt in seinem Urteil vom 09. November 2001 – Az.: 7 K 519/01.NW - ausführlich dargetan; dieses Urteil sei durch Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 15. Februar 2002 – Az.: 12 A 10027/02.OVG – bestätigt worden. In tatsächlicher Hinsicht könne – was eingehend dargelegt wird – nicht von einem extremen Ausnahmefall ausgegangen werden, der allein es rechtfertigen könne, von der Unfruchtbarmachung abzusehen. 16 In der ersten mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2006 hatten die Beteiligten auf Vorschlag des Gerichts einen Vergleich abgeschlossen, den die Beklagte auf Weisung der Aufsichtsbehörde widerrufen hat. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakte der Beklagten und die Widerspruchsakte des Stadtrechtsausschusses der Beklagten, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe 18 Die Klage ist zulässig und begründet. 19 Der Bescheid vom 04. März 2005 und der Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2005 sind aufzuheben. Sie sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 20 Die tatbestandlichen Voraussetzungen der hier einschlägige Ermächtigungsnorm des § 2 Abs. 2 des Landesgesetzes über gefährliche Hunde (LHundG) vom 22. Dezember 2004 (GVBl. S. 576; BS 2012-10) liegen nicht vor. Der Normtext lautet: 21 „Die zuständige Behörde soll die Unfruchtbarmachung eines gefährlichen Hundes anordnen, wenn die Gefahr der Heranbildung gefährlicher Nachkommen besteht.“ 22 Zwar ist der Hund „B.“ ein Pit Bull Terrier und damit entsprechend der sog. Rasseliste gemäß § 1 Abs. 2 LHundG ein gefährlicher Hund. Bei ihm liegt aber keine die Anordnung der Unfruchtbarmachung rechtfertigende Gefahr vor. 23 Das LHundG bestimmt nicht, unter welchen Voraussetzungen eine Gefahr im Sinne von § 2 Abs. 2 zu bejahen ist. Der Sache nach regelt das Gesetz eine Materie des besonderen Polizeirechtes und ermächtigt in der genannten Vorschrift die Behörde zu einer Maßnahme, um eine konkrete Gefahr abzuwehren. Nach Regelungszusammenhang und Normsystematik liegt damit eine § 9 Abs. 1 Satz 1 POG vergleichbare Konstellation vor. Demgemäß ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass beiden gesetzlichen Bestimmungen derselbe Gefahrenbegriff zugrunde liegt. 24 Maßgebliches Kriterium zur Feststellung einer Gefahr ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Das trifft nicht nur für die „konkrete“ Gefahr zu, die zu Abwehrmaßnahmen im Einzelfall berechtigt, sondern auch für die den sicherheitsrechtlichen Verordnungen zugrunde liegende „abstrakte“ Gefahr. Beide Arten von Gefahr unterscheiden sich nicht durch den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, sondern durch den Bezugspunkt der Gefahrenprognose oder die Betrachtungsweise. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann; eine abstrakte Gefahr ist gegeben, wenn eine generell-abstrakte Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu dem Ergebnis führt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt und daher Anlass besteht, diese Gefahr mit generell-abstrakten Mitteln, also einem Rechtssatz zu bekämpfen was zur Folge hat, dass auf den Nachweis der Gefahr eines Schadenseintritts im Einzelfall verzichtet werden kann (rechtsgrundsätzlich und mit weiteren Nachweisen das BVerwG in seinem Urteil vom 28. Juni 2004 – Az.: 6 C 21/03 –, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 76, mit dem § 1 Abs. 2 der rheinland-pfälzischen Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde – für nichtig erklärt wurde; De Clerck/Schmidt, Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG), 2004, Erl. IV 3 a zu § 1 m.w.N.). 