Beschluss
5 L 1004/06.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2007:0201.5L1004.06.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Beschäftigten der AOK Rheinland-Pfalz wählten 2005 in 25 Regionaldirektionen, die sich als Nebenstelle bzw. Dienststellenteile mit Beschluss der Beschäftigten verselbständigt hatten, und bei der Direktion der AOK Rheinland-Pfalz insgesamt 26 Personalräte sowie einen Gesamtpersonalrat. Die Wahlergebnisse wurden am 20. April 2005 festgestellt. Die 25 Regionaldirektionen gingen aus den bis Ende 1993 vorhandenen 25 selbständigen AOKs in Rheinland-Pfalz hervor. In § 36 a der Satzung der AOK Rheinland-Pfalz – Satzung AOK Rh-Pf – vom 18. Februar 2003 wurde dem Vorstand das Recht eingeräumt, anstelle der Regionalgeschäftsführer Bezirksgeschäftsführer zu bestellen, was in der Folgezeit geschah. Mit Satzungsänderung vom 16. August 2006 schrieb die Selbstverwaltung der AOK die bezirklichen Strukturen in der Satzung fest, indem sie in § 30 Satzung AOK Rh-Pf die Neuregelung in die Zentralebene (Direktion) und in die bezirkliche Ebene (Bezirksdirektionen) verbindlich aufnahm. Durch § 32 Satzung AOK Rh-Pf wurden sechs Bezirksdirektionen unter Wegfall der Regionaldirektionen bestimmt. Nachdem sich das Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit mit Schreiben vom 06. Oktober 2006 zur Durchführung von Personalratswahlen geäußert hatte, ging der Antragsgegner zu 1) davon aus, dass die örtlichen Personalräte durch die Umstrukturierungsmaßnahme gegenstandslos geworden seien. Auf Grund seines Beschlusses in der Sitzung vom 02. November 2006 bestellte er als Gesamtpersonalrat einen Wahlvorstand für die Wahl eines Personalrats der AOK Rheinland-Pfalz. Die Zusammensetzung des Antragsgegners zu 2) wurde am 11. Dezember 2006 bekannt gegeben. 2 Der Antragsteller hat am 27. Dezember 2006 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und zugleich Klage erhoben. 3 Er ist der Auffassung, dass er weiterhin im Amt sei und deshalb die Einsetzung eines Wahlvorstandes zur Durchführung von Personalratswahlen unzulässig sei. Die Verselbständigung seines Dienststellenteils sei durch die Umorganisation unberührt geblieben. 4 Er beantragt im Weg der einstweiligen Anordnung, 5 festzustellen, dass die Einsetzung eines Wahlvorstandes für die unmittelbar geplante Durchführung von Personalratswahlen bei der AOK – die Gesundheitskasse – Rheinland-Pfalz rechtswidrig ist, festzustellen, dass der Antragsteller weiterhin im Amt ist. 6 Die Antragsgegner beantragen, 7 den Antrag abzulehnen. 8 Sie tragen vor: Durch die Umstrukturierung der AOK seien die Regionaldirektionen entfallen. Aus diesem Grund seien die örtlichen Personalräte sowie der Gesamtpersonalrat gegenstandslos geworden. II. 9 Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg. 10 Der Antragsteller beantragt mit seinem Antrag zu 1) im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes sinngemäß, die Einsetzung des Wahlvorstands vorläufig außer Kraft zu setzen und dem Wahlvorstand die Durchführung der Wahl zum Personalrat der AOK Rheinland-Pfalz zu untersagen. Dabei stützt sich der Antragsteller im Wesentlichen darauf, dass der Antragsgegner zu 2) als Wahlvorstand nicht hätte bestellt werden dürfen, weil die vorgesehenen Personalratswahlen nicht durchzuführen seien. Der Antragsteller ist nämlich der Auffassung, dass er weiterhin fortbesteht. Daraus folgt zwar seine grundsätzlich Antragsbefugnis soweit ihm seine Existenz abgesprochen wird, soweit der Antragsteller aber gegen die Einsetzung des Wahlvorstandes und die Durchführung der Wahl vorgeht, ist ein Rechtsschutzinteresse für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verneinen, da der Antragsteller hiergegen auch nicht im Hauptsacheverfahren vorgehen könnte. 11 Eine fehlerhafte Bestellung des Wahlvorstands kann nämlich im Allgemeinen nur eine Wahlanfechtung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Landespersonalvertretungsgesetz – LPersVG – in der Fassung vom 24. November 2000 (GVBl. S. 529), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Oktober 2004 (GVBl. S. 557) rechtfertigen (vgl. Lautenbach in Ruppert/Lautenbach, LPersVG, Kommentar mit Wahlordnung, § 16 Rdnr. 2; Altvater u.A., BPersVG, § 1 WO Rdnr. 1 und Lorenz u.A., BPersVG, § 1 WO Rdnr. 8). Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 17. August 2006 (5 B 10869/06.OVG) ausgeführt: 12 In Wahlangelegenheiten gilt der Grundsatz, dass Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können (vgl. BVerfGE 74, 96 [101]). Dieser Grundsatz gilt auch im Hinblick auf Personalratswahlen im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes. Er sieht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 LPersVG Rechtsschutz nur im Rahmen der Anfechtung einer Wahl vor. Vorbereitende Maßnahmen im Vorfeld einer Personalratswahl sind daher grundsätzlich erst einer nachträglichen gerichtlichen Klärung zugänglich. 13 Demgemäß kommt bei Wahlen nur ausnahmsweise der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht, wenn nämlich der gerügte Fehler bei Durchführung der Wahl so offensichtlich ist, dass er bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unzweifelhaft festgestellt werden kann und dieser zudem zu einer erfolgreichen Wahlanfechtung in einem späteren Verfahren führen würde. In einem solchen Fall könnte es dem Antragsteller nicht zugemutet werden, erst nach einem langen Wahlanfechtungsverfahren die fehlerhafte Wahl zu beseitigen (Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 01. März 2001 – 5 L 185/01.MZ –). 14 Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: Mit der Satzungsänderung vom 18. August 2006 ist die AOK Rheinland-Pfalz umstrukturiert worden. Nach § 30 Abs. 3 dieser Satzung gliedert sich die AOK in weitgehend verselbständigte Handlungsebenen, nach § 30 Abs. 2 Satzung AOK Rh-Pf in eine zentrale Ebene (Direktion) und in eine regionale Ebene (Bezirksdirektion). Gemäß § 31 Satzung AOK Rh-Pf ist die Direktion am Sitz der AOK angesiedelt und nach § 32 Satzung AOK Rh-Pf werden aus mehreren Regionaldirektionen je eine der sechs Bezirksdirektionen gebildet, die für die Abwicklung aller Aufgaben und Geschäfte der AOK Rheinland-Pfalz in ihrer Region verantwortlich sind. Die Bezirksdirektionen werden ihrerseits durch die Direktion mit bestimmten Instrumenten gesteuert, um die erforderliche Einheit zu sichern. Daraus ergibt sich, dass durch die Umstrukturierung die einheitliche Dienststelle (AOK Rheinland-Pfalz) nunmehr in die Direktion und sechs Nebenstellen oder Dienststellenteile (Bezirksdirektionen) gegliedert ist. Dabei handelt es sich nicht um mehrstufige Dienststellen, sondern um Nebenstellen oder Teile derselben Dienststelle. Verselbständigungsbeschlüsse nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Landespersonalvertretungsgesetz – LPersVG – i.d.F. vom 24. November 2000 (GVBl. S. 529), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Oktober 2004 (GVBl. S. 557) sind bisher durch die Nebenstellen (Bezirksdirektionen) nicht gefasst worden. § 5 Abs. 3 LPersVG sieht nicht vor, dass Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle sich ihrerseits personalvertretungsrechtlich in weitere eigene Nebenstellen oder Teile eines Dienststellenteils aufgliedern können. Soweit § 5 Abs. 3 S. 1 LPersVG davon spricht, dass Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle nach ihrem Verselbständigungsbeschluss als Dienststellen gelten, werden sie dadurch nicht zu einer Dienststelle im Sinn des § 5 Abs. 1 LPersVG, sondern für ihre personalvertretungsrechtlichen Befugnisse wird eine entsprechende Rechtsanwendung vorgeschrieben (…gelten als…). 15 Durch die Einführung der Bezirksdirektionen sind diese zu Nebenstellen oder Teilen der Dienststelle geworden. Aus diesem Grund ist die personalvertretungsrechtliche Eigenschaft der vormaligen Regionaldirektionen als Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle entfallen, da es sich hierbei lediglich um die personalvertretungsrechtlich nicht vorgesehene Möglichkeit einer zusätzlichen Aufspaltung „Untergliederung“ handeln könnte. So auch ausdrücklich Lautenbach in Ruppert/Lautenbach, LPersVG, Kommentar mit Wahlordnung, § 5 Rdnr. 18, der zutreffend ausführt, dass eine Verselbständigung von Nebenstellen oder Teilen einer Einrichtung, die ihrerseits bereits Nebenstelle oder Teil einer Dienststelle sind, nicht in Betracht kommt, weil es