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Beschluss

7 L 31/07.MZ

Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2007:0213.7L31.07.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers, mit dem dieser die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, ihn im Rahmen der Prüfungskampagne II F 07 vorläufig zur mündlichen Prüfung im Zweiten juristischen Staatsexamen zuzulassen, hilfsweise über die Zulassung zu dieser mündlichen Prüfung nach Bewertung der von ihm nachzuschreibenden Klausur neu zu entscheiden sowie ein vorläufiges Zeugnis über die Zweite Juristische Staatsprüfung unter Berücksichtigung der Ergebnisse der neu geschriebenen Klausur sowie der mündlichen Prüfung zu erteilen, hat keinen Erfolg. 2 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei ist grundsätzlich eine Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig. Im Hinblick auf die in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist dies nur dann möglich, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich (Anordnungsanspruch) und es dem Betroffenen schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, (st. Rspr. des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, vgl. Beschluss vom 31. Januar 1995 -12 B 10316/95.OVG-; sowie Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 123 Rdnr. 24; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rdnr. 142 ff.). 3 Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowohl hinsichtlich der Hauptanträge als auch hinsichtlich des Hilfsantrages abzulehnen. 4 Der Antrag auf vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung ist bereits deshalb abzulehnen, weil mit der beabsichtigten mündlichen Prüfung die Hauptsache unzulässigerweise vorweggenommen würde. Eine vorläufige mündliche Prüfung kann im vorläufigen Rechtsschutzverfahren im Hinblick auf die vorliegend anzuwendenden Vorschriften des § 7 Abs. 1 Nr. 2 Landesgesetz über die juristische Ausbildung vom 30.11.1993 – JAG a.F.- i.V.m. §§ 48, 50, 9 Abs. 5 Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 29.12.1993 – JAPO a. F.- nicht angeordnet werden, weil für die mit der mündlichen Prüfung verbundene Festsetzung der Prüfungsgesamtnote notwendigerweise das Vorliegen der Einzelnoten der schriftlichen Prüfung Voraussetzung ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Januar 1991 – 2 B 12716/90.OVG –, VG Mainz, Beschluss vom 11. März 1997 – 7 L 329/97.MZ –). 5 Nach § 9 Abs. 5 Satz 1 JAPO a.F. entscheidet der Prüfungsausschuss über die Leistungen in der mündlichen Prüfung und das Gesamtergebnis der Prüfung (Prüfungsgesamtnote). Nach Satz 2 dieser Vorschrift werden zur Feststellung der Prüfungsgesamtnote die Punkte der Einzelnoten in der schriftlichen und mündlichen Prüfung zusammengezählt und die Summe durch die Zahl der Einzelnoten geteilt. Nach Satz 3 kann der Prüfungsausschuss bei einem rechnerischen Ergebnis von mindestens 4,00 Punkten bis zu 1 Punkt zuschlagen, wenn hierdurch der Gesamtleistungsstand des Bewerbers zutreffender gekennzeichnet wird. Nach Absatz 6 der Vorschrift schließlich gibt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Bewerbern im Anschluss an die mündliche Prüfung die Prüfungsgesamtnote nach Notenstufe und Punktzahl und deren Berechnung einschließlich der Entscheidung über die Gewährung eines Punktzuschlags bekannt. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber, dass nur e i n Prüfungsausschuss über die Leistungen in der mündlichen Prüfung entscheiden und das Gesamtergebnis der Prüfung und der Zusammenzählung der Einzelnoten in der schriftlichen und mündlichen Prüfung feststellen sowie im Anschluss daran die Prüfungsgesamtnote festsetzen kann. 6 Selbst wenn dem nicht zu folgen wäre (vgl. hierzu VG Trier, Beschluss vom 18. Januar 2007 – 2 L 41/07.TR –), bleibt der Antrag erfolglos. Es fehlt an dem für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung jedenfalls erforderlichen Anordnungsanspruch. Eine vorläufige Zulassung des Antragstellers zur mündlichen Prüfung kommt nicht in Betracht, weil er die erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach nicht erfüllt. 7 Ein Anordnungsanspruch ergibt sich zunächst nicht im Hinblick auf die von ihm bislang erbrachten Leistungen im schriftlichen Prüfungsteil. Denn die Feststellung über das (wiederholte) Nichtbestehen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung mit Bescheid des Landesprüfungsamtes vom 17. Februar 2006 erweist sich weder im Hinblick auf die vom Antragsteller geltend gemachten Einwendungen gegen die Bestehensgrenze noch wegen der bei verschiedenen Einzelnoten erfolgten Durchschnittsnotenbildung als rechtsfehlerhaft. Der Bescheid beruht auf § 49 Abs. 3 JAPO a. F. Danach ist der Rechtsreferendar mit der Folge des Nichtbestehens von der weiteren Prüfung ausgeschlossen, wenn nach der schriftlichen Prüfung mehr als vier Aufsichtsarbeiten geringer als mit 4,00 Punkten bewertet sind oder, wie im Fall des Antragstellers, die Summe der Einzelbewertungen der schriftlichen Prüfung geringer als 32,00 Punkte ist. Dass eine solche Bestehensregelung keinen rechtlichen Bedenken unterliegt, ist bereits durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich geklärt und entspricht der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, der die Kammer folgt (vgl. etwa: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Juli 2003 – 2 A 10770/03.OVG –, NJW 2003, Seite 3073; VG Mainz, Urteil vom 23. Januar 2002 – 7 K 656/01.MZ –; BVerwG, Beschluss vom 06. März 1995 – 6 B 3/95 –, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 347; VG Sigmaringen, Urteil vom 30. Oktober 2003 – 8 K 556/01 –, JURIS). 8 Ebenso wenig bestehen Bedenken gegen die auf der Grundlage der §§ 48, 9 Abs. 3 Satz 1 JAPO a. F. erfolgte Mittelwertbildung bei zwei der schriftlichen Aufsichtsarbeiten. Auch dies ist in der Rechtsprechung eindeutig geklärt und vom Antragsgegner bereits im Einzelnen und zutreffend dargelegt worden (vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 – 6 B 25/04 –, NVwZ 2004, Seite 1375; VG Sigmaringen, Urteil vom 30. Oktober 2003 – 8 K 556/01 –, JURIS; VG Trier, Urteil vom 24. Oktober 2002 – 6 K 480/02.TR –). 9 Ein Anspruch auf vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung kommt des Weiteren auch nicht im Hinblick auf die noch anzufertigende Klausur im Prüfungsfach Öffentliches Recht in Betracht. Die vom Antragsteller angestellte Prognose, es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, er werde eine zum Bestehen des schriftlichen Prüfungsteils führende Bewertung erhalten, entbehrt jeder Tatsachengrundlage und ist mithin nicht möglich. 10 Im Übrigen, und hierauf hebt die Kammer entscheidend ab, fehlt es derzeit bereits an einer Grundvoraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung. Denn der Antragsteller kann mit der erfolgten Zulassung zum Nachschreiben einer Klausur und der damit notwendig einhergehenden Annullierung der bereits geschriebenen entsprechenden Klausur schon nicht mehr die gemäß § 49 Abs. 1 JAPO a. F. erforderlichen acht schriftlichen Aufsichtsarbeiten vorweisen. Zumindest die vollständige Einbringung der erforderlichen schriftlichen Prüfungsleistungen (ggf. auch bei unentschuldigtem Fernbleiben) und deren Bewertung sind aber als unabdingbare Voraussetzung für die Möglichkeit der Zulassung zur mündlichen Prüfung zu fordern. 11 Dass der Antragsteller schließlich selbst unter Zugrundelegung einer (fiktiven) Bewertung der Klausur, die er nunmehr nachschreiben darf, mit 0 Punkten (er hätte dann nur 27 Punkte) die für die Zulassung zur mündlichen Prüfung erforderliche Bestehensgrenze nicht erreicht, liegt auf der Hand. Eine zwingende Anhebung der Bewertungen anderer Aufsichtsarbeiten – die vorliegend zum Erreichen der Bestehensgrenze insgesamt 5 Punkte betragen müsste – wird im Rahmen der erhobenen Bewertungsrügen, die lediglich auf eine Neubewertung zielen, schon vom Antragsteller nicht behauptet und würde eine Reduzierung des Beurteilungsspielraums „auf Null“ erfordern (vgl. hierzu VG Trier, Beschluss vom 18. Januar 2007 – 2 L 41/07.TR –). 12 Nach alldem fehlt es bezüglich der mit dem Hauptantrag begehrten vorläufigen Zulassung zur mündlichen Prüfung an dem erforderlichen Anordnungsanspruch. 13 Soweit der Antragsteller mit seinem hierzu gestellten Hilfsantrag die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, nach Bewertung der noch zu schreibenden Klausur erneut über eine vorläufige Zulassung zu einer mündlichen Prüfung in der Kampagne II H6 im zweiten Quartal 2007 neu zu entscheiden und ihn chancengleich bei der Durchführung der mündlichen Prüfung zu berücksichtigen, bleibt der Antrag ebenfalls erfolglos. Im Hinblick auf den insoweit begehrten vorbeugenden Rechtsschutz fehlt es bereits an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Ein Zuwarten bis zur Korrektur der Klausur und der damit einhergehenden Entscheidung des Antragsgegners über eine Zulassung zur mündlichen Prüfung ist dem Antragsteller zumutbar, ohne dass er deshalb rechtsschutzlos gestellt wäre. Es bleibt ihm unbenommen, erforderlichenfalls erneut einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu stellen. 14 Hat der Antragsteller nach alldem bereits keinen Anspruch auf vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung, so bleibt sein Begehren auf Erteilung eines vorläufigen Prüfungszeugnisses bereits deshalb erfolglos. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 16 Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG. Hierbei hat das Gericht für die vorliegend noch im Streit befindlichen Anträge 2/3 von 7.500,00 € in Ansatz gebracht (vgl. Ziff. 36.2., 1.5. des Streitwertskatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Das letzte Drittel entfällt auf das Gerichtsverfahren 7 L 62/07.MZ.