25 Nach Maßgabe dessen besteht vorliegend die von § 2 Abs. 2 LHundG vorausgesetzte Gefahr nicht. Die Heranbildung gefährlicher Nachkommen, die durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 04. März 2005 verhindert werden soll, ist bei dem Hund des Klägers nach den Gesamtumständen nicht hinreichend wahrscheinlich. 26 Der Kläger hält seinen Hund ausschließlich auf seinem Privatgrundstück. Dieses ist vollständig umschlossen, zum Teil durch eine Mauer, zum Teil durch einen Zaun, welcher durch Betonplatten zum Erdreich hin gegen ein Untergraben gesichert ist. Das Tor zur Straße hält der Kläger bereits wegen seiner beiden Kleinkinder verschlossen. Das alles hat er im Wesentlichen sowohl im Vorverfahren, als auch im gerichtlichen Verfahren (vgl. insbesondere Klageschrift vom 23. November 2005, Bl. 1 der Gerichtsakte) eingehend dargestellt, ohne dass die Beklagte dem insoweit entgegengetreten wäre. Danach ist ein Entweichen des Hundes unter normalen Umständen so gut wie ausgeschlossen. Aber selbst wenn der Hund das Grundstück eigenmächtig verlassen könnte, müsste gerade eine läufige Hündin in der Nähe sein, mit der er Nachkommen zeugt, bevor er wieder zurückgeholt werden kann. Allein bei einer solchen Konstellation könnte sich nämlich die von § 2 Abs. 2 LHundG erfasste Gefahr realisieren. Bereits im Hinblick auf das Alter des Hundes liegt nahezu auf der Hand, dass ein derartiger Fall höchst unwahrscheinlich ist. Im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides war das Tier 10 Jahre alt. Damit verfügte es naturgemäß nur noch über eine abgeschwächte Vitalität und allenfalls nur noch verminderte Zeugungsfähigkeit; nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist das Tier jetzt sogar zusätzlich krankheitsbedingt geschwächt und hinfällig. Bei verständiger Würdigung der Gesamtsituation kann mithin keine Rede davon sein, dass ein Schaden, den die Regelung von § 2 Abs. 2 LHundG verhindern soll, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintritt. 27 Die Richtigkeit dieser Einschätzung wird durch nachstehende Gesichtspunkte bestätigt. Der Kläger hat nach dem von ihm vermittelten Eindruck ein enges Verhältnis zu seinem Hund, dem er die Unannehmlichkeiten eines Maulkorbs und eines medizinischen Eingriffs zur Unfruchtbarmachung ersparen möchte. Diese emotionale Bindung ist gleichsam Garant dafür, dass er alles in seinen Kräften stehende tut, damit das Tier sich nicht seiner (oder eines Dritten) Kontrolle entzieht und Anlass für behördliche Maßnahmen gibt. Bisher ist denn auch kein Fall bekannt geworden, bei dem der Hund in negativer Form und unter Verstoß gegen einschlägige Vorschriften aufgefallen wäre. Das dürfte der Grund dafür sein, dass die Verbandsgemeinde H. am Rhein darauf verzichtet hat, ihre Anordnung der Unfruchtbarmachung vom 25. November 2002 durchzusetzen (vgl. Bl. 33 der Verwaltungsakte). 28 Unabhängig davon legt auch das Verhalten der Beklagten die Annahme nahe, dass sie selbst nicht ernstlich eine reale Gefahr im Sinne von § 2 Abs. 2 LHundG sieht. Ansonsten wäre die zeitliche Abfolge der von der Beklagten ergriffenen Maßnahmen nicht nachvollziehbar. Auf die Anzeige des Klägers vom 04. Oktober 2000 hat sie ihm die Bescheinigung vom 07. November 2000 gemäß § 10 Abs. 2 der damals geltenden Gefahrenabwehrverordnung – Gefährliche Hunde – ausgestellt (Bl. 16 der Verwaltungsakte). Unter dem 17. Oktober 2000 (Bl. 11 der Verwaltungsakte) hatte sie dem Kläger für die Unfruchtbarmachung eine Frist bis Ende Dezember eingeräumt. Rechtlich angeordnet hat sie die Unfruchtbarmachung jedoch erstmals mit einem Bescheid vom 24. September 2002, d. h. fast zwei Jahre später, der dem Kläger allerdings wegen dessen zwischenzeitlichen Wegzuges nicht zugestellt worden ist. 29 Auch nachdem der Kläger sich ab 12. März 2003 wieder in M. angemeldet hatte, ist die Beklagte nicht umgehend tätig geworden. Hierfür konnte die Nichtigerklärung der sog. Rasseliste gemäß § 1 Abs. 2 der Gefahrenabwehrverordnung – Gefährliche Hunde – durch das Bundesverwaltungsgericht, die in der mündlichen Verhandlung zur Sprache kam, jedenfalls zunächst kein Hinderungsgrund sein, da das maßgebliche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erst am 28. Juni 2004 und damit ein halbes Jahr später ergangen ist. Zu sehen bleibt schließlich, dass die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2006 in zutreffender Erkenntnis der – eingehend erörterten – Sach- und Rechtslage einen verfahrensbeendenden Vergleich geschlossen hatte. In der Sache beinhaltete er letztlich die gleiche Regelung, wie die früher zuständige Ordnungsbehörde, die Verbandsgemeinde H., ohne Einschaltung des Gerichts mit dem Kläger getroffen hatte. 30 Nach den vorstehenden Ausführungen liegt daher das objektive Tatbestandsmerkmal der Gefahr in dem von § 2 Abs. 2 LHundG vorausgesetztem Sinne nicht vor, so dass die angefochtenen Bescheide schon aus diesem Grunde rechtswidrig und aufzuheben sind. 31 Die ausführlichen Darlegungen der Beklagten im Schriftsatz vom 09. August 2006 (Bl. 61 der Gerichtsakte) rechtfertigen keine andere Beurteilung. 32 Der – unter Berufung auf das Urteil des VG Neustadt vom 09. November 2001 (Az.: 7 K 519/01.NW) und den Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 05. Februar 2002 (Az.: 12 A 10027/02.OVG) - gewählte Ansatz, im gegebenen Fall sei die Gefahr der Heranbildung gefährlicher Nachkommen „nicht … mit hinreichender Sicherheit auszuschließen“, findet schon im Wortlaut der Norm keine Stütze steht nicht im Einklang mit der gesetzlichen Regelung. 33 In tatsächlicher Hinsicht können naturgemäß reine Möglichkeiten nie völlig ausgeschlossen werden (vgl. allgemein hierzu bereits BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1970, NJW 1970, 1890; JURIS Rdnr. 16), solange der Hund lebt und zeugungsfähig ist. Auf diese entfernte Möglichkeit kommt es vorliegend jedoch nicht an. Hierauf wird in § 2 Abs. 2 LHundG nicht abgestellt, der gerade den überkommenen Gefahrenbegriff übernommen hat und dem – wie zuvor dargestellt – der deutlich weniger weit gefasste Wahrscheinlichkeitsmaßstab des § 9 Abs. 1 POG zugrunde liegt. 34 Dem lässt sich nicht entgegen halten, durch eine zu großzügige Handhabung der Regelung werde der Gesetzeszweck verfehlt (so etwa VG Neustadt, Urteil vom 18. März 2005 – Az.: 7 K 2942/04.NW - a.E.). Richtig ist, dass Gesetzgeber bei den in § 1 Abs. 2 LHundG genannten Rassen eine unwiderlegbare Gefährlichkeitsvermutung normiert hat und dass die Unwiderlegbarkeit der vermuteten Gefährlichkeit der Vorverlegung der Präventionsschwelle dient (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung zu § 1 LHundG, Landtags-Drucksache 14/3512). 35 Insofern besteht in der Tat eine direkte Argumentationslinie zum ersten Teil von § 2 Abs. 2 LHundG, der die Unfruchtbarmachung eines „gefährlichen Hundes“ zum Gegenstand hat. Das bedeutet, dass ein Hund, welcher der sog. Rasseliste unterfällt, damit automatisch auch vom Regelungsbereich des § 2 Abs. 2 LHundG erfasst wird. Bestünde die Vorschrift nur aus diesem ersten Teil, müsste grundsätzlich bei jedem gefährlichen Hund die Unfruchtbarmachung angeordnet werden. 