sich bei ihnen nicht um unmittelbare Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle im Sinne des § 5 Abs. 1 LPersVG (Hauptdienststelle) handelt. Hätte der Gesetzgeber auch Nebenstellen oder Teile eines nach § 5 Abs. 3 LPersVG personalvertretungsrechtlich verselbständigten Dienststellenteils die Möglichkeit einer Verselbständigung einräumen wollen, so hätte er dies ausdrücklich geregelt, insbesondere in welcher Beziehung dann die einzelnen Personalräte zueinander stehen würden. § 56 LPersVG sieht diese Aufspaltung personalvertretungsrechtlicher Kompetenzen nicht vor. Dieser Rechtsansicht widerspricht auch nicht die Kommentierung im Kommentar zum LPersVG von Helmes/Jacobi/Küssner, da die Frage einer Verselbständigung einer bereits verselbständigten Nebenstelle dort nicht zu § 5 LPersVG erörtert wird. 16 Da aus diesem Grund die früheren verselbständigten Nebenstellen in Form der Regionaldirektionen und mit ihnen der Tätigkeitsbereich der dort angesiedelten örtlichen Personalräte entfallen sind und die nunmehr eingerichteten Bezirksdirektionen weder Verselbständigungsbeschlüsse gefasst noch Personalräte gewählt haben, erfolgt die Personalvertretung durch den Personalrat bei der Direktion als der Hauptdienststelle. Diese Personalvertretung besteht trotz Umstrukturierung fort, da sie bei der erhalten gebliebenen Direktion, die von der Umstrukturierungsmaßnahme nicht betroffen wurde, als Personalrat der Hauptdienststelle angesiedelt ist. 17 Auf Grund des Wegfalls der Regionaldirektion als Nebenstellen im Sinne des LPersVG ist auch die Grundlage für den Gesamtpersonalrat entfallen. Es fehlt an den Voraussetzungen des § 56 LPersVG, da keine Personalvertretungen in den Nebenstellen oder Teilen der Dienststelle, nämlich den Bezirksdirektionen, bestehen. Nach § 56 Abs. 1 LPersVG wird nur in den Fällen des § 5 Abs. 3 LPersVG neben den Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet. 18 Ob der Antragsgegner zu 1) gleichwohl eine nachwirkende Zuständigkeit haben könnte, weil die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage seines Fortbestandes aufgrund der Rechtsunsicherheit zumindest eine nachwirkende Zuständigkeit begründen könnte, ist hier nicht zu entscheiden. Es fehlt in soweit an der erforderlichen Offensichtlichkeit eines Fehlers des Wahlvorganges, die allein eine außerhalb des Wahlanfechtungsverfahrens rechtfertigende einstweilige Anordnung durch das Gericht begründen könnte. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Gesamtpersonalrat grundsätzlich nicht berechtigt ist, einen Wahlvorstand für den Personalrat der AOK zu bestimmen, weil diese Kompetenz nur dem Personalrat bei der Direktion zusteht, der seinerseits alle Beschäftigten der AOK Rheinland-Pfalz, nach Wegfall der mit Verselbständigungsbeschluss versehenen Nebenstellen, vertritt. 19 Eine einstweilige Anordnung ist zudem auch deshalb nicht zu erlassen, weil im Zeitpunkt einer möglichen Wahlanfechtung nach § 19 LPersVG, die eine vorzeitige Wahluntersagung grundsätzlich ausschließt, der Antragsteller nicht mehr zur Anfechtung berufen ist, da er wie bereits dargelegt, nicht mehr im Rechtssinn existiert (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 31. Juli 1996 – 17 P 96.916 – Der Personalrat 1997, 79). 20 Der einstweilige Rechtsschutzantrag des Antragstellers, mit dem er die Feststellung begehrt, er sei weiterhin im Amt, ist nach alledem gleichfalls abzulehnen. Es fehlt am Anordnungsanspruch, da durch die Strukturänderung der AOK die bisher mit einem örtlichen Personalrat versehenen verselbständigten Nebenstellen oder Dienststellenteile auf Regionaldirektionsebene entfallen sind. Nur die Bezirksdirektionen sind Nebenstellen oder verselbständigte Dienststellenteile im Sinne des LPersVG. Diese können ihrerseits, wie bereits ausgeführt, keine personalvertretungsrechtlichrelevanten Nebenstellen als Nebenstelle einer Nebenstelle bilden. Mit dem Untergang der von den ehemaligen Regionaldirektionen gebildeten verselbständigten Nebenstellen gehen auch die damit untrennbar verbundenen Personalvertretungen im Rechtssinn unter. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. 22 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG.