Beschluss
1 K 794/06.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2007:0327.1K794.06.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe 1 Gemäß § 114 ZPO in Verbindung mit § 166 VwGO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. An diesen Voraussetzungen fehlt es, denn die Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 2 Die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der gegenüber dem Kläger nach dem 11. September 2001 auf der Grundlage des seinerzeit gültigen § 25 d Abs. 1 Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz (POG) durchgeführten Rasterfahndung gerichtete Klage erweist sich bereits als unzulässig, denn es fehlt an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. 3 Insoweit ist zunächst davon auszugehen, dass die im Rahmen der Rasterfahndung bezüglich des Klägers ermittelten personenbezogenen Daten bereits Ende 2004 endgültig gelöscht wurden. Als Klageart für das zur Entscheidung gestellte Begehren kommt demgemäß je nach Qualifizierung der durchgeführten Maßnahmen, deren Rechtswidrigkeit festgestellt werden soll, die (allgemeine) Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO in Betracht, deren Gegenstand auch der Inhalt eines vergangenen Rechtsverhältnisses sein kann (BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 – 1 C 2/95 – NJW 1997, S. 2534). Zum anderen kommt, sofern die Verwaltungsmaßnahmen im Rahmen der Rasterfahndung als Verwaltungsakte zu qualifizieren wären, nach deren Erledigung bereits vor Klageerhebung eine Rechtswidrigkeitsfeststellung durch eine Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Betracht. Vorliegend kann jedoch offen bleiben, ob die Maßnahmen im Rahmen der seinerzeit durchgeführten Rastefahndung als schlicht hoheitliches Handeln oder als Verwaltungsakte zu qualifizieren sind. Denn die Anforderungen an das Vorliegen eines Feststellungsinteresses nach § 43 Abs. 1 VwGO und § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO sind jedenfalls dann identisch, wenn sich – wie hier – das Verwaltungshandeln vor Klageerhebung erledigt hat (BVerwG, Urteil vom 29. April 1997, a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 20. Oktober 1998, NVwZ-RR 1999, S. 378; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 43 Rdn. 23). 4 Das erforderliche Feststellungsinteresse schließt dabei jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein, wobei die gerichtliche Entscheidung geeignet sein muss, die Rechtsposition des Klägers zu verbessern. Dies ist bei vergangenen Rechtsverhältnissen bzw. nach Erledigung eines Verwaltungsaktes nur dann der Fall, wenn das beendete Rechtsverhältnis oder der erledigte Verwaltungsakt über seine Beendigung hinaus anhaltende Wirkungen in die Gegenwart äußert, weil abträgliche Nachwirkungen weiter fortbestehen oder eine fortdauernde Rechtsgutbeeinträchtigung vorliegt. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Verwaltungsmaßnahme aus Gründen der Rehabilitierung wegen einer noch andauernden Diskriminierungswirkung oder bei Vorliegen einer konkreten Wiederholungsgefahr erforderlich ist (Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rdn. 25). Ein bloßes ideelles Interesse an der abstrakten Klärung der Rechtswidrigkeit eines abgeschlossenen Sachverhalts ist dagegen nicht ausreichend, um ein berechtigtes Feststellungsinteresse anzunehmen. 5 Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist vorliegend ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der ihm gegenüber durchgeführten Rasterfahndung zu verneinen. 6 Dies gilt zunächst im Hinblick auf das gegen den Kläger laufende Strafverfahren. Insoweit ist davon auszugehen, dass die begehrte Feststellung nicht geeignet ist, seine Rechtsposition in dem gegen ihn laufenden Strafverfahren in irgendeiner Weise zu verbessern. Die begehrte Feststellung hätte insbesondere keinerlei präjudizielle Wirkung für den weiteren Verlauf des Strafverfahrens. Dass die – im Übrigen unabhängig von den Ergebnissen der Rasterfahndung – gewonnenen polizeilichen Ermittlungsergebnisse, die zur Eröffnung des Strafverfahrens gegenüber dem Kläger geführt haben, im Rahmen des Strafverfahrens verwertet werde dürfen, hat das OLG Düsseldorf in seinen Beschlüssen vom 31. Mai und 28. August 2006 für die laufende Instanz abschließend entschieden. Hieran würde auch die vom Kläger im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren begehrte Feststellung nichts ändern. 7 Des Weiteren liegt auch ein berechtigtes Rehabilitationsinteresse des Klägers nicht vor. Dieser Gesichtspunkt konkretisiert die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG für die Fälle, in denen die Sicherung der grundrechtlichen Freiheitsansprüche gegenüber hoheitlichen Eingriffen die gerichtliche Prüfung ungeachtet des Wegfalls der Beschwer fordert (Schoch u.a., VwGO, § 113 Rdn. 90). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rechtswidrigkeitsfeststellung aus Gründen der Genugtuung und zur Rehabilitierung erforderlich ist, weil die Maßnahme diskriminierenden Charakter hatte und sich daraus eine fortdauernde Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts ergibt, an deren Beseitigung ein schutzwürdiges Interesse besteht. Davon ist vorliegend jedoch nicht auszugehen, denn eine fortdauernde Diskriminierung oder eine Ehrverletzung des Klägers durch Nachwirkungen eines persönlichen Vorwurfs in der Öffentlichkeit durch die durchgeführte Rasterfahndung ist nicht festzustellen. Dies ist schon deshalb der Fall, weil etwaige, ursprünglich durch die Rasterfahndung hervorgerufene abträgliche Auswirkungen auf die Person des Klägers zurückgetreten und daher nicht mehr relevant sind. Solche sind mittlerweile durch den im laufenden Strafverfahren erhobenen Strafvorwurf völlig überlagert worden. Im Übrigen ist zu sehen, dass ein Rechtsmittel des Klägers vor Erledigung der Verwaltungsmaßnahmen nur auf Information bezüglich der über ihn gespeicherten Daten und insbesondere auf deren Löschung hätte gerichtet sein können. Durch die Löschung der Daten Ende 2004 wurde gerade dieser Zustand hergestellt, so dass er heute über diese bereits bestehende Sachlage hinaus mit der Klage nichts weiter erreichen kann. 8 Auch unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ist ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des durchgeführten Verwaltungshandelns nicht gegeben. Hierfür ist erforderlich die sich hinreichend abzeichnende konkrete Gefahr, dass unter im wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen mit einer Wiederholung des gerügten Verwaltungshandelns zu rechnen ist und die begehrte Feststellung sozusagen als Richtschnur für ein zukünftiges behördliches Verhalten dienen kann (Schoch u.a., Kommentar zur VwGO, § 113 Rdn. 93). Davon ist vorliegend jedoch nicht auszugehen. Es ist vielmehr nicht konkret zu erwarten, dass eine Rasterfahndung erneut unter im wesentlichen gleichen Umständen mit identischem Inhalt wie seinerzeit nach dem 11. September 2001 durchgeführt werden wird. Mögliche erneute Anordnungen von Rasterfahndungen werden vielmehr jeweils auf eine neue, derzeit nicht prognostizierbare Gefahrensituation abgestimmt und damit von veränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen geprägt sein. Im Übrigen sind auch schon keine Umstände vorgetragen worden, aufgrund derer sich die erneute Durchführung einer Rasterfahndung in absehbarer Zeit abzeichnen könnte. Des Weiteren wären dann auch die vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 04. April 2006 – 1 BvR 518/02 – aufgestellten Voraussetzungen zur Durchführung einer Rasterfahndung zugrunde zu legen. 9 Soweit der Kläger im Zusammenhang mit dem Vorliegen einer Wiederholungsgefahr darauf verweist, aufgrund der im Rahmen der Rasterfahndung ermittelten Daten bestehe für ihn ein erhöhtes Risiko bezüglich der Aufdeckung weiterer Straftaten, betrifft dieser Einwand nicht die Gefahr der Wiederholung einer Rasterfahndung als solcher. 10 Über die erwähnten Fallkonstellationen hinaus kann ein schutzwürdiges ideelles Interesse an der Rechtswidrigkeitsfeststellung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. April 1997, a.a.O. m.w.N.) auch im Hinblick auf die Art des Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) in Betracht kommen. Dies ist etwa anzunehmen in den Fällen typischerweise kurzfristiger Erledigung des Verwaltungshandelns, in denen es ohne die Ermöglichung nachträglichen Rechtsschutzes nie zu einer Hauptsacheentscheidung kommen würde, z.B. nach Abschluss einer heimlichen Telefonüberwachung. 11 Ein derartiger Fall ist vorliegend aber nicht gegeben. Bei dem im Rahmen der Rasterfahndung ergriffenen Verwaltungshandeln, nämlich der Anordnung der Fahndung, dem Sammeln, Übermitteln, Speichern und Auswerten der Daten bis hin zu deren Löschung, handelt es sich nicht um Verwaltungsmaßnahmen, die durch eine typischerweise kurzfristige Erledigung gekennzeichnet sind. Der Zeitraum zwischen der Anordnung der nach dem 11. September 2001 durchgeführten Rasterfahndung bis hin zur endgültigen Löschung der ermittelten Daten Ende 2004 belief sich vielmehr auf nahezu drei Jahre. Innerhalb dieser Zeitspanne wäre es dem Kläger aber ohne Weiteres möglich gewesen, die Rechtmäßigkeit der ihm gegenüber ergriffenen Maßnahmen gerichtlich überprüfen zu lassen, wie dies auch andere von der seinerzeit bundesweit durchgeführten Rasterfahndung betroffene Personen getan haben (vgl. hierzu etwa VG Mainz, Beschluss vom 01. Februar 2002 – 1 L 1106/01.MZ -; VG Gießen, Beschluss vom 08. November 2002 – 10 G 4463/02 -, JURIS). Daran hatte der Kläger aber offensichtlich kein Interesse. Sein Interesse an der nachträglichen Rechtswidrigkeitsfeststellung erst zwei Jahre nach Löschung seiner Daten ist vielmehr ersichtlich dadurch getragen, über die begehrte verwaltungsgerichtliche Feststellung Einfluss auf den weiteren Verlauf seines Strafverfahrens zu nehmen. Dies kann jedoch, wie bereits ausgeführt, das erforderliche Feststellungsinteresse nicht begründen. Mithin erfordert es auch die institutionelle Garantie der Gewährung effektiven Rechtsschutzes vorliegend nicht, ein berechtigtes Feststellungsinteresse anzunehmen und dem Kläger damit eine nachträgliche Rechtsschutzmöglichkeit einzuräumen. 12 Des Weiteren folgt ein Feststellungsinteresse auch nicht allein daraus, dass durch die Rasterfahndungsmaßnahmen Grundrechte des Klägers, insbesondere sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, betroffen wurden. Insoweit fehlt es bereits an der für ein berechtigtes Feststellungsinteresse erforderlichen (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, § 113, Rdn. 146) fortdauernden faktischen Grundrechtsbeeinträchtigung, denn der erfolgte Eingriff hat keine erkennbaren Auswirkungen mehr für den Kläger. Darüber hinaus ist aufgrund der Besonderheiten im Fall des Klägers auch nicht davon auszugehen, dass überhaupt ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vorlag. Denn gegen den Kläger gab es schon aus der Zeit vor der Rasterfahndung Verdachtsmomente, die unabhängig von der durchgeführten Rasterfahndung und bereits vor Ermittlung seiner Daten zu weiteren polizeilichen Ermittlungen führten. Im Hinblick auf diese beim Kläger vorliegenden besonderen Umstände ist somit nicht festzustellen, dass die ihm gegenüber durchgeführten Rasterfahndungsmaßnahmen nach den Kriterien des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 04. April 2006 – 1 BvR 518/02 -, NJW 2006, S. 1939) als Grundrechtseingriffe von hoher Intensität anzusehen sind. Die Datenermittlung stellt sich im Hinblick auf die Person des Klägers gerade nicht als bloße Maßnahme der Verdächtigengewinnung aus einem durch Unauffälligkeit und Angepasstheit des Verhaltens gekennzeichneten Personenkreis ohne jegliche konkrete Anhaltspunkte für ein Verhalten dar, das auf eine potentielle Störereigenschaft hindeuten könnte (vgl. hierzu BVerfG, a.a.O., Rdnrn. 117 bis 120). Daher wäre selbst bei nachträglicher Zugrundelegung der Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts damals höchst zweifelhaft gewesen, ob der Kläger sich vor Löschung der durch die Rasterfahndung erhobenen Daten aus eigenem Recht auf deren Rechtswidrigkeit hätte berufen und die Löschung der ihn betreffenden Daten hätte verlangen können. 13 Letztendlich ist ein berechtigtes Feststellungsinteresse auch nicht im Hinblick auf die Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses anzuerkennen. Unter diesem Gesichtspunkt kann ein Feststellungsinteresse überhaupt nur dann angenommen werden, wenn die Erledigung erst nach Klageerhebung eingetreten ist, da ansonsten ein Kläger sich darauf verweisen lassen muss, einen Schadensersatz gleich vor den dafür zuständigen Zivilgerichten einzuklagen (Kopp/Schenke, VwGO, § 113, Rdn. 136 m.w.N.). Vorliegend ist die Erledigung gerade vor Erhebung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Klage eingetreten, so dass der Kläger zur Einklagung eines Schadensersatzes gleich eine Klage vor den Zivilgerichten hätte erheben müssen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, worin ein dem Kläger entstandener und zu ersetzender Schaden zu sehen sein könnte. 14 Nach alldem ist der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, da die anhängige Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.