36 So hat es der Gesetzgeber jedoch gerade nicht geregelt. 37 Durch den zweiten Teil von § 2 Abs. 2 LHundG hat der Gesetzgeber eine solche Maßnahme an die Bedingung geknüpft, dass im konkreten Einzelfall über die bloße Rassezugehörigkeit hinaus eine polizeiliche Gefahr vorliegen muss. Das besagt, dass im Unterschied zur generalisierenden Betrachtung bezüglich der Eigenschaft eines Hundes beim Tatbestandsmerkmal „Gefahr“ eine an den polizeirechtlichen Grundsätzen orientierte Einzelfallbeurteilung zu erfolgen hat. 38 Dabei ist nämlich zu sehen, dass zum Halten eines gefährlichen Hundes generell der Hundehalter gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 LHundG schon zuverlässig sein muss. 39 Mithin verbietet sich in diesem Zusammenhang ein Rückgriff auf Erwägungen, die für die sog. Rasseliste nach § 1 Abs. 2 LHundG bestimmend waren. Deren Einführung erfolgte gerade nicht zur Gefahrenabwehr, sondern lediglich zur Gefahrenvorsorge. Bei ihr ist die Gefahrenschwelle abgesenkt im Verhältnis zum Gefahrenbegriff des Polizeirechts. Das ist der ausschlaggebende Grund gewesen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 28. Juni 2004, a.a.O.) die Ermächtigung des Verordnungsgebers für die zuvor geltende Gefahrenabwehrverordnung – Gefährliche Hunde – verneint und deren § 1 Abs. 2 für nichtig erklärt hat. 40 Wenn der Gesetzgeber für eine Unfruchtbarmachung nicht bereits die Tatsache genügen lässt, dass ein Hund der Regelung von § 1 Abs. 2 LHundG unterfällt, sondern bezüglich der Heranbildung gefährlicher Nachkommen den im Polizeirecht allgemein geltenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab fordert, so wie er in § 9 Abs. 1 POG seinen Niederschlag gefunden hat, so trägt er ersichtlich der spezifischen Gefahrenlage Rechnung. 41 Außerdem bleibt zu beachten, dass nach dem verfassungsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) jeder staatliche Eingriff in ein Grundrecht angemessen sein muss. Es hat eine Gesamtabwägung stattzufinden zwischen der Schwere des Eingriffes und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. Oktober 1990, BVerfGE 83, 1, <19>). Für das Polizeirecht bedeutet dies, dass hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit differenziert werden muss je nachdem, welches Schutzgut auf dem Spiel steht. Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, desto geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit gestellt werden können. Einzubeziehen in diese Abwägung ist nicht nur der Rang, den das Schutzgut einnimmt, sondern auch die zeitliche Nähe oder Ferne des Schadenseintritts (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1970, a.a.O.; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, Zweiter Band, 8. Auflage, 1977, S. 109; Denninger in Liesken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Auflage, 2001, Teil E Rdnr. 42 f). 42 Das LHundG bezweckt den Schutz der Bevölkerung vor Gefahren durch gefährliche Hunde, die sich jederzeit in einem aggressiven Verhalten gegenüber Menschen oder Tieren aktualisieren können. Um dem vorzubeugen sind den Haltern zahlreiche Pflichten für die Haltung eines gefährlichen Hundes auferlegt. 43 Eine vergleichbare Konstellation besteht bei § 2 Abs. 2 LHundG jedoch nicht. Die Unfruchtbarmachung dient nicht dem Zweck, die Umwelt vor gefährlichen Verhaltensweisen des betreffenden Hundes zu schützen. Durch sie soll vielmehr die Heranbildung von Nachkommen solcher Hunde verhindert werden. Diese bilden ein Sicherheitsrisiko nicht sofort, sondern erst dann, wenn sie altersgemäß zu einem gefährlichen Verhalten der in § 1 Abs. 1 LHundG genannten Art in der Lage sind. Die Maßnahme nach § 2 Abs. 2 LHundG zielt mithin auf die Abwehr eines möglichen Schadenseintritts, der sich umständehalber erst in fernerer Zukunft verwirklichen kann. Nach dem Vorgesagten besteht daher keine sachlich begründete Berechtigung für einen abgesenkten Prognosemaßstab, ganz abgesehen davon, dass – um es zu wiederholen – der vom Gesetzgeber verwendete Begriff der „Gefahr“ eine derartige Interpretation sowieso nicht zulässt. 44 Nach alledem kommt es im Rahmen von § 2 Abs. 2 LHundG maßgeblich darauf an, ob nach allgemeiner Lebenserfahrung die begründete Befürchtung besteht, dass gefährliche Nachkommen herangebildet werden. Dass das beim Hund des Klägers nicht der Fall ist, wurde bereits eingehend dargestellt. Die diesbezüglichen Ausführungen behalten auch in Ansehung des neuerlichen Vorbringens der Beklagtenseite (Schriftsatz vom 09. August 2006, Bl. 61 der Gerichtsakte) 45 „Bereits die Höhe der Einfriedung mit 1,50 m ist nicht geeignet, ein Überspringen durch den gefährlichen Hund oder ein Eindringen anderer Hunde (Hündinnen) von den Nachbargrundstücken oder dem Bahngelände zu verhindern. Für Hunde der Größe eines Pit Bull Terriers stellen Einfriedungen dieser Ausführung und Höhe regelmäßig kein Hindernis dar. Trotz des behaupteten Pfotenbruchs und der gesamten körperlichen Verfassung des klägerischen Hundes kann ein Überwinden des Hindernisses durch diesen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, zumal die durch läufige Hündinnen auf den Hund des Klägers ausgeübten Reize dessen Verhalten im Einzelfall beeinflussen können. 46 Einen weiteren Schwachpunkt hinsichtlich der sicheren Unterbringung des gefährlichen Hundes bildet das Zugangstor von der Strasse zum Grundstück. Ausweislich der Ortsbesichtigung handelt es sich um den einzigen Zugang zum Anwesen. Dies bewirkt, dass das Tor bei jedem Verlassen und Betreten des Grundstückes geöffnet werden muss. Insbesondere ist zum Zeitpunkt des Betretens des Grundstücks durch Familienangehörige regelmäßig der konkrete Aufenthaltsort des Hundes auf dem Anwesen nicht bekannt. Gerade diese Situation kann durch den Hund „B.“ dazu genutzt werden – ohne dass ein Einfluss des Klägers hierauf gegeben wäre – vom Grundstück zu entweichen.“ 47 ihre Gültigkeit. Einer erneuten Darstellung der den vorliegenden Fall kennzeichnenden konkreten Umständen bedarf es an dieser Stelle nicht mehr. Die nunmehr von der Beklagtenseite herausgestellten Gesichtspunkte vermögen bestenfalls eine – hier nicht ausreichende – theoretische Möglichkeit für einen Schadenseintritt zu begründen, bei einem Tier, welches sich alters- und gesundheitsbedingt in einem erheblich reduzierten Kräftezustand befindet und dessen Halter auf besondere Fürsorge für sein Tier bedacht ist. 48 Zum Regelungsgehalt von § 2 Abs. 2 LHundG sei abschließend auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 04. Juli 2001 (NVwZ 2001, 1273) verwiesen. Dort heißt es (in Teil C Abschnitt III Nr. 2 a.E.) zu der gleich lautenden Bestimmung der damals geltenden Gefahrenabwehrverordnung – Gefährliche Hunde – unter anderem: 49 „Ferner stellt die Soll-Vorschrift über die Anordnung zur Unfruchtbarmachung eines gefährlichen Hundes (§ 2 Abs. 2 GefAbwV) eine verhältnismäßige Regelung zur vorbeugenden Gefahrenabwehr dar. Sie gibt der Behörde vor allem die Befugnis, die Vermehrung frei laufender oder frei gehaltener gefährlicher Hunde im Sinne von § 1 Abs. 2 GefAbwV zu unterbinden.“ – Hervorhebung durch das Gericht - 50 Angesichts der Unmissverständlichkeit dieser Aussage kann kein begründeter Zweifel daran bestehen, dass § 2 Abs. 2 LHundG Sachverhalte erfasst, die in wesentlicher Beziehung anders gelagert sind als der vorliegende Fall. Diese Aussage zeigt, dass eine solche Gefahr vom Verfassungsgericht z. B. auch nicht allein durch das Ausführen gefährlicher Hunde angenommen wird, bei dem diese mit viel größerer Wahrscheinlichkeit mit anderen, zeugungsbereiten gefährlichen Hunden in Berührung kommen können als der klägerische Hund, der nur auf dem Grundstück gehalten wird. 51 Das nunmehrige Vorbringen der Beklagten, welches auf Weisung der Aufsichtsbehörde erfolgt, gibt außerdem noch Anlass zu folgenden weiteren, die Ermessensausübung betreffenden Ausführungen: 52 Nach § 2 Abs. 2 LHundG hat die Behörde ein an den Regelfall gebundenes Ermessen, die Unfruchtbarmachung anzuordnen. Absehen hiervon darf sie nur bei Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen. Jedoch auch diese aus der normativen Regelvermutung resultierende Ermessensausübung ist an Tatbestandsmerkmale geknüpft. Das wird auch vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 16. März 2004 – Az.: 1 BvR 550/02 -, NVwZ 2004, 975) betont, wenn es ausführt, die Regelung (gemeint ist § 2 Abs. 2 der früheren rheinland-pfälzischen Gefahrenabwehrverordnung – Gefährliche Hunde –) verpflichte als Sollvorschrift nur im Regelfall dazu, „beim Vorliegen ihrer Voraussetzungen“ die Unfruchtbarmachung anzuordnen. Demnach ist zunächst festzustellen, ob der konkrete Fall nach seiner Sachverhaltsgestaltung überhaupt dem gesetzlichen Tatbestand unterfällt. Bejahendenfalls – und erst dann – ist Raum für die Frage, ob der Fall durch atypische Umstände gekennzeichnet ist. 53 Es ist nicht – jedenfalls nicht mit der nötigen Klarheit – erkennbar, dass Nr. 2.2.1 des Erlasses vom 19. Februar 2002 (MinBl. 2002, S. 212) und dem folgend der Vortrag der Beklagtenseite dieser Normsystematik entspricht. Beide vermitteln vielmehr den Eindruck von einem Normverständnis, wonach allein schon das Vorhandensein eines gefährlichen Hundes eine Regelautomatik zu dessen Unfruchtbarmachung auslösen würde, sofern keine Ausnahmesituation gegeben ist. Dadurch bliebe das objektive Tatbestandsmerkmal der Gefahr – das, wie dargelegt, nicht allein mit der Eigenschaft eines Hundes als „gefährlicher Hund“ begründet werden kann – völlig unberücksichtigt und es würde keine Prüfung im Einzelfall erfolgen. Die Berücksichtigung von besonderen Umständen des Einzelfalles würde ausschließlich auf die Rechtsfolgenseite verlagert, was für einen Kläger systemwidrige Rechtsnachteile zur Folge hätte. Auf der Tatbestandsseite unterliegt der unbestimmte Rechtsbegriff der „Gefahr“ der vollen gerichtlichen Überprüfung; die Unerweislichkeit von Tatsachen dieses objektiven Tatbestandsmerkmals geht hier zu Lasten der Behörde. Auf der Rechtsfolgenseite besteht dagegen nur eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolldichte (vgl. § 114 VwGO) und die materielle Beweislast für einen Ausnahmefall trifft den Kläger. 54 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 55 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 56 Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen, da das Urteil hinsichtlich des § 2 Abs. 2 LHundG von dem anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab abweicht, der den Beschlüssen des OVG Rheinland-Pfalz vom 15. Februar 2002 – Az.: 12 A 10027/02.OVG – und vom 14. Juni 2005 – Az.: 12 A 10637/05.OVG – zu Grunde liegt.