Urteil
7 K 697/06.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2006:1214.7K697.06.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 21. September 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. August 2006 verpflichtet, die Zeit vom 01. Februar 1977 bis 31. Januar 1978 als ruhegehaltfähig anzuerkennen. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Vordienstzeit als ruhegehaltfähig. 2 Der Kläger ist Realschullehrer. Nach Ablegung der 2. Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen und vor seiner Ernennung zum Beamten im August 1978 war er vom 1. Februar 1977 bis zum 31. Januar 1978 im Angestelltenverhältnis mit 13 Wochenstunden, sodann bis zu der Berufung in das Beamtenverhältnis mit 20 Wochenstunden als Lehrer tätig. Die regelmäßige Pflichtstundenzahl betrug seinerzeit 27 Wochenstunden. 3 Mit Bescheid vom 21. September 2005 über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit wurde die Anerkennung der Vordienstzeit vom 1. Februar 1977 bis 31. Januar 1978 als ruhegehaltfähig abgelehnt. Anerkannt werden könne gemäß § 10 Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG – nur eine hauptberufliche Tätigkeit. Seine Lehrertätigkeit in der fraglichen Zeit sei mit 13/27 Wochenstunden jedoch als nebenberuflich anzusehen und damit nicht berücksichtigungsfähig. 4 Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, seine damalige Unterrichtstätigkeit sei keineswegs als nebenberuflich anzusehen, da sie seine einzige Berufstätigkeit gewesen sei und er nur durch diese seinen Lebensunterhalt bestritten habe. Zudem habe für ihn angesichts der Einstellungspraxis des Landes keine Alternative zu dieser faktischen Zwangsteilzeit bestanden. 5 Mit am 14. August 2006 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 8. August 2006 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zwar könnten nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch unterhälftige Tätigkeiten als ruhegehaltfähig anerkannt werden. Der rheinland-pfälzische Gesetzgeber habe aber erst mit Wirkung vom 1. Oktober 1997 mit § 87 a Abs. 3 Landesbeamtengesetz – LBG – die Möglichkeit einer unterhälftigen Beschäftigung für Beamte geschaffen. Nach einer Anweisung des rheinland-pfälzischen Finanzministeriums könnten unterhälftige Beschäftigungszeiten aber nur dann als ruhgehaltfähig anerkannt werden, wenn in dem betreffenden Zeitraum ein Beamtenverhältnis mit gleichem Beschäftigungsumfang zulässig gewesen sei. Dies sei jedoch erst ab dem 1. Oktober 1997 der Fall gewesen, weshalb unterhälftige Vordienstzeiten erst ab diesem Stichtag berücksichtigt werden könnten. 6 Der Kläger hat am 30. August 2006 Klage erhoben. 7 Zur Begründung trägt er über sein bisheriges Vorbringen hinaus noch vor: Gemäß §§ 10,11 BeamtVG sei für die Anerkennung von Dienstzeiten im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst als ruhegehaltfähig Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer hauptberuflich tätig gewesen sei. Das Merkmal der Hauptberuflichkeit sei gesetzlich nicht umschrieben. Es sei vorliegend aber gegeben, da seine geringfügig mit einer halben Unterrichtsstunde unterhälftige Beschäftigung gewolltermaßen den Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit dargestellt habe und im Übrigen dem Berufsbild entspreche, das aufgrund seiner Ausbildung und Berufswahl vorgegeben sei. Auch habe er seinerzeit seinen gesamten Lebensunterhalt aus dieser Tätigkeit bestritten. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 25. Mai 2005 zudem ausgeführt, dass das Merkmal der Hauptberuflichkeit nicht allein deshalb zu verneinen sei, weil der Umfang der Tätigkeit knapp unter der Hälfte der Pflichtenstundenzahl für Lehrer gelegen habe, es sei vielmehr darauf abzustellen, ob es sich um eine Tätigkeit gehandelt habe, mittels derer der Beamte seinen Lebensunterhalt maßgeblich bestritten habe. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21. September 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2006 zu verpflichten, die Zeit vom 1. Februar 1977 bis 31. Januar 1978 als ruhegehaltfähig anzuerkennen. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Eine Anerkennung der fraglichen Vordienstzeit des Klägers als ruhegehaltfähig komme entsprechend den Anweisungen des rheinland-pfälzischen Finanzministeriums vom 19. Januar 2006 und 21. April 2006 weder nach § 10 BeamtVG noch im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 11 Satz 1 Nr. 1 b BeamtVG in Betracht, da unterhälftige Beschäftigungen frühestens ab dem 1. Oktober 1997 anerkannt werden könnten. Auf diese einheitliche Verfahrensweise hätten sich sämtliche Länder geeinigt. Eine Beschäftigung sei erst dann hauptberuflich, wenn sie die Arbeitszeit des Beamten mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beanspruche. Eine Anerkennung von unterhälftigen Tätigkeiten im Angestelltenverhältnis als ruhegehaltfähig vor dem 1. Oktober 1997 würde zu einer Ungleichbehandlung zulasten der seinerzeit im Beamtenverhältnis stehenden Personen führen, denen im gleichen Zeitraum eine unterhälftige Beschäftigung gesetzlich nicht möglich gewesen sei und die sich aus diesem Grund – ohne Anrechnung auf das spätere Ruhegehalt – hätten beurlauben lassen oder gar aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden seien. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Behördenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe 14 Die zulässige Klage ist begründet. 15 Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung seiner Beschäftigungszeit als Angestellter im öffentlichen Dienst vom 1. Februar 1977 bis 31. Januar 1978 als ruhegehaltfähig. 16 Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG – sollen als ruhegehaltfähig auch Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung berücksichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im Dienst eines öffentlich rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat. 17 Vorliegend streiten die Beteiligten darum, ob die mit 13/27 Wochenstunden unterhälftige Unterrichtstätigkeit des Klägers im Angestelltenverhältnis vom 1. Februar 1977 bis 31. Januar 1978 die von § 10 Abs. 1 Nr. 1. 1. Alt. BeamtVG geforderte Tatbestandsvoraussetzung der Hauptberuflichkeit erfüllt. 18 Das Merkmal der Hauptberuflichkeit wird gesetzlich nicht näher umschrieben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. Mai 2005 – 2 C 20/04 -, NVwZ-RR 2005, Seite 730) wird eine Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht. 19 Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 18. September 1997 – 2 C 38/96 –, NVwZ–RR 1998, Seite 444) war eine Tätigkeit, ohne dass es auf weitere Kriterien angekommen wäre, von vornherein nur dann als hauptberuflich anzusehen, wenn diese ihrem Umfang nach mindestens die Hälfte der regulären Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten umfasste. Eine diesen Bruchteil unterschreitende unterhälftige Beschäftigung wurde nicht als hauptberuflich angesehen, weil nach den damals geltenden Beamtengesetzen des Bundes und der Länder die Dienstzeit eines Beamten nicht auf ein Maß unterhalb der Hälfte der vollen Arbeitszeit abgesenkt werden konnte und es das Bundesverwaltungsgericht als ausgeschlossen ansah, solche Beschäftigungen als Vordienstzeit ruhegehaltserhöhend zu berücksichtigen, die wegen ihres unterhälftigen Umfangs bei einem Beamten nicht vorkommen und deshalb nicht ruhegehaltfähig sein konnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1997, a.a.O). 20 Insoweit hat sich in der Folgezeit die Rechtslage jedoch wesentlich geändert. Die Regelungen über die Teilzeitbeschäftigungen von Beamten ermöglichen nunmehr eine Beschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit. Für das Land Rheinland-Pfalz wurde durch Art. 1 Nr. 41 Buchst. c des 4. Landesgesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. Juli 1998 – in Kraft getreten am 10. Oktober 1997 – die Regelung des § 87 a LBG über die Teilzeitbeschäftigung von Beamten geändert und in dem neu eingeführten § 87 a Abs. 3 LBG eine unterhälftige Beschäftigung von Beamten bei Vorliegen bestimmter familiärer Voraussetzungen zugelassen. 21 Im Hinblick auf die bundesweit eingetretenen vergleichbaren Änderungen der Regelungen über die Teilzeitbeschäftigung von Beamten hat das Bundesverwaltungsgericht in dem zitierten Urteil vom 25. Mai 2005 (a.a.O.) seine frühere Rechtsprechung aufgegeben und nunmehr entschieden, dass auch ein unterhälftig teilzeitbeschäftigter Beamter sein Amt hauptberuflich ausüben kann, wenn es nach den Lebensumständen des Betroffenen dessen Tätigkeitsschwerpunkt bildet. 22 Dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließt sich das erkennende Gericht an. Unter Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze ist die vom Kläger geleistete Unterrichtszeit im fraglichen Zeitraum auch als hauptberuflich anzusehen. Er hat damit eine Tätigkeit ausgeübt, die seinem Studium und seinem Berufsziel entsprach. Zudem hat der Kläger unbestritten dabei seine Arbeitskraft voll zur Verfügung gestellt, keine weitere Tätigkeit ausgeübt und allein aus dieser Beschäftigung seinen Lebensunterhalt bestritten. Da die Tätigkeit des Klägers als Lehrer im Angestelltenverhältnis auch nicht unterbrochen war, er vielmehr bis zu seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis weiterhin als angestellter Lehrer tätig war, ist seine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung vom 1. Februar 1977 bis 31. Januar 1978 mithin als ruhegehaltfähige Vordienstzeit gemäß § 10 Abs. 1 Nr. BeamtVG anzuerkennen. 23 Dem vermag der Beklagte zunächst nicht mit Erfolg unter Bezugnahme auf die Anweisung des rheinland-pfälzischen Finanzministeriums vom 11. April 2006 entgegenzutreten. Soweit er darauf verweist, zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung von Angestellten und Beamten seien unterhälftige Teilbeschäftigungen im Angestelltenverhältnis erst ab Einführung dieser Möglichkeit auch für Beamte durch § 87 a Abs. 3 LBG zum – richtigerweise – 10. Oktober 1997 als ruhegehaltfähig anzuerkennen, findet diese „Stichtagsregelung“ in dem maßgeblichen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2005 (a.a.O.) keine Stütze. Dem vom Bundesverwaltungsgericht entschieden Fall lag eine dem hier zu entscheidenden Fall uneingeschränkt vergleichbare Fallkonstellation zugrunde. Es ging ebenso wie hier um die Anerkennung einer unterhälftigen Lehrertätigkeit als ruhegehaltfähig für eine etwa zwanzig Jahre vor der Einführung der entsprechenden Möglichkeit für Beamte liegende Zeit. Maßgeblicher Gesichtspunkt für die Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war dabei allein die Tatsache, dass aufgrund der nachfolgenden Gesetzesänderungen nicht mehr davon ausgegangenen werden konnte, dass unterhälftige Beschäftigungen bei Beamten nicht vorkommen und deshalb die Hauptberuflichkeit und damit Ruhegehaltfähigkeit einer solchen Beschäftigung nicht mehr – wie zuvor – von vornherein verneint werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht geht eindeutig und offensichtlich davon aus, dass dieser Gedanke unabhängig davon gilt, wann die jeweiligen Gesetzesänderungen in Kraft getreten sind. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht zudem darauf verwiesen, dass die nunmehrige Auslegung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG, auch eine unterhälftige Tätigkeit könne hauptberuflich ausgeübt werden, sofern sie den Tätigkeitsschwerpunkt des Betroffenen bilde, der Zielrichtung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG entspreche. Nach dieser Vorschrift sollten nämlich versorgungsrechtliche Nachteile vermieden werden, die dem Einzelnen dadurch entstehen können, dass er Aufgaben, die nach den Verhältnissen des Dienstherrn Beamten vorbehalten sind, zunächst in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis wahrgenommen hat. 24 Im Übrigen kennzeichnet den vorliegenden Fall ebenso wie den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen der Umstand, dass die unterhälftige Beschäftigung allein durch haushaltsrechtliche Umstände und nicht durch eine freiwillig getroffene Entscheidung des Betroffenen begründet war. Diese Konstellation ist nicht vergleichbar mit den vom Beklagten angeführten Beispielen der Beurlaubung oder Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf eigenes Betreiben des Beamten. 25 Es ist schließlich entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht davon auszugehen, dass unterhälftige Beschäftigungszeiten im Angestelltenverhältnis nur dann als ruhgehaltfähig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG angesehen werden können, wenn die nach § 87 Abs. 3 LBG für die Bewilligung einer solchen Tätigkeit bei Beamten erforderlichen familiären Umstände vorliegen. Die Beantwortung der hier allein maßgeblichen Frage nach der Hauptberuflichkeit einer Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG ist vielmehr nur von deren grundsätzlicher beamtenrechtlicher Zulässigkeit abhängig und nicht davon, ob beamtenrechtlich ein Anspruch hierauf besteht. 26 Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 27 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO. 28 Beschluss 29 Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).